Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1
1.1.a Flächen B und C ............................................................................................................................ 1
1.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ................................... 1
1.1.c Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen .................. 2
1.1.d Denkmalschutz .............................................................................................................................. 4
1.1.e Artenschutz .................................................................................................................................... 5
1.1.f NATO-Leitung ................................................................................................................................ 5
1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung ......................................................................... 6
2
Ö2 ....................................................................................................................................................... 7
2.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 7
2.1.a Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................................. 7
2.1.b Schall ............................................................................................................................................. 7
2.1.c NATO-Leitung ................................................................................................................................ 8
2.1.d Landschaftsbild / Denkmalschutz ................................................................................................... 8
2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ...................................................... 9
3
Ö3 ....................................................................................................................................................... 9
3.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 9
3.1.a Vorbelastung .................................................................................................................................. 9
3.1.b Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 10
3.1.c Kostenumlegung .......................................................................................................................... 11
3.1.d Verzicht auf die Fläche A ............................................................................................................. 11
4
Ö4 ..................................................................................................................................................... 12
4.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 12
4.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 12
4.1.b Vorwegnahme der Abwägung ...................................................................................................... 13
4.1.c Landschaftsplan ........................................................................................................................... 14
4.1.d Beanspruchung von Fichtenkulturen ............................................................................................ 14
4.1.e Windwurfflächen........................................................................................................................... 15
4.1.f Einnahmequellen ......................................................................................................................... 15
4.1.g Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen ....................................................................... 16
4.1.h Vorbelastungen ............................................................................................................................ 17
4.1.i Schloss Merode ........................................................................................................................... 17
4.1.j Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ..................................................................................... 18
5
Ö5 ..................................................................................................................................................... 18
5.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 18
5.1.a Landschaftsbild ............................................................................................................................ 18
5.1.b Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 19
I/V
Inhaltsverzeichnis
5.1.c
6
Landschaftsbild ............................................................................................................................ 19
Ö6 ..................................................................................................................................................... 20
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 20
6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen ............................................................................... 20
7
Ö7 ..................................................................................................................................................... 21
7.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 21
7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger ...................................................................................... 21
7.1.b Information der Investoren ........................................................................................................... 22
7.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 22
7.1.d Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern ................................................. 23
7.1.e Bundespolitische Vorgaben ......................................................................................................... 24
7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse................................................................................................................ 24
7.1.g Beteiligung an den Gewinnen ...................................................................................................... 24
7.1.h Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 25
8
Ö8 ..................................................................................................................................................... 26
8.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 26
8.1.a Flächeneigentum.......................................................................................................................... 26
9
Ö9 ..................................................................................................................................................... 26
9.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 26
9.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 26
9.1.b Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 26
9.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 27
9.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 27
9.1.e Landespolitische Vorgaben .......................................................................................................... 28
9.1.f Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 28
10
Ö10 ................................................................................................................................................... 29
10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29
10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz ...................................................................................... 29
10.1.b Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 29
10.1.c Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ...................................................................... 30
10.1.d Denkmalschutz ............................................................................................................................ 30
10.1.e Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild .............................................................................................. 30
10.1.f NATO-Leitung .............................................................................................................................. 31
11
Ö11 ................................................................................................................................................... 31
11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteilligung) ............................................................... 31
11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 31
12
Ö12 ................................................................................................................................................... 32
12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32
12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 32
12.1.b Vorbelastungen ............................................................................................................................ 32
II / V
Inhaltsverzeichnis
12.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 33
12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 33
12.1.e Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen ............................................................................. 33
13
Ö13 ................................................................................................................................................... 34
13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 34
13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 34
14
Ö14 ................................................................................................................................................... 35
14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 35
14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 35
14.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 35
14.1.c TA-Lärm ....................................................................................................................................... 35
14.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 36
14.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 36
14.1.f Zusammenfassung....................................................................................................................... 36
14.1.g Wertminderungen......................................................................................................................... 37
15
Ö15 ................................................................................................................................................... 37
15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 37
15.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 37
15.1.b Mergellöscher .............................................................................................................................. 38
15.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 39
15.1.d Artenschutz .................................................................................................................................. 39
15.1.e Schall ........................................................................................................................................... 39
15.1.f Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 40
15.1.g Errichtung von Einzelanlagen ...................................................................................................... 40
15.1.h Naherholung ................................................................................................................................ 41
16
Ö16 ................................................................................................................................................... 41
16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41
16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 41
16.1.b Landschaftsbild ............................................................................................................................ 42
16.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 42
16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................. 42
16.1.e NATO-Leitung .............................................................................................................................. 43
16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild........................................................................... 43
16.1.g Verspargelung .............................................................................................................................. 43
16.1.h Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 43
17
Ö17 ................................................................................................................................................... 44
17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44
17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ........................................................................... 44
17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone............................................................................ 44
17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm................................................................................................. 45
17.1.d Gut Merberich .............................................................................................................................. 46
III / V
Inhaltsverzeichnis
18
Ö18 ................................................................................................................................................... 46
18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46
18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ......................................................................... 46
18.1.b Ausreichende Flächengröße ........................................................................................................ 48
18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche .............................................................................................. 49
18.1.d Fazit ............................................................................................................................................. 50
19
Ö19 ................................................................................................................................................... 51
19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51
19.1.a Standortuntersuchung .................................................................................................................. 51
19.1.b Standortuntersuchung .................................................................................................................. 52
19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................ 52
19.1.d Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................ 52
20
Ö20 ................................................................................................................................................... 55
20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 55
20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 55
20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 56
20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 56
20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 56
20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 57
20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 ................................................................................................... 57
20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 57
21
Ö21 ................................................................................................................................................... 59
21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 59
21.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 59
21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 60
21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 62
21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 62
21.1.e Verspargelung .............................................................................................................................. 63
21.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 63
21.1.g Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 64
21.1.h Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 65
22
Ö22 ................................................................................................................................................... 66
22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 66
22.2 66
22.2.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 66
23
Ö23 ................................................................................................................................................... 67
23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 67
23.2 67
23.2.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 67
24
Ö24 ................................................................................................................................................... 68
IV / V
Inhaltsverzeichnis
24.1 Mit Schreiben vom 26.08.214 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 68
24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 68
24.1.b Gut Merberich .............................................................................................................................. 68
25
Ö25 ................................................................................................................................................... 68
25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 68
25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 68
25.1.b Vorbelastung ................................................................................................................................ 69
25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 69
25.1.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 69
26
Ö26 ................................................................................................................................................... 70
26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 70
26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 70
27
Ö27 ................................................................................................................................................... 70
27.1.a
27.1.b
27.1.c
27.1.d
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 70
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 70
Denkmalschutz ............................................................................................................................ 70
Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 71
V/V
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
1.1.a
Flächen B und C
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten, möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen
und ggf. die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B"
und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen
zu lassen.
1.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
1. Schutzabstand/Mindestabstand
Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die
Gemeinde generell mit einem Schutzabstand
= Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen
bzw. von 800 m zu Siedlungen.
In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht
hier um die "optische Bedrängungsweise"
oder auch eine "erdrückende Wirkung" der
Anlagen auf den betroffenen Anwohner.
(OVG-Urteil aus 2006)
Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH,
ist eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m.
Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Mus-
Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der
Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob
von einer Windenergieanlage eine optisch
bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen.
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW
8 A 3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand der dem
Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass
eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen
werden kann. Ist der Abstand geringer als das
Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in
der Regel von einer optisch bedrängenden
Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
terurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht
unterschreiten.
muss unter Einbeziehung aller relevanten
Faktoren erfolgen.
Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich
Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer
Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage
A 4 u. A5)
Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen, wenn die konkreten Standorte der
Anlagen innerhalb der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt wurden.
1.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der Standortuntersuchung wird in
Abstimmung mit der Gemeinde ein Abstand
von 800 m zu Siedlungen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die
Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von
Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der tatsächliche Abstand zwischen der
einzelnen Anlage und der nächstgelegenen
Wohnbebauung ergibt sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten Standorten der
Anlagen. Der tatsächliche Abstand unterschreitet an keinem Standort innerhalb der
empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann
im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der
Konzentrationszone sogar höher sein. Eine
erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit
einer Gesamthöhe von ca. 200 m nicht zu
erwarten, wird aber einzelfallbezogen im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet.
Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen
Um den Bürger ausreichend zu schützen,
muss der Schutzabstand/ Mindestabstand
vorsorglich mindestens auf 598,50 m erhöht
Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände
existieren nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommuna-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
werden. Da es sich hier eindeutig um einen
Planungsfehler handelt, ist dieser umgehend
zu korrigieren.
len Planungshoheit. Der Schutzabstand zu
Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m festgesetzt.
Der Abstand überschreitet das Dreifache der
Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der
Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m
festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der
Lage im Außenbereich einen geringeren
Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil
1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt
zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand
von 450 m. Der in der vorliegenden Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet
den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand folglich.
folgen.
Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen
WKA befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend. (Kann in Echtz getestet werden.) Eine
Immobilie in dieser Position ist nicht mehr
verkäuflich, evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten.
Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet
die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen.
Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger
sollte allerdings im Vordergrund stehen!
Abstimmungsergebnis
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte
und somit empfohlene Abstand von 600 m zu
Siedlungsbereichen wurde nach Willen des
Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m
erhöht, um den Bedenken und Sorgen der
Bürger Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –
Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt
zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand
von 450 m. Auch dieser Wert wurde freiwillig
auf 500 m erhöht.
Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu bewerten. Die bloße Möglichkeit der
Wahrnehmung
einer
Windenergieanlage
reicht gemäß der Rechtsprechung für eine
bedrängende Wirkung nicht aus (vgl. bspw.
OVG Münster 8 A 2042/06 vom 17.01.07;
OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10; VGH
Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es be-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
steht kein Anspruch auf eine von technischen
Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der
Standortuntersuchung gewählten Abstände ist
eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten,
wird jedoch ggf. im Rahmen des späteren
Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen
bewertet.
Die bloße Wertminderung von Immobilien,
sollte diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder
nicht, in ihrer Ansiedlung auf den Außenbereich beschränkt.
1.1.d
Denkmalschutz
2. Denkmalschutz
Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim".
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist
durch ihre Lage insbesondere aus Richtung
Nord-Ost gut einsehbar.
Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist
aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens hohe Wert für die Erholung des Menschen in der Landschaft wird durch die Planung gefährdet
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht
gesetzlich festgeschrieben, sondern muss
einzelfallbezogen ermittelt werden.
Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug
auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert
einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9)
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Nach Abzug des Schutzstreifens der NATOLeitung ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird nicht zur Ausweisung
empfohlen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
3. Naturschutz
Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend an Fläche C, befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine".
Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort,
wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt 5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vorkommen.
Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von
300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A
10)
1.1.f
NATO-Leitung
4. NATO-Leitung
Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung
durchzogen. Die Leitung führt Kerosin.
Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser
Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle =
Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00
m + 0,5 x AD Rohr.
Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich
somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00
m rechts und links der Rohrleitung.
Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend eine Breite von 390,00 m.
Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem
Gründen geplanten, höheren Anlage H =
199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des
Schutzstreifens auf 420,00 m.
1.1.g
Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung
Schlussbetrachtung
Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesregierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Berücksichtigung finden.
Die Mindestgröße wird "mindestens durch die
für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das
Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der
Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit
folgender Empfehlung:
"Im Westen des Gemeindegebietes liegt die
mit ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche,
die Fläche "B".
Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch
zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der
Landschaft führen"
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Große Flächen, auf denen mindestens drei
Anlagen (Windpark) errichtet werden können,
sind prinzipiell zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur eine oder zwei Anlagen
errichtet werden können, sind jedoch nicht
grundsätzlich auszuschließen.
Der Begriff Verspargelung geht von einer
Vielzahl von Einzelanlagen aus, bei denen
eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist.
Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks
mit drei oder mehr Anlagen regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei Windparks mit
weniger als drei Anlagen vorliegen, da benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur
2,8 ha, trifft das vorgesagte logischerweise
umso mehr zu.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten,
die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete
für die weitere Planung aufzugeben.
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
2.1.a
Orts- und Landschaftsbild
Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb.
Die Flächen B und C
Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen
habe ich folgende Einwände:
2.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich des Schalls nicht zu folgen.
Das ganze Dorf wird, wegen die Höhenunterschiede zwischen Dorf und
die vorgeschlagene Baufläche, einen
direkten Blick zu den Rädern von
Windrädern auf dem Gelände haben.
Das ist Verschmutzung von unserem
visuellen Umfeld.
Schall
Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser
im Dorf. Der Wind von den geplanten
Flächen im Westen weht also immer
in Richtung Dorf, und dadurch wird
der Lärm von der Windkraftanlage
ungebremst auf uns Bewohner zukommen - 24 Stunden am Tag. Die
Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf
der Ebene der Standortuntersuchung jedoch
weder bei Fläche B noch bei Fläche C gegen
eine Ausweisung. Die Abstände von Wind-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
vorgesehenen Abstandsflächen sind
also auch unzumutbar.
2.1.c
2.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
energieanlagen zu Siedlungsbereichen sind
gemäß Windenergieerlass so zu wählen, dass
die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ (vgl. Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1) ist. Für
Windenergieanlagen ist die TA Lärm die
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift,
die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm können bei einem
Mindestabstand von 600 m zu Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine
detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen
im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Technische
Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene
des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
NATO-Leitung
Durch die Fläche B führt Nato eine
Leitung Kerosin. Hier sind besondere
Schutzabstände einzuhalten.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Landschaftsbild / Denkmalschutz
Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und
landschaftliche Schönheit, das reiche
Tierleben und das Baudenkmal "Burg
Holzheim". Eine Windkraftanlage
würde der ganze hoch geschätzte
Talcharakter wesentlich zerstören.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
2.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen
Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C
aufzugeben und geeignetere Gebiete für
Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich
Sie bitten über andere Möglichkeiten in unsere Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Nach den Plänen der Landesregierung soll
der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses
Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Andere Möglichkeiten der regenerativen
Energieerzeugung wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder Geothermie tragen
nicht zur Zielerreichung bei.
3
Ö3
3.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
3.1.a
Vorbelastung
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und
wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch
die Planung betroffen und möchten hiermit
unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben:
Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt
mit den vorhandenen Windanlagen in Düren
Echtz, der Autobahn und dem kommenden
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist und
der Anregung bezüglich alternativer Energiequellen teilweise gefolgt wird.
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes
wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW
vom 04.11.2015 empfiehlt mit der Nummer
4.3.6 diese Vorgehensweise.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Vorbelastung nicht zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für
die Allgemeinheit abgegeben.
Eine schalltechnische Immissionsprognose,
die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm
an den Wohnnutzungen in den angrenzenden
Ortschaften eingehalten werden, wurde vom
schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Schalltechnisches Ingenieurbüro
Pies: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im
Bereich Langerwehe. Boppard-Buchholz,
30.10.2015).
Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im
Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung
berücksichtigt. Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros
Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.1.b und 1.1.c
3.1.b
Wirtschaftlichkeit
Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort
nicht gegeben sein soll, können wir nicht
nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter
geplant werden.
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den zur
Ausweisung empfohlenen Flächen anstreben.
Aufgrund dessen ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Wirtschaftlichkeit nicht zu folgen.
Gemäß den derzeit vorliegenden Entwürfen
für die Novellierung des ErneuerbareEnergien-Gesetz sollen die Subventionen für
die Windenergie erheblich reduziert werden.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Pläne
für die Errichtung von Windenergieanlagen
innerhalb der Potentialfläche A dennoch weiter zu verfolgen. Demnach ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.
3.1.c
Kostenumlegung
Des weiteren können wir nicht verstehen,
wieso die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet und Windkraftanlagen am gleichen
Standort plant. Werden hier nicht unnötige
Gutachten auf Kosten des Steuerzahlers in
Auftrag gegeben?
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe
können die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es
bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die
Reglementierung der in einem Gewerbegebiet
vorhandenen Nutzungen, die eine parallele
Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Kostenumlegung nicht zu folgen.
Die für die vorliegende Planung erforderlichen
Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein städtebaulicher Rahmenvertrag, der
Aussagen zur Kostentragung enthält, wird
zwischen der Gemeinde Langerwehe und
dem Vorhabenträger geschlossen.
3.1.d
Verzicht auf die Fläche A
Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht
auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren
Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach
Flächen zu suchen.
Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung geeignet sind. Die Flächen,
die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich des Verzichts auf Fläche A auf
Grund des Ergebnisses der Standortuntersuchung nicht zu folgen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen als Tabube-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
reiche definiert. Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es sich folglich um
unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die
sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt
befinden als die Fläche A und nicht aufgrund
anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht.
4
Ö4
4.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
4.1.a
Beanspruchung von Wald
Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage
hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in
Vollmacht für das Grundeigentum meiner
Söhne, Albert-Henri und Charles-Adrien
Princes de Merode, vor.
Betroffenheit im Zusammenhang mit den
Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode:
Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma
VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein
Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe
vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die
STAWAG entschieden, da diese die grösste
Einbindung der Bevölkerung und der Gemeinde in dem Projekt ermöglicht.
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
Der Wald stellt kein pauschales Tabukriterium
dar. Große Teile des Waldes werden jedoch
von anderen Tabubereichen überlagert und
scheiden dementsprechend ohnehin als Konzentrationszone aus.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung
bezüglich Beanspruchung von Wald zur
Kenntnis zu nehmen.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch
genommen werden, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt
wird. In dem vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft auch
außerhalb des Waldes substanzieller Raum
geboten werden kann.
Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde
aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung für die Gemeinde Langerwehe nicht
empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukrite-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden
Ihnen am 30.Oktober 2012 und am
24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge
(sowohl finanzieller, in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und
Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen
zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber
Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet
bereits vorgetragen.
rien obliegt der kommunalen Planungshoheit.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der
Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die
Waldflächen nicht als Konzentrationszonen
für die Windenergie auszuweisen.
Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt
sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet
Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und
aussichtsreichste Potentialfläche dar.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe in einem
zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht
berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und
derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen.
4.1.b
Vorwegnahme der Abwägung
Ein weiches Tabukriterium besagt, dass
Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden sollen.
Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen nicht nachvollziehen:
Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden folglich
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Vorwegnahme der Abwägung aus den genannten Gründen nicht zu
folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen
Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde
Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen entnommen.
nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung
zu nehmen, stand der Öffentlichkeit und den
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
4.1.c
Abstimmungsergebnis
Landschaftsplan
2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan
der Gemeinde Langerwehe wurde in 2013
und 2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes für den Forst mit der Gemeinde und
dem Kreis Düren besprochen. Die konkreten
Projekte zur Windkraft waren bereits bekannt
und in der Zielsetzung des Landschaftsplanes
eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den
grössten Teilen der Naturschutzgebiete nur
mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden.
4.1.d
Beschlussvorschlag
Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß
28a LG NRW mit Bekanntmachung der
Durchführung des Anzeigeverfahrens am
21.05.2014 in Kraft getreten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes werden in der
Standortuntersuchung berücksichtigt.
Der Ausschuss beschließt, dass die Zielsetzungen des Landschaftsplanes in der
Standortuntersuchung
berücksichtigt
wurden und der Stellungnahme daher
nicht gefolgt wird.
Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt kein Ausschlusskriterium für das
geplante Vorhaben dar, da die Errichtung von
Windenergieanlagen, unabhängig von dem
geplanten Standort, in jedem Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen gilt. Die
durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in
einem Landschaftspflegerischen Begleitplan
ermittelt.
Beanspruchung von Fichtenkulturen
3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte
Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft in den Fichtenkulturen würde Freiraum
für Flora und Fauna geben.
Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet
würden, müssten die Anlagenstandorte ggf.
so gestaltet werden, dass keine Attraktionen
für Windkraftsensible Arten entstehen würden.
Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten der Verbots-
Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich Beanspruchung von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
tatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich.
Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung
von WEA innerhalb von Fichtenbeständen
und dem Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und Fauna ist demnach nicht
erkennbar.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch
genommen werden, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt
wird. Eine Unterscheidung zwischen Nadelund Laubwald wird auf der Ebene der Raumplanung nicht getroffen.
4.1.e
Windwurfflächen
4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft
sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten (Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen.
In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich für die Windkraft geeignete Flächen
ermittelt. Der Wald wurde in Abstimmung mit
der Gemeinde Langerwehe als weiche
Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend
stellen Waldflächen keine Potentialflächen
dar.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Wundwurfflächen nicht zu folgen.
Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
4.1.f
Einnahmequellen
5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderun-
Im Rahmen der Standortuntersuchung wer-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gen und das Absenken des Grundwasser
müssen die Waldbauer in Langerwehe im
Vergleich mit einem "Standartforst" in
Deutschland nach anderen wirtschaftlichen
Einnahmen suchen um weiter nachhaltig eine
Forstwirtschaft im Respekt der Flora, Fauna
und Naherholung zu betreiben. Die Windkraft
bietet hier eine Lösung.
den Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer der Flächen stellen
kein Kriterium einer Standortsuche dar.
bezüglich Einnahmequellen nicht zu folgen.
4.1.g
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen
6) Einschränkung der Potentiale aufgrund
weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte
nicht zu berücksichtigen ist ein konkreter
Wunsch des Bauauschusses der Gemeinde
und kein Kriterium des Gutachters VDH. In
anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat VDH (cfr Stadt
Monschau (2. Nachtrag Seite 30) von April
2014) Waldstandorte ermöglicht.
Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche
Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt.
Durch weiche Kriterien wird den Kommunen
die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung
zu treffen, ob der Windkraft in substantieller
Weise Raum verschaffen wurde, oder ob die
Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in der Gemeinde Langerwehe mit den
gewählten weichen Kriterien substantiell
Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald notwendig, um
der Windenergie substantiell Raum zu geben.
Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches
Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu
treffen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Beanspruchung von Wald in
anderen Kommunen nicht zu folgen.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der
Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die
Waldflächen nicht als Konzentrationszonen
für die Windenergie auszuweisen.
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Stellungnahmen
4.1.h
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde
gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Vorbelastungen nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Vorbelastungen
Betroffenheit im Zusammenhang mit dem
Schloss Merode
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den
nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche
Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents
zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt
betrieben werden müssten. Im Falle einer
schallbedingten Nachtabschaltung muss gar
von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die
reduzierten Einspeisevergütungen, die sich
aus der Neuerung des EEG ergeben, muss
damit gerechnet werden, dass die Fläche A
zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur
bedingt geeignet ist.
4.1.i
Abwägungsvorschlag
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Zur Bündelung von Vorbelastungen: vgl. 3.1.a
Schloss Merode
Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des
denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der
Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen
und im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft.
Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst
Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m
Luftlinie von der zur Ausweisung empfohlenen
Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des
Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes
nicht zu erwarten. Allein die Sichtbarkeit der
Windenergieanlagen begründet keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung
(OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13)
schützt das Denkmalschutzrecht allenfalls den
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Schloss Merode nicht zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für
den Tourismus und der Naherholung in der
Gemeinde am bedeutesten sind.
Blick auf das Denkmal, nicht jedoch den Blick
aus dem Denkmal.
4.1.j
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D
In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz zum Konzept der Fläche D, sind uns
keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen,
die Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als
Windkraftkonzentrationszone
auszuweisen
und die Fläche A nicht auszuweisen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen ermittelt. Die Eignung ergibt sich
aus harten und weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen sind kein abwägungsrelevanter Belang.
5
Ö5
5.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
5.1.a
Landschaftsbild
Nein zu Windenergieanlagen
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergie empfohlenen Flächen.
Eine Einschätzung des Landschaftsbildes
wird für die einzelnen Potentialflächen in der
Vorabwägung vorgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Beanspruchung von Wald
nicht zu folgen.
Die Belange des Landschaftsschutzes werden
im Detail im Rahmen der Umweltberichte zum
Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan berücksichtigt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ob eine Windenergieanlage das Landschaftsund Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine
Verunstaltung dar. Eine Windenergieanlage
muss grob unangemessen sein, um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei
der vorliegenden Planung nicht zu befürchten.
Wie in der Standortuntersuchung dargelegt,
ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsfläche A durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits
vorbelastet.
5.1.b
Alternative Energiequellen
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.1.e
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
Eine Verunstaltung der Landschaft sowie
negative Auswirkungen auf den Menschen
und die Natur sind nicht zu befürchten. Eine
detaillierte Ermittlung und Bewertung der
Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
5.1.c
Landschaftsbild
Es wäre eine Schande für unsere schöne
Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns
Menschen.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
19 / 71
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir
weiterhin unsere Heimat genießen können.
6
Ö6
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
6.1.a
Landschaftsbild / Alternative Energiequellen
Nein zu Windenergieanlagen
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der
Stellungnahme von Fourné vom 22.09.2014,
die unter Nr. 5 abgewogen wurde. Bezüglich
der Abwägung der Stellungnahme von Stefanie Lehner wird auf die Ausführungen in Nr.
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
Es wäre eine Schande für unsere schöne
Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder verunstaltet würde.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns
Menschen.
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir
weiterhin unsere Heimat genießen können.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
7
Ö7
7.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
7.1.a
Information der Bürgerinnen und Bürger
Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen Information zum EEG an die Bevölkerung
und der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe.
Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer
Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemeinde am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die
Bevölkerung hatte schon damals ein Recht
auf Transparenz und Beantwortung wichtiger
Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck
des EEG? Was wird von der Landesregierung
an Flächenausweisung für WEAs gefordert?
Welche Kosten entstehen für ein Gutachten
durch eine neutrale und unabhängige Firma
und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der Anlagen und andererseits
indirekt über die aus der Region beauftragten
Liefer-und Handwerkerfirmen?
Die Information der Bürger über das EEG
obliegt nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Information der Bürgerinnen
und Bürger nicht zu folgen.
Die Information der Bürger über die mögliche
Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist durch die Gemeinde umfassend
erfolgt.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleitplanverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes
erfolgen. Bei der Standortuntersuchung handelt es sich um ein offenes Vorverfahren, das
noch keine verbindlichen Festlegungen trifft
und somit grundsätzlich keiner Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen.
Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
rechtlich nicht erforderlich. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit ist erst sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife aufweist.
7.1.b
Information der Investoren
Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die
Betreiber von Windenergieanlagen, die REA
Gmbh Düren und die STAWAG Solar Aachen,
im Besitze der erst jetzt veröffentlichen Studie
für die Potentialflächen A, B, C, gekommen
sind. Auf deren Grundlage wurden schließlich
im Vorfeld die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz eines fehlenden Flächennutzungsplanes vorbereitete
lukrative Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzulegen. Damit war auch klar, wer
letztlich die Nutznießer der Anlagen auf Kosten aller Stromverbraucher sind.
Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der
Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer Tragweite.
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt,
Konzentrationszonen für die Windenergie
auszuweisen. An den Flächen interessierte
Betreiber von Windenergieanlagen haben sich
für nähere Informationen an die Gemeinde
gewandt. Die Gemeinde Langerwehe versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein
Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten
von Windenergieanlagen zu geben. Darüber
hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten,
so dass sie frühzeitig über die Planung informiert werden müssen. Dementsprechend
wurden den Windenergiebetreibern Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen
Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Information der Investoren
nicht zu folgen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst
in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen
wurden und eine ausreichende Planreife besteht.
7.1.c
Denkmalschutz
Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft
Heistern gegen die Anlagenstandorte B
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsun-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abstimmungsergebnis
tersuchung bereits berücksichtigt ist.
(Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse
nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände
(700m) zu den nahe gelegenen und das
Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen
Bau- und Kulturdenkmäler aus dem 12. und
13. Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten
und größtenteils bewohnten Objekten zählen
mehrere an der gemeindeübergreifenden
"Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler
(am St. Antoniushospital) Röthgen, Nothberg,
Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im Laufenburger Wald befinden sich
außerdem noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau und die Klosterruine Schwarzenbroich.
7.1.d
Beschlussvorschlag
Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006
nachvollziehbare und akzeptable Regelungen
zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs
zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen.
Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das
Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall
einer Einzelprüfung.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle
der Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die
Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch macht und somit die vom OVG getroffenen Anhaltswerte für Schutzabstände
dem Zweck einer unzureichenden Ausweisung geopfert oder entsprechend anpasst.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele und Zwecke des EEG obliegen
nicht der Gemeinde Langerwehe.
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für die Windenergienutzung geeignete
Der Ausschuss beschließt, die Stellung-
Abstimmungsergebnis
Etwa nach der Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht,
umso kleiner die Größe der Anlage und umso
geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch
und Natur.
7.1.e
Bundespolitische Vorgaben
Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu
Lasten der Gesundheit und des Eigentums
von Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung
von willkürlicher Auslegung eines neuen und
an festen Grenzen orientierten Windraderlasses. Wenn die Kommune aus zwingenden
Gründen mit Rücksicht auf Wohnbauung,
Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in der Lage ist, Energiefläche für
WEAs auszuweisen, ist die interkommunale
Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck
und Ziel des EEG müssen erneut unter dem
Aspekt der Eingriffe in die Landschaft diskutiert werden.
7.1.f
Kosten/Nutzen-Analyse
Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb
dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es
bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt.
7.1.g
Beteiligung an den Gewinnen
Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die
Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen
durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung?
Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind bei der Planung, beim Bau, der
Wartung und der Unterhaltung der Anlagen
eingesetzt?
Flächen ermittelt. Die Stellungnahme betrifft
nicht die Standortuntersuchung, sondern die
konkrete Genehmigung und Errichtung der
Windenergieanlagen. Entsprechende Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen.
nahme zur Kenntnis zur nehmen.
Nach den Plänen der Landesregierung soll
der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses
Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
7.1.h
Abstimmungsergebnis
Wirtschaftlichkeit
Eine dezentrale oder regionale Struktur von
Windradstandorten war gerade aus Gründen
der Beteiligung von Bürgern und Kommunen
gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von
WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen
zu lassen. Regionale Wertschöpfung war das
Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die
Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der
Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in
18 Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern nahezu keine Mark oder keinen Euro für
sie eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe Risiko waren einzig und allein beim
Grundstückeigentümer gelegen.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise Aufmerksamkeit, Abgewogenheit
und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
8
Ö8
8.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
8.1.a
Flächeneigentum
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen.
Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern
als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1
Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und mehrerer Windkraftanlagen weder
durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch
die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf
meinem Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen.
Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau
liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt
südlich der zur Ausweisung empfohlenen
Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf
diesem Grundstück ist nicht geplant.
9
Ö9
9.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
9.1.a
Beanspruchung von Wald
Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde,
im Waldgebiet um die Laufenburg keine
Windkraftanlagen zu installieren.
9.1.b
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen
sind im Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen
Gegebenheiten beeinflussen die Auswirkun-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich bestehenden Anlagen nicht zu
folgen.
Bestehende Anlagen
Man hätte die Bevölkerung mehr befragen
müssen, welche negativen Einflüsse die
Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat,
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
und die sind nur 90m hoch.
gen der Windenergieanlagen, so dass eine
individuelle Beurteilung der neu geplanten
Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden.
9.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man
durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so
auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise
zieht, beeinträchtigen.
Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu
Naturschutzgebieten festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten
bekannt sind.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders
von der Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen bedroht. Im Rahmen der ASP
I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans
durch die Planung ermittelt werden.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen
zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
9.1.d
NATO-Leitung
Desweiteren liegt im Plangebiet B eine Kerosin-Nato-Leitung, die zu berücksichtigen ist.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
9.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach den Plänen der Landesregierung in
Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr
2020 ansteigen. Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung von Anlagen, als auch
die Modernisierung bestehender Anlagen
notwendig. Moderne Anlagen haben einen
deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere
Anlagen, sodass die Anzahl bestehender
Anlagen nicht hochgerechnet werden kann.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Landespolitische Vorgaben
Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad
einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000
Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade
einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll
erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt 9000 Windräder in NRW stehen! Und
was machen wir, wenn Windstille ist? Eine
Alternative sieht anders aus, wenn, dann
muss sie ersatzweise gleich sein.
Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer
Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit
der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf
einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhöffigkeit somit berücksichtigt.
9.1.f
Verzicht auf die Flächen B und C
Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige
Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der
Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
10
Ö10
10.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
10.1.a
Beanspruchung von Wald / Artenschutz
Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der
Windpotentialstudie.
Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits entschieden hat, keine Windkraftanlagen
in unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da
unsere Landschaft im Bereich Eschweiler,
Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch
die industrielle Energiegewinnung negativ
geprägt wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und der Übernahme dieser Verantwortung wird genüge getan. Ich hätte auch
bezweifelt, dass dies durchführbar gewesen
wäre, denn die Artenvielfalt gehört geschützt.
Als Hinweis sei angemerkt, dass mehrfach in
diesem Gebiet der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt.
10.1.b
Beschlussvorschlag
Zu Beanspruchung von Wald: vgl. 4.1.a
Die Waldbereiche wurden
Tabuzonen ausgeschlossen.
als
weiche
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet
windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen windenergiesensibler Tierarten. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt.
Eine ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt.
Verzicht auf die Flächen B und C
Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C,
und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu
berücksichtigen:
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
10.1.c
Abstimmungsergebnis
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich
Wirtschaftlichkeit/Landschaftsbild nicht zu folgen.
Denkmalschutz
2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend.
10.1.e
Beschlussvorschlag
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen,
denn die zu installierenden Anlagen haben
eine Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von
nur 500m zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu gewährleisten.
10.1.d
Abwägungsvorschlag
Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild
3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B
und/oder C oder der Installation einer kleineren und einer größeren Anlage stellt sich neben dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die Frage der optischen Wirkung in der
ansonsten noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem Windpark auf der Halde Nierchen ist doch schon hinreichender Beitrag
geliefert worden.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Nach den Plänen der Landesregierung soll
der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020 auf 15 % ansteigen. Dieses
Ziel kann nur die eine Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
10.1.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die
Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berücksichtigt.
Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie
von der weiteren Planung in den Gebieten B
& C ab.
11
Ö11
11.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteilligung)
11.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C"
(Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als
Standort für Windkraftanlagen.
Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche
Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher
Belastungen auf meinem Grundstück zu
Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu
stimmen.
Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern
ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab, da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim
und Heistern nicht gewährleistet ist und zum
anderen ein Verstoß gegen Landschaft- und
Naturschutz wegen angrenzender Waldfläche
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Im Übrigen nimmt der Ausschuss die Anregung zur Kenntnis.
Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau
liegt nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt
südlich der zur Ausweisung empfohlenen
Fläche. Ein Bau von Windenergieanlagen auf
diesem Grundstück ist nicht geplant.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
und starkem Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt.
