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Tischvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW); hier: Bebauungsplan Windvorrangzone A - Langerwehe-Luchem)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
28.06.16, 18:07
Aktualisiert
28.06.16, 18:07
Tischvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Bebauungsplan Windvorrangzone A - Langerwehe-Luchem) Tischvorlage (Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW);
hier: Bebauungsplan Windvorrangzone A - Langerwehe-Luchem)

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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.04.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: 610-22 Vorlagennummer: VL-102/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW); hier: Bebauungsplan Windvorrangzone A - Langerwehe-Luchem Sachdarstellung: Mit Datum vom 11. April 2016 hat der Arbeitskreis Energie der Zukunftswerkstatt Langerwehe eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO NRW eingereicht. Inhalt der Bürgeranregung ist, die Beratung über den Bebauungsplan Windvorrangzone A – Langerwehe Luchem (korrekte Bezeichnung: Bebauungsplan B 3 –Windpark Nord) erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderates Langerwehe am 28. April 2016 zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. Abs. 5 der Vorschrift die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich die Aufstellung von Bauleitplänen, die die Gemeinden gem. § 1 Abs. 3 i.V. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung durchführt. Die Anregung ist damit grundsätzlich zulässig. Die verfahrensleitenden Beschlüsse - bis auf den Satzungsbeschluss - sind seit dem Jahr 2000 auf den Bau– und Planungsausschuss delegiert. Die Beratung über und der Beschluss der Offenlegung des in Rede stehenden Bebauungsplanes obliegen damit dem Bau– und Planungsausschuss und nicht dem Rat. Den Beschluss der Offenlage des Bebauungsplanes B 3 hatte der Bau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2015 wegen noch bestehender Unklarheiten nicht gefasst und lediglich die Offenlage der parallel dazu im Verfahren befindlichen 33. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Haupt- und Finanzausschuss sollte daher die Bürgeranregung zur weiteren Beratung an den Bau – und Planungsausschuss verweisen. Drucksache VL-102/2016 Seite - 2 - Finanzielle Auswirkungen: -- Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 Abs. GO NRW zulässig ist und verweist sie zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten. Der Bürgermeister (Göbbels)