Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,9 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
UMWELTBERICHT ZUM
Bebauungsplan Nr. B3 –Windpark Nord-VORENTWURF-
Gemeinde Langerwehe- Ortslage Luchem
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
VDH Projektmanagement GmbH
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
Impressum
August 2016
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec, M.Sc. Sebastian Schütt
VDH Projektmanagement GmbH
II / III
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes .............................................................................................. 1
1.2
Beschreibung der Plangebietsfläche .................................................................................................................................... 2
1.3
Beschreibung des Vorhabens .............................................................................................................................................. 3
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 3
2
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes...................................................................... 11
2.1
Schutzgut Mensch .............................................................................................................................................................. 11
2.2
Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 22
2.3
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 36
2.4
Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................................. 40
2.5
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 45
2.6
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 46
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 50
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 51
3
Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 51
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 51
3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 54
3.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 54
3.4
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................................................................................. 54
3.3.2
Schutzgut Flora ....................................................................................................................................................... 56
3.3.3
Schutzgut Fauna ..................................................................................................................................................... 56
3.3.4
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................... 59
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 60
4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 61
5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 62
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 62
7
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 65
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GEMEINDE LANGERWEHE
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
1
EINLEITUNG
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Gemeindegebietes der Gemeinde Langerwehe, angrenzend an das
Gebiet der Stadt Düren, südlich der A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem, 710 m
nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz.
Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft an. Das Plangrundgebiet hat eine Größe von ca. 34,12 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und von etwa
730 m von Ost nach West. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Abbildung 1: Luftbild (Quelle: TIM online)
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen (Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie). Durch diese wird eine Ausschlusswirkung im Sinne des
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes fortgeschrieben, um weitere geeignete
Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in der Standortuntersuchung als geeignet eingestuft und zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
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Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe
wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung, als erstem Schritt, werden die Flächen ermittelt,
auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere
zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ
festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen
Schutzbereiche mit berücksichtigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben sieben Potenzialflächen, für die in der
Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wurde, die auch kleinräumigere
Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigt. Für diese
Flächen wird dann eine Gewichtung des KonfliktPotenzials vorgenommen.
Insgesamt werden zwei Flächen, die Potenzialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca. 10,38 ha, mit
einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potenzialflächen (ca. 50,92 ha).
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die
Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 1% nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse
Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substanziell Raum eingeräumt werden. Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und
600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. Zudem
werden die ermittelten Potenzialflächen zu etwa 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt.
Um möglichst viele Belange, beispielsweise zu dem Immissionsschutz, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung
abschließend regeln zu können, soll zusätzlich zu der Änderung des Flächennutzungsplanes ein Bebauungsplan
aufgestellt werden. Dies eröffnet der Gemeinde Langerwehe, im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, eine
über den Flächennutzungsplan hinausgehende Steuerung des Vorhabens.
1.2
Beschreibung der Plangebietsfläche
Die Gemeinde Langerwehe liegt in Nordrhein-Westfalen im Westen des Kreises Düren. Die Gemeinde Langerwehe
liegt zwischen Aachen und Köln im Dreieck der Städte Düren, Eschweiler und Jülich. Ein Teil des Gemeindegebietes liegt im Naturpark Nordeifel und in der Rureifel.
Die Gemeinde Langerwehe hat rund 14.378 Einwohner und ist die 5. größte Gemeinde des Kreises Düren. Die
Gemeinde Langerwehe wird durch die Ortschaften D´horn, Geich, Hamich, Heistern, Jüngersdorf, Luchem, Merode, Obergeich, Schlich, Schöntal, Stütgerloch, Wenau, Gehöfte und Pier gebildet und verfügt über eine Fläche von
ca. 41,46 km².
Das Plangebiet (Potenzialfläche A) selbst befindet sich am nördlichen Rande des Gemeindegebiets der Gemeinde
Langerwehe, angrenzend an das Gebiet der Stadt Düren. Südlich der A 4 liegt es etwa 800 m östlich der Ortslage
Langerwehe-Luchem, 710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich
und 1.460 m westlich der Ortslage Düren-Echtz.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 31,08 ha bei einer Ausdehnung von etwa 1.110 m von Nord nach Süd und
von etwa 730 m von Ost nach West. Es fällt leicht nach Norden ab und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Über
vorhandene Wirtschaftswege ist die Fläche gut erreichbar. Die gute Erschließung über die vorhandenen Wirtschaftswege und dem benachbarten Windpark in Düren sind zudem Einspeisemöglichkeiten gegeben. Wasserschutzzonen und Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet (Potenzialfläche A) nicht vorhanden. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei etwa 6,50-7,00 m/s.
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1.3
Beschreibung des Vorhabens
Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben.
Für alle Windenergieanlagen gilt, dass ihre Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten dürfen. Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 325 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der
Anlage gelegene Höhe über NN festgelegt. Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der
überbaubaren Grundstücksfläche.
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung
erbracht werden. Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (§ 26 Abs. 2 LEPro, Kapitel D.II
Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan abweichend von den Vorgaben
der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen und der Verträglichkeit mit
den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen in Betracht kommen. Dazu sollen
in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Daneben werden
Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Dabei ist eine Beeinträchtigung
von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung
sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfor-
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dernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.1 Diese Ziele der Raumordnung wurden bereits in der im Vorfeld
der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Standortanalyse berücksichtigt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Diese sollen in erster Linie gemäß Regionalplan für die Windenergie in
Anspruch genommen werden. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
Flächennutzungsplan
Die Anpassung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 03. Mai 2016 bestätigt.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe stellt für den gesamten Bereich der antragsgegenständlichen Flächen „landwirtschaftliche Flächen“ dar. In der 33. Änderung ist eine Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur vorgesehen. Die bestehende Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen.
1
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122.
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Abbildung 3: Vorentwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Der Landschaftsplan (LP 8) des Kreises Düren für Langerwehe befindet sich derzeit in der Aufstellung. Südwestlich
des Plangebiets befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete (Weiden und Gehölze NW des Stütgerhofes, Wehebach zwischen Luchem und Langerwehe).
Abbildung 4: Schutzgebiete (LSG=lila, geschützter Landschaftsbestandteil braun
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Für die gesamte Fläche gilt das Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen
ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der
vorhandenen Strukturelemente insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Entwicklungsziele sind Im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen. Die Planung der Windenergieanlagen steht diesem Ziele nicht entgegen.
Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Landschaftsbestandteile bzw. Schutzgebiete vorhanden.
Abbildung 5: Auszug aus dem Landschaftsplan
Natura 2000-Gebiete
Im Plangebiet sowie auch in der näheren Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich etwa 4,8 km nordöstlich des Vorhabens. Es handelt sich um das FFH-Gebiet „Rur von
Obermaubach bis Linnich“.
EU-Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen weiterer Umgebung nicht vorzufinden.
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen weiterer Umgebung nicht vorhanden (ca. 5 km-Umkreis).
Nationalparke
Der Nationalpark Eifel befindet sich in einer Entfernung von mehr als 30 km. Weitere Nationalparks existieren in
NRW nicht.
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Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
Biosphärenreservate existieren bislang noch nicht in NRW.
Südlich vom Luchem befinden sich in ca. 290 und ca. 650 m Entfernung zu den geplanten WEA, zwei Landschaftsschutzgebiete. Diese decken sich zu einem großen Teil mit den Biotopkatasterflächen BK-5104-0005 und BK5104-0006.
Die geplanten WEA werden im Landschaftsschutzgebiet südlich vom Luchem zu sehen sein. Der Windenergieerlass NRW sieht zwischen Landschaftsschutzgebieten keine Schutzabstände vor. Da es sich bei dem geplanten
Windpark um ein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt „…ist eine Verunstaltung des Landschaftsbildes […] nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt
(BVerWG vom 18.3.2003, BauR 2204, 295). „Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein privilegiertes Vorhaben nicht unzulässig machen“ (ThürOVG vom 29.5.2007
NuR 2007, 757, vgl. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, Juli 2012).
Es ist insgesamt auch aufgrund der Vorbelastung von keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes auszugehen.
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebiets und auch in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmale vorhanden.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Eine Beeinträchtigung der geschützten Landschaftsbestandteile und schutzwürdigen Biotope im Untersuchungsraum kann ausgeschlossen werden, da sich die Bauflächen in ausreichender Entfernung befinden.
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Das nächstgelegene gemäß § 30
BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützte Biotop befindet sich ca. 660 nordwestlich des Plangebietes (GB5104-0002), dass sich innerhalb des im Biotopkataster (von LANUV NRW) verzeichneten Biotop BK5104-0002
befindet.
Es handelt sich um Baumreihen und -gruppen (meist kräftigen Pappeln, auch alte Stieleichen, Eschen) sowie
Baumhecken mit Kopfweiden. Alle weiteren gesetzlich geschützten Biotope sind in weiter Entfernung und werden
vom Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Ca. 230 m nördlich der Plangebietsfläche befindet sich die Verbundfläche VB-K-5104-007 „Wehebach zwischen
Lucherberg und Langerwehe“.
Das Gebiet umfasst die Wehebachaue zwischen Lucherberg und Langerwehe sowie Pufferzonen im Süden des
Naturschutzgebietes Luchenberger See. Der größtenteils begradigte, von Ufergehölzen aus Weiden und Erlen
begleitete Wehebach durchfließt eine intensiv als Acker genutzte Landschaft. Nur die Bereiche, die westlich an das
NSG Lucherberger See angrenzen und um die nördlich von Langerwehe gelegene Ölmühle, werden noch von
größeren, durch Baumreihen, -gruppen, Einzelbäume und einigen Hecken stärker strukturierten Grünlandflächen
eingenommen. Die das Gebiet durchziehenden Gräben werden ebenfalls meist von Gehölzen begleitet. Der Wehebach ist ein wichtiges Vernetzungselement zwischen der Indeniederung und den südlich angrenzenden, ausgedehnten Waldgebieten (Meroder und Hürtgenwald).
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Besondere Arten (Pflanzen): Populus nigra.
Es gelten für die Fläche folgende Schutz- und Entwicklungsziele:
Schutzziel:
Erhalt des Wehebachtales mit naturnahen Bachabschnitten, Ufergehölzen und durch landschaftstypische Gehölzstrukturen gegliederte Grünlandstandorte.
Entwicklungsziel:
Optimierung des Bachtales durch Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes der verbauten
und/oder begradigten Gewässerabschnitte, Förderung von extensiv genutztem (Feucht-) Grünland, Rückführung von Ackerflächen in Extensivgrünland sowie Förderung von Auwald und Ufergehölzen.
Entwicklung strukturreicher Sekundärbiotope, insbesondere naturnahe Rekultivierung und Gestaltung von
Fließ- und Stillgewässern in der landwirtschaftlich intensiv genutzten Börde als Refugial- und Vernetzungsbiotop.
Naturparks
Der nächstgelegene Naturpark liegt etwa 1,5 km südlich des Plangebietes. Es handelt sich um den Deutsch–
Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel, NTP-008, der sich auf einer Fläche von ca. 153.626 ha erstreckt. Der
Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn-Eifel vereint nicht nur zwei Staaten und zwei Bundesländer, sondern
auch viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch gelegenen Moorflächen im Westen und die
blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten; in der Hocheifel im Süden findet der Besucher scheinbar endlose Wälder, im Norden trifft er auf Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der Rureifel.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Biotope des Biotopkatasters LANUV vor. Ca. 340 m nördlich des Plangebietes liegt das BK-5104-0003 „Ehemaliges NSG Lucherberger See“.
Der Lucherberger See ist durch den Braunkohlentagebau "Lucherberg3" entstanden und diente außerdem als
Wasserspeicher für das Braunkohle-Kraftwerk Weisweiler. Der Lucherberger See ist von der geplanten Erweiterung
des Tagebaus Inden betroffen und soll zwischen 2020 und 2025 entleert werden. Als Wasserfläche in der wasserarmen Bördelandschaft ist der See von Bedeutung insbesondere für Wasservögel. Die steilen Uferböschungen
werden überwiegend von einem gepflanzten Feldgehölz mit heimischen und nicht heimischen Arten eingenommen.
Nur das Nordost-Ufer ist von einer Steinschüttung nahezu ohne Bewuchs und oberhalb von einer Pappelreihe geprägt. Steinschüttungen finden sich auch an weiteren Uferabschnitten. Eine Röhrichtzone fehlt. Im Altkataster werden lehmige Steilwände im Osten des NSG erwähnt, die für Höhlenbrüter (Eisvogel, Uferschwalbe) erhalten bleiben sollen. Dieser Bereich ist inzwischen weitgehend von Gehölzen bestanden oder durch Steinschüttungen verändert. Der See wird von einem Segelbootverein und von einem Angelverein genutzt. Zur Zeit der Kartierung 2010
waren jedoch keine Segelboote vor Ort (es gibt außerdem keine Dauerliegeplätze), Angler waren auf dem Gewässer mit einem Ruderboot. Im Sommer dürfte vor allem der Südteil als Badesee genutzt werden. Laut Altbeschreibung wurden Nist- und Fledermauskästen im Gebiet angebracht und Arten wie Steinkauz, Wasserfledermaus und
Kleine Hufeisennase nachweislich angesiedelt. Das Gebiet hat auf Grund der Störungen durch Menschen und
wegen des Fehlens eines Röhrichtgürtels eine lokale Bedeutung für Wasservögel als Brutgebiet sowie eine regionale als Durchzugs- und Überwinterungsgebiet. Das ehemalige NSG ist in der an großen Stillgewässern armen
Bördelandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop für Wasservögel.
Folgende Maßnahmenvorschläge existieren, die nur sinnvoll sind, falls der See entgegen der aktuellen Planung
nicht in den Tagebau Inden integriert wird:
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Der See sollte ästhetisch aufgewertet und dabei auch für Wasservögel, Amphibien und Wasserinsekten optimiert
werden. Wo möglich, sollten Flachwasserzonen vergrößert oder neu angelegt werden (z.B. durch kleinflächiges
Angraben von Böschungen) und initial mit Röhricht bepflanzt werden.
Die lehmigen Steilwände im Osten sollten von Gehölzen freigestellt werden, damit grabende Insekten (z.B. Solitärbienen, Grabwespen) sowie Brutröhren grabende Vogelarten (etwa Uferschwalben) hier geeignete Voraussetzungen finden.
Die standortfremden Gehölze (Robinie, Hybridpappel etc.) sollten nach und nach durch einheimische, standortgerechte Arten ersetzt werden.
Außerdem sollte geprüft werden, ob zumindest ein Teil des Sees für den Bootsverkehr gesperrt werden kann oder
eine zeitlich befristete Sperrung (begrenzt auf die Brutsaison vom Frühjahr bis Ende Juni) durchsetzbar ist, da
sonst eine erhebliche Scheuchwirkung auf Wasservögel den Wert des NSG für diese Tiere erheblich reduziert und
so nur weit verbreitete Arten und Neozooen (Nilgans) hier heimisch werden / bleiben. Ackernutzung grenzt meist
unmittelbar an den See, weshalb Pufferpflanzungen dort hilfreich sind.
Etwa 600 m nordwestlich befindet das im Biotopkataster erfasste Biotop BK-5104-0002 „Von Gehölzen gegliederte Mühlenweide südlich Lucherberg“. Hierbei handelt es sich um eine erhalten gebliebene Mühlenweide als Grünlandrest in der sonst überwiegend ackerbaulich genutzten Landschaft zwischen Waagmühle und Lucherberger
See. Das Grünland wird von Baumreihen und -gruppen (meist kräftige Pappeln, auch alte Stieleichen, Eschen)
sowie von Baumhecken mit Kopfweiden gegliedert. Es handelt sich um alte Weideflächen, nur südlich des Wirtschaftsweges ist das Grünland neu eingesät.
