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Beschlussvorlage (Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
90 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
22.08.14, 13:00
Aktualisiert
22.08.14, 13:00
Beschlussvorlage (Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen) Beschlussvorlage (Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen) Beschlussvorlage (Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul - Wi Vorlage 32 /X.L. Datum: 21.08.2014 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 26.08.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 23.09.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 30.09.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nettersheim nimmt die Ausführungen zu den Auswirkungen der neuen Richtlinien zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, einen Antrag auf Anerkennung als Ort der Leistungserbringung (Erteilung einer Kassenzulassung nach § 124 SGB V) für die Kindertageseinrichtung Zingsheim zu stellen und die Konzeption der Einrichtung auf die neue Organisationsform auzurichten. Begründung: Die Veränderungen in der Finanzierung der therapeutischen Leistungen in integrativen Kindertageseinrichtung wurden in der Vorlage 1190 /IX.L. bereits dargestellt. Da durch die neue Heilmittelrichtlinie eine Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Leistungserbringung in den Einrichtungen möglich ist, zieht sich der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zum Kindergartenjahr 2015/2016 aus der Finanzierung therapeutischer Leistungen zurück. Laut Mitteilung des LVR bedeutet dies nicht, „dass Therapie nicht mehr in den Kindertageseinrichtungen stattfinden kann, sondern dass die Finanzierung der therapeutischen Leistungen auf eine andere Weise organisiert werden muss. Gerade die Änderung der Heilmittelrichtlinie ermöglicht eine Durchführung der Therapie in den Kindertageseinrichtungen auch durch externe Therapeutinnen und Therapeuten. Die Sicherstellung des Therapieangebotes in den Kindertageseinrichtungen kann künftig auf mehreren Wegen erfolgen: Kindertageseinrichtungen können sich als Ort der Leistungserbringung anerkennen lassen (Erteilung einer Kassenzulassung nach § 124 SGB V). An die Zulassung sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Mit der Zulassung hat die Einrichtung die Möglichkeit, mit den Krankenkassen abzurechnen. Dann wäre ein Einsatz von dort fest angestellten Therapeutinnen und Therapeuten möglich, sofern diese ihrerseits über eine entsprechende Ausbildung verfügen, die von den Krankenkassen anerkannt wird. Alternativ können Träger von Kindertageseinrichtungen Kompetenzzentren bilden und das angestellte therapeutische Personal in die verschiedenen Einrichtungen senden, um dort die Therapie in der gewohnten Art und Weise sicherzustellen. Auch hier ist es erforderlich, dass die beschäftigten Therapeutinnen und Therapeuten über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um mit den gesetzlichen Krankenkassen über Verordnungen abrechnen zu können. Allerdings ist nur für eine der das Kompetenzzentrum bildenden Einrichtungen die Anerkennung als Ort der Leistungserbringung (Kassenzulassung) erforderlich. 3 Weiterhin besteht die Möglichkeit, über Kooperationsvereinbarungen mit externen therapeutischen Praxen oder Frühförderzentren die Therapie in den Einrichtungen zu ermöglichen. Über Vereinbarungen werden Art und Umfang der therapeutischen Leistungen zu regeln sein.“ Die Träger der Einrichtungen müssen nun entscheiden, im Rahmen welchen Organisationsmodells das therapeutische Angebot für die Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung in Zukunft vor Ort sichergestellt werden soll. Neben den therapeutischen Tätigkeiten leisten die Therapeutinnen in der Einrichtung auch pädagogische Arbeit. Diese pädagogischen Anteile können aus der LVR-Kindpauschale finanziert werden. Als Ergebnis der Verhandlungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der kommunalen Spitzenverbände mit den gesetzlichen Krankenkassen sind Regelungen der Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Trägern in einen Muster-Vertragsentwurf eingeflossen. Nach Anerkennung als Ort der Leistungserbringung können die verordneten Therapien entsprechend mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Damit verbunden wird ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu erwarten sein. Mit dem Leiter des Jugendamtes des Kreises Euskirchen wurde die Umsetzung der Inklusion in den gemeindlichen Tageseinrichtungen in einem Gesprächstermin erörtert. Das Bestreben wurde deutlich, die Kinder mit (drohender) wesentlicher Behindertung zukünftig in den „wohnortnahen“ Einrichtungen inklusiv betreuen zu lassen. Durch die in der Gemeinde Nettersheim eingerichtete Kindergartenbeförderung für die Orte, in denen es keinen örtlichen Kindergarten gibt, kommt der Entfernung zum Kindergarten in diesem Zusammenhang jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister