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Beschlussvorlage (1 BP Abwägung TÖB_Offenlage)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,4 MB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW ...................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1 1.1.a Bergbau ......................................................................................................................................... 1 1.1.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 2 1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB ........................................................................................ 3 1.1.d Altbergbau...................................................................................................................................... 3 1.1.e Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 3 2 Bezirksregierung Düsseldorf ........................................................................................................... 4 2.1 Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 4 2.1.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 4 2.1.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 4 2.1.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 5 3 Bundesnetzagentur ........................................................................................................................... 5 3.1 3.1.a 3.1.b 3.1.c 3.1.d 3.1.e 3.1.f 3.1.g 3.1.h 3.1.i 3.1.j 3.1.k 3.1.l 3.1.m 3.1.n 4 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 5 Aufgaben der Bundesnetzagentur.................................................................................................. 5 Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 6 Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................... 7 Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 7 Abfrage von Informationen über die BNetzA .................................................................................. 8 Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ................................................................................. 9 Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 10 Militärische Richtfunkstrecken ...................................................................................................... 10 Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen ....................................................................... 10 Messeinrichtungen ....................................................................................................................... 11 Betreiber weiterer Leitungen ........................................................................................................ 11 Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................ 12 Abstände bei modernen Anlagen ................................................................................................. 13 Mitteilung der Anlagenstandorte................................................................................................... 13 Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 14 4.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 14 4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 14 4.1.b Erschließung ................................................................................................................................ 15 5 Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 17 5.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 17 5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen ................................................................................................ 17 6 Kreis Düren ...................................................................................................................................... 18 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 18 I / IV Inhaltsverzeichnis 6.1.a 6.1.b 6.1.c 7 Beteiligte Ämter ............................................................................................................................ 18 Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 18 Immissionsschutz ......................................................................................................................... 19 Gemeinde Inden .............................................................................................................................. 22 7.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 22 7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 22 7.1.b Regionaler Konsens des Indelandes............................................................................................ 24 7.1.c Berücksichtigung angrenzender Bereiche .................................................................................... 24 7.1.d Beteiligung im weiteren Verfahren ............................................................................................... 25 8 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ......................................................................... 25 8.1 Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 25 8.1.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 25 8.1.b Archäologische Bewertung .......................................................................................................... 27 9 Thyssengas ..................................................................................................................................... 28 9.1 Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 28 9.1.a Gashochdruckleitungen ............................................................................................................... 28 9.1.b Sicherheitsbestimmungen ............................................................................................................ 29 10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst .................................................. 30 10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 30 10.1.a Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................................ 30 11 Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 31 11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 31 11.1.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH ............................................... 31 12 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland.................................................................................... 32 12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32 12.1.a Denkmalpflege ............................................................................................................................. 32 13 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –............................................................................... 32 13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 32 13.1.a Boden........................................................................................................................................... 32 13.1.b Kompensation .............................................................................................................................. 33 13.1.c Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 34 13.1.d Ingenieurgeologie......................................................................................................................... 36 14 Erftverband ...................................................................................................................................... 36 14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36 14.1.a Grundwasser ................................................................................................................................ 36 14.1.b Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 37 14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen ..................................................................................... 37 15 Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 38 15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 38 15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber ......................................................................................... 38 II / IV Inhaltsverzeichnis 15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 38 15.2 Schwingungsdämpfer ..................................................................................................................... 38 15.2.a Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 40 15.2.b Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 41 15.2.c Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 41 16 Amprion GmbH ................................................................................................................................ 42 16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42 16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 42 16.1.b Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 42 16.1.c Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 44 16.1.d Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 45 16.1.e Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 45 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH ........................................................................................ 46 17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46 17.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 46 18 RWE Power AG vom 22.09.2014..................................................................................................... 51 18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51 18.1.a Vorbelastungen ............................................................................................................................ 