Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
174 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 12.07.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-164/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
1.) Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A) gemäß
§ 2 (1) BauGB;
2.) Anerkennung des Beschlusses vom 20.03.2014 über die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstiger Träger öffentlicher Belange
auf der Grundlage der Windpotentialstudie als frühzeitige Beteiligung gemäß
§§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB im Rahmen des unter 1 genannten Bauleitplanverfahren;
3.) Beschluss, die in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und
Bedenken gemäß den Einzelvorschlägen abzuwägen;
4.) Beschluss der Offenlage des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A)
gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.
Sachdarstellung:
In der Sondersitzung des Bauausschusses vom 09.11.2015 wurde über den
Geltungsbereich dieser Bauleitplanung bereits beraten. Damals wurden lediglich
die Beschlüsse in Bezug auf den Flächennutzungsplan gefasst. Diese Beschlussvorlage entspricht daher fast vollständig der damaligen.
Beschlüsse sind in dieser Sitzung nur für den Bebauungsplan zu fassen.
1.)
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 07.07.2011 in einem
Grundsatzbeschluss die Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Windkraft grundsätzlich
befürwortet.
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
15.03.2012 die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fläche A) im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord gemäß § 2 (1)
BauGB beschlossen.
Hintergrund dieser beiden Beschlüsse war ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes vom 05.04.2011, der zum Ziel hatte, östlich der Ortschaft Luchem, an der
Gemeindegrenze zur Stadt Düren, die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung von
Windenergieanlagen zu erwirken.
Die Gemeinde Langerwehe hat im Jahre 2004 – nach entsprechender Überprüfung
Drucksache VL-164/2016
Seite - 2 -
geeigneter Flächen im gesamten Gemeindegebiet- im Rahmen der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich der Halde Nierchen eine Konzentrationszone für
Windenergie ausgewiesen. Damit wurde festgelegt, dass nur innerhalb dieses Bereiches
Windkraftanlagen errichtet werden können, weil der Flächennutzungsplan als öffentlicher
Belang der Errichtung von Anlagen außerhalb der Konzentrationszone regelmäßig
entgegensteht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Windpotentialstudie ist auf Basis der
aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage erstellt worden. Aus wesentlichen Änderungen der Rechtslage kann es gem. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich werden,
die Bauleitpläne in Verbindung mit der Windpotentialstudie entsprechend anzupassen.
Diese Windpotentialstudie wurde von einem, von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro erstellt und in der Sitzung des Ausschusses am 20.03.2014 vorgestellt. Die
Windpotentialstudie hatte folgende drei Potentialflächen zum Ergebnis:
Fläche A:
Die Fläche befindet sich östlich von Luchem an der Grenze zur Stadt Düren. Die Fläche
ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in
Düren sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben. Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte
Fläche in Langerwehe. Es könnten etwa drei Windenergieanlagen errichtet werden.
Fazit: Fläche A wird zur Ausweisung empfohlen.
Fläche B:
Die Fläche befindet sich im westlichen Gemeindegebiet unterhalb der vorhandenen
Konzentrationszone „Halde Nierchen“ und ist mit 6,66 ha die zweitgrößte Potentialfläche.
Es könnten unter Umständen auch zwei Windenergieanlagen errichtet werden. Die Fläche
ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone kann von guten Einspeisungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Es besteht
durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone eine gewisse Vorbelastung der
Landschaft durch Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche. Ihr ist aufgrund ihrer
Strukturarmut und Lage an der Kreisstraße kein hoher Erholungswert beizumessen.
Fazit: Fläche B wird zur Ausweisung empfohlen.
Fläche C:
Befindet sich westlich von Langerwehe an der Grenze zur Stadt Eschweiler; westlich der
Burg Holzheim und hat eine Größe von 2,8 ha. Fläche C ist damit die kleinste geeignete
Fläche. Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere in
Richtung Osten (Burg Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals
ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht auszuschließen. Der Lage zwischen Burganlage
und Bovenberger Wald ist ein hoher Wert für die Erholung der Landschaft zuzusprechen.
