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Beschlussvorlage (3 BP Abwägung Öff Anonym_Offenlage)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 1 Ö1 ....................................................................................................................................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1 1.1.a Flächen B und C ............................................................................................................................ 1 1.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ................................... 1 1.1.c Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen .................. 2 1.1.d Denkmalschutz .............................................................................................................................. 4 1.1.e Artenschutz .................................................................................................................................... 5 1.1.f NATO-Leitung ................................................................................................................................ 5 1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung ......................................................................... 6 2 Ö2 ....................................................................................................................................................... 7 2.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 7 2.1.a Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................................. 7 2.1.b Schall ............................................................................................................................................. 7 2.1.c NATO-Leitung ................................................................................................................................ 8 2.1.d Landschaftsbild / Denkmalschutz ................................................................................................... 8 2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ...................................................... 9 3 Ö3 ....................................................................................................................................................... 9 3.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 9 3.1.a Vorbelastung .................................................................................................................................. 9 3.1.b Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 10 3.1.c Kostenumlegung .......................................................................................................................... 11 3.1.d Verzicht auf die Fläche A ............................................................................................................. 11 4 Ö4 ..................................................................................................................................................... 12 4.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 12 4.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 12 4.1.b Vorwegnahme der Abwägung ...................................................................................................... 13 4.1.c Landschaftsplan ........................................................................................................................... 14 4.1.d Beanspruchung von Fichtenkulturen ............................................................................................ 14 4.1.e Windwurfflächen........................................................................................................................... 15 4.1.f Einnahmequellen ......................................................................................................................... 15 4.1.g Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen ....................................................................... 16 4.1.h Vorbelastungen ............................................................................................................................ 17 4.1.i Schloss Merode ........................................................................................................................... 17 4.1.j Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ..................................................................................... 18 5 Ö5 ..................................................................................................................................................... 18 5.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 18 5.1.a Landschaftsbild ............................................................................................................................ 18 5.1.b Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 19 I/V Inhaltsverzeichnis 5.1.c 6 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 19 Ö6 ..................................................................................................................................................... 20 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 20 6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen ............................................................................... 20 7 Ö7 ..................................................................................................................................................... 21 7.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 21 7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger ...................................................................................... 21 7.1.b Information der Investoren ........................................................................................................... 22 7.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 22 7.1.d Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern ................................................. 23 7.1.e Bundespolitische Vorgaben ......................................................................................................... 24 7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse................................................................................................................ 24 7.1.g Beteiligung an den Gewinnen ...................................................................................................... 24 7.1.h Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 25 8 Ö8 ..................................................................................................................................................... 26 8.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 26 8.1.a Flächeneigentum.......................................................................................................................... 26 9 Ö9 ..................................................................................................................................................... 26 9.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 26 9.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 26 9.1.b Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 26 9.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 27 9.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 27 9.1.e Landespolitische Vorgaben .......................................................................................................... 28 9.1.f Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 28 10 Ö10 ................................................................................................................................................... 29 10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29 10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz ...................................................................................... 29 10.1.b Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 29 10.1.c Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ...................................................................... 30 10.1.d Denkmalschutz ............................................................................................................................ 30 10.1.e Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild .............................................................................................. 30 10.1.f NATO-Leitung .............................................................................................................................. 31 11 Ö11 ................................................................................................................................................... 31 11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteilligung) ............................................................... 31 11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 31 12 Ö12 ................................................................................................................................................... 32 12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32 12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 32 12.1.b Vorbelastungen ............................................................................................................................ 32 II / V Inhaltsverzeichnis 12.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 33 12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 33 12.1.e Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen ............................................................................. 33 13 Ö13 ................................................................................................................................................... 34 13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 34 13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 34 14 Ö14 ................................................................................................................................................... 35 14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 35 14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 35 14.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 35 14.1.c TA-Lärm ....................................................................................................................................... 35 14.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 36 14.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 36 14.1.f Zusammenfassung....................................................................................................................... 36 14.1.g Wertminderungen......................................................................................................................... 37 15 Ö15 ................................................................................................................................................... 37 15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 37 15.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 37 15.1.b Mergellöscher .............................................................................................................................. 38 15.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 39 15.1.d Artenschutz .................................................................................................................................. 39 15.1.e Schall ........................................................................................................................................... 39 15.1.f Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 40 15.1.g Errichtung von Einzelanlagen ...................................................................................................... 40 15.1.h Naherholung ................................................................................................................................ 41 16 Ö16 ................................................................................................................................................... 41 16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41 16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 41 16.1.b Landschaftsbild ............................................................................................................................ 42 16.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 42 16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................. 42 16.1.e NATO-Leitung .............................................................................................................................. 