Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW ...................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1
1.1.a Bergbau ......................................................................................................................................... 1
1.1.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 2
1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB ........................................................................................ 3
1.1.d Altbergbau...................................................................................................................................... 3
1.1.e Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 3
2
Bezirksregierung Düsseldorf ........................................................................................................... 4
2.1
Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 4
2.1.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 4
2.1.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 4
2.1.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 5
3
Bundesnetzagentur ........................................................................................................................... 5
3.1
3.1.a
3.1.b
3.1.c
3.1.d
3.1.e
3.1.f
3.1.g
3.1.h
3.1.i
3.1.j
3.1.k
3.1.l
3.1.m
3.1.n
4
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 5
Aufgaben der Bundesnetzagentur.................................................................................................. 5
Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 6
Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................... 7
Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 7
Abfrage von Informationen über die BNetzA .................................................................................. 8
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ................................................................................. 9
Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 10
Militärische Richtfunkstrecken ...................................................................................................... 10
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen ....................................................................... 10
Messeinrichtungen ....................................................................................................................... 11
Betreiber weiterer Leitungen ........................................................................................................ 11
Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................ 12
Abstände bei modernen Anlagen ................................................................................................. 13
Mitteilung der Anlagenstandorte................................................................................................... 13
Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 14
4.1
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 14
4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 14
4.1.b Erschließung ................................................................................................................................ 15
5
Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 17
5.1
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 17
5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen ................................................................................................ 17
6
Kreis Düren ...................................................................................................................................... 18
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 18
I / IV
Inhaltsverzeichnis
6.1.a
6.1.b
6.1.c
7
Beteiligte Ämter ............................................................................................................................ 18
Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 18
Immissionsschutz ......................................................................................................................... 19
Gemeinde Inden .............................................................................................................................. 22
7.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 22
7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 22
7.1.b Regionaler Konsens des Indelandes............................................................................................ 24
7.1.c Berücksichtigung angrenzender Bereiche .................................................................................... 24
7.1.d Beteiligung im weiteren Verfahren ............................................................................................... 25
8
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ......................................................................... 25
8.1
Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 25
8.1.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 25
8.1.b Archäologische Bewertung .......................................................................................................... 27
9
Thyssengas ..................................................................................................................................... 28
9.1
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 28
9.1.a Gashochdruckleitungen ............................................................................................................... 28
9.1.b Sicherheitsbestimmungen ............................................................................................................ 29
10
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst .................................................. 30
10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 30
10.1.a Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................................ 30
11
Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 31
11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 31
11.1.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH ............................................... 31
12
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland.................................................................................... 32
12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32
12.1.a Denkmalpflege ............................................................................................................................. 32
13
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –............................................................................... 32
13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32
13.1.a Boden........................................................................................................................................... 32
13.1.b Kompensation .............................................................................................................................. 33
13.1.c Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 34
13.1.d Ingenieurgeologie......................................................................................................................... 36
14
Erftverband ...................................................................................................................................... 36
14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36
14.1.a Grundwasser ................................................................................................................................ 36
14.1.b Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 37
14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen ..................................................................................... 37
15
Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 38
15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 38
15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber ......................................................................................... 38
II / IV
Inhaltsverzeichnis
15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 38
15.2 Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 38
15.2.a Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 40
15.2.b Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 41
15.2.c Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 41
16
Amprion GmbH ................................................................................................................................ 42
16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42
16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 42
16.1.b Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 42
16.1.c Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 44
16.1.d Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 45
16.1.e Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 45
17
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH ........................................................................................ 46
17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46
17.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 46
18
RWE Power AG vom 22.09.2014..................................................................................................... 51
18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51
18.1.a Vorbelastungen ............................................................................................................................ 51
18.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 53
18.1.c Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 53
19
PLEdoc GmbH ................................................................................................................................. 55
19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 55
19.1.a Bestehende Ferngasleitung ......................................................................................................... 55
19.1.b Sicherheitsabstände..................................................................................................................... 56
19.1.c Auflagen und Hinweise ................................................................................................................ 57
19.1.d Kabelschutzrohranlagen .............................................................................................................. 62
20
LANUV .............................................................................................................................................. 62
20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 62
20.1.a Beteiligung des LANUV................................................................................................................ 62
20.1.b Zu berücksichtigende Belange ..................................................................................................... 62
21
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 63
21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 ....................................................................................................... 63
21.1.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 63
21.1.b NATO-Leitung .............................................................................................................................. 64
21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 ....................................................................................................... 65
21.2.a Ablehnung des Vorhabens ........................................................................................................... 65
21.2.b Realisierungsperspektive ............................................................................................................. 66
21.2.c Anzeige des Baubeginns ............................................................................................................. 68
22
22.1
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 69
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 69
III / IV
Inhaltsverzeichnis
22.1.a Flurbereinigung ............................................................................................................................ 69
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 .............................................................................................. 69
23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 69
23.1.a Gesamtkonzept ............................................................................................................................ 69
23.1.b Artenschutz .................................................................................................................................. 70
23.1.c Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten.......................................................... 71
23.1.d Flugsicherung / Richtfunk............................................................................................................. 71
23.1.e Detailuntersuchung ...................................................................................................................... 72
23.1.f Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 72
23.1.g Musteranlage ............................................................................................................................... 72
24
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: ............. 73
IV / IV
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
1.1
Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
1.1.a
Bergbau
Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der
Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A
und B erhalten Sie folgende Hinweise:
Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen
über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln.
In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der zur Ausweisung empfohlenen
Flächen für die Windenergienutzung nachgewiesen.
Die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände
schränken die grundsätzliche Eignung der Flächen
A und B nicht ein. Die Lage über auf Steinkohle und
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern schließt
die Nutzung der empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht grundsätzlich aus, sondern
beeinflusst die konkrete Errichtung der Anlagen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis.
Die vorgebrachten Belange sind im Bebauungsplan
und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Bergbau und Altbergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt
über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße
83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter ta-
1 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
ges-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.“
1.1.b
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als
auch bei einem späteren Grundwasseranstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen zur
Kenntnis.
Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A
nicht ein. Sie betreffen die Ebene der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die
konkrete Ausführung der geplanten WEA, sowie
deren Statik und Gründung erst hier abschließend
bestimmt werden können.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Sümpfungsmaßnahmen
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist
nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit
Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,
des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
2 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Berücksichtigung finden.
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als
auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.“
1.1.c
Beteiligung weiterer Behörden und TÖB
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte
hier die bergbautreibende RWE Power AG und
für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband
zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
1.1.d
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen.
Die Stellungnahme wird unter Nr. 1.1.a berücksichtigt.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Altbergbaus zur Kenntnis.
Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess
eingestellt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen.
Altbergbau
ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau
nicht verzeichnet.
1.1.e
Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband
(Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene
Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Zukünftige Tätigkeiten
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin
der bestehenden Bergbauberechtigungen an der
Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses
3 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nicht bereits erfolgt ist.
2
Bezirksregierung Düsseldorf
2.1
Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
2.1.a
Anlagenhöhe
Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für
Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen von
hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über
Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
dar und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben.
2.1.b
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche
Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da
erst hier der konkrete Anlagentyp abschließend
bestimmt wird.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Anlagenhöhe zur Kenntnis.
