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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 152, E. - Liblar, Brühler Straße; I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 152, E. - Liblar, Brühler Straße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 152, E. - Liblar, Brühler Straße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 210/2012 Az.: 61. 21-20 / 152 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 16.05.2012 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: - 20 - Termin 12.06.2012 BM / Dezernent 24.05.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend Bebauungsplan Nr. 152, E. - Liblar, Brühler Straße; I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Übersichtsplan ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a BauGB aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt - Liblar, Brühler Straße. II.. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgestellten städtebaulichen Konzepts die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 (Bürgerversammlung) und 4 Abs. 1 BauGB (vierwöchige Beteiligungsfrist) durchzuführen und gemeinsam mit dem beauftragten Planungsbüro einen Bebauungsplanvorentwurf vorzubereiten. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat auf Antrag des Grundstückseigentümers bereits am 18.10.2005 beschlossen, für das ehemalige Betriebsgelände der Firma Zervos einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Mit diesem Bauleitplan sollte seinerzeit die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Bebauung mit einem Alten- und Pflegeheim (ca. 70 Betten) incl. betreutem Wohnen (ca. 14 Appartements) und mit Einfamilienwohnhäuser auf einer Gesamtfläche von ca. 6.300 qm geschaffen werden. Der Eigentümer möchte nunmehr das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans fortsetzen. In der Zwischenzeit hat sich die Planung dahingehend geändert, dass nunmehr im nordöstlichen Bereich ein Wohnprojekt für Mehrgenerationen-Wohnen des Vereins „ALTERnatives Wohnen Erftstadt“ realisiert werden soll. Es ist u.a. geplant, barrierefreie Wohnungen über drei Geschosse sowie Gemeinschaftseinrichtungen „unter einem Dach“ zu errichten. Darüber hinaus ist eine Einfamilienhausbebauung in zweigeschossiger Bauweise vorgesehen (s. BP-Vorentwurf), wobei auch kleinere, das Wohnen nicht störende, gewerbliche Einrichtungen, geplant sind. Die Haupterschließung soll von der Max-Plank-Straße im Norden und einer zweiten Zufahrt von Süden über die Brühler Straße erfolgen. Aufgrund der geänderten Planung (Mehrgenerationen-Wohnen statt Alten- und Pflegeheim und Einfamilienhausbau) sollte das Planverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern als „normaler“ Bebauungsplan fortgesetzt werden. Durch die Änderung der Zufahrt von Norden über die Max-Plank-Straße ergibt sich außerdem auch eine Änderung der Abgrenzung des Plangebietes, sodass insgesamt vorgeschlagen wird, den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans neu zu fassen. Da die Bebauung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient, kann das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Diese Bebauungspläne bedürfen u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit sowie von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der vorliegende Bebauungsplan zudem die erforderlichen Aufstellungskriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm festsetzt, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage durchzuführen. Im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung im Südosten (Brühler Straße) und Südwesten (Carl-Schurz-Straße) sollte jedoch nicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet und eine Bürgerversammlung durchgeführt werden. Die Planung wird in Abstimmung mit der Stadt von einem vom Grundstückseigentümer beauftragten Stadtplanungsbüro durchgeführt. (Dr. Rips) -2-