43 16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild........................................................................... 43 16.1.g Verspargelung .............................................................................................................................. 43 16.1.h Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 43 17 Ö17 ................................................................................................................................................... 44 17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44 17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ........................................................................... 44 17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone............................................................................ 44 17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm................................................................................................. 45 17.1.d Gut Merberich .............................................................................................................................. 46 III / V Inhaltsverzeichnis 18 Ö18 ................................................................................................................................................... 46 18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46 18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ......................................................................... 46 18.1.b Ausreichende Flächengröße ........................................................................................................ 48 18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche .............................................................................................. 49 18.1.d Fazit ............................................................................................................................................. 50 19 Ö19 ................................................................................................................................................... 51 19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51 19.1.a Standortuntersuchung .................................................................................................................. 51 19.1.b Standortuntersuchung .................................................................................................................. 52 19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................ 52 19.1.d Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................ 52 20 Ö20 ................................................................................................................................................... 55 20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 55 20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 55 20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 56 20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 56 20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 56 20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 57 20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 57 20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 57 21 Ö21 ................................................................................................................................................... 59 21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 59 21.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 59 21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 60 21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 62 21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 62 21.1.e Verspargelung .............................................................................................................................. 63 21.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 63 21.1.g Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 64 21.1.h Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 65 22 Ö22 ................................................................................................................................................... 66 22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 66 22.2 66 22.2.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 66 23 Ö23 ................................................................................................................................................... 67 23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 67 23.2 67 23.2.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 67 24 Ö24 ................................................................................................................................................... 68 IV / V Inhaltsverzeichnis 24.1 Mit Schreiben vom 26.08.214 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 68 24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 68 24.1.b Gut Merberich .............................................................................................................................. 68 25 Ö25 ................................................................................................................................................... 68 25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 68 25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 68 25.1.b Vorbelastung ................................................................................................................................ 69 25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 69 25.1.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 69 26 Ö26 ................................................................................................................................................... 70 26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 70 26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 70 27 Ö27 ................................................................................................................................................... 70 27.1.a 27.1.b 27.1.c 27.1.d Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 70 Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 70 Denkmalschutz ............................................................................................................................ 70 Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 71 V/V Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Ö1 1.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 1.1.a Flächen B und C Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten, möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen und ggf. die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B" und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen zu lassen. 1.1.b Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung 1. Schutzabstand/Mindestabstand Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die Gemeinde generell mit einem Schutzabstand = Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen bzw. von 800 m zu Siedlungen. In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht hier um die "optische Bedrängungsweise" oder auch eine "erdrückende Wirkung" der Anlagen auf den betroffenen Anwohner. (OVG-Urteil aus 2006) Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH, ist eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m. Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Mus- Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW 8 A 3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung 1 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag terurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht unterschreiten. muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren erfolgen. Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage A 4 u. A5) Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen, wenn die konkreten Standorte der Anlagen innerhalb der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt wurden. 1.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der Standortuntersuchung wird in Abstimmung mit der Gemeinde ein Abstand von 800 m zu Siedlungen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der tatsächliche Abstand zwischen der einzelnen Anlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung ergibt sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten Standorten der Anlagen. Der tatsächliche Abstand unterschreitet an keinem Standort innerhalb der empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationszone sogar höher sein. Eine erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m nicht zu erwarten, wird aber einzelfallbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet. Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen Um den Bürger ausreichend zu schützen, muss der Schutzabstand/ Mindestabstand vorsorglich mindestens auf 598,50 m erhöht Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände existieren nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommuna- Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu 2 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden. Da es sich hier eindeutig um einen Planungsfehler handelt, ist dieser umgehend zu korrigieren. len Planungshoheit. Der Schutzabstand zu Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m festgesetzt. Der Abstand überschreitet das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Der in der vorliegenden Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand folglich. folgen. Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen WKA befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend. (Kann in Echtz getestet werden.) Eine Immobilie in dieser Position ist nicht mehr verkäuflich, evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten. Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen. Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sollte allerdings im Vordergrund stehen! Abstimmungsergebnis Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m zu Siedlungsbereichen wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Auch dieser Wert wurde freiwillig auf 500 m erhöht. Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu bewerten. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung einer Windenergieanlage reicht gemäß der Rechtsprechung für eine bedrängende Wirkung nicht aus (vgl. bspw. OVG Münster 8 A 2042/06 vom 17.01.07; OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10; VGH Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es be- 3 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis steht kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der Standortuntersuchung gewählten Abstände ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten, wird jedoch ggf. im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen bewertet. Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder nicht, in ihrer Ansiedlung auf den Außenbereich beschränkt. 1.1.d Denkmalschutz 2. Denkmalschutz Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim". Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Nord-Ost gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens hohe Wert für die Erholung des Menschen in der Landschaft wird durch die Planung gefährdet Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern muss einzelfallbezogen ermittelt werden. Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9) 4 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Nach Abzug des Schutzstreifens der NATOLeitung ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Artenschutz 3. Naturschutz Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend an Fläche C, befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine". Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt 5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vorkommen. Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von 300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A 10) 1.1.f NATO-Leitung 4. NATO-Leitung Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung durchzogen. Die Leitung führt Kerosin. Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle = Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00 m + 0,5 x AD Rohr. Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00 m rechts und links der Rohrleitung. Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu 5 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend eine Breite von 390,00 m. Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem Gründen geplanten, höheren Anlage H = 199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des Schutzstreifens auf 420,00 m. 1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung Schlussbetrachtung Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesregierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Berücksichtigung finden. Die Mindestgröße wird "mindestens durch die für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit folgender Empfehlung: "Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die Fläche "B". Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft führen" Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Große Flächen, auf denen mindestens drei Anlagen (Windpark) errichtet werden können, sind prinzipiell zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur eine oder zwei Anlagen errichtet werden können, sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit drei oder mehr Anlagen regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei Windparks mit weniger als drei Anlagen vorliegen, da benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur 2,8 ha, trifft das vorgesagte logischerweise umso mehr zu. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte 6 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten, die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete für die weitere Planung aufzugeben. 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 2.1.a Orts- und Landschaftsbild Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb. Die Flächen B und C Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen habe ich folgende Einwände:  2.1.b  Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich des Schalls nicht zu folgen. Das ganze Dorf wird, wegen die Höhenunterschiede zwischen Dorf und die vorgeschlagene Baufläche, einen direkten Blick zu den Rädern von Windrädern auf dem Gelände haben. Das ist Verschmutzung von unserem visuellen Umfeld. Schall Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser im Dorf. Der Wind von den geplanten Flächen im Westen weht also immer in Richtung Dorf, und dadurch wird der Lärm von der Windkraftanlage ungebremst auf uns Bewohner zukommen - 24 Stunden am Tag. Die Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf der Ebene der Standortuntersuchung jedoch weder bei Fläche B noch bei Fläche C gegen eine Ausweisung. Die Abstände von Wind- 7 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen vorgesehenen Abstandsflächen sind also auch unzumutbar. 2.1.c  2.1.d  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis energieanlagen zu Siedlungsbereichen sind gemäß Windenergieerlass so zu wählen, dass die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ (vgl. Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1) ist. Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm können bei einem Mindestabstand von 600 m zu Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. NATO-Leitung Durch die Fläche B führt Nato eine Leitung Kerosin. Hier sind besondere Schutzabstände einzuhalten. Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Landschaftsbild / Denkmalschutz Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und landschaftliche Schönheit, das reiche Tierleben und das Baudenkmal "Burg Holzheim". Eine Windkraftanlage würde der ganze hoch geschätzte Talcharakter wesentlich zerstören. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 8 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 2.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C aufzugeben und geeignetere Gebiete für Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich Sie bitten über andere Möglichkeiten in unsere Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Andere Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder Geothermie tragen nicht zur Zielerreichung bei. 3 Ö3 3.1 Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 3.1.a Vorbelastung Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch die Planung betroffen und möchten hiermit unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben: Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt mit den vorhandenen Windanlagen in Düren Echtz, der Autobahn und dem kommenden Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist und der Anregung bezüglich alternativer Energiequellen teilweise gefolgt wird. Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit der Nummer 4.3.6 diese Vorgehensweise. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastung nicht zu folgen. 9 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für die Allgemeinheit abgegeben. Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe. Boppard-Buchholz, 30.10.2015). Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt. Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.1.b und 1.1.c 3.1.b Wirtschaftlichkeit Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort nicht gegeben sein soll, können wir nicht nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter geplant werden. Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den zur Ausweisung empfohlenen Flächen anstreben. Aufgrund dessen ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen. Gemäß den derzeit vorliegenden Entwürfen für die Novellierung des ErneuerbareEnergien-Gesetz sollen die Subventionen für die Windenergie erheblich reduziert werden. 10 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Pläne für die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A dennoch weiter zu verfolgen. Demnach ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. 3.1.c Kostenumlegung Des weiteren können wir nicht verstehen, wieso die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet und Windkraftanlagen am gleichen Standort plant. Werden hier nicht unnötige Gutachten auf Kosten des Steuerzahlers in Auftrag gegeben? Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Kostenumlegung nicht zu folgen. Die für die vorliegende Planung erforderlichen Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein städtebaulicher Rahmenvertrag, der Aussagen zur Kostentragung enthält, wird zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger geschlossen. 3.1.d Verzicht auf die Fläche A Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach Flächen zu suchen. Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung geeignet sind. Die Flächen, die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich des Verzichts auf Fläche A auf Grund des Ergebnisses der Standortuntersuchung nicht zu folgen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabube- 11 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis reiche definiert. Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es sich folglich um unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt befinden als die Fläche A und nicht aufgrund anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht. 4 Ö4 4.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 4.1.a Beanspruchung von Wald Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne, Albert-Henri und Charles-Adrien Princes de Merode, vor. Betroffenheit im Zusammenhang mit den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode: Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die STAWAG entschieden, da diese die grösste Einbindung der Bevölkerung und der Gemeinde in dem Projekt ermöglicht. Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche Der Wald stellt kein pauschales Tabukriterium dar. Große Teile des Waldes werden jedoch von anderen Tabubereichen überlagert und scheiden dementsprechend ohnehin als Konzentrationszone aus. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. In dem vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft auch außerhalb des Waldes substanzieller Raum geboten werden kann. Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung für die Gemeinde Langerwehe nicht empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukrite- 12 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden Ihnen am 30.Oktober 2012 und am 24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller, in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet bereits vorgetragen. rien obliegt der kommunalen Planungshoheit. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche dar. Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen, dass die Gemeinde Langerwehe in einem zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. 4.1.b Vorwegnahme der Abwägung Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden sollen. Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen nicht nachvollziehen: Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden folglich Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Vorwegnahme der Abwägung aus den genannten Gründen nicht zu folgen. 13 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen entnommen. nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung zu nehmen, stand der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 4.1.c Abstimmungsergebnis Landschaftsplan 2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan der Gemeinde Langerwehe wurde in 2013 und 2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes für den Forst mit der Gemeinde und dem Kreis Düren besprochen. Die konkreten Projekte zur Windkraft waren bereits bekannt und in der Zielsetzung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den grössten Teilen der Naturschutzgebiete nur mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden. 4.1.d Beschlussvorschlag Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß 28a LG NRW mit Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21.05.2014 in Kraft getreten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes werden in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Der Ausschuss beschließt, dass die Zielsetzungen des Landschaftsplanes in der Standortuntersuchung berücksichtigt wurden und der Stellungnahme daher nicht gefolgt wird. Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt kein Ausschlusskriterium für das geplante Vorhaben dar, da die Errichtung von Windenergieanlagen, unabhängig von dem geplanten Standort, in jedem Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen gilt. Die durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Beanspruchung von Fichtenkulturen 3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft in den Fichtenkulturen würde Freiraum für Flora und Fauna geben. Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet würden, müssten die Anlagenstandorte ggf. so gestaltet werden, dass keine Attraktionen für Windkraftsensible Arten entstehen würden. Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten der Verbots- Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich Beanspruchung von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird. 14 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis tatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung von WEA innerhalb von Fichtenbeständen und dem Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und Fauna ist demnach nicht erkennbar. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Eine Unterscheidung zwischen Nadelund Laubwald wird auf der Ebene der Raumplanung nicht getroffen. 4.1.e Windwurfflächen 4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten (Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen. In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich für die Windkraft geeignete Flächen ermittelt. Der Wald wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe als weiche Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend stellen Waldflächen keine Potentialflächen dar. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wundwurfflächen nicht zu folgen. Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. 4.1.f Einnahmequellen 5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderun- Im Rahmen der Standortuntersuchung wer- Der Ausschuss beschließt, der Anregung 15 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen und das Absenken des Grundwasser müssen die Waldbauer in Langerwehe im Vergleich mit einem "Standartforst" in Deutschland nach anderen wirtschaftlichen Einnahmen suchen um weiter nachhaltig eine Forstwirtschaft im Respekt der Flora, Fauna und Naherholung zu betreiben. Die Windkraft bietet hier eine Lösung. den Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer der Flächen stellen kein Kriterium einer Standortsuche dar. bezüglich Einnahmequellen nicht zu folgen. 4.1.g Abstimmungsergebnis Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen 6) Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte nicht zu berücksichtigen ist ein konkreter Wunsch des Bauauschusses der Gemeinde und kein Kriterium des Gutachters VDH. In anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat VDH (cfr Stadt Monschau (2. Nachtrag Seite 30) von April 2014) Waldstandorte ermöglicht. Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt. Durch weiche Kriterien wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung zu treffen, ob der Windkraft in substantieller Weise Raum verschaffen wurde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in der Gemeinde Langerwehe mit den gewählten weichen Kriterien substantiell Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald notwendig, um der Windenergie substantiell Raum zu geben. Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu treffen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen nicht zu folgen. Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. 16 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 4.1.h Beschlussvorschlag Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a). Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastungen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Vorbelastungen Betroffenheit im Zusammenhang mit dem Schloss Merode Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist. 4.1.i Abwägungsvorschlag Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Zur Bündelung von Vorbelastungen: vgl. 3.1.a Schloss Merode Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich des Schlosses genau in der wichtigsten Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen und im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft. Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m Luftlinie von der zur Ausweisung empfohlenen Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten. Allein die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen begründet keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung (OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13) schützt das Denkmalschutzrecht allenfalls den Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Schloss Merode nicht zu folgen. 17 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für den Tourismus und der Naherholung in der Gemeinde am bedeutesten sind. Blick auf das Denkmal, nicht jedoch den Blick aus dem Denkmal. 4.1.j Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz zum Konzept der Fläche D, sind uns keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt. Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen. Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen ermittelt. Die Eignung ergibt sich aus harten und weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen sind kein abwägungsrelevanter Belang. 5 Ö5 5.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 5.1.a Landschaftsbild Nein zu Windenergieanlagen Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft durch Windkrafträder verunstaltet werden soll. Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergie empfohlenen Flächen. Eine Einschätzung des Landschaftsbildes wird für die einzelnen Potentialflächen in der Vorabwägung vorgenommen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Die Belange des Landschaftsschutzes werden im Detail im Rahmen der Umweltberichte zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan berücksichtigt. 18 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Ob eine Windenergieanlage das Landschaftsund Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine Verunstaltung dar. Eine Windenergieanlage muss grob unangemessen sein, um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei der vorliegenden Planung nicht zu befürchten. Wie in der Standortuntersuchung dargelegt, ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsfläche A durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. 5.1.b Alternative Energiequellen Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen: Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.1.e Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Eine Verunstaltung der Landschaft sowie negative Auswirkungen auf den Menschen und die Natur sind nicht zu befürchten. Eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen. 5.1.c Landschaftsbild Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde. Man sollte doch Alternativ näher am Boden bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a 19 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können. 6 Ö6 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen Nein zu Windenergieanlagen Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft durch Windkrafträder verunstaltet werden soll. Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen: z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen. Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der Stellungnahme von Fourné vom 22.09.2014, die unter Nr. 5 abgewogen wurde. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme von Stefanie Lehner wird auf die Ausführungen in Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen. Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde. Man sollte doch Alternativ näher am Boden bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen. Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können. 20 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 7 Ö7 7.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen Information zum EEG an die Bevölkerung und der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe. Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemeinde am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die Bevölkerung hatte schon damals ein Recht auf Transparenz und Beantwortung wichtiger Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck des EEG? Was wird von der Landesregierung an Flächenausweisung für WEAs gefordert? Welche Kosten entstehen für ein Gutachten durch eine neutrale und unabhängige Firma und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der Anlagen und andererseits indirekt über die aus der Region beauftragten Liefer-und Handwerkerfirmen? Die Information der Bürger über das EEG obliegt nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Information der Bürgerinnen und Bürger nicht zu folgen. Die Information der Bürger über die mögliche Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist durch die Gemeinde umfassend erfolgt. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleitplanverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgen. Bei der Standortuntersuchung handelt es sich um ein offenes Vorverfahren, das noch keine verbindlichen Festlegungen trifft und somit grundsätzlich keiner Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen. Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist 21 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis rechtlich nicht erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife aufweist. 7.1.b Information der Investoren Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die Betreiber von Windenergieanlagen, die REA Gmbh Düren und die STAWAG Solar Aachen, im Besitze der erst jetzt veröffentlichen Studie für die Potentialflächen A, B, C, gekommen sind. Auf deren Grundlage wurden schließlich im Vorfeld die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz eines fehlenden Flächennutzungsplanes vorbereitete lukrative Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzulegen. Damit war auch klar, wer letztlich die Nutznießer der Anlagen auf Kosten aller Stromverbraucher sind. Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer Tragweite. Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. An den Flächen interessierte Betreiber von Windenergieanlagen haben sich für nähere Informationen an die Gemeinde gewandt. Die Gemeinde Langerwehe versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen zu geben. Darüber hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten, so dass sie frühzeitig über die Planung informiert werden müssen. Dementsprechend wurden den Windenergiebetreibern Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Information der Investoren nicht zu folgen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen wurden und eine ausreichende Planreife besteht. 7.1.c Denkmalschutz Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft Heistern gegen die Anlagenstandorte B Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsun- 22 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstimmungsergebnis tersuchung bereits berücksichtigt ist. (Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände (700m) zu den nahe gelegenen und das Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen Bau- und Kulturdenkmäler aus dem 12. und 13. Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten und größtenteils bewohnten Objekten zählen mehrere an der gemeindeübergreifenden "Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler (am St. Antoniushospital) Röthgen, Nothberg, Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im Laufenburger Wald befinden sich außerdem noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau und die Klosterruine Schwarzenbroich. 7.1.d Beschlussvorschlag Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006 nachvollziehbare und akzeptable Regelungen zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen. Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall einer Einzelprüfung. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle der Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch macht und somit die vom OVG getroffenen Anhaltswerte für Schutzabstände dem Zweck einer unzureichenden Ausweisung geopfert oder entsprechend anpasst. 23 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele und Zwecke des EEG obliegen nicht der Gemeinde Langerwehe. Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für die Windenergienutzung geeignete Der Ausschuss beschließt, die Stellung- Abstimmungsergebnis Etwa nach der Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht, umso kleiner die Größe der Anlage und umso geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch und Natur. 7.1.e Bundespolitische Vorgaben Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu Lasten der Gesundheit und des Eigentums von Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung von willkürlicher Auslegung eines neuen und an festen Grenzen orientierten Windraderlasses. Wenn die Kommune aus zwingenden Gründen mit Rücksicht auf Wohnbauung, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in der Lage ist, Energiefläche für WEAs auszuweisen, ist die interkommunale Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck und Ziel des EEG müssen erneut unter dem Aspekt der Eingriffe in die Landschaft diskutiert werden. 7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt. 7.1.g Beteiligung an den Gewinnen Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen 24 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung? Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind bei der Planung, beim Bau, der Wartung und der Unterhaltung der Anlagen eingesetzt? Flächen ermittelt. Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die konkrete Genehmigung und Errichtung der Windenergieanlagen. Entsprechende Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen. nahme zur Kenntnis zur nehmen. Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 7.1.h Abstimmungsergebnis Wirtschaftlichkeit Eine dezentrale oder regionale Struktur von Windradstandorten war gerade aus Gründen der Beteiligung von Bürgern und Kommunen gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen zu lassen. Regionale Wertschöpfung war das Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in 18 Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern nahezu keine Mark oder keinen Euro für sie eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe Risiko waren einzig und allein beim Grundstückeigentümer gelegen. Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise Aufmerksamkeit, Abgewogenheit und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen. 25 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 8 Ö8 8.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 8.1.a Flächeneigentum Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen. Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und mehrerer Windkraftanlagen weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen. Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht geplant. 9 Ö9 9.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 9.1.a Beanspruchung von Wald Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde, im Waldgebiet um die Laufenburg keine Windkraftanlagen zu installieren. 9.1.b Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen sind im Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen Gegebenheiten beeinflussen die Auswirkun- Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich bestehenden Anlagen nicht zu folgen. Bestehende Anlagen Man hätte die Bevölkerung mehr befragen müssen, welche negativen Einflüsse die Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat, 26 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und die sind nur 90m hoch. gen der Windenergieanlagen, so dass eine individuelle Beurteilung der neu geplanten Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden. 9.