51 18.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung ........................................................................................ 53 18.1.c Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 53 19 PLEdoc GmbH ................................................................................................................................. 55 19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 55 19.1.a Bestehende Ferngasleitung ......................................................................................................... 55 19.1.b Sicherheitsabstände..................................................................................................................... 56 19.1.c Auflagen und Hinweise ................................................................................................................ 57 19.1.d Kabelschutzrohranlagen .............................................................................................................. 62 20 LANUV .............................................................................................................................................. 62 20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 62 20.1.a Beteiligung des LANUV................................................................................................................ 62 20.1.b Zu berücksichtigende Belange ..................................................................................................... 62 21 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 63 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 ....................................................................................................... 63 21.1.a Flugsicherung .............................................................................................................................. 63 21.1.b NATO-Leitung .............................................................................................................................. 64 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 ....................................................................................................... 65 21.2.a Ablehnung des Vorhabens ........................................................................................................... 65 21.2.b Realisierungsperspektive ............................................................................................................. 66 21.2.c Anzeige des Baubeginns ............................................................................................................. 68 22 22.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 69 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 69 III / IV Inhaltsverzeichnis 22.1.a Flurbereinigung ............................................................................................................................ 69 23 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 .............................................................................................. 69 23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 69 23.1.a Gesamtkonzept ............................................................................................................................ 69 23.1.b Artenschutz .................................................................................................................................. 70 23.1.c Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten.......................................................... 71 23.1.d Flugsicherung / Richtfunk............................................................................................................. 71 23.1.e Detailuntersuchung ...................................................................................................................... 72 23.1.f Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 72 23.1.g Musteranlage ............................................................................................................................... 72 24 Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: ............. 73 IV / IV Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 1.1 Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 1.1.a Bergbau Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A und B erhalten Sie folgende Hinweise: Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der zur Ausweisung empfohlenen Flächen für die Windenergienutzung nachgewiesen. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände schränken die grundsätzliche Eignung der Flächen A und B nicht ein. Die Lage über auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern schließt die Nutzung der empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht grundsätzlich aus, sondern beeinflusst die konkrete Errichtung der Anlagen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis. Die vorgebrachten Belange sind im Bebauungsplan und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bergbau und Altbergbau Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter ta- 1 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis ges-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.“ 1.1.b Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen zur Kenntnis. Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A nicht ein. Sie betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die konkrete Ausführung der geplanten WEA, sowie deren Statik und Gründung erst hier abschließend bestimmt werden können. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Sümpfungsmaßnahmen Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den 2 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Berücksichtigung finden. nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.“ 1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖB Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. 1.1.d Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen. Die Stellungnahme wird unter Nr. 1.1.a berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Altbergbaus zur Kenntnis. Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen. Altbergbau ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet. 1.1.e Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband (Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt. Zukünftige Tätigkeiten Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses 3 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nicht bereits erfolgt ist. 2 Bezirksregierung Düsseldorf 2.1 Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 2.1.a Anlagenhöhe Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. 2.1.b Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier der konkrete Anlagentyp abschließend bestimmt wird. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur Kenntnis. Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein und betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Kennzeichnung zur Kenntnis. Kennzeichnung Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Kennzeichnung Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung 4 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von Luftfahrthindernissen für Verkehr, Bau- und 02.09.2004 in der zur Zeit 143/07) zu versehen und veröffentlichen.“ 2.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis vom Bundesministerium Wohnungswesen vom gültigen Fassung (NfL I als Luftfahrthindernis zu Flugsicherungstechnische Bewertung Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles Bauverbot). Festsetzungen zu den konkreten Standorten und Bauhöhen sind aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bereits erfolgt (Vgl. Nr. 21). Hinweise für zusätzliche Einschränkungen aufgrund luftfahrtrechtlicher Belange liegen nicht vor. 3 Bundesnetzagentur 3.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 3.1.a Aufgaben der Bundesnetzagentur Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Die Belange des Richtfunks können auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend berücksichtigt werden, da dieser Belang durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der flugsicherungstechnischen Bewertung zur Kenntnis. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Richtfunks zur Kenntnis. Moderne Windenergieanlagen können bei entspre- 5 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Folgendes hinweisen: chender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche folglich nicht entgegen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 3.1.b  Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Anlagenhöhe Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten. Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der weiteren Beteiligung zu folgen. 6 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 3.1.c Beteiligung von Richtfunkbetreibern  Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. 3.1.d  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung bezüglich der Beteiligung weiterer Behörden und TÖB zu folgen. Die Mobilfunkbetreiber wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens können sie über das bisherige Maß hinausgehende Aussagen zu den vorhandenen Richtfunktrassen treffen. Sollten von den Betreibern keine Aussagen zu Richtfunktrassen getroffen wer- Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Datenschutzes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Bereitstellung von Informationen Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine 7 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer RichtfunkStandortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen. 3.1.e  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis den, können diese Leitungen im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden. Abfrage von Informationen über die BNetzA Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen von Bauwerken mit einer Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen), empfehle ich Ihnen, entsprechende Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m deutlich überschreiten. Die Bundesnetzagentur wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Bereitstellung von Unterlagen zur Kenntnis. 