Fazit: Aus den o. g. Gründen wird Fläche C nicht zur Ausweisung empfohlen.
Bestehende Konzentrationszone „Halde Nierchen“:
Nordöstlich der Potentialfläche C existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Langerwehe dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45
ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Die Konzentrationszone wurde
nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt.
Drucksache VL-164/2016
Seite - 3 -
2)
Festzustellen war also, dass neben der bestehenden Konzentrationszone „Halde
Nierchen“ die Flächen A und B als geeignete Potentialflächen vorhanden wären.
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hatte daraufhin in seiner Sitzung
am 20.03.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden auf Grundlage
der vorgestellten Ergebnisse der Windpotentialstudie beschlossen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat am 26.08.2014 im Rahmen einer Bürgerinformation
stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Datum
vom 19.08.2014 auf Grundlage der Windpotentialstudie um Stellungnahme bis zum
24.09.2014 gebeten.
Wie bereits zu Beginn angeführt, liegt für den Bereich der Fläche A ein Antrag vor.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist auf der Grundlage der
Windpotentialstudie bereits erfolgt. Dieser Verfahrensschritt reicht – nach Rücksprache
und Zustimmung der Bezirksregierung Köln – aus, um die Offenlage der 33. Änderung
des Flächennutzungsplanes (Fläche A+D) im Parallelverfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord durchführen zu können. Hierzu muss lediglich ein
Anerkennungsbeschluss erfolgen.
Der Anerkennungsbeschluss und auch der Offenlagebeschluss wurden in der
Sondersitzung des Bauausschusses am 09.11.2015 für die 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes (Fläche A+D) gefasst. Daher ist der Offenlagebeschluss
nun noch für den Bebauungsplan B 3 Windpark Nord erforderlich.
3.)
Sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Behörden und Trägern öffentlicher
Belange sind Anregungen und Bedenken zur Planung vorgetragen worden. Die
Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Zusammenfassung
der Anregungen und Bedenken, jeweils versehen mit einem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag. Der Ausschuss muss über jede einzelne
Anregung beraten und eine entsprechende Beschlussempfehlung abgeben.
4.)
Aufgrund der vorgelegten Anregungen und Bedenken wurde die Windpotentialstudie an
den Stellen, wo es erforderlich war, entsprechend fortgeschrieben.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Fläche A:
Fläche A wird weiterhin zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie
empfohlen (S. 38-39 der Standortuntersuchung).
Fläche B:
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde seitens der Fernleitungsbetriebsgesellschaft (Fbg) vorgetragen, dass eine Produktfernleitung die Fläche B
durchquert. Seitens der Fbg wird ein Mindestabstand zwischen den Schutzstreifen der
Produktfernleitung und der WEA gefordert, der sich aus der Nabenhöhe der WEA
zuzüglich des halben Rotordurchmessers zuzüglich eines Schutzstreifens von 5 m
berechnet. Bei Unterschreitung kann eine Beeinträchtigung der Fernleitung nicht
ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Referenzanlage E-82 mit einer Gesamthöhe
von 150 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m, reduziert sich die Größe der Fläche B
auf ca. 1,15 ha. Die Fläche bietet somit maximal Platz für eine WEA. In Bezug auf eine
Drucksache VL-164/2016
Seite - 4 -
Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m zuzüglich des Schutzstreifens von 5 m
reduziert sich die Flächengröße der Fläche B sogar auf ca. 0,49 ha. Somit wäre nicht
einmal für eine WEA Raum gegeben.
Fläche B wird daher nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen
(S. 40- 41 der Standortuntersuchung).
Fläche C:
Bereits vor der frühzeitigen Beteiligung wurde diese Fläche als nicht geeignet eingestuft.
Ausschlaggebender Punkt ist hier das Baudenkmal Burg Holzheim. Aufgrund der Größe,
der geringen Vorbelastung des Landschaftsbildes und der Nähe des Baudenkmals in der
näheren Umgebung wird die Fläche C nicht zur Ausweisung empfohlen (S. 42-43 der
Standortuntersuchung).
Bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen (Fläche D):
Fläche D ist ein Teilbereich des derzeit bestehenden Sondergebietes SO-Windpark
„Halde Nierchen“. Dieses bestehende Sondergebiet umfasst derzeit eine Flächengröße
von 24,45 ha, auf der 4 Windenergieanlagen in Betrieb sind. Das Sondergebiet, in der
Form in der es derzeit besteht, konnte im Rahmen der Standortuntersuchung nur im
südlichen Teilbereich mit einer Flächengröße von ca. 10,38 ha bestätigt werden. Auf
diesem Teilbereich können ein bis zwei Anlagen errichtet werden.
Die Fläche D wird zur Ausweisung und Bestätigung der Konzentrationszone Halde
Nierchen empfohlen (S. 43-45 der Standortuntersuchung).
Exkurs Halde Nierchen:
Wie die Windpotentialstudie zeigt, kann die bestehende Konzentrationszone Halde
Nierchen nicht vollständig, sondern nur für einen Teilbereich bestätigt werden. Grund
hierfür ist, dass die Potentialstudie auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung erfolgte.
Nach den heute geltenden Kriterien wäre also nur noch ein Teilbereich für die Ausweisung
einer Konzentrationszone zulässig. Für genau diesen Teilbereich, der noch für die
Errichtung von Windenergieanlagen zulässig wäre, wird derzeit in einem Verfahren (F 18,
1. Änderung Repwoering Halde Nierchen) eine entsprechende Bebauungsplanänderung
für ein Repowering durchgeführt. Hierbei wird die SO-Fläche so verkleinert, dass sich
diese mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes deckt. Es steht also nachher
eine Windenergieanlage genau in dem Bereich, der auch durch die Potentialstudie
bestätigt wurde. Für den Bereich der Bestandszone, welcher nicht im Rahmen der
Potentialstudie bestätigt werden konnte, wird in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung für die Windkraft (SO-Fläche) um den Teil zurückgenommen, der
im Rahmen der Potentialstudie nicht bestätigt werden konnte. Die bestätigende
Ausweisung der Fläche D ist erforderlich, um im Rahmen der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche
Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen.
Als Ergebnis aus der frühzeitigen Beteiligung lässt sich folglich zusammenfassen, dass
die Flächen A und D als mögliche Vorrangzonen für die Windenergie möglich bleiben.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 die Verwaltung
beauftragt, für Langerwehe ein eigenständiges Industrie- und Gewerbegebiet entlang der
L 12n zu entwickeln. Damit verbunden werden die Planungen für ein interkommunales
Gewerbegebiet mit der Stadt Düren nicht weiter verfolgt.
Die nun geplante Ausweisung wird sich – wie von der Bezirksregierung Köln auch
ursprünglich gefordert – vom Siedlungsschwerpunkt aus (Kreisverkehr B264/L12/L12n)
Drucksache VL-164/2016
Seite - 5 -
entwickeln. Aufgrund der angedachten Größenordnung wird die Windpotentialfläche A
nun nicht mehr durch eine Bebauung beeinträchtigt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss nun die Offenlage für den Bebauungsplan
B3 Windpark Nord (Fläche A) zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es besteht ein städtebaulicher Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger bezüglich der durch das Bauleitplanverfahren anfallenden
Planungskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt;
1.) die Aufstellung des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A)
gemäß § 2 (1) BauGB;
2.) die Anerkennung des Beschlusses vom 20.03.2014 über die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstiger Träger öffentlicher Belange
auf der Grundlage der Windpotentialstudie als frühzeitige Beteiligung gemäß
§§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB im Rahmen des unter 1 genannten Bauleitplanverfahren;
3.) die in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken
gemäß den Einzelvorschlägen abzuwägen;
4.) die Offenlage des Bebauungsplanes B 3 Windpark Nord (Fläche A) gemäß
§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.
Der Bürgermeister
(Göbbels)