Im Süden findet sich ein temporäres Kleingewässer unter Bruchweiden. 2010 wird südlich der Waagmühle auf
Ackerflächen beiderseits der L12 ein Baugebiet erschlossen, das unmittelbar an den Südwesten dieses Gebietes
grenzt. Für den Naturraum typischer und damit repräsentativer Biotopkomplex, der inzwischen durch Umbruch
sowie Ausdehnung der Siedlungsflächen selten geworden ist. Das kleine Gründlandgebiet ist als Trittsteinbiotop für
Arten des Grünlandes und von Kleingehölzen von Bedeutung. Entwicklungsziel ist zunächst die Erhaltung der kulturhistorischen Strukturen wie extensiv genutztes Weidegrünland, alte Eichen-Baumgruppen, gliedernde Baumhecken und Kleingewässer. Anzustreben ist ferner die Vergrößerung des Gebietes z.B. im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen.
Ca. 1,6 km nordwestlich des Plangebietes liegt das schutzwürdigen Biotop des Biotopkatasters LANUV BK-51040001 „Wehebach nördlich der A4 bis zur Mündung in die Inde“. Der Wehebach verläuft kurz vor der Mündung in die
Inde durch den ab 1991 neu erbauten Ort Inden/Altdorf. Der Bach hat einen naturnahen Verlauf und naturnahe
Gewässerstrukturen. Er wird beidseitig von einem breiten und dichten Ufergehölz mit Schwarzerlen und Baumweiden (starkes Baumholz) begleitet. Angrenzend liegt auf Teilabschnitten ein relativ extensiv gepflegter Park oder es
beginnt unmittelbar die Bebauung, tlw. grenzen aber auch zunächst Feldgehölze mit Arten der Auwälder an. Entlang des Baches führt kein Weg, abschnittsweise sind aber Trampelpfade im Ufergehölz zu erkennen. Der erfasste
Abschnitt wird 2x von Fußwegen, 2x von Straßen (Rathausstraße und Mittelstraße / Goltsteinstraße) sowie 1x von
einem Wirtschaftsweg gekreuzt. Südlich anschließend kreuzt die Autobahn A4 Köln - Aachen den Wehebach.
Oberhalb (bei und in Luchem) ist der Verlauf des Wehebaches deutlich gestreckter.
Relativ naturnahe Bachläufe mit typischen Ufergehölzen und in einem insgesamt guten Erhaltungszustand sind in
der intensiv ackerbaulich genutzten Bördelandschaft selten. Daher ist der hier erfasste etwa 1,9 km lange Wehebachabschnitt
aus
landschaftsökologischer
Sicht
besonders
wertvoll
und
schützenswert.
Weitere relativ naturnahe Abschnitte in der Börde und in der Eifel machen den Wehebach zu einem wichtigen Biotopverbundelement. Die Wehebachtalsperre ist weiter oberhalb (im Hürtgenwald) jedoch eine wesentliche Wanderbarriere für Fließgewässerorganismen. Ein aktuelles Beispiel für die Nutzung von relativ naturnahen Fließgewässern als Wanderkorridor ist der Biber, der inzwischen seit seiner Ansiedlung ab 1981 in der Nähe der WehebachVDH Projektmanagement GmbH
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talsperre an Inde und Rur einschließlich vieler Seitengewässer (und inzwischen auch darüber hinaus) verbreitet ist.
Allerdings kann der Biber auch recht naturferne Fließgewässerabschnitte zur Wanderung nutzen und offensichtlich
sogar besiedeln. Der hier erfasste Abschnitt des Wehebaches ist der noch naturnaheste längere Abschnitt des
Wehebaches im Flachland und sollte daher dringend etwa als geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden. Das Gewässer und seine Ufergehölze sollten, soweit es die beiderseits angrenzende Bebauung erlaubt, sich
selbst überlassen werden.
Ca. 300 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0005 „Weiden mit Kleingehölzen NW
des Stütgerhofes“. Es handelt sich um eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, die nordwestlich des Stütgerhofes
verläuft, ober- und unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe
bestanden, die 2010 fehlt. Südlich schließt Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen-/Eschen-Baumreihe an. Im
Westen und Nordwesten ist das Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80 cm
Brusthöhendurchmesser) begrenzt, außer dem alten Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein
Teil einer Ackerfläche in Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit dem Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft.
Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung
u.a. auf der Geländekante zu ergänzen.
Weiter westlich (ca. 700 m vom Plangebiet) liegt das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und
Luchem. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe und der
weiter nördlich gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von
Langerwehe mündet der Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit
steiniger Sohle und kleineren Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes, durchgehendes Ufergehölz aus
Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie
der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet.
Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so dass sich eine typische Krautflora nur lokal entwickeln kann.
1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264 gebaut, die das Biotop in West- Ost-Richtung zerschneidet.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit
repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und
des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch
durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb des hier betrachteten Abschnittes
eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung sein. Insbesondere die
Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage weiterer
Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesen- oder
Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen),
Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden.
Alle weiteren schutzwürdigen Biotope sind mehr als 2 km vom Plangebiet entfernt.
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2.1
BESTANDSAUFNAHME UND -BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem
indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den
Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um eine ebene Plangebietsfläche. Im
nördlichen Bereich befindet sich die Autobahn A 4. Es liegt etwa 800 m östlich der Ortslage Langerwehe-Luchem,
710 m nordöstlich des Stütgerhofes, 800 m nordwestlich der Ortslage Langerwehe-Geich und 1.460 m westlich der
Ortslage Düren-Echtz. Östlich grenzt eine auf Dürener Stadtgebiet geplante Konzentrationszone für die Windkraft
an. Nördlich der Autobahn liegt die Gemeinde Inden. Die hier zu den Anlagen ungünstigste Ortslage ist Lucherberg. Sie schließt unmittelbar westlich an den Luchemberger See an und wird im Süden durch die Autobahn A 4
begrenzt. Nördlich der Gemeinde Inden schließt der Tagebau Inden an. Geplant ist es, dieses Abbaugebiet östlich
an Lucherberg und an die Autobahn A4 zu führen. Im Osten soll dieser Bereich bis an die Ortslage Merken heranreichen. Südwestlich des Plangebietes sind derzeit unversiegelte Bauflächen und Lagerflächen vorhanden. In diesem Bereich wird ein Autobahnzubringer gebaut.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist zum einen durch die
Nähe zum Braunkohlentagebau Inden stark und zum anderen durch die Autobahn A 4 vorbelastet. Lärm, Staub
und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen erzeugt. In unmittelbarer Umgebung
der drei geplanten WEA (Windenergieanlagen) sind weitere sechs WEA auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil
Echtz errichtet. Diese insgesamt neun WEA werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen. Die beantragten Anlagen werden bei den Immissionsprognosen (bezüglich Schatten- und Schallimmissionsprognose) als
Vorbelastungen berücksichtigt. Als Fremdgeräusche werden gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die nicht
von den zu beurteilenden Anlagen ausgehen. Dies trifft für die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und
den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante Erweiterung der Landstraße L 12 N, ausgehend vom östlichen Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der geplanten
Windenergiestandorte bis hin zum Anschluss an die Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren Verkehrszahlen nur eine untergeordnete Rolle.
d) Empfindlichkeit
Durch die Überformung der Landschaft mit weiteren vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(Sand- und Kiesabgrabungsfläche und Verkehrswege) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die Eigenart der Landschaft bereits stark verändert. Es erfolgt kein Eingriff
in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist die Empfindlichkeit des
Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten
(Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, 30.10.2015) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
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Im Bereich des Plangebietes (östlich von Luchem bzw. nordöstlich von Langerwehe sind drei Windenergieanlagen
vom Typ Enercon E 82 E2 TES (mit Serrations) zu errichten. Im Rahmen der schalltechnischen Immissionsprognose soll überprüft werden, ob die Richtwerte der TA-Lärm an den nächstgelegenen Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortslagen eingehalten werden können. Dabei sind die sechs beantragten WEA in Düren/Echtz als Vorbelastung zu berücksichtigen. Der geplante Anlagentyp soll in dem Rahmen der Betrachtungen offen bleiben.
Folgender Anlagentyp ist für das WEA-Gebiet (6 WEA) in Düren-Echtz vorgesehen:
WEA 1-WEA 6
Anlagentyp
Enercon E 101
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
101 m
Gesamthöhe
185,9 m
Nennleistung
3.000 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 1: bestehende Anlagentyp in Düren-Echtz
Für die sechs geplanten und zu berücksichtigenden Anlagen vom Typ Enercon E101 sind entsprechend der aktuellen Genehmigung mit folgenden Schallleistungspegeln und zu Zuschlägen zu berücksichtigen.
WEA 1,2,4 und 5 Lw = 104,8 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB
WEA 3 und 6
Lw = 104,2 dB (A) und dem Zuschlag K = 2,5 dB
Die von modernen Anlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Der Zuschlag entspricht dem aufgeführten Zuschlag zur Genehmigung, so dass
Einzelwerte zu den Standardabweichungen entfallen können.
Die Kennwerte der geplanten WEA und Ihre Standortkoordinaten werden in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst:
Kennzeichnung
Anlagentyp
Leistung in KW
Nabenhöhe in m
Rotordurchmesser in m
Standortkoordinaten
Rechtswert
Hochwert
WEA 1
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.527.348
5.633.149
WEA 2
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.527.846
5.633.051
WEA 3
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.528.402
5.633.120
WEA 4
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.527.425
5.632.671
WEA 5
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.527.843
5.632.624
WEA 6
Enercon E-101
3.000
135,4
101
2.528.268
5.632.658
WEA 7
-
-
-
-
2.527.207
5.632.845
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WEA 8
-
-
-
-
2.527.430
5.632.317
WEA 9
-
-
-
-
2.527.006
5.632.328
Tabelle 2: Kennwerte der bestehenden und geplanten Anlagen
Für die Durchführung der Begutachtung wurde am 17.05.2011 und am 19.06.2012 sowie am 01.08.2012 eine
Ortsbegehung im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt. Dabei konnten auch die
Nutzungseinstufungen für die in diesem Bereich befindliche Wohnbebauung mit der Stadt Düren und den Gemeinden Langerwehe und Inden abgestimmt werden. Zur Berechnung wurden die ungünstigsten Immissionspunkte der
verschiedenen Ortslagen gewählt:
Immissionsrichtwerte
gem. TA-Lärm
Koordinaten
IP
Ortslage
Str. Hausnr.
Rechtswert
Hochwert
Nutzungseinstufung
Quelle
Tags
in
dB (A)
Nachts
in
dB (A)
1
Merken
Quirinusstraße 1
2529492
5634386
WA
B-Plan 11/004
55
40
2
Echtz
Gebäude Ecke GrubeAlfred-Straße/ Breite
straße
2529178
5632209
WA
B-Plan 8/212
55
40
3
Echtz
St-Matthias-Straße 11
2529747
5632499
WR
B-Plan 8/3
50
35
4
Echtz
Grube-Alfred-Str. 91
2529747
5631818
WR
B-Plan 8/171
50
35
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
2527894
5631589
WA
B-Plan 1
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
2526631
5631907
MI
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4, NordFassade
2526241
5631497
WA
B-Plan
55
40
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4, OstFassade
2526246
5631470
WA
B-Plan
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches Gebäude
im B-Plan
2526290
5631515
WA
B-Plan Vorabzug
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
2526253
5633315
WA
Flächennutzungsplan*
55
40
9
Luchem
Driesch 37A
2526335
5632887
MI
Flächennutzungsplan*
60
45
10
Lucherberg
Grenze des ungünstigst gelegenen Bauplatzes
2526214
5633660
WA
B-Plan
55
40
11
Lucherberg
In den Benden 38
2525856
5634158
WR
B-Plan 18
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad 9
2529368
5632714
MI
**
60
45
Tabelle 3: Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015
*gem. Abstimmung mit Gemeinde Langerwehe
** gem. Abstimmung mit Kreis Düren
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Abbildung 6: geplante und beantragte WEA-Standorte und Immissionsorte
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015
Bei den schalltechnischen Berechnungen werden insgesamt 12 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Richtwerte
sollten vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raumes eingehalten werden.
Des Weiteren soll vermieden werden, dass einzelne Pegelspitzen den Tagesimmissionsrichtwert um mehr als
30 dB und Nachtimmissionsrichtwert um mehr als 20 dB überschreiten.
Die Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen wurde entsprechend den Anforderungen zur Erstellung
einer Prognose auf der sicheren Seite nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des
Schalls bei der Ausbreitung im Freien durchgeführt“ Die Beurteilung erfolgte nach den Vorgaben der TA-Lärm.
Entsprechend ist die Untersuchung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen durchzuführen und zu gliedern in Zusatzbelastung (zusätzliche gewerbliche Geräuschimmissionen durch das Planungsvorhaben), Vorbelastung (bestehende gewerbliche Geräuschsituation durch z.B. vorhandene WEA) und Gesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung).
Gemäß Schallgutachten werden durch die Zusatzbelastung die Richtwerte an allen Immissionspunkten um > 4 dB
unterschritten. Da im Bereich der Stadt Düren, westlich der Ortslage Echtz, 6 weitere Windkraftanlagen vorhanden
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sind, wurden diese als Vorbelastung im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt. Weiterhin wurden beim Ortstermin am 17.05.2015 alle im Einflussbereich der Anlagen liegenden Wohnbereiche auf weitere mögliche Vorbelastungen durch vorhandene Betriebe mit Aktivitäten zur Nachtzeit untersucht. Am südlichen Ortsausgang in Merken
befindet sich östlich der Roermonderstraße die Diskothek „Golden Gate“. Die von dort ausgehenden Geräusche
wirken maßgeblich auf die Südostfassaden der Gebäude westlich der Roermonderstraße ein. In Bezug auf die
Südwestfassade, von der aus freie Sicht auf die Windkraftanlagen besteht, ist daher eine deutliche Abschirmung
durch die Gebäude selbst vorhanden. Dieser Immissionspunkt würde als Mischgebiet eingestuft werden und entfällt
daher, da der IP Quirinusstraße 1 mit der Einstufung als WA ungünstiger liegt.
Für den Immissionspunkt 4 (Echtz, Grube-Alfred-Str. 91) wurde im Gutachten dargelegt, dass das Gebäude in der
Bauzeile unmittelbar an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet angrenzt. In Anlehnung an entsprechende
Gerichtsurteile gilt in solchen Fällen die Gemengelageregelung, der TA-Lärm. Der B-Plan 8/171 gibt vor, dass die
von Betrieben des angrenzenden Gewerbegebietes ausgehenden Emissionen „nicht zur Überschreitung der Planungsrichtpegel von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts“ führen. Aufgrund der hier vorliegenden Gemengelage
sind gemäß dem Schallgutachten in diesem Bereich höchstens die Richtwerte eines Mischgebietes einzuhalten.
Da am nordwestlichen Ortsbereich zwischenzeitlich eine Biogasanlage genehmigt wurde, die den Richtwert am
nächstgelegenen Wohnhaus ausschöpfen darf, ist am IP 12 (Gieselspfad 9) der Immissionsrichtwert um mind. 6 dB
zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TA-Lärm).
Für alle Immissionspunkte im Bereich Merken und Lucherberg, an denen eine Vorbelastung durch den Tagebau in
Zukunft gegeben sein wird, ist der gültige Richtwert um mind. 6 dB zu unterschreiten (Irrelevanzkriterium nach TALärm).