8 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. 3.1.f  Bestehende und geplante Richtfunkstrecken Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen Vorinformation eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den Anlagen 1a und 1b können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken entnehmen. Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punktzu-Punkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu keiner Überlagerung der Richtfunkstrecken und den in der Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. vorhandener Richtfunkstrecken zur Kenntnis. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und den Belangen des Richtfunks können in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. ln dem zu dem angefragten Gebiet gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). 9 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 3.1.g Beteiligung von Richtfunkbetreibern  Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind. 3.1.h  3.1.i  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung von Richtfunkbetreibern zur Kenntnis. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt (vgl. 21). Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Militärische Richtfunkstrecken Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Um- weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefrag- Die Träger öffentlicher Belange wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Informationen, die von der Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Gültigkeitszeitraumes be- 10 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen te Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. 3.1.j  3.1.k  Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auskunft des Eingebers abweichen, wurden nicht mitgeteilt. reitgestellter Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beeinträchtigung von Messeinrichtungen zur Kenntnis. Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt. Sofern Belange von diesen vorgetragen wurden, wurden diese in den Abwägungsprozess eingestellt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung der Betreiber weiterer Leistungen zur Kenntnis. Informationen Abstimmungsergebnis zur Messeinrichtungen Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden nach bisherigem Stand durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Betreiber weiterer Leitungen Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor 11 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als harte Tabubereiche definiert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Ort eingeholt werden. 3.1.l Hoch- und Höchstspannungsleitungen Zusätzliche Hinweise:  Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 503413-4 wie folgt heranzuziehen: "Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:  für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser;  für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnah- Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken (z.B. Eiswurf oder Brand) durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als harte Tabubereiche definiert werden. Eventuell notwendige Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Die Baugrenzen des Bebauungsplanes wurden so festgesetzt, dass mindestens ein Abstand des einfachen Rotordurchmessers zwischen den geplanten Windenergieanlagen und den vorhandenen Freileitungen einzuhalten ist. Konkrete Aussagen zu den Abständen können erst getroffen werden, wenn die Lage der Windenergieanlagen abschließend bestimmt wurde. Dies erfolgt auf Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Lösungen, die eine Reduzierung des Abstandes ermöglichen sind ebenfalls auf Ebene 12 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen men verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf." 3.1.m  Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen. Abstände bei modernen Anlagen Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint. 3.1.n Abwägungsvorschlag Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche definiert. In der Standortuntersuchung werden keine konkreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die Außengrenze der Potentialfläche. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Windenergieanlagen müssen gem. der auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffenen Festsetzungen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen liegen. Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen nicht in die Schutzstreifen hineinragen. Mitteilung der Anlagenstandorte Darüber hinaus sind Betreiber von Windenergieanlagen seit August 2014 nach dem Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung verpflichtet, der BNetzA unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Hierzu finden Die Mitteilung der Anlagenstandorte erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Mitteilung von Anlagenstandorten zur Kenntnis. 13 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis sich Formulare auf der Internetseite der BNetzA (http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1 411/DE/Home/home_node.html). Sofern die Registrierung nicht erfolgt, reduziert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage nach dem EEG auf null, was mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein kann. Die Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB am oben genannten Verfahren erfolgen. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW 4.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L 12n/ L 13) und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen (L 12/ L 12n/ L 13 oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der Bauleitplanung nicht thematisiert wurden. Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können, sind in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten. Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese Abstände in der Standortuntersuchung nicht als Tabubereiche definiert. Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist durch Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. 14 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 9 FernStrG von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In der Standortuntersuchung wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 4.3.6 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Abstände zu klassifizierten Straßen durch Baugrenzen geregelt. Durch die festgesetzten Baugrenzen wird ein Abstand von mindestens 100 m zu Bundesautobahnen sowie 40 m zu Bundesstraßen an keiner Stelle unterschritten. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z. B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. 4.1.b Erschließung Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Der Ausschuss nimmt den Hinweis 15 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert. Diese Flächen werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. bzgl. der Erschließung zur Kenntnis. Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor. Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen werden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen. Abstimmungsergebnis Auf der Ebene der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung werden die zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlenen Flächen als Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches übernommen. Demnach liegen klassifizierte Straßen in jedem Fall außerhalb der Grenzen der jeweiligen Geltungsbereiche und es besteht keine Möglichkeit die Anbindung an klassifizierte Straßen durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan oder durch Festsetzungen in dem Bebauungsplan zu regeln. Die abschließende Regelung der Anbindung an klassifizierte Straßen betrifft folglich die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine Erschließung des Plangebietes ist, wenn auch ggf. unter der Maßgabe präziser Abstimmungen und von Sondererlaubnissen, z.B. über das bestehende Feldwegenetz grundsätzlich gegeben. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes ist demnach ebenfalls gegeben. Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttrans- 16 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis porte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Für die Belange der Bundesautobahnen bitte ich um Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2 47799 Krefeld 5 Regionetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz GmbH liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Verfahrens keine Versorgungs- und Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf des Verfahrens beteiligt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. 17 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 6 Kreis Düren 6.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 6.1.a Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und -straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur Kenntnis. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Umweltamt 6.1.b Wasserwirtschaft Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten. Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer 'Holzheimer Graben'. Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende Abstände von mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten. Die Planung und Ausführung der Erschließung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Wasserwirtschaft 18 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 06.01.1984 ist zu beachten. Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“ Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 6.1.c Immissionsschutz Immissionsschutz Hinweis Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar an den bestehenden Windpark Düren-Echtz. Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Unterlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender Tabelle: Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Die Immissionsrichtwerte werden zur Tageszeit unterschritten (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40). 19 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen IP Nr Immissionsort Vorhandener Immissionsrichtwerte in dB(A) Beurteilungs- Nacht pegel bei reduziertem Betrieb 1 Merken, 32 Quirinusstraße1 2 40 Echtz, Ecke 38 Grube-Aifred Straße/ Breite Straße 40 Echtz, St.- 35 MatthiasStraße 11 35 4 Echtz, Grube- 32 Alfredstraße 91 40 5 Geich/Obergei 39 ch, Herrengarten 38 40 6 Außenbereich 38 Langerwehe Stütgerhof 45 3 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Damit zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. um höchstens 1 dB bei vorhandener Vorbelastung überschritten werden, sind gemäß der schalltechnischen Immissionsprognose schallmindernde Maßnahmen an den geplanten Anlagen vorzusehen (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 40). Durch die Umsetzung schalltechnischer Maßnahmen ist das Vorhaben im Sinne der TA Lärm aus schalltechnischer Sicht umsetzbar (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: S. 42). Die Einrichtung von technischen Lösungen betrifft die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen und ist nicht auf Ebene der Standortuntersuchung zu prüfen. Ferner wird die folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: „Maßnahmen zum (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Immissionsschutz Schallschutz Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. 20 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 7 Langerwehe 33 Mühlenweg (Ecke Mühlenweg/Am Steinchen) 40 zeich nung Luchem, 37 Dürener Weg 16 40 9 Luchem, 39 Driesch 37 A 45 10 Lucherberg, Grenze ungünstig gelegenerBauplatz 40 36 Lucherberg, ln 32 den Benden 38 35 12 Echtz, Am 38 Gieselspfad 9 45 (Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az: 66/21.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013) Bezeichnung Nabenhöhe Rotordurch messer Standortkoordinaten (GaußKrüger) Schallleistungspegel pro Anlage Lw dB (A)] Recht swert Hoch wert Tag WEA 7 Enercon E82 E2 TES 138, 4 82 2.527. 207 5.632. 845 101,8 WEA 8 Enercon E82 E2 TES 138, 4 82 2.527. 430 5.632. 317 101,8 Enercon E82 E2 TES 138, 4 82 2.527. 006 5.632. 328 99,4 WEA 9 11 Abstimmungsergebnis Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten: Kenn - 8 Beschlussvorschlag Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien zu begrenzen.“ 21 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 7 Gemeinde Inden 7.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchern und Echtz. Allgemein: Die Belange der Gemeinde Inden sind von der Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft im Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung des vorhandenen Windparkes Echtz rückt die Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich Inden/Altdorf noch näher. Eine Annäherung und Ausweitung dieser Belastungen ist nicht zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon vorhandenen Windparkes Echtz extrem in ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die Stärkung des Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/Altdorf ist unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet Düren in einer Größenordnung von über 73 ha bei Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere Allgemeine Siedlungsbereiche stellen harte Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als harte Tabuzonen definiert. Außerdem werden als weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen und 500 m Vorsorgeabstand zu Einzelhöfen definiert. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, der Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu folgen. Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine konkreten Abstandsempfehlungen zu Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu variieren. Bei der Bemessung der Abstände sei auf allgemeine Erfahrungswerte zurückzugreifen. Der Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 definiert Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als Tabukriterium. Mit diesem Abstand können die Richtwerte der TA-Lärm in der Regel eingehalten und eine optische Verdrängungswirkung vermieden werden. In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem 22 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend einzustufen und betreffen die einzigen Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen bedingt durch den Tagebau Inden und die damit verbundenen Eingriffe u.a. auch durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen. Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Durch den gewählten Schutzabstand soll ein wirtschaftliches Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die vorhandenen Belastungen und begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden sollen durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der Gemeinde Inden eingehalten. Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der Standortuntersuchung ebenfalls berücksichtigt. Bei der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur berücksichtigt werden, wenn sich die zukünftige Entwicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung. Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“, durch welchen die Ortslage Echtz in dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen markiert wird, bereits bis an die westliche, also der Fläche A zugewandten Grenze der Ortslage bebaut. Eine raumordnerische Absicht, die Ortslage Echtz in Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar. Gemäß den durchgeführten Gutachten sind Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten. 23 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 7.1.b Beschlussvorschlag Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein umfassender Strukturwandel. Um den drohenden Strukturschwächen aktiv entgegen zu steuern, werden Maßnahmen unternommen, die die Region stärken. Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen nicht entgegen. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Regionaler Konsens des Indelandes Im regionalen Konsens des indelandes soll den Strukturschwächen bedingt durch den Einfluss des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a. auf die Stärkung der Region durch sogenannte weiche Standortfaktoren im Bereich der Naherholung zur Stärkung des Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine intensive Auseinandersetzung mit den regional abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die eine Vorrangfläche in der dargelegten Größenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wird hiermit eingefordert. Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung und Konsens. 7.1.c Abwägungsvorschlag Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher untersucht. Berücksichtigung angrenzender Bereiche Verfahren: Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine Darstellung, die an der BAB 4 endet und die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass nur die Gemeindeinternen Belange aus Langerwehe Berücksichtigung finden. Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener Schutzgüter in der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für die Siedlungsbereiche von Langerwehe als auch derer der angrenzen Kommunen berücksichtigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgt im Rahmen der Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB. 24 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Inden wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Planungsauffassungen nach erfordert ein solches Plangebilde aus sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens. 7.1.d Beteiligung im weiteren Verfahren Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1. BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist. Ich bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen zur Stellungnahme nach Erarbeitung der o.a. eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage. 8 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 8.1 Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Frühzeitige Beteiligung) 8.1.a Bodendenkmäler Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen. Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt wurde, sind konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne er- Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Gemeinde Langerwehe teilt die Ansicht des Eingebers, wonach eine Prospektion auf die Genehmigungsebene verlagert werden kann. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler zur Kenntnis. Ferner ist der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in Grund und Boden sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Eingriff in Grund und Boden dar. Ferner wurden die Baugrenzen in einer solchen Art und Weise festgesetzt, das geringfügige Verschiebungen der Fundamente ermöglicht werden, wodurch bedingt auf Bodendenkmale reagiert werden kann. 25 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gänzende Untersuchungen möglich. Um den Belangen der Bodendenkmalpflege bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Bodendenkmale Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren. Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie je- 26 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen zu der archäologischen Bewertung werden in den Unterlagen ergänzt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis doch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen. 8.1.b Archäologische Bewertung Archäologische 12.9.2014 Bewertung Langerwehe Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001 Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der archäologischen Fundstellen belegt. In der Zone A wurde bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L 12n und der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus) sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht. Die Grenze dieser Siedlung sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser Straßen und auch in der Nähe von größeren 27 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Siedlungen finden sich oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae rusticae), die auch innerhalb der Konzentrationszone zu erwarten sind. Im Süden des Plangebietes wurden durch Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen. In den Zonen B und C wurden bei Begehungen ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind. Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung noch nicht abschließend bewertet sind. 9 Thyssengas 9.1 Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 9.1.a Gashochdruckleitungen Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m Die Gashochdruckleitungen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die erforderlichen Schutzabstände werden im Bebauungsplan als von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten Sie uns über das im Betreff Verfahren zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe. Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen 28 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen betrifft, wie auch die Lagerung von Bauelementen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet der restlichen Potenzialflächen befinden sich keine Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH. Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan im Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab 1:1000. Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.; technisch wissenschaftlicher Verein) sind für Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu Gashochdruckleitungen erforderlich. Die im Betreff genannten Gasfernleitungen sind in einem Schutzstreifen verlegt, der grundbuchlich gesichert ist und welcher die räumliche Voraussetzung zur Überwachung nach dem DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft. 9.1.b Sicherheitsbestimmungen Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit uns, der Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen. Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN 1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Zusätzliche wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas Die „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind“ 29 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nicht gestattet. dienen dem Schutz einer Gashochdruckleitung der Thyssengas GmbH. Das Befahren der hiervon umfassten Leitungstrassen mit Lastkraftwagen oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.“ Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasversorgungsleitungen der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen. Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren. 10 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst 10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 10.1.a Kampfmittelbeseitigung Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie für Vorranggebiete für Windenergieanlagen gebeten. Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerhebli- Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in den Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente der Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff dar. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor der Umsetzung des Vorhabens. 30 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis chen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. 11 Gascade Gastransport GmbH 11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 11.1.a Beeinträchtigung von Anlagen der Gascade Gastransport GmbH Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B und C nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. möglicher Lageänderungen zur Kenntnis. Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren. 31 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 12 LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland 12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 12.1.a Denkmalpflege Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls abgelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so dass hier wohl die geringste Schädigung vorliegen wird. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb – 13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 13.1.a Boden Boden: Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Anregung zur Kenntnis. Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung: Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten Belange beschrieben werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden liegt im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1 : 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004) vor. Hinweise zur kostenfreien WMS-Version sind unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf zu finden; fachliche Hinweise zu den schutzwürdigen Böden: siehe http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach der 32 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der Böden beschrieben wird. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion). Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in den Konzentrationszonen insbesondere unter dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes beschrieben werden (z.B.):  Beschreibung der bodenkundlichen Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat, Bodentyp, Bodenart, anthropogener Einfluss) sowie der Bodenfunktionen nach §2(2) Bundes-Bodenschutzgesetz  Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die Bodenfunktionen 13.1.b Kompensation Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden Kapiteln Hinweise aufgenommen werden, dass schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den Verlust an schutzwürdigen Böden durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensationen rechtzeitig eingeplant werden. Die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer 33 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In den Bebauungsplan wird der folgende Hinweis aufgenommen: Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Erdbebengefährdung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung 13.1.c Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und „Erdbebenzone Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes 34 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Schornsteine". Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes NordrheinWestfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:  Gemeinde Langerwehe, Geich-Obergeich: 3/T Gemarkung Gemeinde Langerwehe, Jüngersdorf: 3/T Gemarkung Gemeinde Langerwehe, Langerweh: 3/T Gemarkung  Gemeinde Langerwehe, Luchem: 3/T Gemarkung  Gemeinde Langerwehe, Merode: 3/T Gemarkung  Gemeinde Langerwehe, Schlich-D'Horn: 3/T Gemarkung  Gemeinde Langerwehe, Wenau: 3/R Gemarkung   Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung GeichObergeich: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T - Gemeinde Langerwehe, Schlich-D'Horn: 3/T Gemarkung - Gemeinde Wenau: 3/R Gemarkung Langerwehe, Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.“ 35 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 13.1.d Ingenieurgeologie Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Buschhüter, Tel. 02151-897-243) Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 14 Erftverband 14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 14.1.a Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen: Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann, da moderne WEA regelmäßig über technische Maßnahmen verfügen, die ein Austreten wassergefährdender Stoffe zuverlässig vermeiden. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Grundwassers zur Kenntnis. Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Grundwasser Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. 36 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.“ 14.1.b Grundwassermessstellen Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden könnten. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber evtl. vorhandener Grundwassermessstellen wurden Beteiligt. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens werden sie erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befindet sich innerhalb des Plangebietes eine abgeworfene Grundwassermessstelle. Diese wurde berücksichtigt (Vgl. Nr. 18). 14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen. Die Plannung und Erstellung von Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. Anschluss- und Zuwegungsplanung zur Kenntnis. Ein Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Nr. 14.1.a). 37 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 15 Westnetz GmbH 15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchem Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10 [BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234]) Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung von Leitungsbetreibern zur Kenntnis. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme der Amprion GmbH. 15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. 15.2 Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer zur Kenntnis. Schwingungsdämpfer Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: 38 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. 39 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDEBestimmung eingeflossen. 15.2.a Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von 40 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor. 15.2.b Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Konkrete Anlagenplanung Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 15.2.c Beschlussvorschlag Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die grobe Lage und Höhe der geplanten Anlagen wird bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis. In dem Rahmen beider Verfahren wird die Westnetz GmbH erneut beteiligt. Weitere Beteiligung Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergeleitet. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der weiteren Beteiligung zur Kenntnis. 41 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 16 Amprion GmbH 16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung 110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis 11) Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff genannte Höchstspannungsfreileitung. Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. 16.1.b Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer zur Schwingungsdämpfer Bei der Planung von Windkonzentrationszonen bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen 42 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ist Folgendes zu beachten: Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Kenntnis. Bei einem geringen Abstand kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. 43 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Ferner werden die Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des Eiswurfes zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen der gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen. 16.1.c Blitzschlag / Eiswurf Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von 44 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. 16.1.d Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Es existieren technische Maßnahmen, durch die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden werden können. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überprüft. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert. Konkrete Anlagenplanung Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw. den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen. In dem Rahmen beider Verfahren wird die Amprion GmbH erneut beteiligt. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der weiteren Beteiligung zur Kenntnis. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen. 16.1.e Weitere Beteiligung Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutsch- 45 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis land AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt beteiligt. Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch namens und im Auftrag der RWE Power AG als Eigentümerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung haben wir vorgenommen. 17 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH 17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 17.1.a NATO-Leitung NATO-Produktenfernleitung Würselen Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten Vorhaben. Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300 m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird die Produktenfernleitung nicht betroffen. Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt. Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der NATO-Leitung zur Kenntnis. Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung durch geplante Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde Langerwehe auszugehen. Erforderliche Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem geäußerte Bedenken wurden in die Planung eingestellt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung 46 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Planvorhabens genutzt werden. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten werden durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet. Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der 47 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Regel übereinstimmt. ln diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses eines Vertrages. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung durch die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt werden darf. Es ist daher anzustreben, dass Windenergieanlagen einen möglichst weiten Abstand zur Produktenfernleitung aufweisen. Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bundes (Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und den bisherigen Forderungen erfordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert: Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m 48 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis (Schutzstreifen) Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Aufstellung von WEA ohne zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke sicherheitstechnische Bedenken. Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet und eingehalten werden: - Bei der Planung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen - insbesondere dem BAIUDBw - ist unbedingt erforderlich. - Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, wären dem BAIUDBw und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. erforderlichen 49 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis vertraglichen Regelung anzuzeigen. - Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Schutzstreifenbereich ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. - Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV-Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustimmen. - Sonstige sich durch die Planung ergebende Zustände, durch die Zusatzbelastungen am Rohrkörper verursacht werden können, müssen nach den für diese Produktenfernleitung ver- 50 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis bindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301) mit dem für die Produktenfernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen abgestimmt und geprüft werden. - Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage beifügen. Wir bitten sicher zu stellen, dass das BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind. 18 RWE Power AG vom 22.09.2014 18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 18.1.a Vorbelastungen Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit: Fläche A: Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche (Braunkohlenplan Umsiedlung Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig mögliche schalltechnische Wechselwirkungen Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2015: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs Windenergieanlagen Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Vorbelastungen Entwicklung zur Kenntnis. 51 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für die Flächen A, B und C zu berücksichtigen. im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies 2012: 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die zukünftig zu erwartende gewerbliche Entwicklung des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits berücksichtigt wurde. Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler ist nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und der Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte der dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Luchem nehmen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. 52 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 18.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bestehende Hochspannungsfreileitung Außerdem weisen wir darauf hin, dass im Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der Amprion, welche ebenfalls den 380-kV-Stromkreis Weisweiler Nord der RWE Power, mitführt verläuft. Aus Sicht der RWE Power AG können wir der Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien der DIN EN 50341 eingehalten werden und eine Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist. Die Betreuung des RWE Power Stromkreis erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden Sie sich bitte an: Westnetz GmbH Abt. DRW-S-LK-TM Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die Windenergie. Ferner werden die Standorte der geplanten Windenergieanlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch Baugrenzen festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass es zu keiner Überlagerung zwischen den geplanten Anlagen und den genannten Schutzstreifen kommt. Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt (vgl. 15 und 16). Joachim Pawelczyk Rheinlanddamm 24 44137 Dortmund Tel.: 0231/438-57 66 18.1.c Grundwassermessstellen Desweiteren befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Die Lage der genannten Grundwassermessstelle wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Fläche A, nicht jedoch in einer in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Demnach kommt es zu keinen Konflikten zwischen der bestehenden Grundwassermessstelle und den geplanten baulichen Anla- Der Ausschuss beschließt, der Anregung zu folgen. 