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Beschlussvorlage (Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
88 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
20.09.16, 18:06
Aktualisiert
20.09.16, 18:06
Beschlussvorlage (Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe) Beschlussvorlage (Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe) Beschlussvorlage (Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 18.08.2016 Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro / Soziale Angelegenheiten Az.: Ho. Vorlagennummer: VL-181/2016 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Aufwandsentschädigung für den Leiter und die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe Sachdarstellung: Der Leiter sowie die stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche zuletzt durch Ratsbeschluss vom 13. Juni 1990 auf einen Betrag in Höhe von derzeit 1.100 € bzw. 550 € jährlich angepasst wurde. Eine gesetzliche Regelung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung gab es nicht. Seit dem 01. Januar 2016 hat das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Leiter von Feuerwehren sowie deren Stellvertreter ist nunmehr in den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW geregelt, wobei einige Inhalte verbindlich festgesetzt sind. Verbindlich festgesetzt ist z. B. gem. §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW, dass ehrenamtlich tätigen Leitern der Feuerwehren sowie deren Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Die Höhe der Entschädigung wird dabei aufgrund der v. g. Vorschriften vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung). Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung sollte berücksichtigt werden, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenslagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochenenden, Feiertagen etc. stattfindet. Drucksache VL-181/2016 Seite - 2 - Insofern wird allgemein empfohlen, dass der Wehrleiter eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Entschädigungsverordnung, d. h. analog eines Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden den 2-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 a) und Nummer 2 a), erhält. Somit würde dem Wehrleiter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 423,80 € zustehen. Den stellvertretenden Wehrleitern solle aufgrund der allgemeinen Empfehlung eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an § 1 Abs. 2 Nummer 1 a) und Nummer 2 a), d. h. analog der Aufwandsentschädigung bei Ratsmitgliedern, gezahlt werden. Somit würde den Stellvertretern des Wehrleiters eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit jeweils 211,90 € zustehen. Eine künftige Anpassung der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter und die Stellvertreter des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe erfolgt ohne erneute Beschlussfassung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 7 GO NRW. Finanzielle Auswirkungen: Die Höhe der bislang gewährten Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.200 € jährlich würde entfallen. Die Höhe der neu zu zahlenden Aufwandsentschädigung beträgt jährlich für den Wehrleiter (423,80 € mtl. x 12 Monate) für die Stellvertreter (211,90 € x 12 Monate x 2) somit insgesamt 5.085,60 € 5.085,60 € 10.171,20 € Ab dem Jahre 2017 würden sich somit insgesamt jährliche Mehrausgaben in Höhe von 7.971,20 € ergeben. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Festsetzung der Aufwandsentschädigung 1. für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe analog der Aufwandsentschädigung eines Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen Satz eines Ratsmitgliedes (derzeit 423,80 € monatlich) sowie 2. für die Stellvertreter des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe analog der Aufwandsentschädigung eines Ratsmitgliedes (derzeit jeweils 211,90 € monatlich) Drucksache VL-181/2016 Seite - 3 - nach den Vorschriften der Entschädigungsverordnung ab dem 01. Januar 2017 zu beschließen. Darüber hinaus empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, die zukünftige Anpassung der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter und die Stellvertreter des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe in analoger Anwendung des § 45 Abs. 7 GO NRW. Der Bürgermeister (Göbbels)