Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
51 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:06
Aktualisiert
28.11.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der
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§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
des §§ 51ff. , 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013,
S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe am 15.12.2016 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose
Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der
Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde
die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des
Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung
ausgeschlossen,
bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des
anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde
gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des
Grundstücks übertragen worden ist.
1
2 v. 8
§3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das
aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte
und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die
Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder
behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten
werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung
der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde
zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschlussund Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG
NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das
Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht
wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,
abfallrechtliche,
naturschutzrechtliche
und
immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60 WHG und § 57 LWG
NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und
zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere
Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
3 v. 8
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von
beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand
die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der
Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§6
Durchführung der Entsorgung
(1) Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen
Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine
anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines
Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der
Gemeinde durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten SchlammspiegelMessung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen.
Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und
Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall
festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig
mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren.
Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren
Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige
und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose
Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt. Der
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die
Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere
Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung
vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der
Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der
Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder
in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die
Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder
suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu
behandeln.
4 v. 8
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung
einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der
Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen den
ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser
Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist,
ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der
Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf
Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum
Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser privaten Grundstücksenwässerungsanlagen (Kleinkläranlage,
abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW
2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch
die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte
private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder
mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen
unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen
5 v. 8
von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur
alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat
der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der
Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
NRW 2013. Legt die Stadt bzw. Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die
betroffenen
Grundstückseigentümer
bzw.
Erbbauberechtigten
durch
die
Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn
die Stadt bzw. Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2
LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8
Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN
1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW
2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW
2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2
SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst
Anlagen ist der Stadt bzw. Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich
nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch
die Stadt bzw. Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW
2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von
den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt bzw.
Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßen
Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes
oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder
Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
6 v. 8
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht
oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen
Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen
haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG
NRW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen
Grubeninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche
Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts,
gemessen an der Messeinrichtung des Wasserverbandes Eifel - Rur (WVER) bzw.
einer sonstigen Kläranlage.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln
und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen.
Ergeben sich zwischen der Messung des Abfuhrunternehmens und der Messung der
jeweiligen Kläranlage Unterschiede, so ist die Messung der jeweiligen Kläranlage
maßgebend. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 6
nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sichdaraus Mehraufwendungen
ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Kosten verpflichtet.
Für eine vergebliche Anfahrt sind der Gemeinde die ihr dadurch tatsächlich
entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 12
Gebührensätze
(1) Bei Sammelabfuhr (Abfuhr mehrerer Gruben) beträgt die Benutzungsgebühr für die
Entsorgung bei
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:
53,00 €/cbm
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(2) Für Einzelabfuhren beträgt die Benutzungsgebühr für die Entsorgung bei
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:
abgefahrenen Grubeninhaltes.
60,00€/cbm
7 v. 8
§ 13
Gebührenpflicht, Abgabepflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfuhr. Im Falle des § 10 (3) mit der vergeblichen
Anreise.
(2) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen
Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung
angeschlossenen Grundstückes ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen
Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.
§ 14
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6
sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung
Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2
entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde
nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die
Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb
nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und
Funktionsprüfung nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
8 v. 8
§ 16
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit
bildet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose
Gruben) und Erhebung der Kleineinleiterabgabe vom 05.04.2006 in der Fassung der 6.
Änderung vom 09.12.2015 außer Kraft.