Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
256 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
20.09.16, 18:06
Aktualisiert
20.09.16, 18:06
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Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Langerwehe
sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten
(Feuerwehrsatzung)
vom …………… 2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW 2023), §§ 21 Abs. 1 und 3
sowie 52 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S.
712/SGV.NRW 610) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner
Sitzung am …………….. 2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Langerwehe betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Gemeinde Langerwehe unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG).
(3)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG
Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann.
(4)
Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung
entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten
verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die
bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs.
1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von
dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Tramsportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder
dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen
Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres
Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser
gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen
Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8,
wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet
hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(4)
Zu den Ersatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(5)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Entgelte
(1)
Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Feuerwehr, die über den
im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
(2)
Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von
der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3)
Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in § 2 Abs. 5 genannten Kostentarif.
(4)
Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, sind vom Entgeltpflichtigen zum
Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
§ 4
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten
zusammensetzen, werden nach den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
§ 5
Personalkosten
(1)
Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG aufgrund der
Einsatzzeit.
(2)
Die Einsatzzeit nach § 2 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der
Rückkehr zum Gerätehaus.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen,
wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3)
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine
Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet.
(4)
Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der
Brandsicherheitswache.
(5)
Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 8,00 € berechnet.
je
eingesetztem
§ 6
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1)
Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die
zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom
Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken
und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(2)
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine
Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet.
(3)
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten.
(4)
Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage
beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 7
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeugund Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§ 8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen
und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren
erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 9
Kostenersatz- und Entgeltschuldner
(1)
Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs. 2 BHKG richtet sich nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 dieser Satzung. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die
Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Langerwehe
Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
Langerwehe wird ein Regelstundensatz in Höhe von 25,00 EURO je Stunde gewährt. Als Höchstbetrag
zur Leistung einer Verdienstausfallpauschale wird 45,00 EURO je Stunde festgelegt.
§ 11
Zahlungsfälligkeit
(1)
Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, sofern im Bescheid
keine andere Fälligkeit festgesetzt ist.
(2)
Der Entgeltanspruch nach § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird nach Bekanntgabe fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit
festgesetzt ist.
(3)
Von der Erhebung eines Kostenersatzes oder eines Entgelts kann abgesehen werden, soweit dies
nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§ 12
Haftung
Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Entgelttarif tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Langerwehe nebst Kosten- und Entgelttarif vom 15. März 2013 außer Kraft.
Darüber hinaus tritt gleichzeitig die bisherige Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für
beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe
vom 12. Mai 1999 außer Kraft.
Anlage:
zur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Langerwehe vom …………. 2016
Kosten- und Entgelttarif
1.
2.
3.
4.
5.
Einsatz von Personal
1.1
Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von
berechnet.
1.2
Bei grundlosen und vorsätzlichen Alarmierungen sind
die Personalkosten nach Ziff. 1.1 und die Fahrzeugkosten
gem. Ziff. 2 zu berechnen.
30,00 €
Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
2.1
Lösch- und Tanklöschfahrzeuge
2.2
Sonderfahrzeuge (Rüst- und Gerätewagen)
2.3
Mannschaftstransportwagen, ELW und Feuerwehranhänger
95,00 €
70,00 €
45,00 €
Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde,
ohne Maschinist
3.1
Tragkraftspritze
3.2
Stromaggregat
3.3
Schmutzwasserpumpe
3.4
Tauchpumpe
3.5
Industriestaubsauger
30,00 €
20,00 €
20,00 €
15,00 €
20,00 €
Gestellung sonstiger Geräte
4.1
Ölsperren je angefangenem Tag (ohne Personal- und
Fahrzeugkosten)
30,00 €
Verbrauchsmaterialien
5.1
Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel,
Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen
Berechnet.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentliche bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den ………………………. 2016
Der Bürgermeister
( Göbbels )