Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
88 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
20.09.16, 18:06
Aktualisiert
20.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 18.08.2016
Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro /
Soziale Angelegenheiten
Az.:
Ho.
Vorlagennummer: VL-181/2016
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe
Sachdarstellung:
Der Leiter sowie die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Langerwehe erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche zuletzt durch Ratsbeschluss
vom 13. Juni 1990 auf einen Betrag in Höhe von derzeit 1.100 € bzw. 550 € jährlich
angepasst wurde.
Eine gesetzliche Regelung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung gab es nicht.
Seit dem 01. Januar 2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) abgelöst.
Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Leiter von Feuerwehren sowie deren
Stellvertreter ist nunmehr in den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW geregelt, wobei
einige Inhalte verbindlich festgesetzt sind.
Verbindlich festgesetzt ist z. B. gem. §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW,
dass ehrenamtlich tätigen Leitern der Feuerwehren sowie deren Stellvertreter eine
Aufwandsentschädigung zu zahlen ist.
Die Höhe der Entschädigung wird dabei aufgrund der v. g. Vorschriften vom jeweiligen
Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung).
Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung sollte berücksichtigt werden, dass die
ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein
besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenslagen nicht
planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochenenden, Feiertagen
etc. stattfindet.
Drucksache VL-181/2016
Seite - 2 -
Insofern wird allgemein empfohlen, dass der Wehrleiter eine Aufwandsentschädigung in
Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Entschädigungsverordnung, d. h. analog eines
Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden den 2-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden gleicher Größe nach §
1 Abs. 2 Nummer 1 a) und Nummer 2 a), erhält.
Somit würde dem Wehrleiter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit
423,80 € zustehen.
Den stellvertretenden Wehrleitern solle aufgrund der allgemeinen Empfehlung eine
Aufwandsentschädigung in Anlehnung an § 1 Abs. 2 Nummer 1 a) und Nummer 2 a), d. h.
analog der Aufwandsentschädigung bei Ratsmitgliedern, gezahlt werden.
Somit würde den Stellvertretern des Wehrleiters eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von derzeit jeweils 211,90 € zustehen.
Eine künftige Anpassung der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter und die
Stellvertreter des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe
erfolgt ohne erneute Beschlussfassung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 7 GO
NRW.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Höhe der bislang gewährten Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.200 € jährlich
würde entfallen.
Die Höhe der neu zu zahlenden Aufwandsentschädigung beträgt jährlich
für den Wehrleiter (423,80 € mtl. x 12 Monate)
für die Stellvertreter (211,90 € x 12 Monate x 2)
somit insgesamt
5.085,60 €
5.085,60 €
10.171,20 €
Ab dem Jahre 2017 würden sich somit insgesamt jährliche Mehrausgaben in Höhe von
7.971,20 € ergeben.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Festsetzung der Aufwandsentschädigung
1. für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe analog der
Aufwandsentschädigung eines Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen Satz eines
Ratsmitgliedes (derzeit 423,80 € monatlich) sowie
2. für die Stellvertreter des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe analog der Aufwandsentschädigung eines Ratsmitgliedes (derzeit jeweils
211,90 € monatlich)
Drucksache VL-181/2016
Seite - 3 -
nach den Vorschriften der Entschädigungsverordnung ab dem 01. Januar 2017 zu
beschließen.
Darüber hinaus empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, die zukünftige
Anpassung der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter und die Stellvertreter des
Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe in analoger Anwendung des § 45 Abs. 7 GO NRW.
Der Bürgermeister
(Göbbels)