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche
Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein und betrifft die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Kennzeichnung zur Kenntnis.
Kennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung
gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit
gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen
und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen
sind.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Kennzeichnung
Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen
ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung
4 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
von Luftfahrthindernissen
für Verkehr, Bau- und
02.09.2004 in der zur Zeit
143/07) zu versehen und
veröffentlichen.“
2.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
vom Bundesministerium
Wohnungswesen vom
gültigen Fassung (NfL I als Luftfahrthindernis zu
Flugsicherungstechnische Bewertung
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist
aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann
eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG
ggfs. versagt werden (materielles Bauverbot).
Festsetzungen zu den konkreten Standorten und
Bauhöhen sind aufgrund der Stellungnahme des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr bereits erfolgt
(Vgl. Nr. 21). Hinweise für zusätzliche Einschränkungen aufgrund luftfahrtrechtlicher Belange liegen
nicht vor.
3
Bundesnetzagentur
3.1
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
3.1.a
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen
spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen
Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke
eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf
Die Belange des Richtfunks können auf Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend berücksichtigt werden, da
dieser Belang durch anlagenbezogene technische
Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen
muss.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der flugsicherungstechnischen
Bewertung zur Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Richtfunks zur Kenntnis.
Moderne Windenergieanlagen können bei entspre-
5 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Folgendes hinweisen:
chender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den
Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne
die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen
Eignung einer Fläche folglich nicht entgegen.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die
Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im
Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie
Namen und Anschriften der für das Plangebiet in
Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt.
Somit werden die regionalen Planungsträger in
die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
3.1.b
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Anlagenhöhe
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken
durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher
verzichtet werden. Im vorliegenden Fall
wird diese Höhe jedoch erreicht bzw.
überschritten.
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von
20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens
erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der weiteren Beteiligung zu folgen.
6 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
3.1.c
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu
den ggf. eintretenden Störsituationen
kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens
für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA
lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten,
nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die
den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen
können). Die im Zusammenhang mit der
Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die
BNetzA von den Richtfunkbetreibern
nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
3.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen.
Die Mobilfunkbetreiber wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens können sie über das bisherige Maß hinausgehende Aussagen zu den vorhandenen Richtfunktrassen treffen. Sollten von den Betreibern
keine Aussagen zu Richtfunktrassen getroffen wer-
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Datenschutzes zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Bereitstellung von Informationen
Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in
Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in
Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren
nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine
7 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
dem Ermessen überlassene Maßnahme
zur vorsorglichen Störungsvermeidung
darstellt, die auch durch die öffentlichen
Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der
Trassenverläufe in den Planunterlagen
ist nur möglich, wenn die Betreiber dies
ausdrücklich wünschen und mit einer
Veröffentlichung
ihrer
RichtfunkStandortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in
Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen
öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu
den Netzstrukturen gehören daher zu
den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt
grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen
Anzahl laufend neu hinzukommender
Richtfunkstrecken ist es auf regionaler
Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.
3.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
den, können diese Leitungen im weiteren Verfahren
keine Berücksichtigung finden.
Abfrage von Informationen über die BNetzA
Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen
von Bauwerken mit einer Höhe von über
20m (z.B. Windkraftanlagen), empfehle
ich Ihnen, entsprechende Anfragen an
mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20
m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur
wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut
zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der Bereitstellung von Unterlagen zur Kenntnis.
8 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend
übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung
des Baubereiches sowie das Maß der
baulichen Nutzung zu übermitteln.
3.1.f
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken
Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht um konkrete
Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen Vorinformation eine
Überprüfung der angefragten Gebiete
durchgeführt. Den Anlagen 1a und 1b
können Sie die dazu von mir ermittelten
Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets
(Fläche eines Planquadrats mit dem
NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich
in Betrieb befindlichen Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken entnehmen.
Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punktzu-Punkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu
keiner Überlagerung der Richtfunkstrecken und den
in der Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. vorhandener Richtfunkstrecken
zur Kenntnis.
Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen
Planung und den Belangen des Richtfunks können
in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
ln dem zu dem angefragten Gebiet gehörenden Landkreis sind außerdem
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen
geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung
der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur
durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber
die Auskunft erteilt werden, ob auch das
Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).
9 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
3.1.g
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
Die anliegenden Übersichten geben
Auskunft über die als Ansprechpartner
in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum
allein kein Ausschlusskriterium für die
Nutzung der Windenergie ist, empfehle
ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in
die weiteren Planungen einzubeziehen.
Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von
Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
3.1.h
3.1.i
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beteiligung von Richtfunkbetreibern zur Kenntnis.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt
(vgl. 21).
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Militärische Richtfunkstrecken
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender
nicht berücksichtigt. Diesbezügliche
Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Um- weltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,
53123
Bonn,
E-Mail:
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen
Da der Richtfunk gegenwärtig eine
technisch und wirtschaftlich sehr gefrag-
Die Träger öffentlicher Belange wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Informationen, die von der
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Gültigkeitszeitraumes be-
10 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
te Kommunikationslösung darstellt, sind
Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht
mehr zutreffend. Ich möchte deshalb
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die
Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für
das Datum meiner Mitteilung gilt.
3.1.j
3.1.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auskunft des Eingebers abweichen, wurden nicht
mitgeteilt.
reitgestellter
Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beeinträchtigung von Messeinrichtungen zur Kenntnis.
Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beteiligung der Betreiber
weiterer Leistungen zur Kenntnis.
Informationen
Abstimmungsergebnis
zur
Messeinrichtungen
Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden nach bisherigem Stand durch die Planungen
nicht beeinträchtigt.
Betreiber weiterer Leitungen
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme
ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie
z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen
oder
Energieleitungen, bezieht, möchte ich
darauf hinweisen, dass die BNetzA
selbst über keine eigenen Leitungsnetze
verfügt. Sie kann auch nicht über alle
regional vorhandenen Kabeltrassen
Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder
den Planungs- bzw. Baubehörden vor
11 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als
harte Tabubereiche definiert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Ort eingeholt werden.
3.1.l
Hoch- und Höchstspannungsleitungen
Zusätzliche Hinweise:
Bei der Festlegung von Vorrang- bzw.
Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der
Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu
Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 503413-4 wie folgt heranzuziehen:
"Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser;
für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung
außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand
zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann
auf die schwingungsdämpfenden Maßnah-
Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser
Abstand kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Turbulenzschleppe im Lee
des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere
Risiken (z.B. Eiswurf oder Brand) durch geeignete
technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist
bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen
von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der
vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als
harte Tabubereiche definiert werden. Eventuell
notwendige Schwingungsdämpfer können in der
Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den
maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden.
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes wurden so
festgesetzt, dass mindestens ein Abstand des einfachen Rotordurchmessers zwischen den geplanten
Windenergieanlagen und den vorhandenen Freileitungen einzuhalten ist. Konkrete Aussagen zu den
Abständen können erst getroffen werden, wenn die
Lage der Windenergieanlagen abschließend bestimmt wurde. Dies erfolgt auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Technische Lösungen, die eine Reduzierung des
Abstandes ermöglichen sind ebenfalls auf Ebene
12 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
men verzichtet werden.
