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Beschlussvorlage (Erlass einer 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
136 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:06
Aktualisiert
28.11.16, 18:06
Beschlussvorlage (Erlass einer 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014) Beschlussvorlage (Erlass einer 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 25.11.2016 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: Di. Vorlagennummer: VL-263/2016 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses; des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Erlass einer 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014 Sachdarstellung: Die Kanalgebühren werden derzeit auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, wenn die Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anerkannten Kosten. Auf folgende wesentliche Punkte innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung ist hinzuweisen: a) Die Abschreibung des Anlagevermögens erfolgt - wie bisher - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. b) Nach dem geltenden Recht ist dagegen die kalkulatorische Verzinsung des für die kostenrechnenden Einrichtungen eingesetzten Kapitals von den Anschaffungs/Herstellungswerten vorgenommen worden. c) Die Verzinsung des Anlagevermögens wurde mit einem Zinssatz von 6,5 % vorgenommen (Vorjahr 7%). d) Für die Kalkulation der Gebührenermittlung 2017 ist der voraussichtliche Wasserverbrauch des Jahres 2016 geschätzt worden und mit den Vorjahresverbräuchen eine Prognose für 2017 getroffen wurden (Durchschnittsermittlung). e) Die vorjährigen Angaben der angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen sind aktualisiert worden. Drucksache VL-263/2016 Seite - 2 - Die Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt. Die errechneten Gebührensätze belaufen sich auf: 3,16 € pro m³ Schmutzwasser (Vorjahr 3,24 €) und 0,55 € pro m² befestigte Fläche (Vorjahr 0,53 €). Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: A) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat B) Der Rat beschließt Den Erlass der 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.12.2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014 mit folgender Festsetzung der Gebührensätze mit Wirkung ab 01.01.2017 in § 6 der Satzung: a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Frischwasserbezug 3,16 € b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm angeschlossener bebauter und befestigter Grundstücksfläche 0,55 € Der Bürgermeister (Göbbels)