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Artenschutz Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise zieht, beeinträchtigen. Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind. Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders von der Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen bedroht. Im Rahmen der ASP I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans durch die Planung ermittelt werden. Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. 9.1.d NATO-Leitung Desweiteren liegt im Plangebiet B eine Kerosin-Nato-Leitung, die zu berücksichtigen ist. Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 27 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 9.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung von Anlagen, als auch die Modernisierung bestehender Anlagen notwendig. Moderne Anlagen haben einen deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere Anlagen, sodass die Anzahl bestehender Anlagen nicht hochgerechnet werden kann. Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Landespolitische Vorgaben Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000 Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt 9000 Windräder in NRW stehen! Und was machen wir, wenn Windstille ist? Eine Alternative sieht anders aus, wenn, dann muss sie ersatzweise gleich sein. Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhöffigkeit somit berücksichtigt. 9.1.f Verzicht auf die Flächen B und C Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 28 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 10 Ö10 10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der Windpotentialstudie. Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits entschieden hat, keine Windkraftanlagen in unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da unsere Landschaft im Bereich Eschweiler, Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch die industrielle Energiegewinnung negativ geprägt wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und der Übernahme dieser Verantwortung wird genüge getan. Ich hätte auch bezweifelt, dass dies durchführbar gewesen wäre, denn die Artenvielfalt gehört geschützt. Als Hinweis sei angemerkt, dass mehrfach in diesem Gebiet der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt. 10.1.b Beschlussvorschlag Zu Beanspruchung von Wald: vgl. 4.1.a Die Waldbereiche wurden Tabuzonen ausgeschlossen. als weiche Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen windenergiesensibler Tierarten. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt. Eine ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Verzicht auf die Flächen B und C Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C, und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu berücksichtigen: Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 29 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 10.1.c Abstimmungsergebnis Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wirtschaftlichkeit/Landschaftsbild nicht zu folgen. Denkmalschutz 2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend. 10.1.e Beschlussvorschlag Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen 1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen, denn die zu installierenden Anlagen haben eine Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von nur 500m zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu gewährleisten. 10.1.d Abwägungsvorschlag Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild 3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B und/oder C oder der Installation einer kleineren und einer größeren Anlage stellt sich neben dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die Frage der optischen Wirkung in der ansonsten noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem Windpark auf der Halde Nierchen ist doch schon hinreichender Beitrag geliefert worden. Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. 30 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 10.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis NATO-Leitung 4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berücksichtigt. Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie von der weiteren Planung in den Gebieten B & C ab. 11 Ö11 11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteilligung) 11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C" (Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen. Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu stimmen. Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab, da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim und Heistern nicht gewährleistet ist und zum anderen ein Verstoß gegen Landschaft- und Naturschutz wegen angrenzender Waldfläche Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Im Übrigen nimmt der Ausschuss die Anregung zur Kenntnis. Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht geplant. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a 31 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis und starkem Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt. 12 Ö12 12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Ausschlussgründe: Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a 1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit den auf der "Halde Nierchen" befindlichen Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastungen nicht zu folgen. Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen. In der Standortuntersuchung Stand März 2014 (VDH Projektmanagement) sind diese Suchräume beschrieben. Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume kartografische eingezeichnet und beschrieben, der Bereich "B" und der Bereich "C".Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage zum Ortsteil Heistern für mich von besonderer Bedeutung, ich wohne in Heistern und würde somit unmittelbar davon betroffen sein. Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen den Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck bringen. Der Planung in diesem Bereich widerspreche ich und bitte davon Abstand zu nehmen. 12.1.b Vorbelastungen 32 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich des Landschaftsbildes nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde stellen einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild dar. 12.1.c Landschaftsbild 2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild und Landschaftsschutzgebietes geht vor. Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise das Spazierengehen, sind auch nach der Errichtung von WEA weiterhin gegeben. 3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der Ortslage Heistern, gerade wegen der Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität. 4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein Naherholungsgebiet, die Qualität dieser Erholungsraums würde zerstört. 12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen 5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist nicht eingehalten. 12.1.e Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäfen nicht zu folgen. Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen 6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern und zu Biotopen ist nicht eingehalten. Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen dar. Zudem wird ein Abstand von 300 m zu geschützten Biotopen als weiche Tabuzone Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Bodendenkmälern 33 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die Planungen für diese Bereiche nicht weiter verfolgen. definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind. und Biotopen nicht zu folgen. Ich bitte darum, meinen Widerspruch den entsprechenden Ausschüssen vorzulegen. Abstimmungsergebnis Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9 DSchG bedarf die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem Bodendenkmal der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da durch den Bau von Windenergieanlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen sachverständigen in der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen. Ein Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 13 Ö13 13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Hiermit möchten wir als Familie Meisterburg aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen eine mögliche Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u. "C“ einlegen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 34 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 14 Ö14 14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von Heistern (Fläche B und C ihres Gutachtens) potentielle Flächen von Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. 14.1.b Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Wir als Anwohner in Heistern machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen zu unseren Häusern. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhäfen nicht zu folgen. Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie enthält für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der TA-Lärm nicht zu folgen. Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für SachsenAnhalt bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe vor. Die Empfehlung der WHO liegt sogar bei 3 km. ln NRW gibt es bisher keine Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach TA Lärm. 14.1.c TA-Lärm Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanla- 35 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gen, die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe von Häusern drehen. bzw. nachts nicht überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist nicht abwägungsrelevant. 14.1.d NATO-Leitung Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffentlich auch bei den Überlegungen berücksichtigt wird. 14.1.e Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl.14.1.a bis 14.1.e). Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Artenschutz Für eine gelungene Energiewende ist der naturverträgliche Ausbau der Windenergie eine grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend reduziert werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten von Raubvögeln (u.a. Bussard, Rot- und Schwarzmilan) durch die geplanten Anlagen in ihrer Existenz bedroht. 14.1.f Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Zusammenfassung Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus der Planung herauszunehmen, da wir der Auffassung sind, 36 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen  dass die geplanten Abstandsflächen von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind  der geltende Denkmalschutz (u.a. Burg Holzheim) nicht ausreichend gewürdigt ist  Sicherheitsabstände zu Kerosinführenden Leitungen nicht eingehalten werden  Artenschutz (Vogelschutz und schützenswerte Fledermäuse) verletzt wird Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Wertminderungen vgl. 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Wertminderungen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt wird. 14.1.g Wertminderungen Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren Planungen festhalten und die Flächen B und C des Gutachtens als potentielle Fläche von Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisen, bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner einen erheblichen Verlust der Lebensqualität sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie. 15 Ö15 15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 15.1.a NATO-Leitung nach Veröffentlichung der Potentialstudie und Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anre- 37 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittelbar betroffener Bürger Widerspruch gegen die Planungen im Bereich Heistern (Fläche B und C) ein: 1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem Gebiet (Fläche B) eine sogenannte NatoLeitung mit Kerosin verläuft. Von dieser ist beidseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens Anlagenhöhe plus 5 Meter einzuhalten. Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg. Schwingungseintrag in den Boden zu berücksichtigen. 15.1.b Mergellöscher 2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet. ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung eines Arbeitsgebietes und keine 38 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Kartierung darstellt. 