53 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Messstelle R-Wert 86065 25 27255 Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gen. H-Wert Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan 56 33078aufgenommen: „Grundwassermessstelle In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Fläche B: Im Bereich des Plangebietes befinden sich aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Messstelle R-Wert H-Wert 86065 25 27255 56 33078“ Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die aktiven Grundwassermessstellen 86446 und 86450 sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Die abgeworfenen Grundwassermessstellen (86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstellen R-Wert H-Wert 54 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 86446 25 23354,66 56 30366,1 86447 25 23273,13 56 30487,88 86448 25 23194,33 56 30596,91 86450 25 23221,54 56 30332 19 PLEdoc GmbH 19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 19.1.a Bestehende Ferngasleitung betroffen: Potentialfläche A hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch - Porz (Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m lnteressenvertretung: Open Grid Europe GmbH Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft. Die Leitung mitsamt der der genannten Schutzstreifen liegt außerhalb des Plangebietes. Insofern sind in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. nicht betroffen: Potentialflächen B und C Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan, Karte 3 -Eignungsprüfung-, haben wir die Trassenfüh- 55 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Standort der WEA wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur grob durch die Festsetzung von Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen wurden bereits so festgesetzt, dass die genannten Parameter eingehalten werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis rung der eingangs genannten Ferngasleitung mittels grafischen Systems übernommen und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als grobe Übersicht geeignet ist. Die Leitung liegt in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse). Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung anhand der beigefügten Bestandspläne in das Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine Überbauung der Leitung einschließlich des Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist. 19.1.b Sicherheitsabstände Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß für alle von der Open Grid Europe GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden 56 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen zu berücksichtigen. ln diesem Zusammenhang machen wir besonders bzw. ergänzend auf Folgendes aufmerksam: Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.  19.1.c Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Standort einer Windkraftanlage ist grundsätzlich so zu wählen, dass die Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem Rotormast der Windkraftanlage und der Gashochdruckleitung ist ein lichter Mindestabstand von 25m einzuhalten. Dieser Abstand ergibt sich aus den Parametern: Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nennweite der Leitung ≤ DN 900. Sollte auch nur ein Parameter überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Prüfung durch einen Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die für die Bestimmung des Mindestabstandes erforderlichen Daten sind der Open Grid Europe GmbH bzw. der PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase zwecks frühzeitiger technischer Abstimmungen mitzuteilen. Auflagen und Hinweise  Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine örtliche Leitungsanzeige durch das Fachpersonal der Open Grid Europe GmbH zwingend erforderlich.  Kreuzungen der Ferngasleitung mit den Die Planung der Kabelführung sowie die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Ausschuss nimmt die Auflagen und Hinweise zur Kenntnis. 57 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis hinzukommenden Kabeln sind lagemäßig nach Möglichkeit im rechten Winkel und bei Verlegung in offener Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes von 0,4 m durchzuführen.  Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch die Bündelung von Kabelsträngen die Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist.  Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizulegende Leitungslänge mit der Open Grid Europe GmbH festgelegt werden muss. Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise abzufangen sowie durch eine Holzummantelung oder ähnliches so zu sichern, dass die Rohrisolierung und das Betriebskabel vor Beschädigungen geschützt werden.  Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger Abstimmung oder unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten durchgeführt werden.  Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifenbereiches zu verlegen. Bei einer Parallelführung innerhalb des Schutzstreifens auf einer Länge von mehr als 100 m, behält es sich die Open 58 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Grid Europe GmbH vor, eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch eine hinzukommende Leitungsbetreiberin nur nach Abschluss eines Interessenabgrenzungsvertrages zu gestatten.  Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit der Open Grid Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.  Ein Einsatz von Maschinen innerhalb des Schutzstreifenbereichs ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt.  Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist das eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig zu verdichten. Geräte zum Verdichten des Bodens im Schutzstreifen sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden Anweisung zu verwenden.  Die konkrete Bauausführung und die für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen projektbegleitenden Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen) müssen vorher mit uns bzw. dem örtlich zuständigen Leitungs- 59 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis betrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden.  Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage projektbegleitende Maßnahmen im Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen), weisen wir darauf hin, dass die konkrete Bauausführung vorher mit uns und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden muss.  Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Baggermatten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung ausgeschlossen werden können.  Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich vorgenommen werden (Baustraße), ist zur Lastverteilung eine Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen.  Es ist durch entsprechende Einbauten wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden.  Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung und deren Kontrolleinrichtungen muss 60 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet.  Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bauausführung erkennbar werden, behält sich die Open Grid Europe GmbH ausdrücklich vor. Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen erforderlich werden, können wir erst anhand von genauen Planunterlagen konkret feststellen. Wir bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu stellen, dass uns ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung untersagt. Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 0241/9561-00. Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 61 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 19.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der nicht vorhandenen Kabelschutzrohranlagen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis Kabelschutzrohranlagen Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen. 20 LANUV 20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 20.1.a Beteiligung des LANUV Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 24. September 2014. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der Beteiligung des LANUV zur Kenntnis. Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.: 111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen und das LANUV wird neu geregelt, dass von einer Beteiligung des LANUV (Runderlass des MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL. NRW 791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme. 20.1.b Zu berücksichtigende Belange Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt 62 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung. 24.08.2015, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 21 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 21.1.a Flugsicherung Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken. Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen geplanten Form nicht zugestimmt werden. Das Vorhaben wird abgelehnt. Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden Begründung. Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die die Aussagen bezüglich des Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014 (vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche A aufgezeigt. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Begründung Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten Windenergieanlagen bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 18.000 m vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches 63 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entspre- Der Ausschuss nimmt den Hinweis bzgl. der NATO-Fernleitung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes Ergebnis: Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. 21.1.b NATO-Leitung Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1) durch- 64 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag quert das von Ihnen angegebene Plangebiet. Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300m durch die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B" betroffen. Ich weise auch auf das Schreiben der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az. 7/43/83468/13-2) vom 26. August 2014 an Ihr Haus. Dieses habe ich als Anlage beigefügt. chende Abwägung wird verwiesen (vgl. 17). 21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 21.2.a Ablehnung des Vorhabens dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen geplanten Form durch die Bundeswehr keine Zustimmung erteilt werden. Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet, welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt wird. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben daher abgelehnt. Begründung: Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka 16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch/ - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem Ergebnis unterzogen: 65 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt werden. Am 11.05.2015 fand ein Abstimmungstermin mit dem BAIUD und dem Planungsbüro statt. Hierbei wurde der Zusammenhang der Planung erläutert. Der Ausschuss beschließt, die Anregung zu berücksichtigen. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen abgelehnt werden. Die Anlagen WEA 1, WEA 3, WEA 4 und WEA 6 sowie die beiden abgelehnten Anlagen WEA 2 und WEA 5 liegen im Windpark Düren-Echtz. Bei den Stellungnahmen Abstimmungsergebnis Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennendrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. Die Bundeswehr kommt aus diesen Gründen zu folgendem Ergebnis: Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka 1016ft MSL) darf nicht überschritten werden. 21.2.b Realisierungsperspektive Es besteht aber folgende Realisierungsperspek- 66 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag tive: Anlagen WEA 7 und WEA 8 sowie bei der abgelehnten WEA 9 handelt es sich um die im Norden und Osten der Potentialfläche A geplanten Anlagen. Dass die Anlagen in Echtz bereits errichtet sind war dem BAIUD so nicht bekannt. Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden: Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über die gemäß Auflage umgesetzte technische Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bzgl. der Höhenbegrenzung fand eine ergänzende Korrespondenz zwischen dem BAIUD und den Vorhabenträgern statt. Mit Schreiben vom 17.12.2015 hat der zuständige Sachbearbeiter des BAIUD schriftlich mitgeteilt, dass für alle geplanten Anlagen innerhalb der Potentialfläche A eine maximale Bauhöhe von 325 m über NN nicht überschritten werden darf. Diesbezüglich wird die nachfolgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: „Maß der baulichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Nutzung Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ wird die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 325 m über NN begrenzt.“ Ferner wurde in dem o.g. Schreiben erläutert, dass die Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Anlagen WEA 7 und 9 daran gebunden ist, dass diese Anlagen mit einer technischen Steuerungsfunktion ausgerüstet werden, die eine Störung von Radarsystemen vermeiden. Die Abstimmung und verbindliche Regelung technischer Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Diesbezüglich wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: 67 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Bedarfsgerechte Steuerung Die Windenergieanlagen 7 und 9 müssen mit einer Steuerungsfunktion (im Sinne einer bedarfsgerechten Steuerung oder sektoriellen Abschaltung) ausgerüstet sein, die eine Störung der ASR-910/ASR-S nach § 18a LuftVG ausschließt. Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr abzustimmen.“ 21.2.c Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorsorglich wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Anzeige des Baubeginns Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.“ 68 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 22 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 22.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 22.1.a Flurbereinigung Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 – 11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in Vorbereitung. Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am 25.11.2013 in Kraft. Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht. 23 Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) 23.1.a Gesamtkonzept Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs. 1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der Gemeinde Langerwehe an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden im Rahmen der Bauleitplan- Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Ausschuss nimmt die Hinweise bzgl. der Flugsicherung zur Kenntnis. Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. des Gesamtkonzeptes zur Kenntnis. 69 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies auf der Grundlage eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä. werden dabei in der Regel auf die nächsten Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann ich abschließend daher erst dann beurteilen, wenn die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind und Sie mir einen Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und Umweltbericht vorlegen. verfahren behandelt. 23.1.b Abstimmungsergebnis Artenschutz Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben folgende Anmerkungen und Ergänzungshinweise: Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen nicht. Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene Fläche A auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.  Beschlussvorschlag Aus der Standortuntersuchung geht nicht eindeutig hervor, ob auch für die Fläche B, eine Artenschutzprüfung der Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. des Artenschutzes zu berücksichtigen. Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. 70 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz NRW). Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen. Die Artenschutzprüfungen sind mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. 23.1.c  23.1.d  Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar. Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren die Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten zu berücksichtigen. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Flugsicherung und des Richtfunks zu berücksichtigen. Flugsicherung / Richtfunk Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollen, ist im weiteren Verfahren die Vereinbarkeit mit den Belangen der der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit zu prüfen. Gleiches gilt für eventuell bestehende Richtfunkstrecken. Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur (Vgl. 3) sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange wurden bereits in die Planung eingestellt. 71 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 23.1.e  23.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der Detailuntersuchung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Der Ausschuss beschließt, die Anregung bzgl. der bestehenden Konzentrationszone zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis Detailuntersuchung Die im Rahmen der Detailuntersuchung getroffene Abwägung zu Größe und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration der WEA und damit eine Mindestgröße von 15 ha dargelegt. Daraufhin wird die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht mehr weiter verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66 ha wird hingegen zur Darstellung im FNP empfohlen. Bestehende Konzentrationszone Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Gesamtkonzept integriert werden soll und welcher bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich zukommen wird. Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt. 23.1.g  Musteranlage Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe als Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche Eignung von Flächen für die Windenergienutzung zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde bewusst ein für heutige Verhältnisse Der Ausschuss nimmt die Anregung bzgl. der Musteranlage zur Kenntnis. 72 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet, da eine grundsätzlich Eignung für die geplante Nutzung auch damit gegeben wäre. Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch größere Anlagen errichtet werden, wenn auf der Grundlage von Gutachten nachgewiesen wird, dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden. Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine maximale Anlagenhöhe von mindestens 180 m möglich. Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch diese Höhe überschritten werden. Auf der Grundlage von Gutachten konnten der Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen mit einer solchen Höhe keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte oder ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist demnach nicht erforderlich. 24 Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert:  unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014  Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014  Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014  Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom Es wurden keine Bedenken vorgebracht. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 73 / 74 Bebauungsplan B3 „Windpark Nord“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 17.09.2014)  IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014  Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlängerung erfolgte am 24.09.2014) 74 / 74