Die TA-Lärm sagt unter Punkt 3.2.1 aus, dass die Genehmigung aufgrund einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen
schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilenden Anlagen zu befürchten sind. Hieran ist die Bedingung
geknüpft, dass die Anlagengeräusche weder eine Ton- oder Informations-, noch eine Impulshaltigkeit aufweisen
dürfen. Gemäß den Datenblättern sind entsprechende Zuschläge nicht zu erwarten. Als Fremdgeräusche werden
gemäß TA-Lärm alle Geräusche angesehen, die nicht von den zu beurteilenden Anlagen ausgehen. Dies trifft für
die beiden Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden zu. Die geplante Erweiterung der Landstraße L 12 N, ausgehend vom östlichen
Ortsrand von Langerwehe, westlich entlang der geplanten Windenergiestandorte bis hin zum Anschluss an die
Bundesautobahn A 4 spielt aufgrund der geringeren Verkehrszahlen nur eine untergeordnete Rolle. Die beiden
Geräuschquellen Bundesautobahn A 4 und den sich zu den Ortslagen Merken und Lucherberg entwickelnden Tagebaubetrieb Inden wurden als Fremdgeräuschquellen berücksichtigt, jedoch ist eine Verdeckung durch diese
Fremdgeräusche aufgrund von Quer-/Gegenwindbedingung von Autobahn und Tagebau zur entsprechenden Mitwindbedingung der Windenergieanlagen unwahrscheinlich. Von Verdeckung spricht man nach TA-Lärm dann,
wenn die Fremdgeräusche zu mehr als 95% der Betriebszeit der Anlagen in der jeweiligen Beurteilungszeit höher
als der Mittelungspegel der Anlagen sind. Es muss somit gewährleistet sein, dass in der Nachtstunde mit dem geringsten Verkehrsaufkommen auf der Autobahn A 4 der Hintergrundgeräuschpegel des Verkehrsgeräusches über
dem Beurteilungspegel der Anlagen liegt. Für den Immissionspunkt 11 in Lucherberg ist gemäß dem Schallgutachten eine Verdeckung zu erwarten. Die tatsächliche Verdeckung durch Fremdgeräusche der Autobahn A 4 zur Plausibilisierung der im vorangegangenen Abschnitt ermittelten Werte wurde im Rahmen einer Langzeitmessung vom
04.07. bis 31.07.2012 in Lucherberg durch den Schallgutachter ermittelt. Dabei wurden die Messgrößen der leisesten Nachtstunde der Messtage ausgewertet. Für die Nacht von Samstag auf Sonntag, die aufgrund des eingeschränkten LKW-Fahrverkehrs den kritischsten Wert darstellt, ergibt sich für die untere Vertrauensbereichsgrenze
ein Wert von: Lu =41 dB (A)
Für die Gesamtheit aller Messtage liegt die untere Vertrauensbereichsgrenze bei einem Wert von: Lu =43 dB (A)
Gemäß TA-Lärm können diese Werte durch die Anlagen ausgeschöpft werden.
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In Bezug auf den Tagebau Inden wurde ein Verdeckungspegel von L95= 38 dB (A) durch den Schallgutachter unter
Addition der Standardabweichung zum Korrekturwert ermittelt. Es wird dabei vorausgesetzt, dass der Unterschied
zwischen Nachmittelwert und leisester Stunde für den Verdeckungspegel (L95) gleich hoch ist, wie für den energieäquivalenten Dauerschallpegel zur Nachtzeit (Leq).
Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Überlagerung der Vor- und Zusatzbelastung. In der nachfolgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung aller gewerblichen Geräuschimmissionen (Betriebe in Langerwehe) sowie der Immissionskontingente mit entsprechenden Zusatzkontingenten.
IP
Ortslage
Str. Hausnr.
1
Merken
2
Immissionskontingente in dB (A)
Immissionsrichtwerte in dB (A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Quirinusstraße 1
36
33
55
40
Echtz
Gebäude ecke
Grube-AlfredStraße/ Breite
straße
42
39
55
40
3
Echtz
St-Matthias-Straße
11
40
36
50
35
4
Echtz
Grube-Alfred-Str. 91
37
33
55
40
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
45
41
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
42
42
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4, NordFassade
39
36
55
40
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4, OstFassade
39
36
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches Gebäude
im B-Plan
40
36
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
43
39
55
40
9
Luchem
Driesch 37A
41
41
60
45
10
Lucherberg
Grenze des ungünstigst gelegenen
Bauplatzes
41
37
55
40
11
Lucherberg
In den Benden 38
36
33
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad 9
39
39
60
45
Tabelle 4: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015
Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden
und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz, ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden dürfen.
An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1dB eingehalten bzw. die Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein.
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An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen
und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu
einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind.
Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung
gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von LrN = 33 dB (A) zur Nachtzeit
durch die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt.
Zur Einhaltung des Richtwertes + 1 dB am Immissionsort IP 7b kann die Anlage WEA 9 nur im schallreduzierten
Betriebsmodus BM 2000 kW betrieben werden (vgl. Tab. 6). Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen
Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
IP
Ortslage
Str. Hausnr.
1
Merken
2
Immissionskontingente in dB (A)
Immissionsrichtwerte in dB (A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Quirinusstraße 1
39
33
55
40
Echtz
Gebäude Ecke
Grube-AlfredStraße/ Breite
straße
44
39
55
40
3
Echtz
St-Matthias-Straße
11
42
36
50
35
4
Echtz
Grube-Alfred-Str. 91
40
33
55
40
5
Geich/Obergeich
Herrengarten 38
48
41
55
40
6
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
57
43
60
45
7a
Langerwehe
Mühlenweg 4, NordFassade
52
41
55
40
7b
Langerwehe
Mühlenweg 4, OstFassade
55
41
55
40
7c
Langerwehe
Mögliches Gebäude
im B-Plan
54
41
55
40
8
Luchem
Dürener Weg 16
46
39
60
45
9
Luchem
Driesch 37A
47
41
60
45
10
Lucherberg
Grenze des ungünstigst gelegenen
Bauplatzes
44
37
55
40
11
Lucherberg
In den Benden 38
41
33
50
35
12
Echtz
Am Gieselspfad 9
42
39
60
45
Tabelle 5: Beurteilungspegel in Überlagerung aller vorgenannten gewerblichen Geräuschimmissionen mit schallreduzierten Betriebsart der
WEA 9 (BM 2000 kW)
Quelle: Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015
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Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 wird auch an Immissionspunkt IP 07b der
Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig.
Schatten
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schattenwurfuntersuchung erstellt. 2 Hierbei wurden die neu
geplanten drei WEA wie auch die bestehenden bzw. bereits beantragten sechs WEA als Vorbelastung berücksichtigt. Durch den sogenannten Schlagschatten kann es zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Wahrnehmung in
seiner Umgebung kommen. Daher hat der Länderausschuss für Immissionsschutz Richtwerte festgelegt, wonach
der Schattenschlag nicht länger als 30 Min am Tag bzw. 30 Stunden im Jahr auftreten soll. Dieser Maximalwert
entspricht, aufgrund von zeitweiser Bewölkung etc., einem astronomisch wahrscheinlichen Wert von 8 h im Jahr.
In der Schattenwurfberechnung wurden die folgenden WEA berücksichtigt:
WEA- Nr.
Bezeichnung
Nabenhöhe
Rotordurchmesser
Standortkoordinaten (Gauß-Krüger)
Beschattungsbereich
Rechtswert
Hochwert
[m]
Bemerkung
1
Enercon E-101
135,4
101
2.527.348
5.633.149
2.214
Vorbelastung
2
Enercon E-101
135,4
101
2.527.846
5.633.051
2.214
Vorbelastung
3
Enercon E-101
135,4
101
2.527.402
5.633.120
2.214
Vorbelastung
4
Enercon E-101
135,4
101
2.527.425
5.632.671
2.214
Vorbelastung
5
Enercon E-101
135,4
101
2.527.843
5.632.624
2.214
Vorbelastung
6
Enercon E-101
135,4
101
2.527.268
5.632.658
2.214
Vorbelastung
7
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.207
5.632.845
1.599
Zusatzbelastung
8
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.430
5.632.317
1.599
Zusatzbelastung
9
Enercon E-82 E2
TES
138,4
82
2.527.006
5.632.328
1.599
Zusatzbelastung
Tabelle 6: Anlagentypen für die Schattenwurfberechnung
Quelle: Windtest Grevenbroich GmbH, Oktober 2015
Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen in 5° Abstand
gewählt. Für die Schattenwurfberechnung wurden insgesamt 25 relevante Immissionspunkte festgelegt. Zur abschließenden Beurteilung des Standortes fand am 08.05.2015 eine Besichtigung der Immissionspunkte durch den
Schattenwurfgutachter statt.
Windtest Grevenbroich GmbH, 21.09.2015: Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes
Langerwehe, Schattenwurfprognose
2
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Abbildung 7: Darstellung der berücksichtigten Windenergieanlagen und Immissionsorte
Quelle: Windtest Grevenbroich GmbH, 21.09.2015
Mit Hilfe des Simulationsprogramms WindPRO 2.9.269 kann der Schattenwurf, der durch die Rotation der Rotorblätter verursacht wird, in der räumlichen Umgebung einer oder mehrerer Windenergieanlagen berechnet werden.
Anhand sogenannter „Schattenwurfrezeptoren“ wird dabei der Schattenwurf für einzelne Immissionsorte (z.B. die
nächstgelegenen Wohnbebauungen) berechnet.
Zur Übersicht der maximalen Schattenwurfimmissionen (worst-case) in der WEA werden Linien gleicher maximaler
Immissionen (Isolinien o. Isoflächen) berechnet. Die Berechnungen basieren auf horizontalen Rezeptoren. Die
Isolinien werden für eine Referenzhöhe (hier 2 m über Grund) berechnet und die Ergebnisse werden als maximale
Schattenwurfimmissionen in Stunden pro Jahr bzw. Stunden pro Tag tabellarisch dargestellt. Die Berechnung basiert auf folgenden Annahmen:
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Bei der worst-case-Betrachtung wird dabei Folgendes vereinfacht angenommen:
Die Sonne ist als punktförmige Lichtquelle anzunehmen und scheint während der gesamten Zeit zwischen
Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend (wolkenloser Himmel) an allen Tagen des Jahres.
Die Windrichtung wird stets so angenommen, dass die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht
(maximaler Schatten).
Die WEA ist während der gesamten Zeit in Betrieb (100% Verfügbarkeit).
Es existieren keine Stillstandzeiten der WEA, es wird somit von durchgehend ausreichend starkem Wind
ausgegangen.
Es befinden sich keine sichtverstellenden Hindernisse zwischen IP und WEA (z.B. Wald, Einstellung
WindPro–ohne Hindernisse).
Die horizontalen Schattenwurfrezeptoren befinden sich in einer Bezugshöhe von 2 m, haben eine Größe
von 0,1 m x 0,1 m und sind in 360 °-Richtung (Gewächshaus/Terrassenfläche) ausgerichtet und sind daher
punktförmig anzusehen.
Zeiten, in denen die Sonne weniger als 3 ° über dem Horizont steht, werden wegen zu geringer Strahlungsintensität (Strahlungsdichte kleiner ca. 120 W/m² bzw. Beleuchtungsintensität kleiner 389 lx) nicht betrachtet.
In der Realität werden die worst-case-Annahmen in seinem gesamten Ausmaß nie auftreten. Bei möglichen Überschreitungen der Richtwerte bei einer worst-case Betrachtung, werden auch real auftretende Schattenwurfzeiten
berücksichtigt.
Die Berechnungsergebnisse der Gesamtbelastung für die maximale und wahrscheinliche Schattenwurfbelastung
sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt:
Wind
PRO
Bez.
IP
Immissionspunkte
A
IP 01
B
IP
01/1
Windgengasse 57,
52353 Düren-Echtz
Am Gieselspfad 9,
52353 Düren-Echtz
C
IP
01/2
D
Koordinatensystem: GaußKrüger (Bessel, Zone 2)
Max. Schattenwurfbelastung [h/Jahr]
Rechtswert
Hochwert
VB
2.529.253
5.632.663
2.529.385
Breitestr. 61, 52353
Düren-Echtz
IP
01/3
E
Max. Schattenwurfbelastung [h/Tag]
Wahrscheinliche
Schattenwurfbelastung [h/Jahr]
VB
ZB
GB
08:2
00:00
08:38
7
GB
VB
ZB
GB
38:22
ZB
00:00
38:22
00:27
00:00
00:27
5.632.663
31:06
00:00
31:06
00.28
00:00
00.28
07:1
2
00:00
07:21
2.529.378
5.632.663
38:42
00:00
38:42
00.23
00:00
00.23
08:4
0
00:00
08:51
Breitestr. 51, 52353
Düren-Echtz
2.529.343
5.632.663
32:01
00:00
32:01
00:22
00:00
00:22
07:0
8
00:00
07:18
IP 02
Windgengasse
6,
52353 Düren-Echtz
2.529.150
5.632.663
29:25
00:00
29:25
00:26
00:00
00:26
07:0
5
00:00
07:15
F
IP
02/1
Breitestr. 11, 52353
Düren-Echtz
2.529.242
5.632.663
28:33
00:00
28:33
00:34
00:00
00:34
06:5
6
00:00
07:04
G
IP
02/2
Breitestr. 9, 52353
Düren-Echtz
2.529.188
5.632.663
37:36
00:00
37:36
00:37
00:00
00:37
08:5
6
00:00
09:08
H
IP
02/3
Breitestr. 5a, 52353
Düren-Echtz
2.529.172
5.632.663
49:41
00:00
49:41
00:37
00:00
00:37
11:1
5
00:00
11:29
I
IP 03
Breitestr. 1a, 52353
Düren-Echtz
2.529.129
5.632.663
45:40
00:00
45:40
00:41
00:00
00:41
10:0
7
00:00
10:20
J
IP
03/1
Am Bilderstock 14,
52353 Düren-Echtz
2.529.155
5.632.663
29:41
00:00
29:41
00:29
00:00
00:29
06:3
6
00:00
06:44
K
IP 04
Gänsebeckelweg,
52379 LangerweheGeich
2.528.233
5.631.605
00:00
08:49
08:49
00:00
00:15
00:15
00:0
0
01:54
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L
IP 05
Herrengarten
38
52379 LangerweheGeich
2.527.894
5.631.589
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:00
00:0
0
00:00
00:00
M
IP 06
Stütgerhof, 52379
Langerwehe
2.526.631
5.631.907
22:04
19.05
41:09
00:25
00:23
00:48
05:0
9
04:42
09:47
N
IP
06/1
2.526.288
5.632.032
31:11
32.37
63:48
00:32
00:26
00:56
07:2
0
08:22
15:31
O
IP 07
2.526.326
5.632.751
28:57
22:27
51.24
00:28
00:30
00:37
06:5
3
04:49
11:38
P
IP
07/1
Driesch 39, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.292
5.632.864
24:42
20:01
44:43
00:35
00:22
00:35
05:3
9
03:56
09:32
Q
IP 08
Driesch 37a, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.335
5.632.887
26:47
22:02
48:49
00:38
00.22
00:38
06:0
5
04:09
10:09
R
IP
08/1
Driesch 31, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.266
5.632.915
23:27
18:52
42:19
00:36
00:21
00:36
05:1
3
03.30
08:40
S
IP
08/2
Driesch 21, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.244
5.632.980
22:35
18:07
40:42
00:36
00:20
00:36
04.5
4
03:06
07:57
T
IP
08/3
Driesch 9, 52379
Langerwehe-Geich
2.526.200
5.633.105
21:59
17:05
39:01
00:30
00:18
00:30
04:2
7
02:38
07:02
U
IP
08/4
Lennenstraße
10,
52379 LangerweheGeich
2.526.226
5.633.206
21:57
22:56
44:33
00:30
00:18
00:30
04:1
5
02:55
07:01
V
IP
08/5
Dürener Weg 10,
52379 LangerweheGeich
2.526.215
5.633.287
20:39
21:08
41:11
00:30
00.18
00:31
03:5
3
02:32
06:14
W
IP 09
Dürener Weg 16,
52379 LangerweheGeich
2.526.253
5.633.315
21:39
18:28
39:08
00:31
00:18
00:31
04:0
2
02:17
06:05
X
IP
09/1
Mittelstraße
51,
52379 LangerweheGeich
2.526.210
5.633.521
17:29
05:07
20:05
00:28
00:16
00:29
02.5
3
00.50
03:22
Y
IP 10
Waagmühle, 52459
Inden
2.526.326
5.633.795
29:30
11:49
37:06
00:31
00:16
00:31
03:4
4
01:10
04:33
Mühlenweg 40,
52379 LangerweheGeich
Driesch 24, 52379
Langerwehe-Geich
Tabelle 7: Astronomisch mögliche jährliche und tägliche Schattenwurfdauer
Quelle: Windtest Grevenbroich GmbH, 21.09.2015
VB: Vorbelastung
ZB: Zusatzbelastung
GB: Gesamtbelastung
In der Tabelle 7 sind die Prognoseergebnisse der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für die WEA-Standorte in
Langerwehe dargestellt.
Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bei Betrachtung der Schattenwurfzeiten zwischen Vor- und Gesamtsowie zwischen Zusatz- und Gesamtbelastung voneinander abweichende Schattenwurfzeiten auftreten können.