12
Ö12
12.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
12.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Ausschlussgründe:
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit
den auf der "Halde Nierchen" befindlichen
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Vorbelastungen nicht zu folgen.
Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen.
In der Standortuntersuchung Stand März
2014 (VDH Projektmanagement) sind diese
Suchräume beschrieben.
Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume
kartografische eingezeichnet und beschrieben, der Bereich "B" und der Bereich "C".Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage
zum Ortsteil Heistern für mich von besonderer
Bedeutung, ich wohne in Heistern und würde
somit unmittelbar davon betroffen sein.
Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen
den Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck
bringen. Der Planung in diesem Bereich widerspreche ich und bitte davon Abstand zu
nehmen.
12.1.b
Vorbelastungen
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich des Landschaftsbildes nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde
stellen einen erheblichen Einschnitt in das
Landschaftsbild dar.
12.1.c
Landschaftsbild
2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum
Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild und Landschaftsschutzgebietes
geht vor.
Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise das Spazierengehen, sind auch
nach der Errichtung von WEA weiterhin gegeben.
3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der
Ortslage Heistern, gerade wegen der
Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf
Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität.
4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein
Naherholungsgebiet, die Qualität dieser Erholungsraums würde zerstört.
12.1.d
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist
nicht eingehalten.
12.1.e
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen
und Einzelhäfen nicht zu folgen.
Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen
6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern
und zu Biotopen ist nicht eingehalten.
Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen
dar. Zudem wird ein Abstand von 300 m zu
geschützten Biotopen als weiche Tabuzone
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Bodendenkmälern
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die
Planungen für diese Bereiche nicht weiter
verfolgen.
definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind.
und Biotopen nicht zu folgen.
Ich bitte darum, meinen Widerspruch den
entsprechenden Ausschüssen vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist
gesetzlich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9
DSchG bedarf die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem Bodendenkmal der
Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die
Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft die Ebene der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Da durch den Bau von Windenergieanlagen
nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen sachverständigen in der
Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Ein Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler wird in
den Bebauungsplan aufgenommen.
13
Ö13
13.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
13.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Hiermit möchten wir als Familie Meisterburg
aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen
eine mögliche Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u.
"C“ einlegen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
14
Ö14
14.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
14.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die
Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von
Heistern (Fläche B und C ihres Gutachtens)
potentielle Flächen von Konzentrationszonen
für die Windenergie auszuweisen.
14.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Wir als Anwohner in Heistern machen uns
große Sorgen über den sehr geringen Abstand von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen zu unseren Häusern.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen
und Einzelhäfen nicht zu folgen.
Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift.
Sie enthält für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der TA-Lärm nicht zu folgen.
Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für SachsenAnhalt bei Windkraftanlagen über 100m einen
Abstand von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe vor. Die Empfehlung der WHO liegt
sogar bei 3 km. ln NRW gibt es bisher keine
Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach TA Lärm.
14.1.c
TA-Lärm
Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für
Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanla-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gen, die sich Tag und Nacht in unmittelbarer
Nähe von Häusern drehen.
bzw. nachts nicht überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist nicht abwägungsrelevant.
14.1.d
NATO-Leitung
Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende
Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffentlich auch bei den Überlegungen berücksichtigt wird.
14.1.e
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl.14.1.a bis 14.1.e).
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Artenschutz
Für eine gelungene Energiewende ist der
naturverträgliche Ausbau der Windenergie
eine grundlegende Voraussetzung. Dabei
müssen die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend
reduziert werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind schützenswerte Fledermäuse
angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten
von Raubvögeln (u.a. Bussard, Rot- und
Schwarzmilan) durch die geplanten Anlagen
in ihrer Existenz bedroht.
14.1.f
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Zusammenfassung
Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus
der Planung herauszunehmen, da wir der
Auffassung sind,
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
dass die geplanten Abstandsflächen
von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind
der geltende Denkmalschutz (u.a.
Burg Holzheim) nicht ausreichend
gewürdigt ist
Sicherheitsabstände
zu
Kerosinführenden Leitungen nicht eingehalten werden
Artenschutz (Vogelschutz und schützenswerte Fledermäuse) verletzt wird
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Wertminderungen vgl. 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Wertminderungen nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt wird.
14.1.g
Wertminderungen
Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren
Planungen festhalten und die Flächen B und
C des Gutachtens als potentielle Fläche von
Konzentrationszonen für die Windenergie
ausweisen, bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner einen erheblichen Verlust der
Lebensqualität sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie.
15
Ö15
15.1
Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
15.1.a
NATO-Leitung
nach Veröffentlichung der Potentialstudie und
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anre-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittelbar betroffener Bürger Widerspruch gegen
die Planungen im Bereich Heistern (Fläche B
und C) ein:
1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem
Gebiet (Fläche B) eine sogenannte NatoLeitung mit Kerosin verläuft. Von dieser ist
beidseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens Anlagenhöhe plus 5 Meter einzuhalten.
Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser
Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg.
Schwingungseintrag in den Boden zu berücksichtigen.
15.1.b
Mergellöscher
2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet
sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet.
ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige
Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung
zur Kenntnis zu nehmen.
Die Statik der geplanten Windenergieanlagen
betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung
des Vorhandenseins von Mergellöschern die
Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch das Mergel-Grubenkataster
(Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung eines Arbeitsgebietes und keine
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Kartierung darstellt.
15.1.c
Denkmalschutz
3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es
schützenswerte Denkmäler, hier sind die notwendigen Abstände nicht berücksichtigt.
15.1.d
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Artenschutz
4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim
bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die
geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht
sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert. Von daher ist die Einschätzung "Besonders schützenswerte Kultur- und Naturfläche
mit besonderem Erholungswert" auch auf die
Fläche B anzuwenden.
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche
Arten von Raubvögeln, vom Bussard bis zum
Rot- und Schwarzmilan.
15.1.e
Schall
6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung
in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu
bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der
die Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von
Heistern besonders störend ausprägen wird.
Dies umso mehr, da die Nabenhöhe der ge-
Zu Schall vgl. 2.1.b
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt der Anregung
bezüglich Schall nicht zu folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
planten Anlagen genau auf Höhe der Häuser
in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit
ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches
Abstände von >2 km von der Ortsrandlage für
eine derartige landschaftliche
Situation
nachweisen wird. Als Mitglied im DIN/VDI
Ausschuss NALS (Normenausschuss Akustik,
Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann
ich Ihnen alleine aus den Punkten 1 und 6
nachweisen, dass die Fläche B in keinster
Weise den Anforderungen einer detaillierten
Prüfung in nachgelagerten Verfahren standhalten wird.
15.1.f
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen
sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen
z.B des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu
dieser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für
die Abstände zu Einzelgehöften als auch zur
Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich
größeren Abstandsflächen, andere Kommunen sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor.
15.1.g
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen
und Einzelhöfen nicht zu folgen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Errichtung von Einzelanlagen
8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die
Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus
obigen Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe lediglich
Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrations-
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Naherholung vgl. 12.1.c
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
gebot von Windanlagen, um die "Verspargelung" der Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn.
15.1.h
Naherholung
9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum
Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung suchenden Bürgern und Gästen dies mit
ihrer Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie
das größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit
derartigen Anlagen großräumig zerstören.
Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C
rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits
in der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung auszuschliessen und nicht im weiteren
Verfahren zu berücksichtigen.
16
Ö16
16.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
16.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen, insbesondere die Flächen B und C
Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend machen,
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Abstände zu Siedlungsflächen
und Einzelhöfen nicht zu folgen.
- Schutzabstände
die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
Landschaftsbild nicht zu folgen.
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Artenschutz nicht zu folgen.
- Denkmalschutz
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
angrenzend an die geplanten Flächen befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim",
auch hier gilt es Abstandsflächen großzügig
einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß berücksichtigt werden, der aktuelle
Talcharakter würde zerstört
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Denkmalschutz/Landschaftsbild
nicht zu folgen.
Stellungnahmen
Abstimmungsergebnis
zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800
Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden Wirkung unzumutbar
16.1.b
Landschaftsbild
- das Landschaftsbild Bovenberger Wald
sowie der Freizeit- und Erholungswert des
gesamten Gebietes für die dort Ansässigen
und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante
Zerstörung dieser noch intakten Natur nicht
zuzulassen und damit einhergehend
16.1.c
Artenschutz
- der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit
Ruine, Messtischblatt 5103
hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu
schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche, Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund,
Wildkatze und viele andere mehr
16.1.d
Denkmalschutz / Landschaftsbild
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
16.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
NATO-Leitung
- Nato Pipeline
durch die Fläche B führt eine Nato Leitung,
die Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände einzuhalten.
16.1.f
Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild
Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des
Profits einiger Weniger?
16.1.g
Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.1.g
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Beteiligung an den Gewinnen/Landschaftsbild nicht zu folgen.