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen
der Freileitung ragen darf."
3.1.m
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen.
Abstände bei modernen Anlagen
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von
Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als
Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung
und kommunale Flächennutzungsplanung) als
Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht
sachgerecht erscheint.
3.1.n
Abwägungsvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche
definiert. In der Standortuntersuchung werden keine
konkreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass
die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die
Außengrenze der Potentialfläche.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Windenergieanlagen müssen gem. der auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen
Festsetzungen mit allen Anlagenteilen innerhalb der
zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen
liegen. Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen nicht in die Schutzstreifen hineinragen.
Mitteilung der Anlagenstandorte
Darüber hinaus sind Betreiber von
Windenergieanlagen seit August 2014
nach
dem
Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung
verpflichtet, der BNetzA unter anderem
Standort und Leistung ihrer Anlagen zu
melden. Die Meldepflicht umfasst dabei
auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Hierzu finden
Die Mitteilung der Anlagenstandorte erfolgt auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Mitteilung von Anlagenstandorten zur Kenntnis.
13 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
sich Formulare auf der Internetseite der
BNetzA
(http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1
411/DE/Home/home_node.html). Sofern
die Registrierung nicht erfolgt, reduziert
sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage nach
dem EEG auf null, was mit erheblichen
finanziellen Auswirkungen verbunden
sein kann. Die Meldung an das Register
muss zusätzlich zur Beteiligung der
Bundesnetzagentur als TÖB am oben
genannten Verfahren erfolgen.
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so
steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.
4
Landesbetrieb Straßenbau NRW
4.1
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
4.1.a
Abstände zu klassifizierten Straßen
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen
Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L 12n/ L 13)
und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen (L 12/ L 12n/ L 13
oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der
Bauleitplanung nicht thematisiert wurden.
Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können, sind in der
Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten. Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der
Regel mit einer Technik ausgestattet, die diese
Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese
Abstände in der Standortuntersuchung nicht als
Tabubereiche definiert.
Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist durch
Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
14 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
die Einhaltung der Abstände, die größer als das
Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe
plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m
zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als
harte Tabubereiche definiert.
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens
ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen
und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu
Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom
11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone
ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1)
Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 9 FernStrG von 100 m
zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In der Standortuntersuchung wird empfohlen,
aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 4.3.6 des
Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium
nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
werden die Abstände zu klassifizierten Straßen
durch Baugrenzen geregelt. Durch die festgesetzten Baugrenzen wird ein Abstand von mindestens 100 m zu Bundesautobahnen sowie 40 m zu
Bundesstraßen an keiner Stelle unterschritten.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z.
B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende
Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder
bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und
Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind.
die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen
einzuhalten.
4.1.b
Erschließung
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter
Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
15 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dargelegten Erschließungssituation - weder
während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder
Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen.
Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und
bedürfen einer präzisen Abstimmung.
Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m
zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als
harte Tabubereiche definiert. Diese Flächen werden
nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für
die Windkraft empfohlen.
bzgl. der Erschließung zur Kenntnis.
Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und
genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb
beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte ich
mir die Weiterleitung und Geltendmachung
sämtlicher Schadensersatzansprüche vor.
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an
klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge
auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende
Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.).
Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig.
In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im
Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen
Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen
werden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen.
Abstimmungsergebnis
Auf der Ebene der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung werden die zur Ausweisung
als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlenen Flächen als Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches übernommen. Demnach liegen
klassifizierte Straßen in jedem Fall außerhalb der
Grenzen der jeweiligen Geltungsbereiche und es
besteht keine Möglichkeit die Anbindung an klassifizierte Straßen durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan oder durch Festsetzungen in
dem Bebauungsplan zu regeln.
Die abschließende Regelung der Anbindung an
klassifizierte Straßen betrifft folglich die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Eine Erschließung des Plangebietes ist, wenn auch
ggf. unter der Maßgabe präziser Abstimmungen
und von Sondererlaubnissen, z.B. über das bestehende Feldwegenetz grundsätzlich gegeben. Die
Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes ist demnach
ebenfalls gegeben.
Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die
Regulierung von Schäden, die Schwerlasttrans-
16 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
porte an den Zuwegungen zu den klassifizierten
Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der
unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes
erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende
Ergänzung.
Für die Belange der Bundesautobahnen bitte ich
um Beteiligung der
Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastr. 2
47799 Krefeld
5
Regionetz GmbH
5.1
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
5.1.a
Sicherung von Bestandsleitungen
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben
und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete für
Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde
Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz
GmbH liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Verfahrens keine Versorgungs- und
Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich
werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf
des Verfahrens beteiligt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen.
17 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
6
Kreis Düren
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
6.1.a
Beteiligte Ämter
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der beteiligten Ämter zur
Kenntnis.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Wasserwirtschaft zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Umweltamt
6.1.b
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B.
Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu
Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung
zu beachten.
Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer
'Holzheimer Graben'.
Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende
Abstände von mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten.
Die Planung und Ausführung der Erschließung
betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Wasserwirtschaft
18 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des
Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'.
Die ordnungsbehördliche Verordnung vom
06.01.1984 ist zu beachten.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung
und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten,
dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist
zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von
Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz
zu klären.“
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen:
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist
die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99
Landeswassergesetz zu klären.
6.1.c
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Hinweis
Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar
an den bestehenden Windpark Düren-Echtz.
Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Unterlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender
Tabelle:
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die
überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften
eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen
Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro
Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen
im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im
Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26).
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Die Immissionsrichtwerte werden zur Tageszeit
unterschritten (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40).
19 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
IP Nr
Immissionsort Vorhandener Immissionsrichtwerte in dB(A)
Beurteilungs- Nacht
pegel
bei
reduziertem
Betrieb
1
Merken,
32
Quirinusstraße1
2
40
Echtz, Ecke 38
Grube-Aifred
Straße/ Breite
Straße
40
Echtz,
St.- 35
MatthiasStraße 11
35
4
Echtz, Grube- 32
Alfredstraße
91
40
5
Geich/Obergei 39
ch, Herrengarten 38
40
6
Außenbereich 38
Langerwehe
Stütgerhof
45
3
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Damit zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. um höchstens 1 dB bei vorhandener
Vorbelastung überschritten werden, sind gemäß der
schalltechnischen Immissionsprognose schallmindernde Maßnahmen an den geplanten Anlagen
vorzusehen (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40).
Durch die Umsetzung schalltechnischer Maßnahmen ist das Vorhaben im Sinne der TA Lärm aus
schalltechnischer Sicht umsetzbar (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 42).
Die Einrichtung von technischen Lösungen betrifft
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der
Anlagen und ist nicht auf Ebene der Standortuntersuchung zu prüfen.
Ferner wird die folgende textliche Festsetzung in
den Bebauungsplan aufgenommen:
„Maßnahmen
zum
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Immissionsschutz
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden
Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 %
die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive
aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des
oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den
angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.).