Dies ist auf die unterschiedliche Betriebsdauer je WEA je Sektor zurückzuführen. Die Berechnungssoftware WindPRO III verwendet eine mittlere Betriebsdauer für alle berücksichtigten WEA. Weiterhin wird gleichzeitig Schattenwurf verursacht durch Vor- und Zusatzbelastung, in der Gesamtbelastung einfach gewertet.
Durch die Vorbelastung bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im
Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und IP10) der Richtwert von
30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der
wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Vorbelastung an
fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten.
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Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten
(IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen formuliert, die die Überschreitung der Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen verhindern. Durch technische Maßnahmen können die entsprechenden Richtwerte eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden.
Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf die Sicherheit des Schutzguts Mensch zu beachten und werden im
Bebauungsplan eingefügt:
Tages- und Nachtkennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer
Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Bedarfsgerechte Steuerung
Die Windenergieanlagen 7 und 9 müssen mit einer Steuerungsfunktion (im Sinne einer bedarfsgerechten Steuerung oder sektoriellen Abschaltung) ausgerüstet sein, die eine Störung der ASR-910/ASR-S nach § 18a LuftVG
ausschließt. Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr abzustimmen.
2.2
Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor
für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der
Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten
Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potenzielle natürliche Vegetation
Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die
sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.
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Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind,
kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich vorwiegend ein Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwald entwickeln.
In der weiteren Umgebung des Vorhabens ist die potenzielle natürliche Vegetation allenfalls in Relikten vorhanden.
Reale Vegetation
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, 24. Oktober 2015) wurden die vorhandenen Biotope im Umkreis von
300 m um die Standorte der geplanten WEA aufgenommen. Der untersuchte Raum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil an Ackerflächen am Untersuchungsraum beträgt ca. 97 %. Der Anteil an bereits versiegelten bzw. teilversiegelter Flächen beträgt ca. 1, 2 %. 1,5 % der untersuchten Flächen bestehen aus Feldwegen. Wegbeleitende Grasflure sind nur in geringem Maße ausgebildet (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz
GbR, August 2015).
Im direkten Umfeld des Plangebietes wurden 6 WEA errichtet.
Insgesamt sind keine geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.
Tiere
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden drei Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz,
Kreis Düren, 24. Oktober 2015). Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von Brut-, Rast und Zugvögeln
sind Felderhebungen durchgeführt worden.
Fledermäuse
Im Fachgutachten Fledermäuse der Fa. Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (Oktober 2015) wird das
Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA dargelegt. Gemäß Gutachten
kann das in den Jahren 2009 und 2010 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich
bewertet werden. Die im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im
Untersuchungsraum soll im Vergleich zu anderen Gebieten gering sein. Die festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum ist im Vergleich mit anderen Gebieten gering. Für die festgestellten Fledermausarten erfüllt der landwirtschaftlich geprägte Untersuchungsraum geringe Lebensraumfunktionen, daher wurden diese mit einer sehr geringen Aktivitätsdichte festgestellt. Es konnten keine Funktionsräume von Fledermäusen
im Untersuchungsgebiet durch den Gutachter festgestellt werden. Der Lucherberger See mit seinen Uferbereichen
und Wasserflächen nördlich des Plangebietes weist dafür besondere Bedeutung für jagende Wasser- und Zwergfledermäuse dar. Anhand der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung konnte festgestellt werden,
dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine
besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich gemäß des Gutachtens jedoch
nicht (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015).
Im Biotopkataster NRW wird für den Lucherberger See ein Vorkommen der Kleinen Hufeisennase angegeben. Im
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ wird als letztes Nachweisjahr der Art in NRW 1965 angegeben. Ein gegenwärtiges Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird nicht erwartet.
In Bezug auf die Vorkommen der Fledermausarten wurde eine Bewertung des Untersuchungsraums vom Gutachter durchgeführt:
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Bewertung der Bedeutung des Untersuchungsraums sowie
seines weiteren Umfeldes
Art
Zwergfledermaus
-
Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungraums mit geringer Bedeutung
Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See
Rauhautfledermaus
-
geringe Bedeutung
Großer Abendsegler
-
geringe Bedeutung
Kleinabendsegler
-
geringe Bedeutung
Breitflügelfledermaus
-
geringe Bedeutung
-
Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraumes mit allenfalls geringer Bedeutung
Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See
Wasserfledermaus
-
Tabelle 8: Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse und Fachbeitrag Artenschutz (Oktober 2015)
Weitere Säugetierarten
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5104 Düren folgende
planungsrelevante Säugetierarten an:
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
Kon/Atl
Europäischer Biber
Castor fiber
G/G
Feldhamster
Cricetus cricetus
-/S
Wildkatze
Felis silvestris
U/-
Tabelle 9: Planungsrelevante Säugetierarten(ohne Fledermäuse) des MTB 5104- Düren nach LANUV (2015)
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz (Oktober 2015)
Geeignete Lebensräume für den Europäischen Biber sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme,
Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v.A. Wasserpflanzen, Kräuter und Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare Uferböschungen
zur Anlage der Baue. Im Jahre 2010 wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen Fraßspuren im Bereich des Rückhaltebeckens südwestlich des Echtzer Sees in ca. 2 km Entfernung zur nächstgelegenen geplanten
WEA festgestellt. Auch die Datenabfrage beim Fundortkataster LANUV ergab Nachweise von Bibern am Echtzer
See, bei D‘Horn sowie zwei Nachweise westlich des Lucherbergs und ein Nachweis nördlich von Luchern. Alle
bisher bekannten Nachweise liegen weiter als 1 km von den geplanten WEA entfernt. Im Umkreis von 500 m zu
den geplanten WEA sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die keine Bedeutung für den Europäischen
Biber als Lebensraum besitzen. Gemäß den Aussagen vom Gutachter werden keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1
BNatSchG erwartet.
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Nach LANUV (2015) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (>120 cm). Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur
drei nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis-Neuss und Rhein-Erft-Kreis).
Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren und auch im 3-KM-Umfeld der geplanten WEA gemäß den
Aussagen des Gutachters nicht bekannt (LANUV 2015). Mit einem Vorkommen im Umfeld der geplanten WEA wird
nicht gerechnet. Die Art wurde daher in weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.
Der Lebensraum der Wildkatze besteht aus kaum zerschnittenen, möglichst naturnahen waldreichen Landschaften.
Sie benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v. a. alte Laub- und Mischwälder) mit reichlich
Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen
sind Waldränder, Waldlichtungen, waldnahe Wiesen und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche
Offenlandbereiche (bis zu 1,5 km). Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen
Versteckmöglichkeiten als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v.a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen,
Wurzelteller, trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Als Winterquartiere bei Kälteeinbrüchen
oder zur Jungenaufzucht werden auch Bunkeranlagen angenommen. Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind
keine Wildkatzenvorkommen aus dem 3-km-Umkreis um die geplanten WEA aufgeführt. Potenziell geeignete Lebensräume für die Art befinden sich erst in größerer Entfernung (min. 2 km südlich des geplanten WEA im Meroder
Wald), so dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Art wurde daher in weitergehenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.
Nach LANUV (2015) sind Haselmausvorkommen unbekannt. Im Fundortkataster des LANUV sind im 3-km-Umkreis
um die geplanten WEA keine Haselmausvorkommen dargelegt.
Am Lucherberger See sind Vorkommen von der Haselmaus nicht grundsätzlich auszuschließen. Haselmäuse bevorzugen Laub- und Laubmischwälder an gut strukturierten Waldrändern sowie gebüschreiche Lichtungen und
Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und
Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015). Aufgrund der
Entfernung des Sees von über 650 m zu einer WEA können Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Vögel
In Bezug auf die avifaunistische Analyse wurden Bereiche in bis zu ca. 2.000 m um die geplante Vorrangzone
(UR2000) untersucht.
Im UR2000 wurden während der Begehungen in der Brutsaison insgesamt 74 Brutvogel- und Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den Untersuchungsraum als Bruthabitat, für zwei Arten bestand ein Brutverdacht.
Neun Arten wurden als Nahrungsgäste, vier Arten als Durchzügler festgestellt. Eine Art überflog den Untersuchungsraum. 14 der nachgewiesenen Arten im UR2000 werden in der Roten Liste der in Nordrhein-Westfalen bestandsgefährdeten Brutvogelarten geführt.
Zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zählen acht Arten. Außer vier Greifvogelarten
gehören zu diesen der Kiebitz, der Flussuferläufer, Stein- und Waldkauz. Darüber hinaus sind vier Arten im Anhang
I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet, weitere drei Arten gelten in NRW nach Art. 4 (2) EU-Vogelschutzrichtlinie als
planungsrelevant. Sieben Arten brüten in Kolonien und werden deswegen in NRW als planungsrelevant eingestuft.
Im Folgenden werden die im Untersuchungsraum 1000 m (UR1000) um die Vorrangzonen und die im Untersuchungsraum 2000 m (UR2000) um die Vorrangzonen währen der Begehung zu den Brutvögeln registrierten Vogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt.
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Nr.
Artname
Vogelschutz
Richtlinie
BNatSchG
deutsch
wissenschaftlich
1
Höckerschwan
Cygnus olor
§
2
Kanadagans
Branta canadensis
3
Graugans
4
Gefährdungsstufen gemäß der
Roten-Liste zu
gefährdeten
Vogelarten des
Landes NRW
Status
Kommentar
UR1000
UR2000
x
Bv
Bv
§
k.A.
Ng
Ng
Anser anser
§
x
Ng
Ng
Nilgans
Alopochen aeyptiaca
§
k.A.
Ng
Bv
5
Stockente
Anas Ptayrhynchos
§
x
Bv
Bv
6
Reiherente
Aythya fuligula
§
x
Bv
Bv
7
Rebhuhn
Perdix perdix
§
2S
Bv
Bv
8
Jagdfasan
Phasianus colchicus
§
k.A.
Bv
Bv
9
Haubentaucher
Podiceps cristatus
§
x
Bv
Bv
10
Kormoran
Phalacrocorax
carbo
§
xS
Ng
Ng
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter3 zu
den planungsrelevanten
Arten
11
Graureiher
Ardea cinerea
§
xS
Ng
Ng
WEAEmpfindlichkeit
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
3
12
Rotmilan
Milvus milvus
Anh I
§§
3
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
13
Rohrweihe
Circus aerugino-
Anh I
§§
3S
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art gilt
nach
Gruppenbildung aus einer größeren Zahl artgleicher Einzeltiere, die zeitweilig oder dauernd auf relativ engem Raum zusammenleben
VDH Projektmanagement GmbH
August 2016
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sus
Art
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
14
Mäusebussard
Buteo buteo
§§
x
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
15
Turmfalke
Falco tinnunculus
§§
VS
Ng
Bv
Planungsrelevante
Arten
16
Blässhuhn
Fulica atra
§
x
Bv
Bv
17
Kiebitz
Vanellus vanellus
Art. 4 (2)
§§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante
Art
18
Flussuferläufer
Acitis hypoleucos
Art. 4 (2)
§§
0
Dz
Dz
Planungsrelevante Art
19
Schwarzkopfmöwe
Larus melanocephalus
Anh I
§
R
Überf.
Überf.
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
20
Sturmmöwe
Larus canus
§
x
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
21
Silbermöwe
Larus argentatus
§
R
Ng
Ng
Planungsrelevante
Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
22
Straßentaube
Columba livia f.
domestica
VDH Projektmanagement GmbH
§
August 2016
k.A.
Ng
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Art gilt
nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA
empfindlich
Bv
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23
Hohltaube
Columba oenas
§
x
Bv
Bv
24
Ringeltaube
Columba palumbus
§
x
Bv
Bv
25
Türkentaube
Streptopelia decaocto
§
x
Ng
Bv
26
Steinkauz
Athene noctua
§§
3S
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
27
Waldkauz
Strix aluco
§§
x
Ng
Bv
Planungsrelevante Art
28
Mauersegler
Apus apus
§
x
Ng
Bv
29
Eisvogel
Alcedo atthis
§
x
Bv
Bv
30
Grünspecht
Picus viridis
§§
x
Ng
Bv
31
Buntspecht
Dendrocopos major
§
x
Bv
Bv
32
Kleinspecht
Dryobates minor
§
3
Ng
Ng
33
Elster
Pica pica
§
x
Bv
Bv
34
Eichelhäher
Garrulus glandarius
§
x
Bv?
Bv
35
Dohle
Coloeus monedula
§
x
Ng
Bv
36
Saatkrähe
Corvus frugilegus
§
xS
Bv
Bv
Anh I
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
37
Rabenkrähe
Corvus corone
§
x
Bv
Bv
38
Blaumeise
Parus caeruleus
§
x
Bv
Bv
39
Kohlmeise
Parus major
§
x
Bv
Bv
40
Feldlerche
Alauda arvensis
§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
41
Rauchschwalbe
Hirundo rustiva
§
3
Bv
Bv
Planungsrelevante Art
42
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
§
3
Bv?
Bv
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu
den planungsrelevanten
Arten
43
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
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§
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x
Bv
Bv
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44
Fitis
Phylloscopus
trochilus
§
x
Bv
Bv
45
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
§
x
Bv
Bv
46
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
§
x
Bv
Bv
47
Gelbspötter
Hippolais icterina
§
x
Bv
Bv
48
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
§
x
Bv
Bv
49
Gartengrasmücke
Sylvia borin
§
x
Bv
Bv
50
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
§
x
Dz
Bv?
51
Dorngrasmücke
Sylvia communis
§
x
Bv
Bv
52
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
§
x
Bv
Bv
53
Zaunkönig
Traglodytes traglodytes
§
x
Bv
Bv
54
Star
Sturnus vulgaris
§
x
Bv
Bv
55
Misteldrossel
Turdus viscivorus
§
x
Bv
Bv
56
Amsel
Turdus merula
§
x
Bv
Bv
57
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
§
x
Bv
Bv
58
Singdrossel
Turdus philomelos
§
x
Bv
Bv
59
Grauschnäpper
Muscicaps striata
§
x
Dz
Bv?
60
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
§
x
Bv
Bv
61
Hausrotschwanz
Phoenicurus
ochruros
§
x
Bv
Bv
62
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
§
1S
Dz
Dz
63
Heckenbraunelle
Prunella modularis
§
x
Bv
Bv
64
Haussperling
Passer domesticus
§
x
Bv
Bv
65
Wiesenpieper
Anthus pratensis
§
2
Dz
Dz
66
Wiesenschlafstelze
Motacilla flava
§
x
Bv
Bv
67
Bachstelze
Motacilla alba
§
x
Bv
Bv
68
Buchfink
Fringilla coelebs
§
x
Bv
Bv
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Art. 4 (2)
August 2016
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
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69
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
§
x
Ng
Bv
70
Grünfink
Carduelis chloris
§
x
Bv
Bv
71
Stieglitz
Carduelis carduelis
§
x
Bv
Bv
72
Erlenzeisig
Carduelis spinus
§
x
-
Dz
73
Bluthänfling
Carduelis cannabina
§
x
Bv
Bv
74
Goldammer
Emberiza citrinella
§
x
Bv
Bv
Tabelle 10: Vorkommen von Brut-, Rast und Zugvögeln und Bedeutung des Untersuchungsraums mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (Oktober 2015)
Erläuterungen zur Tabelle 11:
grau unterlegt: planungsrelevante Arten (vgl. Tabellenspalte Kommentar)
Fettdruck: Art gilt nach MKUNLV 6 LANUV (2013) als WEA-empfindlich
Status
Bv:
Bv?:
Dz:
Überf.:
Ng
Brutvogel im Untersuchungsraum
möglicherweise Brutvogel im Untersuchungsraum
Durchzügler
Art trat im Untersuchungsraum nur mit
Überflügen auf
Nahrungsgast
Gefährdungseinstufung gemäß der Roten Liste zu gefährdeten
Vogelarten des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Sudmann et al.
2011)
RL-Kategorie
1
Vom Aussterben bedroht
2
Stark gefährdet
3
gefährdet
S
Ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen ist eine höhere Gefährdung zu
erwarten
k.A.