15.1.c Denkmalschutz 3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es schützenswerte Denkmäler, hier sind die notwendigen Abstände nicht berücksichtigt. 15.1.d Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Artenschutz 4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert. Von daher ist die Einschätzung "Besonders schützenswerte Kultur- und Naturfläche mit besonderem Erholungswert" auch auf die Fläche B anzuwenden. Zu Artenschutz vgl. 9.1.c 5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche Arten von Raubvögeln, vom Bussard bis zum Rot- und Schwarzmilan. 15.1.e Schall 6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der die Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von Heistern besonders störend ausprägen wird. Dies umso mehr, da die Nabenhöhe der ge- Zu Schall vgl. 2.1.b Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt der Anregung bezüglich Schall nicht zu folgen. 39 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis planten Anlagen genau auf Höhe der Häuser in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches Abstände von >2 km von der Ortsrandlage für eine derartige landschaftliche Situation nachweisen wird. Als Mitglied im DIN/VDI Ausschuss NALS (Normenausschuss Akustik, Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann ich Ihnen alleine aus den Punkten 1 und 6 nachweisen, dass die Fläche B in keinster Weise den Anforderungen einer detaillierten Prüfung in nachgelagerten Verfahren standhalten wird. 15.1.f Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen 7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen z.B des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu dieser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für die Abstände zu Einzelgehöften als auch zur Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich größeren Abstandsflächen, andere Kommunen sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor. 15.1.g Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Errichtung von Einzelanlagen 8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus obigen Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe lediglich Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrations- Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b Zu Verspargelung vgl. 1.1.g 40 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Naherholung vgl. 12.1.c Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis gebot von Windanlagen, um die "Verspargelung" der Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn. 15.1.h Naherholung 9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung suchenden Bürgern und Gästen dies mit ihrer Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie das größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit derartigen Anlagen großräumig zerstören. Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits in der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung auszuschliessen und nicht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 16 Ö16 16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen, insbesondere die Flächen B und C Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend machen, Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. - Schutzabstände die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen 41 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung Landschaftsbild nicht zu folgen. Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Artenschutz nicht zu folgen. - Denkmalschutz Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d angrenzend an die geplanten Flächen befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim", auch hier gilt es Abstandsflächen großzügig einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß berücksichtigt werden, der aktuelle Talcharakter würde zerstört Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Denkmalschutz/Landschaftsbild nicht zu folgen. Stellungnahmen Abstimmungsergebnis zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800 Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden Wirkung unzumutbar 16.1.b Landschaftsbild - das Landschaftsbild Bovenberger Wald sowie der Freizeit- und Erholungswert des gesamten Gebietes für die dort Ansässigen und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante Zerstörung dieser noch intakten Natur nicht zuzulassen und damit einhergehend 16.1.c Artenschutz - der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit Ruine, Messtischblatt 5103 hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche, Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund, Wildkatze und viele andere mehr 16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild 42 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 16.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. NATO-Leitung - Nato Pipeline durch die Fläche B führt eine Nato Leitung, die Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände einzuhalten. 16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des Profits einiger Weniger? 16.1.g Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.1.g Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beteiligung an den Gewinnen/Landschaftsbild nicht zu folgen. Verspargelung Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen führen. Konzentrationsflächen wären nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht unterstützt. 16.1.h Abstimmungsergebnis Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu alternative Energiequellen vgl. 2.1.e Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich alternative Energiequellen nicht gefolgt wird. Alternative Energiequellen Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen aufzugeben, geeignetere Gebiete für die Windenergie zu finden und auch über andere Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken. 43 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 17 Ö17 17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen der o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns, die Anregungen und Bedenken zusammen zu fassen, damit diese die entsprechende Wertung und Berücksichtigung im weiteren Verfahren finden. Wie Sie bereits richtig in der Präsentation darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe bereits eine Konzentrationszone (Halde Nierchen). Innerhalb dieser Zone können die WKA gesteuert aufgestellt werden. Die bestehende Konzentrationszone bewirkt eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es politischer Wille, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur Ansiedlung weiterer Anlagen ist eine Ausweisung weiterer Konzentrationszonen erforderlich. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich der Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen nicht gefolgt wird. Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits 1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von WKA im Sondergebiet erfüllt. 17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes „Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen. ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden für die im Sondergebiet aufgestellten WKA Einschränkung und weitergehende Festta- Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erforderlich, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da selbst bei einer zeitweisen Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 44 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Gebietseinstufung nach TALärm nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis gungen vorgenommen.  Auszugsweise sind dieses:  Permanente Nachtabschaltung der WKA zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.  Verbot einer Befeuerung der WKA (keine Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]).  Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung.  Abschaltung der WKA bei Schattenwurf (Ausschluss von jeglichem Schattenwurf). Somit sind die Aussagen über die Qualität der bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend. Die damals bestehenden Mängel zwischen Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch die Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und bereinigt. 17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung des oberen Gebiets Langerwehe Süd nach TA Lärm als "Reines Wohngebiet“ zu sichern, d. h., Immissionsrichtwert in dB (A): Tag 50 / Nacht 35. Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A befindet sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon begründeten Schall zu erwarten sind. 45 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Durch die Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass in dem Süden von Langerwehe von einer Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist. 17.1.d Gut Merberich Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung erforderlich. Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen zu dem Gut Merberich werden in der Standortuntersuchung ergänzt. Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch die Planung sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem Umfeld des Gutes bereits die Anlagen der „Halde Nierchen“. Durch die Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchtigungen auszugehen ist. Der Ausschuss stellt fest, dass eine Anpassung der Standortuntersuchung in Bezug auf das Baudenkmal Gut Merberich erfolgt ist und der Anregung somit gefolgt wurde. Beeinträchtigung sind nicht zu erwarten. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 18 Ö18 18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu den potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Übernahme der Bestandsfläche Halde Innerhalb der Standortuntersuchung werden harte und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile der bestehenden Konzentrationszone, welche diesen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in dem Rahmen der Standortuntersuchung weiterhin zur Auswei- Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu folgen. 46 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Nierchen sung empfohlen. Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist, planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Eine Abweichung von den für das restliche Gemeindegebiet festgesetzten Untersuchungskriterien ist nicht vorgesehen, da die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung an allen Stellen des Gemeindegebietes in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen. Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der Standortuntersuchung aufgeführten Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen allerdings dazu, dass ein großer Teil der im rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan ebenfalls als Bestandsfläche vollständig, ohne eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu übernehmen. Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung von neu hinzukommenden Konzentrationsflächen können andere Abstände angelegt werden, als seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen reduziert werden, weil sie den neuen Abstandskriterien nicht entsprechen. Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist nach der Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein solches Vorgehen ist insbesondere 47 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen zu bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes keine größeren zu- Der Ausschuss stellt fest, dass die Stellungnahme berücksichtigt wird. Abstimmungsergebnis in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen beispielsweise bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt worden ist oder schon eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der WEA auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe des Schutzabstandes nicht sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, Az. 4 CN 2.07). Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert werden. Eine Verringerung der Schutzabstände rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits WEA zugelassen worden sind, die Umgebung durch Anlagen dieser Art schon im gewissen Umfang vorgeprägt ist und sich die Darstellung von Konzentrationsflächen an diesem Standort daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.11.2005, Az. 1 LB 133/04). Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug auf die Bestandsfläche Halde Nierchen lediglich solche Schutzabstände angesetzt werden, die eingehalten werden müssen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine optisch bedrängende Wirkung zu verhindern. 18.1.b Ausreichende Flächengröße 2. Ausreichende Flächengröße Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersu- 48 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag chung ein Abstand von 500 m vorgesehen. Nach der Begründung soll dieser Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können (Seite 21). sammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht kommen, sind kleine Zonen durchaus möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04) ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen. ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch zu der vorgenannten Begründung ausgeführt, dass im Rahmen der Abwägung größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen seien und möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen (Seite 27). 18.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Rotor innerhalb der Potentialfläche Da WEA sich nach der Potentialstudie mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden sollen, ist absehbar, dass in kleineren Konzentrationszonen keine "größeren, leistungsstärkeren Anlagen", die aufgrund der Standorte im Binnenland über entsprechend größere Rotoren verfügen müssen, realisiert werden können. Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind daher die vorgesehenen Abstände entweder entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren innerhalb der Potentialfläche befinden sollen, abzusehen. Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände fest. Die Windenergieanlagen müssen sich komplett innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszone befinden, da nur so gewährleistet werden kann, dass die festgesetzten harten und weichen Tabubereiche von keinem Teil der Anlage beeinträchtigt werden. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Rotor innerhalb der Potentialfläche nicht zu folgen. Die konkreten Standorte der Windenergieanlagen werden im Bebauungsplan festgesetzt. 3. Rotor innerhalb der Potentialfläche 49 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl. 18.1.a bis 18.1.c). Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollte von der Vorgabe, dass die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb der Potentialflächen befinden sollen, Abstand genommen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004 entschieden, dass Anlagen einschließlich Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen müssen. Seinerzeit verfügten WEA jedoch über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA. So handelte es sich bei der in dem Verfahren vor dem BVerwG streitigen WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis 120 m. Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig innerhalb der Potentialfläche befinden soll, dazu, dass kleinere Konzentrationsflächen mit modernen WEA nicht optimal genutzt werden können, da der Rotor je nach Windrichtung und Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann. 18.1.d Fazit 4. Fazit Die Bestandsfläche für den Windpark Halde Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung 50 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis in den neuen Flächennutzungsplan übernommen werden. Die für die potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche nicht anzuwenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei Bestandsflächen verringert werden, ist wirksam. Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt ein erheblicher Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der WEA sollte daher aus der Konzentrationsfläche herausragen dürfen. 19 Ö19 19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 19.1.a Standortuntersuchung Zur oben genannten Standortsuchung gibt der NABU als anerkannter Naturschutzverband folgende Stellungnahme ab: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle Auseinandersetzung mit ihnen in der Standortuntersuchung 2012 und 2014. Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der Standortuntersuchung (2014), die zusammen mit den "Eckdaten" zu Fläche C dazu führt, 51 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis dass Fläche C nicht geeignet ist. 19.1.b Standortuntersuchung Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das Ingenieurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014: "Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft führen." 2012 (S. 13 der Standortanalyse) wird die Fläche von dem Büro als "nicht geeignet" eingestuft. 19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und bei zweiseitiger "Umzingelung" des Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche auf der Halde) erhebliche Konflikte mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung "nicht geeignet" sollte unseres Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden. 19.1.d Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Zu Artenschutz vgl. 9.1.c Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Artenschutz in Bezug auf die Fläche A Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die nachfolgenden Ausgleichsanforderungen Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus steht der Eignung der Fläche jedoch nicht entgegen. Eine ausführliche artenschutzrechtliche Be- Der Ausschuss beschließt, dass die Anregungen bezüglich der Artenschutzprüfung berücksichtigt werden. 52 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag erfüllbar sind, in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen, weitgehend unbelasteten benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist, dass der Summe an Tieren der Feldflur, die durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte vertrieben werden, einen adäquaten Ausweichplatz angeboten wird. Wir bitten die Kartierung für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen, da sie die Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die damals in den Straßenbauverfahren als "Ausweichflächen" gedachten Habitate für Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten und ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme der gesamten Feldflur zwischen Luchem und Echtz (neben Autobahnzubringer und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig zerstört. wertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher (Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde Langerwehe) gedenken, die lokalen Verluste der "alten Ausweichflächen" (aus der Planung Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden Nutzung aus unserer Sicht zugestimmt werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches erfolgt in dem weiteren Verlauf des Verfahrens auf der Grundlage eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Eine Umsetzung des geplanten Vorhabens ist nur möglich, wenn der erforderliche Ausgleich, sowohl qualitativ als auch quantitativ, erbracht wird. Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder wei- 53 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis teren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden. Feldflächen werden im nahen Umfeld seit Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung unersetzlich, dem Tagebau geopfert. Auch die Summe der Siedlungserweiterungen (z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in den Randlagen der Gemeinde Langerwehe) tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre Betriebsgebäude und Ställe in die Feldflächen erweitern) auf der konkreten Fläche in der Summe zu diesen Verlusten bei. Nach Erhebungen der LANUV nehmen besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als artspezifisch bewirtschaftetes Schutzgebiet festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden. 54 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 20 Ö20 20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt. Diese bestätigt die Eignung der Fläche A für die Errichtung von WEA. Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Die REA GmbH Umweltinvest als lokales Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren sowie die juwi Energieprojekte GmbH haben für die Fläche A bereits eine konkrete Planung erstellt, welche eine Realisierung von drei WEA des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern vorsieht. Diese Planung nutzt die Fläche optimal aus und führt zu keinerlei Beschränkungen im Umfeld der geplanten Anlagen. Generell eignet sich die Fläche A aufgrund der Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten Windpark Düren-Echtz hervorragend zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu erwartende Zusatzbelastung insbesondere unter optischen Gesichtspunkten sehr gering sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Einschränkungen der Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter 55 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten. Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer Strom produziert werden. Diese Strommenge entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten. 20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen A und B möchte die REA GmbH Umweltinvest anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so dass die zuvor beschriebenen WEA-Standorte ohne weitere Verzögerung bebaut werden können. 20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen. Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der Gemeinde Langerwehe. Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die REA GmbH Umweltinvest als lokales Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren 56 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis hat für die Fläche B eine konkrete Planung erstellt, welche die Errichtung einer WEA des Typs Enercon E-115 mit einem Rotordurchmesser von 115 m und einer Nabenhöhe von 149 m vorsieht. Die geplante WEA befindet sich außerhalb des Schutzbereichs einer in diesem Bereich verlaufenden Kerosinleitung. Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem TÜV-Gutachten untersucht. An diesem Standort in der Nähe des bereits bestehenden Windparks „Halde Nierchen“ könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen Stroms produziert werden. 20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Detail-Planung für die Potenzialfläche B möchte die REA GmbH Umweltinvest anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so dass der zuvor beschriebene WEA-Standort ohne weitere Verzögerung bebaut werden kann. 20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Wind- Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der Gemeinde Langerwehe. Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 57 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag energie in Langerwehe durchführen lassen. Von den drei als geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen, während für die Fläche C eine solche Ausweisung nicht empfohlen wird. sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar und werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Die REA GmbH Umweltinvest als lokales Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat die drei Potenzialflächen ebenfalls einer Eignungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen als auch unter technischen Realisierungsgesichtspunkten unterzogen. Neben den aus unserer Sicht uneingeschränkt geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich auch auf der Potenzialfläche C eine Planung mit zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser von 92 m, einer Nabenhöhe von 108m und einer installierten Leistung von je 2.350 kW. Bei der im beigefügten Plan dargestellten Konfiguration könnten somit auf dieser Potenzialfläche ca. 10 Mio. kWh umweltfreundlichen Stroms produziert werden. Die Fläche C sollte aus unserer Sicht hierbei nicht isoliert betrachtet werden, da sich aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler ergeben. Zudem reduziert sich durch eine Ausweisung der Fläche C als Vorrangfläche für die Windenergienutzung die 58 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet der Gemeinde Langerwehe auszuweisen. Vor dem geschilderten Hintergrund und der dargestellten Planung möchte die REA GmbH Umweltinvest hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung "Windenergie in Langerwehe" neben den zur Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B ebenfalls zur Ausweisung als Vorrangfläche zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. 21 Ö21 21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 21.1.a Beanspruchung von Wald STAWAG Energie GmbH plant den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen im Langerweher Wald. Unsere Planung hatten wir Ihnen am 30. Oktober 2012 und am 24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller, in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet bereits vorgetragen. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen, dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von STAWAG Energie geplan- 59 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ten Standorte im FNP-Verfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir deshalb zu den Absichten der Gemeinde, weitere Konzentrationszonen zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen und wie folgt Stellung beziehen: 21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald Betroffenheit der STAWAG Energie GmbH: Die Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem Jahre 2012 kam auf insgesamt sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. STAWAG Energie führte auf dieser Grundlage eine interne Standortdetailbewertung durch und kam zu dem Entschluss, die Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen Flächensicherung mit dem Grundstückseigentümer wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf dieser Fläche D bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt. Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Realisierbarkeit von Flächen im Wald nicht zu folgen. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte STAWAG Energie die Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische Untersuchung), welches die Realisierungsfähigkeit der Fläche im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Bedenken hin bewertet. Die- 60 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis se Untersuchung ist mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist aus avifaunistischer Sicht gegeben. Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Fläche D ideale Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist. ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Umweltgutachten konnten bis zu 10 WEA Standorte ausfindig gemacht werden, die im Hinblick auf eine Minimierung des erforderlichen Rodungsbedarfs genutzt werden können. Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standorte innerhalb der Potentialfläche D wurde ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist, dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und errichtet werden können. Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirtschaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in Aussicht gestellt werden. 61 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 21.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Schall vgl. 2.1.b Der Ausschuss beschließt der Anregung bezüglich Realisierbarkeit Fläche A nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Realisierbarkeit der Fläche A Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen: Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs: Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist. 21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B STAWAG Energie GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche B im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA nicht geeignet ist. Dies lässt sich mit der geringen Anzahl realisierbarer WEA (Platz für eine, maximal zwei WEA), sowie mit der niedrigen lokalen Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. 62 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Verspargelung vgl. 1.1.g Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1,0 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in Langerwehe trotzdem substantiell Raum gegeben werden. Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10; OVG Bautzen 1C 40/11 vom 19.07.12) und keine rein quantitative Betrachtung. Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Windhöffigkeit als Folge der in Hauptwindrichtung nachgelagerten Halde Nierchen begründen. Wegen der exponierten Ausprägung der Halde und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung ist mit erheblichen Ertragseinbußen für WEA auf der Fläche B zu rechnen. 21.1.e Verspargelung Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest, dass die Fläche B keine Konzentrationszone darstelle, mit der Folge der "Verspargelung" der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung, März 2014, Seite 38 Eckdaten). 21.1.f Substanzieller Raum Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden sollen. Die Folge ist, dass die noch verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell Raum für die Windenergienutzung bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen (Flächen A und B), stünden lediglich 1,2% der Gemeindefläche zur Windenergienutzung zu Verfügung. Im Falle des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde Nierchen" reduzierte sich die verbleibende Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Wald- 63 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis bereiche erscheint uns das Ausweisungskonzept der Gemeinde Langerwehe als unzureichend, um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert aus der pauschalen Nichtberücksichtigung von Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von 800 m, bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses Mindestabstandskriterium könnte erheblich ausgeweitet werden, wenn Waldstandorte in die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen substanziell Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden könnte. 21.1.g Windhöffigkeit Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle: Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der Detailuntersuchung für Potentialflächen in Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie die Strömungsbeeinträchtigung der Fläche B durch die Halde Nierchen werden in der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung von VDH weist auf diesen Sachverhalt zwar hin, nutzt die Windkarte aber dennoch, um die erforderliche Wirtschaftlichkeit der Teilfläche B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu bestätigen. Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die Erbringung eines solchen Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW geeignet. 64 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 21.1.h Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Beanspruchung von Wald Entsprechend überrascht waren wir bei der Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte ausgesprochen hat. STAWAG Energie betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und B) der Gemeinde aus den oben genannten Gründen als flächenmäßig unzureichend und nicht ausgewogen. ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung stehenden Waldpotentiale in Langerwehe sehen wir die verbleibenden Alternativflächen als zu gering an, um substanziell Raum für die Windenergienutzung zu schaffen. Auch die angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung unnötigerweise gering angesetzt werden. Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung Berücksichtigung finden, so könnten auch die Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der wirtschaftliche Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe käme erst dann in Gänze zum Tragen. Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen. 65 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 22 Ö22 22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 22.2.a Verzicht auf die Flächen B und C Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit wunderbarem Blick über den Horizont in jede Richtung bis zum Himmel. In der Dorfgaststätte hörte ich von der politischen Diskussion über die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem Bereich. Auch wenn ich die genauen Bestimmungen im Bereich von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw. nicht kenne, bin ich der Überzeugung, dass mit der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend unsere Naturlandschaft zerstört würde. Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem direkten Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 22.2 Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Für mich mit besonders enger Beziehung zur Natur, wäre das besonders schlimm. 66 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 23 Ö23 23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 23.2.a Verzicht auf die Flächen B und C Mein Name ist Arnd Dohmen und ich bin ein Bewohner Ihrer Gemeinde seit 47 Jahren. Meine Frau als auch ich gehen gerne in unserer Heimat spazieren und genießen dabei sowohl die hervorragende Infrastruktur, als auch die wunderschöne Natur. Nun habe ich gehört, das ernsthaft darüber nachgedacht wird im Bereich Heistern, Burg Holzheim und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen zu bauen. Diese Energieform/gewinnung ist etwas wunderbares. Jedoch bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die wunderschöne Landschaft ruiniert wird lässt mich schaudern und bin der festen Meinung das es bessere Plätze für diese doch recht hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen der dieses Vorhaben voranbringt bzw. nicht stoppt. Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“ und die „Halde Nierchen“ befinden sich in dem direkten Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 23.2 Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Die Fläche D befindet sich unmittelbar auf der Halde Nierchen. Es handelt sich um einen Teil einer bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen der Planung bestätigt werden soll. Da die Planung zu einer Reduzierung der ursprünglichen Konzentrationszone führt, sind diesbezüglich und vom Grundsatz her keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d 67 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 24 Ö24 24.1 Mit Schreiben vom 26.08.214 (Frühzeitige Beteiligung) 24.1.a Bestehende Konzentrationszone Herr Frischmuth bittet, dass die Festsetzungen für die bestehende Konzentrationszone Halde Nierchen weiterhin eingehalten werden, damit die bestehenden Rechte der Bürger weiterhin gesichert werden. 24.1.b Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung in Teilen berücksichtigt wird. Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl. 17.1.d Der Ausschuss beschließt, die Anregung bezüglich Gut Merberich zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Gut Merberich Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung erforderlich. 25 Ö25 25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum Herr Krause erhebt Bedenken gegen den vollständigen Ausschluss des Waldes für die Windenergie und begründet dies damit, dass mit den drei Potentialflächen A, B und C nicht ausreichend Flächen für die Windenergie außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald/Substanzieller Raum nicht zu folgen. 68 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Vorbelastung nicht zu folgen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis und somit den Forderungen der Landesregierung nicht Rechnung getragen werde. 25.1.b Vorbelastung Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar, da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist, dass weitere Windenergieanlagen nur mit erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten. 25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da die vorhandenen Windkraftanlagen auf der höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der Aerodynamik bereits den Wind "abfangen". Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet. 25.1.d Beanspruchung von Wald Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von vorne herein in Langerwehe als weiches Kriterium ohne jegliche weitere Untersuchung ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin, dass sich die Gemeinde Langerwehe im Falle einer unsachgemäßen Abwägung angreifbar mache. 69 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 26 Ö26 26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 26.1.a Beanspruchung von Wald Schließt sich den Ausführungen von Herrn Krause an. Er bemängelt, dass im Waldbereich keine Windenergie zugelassen werden soll und bittet ebenfalls um Prüfung, ob der Wald für die Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne. Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a 27 Ö27 27.1.a Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 27.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Herr Müller bittet um Prüfung, ob die gewählten Schutzabstände für Langerwehe von 500 m zu Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter Beachtung der "optischen Bedrängungsweise" ausreichend seien. 27.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich Beanspruchung von Wald nicht zu folgen. Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Abstände zur Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen. Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Denkmalschutz Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt werde. 70 / 71 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 27.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist. Abstimmungsergebnis Zu NATO-Leitung Herr Müller weist daraufhin, dass durch die Fläche B eine NATO-Leitung der Bundeswehr verläuft, welche Kerosin führe und damit auch bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe. 71 / 71