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Beschlussvorlage (Vorhabenbezog. Bplan Hade Nierchen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,7 MB
Datum
06.12.2016
Erstellt
25.11.16, 18:05
Aktualisiert
25.11.16, 18:05
Beschlussvorlage (Vorhabenbezog. Bplan Hade Nierchen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE LANGERWEHE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN - REPOWERING HALDE NIERCHEN I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO) 1.1 Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen (SO L / WEA) Das Sondergebiet (SO WEA) dient der Unterbringung von Windenergieanlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sowie der Landwirtschaft. Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig: 120 1. Eine Windenergieanlage, 2. Landwirtschaftliche Nutzungen. 181 Als ergänzende Nutzungen sind zulässig: 3. Zufahrten und Aufstellflächen, 4. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagendie der Information über Windenergieanlagen dienen, 5. Richt- und Mobilfunkanlagen. 164 119 118 Sofienhof 1.2 Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L) 183 115 102 Lagerplatz Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig: Straße 150 Lgpl. Lagerplatz Rhb. Das Sondergebiet (SO L) dient der Unterbringung der Landwirtschaft. 1. Landwirtschaftliche Nutzungen. Gr ab en Als ergänzende Nutzungen sind zulässig: 2. Zufahrten und Aufstellflächen, 3. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagendie der Information über Windenergieanlagen dienen. 148 149 206 502 2. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO) Lagerplatz Merbericher Busch 151 Lgpl. 504 503 Lagerplatz 501 Lagerplatz WEA 9A 170 Lagerplatz Lgpl. 125 156 SO L Innerhalb der mit R gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Rotor der Windenergieanlage, Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen sowie landwirtschaftliche Nutzungen zulässig. 96 97 Innerhalb der mit T gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Turm sowie die Fundamente der Windenergieanlage, Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen, sowie Richt- und Mobilfunkanlagen zulässig. 603 155 604 Zufahrten und Aufstellflächen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3. BEDINGTE FESTSETZUNG (gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Die im Bebauungsplanals zulässig festgesetzte Windenergieanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden. Der Rückbau der bestehenden Anlagen muss parallel zur Errichtung der neuen Windenergieanlage durchgeführt werden. 4. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zufahrten sind aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien (Schotter, Splitt) herzustellen. SO L / WEA max. GH 395m ü. NN max. GR 7.000m² 98 172 en ab Gr er en ck tro WEA 8A 169 WEA 6A Innerhalb der mit WEA 4N gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss die Windenergieanlage so errichtet und betrieben werden, dass ein Schallleistungspegel von maximal 107,5 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und ein Schallleistungspegel von maximal 101,3 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht überschritten wird. II. BAUO RDNUNGSRECHT LICHE FESTSET ZUNGEN (gemäß § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) .0 55 Werbeanlagen sind nicht zulässig. x= 32312276,1 y= 5632164,67 WEA 4N .0 20 T Gut Kammerbusch R 133 132 Sumpf III. HINWEISE 1. ARTENSCHUTZ Vögel Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03 bis 30.09.) stattfinden. Abweichungen hier-von sind nach vorhergehender Abstimmung mit der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. Eine mögliche Vermeidungsmaßnahme könnte z.B. ein regelmäßiges (14tägiges) Grubbern der Flächen ab Ende Februar sein, um eine Besiedlung der Fläche bis zum Beginn der Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit zu verhindern. 131 Rückhaltebecken 102 146 134 128 5. SCHALLLEISTUNGSPEGEL (gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO) 145 171 129 WEA 7A 130 Monitoring Nach Umsetzung der Planung ist das im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. Diesbezüglich sind zwei der insgesamt vier geplanten WEA (hier: südliche WEA auf Gemeindegebiet Langerwehe) mit einem Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen. Das Monitoring ist mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und der Städteregion Aachen abzustimmen. 2. KAMPFMITTEL Luftbilder und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten ist dabei das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 3. BODEN Baugrund Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau- Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen sind zu beachten. Bodenschutz Die obere Mutterbodenschicht (ca. 30 cm) ist getrennt vom darunter liegenden Boden zu lagern. Dies gilt sowohl für den Fundamentaushub, als auch für alle anderen Erdarbeiten. Soweit möglich sollte der anfallende Boden zur Verfüllung der Fundamentgruben der rückzubauenden Altanlagen verwendet werden. Überschüssiger Boden ist zeitnah abzufahren. Beim Umgang mit dem Mutterbodensind die Vorgaben der DIN 19731 und DIN 18915 zu beachten. 4. BERGBAU Die Flächen im Plangebiet liegen im Bereich des auf Steinkohle, Eisenstein, Bleierz und Galmei verliehenen Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft - Erweiterung". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Zukunft - Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG. Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Dennoch liegt der Planungsbereich im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, in dem eine zukünftige Beeinflussung nicht auszuschließen ist. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von Grubenbildern (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich stattgefunden hat. Vor Beginn möglicher Baumaßnahmen ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnung zu erbringen. Die Halde Nierchen ist im Bergbau Alt- und VerdachtsflächenKatalog (Abkürzung: BA V-Kat) unter der Nummer 5104-A-005 als Halde Auf dem Nierchen verzeichnet. 5. ALTABLAGERUNGEN Im Plangebiet ist mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen. Dieses ist ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. 6. VERSCHATTUNG Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten am Tag an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die geplanten WEA gemäß der gutachterlichen Untersuchung vom Ingenieurbüro T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015, entsprechend abzuschalten. LEGENDE 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 10 BauNVO SO L / WEA Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen SO L Sondergebiet für die Landwirtschaft 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16ff BauNVO Gesamthöhe der Windenergieanlagen als Höchstgrenze max. GH 395 m ü. NN Grundfläche GR 3. Bauweise, Baugrenze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Baugrenze T Turm R Rotor 4. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs.7 BauGB 5. Nachrichtliche Übernahme ( § 9 Abs. 6 BauGB ) Landschaftsschutzgebiet 6. Kennzeichnung ( § 9 Abs. 5 BauGB ) Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind 7. Sonstige Darstellung WEA 4N WEA A6 Nummerierung der Windkraftenergieanlagen Standorte der alten Windkraftenergieanlagen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus: - Lageplan - Textlichen Festsetzungen - Vorhaben- und Erschließungsplan Beigefügt ist dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan: - Begründung - Durchführungsvertrag ( zum Satzungsbeschluss) ÜBERSICHTSKARTE 1:20000 7. VERSORGUNGSLEITUNGEN Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten. St ra ße 124 Fledermäuse Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Hierdurch können Fledermäuse möglicherweise angezogen werden. Im Zuge von Inspektionsverhalten könnte es vorkommen, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen und somit einer gewissen Gefährdung aussetzt wären. RECHTSGRUNDLAGEN 144 174 110 5 130 147 Nierchen 143 142 123 4 156 157 98 138 108 154 75 153 137 - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994(GV. NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132) in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung TECHNISCHE REGELWERKE UND SONSTIGE NORMEN Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Normen und VDI - Richtlinien können bei der Gemeinde Langerwehe, Bauamt, Schönthalerstraße 4, eingesehen werden. 122 VERFAHRENSLEISTE Die Katastergrundlage entspricht für den Geltungsbereich dem Stand von 26.08.2014. Düren, den ............... 20 ............................................................. Kreis Düren Der Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Repowering Halde Nierchen ist gem. § 2 (1) BauGB durch Beschluss des zuständigen Ausschusses am .................... 2014 gefasst worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgte gemäß § 3 (1) BauGB aufgrund des Beschlusses des zuständigen Ausschusses vom .................. 2014 in der Zeit vom ............... 20 bis ........... 20 Der Aufstellungsbeschluss wurde ab dem ............... 2014 für die Dauer einer Woche ortsüblich bekannt gemacht. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ................ 20 unterrichtet. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan - Repowering Halde Nierchen - ist gem. § 3 (2) Bau GB aufgrund des Beschlusses des zuständigen Ausschusses vom ............ 2014 in der Zeit vom ............ 20 bis ......... 20 öffentlich ausgelegt worden. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan - Repowering Halde Nierchen - ist vom Rat der Gemeinde Langerwehe gem. § 10 (1) BauGB in seiner Sitzung vom ............ 20 als Satzung beschlossen worden. Der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Repowering Halde Nierchen - wurde gem. § 10 (3) BauGB am ............ 20 öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan - Repowering Halde Nierchen in Kraft getreten. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ............ 20 von der Auslegung benachrichtigt. Langerwehe, den ............... 20 Langerwehe, den .............. 20 Langerwehe, den .............. 20 Langerwehe, den ............... 20 Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister ............................................................. (Göbbels) ............................................................. (Göbbels) ............................................................. (Göbbels) ............................................................. (Göbbels) Langerwehe, den ................ 20 Der Bürgermeister ............................................................. (Göbbels) GEMEINDE LANGERWEHE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN - REPOWERING HALDE NIERCHEN LAGEPLAN BLATT 1/2 M. 1:2500 Stand: 04.03.2016