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise
von Festsetzungen zum Schallschutz auf der
Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen
werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
20 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
7
Langerwehe 33
Mühlenweg
(Ecke Mühlenweg/Am
Steinchen)
40
zeich
nung
Luchem,
37
Dürener Weg
16
40
9
Luchem,
39
Driesch 37 A
45
10
Lucherberg,
Grenze
ungünstig
gelegenerBauplatz
40
36
Lucherberg, ln 32
den Benden
38
35
12
Echtz,
Am 38
Gieselspfad 9
45
(Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az: 66/21.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des
lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013)
Bezeichnung
Nabenhöhe
Rotordurch
messer
Standortkoordinaten (GaußKrüger)
Schallleistungspegel
pro Anlage
Lw dB (A)]
Recht
swert
Hoch
wert
Tag
WEA
7
Enercon E82 E2
TES
138,
4
82
2.527.
207
5.632.
845
101,8
WEA
8
Enercon E82 E2
TES
138,
4
82
2.527.
430
5.632.
317
101,8
Enercon E82 E2
TES
138,
4
82
2.527.
006
5.632.
328
99,4
WEA
9
11
Abstimmungsergebnis
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kenn
-
8
Beschlussvorschlag
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro
Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden
pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft
nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter
berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes),
ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien zu begrenzen.“
21 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
7
Gemeinde Inden
7.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
7.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchern und Echtz.
Allgemein:
Die Belange der Gemeinde Inden sind von der
Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft im
Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung
des vorhandenen Windparkes Echtz rückt die
Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen
im Allgemeinen Siedlungsbereich Inden/Altdorf
noch näher. Eine Annäherung und Ausweitung
dieser Belastungen ist nicht zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon vorhandenen Windparkes Echtz extrem in ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die
Stärkung des Allgemeinen Siedlungsbereiches
Inden/Altdorf ist unter Berücksichtigung der o.a.
Aspekte äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der
Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet
Düren in einer Größenordnung von über 73 ha
bei Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere
Allgemeine
Siedlungsbereiche
stellen
harte
Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als
harte Tabuzonen definiert. Außerdem werden als
weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu
Siedlungsflächen und 500 m Vorsorgeabstand zu
Einzelhöfen definiert.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu
folgen.
Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine konkreten Abstandsempfehlungen zu
Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in
Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl
und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete
zu variieren. Bei der Bemessung der Abstände sei
auf allgemeine Erfahrungswerte zurückzugreifen.
Der Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 definiert
Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen
als Tabukriterium. Mit diesem Abstand können die
Richtwerte der TA-Lärm in der Regel eingehalten
und eine optische Verdrängungswirkung vermieden
werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem
22 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend
einzustufen und betreffen die einzigen Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen
bedingt durch den Tagebau Inden und die damit
verbundenen Eingriffe u.a. auch durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen.
Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen
und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Durch den
gewählten Schutzabstand soll ein wirtschaftliches
Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die vorhandenen Belastungen und begrenzten
Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden
sollen durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der Gemeinde Inden eingehalten.
Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der
Standortuntersuchung ebenfalls berücksichtigt. Bei
der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur berücksichtigt
werden, wenn sich die zukünftige Entwicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung.
Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“, durch welchen die Ortslage Echtz in dem
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen markiert wird, bereits bis an die
westliche, also der Fläche A zugewandten Grenze
der Ortslage bebaut. Eine raumordnerische Absicht,
die Ortslage Echtz in Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar.
Gemäß den durchgeführten Gutachten sind Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte
nicht zu erwarten.
23 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
7.1.b
Beschlussvorschlag
Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich
aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein umfassender Strukturwandel. Um den
drohenden Strukturschwächen aktiv entgegen zu
steuern, werden Maßnahmen unternommen, die die
Region stärken. Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in
der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung
der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen nicht
entgegen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Regionaler Konsens des Indelandes
Im regionalen Konsens des indelandes soll den
Strukturschwächen bedingt durch den Einfluss
des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert
werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a.
auf die Stärkung der Region durch sogenannte
weiche Standortfaktoren im Bereich der Naherholung zur Stärkung des Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine intensive Auseinandersetzung mit den regional abgestimmten Leitbildern
und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die eine Vorrangfläche in der dargelegten Größenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wird hiermit eingefordert. Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung
und Konsens.
7.1.c
Abwägungsvorschlag
Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen
auf die Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher untersucht.
Berücksichtigung angrenzender Bereiche
Verfahren:
Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen
Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine
Darstellung, die an der BAB 4 endet und die
Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass
nur die Gemeindeinternen Belange aus Langerwehe Berücksichtigung finden. Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener Schutzgüter in
der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem
Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen
und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für die Siedlungsbereiche von
Langerwehe als auch derer der angrenzen Kommunen berücksichtigt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
zur Kenntnis.
Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgt im Rahmen der Beteiligungen gem.
§ 4 Abs. 1 u. 2 BauGB.
24 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Inden wird in dem weiteren Verlauf des
Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Planungsauffassungen nach erfordert ein solches Plangebilde aus sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens.
7.1.d
Beteiligung im weiteren Verfahren
Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem
Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1.
BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist. Ich
bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen
zur Stellungnahme nach Erarbeitung der o.a.
eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage.
8
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
8.1
Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Frühzeitige Beteiligung)
8.1.a
Bodendenkmäler
Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen.
Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass
in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv
zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da
hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt wurde, sind
konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne er-
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Langerwehe teilt die Ansicht des Eingebers,
wonach eine Prospektion auf die Genehmigungsebene verlagert werden kann.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Bodendenkmäler zur Kenntnis.
Ferner ist der durch das Vorhaben zu erwartende
Eingriff in Grund und Boden sehr klein. Lediglich die
Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen
Eingriff in Grund und Boden dar. Ferner wurden die
Baugrenzen in einer solchen Art und Weise festgesetzt, das geringfügige Verschiebungen der Fundamente ermöglicht werden, wodurch bedingt auf
Bodendenkmale reagiert werden kann.
25 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gänzende Untersuchungen möglich.
Um den Belangen der Bodendenkmalpflege bereits
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
Rechnung zu tragen, wird folgender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist
aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung
auf das archäologische Kulturgut und damit für
die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre
grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter
durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der
Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung ist
Teil der Umweltprüfung und gehört demnach
auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma
zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
wird.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende
Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer
archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß
§ 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind
zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der
Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen.
Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang
sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig
werden, um zu einer möglichst vollständigen
Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind
und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der
Prüfung auf diese Verfahren.
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie je-
26 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen
zu der archäologischen Bewertung werden in den
Unterlagen ergänzt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
doch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung
auf die archäologische Bedeutung der Fläche
sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 11 und
29 DSchG NW hinzuweisen.
8.1.b
Archäologische Bewertung
Archäologische
12.9.2014
Bewertung
Langerwehe
Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen
LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001
Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen
in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500
v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot.
Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt
und besiedelt, wie die Verteilung der archäologischen Fundstellen belegt.
In der Zone A wurde bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L 12n und
der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche
Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus) sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht.
Die Grenze dieser Siedlung sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die
römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser
Straßen und auch in der Nähe von größeren
27 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Siedlungen finden sich oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae rusticae), die auch innerhalb
der Konzentrationszone zu erwarten sind.
