Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
385 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
16.08.16, 18:06
Aktualisiert
16.08.16, 18:06
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GEMEINDE LANGERWEHE
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
TEXTLCHE FESTSETZUNGEN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 – WINDPARK NORD –
GEMEINDE LANGERWEHE – ORTSLAGE LUCHEM
GEMEINDE LANGERWEHE
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
Inhalt
1
2
Textliche Festsetzungen ............................................................................................ 1
1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .................................................................. 1
1.2
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................ 1
1.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .................................................... 1
1.4
Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 2 BauVO) ................................... 1
1.5
Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v.m §1a BauGB) ........... 1
1.6
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ..................................... 2
1.7
Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ............................................................. 3
Hinweise ..................................................................................................................... 3
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. B 3 –WINDPARK NORD-
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“
und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie sind neben Windenergieanlagen und der zum
Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der
Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.
1.2
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament, als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind
gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
1.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“
und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ wird die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen auf 325 m über NN begrenzt.
1.4
Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 2 BauVO)
Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche.
1.5
Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v.m §1a BauGB)
Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche existieren, sind
die unter Punkt 4 festgesetzte Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht sicher vermieden werden kann.
1. Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. Juli
bis zum 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen
auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01.
Juli bis 10. März) nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein,
dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen
der betroffenen Arten ist durchzuführen. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der
Brutzeit der Arten verschoben werden.
4. Zur Kompensation erheblicher Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung für Rebhuhn, Kiebitz
und Feldlerche sind geeignete Maßnahmen auf einer Fläche von 0,8 ha zum Funktionserhalt
(CEF-Maßnahmen) vorzusehen. Auf einer Fläche von 9.600 m² werden in der Gemeinde
Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 eine Ackerbrache durch
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Selbstbegrünung und Blüh- bzw. Schutzstreifen als CEF-Maßnahme für die beeinträchtigten
Arten gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Langerwehe, Kreis Düren (Ecoda, Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
19.10.2015) hergestellt.
1.6
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden
Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive
aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den
angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt/WEA Nr.). Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann ausnahmsweise von Festsetzungen zum Schallschutz auf der Grundlage eines neuen Gutachtens abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Folgende Einhaltungen der Parameter sind zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten:
Kennzeichnung
Maximale
Nabenhöhe
[m]
Maximaler Rotordurchmesser
[m]
Standortkoordinaten in
Gauß-Krüger
Rechtswert Hochwert
Schallleistungspegel pro
Anlage inklusive möglicher
Zuschläge in dB(A)
Tag
(06.00 –
22.00 Uhr)
Nacht
(22.00 –
06.00 Uhr)
WEA 7
138,4
82
2.527.207
5.632.845
103,9
103,9
WEA 8
138,4
82
2.527.430
5.632.317
103,9
103,9
WEA 9
138,4
82
2.527.006 5.632.328
103,9
101,9
Die Berechnungen erfolgten gemäß den zurzeit gültigen Anforderungen der technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie den Berechnungsvorschriften der DIN ISO 9613-2.
Die Windenergieanlagen dürfen beim späteren Betrieb keine Ton- und Impulshaltigkeit, die gemäß
TA Lärm zu einem Zuschlag führen würde, aufweisen“
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische
Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.
Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser
zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber
entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
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Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“
und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ sind die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderliche Nebenanlagen nur
innerhalb des Zeitraumes zulässig, der 25 Jahre nach dem Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanes umfasst.
Als Folgenutzung sind sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.
2
HINWEISE
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 2,715 ha.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz erfolgt auf den folgenden Flurstücken:
Bezeichnung
A
Gemeinde
Gemarkung
Langerwehe Langerwehe
B
Langerwehe Langerwehe
Maßnahmen
Kompensation
für:
In Anspruch
genommene
Fläche in m²
120
Ackerbrache
durch Selbstbegrünung und
Blüh- bzw.
Schutzstreifen
Kiebitz (CEF),
Feldlerche, Rebhuhn, Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
9.600
167
Anlage eines
artenreichen,
extensiv genutzten Grünlandes
mit Gehölzstrukturen sowie Gestaltung eines
Quellbereiches
mit Kleingewässern
Biotopwertverlust,
Landschaftsbild
17.550
Flur Flurstück
29
13
Summe:
27.150
Arten- und Naturschutz
Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen:
-
Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen
hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine
Vogelbrut befindet.
Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes:
-
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die Feldvogelarten eine Verbesserung
der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern erwirkt; Die Flächen müssen außerhalb der WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen
Population liegen.
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Da der Raum zumindest ehemals von Feldhamstern besiedelt wurde, muss vor der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal ein kurzer Check der Flächen vorgenommen werden, um ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können.
Bodendenkmale
Die Flächen sind als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden,
die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
Bergbau und Altbergbau
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes kein einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau verzeichnet.
Sümpfungsmaßnahmen
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61.42.63-2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Gasfernleitungen / Gashochdruckleitung Thyssengas
Die „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind“ dienen dem Schutz einer Gashochdruckleitung
der Thyssengas GmbH. Das Befahren der hiervon umfassten Leitungstrassen mit Lastkraftwagen
oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Raupen und Abräummaschinen ist ohne die Zustimmung der
Thyssengas GmbH nicht erlaubt. Erforderlich werdende Überfahrten sind mit der der Thyssengas
GmbH im Vorfeld abzustimmen. Der Schutzstreifenbereich ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von Baumaterial sind ebenfalls nicht gestattet.
Tages- und Nachtkennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung sind Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als
Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
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Wasserwirtschaft
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen. Es ist zu überprüfen, ob Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung einer Windkraftanlage
beeinträchtigt werden könnten.
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B.
auch bei einer Ertüchtigung oder Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
Grundwassermessstelle
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich die abgeworfene
Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstelle
R-Wert
H-Wert
86065
25 27255
56 33078
Erdbebenzone
Die DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5
des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6 "Türme,
Masten und Schornsteine".
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen:
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Geich-Obergeich: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerweh: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Luchem: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Merode: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Schlich-D'Horn: 3/T
-
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau: 3/R
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
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Kennzeichnung
Windenergieanlagen über 100 m über Grund stellen ein Luftfahrthindernis gem.
§ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und sind grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit
gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen
Anzeige des Baubeginns
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln (Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen Daten wie Art des
Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
Bedarfsgerechte Steuerung
Die Windenergieanlagen 7 und 9 müssen mit einer Steuerungsfunktion (im Sinne einer bedarfsgerechten Steuerung oder sektoriellen Abschaltung) ausgerüstet sein, die eine Störung der ASR910/ASR-S nach § 18a LuftVG ausschließt. Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird empfohlen, die geplante technische Lösung bereits in der Planungsphase mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr abzustimmen.
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