Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,7 MB
Datum
06.12.2016
Erstellt
25.11.16, 18:05
Aktualisiert
25.11.16, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LANGERWEHE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN - REPOWERING HALDE NIERCHEN I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 11 BauNVO)
1.1 Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der
Nutzung von Windenergie dienen (SO L / WEA)
Das Sondergebiet (SO WEA) dient der Unterbringung von Windenergieanlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sowie der
Landwirtschaft.
Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig:
120
1. Eine Windenergieanlage,
2. Landwirtschaftliche Nutzungen.
181
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig:
3. Zufahrten und Aufstellflächen,
4. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagendie der Information über Windenergieanlagen dienen,
5. Richt- und Mobilfunkanlagen.
164
119
118
Sofienhof
1.2 Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L)
183
115
102
Lagerplatz
Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig:
Straße
150
Lgpl.
Lagerplatz
Rhb.
Das Sondergebiet (SO L) dient der Unterbringung der Landwirtschaft.
1. Landwirtschaftliche Nutzungen.
Gr
ab
en
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig:
2. Zufahrten und Aufstellflächen,
3. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagendie der Information über Windenergieanlagen dienen.
148
149
206
502
2. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
Lagerplatz
Merbericher Busch
151
Lgpl.
504
503
Lagerplatz
501
Lagerplatz
WEA 9A
170
Lagerplatz
Lgpl.
125
156
SO L
Innerhalb der mit R gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Rotor der Windenergieanlage, Zufahrten,
Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf,
ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen sowie landwirtschaftliche Nutzungen zulässig.
96
97
Innerhalb der mit T gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Turm sowie die Fundamente der Windenergieanlage, Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den
durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen, sowie Richt- und
Mobilfunkanlagen zulässig.
603
155
604
Zufahrten und Aufstellflächen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3. BEDINGTE FESTSETZUNG (gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Die im Bebauungsplanals zulässig festgesetzte Windenergieanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden.
Der Rückbau der bestehenden Anlagen muss parallel zur Errichtung der neuen Windenergieanlage durchgeführt werden.
4. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Zufahrten sind aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien
(Schotter, Splitt) herzustellen.
SO L / WEA
max. GH 395m ü. NN
max. GR 7.000m²
98
172
en
ab
Gr
er
en
ck
tro
WEA 8A
169
WEA 6A
Innerhalb der mit WEA 4N gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen muss die Windenergieanlage so errichtet
und betrieben werden, dass ein Schallleistungspegel von maximal 107,5 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und ein Schallleistungspegel von maximal 101,3 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis
06:00 Uhr) nicht überschritten wird.
II. BAUO RDNUNGSRECHT LICHE FESTSET ZUNGEN
(gemäß § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
.0
55
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
x= 32312276,1
y= 5632164,67
WEA 4N
.0
20
T
Gut Kammerbusch
R
133
132
Sumpf
III. HINWEISE
1. ARTENSCHUTZ
Vögel
Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44
BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03 bis 30.09.) stattfinden. Abweichungen hier-von sind nach vorhergehender Abstimmung mit der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. Eine mögliche
Vermeidungsmaßnahme könnte z.B. ein regelmäßiges (14tägiges) Grubbern der Flächen ab Ende Februar sein, um eine
Besiedlung der Fläche bis zum Beginn der Baufeldfreimachung
innerhalb der Vogelbrutzeit zu verhindern.
131
Rückhaltebecken
102
146
134
128
5. SCHALLLEISTUNGSPEGEL (gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs.
4 S. 1 Nr. 2 BauNVO)
145
171
129
WEA 7A
130
Monitoring
Nach Umsetzung der Planung ist das im Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
(12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. Diesbezüglich sind zwei der insgesamt vier geplanten WEA (hier: südliche WEA auf Gemeindegebiet Langerwehe) mit einem
Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges
Gondelmonitoring durchzuführen.
Das Monitoring ist mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und der Städteregion Aachen abzustimmen.
2. KAMPFMITTEL
Luftbilder und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten ist
dabei das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
3. BODEN
Baugrund
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der
meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für
schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in
der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor.
Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund –
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau- Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen sind zu beachten.
Bodenschutz
Die obere Mutterbodenschicht (ca. 30 cm) ist getrennt vom darunter liegenden Boden zu lagern. Dies gilt sowohl für den
Fundamentaushub, als auch für alle anderen Erdarbeiten. Soweit
möglich sollte der anfallende Boden zur Verfüllung der
Fundamentgruben der rückzubauenden Altanlagen verwendet
werden. Überschüssiger Boden ist zeitnah abzufahren.
Beim Umgang mit dem Mutterbodensind die Vorgaben der DIN
19731 und DIN 18915 zu beachten.
4. BERGBAU
Die Flächen im Plangebiet liegen im Bereich des auf Steinkohle,
Eisenstein, Bleierz und Galmei verliehenen Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft - Erweiterung". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Zukunft - Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH,
vertreten durch die RWE Power AG.