Im Süden des Plangebietes wurden durch Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und
Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine
vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen.
In den Zonen B und C wurden bei Begehungen
ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind.
Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmälern
zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung noch
nicht abschließend bewertet sind.
9
Thyssengas
9.1
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
9.1.a
Gashochdruckleitungen
Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der
Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m
Die Gashochdruckleitungen werden nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen. Die erforderlichen Schutzabstände werden im Bebauungsplan
als von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten
Sie uns über das im Betreff Verfahren zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe.
Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen
28 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen
betrifft, wie auch die Lagerung von Bauelementen
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Sicherheitsbestimmungen
zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet
der restlichen Potenzialflächen befinden sich
keine Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH.
Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan im
Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab 1:1000.
Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.;
technisch wissenschaftlicher Verein) sind für
Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren
Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu
Gashochdruckleitungen erforderlich.
Die im Betreff genannten Gasfernleitungen sind
in einem Schutzstreifen verlegt, der grundbuchlich gesichert ist und welcher die räumliche Voraussetzung zur Überwachung nach dem
DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft.
9.1.b
Sicherheitsbestimmungen
Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen
oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne
unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich
werdende Überfahrten sind mit uns, der
Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen.
Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN
1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW
30 bzw. SLW 60 entsprechen.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von
Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen
Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren
beteiligt.
Zusätzliche wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Die „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind“
29 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nicht gestattet.
dienen dem Schutz einer Gashochdruckleitung der
Thyssengas GmbH. Das Befahren der hiervon umfassten Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder
Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der
Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas
GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.“
Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine
Schutzanweisung für Gasversorgungsleitungen
der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
10
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
10.1
Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
10.1.a
Kampfmittelbeseitigung
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung
Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im
Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie
für Vorranggebiete für Windenergieanlagen
gebeten.
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf
Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten
oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten
Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in
ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerhebli-
Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in
den Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente
der Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff
dar.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt die Anregung
zur Kenntnis.
Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen
Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf
des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor
der Umsetzung des Vorhabens.
30 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
chen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
11
Gascade Gastransport GmbH
11.1
Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
11.1.a
Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen
zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich
auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir
Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B
und C nicht betroffen sind. Dies schließt die
Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. möglicher Lageänderungen zur
Kenntnis.
Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren
Verfahren beteiligt.
Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich zu
Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung.
Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.
31 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
12
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland
12.1
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
12.1.a
Denkmalpflege
Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus
denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls abgelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal
überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in
die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so dass
hier wohl die geringste Schädigung vorliegen
wird.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –
13.1
Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
13.1.a
Boden
Boden:
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt die Anregung
zur Kenntnis.
Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
13
Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung:
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde
ein Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten
Belange beschrieben werden.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden liegt
im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1 : 50
000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) vor.
Hinweise zur kostenfreien WMS-Version sind
unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf
zu finden; fachliche Hinweise zu den schutzwürdigen
Böden:
siehe
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach der
32 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde
ein Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der Böden beschrieben wird.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit
einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und
Pufferfunktion).
Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in
den Konzentrationszonen insbesondere unter
dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der
o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes beschrieben werden (z.B.):
Beschreibung der bodenkundlichen
Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat,
Bodentyp, Bodenart, anthropogener Einfluss) sowie der Bodenfunktionen nach
§2(2) Bundes-Bodenschutzgesetz
Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen
Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung
auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die
Bodenfunktionen
13.1.b
Kompensation
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes
sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden Kapiteln
Hinweise aufgenommen werden, dass schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im
Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den
Verlust an schutzwürdigen Böden durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen
wirksame Kompensationen rechtzeitig eingeplant werden.
Die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan ermittelt.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer
33 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In den Bebauungsplan wird der folgende Hinweis aufgenommen:
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Erdbebengefährdung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist
folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap.
3.7, S. 24):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB
- Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
13.1.c
Erdbebengefährdung
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr.
Lehmann, Tel. 02151-897-258)
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in
deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller
Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung
der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach
DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile
1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998)
ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen
und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
"Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und
„Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5
des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN
4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten entsprechend
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke
und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten
und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In
den Technischen Baubestimmungen des Landes
34 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Schornsteine".
Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin
geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung
zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. ln den Technischen
Baubestimmungen des Landes NordrheinWestfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender
Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen:
Gemeinde Langerwehe,
Geich-Obergeich: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Jüngersdorf: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Langerweh: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Luchem: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Merode: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Schlich-D'Horn: 3/T
Gemarkung
Gemeinde Langerwehe,
Wenau: 3/R
Gemarkung
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender
Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung GeichObergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
-
Gemeinde
Langerwehe,
Schlich-D'Horn: 3/T
Gemarkung
-
Gemeinde
Wenau: 3/R
Gemarkung
Langerwehe,
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien
für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“
35 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Abstimmungsergebnis
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und
der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird
ausdrücklich hingewiesen.
13.1.d
Ingenieurgeologie
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Buschhüter, Tel. 02151-897-243)
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn
von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
14
Erftverband
14.1
Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
14.1.a
Grundwasser
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren
sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann, da moderne WEA regelmäßig über technische Maßnahmen verfügen, die ein Austreten
wassergefährdender Stoffe zuverlässig vermeiden.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Grundwassers zur Kenntnis.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen.
36 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen,
die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen,
durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für
Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch
bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von
> 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.“
14.1.b
Grundwassermessstellen
Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer
Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber evtl. vorhandener Grundwassermessstellen
wurden Beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befindet
sich innerhalb des Plangebietes eine abgeworfene
Grundwassermessstelle. Diese wurde berücksichtigt (Vgl. Nr. 18).
14.1.c
Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch
für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z.
B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer
einzuhalten bzw. herzustellen.
Die Plannung und Erstellung von Anschluss- und
Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. Anschluss- und Zuwegungsplanung zur Kenntnis.
Ein Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan
aufgenommen (vgl. Nr. 14.1.a).
37 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
15
Westnetz GmbH
15.1
Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
15.1.a
Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber
110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchem Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10 [BI. 4107]
bis Mast 1033 [BI. 0234])
Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16).
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beteiligung von Leitungsbetreibern zur Kenntnis.
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die
im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung.
Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen
Amprion-Hochspannungsfreileitungen
erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme
der Amprion GmbH.
15.1.b
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff
genannten Hochspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den
beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
15.2
Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es
zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die
Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Schwingungsdämpfer zur
Kenntnis.
Schwingungsdämpfer
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden
sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
38 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Wegen des geringen Abstandes kann die von
den Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den
Seilen verursachen.
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch
Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den
genannten Schutzstreifen kommt.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee
"Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen
bis dreifachen Rotordurchmesser müssen
schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d.h.
Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen
zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen
erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des
Vorhabenträgers installiert.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
39 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDEBestimmung eingeflossen.
15.2.a
Blitzschlag / Eiswurf
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
40 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt
werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis
oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA.
Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch
Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den
genannten Schutzstreifen kommt.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip
vom Betreiber der WEA übernommen werden.
Sollten durch den Bau oder den Betrieb der
WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält
sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor.
15.2.b
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, durch die
Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch
Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden
werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft.
Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so
werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Konkrete Anlagenplanung
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die
Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer
entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die
Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden
Prüfung und Stellungnahme.
15.2.c
Beschlussvorschlag
Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die
Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die grobe Lage und Höhe der geplanten
Anlagen wird bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der konkreten Anlagenplanung
zur Kenntnis.
In dem Rahmen beider Verfahren wird die Westnetz
GmbH erneut beteiligt.
Weitere Beteiligung
Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz
GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland,
weitergeleitet. Bezüglich der weiteren von der
Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der weiteren Beteiligung zur
Kenntnis.
41 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des
110-kV Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
16
Amprion GmbH
16.1
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
16.1.a
Bestehende Hochspannungsfreileitung
110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung
Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis 11)
Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff
genannte Höchstspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie,
Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
16.1.b
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es
zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner
Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und
den genannten Schutzstreifen kommt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Schwingungsdämpfer zur
Schwingungsdämpfer
Bei der Planung von Windkonzentrationszonen
bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen
42 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ist Folgendes zu beachten:
Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die
Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch
Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den
genannten Schutzstreifen kommt.
Kenntnis.
Bei einem geringen Abstand kann die von den
Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den
Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee
„Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen
bis dreifachen Rotordurchmesser müssen
schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d.h.
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen
zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen
erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des
Vorhabenträgers installiert.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
43 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen der
gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen.
16.1.c
Blitzschlag / Eiswurf
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
44 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt
werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis
oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA.
Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch
Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den
genannten Schutzstreifen kommt.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip
vom Betreiber der WEA übernommen werden.
Sollten durch den Bau oder den Betrieb der
WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält
sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
16.1.d
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Es existieren technische Maßnahmen, durch die
Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch
Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden
werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft.
Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so
werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Konkrete Anlagenplanung
Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw.
den nachfolgenden Genehmigungsverfahren
nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte
sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen.
In dem Rahmen beider Verfahren wird die Amprion
GmbH erneut beteiligt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der konkreten Anlagenplanung
zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der weiteren Beteiligung zur
Kenntnis.
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu
beteiligen.
16.1.e
Weitere Beteiligung
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutsch-
45 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
land AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt
beteiligt.
Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch namens und im Auftrag der RWE Power AG als
Eigentümerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung haben wir vorgenommen.
17
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
17.1
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
17.1.a
NATO-Leitung
NATO-Produktenfernleitung
Würselen
Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der
Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe
Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten
Vorhaben.
Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das
Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird
der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge
von ca. 300 m durch die zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlene "Fläche B"
betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird die
Produktenfernleitung nicht betroffen.
Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt.
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung
sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss nimmt die Hinweise
bzgl. der NATO-Leitung zur Kenntnis.
Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung
durch geplante Windenergieanlagen innerhalb der
Gemeinde Langerwehe auszugehen. Erforderliche
Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem geäußerte Bedenken wurden in die Planung
eingestellt.
Da Abweichungen zwischen Plandarstellung
und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung
46 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung
nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der
Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für
die weitere Bearbeitung des Planvorhabens
genutzt werden.
Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Die
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
mbH
(FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben
des Betriebes beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten werden durch das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum
Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet.
Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur
Prüfung und Genehmigung vorlegen.
ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe
der höchsten Gefahrenklasse für militärische
Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen
Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere
Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur
Verhinderung einer Gefährdung durch äußere
Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den
einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen
gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der
47 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Regel übereinstimmt. ln diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu
unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und
die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten.
Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des
Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses
eines Vertrages.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der
Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung durch
die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt
werden darf. Es ist daher anzustreben, dass
Windenergieanlagen einen möglichst weiten
Abstand zur Produktenfernleitung aufweisen.
Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage, die
mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes
(Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe)
ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine
allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die
eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den
bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind,
obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens des Bundes
folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert:
Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m
48 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
(Schutzstreifen)
Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der
Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen
werden. Gegen eine Aufstellung von WEA ohne
zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke sicherheitstechnische
Bedenken.
Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw
haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine
Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn
sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten
Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet
und eingehalten werden:
- Bei der Planung von Windenergieanlagen ist
ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen
- insbesondere dem BAIUDBw - ist unbedingt
erforderlich.
- Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur
Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die
den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder
berühren, wären dem BAIUDBw und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. erforderlichen
49 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
vertraglichen Regelung anzuzeigen.
- Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine
unzulässigen Beanspruchungen durch äußere
Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung
einwirken können. Der Schutzstreifenbereich ist
daher ggf. an ungesicherten Stellen, während
laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen
Belastungen, z.B. Be- und Überfahren mit
schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial
oder Bodenaushub freizuhalten.
- Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der
Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B.
Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit
der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten,
dass die für den Weg/Straße max. zulässige
Achslast nicht überschritten wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit
uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustimmen.
- Sonstige sich durch die Planung ergebende
Zustände, durch die Zusatzbelastungen am
Rohrkörper verursacht werden können, müssen
nach den für diese Produktenfernleitung ver-
50 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
bindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301) mit
dem für die Produktenfernleitung zuständigen
TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen
abgestimmt und geprüft werden.
- Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen
"Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes
in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage beifügen.
Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw
KompZ BauMgmt und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden.
Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden
vertraglichen Regelungen bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind.
18
RWE Power AG vom 22.09.2014
18.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
18.1.a
Vorbelastungen
Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit:
Fläche A:
Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche
(Braunkohlenplan
Umsiedlung
Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig
mögliche schalltechnische Wechselwirkungen
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die
überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften
eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen
Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro
Pies 2015: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der Vorbelastungen Entwicklung zur Kenntnis.
51 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung
der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt
wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für
die Flächen A, B und C zu berücksichtigen.
im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im
Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Gemäß
der Immissionsprognose des schalltechnischen
Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz
schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die
zukünftig zu erwartende gewerbliche Entwicklung
des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits berücksichtigt wurde.
Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler
ist nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und
der Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits
innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten Einfluss
auf Immissionspunkte der dahinter liegenden und
für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage
Luchem nehmen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
52 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
18.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Außerdem weisen wir darauf hin, dass im Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der Amprion, welche ebenfalls den 380-kV-Stromkreis
Weisweiler Nord der RWE Power, mitführt verläuft.
Aus Sicht der RWE Power AG können wir der
Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien
der DIN EN 50341 eingehalten werden und eine
Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist.
Die Betreuung des RWE Power Stromkreis erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden
Sie sich bitte an:
Westnetz GmbH
Abt. DRW-S-LK-TM
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen
wurde in der Standortuntersuchung als hartes
Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es
zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner
Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und
den genannten Schutzstreifen kommt.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der
Abwägung berücksichtigt (vgl. 15 und 16).
Joachim Pawelczyk
Rheinlanddamm 24
44137 Dortmund
Tel.: 0231/438-57 66
18.1.c
Grundwassermessstellen
Desweiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG.
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden
in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten,
verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Die Lage der genannten Grundwassermessstelle
wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Fläche A,
nicht jedoch in einer in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Demnach kommt es zu keinen
Konflikten zwischen der bestehenden Grundwassermessstelle und den geplanten baulichen Anla-
Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen.
53 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Messstelle
R-Wert
86065
25 27255
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gen.