Keine Angaben
V
Vorwarnliste
R
Arealbedingt selten
x
nicht gefährdet
Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL):
ANHANG I
Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind
besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich
ihrer Lebensräume anzuwenden, um Ihr
Überleben und Ihre Vermehrung in ihrem
Verbreitungsgebiet sicherzustellen
Art. 4 (2)
Art gilt nach Einschätzung der LÖBF (heute:
LANUV) zu den Zugvogelarten für deren
Brut- Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei der Wanderung Schutzgebiete
auszuweisen
sind
(EUVogelschutzrichtlinie)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§§
Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
streng geschützt
§
Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
besonders geschützt
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GEMEINDE LANGERWEHE
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Insgesamt ergab sich, dass für den Untersuchungsraum (UR2000) 22 Vogelarten, die in NRW als planungsrelevant
geführt werden. Davon werden sieben Arten nach MKUNLV&LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft
(vgl. Tabelle 10 die fett gedruckten Arten). Die Arten Rotmilan, Rohrweihe sind insbesondere in Brutplatznähe potenziell kollisionsgefährdet. Beim Auftreten von Brutkolonien sind die Arten Kormoran, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe und Silbermöwe potenziell WEA-empfindlich. Der Kiebitz gehört zu den Arten mit einem möglichen Meideverhalten.
Während der Kartierung zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 83 Vogelarten registriert. Aufgrund der
Biotopausstattung des Untersuchungsraums finden dort Vogelarten geeignete Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an
stehenden Gewässern (Lucherberger See) oder an Offenland gebunden sind.
In der folgenden Tabelle werden die im UR2000 registrierten planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie dargelegt.
Nr.
Vogelschutz
Artname
Richtlinie
deutsch
wissenschaftlich
1
Löffelente
Anas clypeata
2
Rebhuhn
Perdix perdix
3
Zwergtaucher
Tachybaptus ruficollis
4
Kormoran
Phalacrocorax
carbo
5
Silberreiher
Casmerodius albus
6
Graureiher
Ardea cinerea
7
Wiesenweihe
Circus pygargus
8
Rohrweihe
Circus aeuginosus
9
Sperber
Accipiter nisus
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BNatSchG
Gefährdungsstufen
gemäß der RotenListe zu gefährdeten
Vogelarten des
Landes NRW
Status
Kommentar
WEAEmpfindlichkeit
UR2000
Art. 4 (2)
§
2S
Dz
§
2S
Sv
§
x
Dz
§
xS
Rv/Sv
§
x
Rv
§
xS
Sv
Anh I
§§
1
Dz
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Anh I
§§
3S
Dz
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
§§
x
Ng
Art. 4 (2)
Anh I
August 2016
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Die Art gilt als
Kolonie-brüter
zu den
planungsrelevanten
Arten
31 / 67
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10
Rotmilan
Milvus milvus
11
Mäusebussard
12
Anh I
§§
3
Dz
Buteo buteo
§§
x
Sv
Turmfalke
Falco tinnunculus
§§
VS
Sv
13
Kiebitz
Vanellus vanellus
Art. 4 (2)
§§
3
Rv/Sv
14
Flussuferläufer
Acitis hypoleucos
Art. 4 (2)
§§
0
Dz
15
Lachmöwe
Larus rididbundus
§
x
Rv/Sv
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Planungsrelevante Art
Planungsrelevante Art
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Planungsrelevante Art
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
16
Sturmmöwe
Larus canus
§
x
Rv/Sv
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
17
Silbermöwe
Larus argentatus
§
R
Rv/Sv
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
18
Heringsmöwe
Larus fuscus
§
R
Rv/Sv
Planungsrelevante Art
Die Art gilt
als Koloniebrüter zu den
planungsrelevanten
Arten
19
Steinkauz
Athene noctua
§§
3S
Sv
20
Waldohreule
Asio otus
§§
3
Ng
21
Eisvogel
Alcedo atthis
§§
V
Sv
VDH Projektmanagement GmbH
Anh I
August 2016
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Art gilt nach
MKUNLV &
LANUV
(2013) als
WEA empfindlich
Planungsrelevante Art
32 / 67
GEMEINDE LANGERWEHE
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B3 –WINDPARK NORD-
22
Saatkrähe
Corvus frugilegus
§
xS
Sv
23
Feldlerche
Alauda arvensis
§
3
Rv/Sv
24
Braunkehlchen
Hirundo rustica
§
1S
Dz
25
Rauchschwalbe
Hirundo rustiva
§
3
Bv
26
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
§
3
Bv
27
Wiesenpieper
Anthus praensis
§
2
Dz
28
Mauersegler
Apus apus
§
x
Bv
Art. 4 (2)
Art. 4 (2)
Die Art gilt als
Kolonie-brüter
zu den
planungsrelevanten
Arten
Die Art gilt als
Kolonie-brüter
zu den
planungsrelevanten
Arten
Tabelle 11: Vorkommen von planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten (Oktober 2015)
Status
Sv:
Rv/Sv:
Standvogel
Auch zur Brutzeit anwesend, aber zu Rastzeiten mit erheblich höheren Individuenzahlen
Insgesamt wurden im Rahmen der Begehungen zur Erfassung von rastenden/ziehenden Arten 27 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Davon werden neun Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche
Arten eingestuft (fett gedruckt in Tabelle 11).
Zu den potenziell kollisionsgefährdeten Arten gehören Rotmilan, Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in
Brutplatznähe). Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe beim
Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als eine Art mit einem möglichen Meideverhalten gilt der Kiebitz.
16 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel NRW eingestuft. Elf Arten sind
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Darüber hinaus sind fünf Arten im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie als planungsrelevant einzustufen. Acht Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise
als planungsrelevant eingestuft (vgl. Tabelle 11).
Als weitere planungsrelevante Arten gelten gemäß dem Messtischblatt 5104 –Düren nach LANUV (2015) die Arten
Kreuzkröte, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch. Am Lucherberger See sind die Vorkommen
der Amphibienarten Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie Kammmolch nicht grundsätzlich auszuschließen. Im
Fundortkataster des LANUV sind diese Arten jedoch nicht aufgeführt. Die Standorte der WEA auf landwirtschaftlichen Flächen haben für diese Arten keine Bedeutung als Lebensräume. Vorkommen der Kreuzkröte sind laut Abfrage beim Fundortkataster des LANUV im Umfeld der geplanten WEA nicht bekannt und aufgrund der für diese Art
ungeeigneten Lebensräume auch in deren Umfeld von bis zu 500 m um die geplanten WEA nicht zu erwarten.
Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für weitere planungsrelevante Arten nicht erwartet. Diese Arten
werden auch im Folgenden nicht betrachtet.
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Vorbelastung
a)
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können.
Empfindlichkeit
b)
Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Um
Beeinträchtigungen zu verringern und so ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG zu verhindern, wurden Gutachten erstellt, das die vorkommenden planungsrelevanten Arten der Fläche
aufnimmt und die Gefahr bezüglich dieser abschätzt (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz, Kreis Düren, Oktober 2015).
Folgende Wirkfaktoren wurden in Bezug auf das Vorhaben und die ggf. damit verbundenen Beeinträchtigungen
und Störungen bei demnach Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten identifiziert:
Baubedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung): Während des Baus werden Temporär Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. In diesen Bereichen gehen
Lebensräume verloren (für Flora und Fauna), die jedoch nach Fertigstellung wieder besiedelt werden können.
Barrierewirkung/ Zerschneidung:
Eine Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus ist nicht zu erwarten.
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung): Das Befahren der Baustelle führt über Lärmimmissionen zu optischen Störungen und
zu einer Beunruhigung des Umfeldes. Diese Störungen wirken während der gesamten Bauphase und werden in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem Maße wirksam sein.
Unfall und Tötungsrisiko: Gemäß Gutachten ist von einem geringen Risiko auszugehen, dass Tiere durch
Baufahrzeuge zu Tode kommen.
Anlagenbedingte Wirkprozesse
Flächeninanspruchnahme und der damit verbundene Lebensraumverlust (Lebensraumveränderung):
Durch die Fundamente und Kranstellflächen und die Zuwegung werden die landwirtschaftlichen Flächen
beseitigt. Der Boden verliert in diesen Bereichen seine Funktion als Lebensraum für Flora und Fauna sowie
als Grundwasserspender und -filter. Zum großen Teil wird der Bodenaushub zur Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf ein Minimum reduziert wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna neu entstehen.
Barrierewirkung/ Zerschneidung: Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von drei WEA, die insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große Abstände zueinander haben. Daher ist mit keiner Barrierewirkung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen zu
rechnen.
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Betriebsbedingte Wirkprozesse
Bei den betriebsbedingten Auswirkungen handelt es sich um die Beunruhigung des nahen bis mittleren
Umfelds z.B. durch Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA sowie durch den
Wartungsverkehr sowie um eine mögliche Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Der
Wartungsverkehr kann als Störung aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft
werden. In Bezug auf Wirkprozesse aufgrund des Kollisionsrisikos können Auswirkungen insbesondere für
die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein. Daher wurden gutachterliche detailliertere
Untersuchungen diesbezüglich erstellt. Die betriebsbedingten Wirkprozesse können sich nur auf das nahe
bis mittlere Umfeld von WEA auswirken, daher kann gemäß Gutachten eine betriebsbedingte Barrierewirkung ausgeschlossen werden.
Fledermäuse
Gemäß Gutachten (Fachgutachten Fledermäuse, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015)
wurde der Untersuchungsraum (UR1000) mit mindestens fünf Arten in den Jahren 2009 und 2010 als durchschnittlich bewertet. Anhand von Detektoruntersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum im Vergleich mit anderen Gebieten gering ist. Die festgestellten Fledermausarten nutzten die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche des Untersuchungsraums so selten, dass die landwirtschaftlich geprägten Teilbereiche allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllen. Funktionsräume von Fledermäusen wurden im Bereich der intensiv landwirtschaftlich genutzten Teilflächen im Untersuchungsraum nicht ermittelt. Im Gegensatz dazu wurde an den Uferbereichen und über den Wasserflächen des Lucherberger Sees eine
hohe Aktivität jagender Wasser- und Zwergfledermäuse festgestellt, so dass diese Bereiche für diese Arten als
Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt werden. Die Auswertungen der Detektorbegehungen und der
Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem
Maße von Abendseglern überflogen wurde. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht.
Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für Fledermäuse erwartet.
Weitere Säugetierarten
Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Arten Europäischer Biber, Feldhamster, Wildkatze und Haselmaus erwartet.
Vögel
Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchung 10 Arten festgestellt, die nach MKUNLV & LANUV (2013) als
WEA-empfindliche Arten eingestuft sind:
Zu den potenziell kollisionsgefährdeten Arten gehören Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in Brutplatznähe) und der Rotmilan. Weiterhin sind die Arten Kormoran, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe beim Auftreten von Brutkolonien ebenfalls als WEA-empfindlich einzustufen. Als eine Art mit
einem möglichen Meideverhalten gilt der Kiebitz.
Für die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe ist ein Verstoß gegen den § 44
Abs. 1 BNatSchG nach MKUNLV & LANUV (2013) dann möglich, wenn sich Brutkolonien im Umkreis von bis zu
1.000 m um die geplanten WEA befinden. In diesem Umkreis konnten keine Kolonien von den Arten vorgefunden
werden. Daher ist es nicht davon auszugehen, dass ein Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG für diese
Arten eintritt.
Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen wurden zudem die
WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen. Für die WEAVDH Projektmanagement GmbH
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empfindlichen Arten Wiesenweihe, Rohrweihe und Rotmilan besitzt der Untersuchungsraum eine geringe bzw.
geringe bis durchschnittliche Bedeutung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) verschlechtert wird oder dass es betriebsbedingt zu
Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer Art führen wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Für den Kiebitz, der ebenfalls als eine WEA-empfindliche Art gilt, wurde dem Untersuchungsraum eine durchschnittliche Bedeutung zugesprochen. Der Untersuchungsraum liegt im bekannten Durchzugskorridor von Kranichen, dem vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen wird.
In Bezug auf die beiden Arten Kiebitz und Kranich erfolgte eine eingehende Untersuchung, ob durch betriebsbedingte Auswirkungen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vom Vorhaben hervorgehen.
Die Prüfung ergab in Bezug auf den Kiebitz, dass der Betrieb der geplanten WEA- unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen und der vorsorglichen Durchführung von CEF-Maßnahmen (CEF: continues ecological
functionality-measurements) nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. Kapitel 3.3.3).
Bezüglich des Kranichs ergab die Prüfung, dass der Betrieb der geplanten WEA nicht gegen die Verbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Amphibien
Aufgrund der Entfernung geeigneter Lebensräume zu den geplanten Windenergieanlagen, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen wie auch Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den Amphibienarten Kreuzkröte,
Springfrosch, kleiner Wasserfrosch und Kammmolch erwartet.
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber
auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt
zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda
Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 24. August 2015) dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen.
2.3
Schutzgut Boden
a)
Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er
dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
b)
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“. Von Süden und Westen dacht sich
die Einheit gleichmäßig nach Norden zur Jülich-Linnicher Rurniederung und nach Osten hin ab. Während im Süden
eine Höhenlage um rund 140 m NN verzeichnet wird, beträgt sie im Norden der Platte noch ca. 90 m NN. Dagegen
beträgt der Höhenunterschied zwischen West- und Ostrand etwa 20 m. Zurückzuführen sind diese Reliefunterschiede auf die tektonische Schrägstellung der Rurscholle durch den Rand des Mittelgebirges Der Löß auf der
Echtzer Lößplatte ist bis zu 8 m mächtig. Das reichliche Vorhandensein an unverwittertem Löß veranlasste früher
die Bauern zur Anlage von Mergelgruben, aus denen Sie den Lößmergel gewannen und als Bodendünger verVDH Projektmanagement GmbH
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wandten. Die Einheitlichkeit der Lößdecke wird durch einige Talniederungen und Aufschlüsse des Braunkohletagebaus (z.B. Lucherberger und Echtzer See) unterbrochen. Die große Leistungsfähigkeit der Böden in der naturräumlichen Einheit „Echtzer Lößplatte“ drückt sich in den hohen Bodenwertzahlen aus, die bei einem Wert bis zu 85
liegen (E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977).
Abbildung 8: Bodenkarte Plangebiet
Quelle: Geologischer Dienst NRW
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Nr. 1
Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 8, Nr. 1) sind typische Parabraunerden4, zum Teil erodiert,
vereinzelt mit Tschernosem Relikten5 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L326) aus Löß stellenweise Kolluvium7 über lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden.
Die typischen Parabraunerden weisen einen mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40 - 65 auf.
Die Gesamtfilterwirkung der typischen Parabraunerden in diesem Bereich hat eine geringe Bedeutung und sie weisen mäßig frisch bis trockene Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit8 liegt bei diesem Bodentyp im hohen Bereich (0,42 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Nr.2
Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 8, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5
– 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L329), aus Löß stellenweise
Kolluvium über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung. Diese weisen einen hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 55 - 75 auf. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der Bodentyp
weist mäßig frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Nr. 3
Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 8, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32) aus Löß alternativ stellenweise aus
Kolluvium vorhanden über Kies zum Teil Sand aus Terrassenablagerung, die einen hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 65-80 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie
Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales
Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in
denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss) bietet
dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern
würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung degradieren
diese
Böden,
d.h.
sie
verändern
sich.
Es
finden
z.B.
Stoffverlagerungen
statt
(Tonverlagerungen),
was zu einer veränderten Bodenstruktur und letztlich zu einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff
23.01.2015).
6 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet
die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg- net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
7 Kolluvium (lat.: das Zusammengeschwemmte): ist die Bezeichnung für eine meist mehrere Dezimeter mächtige Schicht von Lockersedimenten, die
vorwiegend aus durch Anschwemmung umgelagertem Bodenmaterial oder anderen meist lehmigen oder sandigen Lockersedimenten entstehen. Jüngere
Kolluvien sind häufig humos, was aber kein unbedingtes Merkmal ist. Im Kolluvium kann eine neue Bodenentwicklung einsetzen (Kolluvisol).
8 Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der allgemeinen Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K: Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha x N);
R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungs- und Bearbeitungsfaktor (dimensionslos) und P: Faktor zur Berücksichtigung von Erosionsschutzmaßnahmen (dimensionslos) (http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm,
Zugriff am 31.07.2014).
