Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:06
Aktualisiert
28.11.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 24.11.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Na
Vorlagennummer: VL-257/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses;
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass einer Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Sachdarstellung:
Derzeit gilt für die Gemeinde Langerwehe die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
05.04.2006 in der Fassung der 6. Änderung vom 09.12.2015.
Durch die Änderung der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.08.2013, der §§ 51ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 Landeswassergesetz Nordrheinwestfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.03.2013 sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
(SüwVO Abw NRW 2013) ist eine Überarbeitung der Satzung erforderlich.
Die als Anlage beigefügte Entwurfsfassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) basiert
auf der Grundlage des Musters des Nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes.
In der vorliegenden Entwurfsfassung sind nun Regelungen bezüglich der Zustands- und
Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) nach den Bestimmungen des aktuellen
geltenden Landeswasser-gesetzes sowie des Wasserhaushaltgesetzes eingearbeitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Drucksache VL-257/2016
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
in der beratenen Entwurfsfassung zu erlassen.
Der Rat erlässt die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der beratenen Entwurfsfassung.
Der Bürgermeister
(Göbbels)