H-Wert
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan
56 33078aufgenommen:
„Grundwassermessstelle
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der
Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und
mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Fläche B:
Im Bereich des Plangebietes befinden sich aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen der
RWE Power AG.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078“
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung
sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die aktiven Grundwassermessstellen 86446 und
86450 sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige
Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Die abgeworfenen Grundwassermessstellen
(86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m
unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Messstellen
R-Wert
H-Wert
54 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
86446
25 23354,66
56 30366,1
86447
25 23273,13
56 30487,88
86448
25 23194,33
56 30596,91
86450
25 23221,54
56 30332
19
PLEdoc GmbH
19.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
19.1.a
Bestehende Ferngasleitung
betroffen: Potentialfläche A
hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch - Porz
(Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m
lnteressenvertretung: Open Grid Europe GmbH
Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft. Die Leitung mitsamt der der genannten
Schutzstreifen liegt außerhalb des Plangebietes.
Insofern sind in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
nicht betroffen: Potentialflächen B und C
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und
der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind
wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im
Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren
beauftragt.
Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift
übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen
als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan, Karte
3 -Eignungsprüfung-, haben wir die Trassenfüh-
55 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Standort der WEA wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur grob durch die Festsetzung von Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen wurden bereits so festgesetzt, dass die genannten Parameter eingehalten werden.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
rung der eingangs genannten Ferngasleitung
mittels grafischen Systems übernommen und
Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten
Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als grobe Übersicht geeignet ist.
Die Leitung liegt in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse).
Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung
anhand der beigefügten Bestandspläne in das
Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in den
Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den
Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung
im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine
Überbauung der Leitung einschließlich des
Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist.
19.1.b
Sicherheitsabstände
Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß
für alle von der Open Grid Europe GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden
56 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen
und zugehörigen Anlagen zu berücksichtigen. ln
diesem Zusammenhang machen wir besonders
bzw. ergänzend auf Folgendes aufmerksam:
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
19.1.c
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Standort einer Windkraftanlage ist
grundsätzlich so zu wählen, dass die
Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem Rotormast
der Windkraftanlage und der Gashochdruckleitung ist ein lichter Mindestabstand von 25m einzuhalten. Dieser Abstand ergibt sich aus den Parametern:
Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nennweite der Leitung ≤ DN 900. Sollte auch nur ein Parameter überschritten werden, bedarf es
einer gesonderten Prüfung durch einen
Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die für die Bestimmung des
Mindestabstandes erforderlichen Daten
sind der Open Grid Europe GmbH bzw.
der PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase
zwecks
frühzeitiger
technischer Abstimmungen mitzuteilen.
Auflagen und Hinweise
Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine örtliche Leitungsanzeige durch das Fachpersonal der Open Grid Europe GmbH
zwingend erforderlich.
Kreuzungen der Ferngasleitung mit den
Die Planung der Kabelführung sowie die Planung
und Durchführung der Baumaßnahmen und abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Ausschuss nimmt die Auflagen
und Hinweise zur Kenntnis.
57 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
hinzukommenden Kabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten Winkel
und bei Verlegung in offener Bauweise
höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes von 0,4 m durchzuführen.
Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch
die Bündelung von Kabelsträngen die
Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist.
Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist
sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizulegende Leitungslänge mit der Open Grid
Europe GmbH festgelegt werden muss.
Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise
abzufangen sowie durch eine Holzummantelung oder ähnliches so zu sichern,
dass die Rohrisolierung und das Betriebskabel vor Beschädigungen geschützt werden.
Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger Abstimmung oder unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten durchgeführt werden.
Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb
des Schutzstreifenbereiches zu verlegen. Bei einer Parallelführung innerhalb
des Schutzstreifens auf einer Länge von
mehr als 100 m, behält es sich die Open
58 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Grid Europe GmbH vor, eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch eine
hinzukommende Leitungsbetreiberin nur
nach Abschluss eines Interessenabgrenzungsvertrages zu gestatten.
Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder
sonstigen Baufahrzeugen befahren
werden. Erforderliche Überfahrten sind
in Abstimmung mit der Open Grid Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
Ein Einsatz von Maschinen innerhalb
des Schutzstreifenbereichs ist nur nach
vorheriger Absprache und nur unter
Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt.
Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist das
eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig
zu verdichten. Geräte zum Verdichten
des Bodens im Schutzstreifen sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden
Anweisung zu verwenden.
Die konkrete Bauausführung und die für
die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen projektbegleitenden Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und
Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter
Zuwegungen) müssen vorher mit uns
bzw. dem örtlich zuständigen Leitungs-
59 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
betrieb der Open Grid Europe GmbH
abgestimmt werden.
Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage
projektbegleitende
Maßnahmen
im
Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung von
Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen), weisen wir darauf hin, dass die
konkrete Bauausführung vorher mit uns
und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH
abgestimmt werden muss.
Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Baggermatten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung ausgeschlossen werden können.
Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich
vorgenommen
werden
(Baustraße), ist zur Lastverteilung eine
Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen.
Es ist durch entsprechende Einbauten
wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu
gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden.
Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung
und deren Kontrolleinrichtungen muss
60 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet.
Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der
Bauausführung erkennbar werden, behält sich die Open Grid Europe GmbH
ausdrücklich vor.
Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen erforderlich werden, können wir erst anhand von
genauen Planunterlagen konkret feststellen. Wir
bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu stellen,
dass uns ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche Arbeiten im
Bereich der Ferngasleitung untersagt.
Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld
setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer
0241/9561-00.
Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu
beteiligen.
61 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
19.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der nicht vorhandenen Kabelschutzrohranlagen zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Kabelschutzrohranlagen
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen.
20
LANUV
20.1
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.1.a
Beteiligung des LANUV
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren
und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis
zum 24. September 2014.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der Beteiligung des LANUV zur
Kenntnis.
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.:
111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen
und das LANUV wird neu geregelt, dass von
einer Beteiligung des LANUV (Runderlass des
MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL. NRW
791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist.
Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme.
20.1.b
Zu berücksichtigende Belange
Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der
Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt
62 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit
von streng und besonders geschützten Arten,
die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht
zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als
Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung.
24.08.2015, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im
Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
21
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
21.1
Mit Schreiben vom 31.10.2014
21.1.a
Flugsicherung
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken.
Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen
geplanten Form nicht zugestimmt werden.
Das Vorhaben wird abgelehnt.
Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden
Begründung.
Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die
die Aussagen bezüglich des Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter
konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014
(vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A aufgezeigt.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis.
Begründung
Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten
Windenergieanlagen bezieht sich auf ein Gebiet,
welches zirka 18.000 m vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
63 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit
Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entspre-
Der Ausschuss nimmt den Hinweis
bzgl. der NATO-Fernleitung zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
liegt und radartechnisch erfasst wird.
Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer
Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes
Ergebnis:
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die
Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr
ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu
unterscheiden.
Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt.
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen
wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die
den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden
Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert.
21.1.b
NATO-Leitung
Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung
Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1) durch-
64 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
quert das von Ihnen angegebene Plangebiet.
Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300m
durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Ich weise
auch auf das Schreiben der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az. 7/43/83468/13-2)
vom 26. August 2014 an Ihr Haus. Dieses habe
ich als Anlage beigefügt.
chende Abwägung wird verwiesen (vgl. 17).
21.2
Mit Schreiben vom 03.12.2014
21.2.a
Ablehnung des Vorhabens
dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen geplanten Form durch die Bundeswehr keine Zustimmung erteilt werden.
Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet,
welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt
wird.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt die Hinweise
bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben daher
abgelehnt.
Begründung:
Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes
bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka
16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch/ - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich
entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach
Vorlage der Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem
Ergebnis unterzogen:
65 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3, WEA
4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt
werden.
Am 11.05.2015 fand ein Abstimmungstermin mit
dem BAIUD und dem Planungsbüro statt. Hierbei
wurde der Zusammenhang der Planung erläutert.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen abgelehnt werden.
Die Anlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4 und WEA 6
sowie die beiden abgelehnten Anlagen WEA 2 und
WEA 5 liegen im Windpark Düren-Echtz. Bei den
Stellungnahmen
Abstimmungsergebnis
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert.
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel
sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug
zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich
eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage,
dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu
separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennendrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten
lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko
dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. Die Bundeswehr
kommt aus diesen Gründen zu folgendem Ergebnis:
Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka
1016ft MSL) darf nicht überschritten werden.
21.2.b
Realisierungsperspektive
Es besteht aber folgende Realisierungsperspek-
66 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
tive:
Anlagen WEA 7 und WEA 8 sowie bei der abgelehnten WEA 9 handelt es sich um die im Norden
und Osten der Potentialfläche A geplanten Anlagen.
Dass die Anlagen in Echtz bereits errichtet sind war
dem BAIUD so nicht bekannt.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden:
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der
Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über
die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Es wird empfohlen, die geplante technische
Lösung bereits in der Planungsphase mit dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Bzgl. der Höhenbegrenzung fand eine ergänzende
Korrespondenz zwischen dem BAIUD und den
Vorhabenträgern statt. Mit Schreiben vom
17.12.2015 hat der zuständige Sachbearbeiter des
BAIUD schriftlich mitgeteilt, dass für alle geplanten
Anlagen innerhalb der Potentialfläche A eine maximale Bauhöhe von 325 m über NN nicht überschritten werden darf. Diesbezüglich wird die nachfolgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufgenommen:
„Maß
der
baulichen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Nutzung
Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und
der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“
wird die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen
auf 325 m über NN begrenzt.“
Ferner wurde in dem o.g. Schreiben erläutert, dass
die Zustimmung zu der Errichtung der geplanten
Anlagen WEA 7 und 9 daran gebunden ist, dass
diese Anlagen mit einer technischen Steuerungsfunktion ausgerüstet werden, die eine Störung von
Radarsystemen vermeiden. Die Abstimmung und
verbindliche Regelung technischer Maßnahmen
betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Diesbezüglich
wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
67 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Bedarfsgerechte Steuerung
Die Windenergieanlagen 7 und 9 müssen mit einer
Steuerungsfunktion (im Sinne einer bedarfsgerechten Steuerung oder sektoriellen Abschaltung) ausgerüstet sein, die eine Störung der ASR-910/ASR-S
nach § 18a LuftVG ausschließt. Von Seiten des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wird empfohlen,
die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr
abzustimmen.“
21.2.c
Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln
(Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über
Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art
der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis
Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung
(Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Vorsorglich wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt
der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und
Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.“
68 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
22
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
22.1
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
22.1.a
Flurbereinigung
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb der
Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 –
11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein. Die
Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in Vorbereitung.
Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die
in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, eine Veränderungssperre nach § 34
Flurbereinigungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am
25.11.2013 in Kraft. Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht.
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32
23.1
Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
23.1.a
Gesamtkonzept
Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG
Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs.
1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der
Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die
Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr
und Radar o.ä. werden im Rahmen der Bauleitplan-
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss nimmt die Hinweise
bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. des Gesamtkonzeptes zur
Kenntnis.
69 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies auf
der Grundlage eines schlüssigen räumlichen
Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete
Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem
Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und
Radar o.ä. werden dabei in der Regel auf die
nächsten Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen
vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung kann ich abschließend daher erst
dann beurteilen, wenn die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind und Sie mir einen
Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht vorlegen.
verfahren behandelt.
23.1.b
Abstimmungsergebnis
Artenschutz
Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen
und bauplanungsrechtlichen Vorgaben folgende
Anmerkungen und Ergänzungshinweise:
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt
werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen
nicht.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene Fläche A auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz
erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Beschlussvorschlag
Aus der Standortuntersuchung geht
nicht eindeutig hervor, ob auch für die
Fläche B, eine Artenschutzprüfung der
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. des Artenschutzes zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
70 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz
NRW). Die Unterlagen sind entsprechend
zu
ergänzen.
Die Artenschutzprüfungen sind mit der
unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
23.1.c
23.1.d
Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten
Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen
Schutzgebiete ist mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen
Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar. Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren die Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Schutzabstände zu
naturschutzfachlichen Schutzgebieten zu berücksichtigen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Flugsicherung und
des Richtfunks zu berücksichtigen.
Flugsicherung / Richtfunk
Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen,
ist im weiteren Verfahren die Vereinbarkeit mit den Belangen der der zivilen
und militärischen Luftverkehrssicherheit
zu
prüfen.
Gleiches gilt für eventuell bestehende
Richtfunkstrecken.
Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur
(Vgl. 3) sowie das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange
wurden bereits in die Planung eingestellt.
71 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
23.1.e
23.1.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Detailuntersuchung zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen
Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen
weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft
ausgewiesen werden.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der bestehenden Konzentrationszone zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Detailuntersuchung
Die im Rahmen der Detailuntersuchung
getroffene Abwägung zu Größe und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration der WEA
und damit eine Mindestgröße von 15 ha
dargelegt. Daraufhin wird die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht mehr weiter
verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66
ha wird hingegen zur Darstellung im
FNP empfohlen.
Bestehende Konzentrationszone
Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Gesamtkonzept integriert werden soll und welcher bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich zukommen wird.
Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt.
23.1.g
Musteranlage
Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde.
Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe als
Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist.
Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Zu diesem Zweck
wurde bewusst ein für heutige Verhältnisse
Der Ausschuss nimmt die Anregung
bzgl. der Musteranlage zur Kenntnis.
72 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet,
da eine grundsätzlich Eignung für die geplante
Nutzung auch damit gegeben wäre.
Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch
größere Anlagen errichtet werden, wenn auf
der Grundlage von Gutachten nachgewiesen
wird, dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden.
Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der
militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine
maximale Anlagenhöhe von mindestens 180 m
möglich. Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch diese Höhe überschritten werden.
Auf der Grundlage von Gutachten konnten der
Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen
mit einer solchen Höhe keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte oder
ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem.
§ 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere
Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist
demnach nicht erforderlich.
24
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert:
unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014
Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom
Es wurden keine Bedenken vorgebracht.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
73 / 74
Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
17.09.2014)
IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlängerung erfolgte am 24.09.2014)
74 / 74