Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
90 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
22.08.14, 13:00
Aktualisiert
22.08.14, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul - Wi
Vorlage 32 /X.L.
Datum: 21.08.2014
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und
Sport
Sitzungstag:
26.08.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
23.09.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
30.09.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim nimmt die Ausführungen zu den Auswirkungen der neuen Richtlinien zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, einen Antrag auf Anerkennung
als Ort der Leistungserbringung (Erteilung einer Kassenzulassung nach § 124
SGB V) für die Kindertageseinrichtung Zingsheim zu stellen und die Konzeption
der Einrichtung auf die neue Organisationsform auzurichten.
Begründung:
Die Veränderungen in der Finanzierung der therapeutischen Leistungen in integrativen Kindertageseinrichtung wurden in der Vorlage 1190 /IX.L. bereits dargestellt. Da durch die neue Heilmittelrichtlinie eine Beteiligung der Krankenkassen
an den Kosten der Leistungserbringung in den Einrichtungen möglich ist, zieht
sich der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zum Kindergartenjahr 2015/2016
aus der Finanzierung therapeutischer Leistungen zurück.
Laut Mitteilung des LVR bedeutet dies nicht, „dass Therapie nicht mehr in den
Kindertageseinrichtungen stattfinden kann, sondern dass die Finanzierung der
therapeutischen Leistungen auf eine andere Weise organisiert werden muss. Gerade die Änderung der Heilmittelrichtlinie ermöglicht eine Durchführung der Therapie in den Kindertageseinrichtungen auch durch externe Therapeutinnen und
Therapeuten.
Die Sicherstellung des Therapieangebotes in den Kindertageseinrichtungen kann
künftig auf mehreren Wegen erfolgen:
Kindertageseinrichtungen können sich als Ort der Leistungserbringung anerkennen lassen (Erteilung einer Kassenzulassung nach § 124 SGB V). An die Zulassung sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Mit der Zulassung hat die
Einrichtung die Möglichkeit, mit den Krankenkassen abzurechnen. Dann wäre ein
Einsatz von dort fest angestellten Therapeutinnen und Therapeuten möglich, sofern diese ihrerseits über eine entsprechende Ausbildung verfügen, die von den
Krankenkassen anerkannt wird.
Alternativ können Träger von Kindertageseinrichtungen Kompetenzzentren bilden
und das angestellte therapeutische Personal in die verschiedenen Einrichtungen
senden, um dort die Therapie in der gewohnten Art und Weise sicherzustellen.
Auch hier ist es erforderlich, dass die beschäftigten Therapeutinnen und Therapeuten über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um mit den gesetzlichen
Krankenkassen über Verordnungen abrechnen zu können. Allerdings ist nur für
eine der das Kompetenzzentrum bildenden Einrichtungen die Anerkennung als
Ort der Leistungserbringung (Kassenzulassung) erforderlich.
3
Weiterhin besteht die Möglichkeit, über Kooperationsvereinbarungen mit externen therapeutischen Praxen oder Frühförderzentren die Therapie in den Einrichtungen zu ermöglichen. Über Vereinbarungen werden Art und Umfang der therapeutischen Leistungen zu regeln sein.“
Die Träger der Einrichtungen müssen nun entscheiden, im Rahmen welchen Organisationsmodells das therapeutische Angebot für die Kinder mit (drohender)
wesentlicher Behinderung in Zukunft vor Ort sichergestellt werden soll.
Neben den therapeutischen Tätigkeiten leisten die Therapeutinnen in der Einrichtung auch pädagogische Arbeit. Diese pädagogischen Anteile können aus der
LVR-Kindpauschale finanziert werden.
Als Ergebnis der Verhandlungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
und der kommunalen Spitzenverbände mit den gesetzlichen Krankenkassen sind
Regelungen der Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Trägern in einen Muster-Vertragsentwurf eingeflossen.
Nach Anerkennung als Ort der Leistungserbringung können die verordneten Therapien entsprechend mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Damit verbunden wird ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu erwarten sein.
Mit dem Leiter des Jugendamtes des Kreises Euskirchen wurde die Umsetzung
der Inklusion in den gemeindlichen Tageseinrichtungen in einem Gesprächstermin erörtert. Das Bestreben wurde deutlich, die Kinder mit (drohender) wesentlicher Behindertung zukünftig in den „wohnortnahen“ Einrichtungen inklusiv betreuen zu lassen. Durch die in der Gemeinde Nettersheim eingerichtete Kindergartenbeförderung für die Orte, in denen es keinen örtlichen Kindergarten gibt,
kommt der Entfernung zum Kindergarten in diesem Zusammenhang jedoch nur
eine untergeordnete Bedeutung zu.
gez. Pracht
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Bürgermeister