Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 210/2012
Az.: 61. 21-20 / 152
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 16.05.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
12.06.2012
BM / Dezernent
24.05.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Bebauungsplan Nr. 152, E. - Liblar, Brühler Straße;
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Übersichtsplan
ersichtliche Gebiet einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a BauGB aufzustellen.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt - Liblar, Brühler Straße.
II.. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgestellten städtebaulichen Konzepts
die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 (Bürgerversammlung)
und 4 Abs. 1 BauGB (vierwöchige Beteiligungsfrist) durchzuführen und gemeinsam mit dem
beauftragten Planungsbüro einen Bebauungsplanvorentwurf vorzubereiten.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat auf Antrag des Grundstückseigentümers bereits am 18.10.2005
beschlossen, für das ehemalige Betriebsgelände der Firma Zervos einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufzustellen. Mit diesem Bauleitplan sollte seinerzeit die planungsrechtliche
Voraussetzung für eine Bebauung mit einem Alten- und Pflegeheim (ca. 70 Betten) incl. betreutem
Wohnen (ca. 14 Appartements) und mit Einfamilienwohnhäuser auf einer Gesamtfläche von ca.
6.300 qm geschaffen werden.
Der Eigentümer möchte nunmehr das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans fortsetzen.
In der Zwischenzeit hat sich die Planung dahingehend geändert, dass nunmehr im nordöstlichen
Bereich ein Wohnprojekt für Mehrgenerationen-Wohnen des Vereins „ALTERnatives Wohnen
Erftstadt“ realisiert werden soll. Es ist u.a. geplant, barrierefreie Wohnungen über drei Geschosse
sowie Gemeinschaftseinrichtungen „unter einem Dach“ zu errichten. Darüber hinaus ist eine
Einfamilienhausbebauung in zweigeschossiger Bauweise vorgesehen (s. BP-Vorentwurf), wobei
auch kleinere, das Wohnen nicht störende, gewerbliche Einrichtungen, geplant sind.
Die Haupterschließung soll von der Max-Plank-Straße im Norden und einer zweiten Zufahrt von
Süden über die Brühler Straße erfolgen.
Aufgrund der geänderten Planung (Mehrgenerationen-Wohnen statt Alten- und Pflegeheim und
Einfamilienhausbau) sollte das Planverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan,
sondern als „normaler“ Bebauungsplan fortgesetzt werden. Durch die Änderung der Zufahrt von
Norden über die Max-Plank-Straße ergibt sich außerdem auch eine Änderung der Abgrenzung
des Plangebietes, sodass insgesamt vorgeschlagen wird, den Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplans neu zu fassen.
Da die Bebauung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient, kann
das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt
werden. Diese Bebauungspläne bedürfen u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder
zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung der Öffentlichkeit sowie von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen
werden.
Da der vorliegende Bebauungsplan zudem die erforderlichen Aufstellungskriterien des § 13a
BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO)
von weniger als 20.000 qm festsetzt, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage
durchzuführen. Im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung im Südosten (Brühler Straße)
und
Südwesten
(Carl-Schurz-Straße)
sollte
jedoch
nicht
auf
die
frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet und eine Bürgerversammlung durchgeführt werden.
Die Planung wird in Abstimmung mit der Stadt von einem vom Grundstückseigentümer
beauftragten Stadtplanungsbüro durchgeführt.
(Dr. Rips)
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