Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.04.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
610-22
Vorlagennummer: VL-102/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Bebauungsplan Windvorrangzone A - Langerwehe-Luchem
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 11. April 2016 hat der Arbeitskreis Energie der Zukunftswerkstatt
Langerwehe eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO NRW eingereicht.
Inhalt der Bürgeranregung ist, die Beratung über den Bebauungsplan Windvorrangzone A
– Langerwehe Luchem (korrekte Bezeichnung: Bebauungsplan B 3 –Windpark Nord)
erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderates Langerwehe am 28. April 2016 zu
setzen und zur Abstimmung zu bringen.
Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe hat jeder das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und
Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. Abs. 5 der
Vorschrift die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur
Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich die Aufstellung von
Bauleitplänen, die die Gemeinden gem. § 1 Abs. 3 i.V. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in
eigener Verantwortung durchführt. Die Anregung ist damit grundsätzlich zulässig.
Die verfahrensleitenden Beschlüsse - bis auf den Satzungsbeschluss - sind seit dem Jahr
2000 auf den Bau– und Planungsausschuss delegiert. Die Beratung über und der Beschluss
der Offenlegung des in Rede stehenden Bebauungsplanes obliegen damit dem Bau– und
Planungsausschuss und nicht dem Rat.
Den Beschluss der Offenlage des Bebauungsplanes B 3 hatte der Bau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2015 wegen noch bestehender Unklarheiten nicht gefasst
und lediglich die Offenlage der parallel dazu im Verfahren befindlichen 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes beschlossen.
Der Haupt- und Finanzausschuss sollte daher die Bürgeranregung zur weiteren Beratung an
den Bau – und Planungsausschuss verweisen.
Drucksache VL-102/2016
Seite - 2 -
Finanzielle Auswirkungen:
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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 Abs. GO
NRW zulässig ist und verweist sie zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten.
Der Bürgermeister
(Göbbels)