9 Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet
die Mächtigkeit, <20 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg- net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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Nr.4
Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 8, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden10, zum Teil
erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3211) aus Löß stellenweise Kolluvium über lehmigen Schluff (karbonathaltig) aus Löß vorzufinden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine geringe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,45 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
c)
Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potenziell eine gewisse Bodenbelastung in Form
von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist
und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
d)
Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur
durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des
Plangebietes. Da gewachsener Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht und nicht vermehrbar bzw.
ersetzbar ist, ist er grundsätzlich schutzbedürftig. Es muss darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit der
natürlichen Wirkungsgefüge des Bodens auch für die Zukunft gewährleistet bleibt.
Als Zielvorstellungen für das Naturraumpotenzial „Relief und Böden“ sind insbesondere der Erhalt der natürlichen
Reliefverhältnisse sowie die Sicherung der natürlichen Bodeneigenschaften und des Bodenlebens durch verminderte Bodenverdichtung durch das Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und einem reduzierten
Düngemittel- und Biozideintrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu nennen.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer geringen Versiegelung durch Überbauung und
die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes. Durch die Versiegelung
kommt es in den betroffenen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens, insbesondere sind
hier Lebensraum-, Regulations- und allgemeine Produktionsfunktionen zu nennen.
Des Weiteren ist insbesondere während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den
Einsatz von Baumaschinen zu rechnen. Hierdurch kommt es zu einer weiteren Veränderung der Standortbedingungen sowie der Bodenfunktionen. Schadstoffeinträge, beispielsweise durch Treibstoff- oder Ölverlust der Baumaschinen in den Boden, können nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist zu beachten, dass dieses Risiko
auch beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht.
Mit abnehmendem Versiegelungsgrad nimmt die Intensität der Beeinträchtigung ab. Die geschotterten Erschließungswege sowie Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit. Dennoch kann die vollständige Versiegelung
nicht ganz vermieden werden. Die Beeinträchtigung des Bodens der versiegelten Bereiche ist aufgrund des Verlustes der Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw. ersetzt werden (vgl. Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, 24. August 2015) .
Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg-net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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Eingriffe in das natürliche Relief des Plangebietes, also Aufschüttungen und Abgrabungen, werden bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich nicht erforderlich sein.
Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans eingefügt:
Bergbau, Altbergbau und Kohlenwasserstoffe
Der Bereich des Planungsgebietes befindet sich nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
über u.a. Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwergfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
In dem Bereich des Planungsgebietes ist auch heute noch ein wirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet.
Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode
8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und
geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'horn: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
2.4
Schutzgut Wasser
a)
Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt
oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu
schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
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b)
Bestandsbeschreibung
Im Untersuchungsraum befinden sich keine Gewässer. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 650 700 l/m². Das Bodensubstrat ist mäßig durchlässig und besitzt geringe bis mittlere Gesamtfilterwirkung. Der Großraum des Vorhabengebietes ist bedingt durch den Braunkohleabbau von Grundwasserabsenkungen betroffen.
Daher ist mit der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkung zu
rechnen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner
ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach dem Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetz sind im Plangebiet nicht vorhanden und daher nicht betroffen.
Das Plangebiet ist dem Grundwasserkörper 274_05 Hauptterrassen des Rheinlandes zuzuordnen12. Es handelt
sich um einen Porengrundwasserleiter13 des silikatischen14 Gesteinstyps (Kies und Sand). Die Durchlässigkeit wird
als mittel bis hoch angegeben.
Der Grundwasserkörper umfasst u.a. die grundwassernahen Auebereiche der Rur zwischen Kreuzau und Jülich,
des Ellebaches sowie der Indemündung mit grundwassergeprägten Böden. Ansonsten überwiegt eine Löss- bzw.
Lösslehm-Überdeckung.
Es liegt ein ausgeprägter Grundwasserstockwerksbau bis zum Festgestein vor.
Der Grundwasserkörper gehört zu den hydrogeologischen Teilräumen „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“ 15.
Der Teilraum Altpleistozän von Ville, Erft und Rur wird durch Terrassenflächen im Westen der niederrheinischen
Tieflandbucht gekennzeichnet. An weit aushaltenden Nordwest-gerichteten Störungen werden diese in drei Großschollen zerlegt, die jeweils nach Nordosten einfallen. Durch den Braunkohlen-Bergbau sind hier weitreichende
Grundwasserabsenkungen vorhanden.
Der obere Grundwasserleiter wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren Hauptterrassen gebildet, die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 20 m
mächtig werden können. Im Norden bildet bis mehr als 10 m mächtiger Löss eine hochwirksame Deckschicht, die
jedoch nach Süden immer mehr abnimmt. Nur in der Erosionsrinne des Erfttales mit ihren ursprünglich ganz geringen Flurabständen stehen vorwiegend bindige Auenablagerungen an.
In der Gesteinsabfolge treten mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, teilweise auch Kiessanden, Tonen und
Schluffen sowie bis <60m mächtigen Braunkohlenflözen auf. Dementsprechend sind bis zu 10 Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch an Faziesgrenzen16 oder tektonischen Störungen hydraulisch miteinander verbunden
http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=274_05&frame=false (Zugriff am 20.01.2015)
Ein Gesteinskörper, dessen Hohlräume von zusammenhängenden Poren gebildet werden und daher geeignet ist Grundwasser weiterzuleiten. Porengrundwasserleiter sind in der Regel gekennzeichnet durch geringe Grundwasserfließgeschwindigkeiten, hohes Speichervermögen für Grundwasser und
gute Filtereigenschaften. Aus diesem Grund werden Porengrundwasserleiter häufig bei der Grundwassererschliessung für Trinkwassergewinnungszwecke nutzbar gemacht (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014)
14 Silicatminerale mit geordneten kristallinen Strukturen. Die Silicate haben ein gemeinsames Strukturprinzip, nach dem eine relativ einfache Gliederung
durchgeführt werden kann. Eine weitere charakteristische Eigenschaft besteht darin, dass der Sauerstoff des Silicat-Komplexes gleichzeitig zwei verschiedenen [SiO4]-Tetraedern angehören kann. Das dreiwertige Al3+ kann wegen seines nur wenig größeren Ionenradius als derjenige des Si4+ eine
Doppelrolle einnehmen (http://www.geodz.com/deu/d/Porengrundwasserleiter, Zugriff am 25.11.2014).
15 http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301 (Zugriff am 20.01.2015)
16 Fazies: sind in der Geologie alle Eigenschaften eines Gesteins, die aus einer Entstehungszeit stammen. Damit umschließt der Begriff Fazies alle
während der Sedimentation gebildeten strukturellen und texturellen Merkmale (z.B. Mineralgehalt, Korngrösse, Schichtung) sowie den Fossilinhalt eines
Gesteins. (http://www.geodz.com/deu/d/Fazies, Zugriff: 25.11.2014)
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sind. Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der Niederrheinischen Tieflandbucht bis
mehr als 1.000 m mächtig.
Der Teilraum ist tektonisch in die drei Großschollen Kölner/Venloer Scholle, Erft-Scholle und Rur-Scholle gegliedert. Die begrenzenden Störungen sind abschnittsweise hydraulisch dicht; daher können auf kurze Distanz große
Differenzen der Grundwasserdruckflächen auftreten.
Die Braunkohlenflöze17 werden seit Jahrzehnten in bis zu 480 m tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind weitreichende Grundwasserabsenkungen bis unter die tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen Ausdehnung Rhein, Maas und Eifelrand erreicht haben und im Norden bis in den Raum nördlich von Mönchengladbach
reichen. Im Zentrum des Teilraumes sind daher die meisten Grundwasserstockwerke entleert18.
Der Teilraum Terrassenebenen des Rheins und der Maas wird durch nacheiszeitliche bis rezente Flussterrassen
des Rheins und der Maas und ihrer Nebenflüsse gekennzeichnet. Wasserwirtschaftlich wird dieser Teilraum als der
wichtigste Raum in Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und Uferfiltratgewinnung eingeordnet.
In diesem Teilraum bilden Kiessande und Sande jüngerer Mittelterrassen, Niederterrassen und Auenterrassen den
im Mittel ca. 20 m, selten über 40 m mächtigem oberen Grundwasserleiter. Warmzeitliche Schluffe, Tone und Torfe
können am nördlichen Niederrhein den Grundwasserleiter lokal in zwei Teilstockwerke trennen. Die Grundwassersohle bilden dort tertiärzeitliche marine Feinsande, Schluffe und Tone. Im Raum Köln-Bonn steht unter den mittelpleistozänen bis holozänen Kiessanden des oberen Grundwasserstockwerkes nach Süden zunehmend festländisch geprägtes Tertiär mit Braunkohlen, Tonen und Sanden an. Hier sind mehrere Grundwasserstockwerke ausgebildet; die Grundwasserführung in den tieferen Stockwerken ist von der großräumigen Grundwasserabsenkung
des Braunkohlenbergbaus beeinflusst. Auch die jungen Terrassen der Rur als rechten Nebenfluss der Maas gehören zu diesem Teilraum. Die Niederterrasse als oberer Grundwasserleiter ist jedoch nur wenige Meter mächtig und
ist mit dem vom Bergbau beeinflussten tertiären Grundwasserleitern hydraulisch verbunden (s. Teilraum 2301).
Die Deckschichten bestehen einerseits aus Windablagerungen (Löss, Sandlöss, Flugsand), andererseits aus tonigschluffigen bis feinsandigen, lokal auch torfigen Hochflut- und Auensedimenten. Die Grundwasserflurabstände
betragen selten mehr als 5 m.
Die quartären Terrassensedimente enthalten die wichtigste Grundwasserresource, sind aber gleichzeitig auch der
Hauptlieferant von Kies und Sand für die Baustoffindustrie. Zahlreiche Nassabgrabungen, insbesondere beiderseits
des Niederrheins sind mit Abraum, Industrie- und Gewerberückständen verfüllt und beeinträchtigen die hydraulische Verbindung zwischen Rhein und Grundwasser. Im Südwesten der Niederrheinischen Bucht (s. Teilraum
2301) ist das Grundwasser großräumig um bis zu 480 m abgesenkt. Die Auswirkungen reichen im Süden und Osten bis in das Rheinische Schiefergebirge, im Norden bis in den Raum Neuss-Mönchengladbach-Roermond (NL)19.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an
die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit ausgleichend auf den
Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit 20 wird aus der
Bergmännischer Ausdruck für eine Schicht mit nutzbarem Rohstoffinhalt wie Kohle (Kohleflöz), Erz (z.B. Kupferschiefer) oder Salz. Ursprünglich wurde
der Begriff generell für flachliegende Schichten verwendet, wie z.B. "Flözgebirge" (alter Ausdruck für das Mesozoikum,
http://www.geodz.com/deu/d/Fl%C3%B6z, Zugang 23.01.2015).
18http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, (Zugriff 12.03.2015).
17
http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, (Zugriff 12.03.2015).
gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten
(kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden einer senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Filter, zur Abschätzung der
19
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finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Im westlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abbildung 8, Nr. 1) sind typische Parabraunerden21, zum Teil erodiert,
vereinzelt mit Tschernosem Relikten22 mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3223) vorhanden.
Unter Feldkapazität versteht man die Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die
Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2
gespeichert wird. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist in diesem Bereich 62 cm/d hoch. Die nutzbare Feldkapazität
hat hier eine mittlere (99 mm) Bedeutung. Der Grenzflurabstand24 beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel bedingt durch kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die
in diesem Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen.
Das Plangebiet besteht vorwiegend aus (vgl. Abbildung 8, Nr. 2) typischen Parabraunerden vorhanden mit bis zu 5
– 10 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L3225). In diesem Bereich
ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (56 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im hohen Bereich (152 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für die Versickerung
ist der Boden bedingt geeignet.
Im südlichen Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 8, Nr. 3) sind ebenfalls typische Parabraunerden mit 4-8 dm mächtigem schluffigem Lehm, stellenweise schwach kiesig, vereinzelt humos (L32). In diesem Bereich ist die gesättigte
Wasserleitfähigkeit (59 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im mittleren Bereich (127 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 15 dm hoch. Für die Versickerung ist der Boden
bedingt geeignet.
Der südöstliche Bereich der Fläche (vgl. Abbildung 8, Nr. 4) besteht aus typischen Parabraunerden26, zum Teil
erodiert mit bis zu 12 -19 dm schluffigem Lehm vereinzelt humos (L3227). In diesem Bereich ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit (50 cm/d) hoch. Die nutzbare Feldkapazität des typischen Parabraunerdbodens liegt im sehr hohen
Bereich (210 mm). Der Grenzflurabstand ist ebenfalls mit ca. 16 dm sehr hoch. Für die Versickerung ist der Boden
bedingt geeignet.
Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff
19.01.2015).
21 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
22 Tschernosem (Ableitung aus dem Russischen: Czenozjom=Schwarzerde) wird unter bestimmten Bedingungen auf kalkreichen Lockermaterialien wie
Löss gebildet. Sie ist der dominante Boden im Steppengürtel der Nordhalbkugel und gehört zu den weltweit fruchtbarsten Standorten. Kontinentales
Klima: Heiße trockene Sommer, kurzer Herbst, sehr kalter langer Winter, kurzes Frühjahr begünstigen die Bildung eines solchen Bodens. Die Zeiten, in
denen die Streu mineralisiert werden kann, sind sehr kurz und diese reichert sich als organische Substanz im Oberboden an. Im Sommer fehlt das Wasser für optimale Lebensbedingungen der Mikroorganismen und im Winter ist die Temperatur zu niedrig. Kalkhaltiges Ausgangssubstrat (z.B. Löss): bietet
dauerhaft eine gute Nährstoffversorgung der Vegetation und der Mikroorganismen. Der pH-Wert sinkt nicht ab, was die mikrobielle Aktivität mindern
würde. Es ist ausreichend Calcium vorhanden. Schwarzerden sind für die Landwirtschaft sehr wertvolle Böden. Doch fehlt oftmals das Wasser für optimalen Pflanzenwuchs. Wenn diese Böden bewässert werden, gibt es keinen natürlichen Boden der fruchtbarer ist. Durch die Bewässerung degradieren
diese Böden, d.h. sie verändern sich. Es finden z.B. Stoffverlagerungen statt (Tonverlagerungen) was zu einer veränderten Bodenstruktur und letztlich zu
einem anderen Bodentypen führen kann (http://www.bodentypen.de/tschernosem/, Zugriff 23.01.2015).
23 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg-net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
24 Grenzflurabstand= WE+kapillarer Aufstieg; WE= effektive Durchwurzelungstiefe.
25 Parabraunerde (vgl. Fußnote10): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, <20 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg- net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
26 Bei der Parabraunerde sind Partikel der Korngrößengruppe Ton vom Oberboden in den Unterboden verlagert worden.
27 Parabraunerde (vgl. Fußnote12): L32: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit, 3-6 dm mächtig (http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg- net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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c)
Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und Pestizideintrag angenommen werden.
d)
Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der Boden ist
vorwiegend für die Versickerung nur bedingt geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf den
landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der hohen nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation.
Die Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß reduziert. Die Kranstellflächen sowie die
auszubauende Zuwegung werden ebenso auf das notwendige Maß beschränkt und zusätzlich mit Schottermaterial
befestigt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben werden. Mit einer erheblichen Veränderung der
Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen.
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Grundwasserbeeinträchtigende Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der Grundwasserneubildung
und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und/ oder den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet.
Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender
Stoffe verhindern. Bei der Errichtung der WEA muss nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden.
Alle betroffenen Komponenten werden fertig befüllt und montiert geliefert. Im Rahmen der Serviceinspektion des
Herstellers werden in der Regel Kontrollen bezüglich außergewöhnlichem Fett- und Ölaustritt durchgeführt.
Folgende Hinweise sind weiterhin zu beachten und werden auf der Ebene des Bebauungsplans aufgenommen:
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Wasserwirtschaft
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
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eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu
klären.
Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem
Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z.B. auch bei einer
Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Grundwassermessstelle
Des Weiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE
Power AG.