Verspargelung
Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer
Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen führen. Konzentrationsflächen wären
nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht unterstützt.
16.1.h
Abstimmungsergebnis
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu alternative Energiequellen vgl. 2.1.e
Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich alternative Energiequellen
nicht gefolgt wird.
Alternative Energiequellen
Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen
aufzugeben, geeignetere Gebiete für die
Windenergie zu finden und auch über andere
Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse,
Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
17
Ö17
17.1
Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
17.1.a
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen
der o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns,
die Anregungen und Bedenken zusammen zu
fassen, damit diese die entsprechende Wertung und Berücksichtigung im weiteren Verfahren finden.
Wie Sie bereits richtig in der Präsentation
darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe
bereits eine Konzentrationszone (Halde Nierchen). Innerhalb dieser Zone können die WKA
gesteuert aufgestellt werden.
Die bestehende Konzentrationszone bewirkt
eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es
politischer Wille, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur Ansiedlung
weiterer Anlagen ist eine Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen erforderlich.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, dass der Anregung bezüglich der Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen nicht gefolgt
wird.
Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits
1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von
WKA im Sondergebiet erfüllt.
17.1.b
Eignung der bestehenden Konzentrationszone
Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes
„Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes
wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen.
ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden
für die im Sondergebiet aufgestellten WKA
Einschränkung und weitergehende Festta-
Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erforderlich, da ansonsten erhebliche
Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch nicht in Frage
gestellt, da selbst bei einer zeitweisen Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher
Betrieb möglich ist.
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Gebietseinstufung nach TALärm nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
gungen vorgenommen.
Auszugsweise sind dieses:
Permanente Nachtabschaltung der WKA
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Verbot einer Befeuerung der WKA (keine
Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]).
Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung.
Abschaltung der WKA bei Schattenwurf
(Ausschluss von jeglichem Schattenwurf).
Somit sind die Aussagen über die Qualität der
bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend.
Die damals bestehenden Mängel zwischen
Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch
die Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und bereinigt.
17.1.c
Gebietseinstufung nach TA-Lärm
Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung
des oberen Gebiets Langerwehe Süd nach
TA Lärm als "Reines Wohngebiet“ zu sichern,
d. h., Immissionsrichtwert in dB (A): Tag 50 /
Nacht 35.
Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A
befindet sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon begründeten Schall zu
erwarten sind.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Durch die Standortuntersuchung werden Teile
der bestehenden Konzentrationszone nicht
bestätigt, sodass in dem Süden von Langerwehe von einer Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist.
17.1.d
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der
Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine
Anpassung erforderlich.
Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen zu dem Gut Merberich werden in der
Standortuntersuchung ergänzt.
Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch
die Planung sind aufgrund der Entfernung
nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem
Umfeld des Gutes bereits die Anlagen der
„Halde Nierchen“. Durch die Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von
einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchtigungen auszugehen ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass eine Anpassung der Standortuntersuchung in
Bezug auf das Baudenkmal Gut Merberich
erfolgt ist und der Anregung somit gefolgt
wurde. Beeinträchtigung sind nicht zu erwarten.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
18
Ö18
18.1
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
18.1.a
Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu
den potentiellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Übernahme der Bestandsfläche Halde
Innerhalb der Standortuntersuchung werden
harte und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile der bestehenden Konzentrationszone, welche diesen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in dem Rahmen der
Standortuntersuchung weiterhin zur Auswei-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu folgen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Nierchen
sung empfohlen.
Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist,
planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde
Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer
Windenergieanlage (WEA).
Eine Abweichung von den für das restliche
Gemeindegebiet
festgesetzten
Untersuchungskriterien ist nicht vorgesehen, da die
Schutzbedürfnisse der Bevölkerung an allen
Stellen des Gemeindegebietes in gleicher
Weise berücksichtigt werden sollen.
Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der
Standortuntersuchung
aufgeführten
Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen
allerdings dazu, dass ein großer Teil der im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den
Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan ebenfalls als Bestandsfläche vollständig,
ohne eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu übernehmen.
Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung
von neu hinzukommenden Konzentrationsflächen können andere Abstände angelegt werden, als seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht
erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen
reduziert werden, weil sie den neuen Abstandskriterien nicht entsprechen.
Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung
der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist
nach der Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein solches Vorgehen ist insbesondere
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen
zu bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur
des Gemeindegebietes keine größeren zu-
Der Ausschuss stellt fest, dass die Stellungnahme berücksichtigt wird.
Abstimmungsergebnis
in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen
beispielsweise bereits eine Sonderbaufläche
für die Windenergienutzung festgesetzt worden ist oder schon eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung
der Auswirkungen der WEA auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe
des Schutzabstandes nicht sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, Az.
4 CN 2.07).
Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei
der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert
werden. Eine Verringerung der Schutzabstände rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits
WEA zugelassen worden sind, die Umgebung
durch Anlagen dieser Art schon im gewissen
Umfang vorgeprägt ist und sich die Darstellung von Konzentrationsflächen an diesem
Standort daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil
vom 08.11.2005, Az. 1 LB 133/04).
Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug auf die Bestandsfläche Halde Nierchen
lediglich solche Schutzabstände angesetzt
werden, die eingehalten werden müssen, um
schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten
der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine
optisch bedrängende Wirkung zu verhindern.
18.1.b
Ausreichende Flächengröße
2. Ausreichende Flächengröße
Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersu-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
chung ein Abstand von 500 m vorgesehen.
Nach der Begründung soll dieser Abstand
dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen
dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können (Seite 21).
sammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht kommen, sind kleine
Zonen durchaus möglich. Entscheidend bei
der Ausweisung von Konzentrationszonen ist,
dass der Windenergie insgesamt substantiell
Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04
vom 08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02
vom 19.05.04) ist es nicht erforderlich, eine
große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen.
ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der
Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch
zu der vorgenannten Begründung ausgeführt,
dass im Rahmen der Abwägung größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen
seien und möglichst große Flächen anstatt
mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen
(Seite 27).
18.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Rotor innerhalb der Potentialfläche
Da WEA sich nach der Potentialstudie mit
allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden sollen, ist
absehbar, dass in kleineren Konzentrationszonen keine "größeren, leistungsstärkeren
Anlagen", die aufgrund der Standorte im Binnenland über entsprechend größere Rotoren
verfügen müssen, realisiert werden können.
Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der
Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind
daher die vorgesehenen Abstände entweder
entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren innerhalb der Potentialfläche befinden
sollen, abzusehen.
Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen
der kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände fest. Die Windenergieanlagen müssen sich komplett innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszone befinden, da nur so gewährleistet werden kann,
dass die festgesetzten harten und weichen
Tabubereiche von keinem Teil der Anlage
beeinträchtigt werden.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Rotor innerhalb der Potentialfläche nicht zu folgen.
Die konkreten Standorte der Windenergieanlagen werden im Bebauungsplan festgesetzt.
3. Rotor innerhalb der Potentialfläche
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen (vgl. 18.1.a bis 18.1.c).
Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Bei der Ausweisung von Flächen für die
Windenergienutzung sollte von der Vorgabe,
dass die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen
einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb der Potentialflächen befinden sollen,
Abstand genommen werden.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004
entschieden, dass Anlagen einschließlich
Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen
müssen. Seinerzeit verfügten WEA jedoch
über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA. So handelte es sich bei der in
dem Verfahren vor dem BVerwG streitigen
WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung
von 500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen
haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis
120 m.
Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche
Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig innerhalb der Potentialfläche befinden soll, dazu, dass kleinere Konzentrationsflächen mit
modernen WEA nicht optimal genutzt werden
können, da der Rotor je nach Windrichtung
und Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann.
18.1.d
Fazit
4. Fazit
Die Bestandsfläche für den Windpark Halde
Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
in den neuen Flächennutzungsplan übernommen werden. Die für die potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche
nicht anzuwenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei Bestandsflächen verringert
werden, ist wirksam.
Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt
ein erheblicher Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der WEA sollte daher aus der
Konzentrationsfläche herausragen dürfen.
19
Ö19
19.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
19.1.a
Standortuntersuchung
Zur oben genannten Standortsuchung gibt der
NABU als anerkannter Naturschutzverband
folgende Stellungnahme ab:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschluss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle Auseinandersetzung mit ihnen in der
Standortuntersuchung 2012 und 2014.
Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der
Standortuntersuchung (2014), die zusammen
mit den "Eckdaten" zu Fläche C dazu führt,
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
dass Fläche C nicht geeignet ist.
19.1.b
Standortuntersuchung
Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur
Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das
Ingenieurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014:
"Es kann eine Windenergieanlage auf der
Fläche errichtet werden; unter Umständen
auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft führen." 2012 (S. 13 der
Standortanalyse) wird die Fläche von dem
Büro als "nicht geeignet" eingestuft.