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Dennoch liegt der Planungsbereich im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, in dem eine zukünftige Beeinflussung nicht auszuschließen ist.
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung
von Grubenbildern (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich
stattgefunden hat.
Vor Beginn möglicher Baumaßnahmen ist durch Erkundung der
tatsächlichen Lockermassenüberdeckung und der Durchführung
von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der
Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im
Bereich der Tagesöffnung zu erbringen.
Die Halde Nierchen ist im Bergbau Alt- und VerdachtsflächenKatalog (Abkürzung: BA V-Kat) unter der Nummer 5104-A-005
als Halde Auf dem Nierchen verzeichnet.
5. ALTABLAGERUNGEN
Im Plangebiet ist mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen. Dieses ist ordnungsgemäß zu verwerten bzw.
zu entsorgen.
6. VERSCHATTUNG
Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr
bzw. 30 Minuten am Tag an allen Immissionsorten sowie an den
benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die geplanten
WEA gemäß der gutachterlichen Untersuchung vom Ingenieurbüro T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015, entsprechend abzuschalten.
LEGENDE
1. Art der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 10 BauNVO
SO
L / WEA
Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen,
die der Nutzung von Windenergie dienen
SO
L
Sondergebiet für die Landwirtschaft
2. Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16ff BauNVO
Gesamthöhe der Windenergieanlagen als Höchstgrenze
max. GH
395 m ü. NN
Grundfläche
GR
3. Bauweise, Baugrenze
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Baugrenze
T
Turm
R
Rotor
4. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
gemäß § 9 Abs.7 BauGB
5. Nachrichtliche Übernahme
( § 9 Abs. 6 BauGB )
Landschaftsschutzgebiet
6. Kennzeichnung
( § 9 Abs. 5 BauGB )
Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen oder besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich
erforderlich sind
7. Sonstige Darstellung
WEA 4N
WEA A6
Nummerierung der Windkraftenergieanlagen
Standorte der alten Windkraftenergieanlagen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
- Lageplan
- Textlichen Festsetzungen
- Vorhaben- und Erschließungsplan
Beigefügt ist dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
- Begründung
- Durchführungsvertrag ( zum Satzungsbeschluss)
ÜBERSICHTSKARTE 1:20000
7. VERSORGUNGSLEITUNGEN
Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten.
St
ra
ße
124
Fledermäuse
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa
zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Hierdurch können Fledermäuse möglicherweise angezogen
werden. Im Zuge von Inspektionsverhalten könnte es vorkommen, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen und
somit einer gewissen Gefährdung aussetzt wären.
RECHTSGRUNDLAGEN
144
174
110
5
130
147
Nierchen
143
142
123
4
156
157
98
138
108
154
75
153
137
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in
der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994(GV. NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023),
in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132) in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), in der bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung
TECHNISCHE REGELWERKE UND SONSTIGE NORMEN
Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Normen und VDI - Richtlinien können bei der
Gemeinde Langerwehe, Bauamt, Schönthalerstraße 4, eingesehen werden.
122
VERFAHRENSLEISTE
Die Katastergrundlage entspricht für den Geltungsbereich
dem Stand von 26.08.2014.
Düren, den ............... 20
.............................................................
Kreis Düren
Der Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes - Repowering Halde Nierchen ist gem. § 2 (1) BauGB durch Beschluss des zuständigen
Ausschusses am .................... 2014 gefasst worden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
erfolgte gemäß § 3 (1) BauGB aufgrund des Beschlusses
des zuständigen Ausschusses vom .................. 2014
in der Zeit vom ............... 20
bis ........... 20
Der Aufstellungsbeschluss wurde ab dem ............... 2014
für die Dauer einer Woche ortsüblich bekannt gemacht.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom ................ 20
unterrichtet.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan - Repowering
Halde Nierchen - ist gem. § 3 (2) Bau GB aufgrund des
Beschlusses des zuständigen Ausschusses vom
............ 2014 in der Zeit vom ............ 20 bis ......... 20
öffentlich ausgelegt worden.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan - Repowering
Halde Nierchen - ist vom Rat der Gemeinde Langerwehe
gem. § 10 (1) BauGB in seiner Sitzung vom ............ 20
als Satzung beschlossen worden.
Der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Repowering Halde Nierchen - wurde
gem. § 10 (3) BauGB am ............ 20
öffentlich
bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung ist der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan - Repowering Halde Nierchen in Kraft getreten.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom ............ 20
von der Auslegung benachrichtigt.
Langerwehe, den ............... 20
Langerwehe, den .............. 20
Langerwehe, den .............. 20
Langerwehe, den ............... 20
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
.............................................................
(Göbbels)
.............................................................
(Göbbels)
.............................................................
(Göbbels)
.............................................................
(Göbbels)
Langerwehe, den ................ 20
Der Bürgermeister
.............................................................
(Göbbels)
GEMEINDE LANGERWEHE
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
- REPOWERING HALDE NIERCHEN LAGEPLAN
BLATT 1/2
M. 1:2500
Stand: 04.03.2016