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078
Weiterhin sind folgende Hinweise zu berücksichtigen. Diese sind im Bebauungsplan eingefügt:
2.5
Schutzgüter Klima und Luft
a)
Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das
Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b)
Bestandsbeschreibung
Spezielle Klimadaten für die Plangebiete liegen nicht vor. Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Die
Jahresdurchschnittstemperatur in Langerwehe liegt bei ca. 10 °C. Die Sonnenscheindauer beträgt im Mittel 1.4001500 Stunden im Jahr.
Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge erreicht ca. 700 l/m².
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen.
c)
Vorbelastung
Nördlich des Plangebietes verläuft (als Ost-West-Achse) die Bundesautobahn A4, die bereits gegenwärtig vorbelastend durch die Abgasemissionen für die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Im Untersuchungsgebiet können ggf.
Staubimmissionen durch landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auftreten.
d)
Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die
vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich
schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Auf bisher unversiegelten Flächen werden
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Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft angelegt. Diese größtenteils geschotterten Flächen weisen
aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung,
schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen sind nur während der Bauphase zu erwarten. Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert.
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind
und als vernachlässigbar angesehen werden. Als Ziel verfolgt die Windenergienutzung die Einsparung fossiler
Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen
2.6
Schutzgut Landschaftsbild
a)
Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer
Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große
Rolle.
b)
Bestandsbeschreibung
Das Landschaftsbild der Plangebietsfläche ist bereits heute schon vorbelastet. Die Vorhabenfläche wird zurzeit
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Die Plangebietsfläche stellt die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 und die geplante L12 n vorbelastet.
Für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde eine Untersuchung in einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR: Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe, Kreis Düren, Oktober 2015). Zur Eingriffsermittlung in das Landschaftsbild wurde im Gutachten das
Verfahren nach Nohl (1993) „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ verwendet. Es
wird davon ausgegangen, dass drei WEA des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW und mit
einer Gesamthöhe von 179,4 m errichtet werden. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38
m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m (vgl. Kapitel 1.3 Beschreibung der geplanten Windenergieanlagen).
In unmittelbarer Umgebung der drei geplanten WEA sind weitere sechs WEA des Typs ENERCON E-101 (mit einer
Gesamthöhe von 185,9 m) auf dem Gebiet der Stadt Düren, Stadtteil Echtz, beantragt. Diese insgesamt neun Anlagen werden vom Betrachter als ein Windpark wahrgenommen, daher wurde eine Sichtbereichsanalyse für alle
Anlagen durchgeführt und anschließend der Anteil der drei Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe
errechnet.
Durch die Errichtung der geplanten WEA wird der Landschaftseindruck geändert. Für das Landschaftsbild ergeben
sich unterschiedliche Beeinträchtigungsbereiche, in denen unterschiedliche Wahrnehmungskoeffizienten in der
Landschaftsbildberechnung nach Nohl (1993) für die verschiedenen Wirkzonen des Vorhabens angesetzt werden
können. Landschaftsästhetisch wird durch die geplanten Windenergieanlagen potenziell ein kreisförmiges Gebiet
mit einem Radius von 10 km um den Mast beeinträchtigt. In der Eingriffsermittlung wird dieser Wirkraum in drei
unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I (Kreisfläche mit Radius 200 m); Wirkzone II (Kreisfläche mit 1.500 m-Radius minus 200 m–Radius), Wirkzone III (Kreisfläche mit 10.000 m-Radius minus 1.500 m–
Radius).
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Für diese drei Räume wird jeweils der Kompensationsflächenumfang ermittelt. Aufgrund von Verstellungen und
Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen wird der tatsächliche Einwirkbereich kleiner als die Gesamtfläche innerhalb der Radien.
Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs muss die Intensität des Eingriffs ermittelt werden. Diese ergibt
sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau der WEA. Dabei wird die Vorbelastung
durch bestehende Anlagen mit berücksichtigt. Der Eingriffsintensität steht die ermittelte Empfindlichkeit der Raumeinheiten gegenüber. Aus den beiden Komponenten ergibt sich ein Erheblichkeitsfaktor. Bei der Kompensationsberechnung wird nur der tatsächlich einsehbare Bereich, der tatsächliche Einwirkbereich, berücksichtigt.
Der Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Windfarm ist größtenteils der naturräumlichen Haupteinheit
Zülpicher Börde in der Großlandschaft Niederrheinische Bucht zuzuordnen. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in der naturräumlichen Untereinheit Echtzer Lössplatte.
Das Landschaftsbild der näheren unbebauten Umgebung wird durch die ackerbauliche Nutzung geprägt. Strukturierende Landschaftselemente, insbesondere visuell wirksame Vegetation mit Hochgrün, fehlen im Plangebiet vollständig. Der intensiv ackerbaulich genutzte Raum der Echtzer Lößplatte ist nahezu vollständig ausgeräumt. Die
visuelle Verletzlichkeit ist entsprechend hoch. Naturnähe, Vielfalt und Eigenart werden insgesamt als unterdurchschnittlich eingestuft. Aufwertend wirkt das ehemalige Naturschutzgebiet Lucherberger See.
Die Landschaft wurde in den letzten Jahren durch Braunkohleabbau und die Energiebereitstellung überprägt. Zudem haben der Verkehr und die Siedlungen immer mehr Raum in Anspruch genommen. Der Raum wird von den
Fernverkehrsstraßen A 4 belastet. Weitere technische Verkehrsinfrastruktur, die sich als Vorbelastung auswirkt,
sind neben der Autobahn die Landstraße L 213 und die geplante Landstraße L 12n, weitere Straßen für den örtlichen Verkehr wie auch die Wirtschaftswege, Hochspannungsfreileitungen, Schienenverkehr und in weiterer Entfernung der Braunkohletagebau Inden sowie die Braunkohlebeförderungstrasse, das Kraftwerk Weisweiler mit zwei
angrenzenden Windenergieanlagen sowie die Industriebereiche von Eschweiler mit einer Müllverbrennungsanlage.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt
von Bedeutung.
Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum in landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt.
Im 10 km Umkreis um die geplanten Windenergiestandorte kommen 13 verschiedene landschaftsästhetische
Raumeinheiten vor (siehe Tabelle).
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Echtzer Lössplatte
Wirkzone
Tatsächliche Einwirkbereiche in
den zugehörigen
Raumeinheiten
(ha)
I, II, III
3.597,29
II, III
990,2
2.725,22
Erper Lössplatte
III
III
Dürener Eifelfuß
III
160,65
Unteres Indetal
Aldenhovener Platte
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2.400,81
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Dürener Rurniederung
III
1.346,52
Die Bürge
III
768,08
Kornelimünsterer Vennvorland
III
543,70
Rur-Inde-Tal
III
466,56
Nördliche Vennabdachung
III
7,26
Vlattener Hügelland
III
77,07
Stolberger Talung
III
54,87
Herzogenrather Lößgebiet
III
0,24
Summe
13.138,47
Tabelle 12: Landschaftsästhetische Raumeinheiten im Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Standorte der bestehenden WEA
Quelle: Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen&Fritz GbR, Oktober 2015
Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen der geplanten
WEA prognostiziert.
Die visuellen Einwirkbereiche werden auf einer Fläche von ca. 13.138 ha Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA
bestehen. Dies entspricht etwa 37 % des untersuchten Raums. Größtenteils entfallen die Sichtbereiche auf Raumeinheiten, die aufgrund ihres geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine geringe Empfindlichkeit gegenüber störenden Eingriffen aufweisen.
Windkraftanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild aufgrund ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung und ihres
technischen Charakters relativ großräumig. Überschreiten die Anlagen in ihrer Gesamthöhe 100 m, müssen die
Rotorspitzen entweder durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen oder durch weißes Blinklicht an der Turmspitze
(am Tage) sowie rotes Blinklicht an der Turmspitze (in der Nacht) gekennzeichnet werden. Die Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine Anlage liegt unter optimalen Bedingungen bei etwa 30 km. Bei zunehmender Entfernung wird das
wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner und die optische Eindrucksstärke nimmt schnell ab. Nach Nohl ist ein
mastenartiges Eingriffsobjekt von mehr als 10 km i.d.R. nicht mehr landschaftsprägend. Zudem gehen von Windenergieanlagen auch akustische Reize aus, die das Landschaftsempfinden beeinträchtigen können. Durch die
Luftströmungen am Rotor kommt es zu aerodynamischen und durch die Schwingung der Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen. Durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen werden weitere Schallemissionen ausgelöst. Im von der Sonne abgewandten Bereich verursachen die Rotorblätter den sog. Schattenwurf.
Die Auswirkungen bezüglich Schallimmissionen und Schattenwurf werden in separaten Gutachten prognostiziert.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund des beschriebenen Wirkpotenzials unvermeidbar.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt
von Bedeutung. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch den Betrieb der Anlagen (optische und akustische Störungen) vermindert.
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c)
Vorbelastung
Das Landschaftsbild wird durch die in der Nähe des Plangebietes bereits beantragten WEA in der Zukunft stark
vorbelastet sein. Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante Landstraße L 12n sowie Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich in
weiterer Entfernung (im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das Landschaftsbild die Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden, das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden
Windenergieanlagen und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage genannt werden.
Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen beziehungsweise dem
Schienenverkehr erzeugt. Die bestehenden Anlagen sind hinsichtlich Ihrer Schatten- und Schallimmissionen als
Vorbelastung zu berücksichtigen.
d)
Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden
Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu bewerten. Im Rahmen des Umweltberichtes wurde eine Analyse des Naturraumes sowie der schutzwürdigen Bereiche in den Plangebieten bzw.
ihrer unmittelbaren Umgebung vorgenommen. Eine technische Überprägung der geschützten Biotope sowie Naturschutzgebiete, FFH-Gebieten sowie europäischen Vogelschutzgebieten erfolgt nicht, da die Schutzabstände von
300 m eingehalten werden.
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll,
das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen
Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein.
Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein
„unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten.
Im Plangebiet sind Vorbelastungen durch Windenergieanlagen (in unmittelbarer Nähe des Plangebietes beantragt).
Weiterhin sind im 1,5 km Radius die Autobahn A 4, die Landstraße L213 und die geplante Landstraße L 12n sowie
Hochspannungsfreileitungen, die das Landschaftsbild ebenfalls vorbelasten. Nordwestlich in weiterer Entfernung
(im Umkreis von 1,5 -10 km) zum Plangebiet können weiterhin in Bezug auf das Landschaftsbild die Vorbelastungen durch den Braunkohletagebau Inden das Kraftwerk Weisweiler mit zwei angrenzenden Windenergieanlagen
und der Industriebereich von Eschweiler mit der Müllverbrennungsanlage genannt werden. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen beziehungsweise dem Schienenverkehr erzeugt.
Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, die größtenteils von intensiv genutzten Ackerflächen mit
nur wenig vorhandenen landschaftsgliedernden Einzelelementen bestimmt sind, wirken weniger naturnah und vielfältig.
Um den Grad der Beeinflussung durch das Vorhaben bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung
der Qualität des Landschaftsbildes. Diesbezüglich wird eine detailliertere Analyse des Plangebietes und seiner
Umgebung vorgenommen. Diese verhilft dabei den ästhetischen Gesamtwert der Plangebiete zu ermitteln.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
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Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit
schaftstypus
des
Land-
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender Ein- Reliefierung
zelelemente
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Denkmäler, prägende Bauten
Stadtsilhouette
Tabelle 13: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Die Bewertung der visuellen Wirkung des Erlebens des Landschaftsbildes ist stark vom individuellen Betrachter
abhängig. Eine messbare Objektivität ist nur annähernd möglich und lässt sich schwer erzielen.
In Anlehnung an Nohl (1993/2001) wird die sinnliche Ausprägung von Natur und Landschaft über die Kriterien Eigenart, Vielfalt und Naturnähe bewertet. Um eine nachvollziehbare Bewertung vorzunehmen ist es notwendig, den
Wirkraum abzugrenzen, der durch das Vorhaben betroffen wird. Der landschaftsästhetische Wirkraum eines Vorhabens ist primär abhängig von der Höhe des Bauprojektes und der Charakteristik (Reliefierung/Vegetation bzw.
Vegetationsdichte) des umgebenden Landschaftsraumes.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das
Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses
Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in
Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die detaillierte Bewertung
der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Insgesamt
entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha (0,905 ha pro Anlage).
Bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte sind auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, wie auch die Ausgleichsmaßnahmen, werden im Kapitel
3.3.5 des Umweltberichtes aufgeführt.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet sind bisher keine Kultur- und Sachgüter von Relevanz bekannt. Im weiteren Raum treten kleinflächig
schützenswerte Bereiche (kulturdenkmalgeschützte Gutshöfe und Grabenanlagen). Die geplanten Anlagen befinden sich in weiter Entfernung, so dass bei diesen von keiner Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
c) Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft)
bestehen. Bezüglich sonstiger Kultur- und Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
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d) Empfindlichkeit
Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu
erwarten. Beim Bau selbst sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gemäß des Denkmalschutzgesetzes zu treffen.
Durch die Planung erfolgt infolge des Baus von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als gebietstypische
und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher diesbezüglich von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
Folgende Hinweise sind weiterhin in Bezug auf Denkmäler und Sachgüter zu beachten und werden im Bebauungsplan eingefügt:
Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen
unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische
Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale
und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Das Befahren der Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten
sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung
freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder Abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus.
Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen
sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl
geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen
abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet.
3
3.1
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene bzw. beantragte Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante
WEA nicht in starkem Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt.
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Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan das
Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses
Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es wurden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in
Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt. Die detaillierte Bewertung
der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Insgesamt
entsteht durch Eingriffe in das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 2,715 ha (0,905 ha pro Anlage).
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abschwächen. Die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3 des Umweltberichtes aufgeführt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung
durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die
Plangebiete gibt es aber bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der
Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW (LANUV 2008) verwendet.
In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen28 stattgefunden, um festzustellen, ob Beeinträchtigungen von
den geplanten auf die dort vorkommenden planungsrelevanten und WEA-sensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft
wurde, ob das Vorhaben gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der lokalen Population, Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG verstößt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch das Vorhaben wird
auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG erfüllt.
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen (vorhandene Windenergieanlagen) sowie der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege wurde die Eigenart
der Landschaft bereits verändert.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt
(Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015). Folgende Ergebnisse wurden in dem Schallgutachten dargelegt:
28
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, 24. August 2015
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Aufgrund der vorliegenden Vorbelastung durch weitere WEA (sechs beantragte WEA), den Tagebaubetrieb Inden
und das o. a. Gewerbegebiet in Echtz ist in der Ortschaft zur Nachtzeit das Irrelevanzkriterium der TA-Lärm einzuhalten, d.h. dass dort durch die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um ≥ 6 dB unterschritten werden darf.
An allen 3 Immissionsorten in Echtz (IP2, 3 und 4) ist der Richtwert + 1 dB eingehalten bzw. die Geräuschimmissionen der Windkraftanlagen halten das Irrelevanzkriterium (IP12) ein.
An den Immissionsort IP 7b „Mühlenweg 4, Ost-Fassade“ würde die Gesamtbelastung inklusive aller 9 Anlagen
und ohne Einschränkung der 3 geplanten Anlagen in Überlagerung mit der gewerblichen Vorbelastung maximal zu
einem Beurteilungspegel von Lr= 42 dB (A) nachts führen, sodass schallmindernde Maßnahmen erforderlich sind.
Die Überschreitung um 1 dB am Immissionspunkt IP 5 ist aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung
gemäß TA-Lärm zulässig. Am Immissionsort 11 wird der Beurteilungspegel von LrN = 33 dB (A) zur Nachtzeit
durch die Verkehrsgeräusche der A 4 verdeckt.
Unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Betriebes der WEA 9 (nur im schallreduzierten Betriebsmodus BM
2000 kW) wird auch an Immissionspunkt IP 07b der Richtwert + 1 dB eingehalten. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Vorbelastung gemäß TA Lärm ist dies zulässig. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die Immissionen
wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest Grevenbroich GmbH, Oktober 2015: Ermittlung der
optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung, bestehend aus den 6 beantragten ENERCON E-101 Anlagen, werden an
acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1, Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und
IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden
Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird
durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03) überschritten.
Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten
(IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt)
vermieden.
d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
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Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad
im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu
vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine
Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen voraussichtlich geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies
geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da
das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet
die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung
der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird
entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als
landwirtschaftliche Flächen genutzt werden können.
e) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale
Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und
Sachgüter zu erwarten.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
3.2
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich auf
andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der
Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.3
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
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Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind in
Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten“ zu beachten.
Ausgleich
Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild ein Ausgleich
von 2,715 ha erforderlich. Durch zusätzliche Versieglung entsteht ein Ausgleichsbedarf von 0,77 ha (7.736 m²).
Im Fachgutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II „Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015) wurde die Art und der
Umfang der Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Bei den Maßnahmen wurde berücksichtigt, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden und Flora (Biotopfunktionen) erreicht wird. Umgekehrt können
habitatverbessernde Maßnahmen für Vögel auch das Landschaftsbild verbessern (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015).
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,72 ha. In der nachfolgenden Tabelle werden die Kompensationsmaßnahmen dargelegt:
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Bezeichnung
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstück
Maßnahmen
Kompensation für:
In Anspruch
genommene
Fläche in m²
A
Langerwehe
Langerwehe
29
120
Getreidestreifen mit
doppeltem Saatreihenabstand
Kiebitz (CEF),
Feldlerche, Rebhuhn, Biotopwertverlust,
9.600
Landschaftsbild
B
Langerwehe
Langerwehe
13
167
Anlage eines artenreichen, extensiv
genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen sowie
Gestaltung eines
Quellbereiches mit
Kleingewässern
Biotopwertverlust,
17.550
Landschaftsbild
Summe:
27.150
Tabelle 14: Kompensationsmaßnahmen
Quelle: Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015
3.3.2
Schutzgut Flora
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als
gering gewertet. Es werden vorwiegend Biotope mit geringer ökologischer Wertigkeit zerstört bzw. verändert. Die
Beeinträchtigungen sind kleinräumig und können daher durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt
werden. Der Verlust der Biotopflächen wird durch Ausgleichsmaßnahmen, die qualitativ die durch den Eingriff gestörten Funktionen kompensieren, wieder hergestellt (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt Ausgleich).
3.3.3
Schutzgut Fauna
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen der geplanten WEA Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerche existieren. Um einen Tatbestand gemäß § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, werden geeignete Maßnahmen in Hinblick
auf die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März)
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März) Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen
Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn
auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
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Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz optimiert werden. Diese
Flächen müssen mit Inbetriebnahme der WEA entsprechend hergestellt werden, dass sie von Kiebitzen nutzbar
sind. Der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA beträgt pro WEA ca. 1 ha, sofern sich
der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet.
Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche
für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und
für die geplanten WEA 2 auf ca. 1 % der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA.
Vor diesem Hintergrund wird unter Berücksichtigung eines Puffers der Flächenumfang für die CEF-Maßnahme von
0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als ausreichend erachtet.
In dem Fachgutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe, Kreis Düren“ (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober 2015) wurde die Maßnahmenfläche für den Kiebitz als CEF-Maßnahme konzipiert. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplans Nr. 8 Langerwehe im Einklang und erfüllen die Forderungen im Leitfaden des
MKULNV (2013) (hier insbesondere Ackerextensivierung).
Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für den Kiebitz folgende Anforderungen erfüllen:
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen.
Aufgrund des Meideeffekts einzelner Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Wachtel) sollten etwa 500 m zu
bestehenden oder geplanten WEA eingehalten werden.
Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und geschlossene
Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis 200 m.
Keine Umwandlung von Grünland für die Maßnahme.
Lage der streifenförmigen Maßnahmen nicht entlang von frequentierten (Feld-) Wegen.
Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen.
Die für den Kiebitz (CEF) aber auch Feldlerche, Rebhuhn als Kompensation geeignete Fläche befindet sich in Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 und ist insgesamt 9.600 m² groß.
Die Maßnahmenfläche wird folgendermaßen ausgestaltet werden:
Maßnahme A1: Ackerbrache durch Selbstbegrünung
Die auf einer Fläche von 0,84 ha geplante Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis schwach/lückig
bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit regelmäßiger Bodenbearbeitung.
Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung, Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von Bodenart
und eventuellen Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/Problempflanzung = Pflügen; leichte Böden/keine Problempflanzen = Grubbern, Eggen).
Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für die Überwinterung noch mindestens 30 % Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr bis spätestens
zum 10. März.
Mechanische Distelbekämpfung ab Mitte Juli möglich.
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In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann bei starkem Unkrautdruck auf Nachbarflächen auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann bei flächigen Anlagen vor
allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine Arbeitsbreite meist ausreichend.
Maßnahme A2: Blüh- und Schutzstreifen
Entlang des asphaltierten Feldwegs im Westen bzw. Südwesten der Maßnahmenfläche soll über eine Länge von
rund 100 m ein ca. 6 m breiter Blüh- bzw. Schutzstreifen angelegt werden, wobei eine im Paket 5042 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz (LANUV 2015) empfohlene mehrjährige Mischung mit zertifizierten Regiosaatgut
Verwendung finden sollte. Dabei bietet sich die Mischung D gemäß „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II,
Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw. Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen &
Fritz GbR, Oktober 2015). Die Zielsetzung dieser Mischung ist die Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit Ihrem für sie typischen Blütenreichtum. Falls kein zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf
die Mischung B gemäß „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II, Tabelle: Saatgutmischung für Blüh- bzw.
Schutzstreifen im Anhang II an (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Oktober) zurückgegriffen werden.
Bodenvorbereitung:
Bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen.
Vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung, Saatbettherstellung).
Aussat:
Der Einsatzeitraum umfasst bei den Mischungen B und D (siehe oben) April bis 15. Mai.
Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl strecken.
Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des Saatgutes.
Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt werden.
Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten wird
und Erosion vermieden wird.
Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren.
Pflege:
In der Regel sind keine Pflegemaßnahmen erforderlich. Die mehrjährige Einsaat kann normalerweise 2-3
Jahre wachsen, ohne zu sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine erneute Einsaat im Herbst nötig.
Grundsätze/ Auflagen für die Grünlandpflege
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel-Wachstumsregulatoren erlaubt.
Verzicht auf Düngung.
Kontrolle:
Mind. 1x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Herstellungsmaßnahmen)
Die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt.
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3.3.4
Schutzgut Mensch
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potenzialflächenanalyse geprüft. Zu den nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015) erstellt.
Weiterhin wurden Störwirkungen bezüglich Lichtimmissionen bei Sonnenschein und Lichtreflexionen bzw. direktem
Schattenwurf der Rotorblätter ebenfalls gutachterlich untersucht (Windtest Grevenbroich GmbH, 26.05.2015).
Folgende Festsetzungen werden in Bezug auf den Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen:
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit
einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge
zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31
Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kennzeichnung
Maximale
Nabenhöhe
[m]
Maximaler Rotordurchmesser
[m]
Standortkoordinaten in Schallleistungspegel pro
Anlage inklusive mögliGauß-Krüger
cher Zuschläge in dB(A)
Rechtswert Hochwert
Tag
(06.00 –
22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 –
06.00 Uhr)
WEA 7
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
138,4
82
2.527.006
5.632.328
103,9
101,9
Tabelle 15: Schallfestsetzungen
Quelle: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. B 3 –Windpark Nord-
Die Berechnungen erfolgten gemäß den zurzeit gültigen Anforderungen der technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Berechnungsvorschriften der DIN ISO 9613-2.
Die Windenergieanlagen dürfen beim späteren Betrieb keine Ton- und Impulshaltigkeit, die gemäß TA Lärm zu
einem Zuschlag führen würde, aufweisen.
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro
Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes), ist
der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.
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Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur
Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Schutzgut Landschaftsbild:
Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild:
Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert.
Verwendung dreiflügeliger Rotoren.
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ, Laufrichtung und –geschwindigkeit.
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl.
Angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben.
Energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel.
Konzentration von Nebenanlagen.
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von Disko-Effekten (Licht-Reflexionen).
Ausgleich
Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt und geregelt. Es wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Gemäß diesem ist für die Eingriffe in das Landschaftsbild ein Ausgleich
von 2,715 ha erforderlich (vgl. Kapitel 3.3.1 Schutzgut Boden, Unterpunkt Ausgleich).
3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Zulässigkeit kann jedoch über die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie gemäß § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB dahingehend gesteuert werden, dass über die Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die
Konzentrationszonen) öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit Windenergieanlagen nur noch
in den Konzentrationszonen zulässig sind. Die Gemeinde Langerwehe hat bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie ausgewiesen, weshalb die Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erreicht wird. Weitere Windenergieanlagen wären demnach unzulässig.
Die Gemeinde möchte allerdings weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zulassen und hat daher eine
Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet durchführen lassen. In dieser Standortuntersuchung wurde die hier zur Ausweisung vorgesehene Potenzialfläche als eine der zwei am besten geeigneten Potenzialflächen
ermittelt.
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung
von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird
davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der PotenzialfläVDH Projektmanagement GmbH
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che befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potenzialflächen liegen können.
Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
Nach dieser Grobuntersuchung (Abzug der harten und weichen Tabuzonen) verbleiben der Gemeinde Langerwehe
vier Flächen:
Potenzialfläche A (westlich von Luchem)
Potenzialfläche B (nordwestlich von Heistern)
Potenzialfläche C (westlich von Heistern)
Potenzialfläche D (südwestlich von Langerwehe)
Die vier Potenzialflächen summieren sich zu einer Gesamtgröße von ca. 50,92 ha, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von ca. 1,2 %. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete,
Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und ggf. weitere Belange.
Insgesamt werden zwei Flächen, die Potenzialfläche A mit ca. 31,08 ha und die Fläche D mit ca. 10,38 ha, mit
einer Gesamtgröße von ca. 41,46 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 1 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 81,4 % der Potenzialflächen (ca. 50,92 ha).
Die Potenzialflächen B und C wurden ebenfalls als grundsätzlich geeignet bewertet, aber nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen, da diese mit einer Flächengröße von ca. 6,66 ha
und der Zerschneidung durch eine Produktenrohrfernleitung maximal für eine Windenergieanlage Raum zur Verfügung stellt. Dies entspricht nicht dem Ziel der Regionalplanung, Windenergieanlagen als Windfarm bzw. Windpark
zu planen. Der damit einhergehenden Absicht eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, würde – im Falle
einer Ausweisung – nicht nachgegangen. Gleiches gilt für die Potenzialfläche C, die ebenfalls keinen Raum für
mindestens drei Windenergieanlagen zur Verfügung stellt und den Zielsetzungen der Regionalplanung Windenergieanlagen, als Windfarm bzw. Windpark zu planen, nicht gerecht wird.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 1 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse
Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substanziell Raum eingeräumt werden. Insbesondere da die
Potenzialflächen zu 81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt werden.
Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu
Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen
würden. Die Vorsorgeabstände von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen
werden.
4
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung NOHL
& VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für die Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“
stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch
Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
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Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben
jedoch eine hinreichende Grundlage.
5
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten
von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte lassen sich im
Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen
wird.
6
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Bebauungsplan Nr. B 3 - Wind hat zum Inhalt, die in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung bestmöglich steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen
durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können.
Derzeit ist geplant, in der Konzentrationszone drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 82 mit einer Einzelleistung von 2,3 MW zu errichten. Die Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 138,38 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 82 m. Die Anlagen werden demnach eine Gesamthöhe von ca. 179,38 m haben.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies, Oktober 2015) erstellt.
Es konnte nachgewiesen werden, dass bei einem reduzierten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen WEA 9
(Betriebsmodus BM 2000 kW) während der Nachtzeiten, keine erheblichen, negativen Beeinträchtigungen durch
Lärmimmissionen zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Vorbelastungen ergeben
sich daraus die in Tabelle 6 dargelegten Gesamtbelastungen.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die Immissionen
wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt (Windtest Grevenbroich GmbH, Oktober 2015: Ermittlung der
optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe, Schattenwurfprognose). Durch die Vorbelastung auf dem Gebiet der Stadt Düren, bestehend aus den 6 vorhandenen
ENERCON E-101 Anlagen, werden an acht Immissionspunkten (IP 01 bis IP 01/3, IP02/2 bis IP03 und IP06/1) die
Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an elf Immissionspunkten (IP02/1 bis IP03, IP06/1,
Ip07/1 bis IP08/2, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten.
Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Vorbelastung an fünf Immissionspunkten (IP01, IP01/2 und IP02/2 bis IP03)
überschritten.
Durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 3 WEA des Typs ENERCON E-82 E2) wird an einem Immissionspunkt
(IP 06/1) der Richtwert von 30 Minuten Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. an keinem Immissionspunkt der RichtVDH Projektmanagement GmbH
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wert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit real) wird durch die Zusatzbelastung ebenfalls an keinem Immissionspunkt überschritten.
Durch die Gesamtbelastung werden an insgesamt 19 Immissionspunkten (IP01 bis IP01/3, IP 02/2 bis IP03, IP06
bis IP09 und IP10) die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an 14 Immissionspunkten
(IP02/1 bis IP03, IP06 bis IP08/2, IP08/5, IP09 und IP10) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag
(worst-case) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Gesamtbelastung an elf Immissionspunkten
(IP01, IP01/2, IP02/02 bis Ip03 und IP06 bis IP08/1) überschritten.
Die theoretischen Überschreitungen der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten können durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung vermieden werden.
Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen Nutzpflanzenvegetation
bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Aufgrund der vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Braunkohletagebau, vorhandene Windkraftanlagen) wird die Landschaft durch die geplante WEA nicht im
starken Maße überprägt. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die
entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wird in einem gesonderten
Gutachten zum Landschaftsbild mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ in Anlehnung an Nohl (1993/2001) im weiteren Verfahren bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
Das Vorhaben führt zu Eingriffen, die es auszugleichen gilt. Die Berechnungen zum Kompensationsumfang werden
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung
durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. In Bezug auf die
Plangebiete gibt es bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der Plangebietsfläche werden als nicht erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischem Begleitplan zum Bebauungsplan
dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW
(LANUV 2008) verwendet.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,715 ha.
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In Bezug auf den Artenschutz haben Untersuchungen (Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe; Avifaunistisches Fachgutachten zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz , Kreis Düren, Oktober 2015) stattgefunden, um
festzustellen ob Beeinträchtigungen von den geplanten auf die dort vorkommenden planungsrelevanten und WEAsensiblen Arten zu erwarten sind. Geprüft wurde, ob das Vorhaben gegen Verbotstatbestände (Tötung, Störung der
lokalen Population, Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
oder 3 BNatSchG verstößt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 3.3.3). Durch das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG erfüllt.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
GESETZE
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geänd. durch Art. 2 G zur Förd.
des Klimaschutzes bei der Entwickl. in den Städten und Gemeinden vom 22. 7. 2011 (BGBl. I S. 1509.)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 96 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), in der Fassung vom
01.03.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294).
Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926,
zuletzt geändert am 5. März 2013, GV. NRW. S. 133.
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen in der Fassung der 1. Auflage
2003 mit Ergänzungen (Stand: November 2014).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und
Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015 – Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und
der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016.
Leitfaden – „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein
Westfalen 2012.
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Leitfaden – „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung
auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn-Bad Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_1
2_03_29.pdf
Weitere Quellen
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03.
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und
Genehmigung, Stuttgart.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (Oktober 2015): Fachgutachten Fledermäuse zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (Oktober 2015): Avifaunistisches Fachgutachten zum
Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und
Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (Oktober 2015): Fachbeitrag Artenschutz zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und Fachbeitrag Artenschutz, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (Oktober 2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I) zum Genehmigungsverfahren von drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (Oktober 2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zum Genehmigungsverfahren von
drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren, Dortmund.
Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies (Oktober 2015): Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe; Boppard-Buchholz.
Windtest Grevenbroich GmbH (21.09.2015): Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des
geplanten Windenergieanlagenstandortes Langerwehe – Schattenwurfprognose, Grevenbroich.
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München.
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LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Schutzgebiete
in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Geschützte Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start)
(Zugriff: 24.08.2015).
Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff:
25.01.2015).
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