19.1.c
Artenschutz in Bezug auf die Fläche B
Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und bei zweiseitiger "Umzingelung" des
Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche auf der Halde) erhebliche Konflikte
mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung "nicht geeignet" sollte unseres
Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden.
19.1.d
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Ausschuss beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Artenschutz in Bezug auf die Fläche A
Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher
artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die
nachfolgenden
Ausgleichsanforderungen
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das
Vorkommen der Zwergfledermaus steht der
Eignung der Fläche jedoch nicht entgegen.
Eine ausführliche artenschutzrechtliche Be-
Der Ausschuss beschließt, dass die Anregungen bezüglich der Artenschutzprüfung
berücksichtigt werden.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
erfüllbar sind, in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen, weitgehend unbelasteten
benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist,
dass der Summe an Tieren der Feldflur, die
durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte vertrieben werden,
einen adäquaten Ausweichplatz angeboten
wird. Wir bitten die Kartierung für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen, da sie die
Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die
damals in den Straßenbauverfahren als
"Ausweichflächen" gedachten Habitate für
Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten
und ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme der gesamten Feldflur zwischen Luchem und Echtz (neben Autobahnzubringer
und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen
Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den
Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig
zerstört.
wertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher (Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde Langerwehe) gedenken, die lokalen
Verluste der "alten Ausweichflächen" (aus der
Planung Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden
Nutzung aus unserer Sicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Hinweise zum Artenschutz werden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches erfolgt in dem
weiteren Verlauf des Verfahrens auf der
Grundlage eines Landschaftspflegerischen
Begleitplanes. Eine Umsetzung des geplanten
Vorhabens ist nur möglich, wenn der erforderliche Ausgleich, sowohl qualitativ als auch
quantitativ, erbracht wird.
Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder wei-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
teren Überplanung des Gebiets nehmen die
Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken
sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt
werden.
Feldflächen werden im nahen Umfeld seit
Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung unersetzlich, dem Tagebau geopfert.
Auch die Summe der Siedlungserweiterungen
(z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in den Randlagen der Gemeinde
Langerwehe) tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die
unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre
Betriebsgebäude und Ställe in die Feldflächen
erweitern) auf der konkreten Fläche in der
Summe zu diesen Verlusten bei.
Nach Erhebungen der LANUV nehmen besonders die Tiere der Feldflur regional und
landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der
langfristig als artspezifisch bewirtschaftetes
Schutzgebiet festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
20
Ö20
20.1
Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014
20.1.a
Realisierbarkeit der Fläche A
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro
VDH
Projektmanagement
GmbH
eine
Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln
einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als
Vorrangflächen für die Windenergienutzung
empfohlen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt.
Diese bestätigt die Eignung der Fläche A für
die Errichtung von WEA.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren
sowie die juwi Energieprojekte GmbH haben
für die Fläche A bereits eine konkrete Planung erstellt, welche eine Realisierung von
drei WEA des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern vorsieht. Diese Planung nutzt
die Fläche optimal aus und führt zu keinerlei
Beschränkungen im Umfeld der geplanten
Anlagen.
Generell eignet sich die Fläche A aufgrund
der Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten Windpark Düren-Echtz hervorragend
zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu
erwartende Zusatzbelastung insbesondere
unter optischen Gesichtspunkten sehr gering
sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Einschränkungen der Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten.
Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA
können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer
Strom produziert werden. Diese Strommenge
entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten.
20.1.b
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen
A und B möchte die REA GmbH Umweltinvest
anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren
möglichst zeitnah in die Wege zu leiten, so
dass die zuvor beschriebenen WEA-Standorte
ohne weitere Verzögerung bebaut werden
können.
20.2
Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014
20.2.a
Realisierbarkeit der Fläche B
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro
VDH
Projektmanagement
GmbH
eine
Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln
einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A und B zur Ausweisung als
Vorrangflächen für die Windenergienutzung
empfohlen.
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die
zeitliche Planung erfolgt nach Maßgabe der
Verwaltung und des Rates der Gemeinde
Langerwehe.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
hat für die Fläche B eine konkrete Planung
erstellt, welche die Errichtung einer WEA des
Typs Enercon E-115 mit einem Rotordurchmesser von 115 m und einer Nabenhöhe von
149 m vorsieht. Die geplante WEA befindet
sich außerhalb des Schutzbereichs einer in
diesem Bereich verlaufenden Kerosinleitung.
Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem TÜV-Gutachten untersucht.
An diesem Standort in der Nähe des bereits
bestehenden Windparks „Halde Nierchen“
könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen
Stroms produziert werden.
20.2.b
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die Potenzialfläche B
möchte die REA GmbH Umweltinvest anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst
zeitnah in die Wege zu leiten, so dass der
zuvor beschriebene
WEA-Standort ohne
weitere Verzögerung bebaut werden kann.
20.3
Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014
20.3.a
Realisierbarkeit der Fläche C
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro
VDH
Projektmanagement
GmbH
eine
Standortuntersuchung zur Nutzung der Wind-
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die Standortuntersuchung. Die
zeitliche Planung erfolgt nach Maßgabe der
Verwaltung und des Rates der Gemeinde
Langerwehe.
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
energie in Langerwehe durchführen lassen.
Von den drei als geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei die Flächen A und B
zur Ausweisung als Vorrangflächen für die
Windenergienutzung empfohlen, während für
die Fläche C eine solche Ausweisung nicht
empfohlen wird.
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar
und werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren
hat die drei Potenzialflächen ebenfalls einer
Eignungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen als auch unter technischen Realisierungsgesichtspunkten unterzogen. Neben den
aus unserer Sicht uneingeschränkt geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich auch
auf der Potenzialfläche C eine Planung mit
zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon
E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um
einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser von 92 m, einer Nabenhöhe von 108m
und einer installierten Leistung von je 2.350
kW. Bei der im beigefügten Plan dargestellten
Konfiguration könnten somit auf dieser Potenzialfläche ca. 10 Mio. kWh umweltfreundlichen
Stroms produziert werden. Die Fläche C sollte
aus unserer Sicht hierbei nicht isoliert betrachtet werden, da sich aufgrund des engen
räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf dem Gebiet der
Stadt Eschweiler ergeben. Zudem reduziert
sich durch eine Ausweisung der Fläche C als
Vorrangfläche für die Windenergienutzung die
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet
der Gemeinde Langerwehe auszuweisen.
Vor dem geschilderten Hintergrund und der
dargestellten Planung möchte die REA GmbH
Umweltinvest hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung
"Windenergie in Langerwehe" neben den zur
Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B
ebenfalls zur Ausweisung als Vorrangfläche
zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
21
Ö21
21.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
21.1.a
Beanspruchung von Wald
STAWAG Energie GmbH plant den Bau und
den Betrieb von Windenergieanlagen im Langerweher Wald. Unsere Planung hatten wir
Ihnen am 30. Oktober 2012 und am
24.09.2013 im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen vorgestellt und die Vorzüge
(sowohl finanzieller, in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und
Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen
zugunsten der Gemeinde, als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber
Alternativpotentialflächen im Gemeindegebiet
bereits vorgetragen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Beanspruchung von Wald nicht
zu folgen.
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von STAWAG Energie geplan-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ten Standorte im FNP-Verfahren zur Ausweisung weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht zu lassen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir
deshalb zu den Absichten der Gemeinde,
weitere Konzentrationszonen zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen und wie folgt
Stellung beziehen:
21.1.b
Realisierbarkeit von Flächen im Wald
Betroffenheit der STAWAG Energie GmbH:
Die Standortuntersuchung der Firma VDH aus
dem Jahre 2012 kam auf insgesamt sieben
Potentialflächen im Gemeindegebiet Langerwehe. STAWAG Energie führte auf dieser
Grundlage eine interne Standortdetailbewertung durch und kam zu dem Entschluss, die
Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen Flächensicherung mit dem Grundstückseigentümer wurden für die Konkretisierung
der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf
dieser Fläche D bereits erhebliche finanzielle
Mittel eingesetzt.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung
von WEA im Wald ist nicht die Machbarkeit
sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der
durchgeführten Standortuntersuchung sind
die in der Gemeinde Langerwehe vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung
zu stellen. Insofern ist die Beanspruchung von
Waldflächen nicht erforderlich.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Realisierbarkeit von Flächen im
Wald nicht zu folgen.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte
STAWAG Energie die Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische
Untersuchung), welches die Realisierungsfähigkeit
der Fläche im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche Bedenken hin bewertet. Die-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
se Untersuchung ist mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit des Vorhabens ist
aus avifaunistischer Sicht gegeben.
Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten
beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf
Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die
Fläche D ideale Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist.
ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und
unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
dem Umweltgutachten konnten bis zu 10
WEA Standorte ausfindig gemacht werden,
die im Hinblick auf eine Minimierung des erforderlichen Rodungsbedarfs genutzt werden
können.
Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standorte innerhalb der Potentialfläche D wurde
ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist, dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und
errichtet werden können.
Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer
Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirtschaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in
Aussicht gestellt werden.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
21.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Schall vgl. 2.1.b
Der Ausschuss beschließt der Anregung
bezüglich Realisierbarkeit Fläche A nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Realisierbarkeit der Fläche A
Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs:
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den
nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche
Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents
zu verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt
betrieben werden müssten. Im Falle einer
schallbedingten Nachtabschaltung muss gar
von einer Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die
reduzierten Einspeisevergütungen, die sich
aus der Neuerung des EEG ergeben, muss
damit gerechnet werden, dass die Fläche A
zum wirtschaftlichen Betrieb von WEA nur
bedingt geeignet ist.
21.1.d
Realisierbarkeit der Fläche B
STAWAG Energie GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche B im Hinblick auf einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA nicht geeignet ist. Dies lässt sich mit der geringen Anzahl
realisierbarer WEA (Platz für eine, maximal
zwei WEA), sowie mit der niedrigen lokalen
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der
Landesregierung, 2 % der Landesfläche für
die Stromerzeugung durch Windenergie zu
nutzen, wird mit etwa 1,0 % nicht vollständig
erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in Langerwehe
trotzdem substantiell Raum gegeben werden.
Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis
einer wertenden Betrachtung unter Würdigung
der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im
Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom
20.05.10; OVG Bautzen 1C 40/11 vom
19.07.12) und keine rein quantitative Betrachtung.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Windhöffigkeit als Folge der in Hauptwindrichtung nachgelagerten Halde Nierchen begründen. Wegen der exponierten Ausprägung der
Halde und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung
ist mit erheblichen Ertragseinbußen für WEA
auf der Fläche B zu rechnen.
21.1.e
Verspargelung
Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest,
dass die Fläche B keine Konzentrationszone
darstelle, mit der Folge der "Verspargelung"
der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung,
März 2014, Seite 38 Eckdaten).
21.1.f
Substanzieller Raum
Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium
besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen
werden sollen. Die Folge ist, dass die noch
verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell Raum für die Windenergienutzung
bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen
(Flächen A und B), stünden lediglich 1,2% der
Gemeindefläche zur Windenergienutzung zu
Verfügung. Im Falle des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde Nierchen" reduzierte sich die verbleibende Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Wald-
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
bereiche erscheint uns das Ausweisungskonzept der Gemeinde Langerwehe als unzureichend, um den Zielen der Landesregierung
gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert
aus der pauschalen Nichtberücksichtigung
von Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von
800 m, bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses
Mindestabstandskriterium könnte erheblich
ausgeweitet werden, wenn Waldstandorte in
die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen substanziell Raum für die
Windenergienutzung zur Verfügung gestellt
werden könnte.
21.1.g
Windhöffigkeit
Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle:
Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der
Detailuntersuchung für Potentialflächen in
Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie die Strömungsbeeinträchtigung der
Fläche B durch die Halde Nierchen werden in
der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung
von VDH weist auf diesen Sachverhalt zwar
hin, nutzt die Windkarte aber dennoch, um die
erforderliche Wirtschaftlichkeit der Teilfläche
B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu
bestätigen.
Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die Erbringung eines solchen
Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW
geeignet.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
21.1.h
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
nicht zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald
Entsprechend überrascht waren wir bei der
Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde
Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte
ausgesprochen hat. STAWAG Energie betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und
B) der Gemeinde aus den oben genannten
Gründen als flächenmäßig unzureichend und
nicht ausgewogen.
ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung
stehenden Waldpotentiale in Langerwehe
sehen wir die verbleibenden Alternativflächen
als zu gering an, um substanziell Raum für die
Windenergienutzung zu schaffen. Auch die
angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung
unnötigerweise gering angesetzt werden.
Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung Berücksichtigung finden, so könnten
auch die Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der
wirtschaftliche Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe käme erst dann in Gänze
zum Tragen.
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang),
zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
22
Ö22
22.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
22.2.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich
unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag
für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit wunderbarem Blick über den Horizont in jede Richtung bis zum Himmel. In der
Dorfgaststätte hörte ich von der politischen
Diskussion über die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem Bereich. Auch wenn
ich die genauen Bestimmungen im Bereich
von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw. nicht kenne, bin
ich der Überzeugung, dass mit der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend
unsere Naturlandschaft zerstört würde.
Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem
direkten Auswirkungsbereich der Flächen B
und C. Die Flächen B und C werden nicht zur
Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
22.2
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Für mich mit besonders enger Beziehung zur
Natur, wäre das besonders schlimm.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
23
Ö23
23.1
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
23.2.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Mein Name ist Arnd Dohmen und ich bin ein
Bewohner Ihrer Gemeinde seit 47 Jahren.
Meine Frau als auch ich gehen gerne in unserer Heimat spazieren und genießen dabei
sowohl die hervorragende Infrastruktur, als
auch die wunderschöne Natur. Nun habe ich
gehört, das ernsthaft darüber nachgedacht
wird im Bereich Heistern, Burg Holzheim
und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen
zu bauen. Diese Energieform/gewinnung ist
etwas wunderbares. Jedoch bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die wunderschöne Landschaft ruiniert wird lässt mich
schaudern und bin der festen Meinung das es
bessere Plätze für diese doch recht hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen
der dieses Vorhaben voranbringt bzw. nicht
stoppt.
Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“
und die „Halde Nierchen“ befinden sich in
dem direkten Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden
nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe,
die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung
sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
23.2
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Die Fläche D befindet sich unmittelbar auf der
Halde Nierchen. Es handelt sich um einen Teil
einer bestehenden Konzentrationszone, der in
dem Rahmen der Planung bestätigt werden
soll. Da die Planung zu einer Reduzierung der
ursprünglichen Konzentrationszone führt, sind
diesbezüglich und vom Grundsatz her keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
24
Ö24
24.1
Mit Schreiben vom 26.08.214 (Frühzeitige Beteiligung)
24.1.a
Bestehende Konzentrationszone
Herr Frischmuth bittet, dass die Festsetzungen für die bestehende Konzentrationszone
Halde Nierchen weiterhin eingehalten werden,
damit die bestehenden Rechte der Bürger
weiterhin gesichert werden.
24.1.b
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und
weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden.
Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung in Teilen berücksichtigt wird.
Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl.
17.1.d
Der Ausschuss beschließt, die Anregung
bezüglich Gut Merberich zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Gut Merberich
Zudem fehlen in der Darstellung der
Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine
Anpassung erforderlich.
25
Ö25
25.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
25.1.a
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
Herr Krause erhebt Bedenken gegen den
vollständigen Ausschluss des Waldes für die
Windenergie und begründet dies damit, dass
mit den drei Potentialflächen A, B und C nicht
ausreichend Flächen für die Windenergie
außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich
Beanspruchung
von
Wald/Substanzieller Raum nicht zu folgen.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Vorbelastung nicht zu folgen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils
für bzw. gegen die Ausweisung sprechen,
sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Beanspruchung von Wald nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
und somit den Forderungen der Landesregierung nicht Rechnung getragen werde.
25.1.b
Vorbelastung
Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar, da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist,
dass weitere Windenergieanlagen nur mit
erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten.
25.1.c
Verzicht auf die Flächen B und C
Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da
die vorhandenen Windkraftanlagen auf der
höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der
Aerodynamik bereits den Wind "abfangen".
Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet.
25.1.d
Beanspruchung von Wald
Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von
vorne herein in Langerwehe als weiches Kriterium ohne jegliche weitere Untersuchung
ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin, dass sich die Gemeinde Langerwehe
im Falle einer unsachgemäßen Abwägung
angreifbar mache.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
26
Ö26
26.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
26.1.a
Beanspruchung von Wald
Schließt sich den Ausführungen von Herrn
Krause an. Er bemängelt, dass im Waldbereich keine Windenergie zugelassen werden
soll und bittet ebenfalls um Prüfung, ob der
Wald für die Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und
10.1.a
27
Ö27
27.1.a
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
27.1.b
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Herr Müller bittet um Prüfung, ob die gewählten Schutzabstände für Langerwehe von 500
m zu Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter Beachtung der "optischen Bedrängungsweise" ausreichend seien.
27.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich Beanspruchung von Wald nicht
zu folgen.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und
Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b
und 1.1.c
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bezüglich der Abstände zur Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu folgen.
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Denkmalschutz
Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer
Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt werde.
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Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
27.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung
bereits berücksichtigt ist.
Abstimmungsergebnis
Zu NATO-Leitung
Herr Müller weist daraufhin, dass durch die
Fläche B eine NATO-Leitung der Bundeswehr
verläuft, welche Kerosin führe und damit auch
bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe.
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