Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
80 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
22.08.14, 11:00
Aktualisiert
22.08.14, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 29 /X.L.
Datum: 19.08.2014
An den
Wahlprüfungsausschuss
Sitzungstag:
26.08.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
23.09.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
30.09.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim am 25. Mai 2014
hier: Vorprüfung der gegen die Wahl der Vertretung erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen gemäß § 40 KWahlG in Verbindung mit § 66 KWahlO
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Während der Einspruchsfrist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und
bei der Vorbereitung der Wahl bzw. bei der Wahlhandlung wurden keine
Einsprüche erhoben. Im Rahmen der Wahlprüfung von Amts wegen sind
keine die Gültigkeit der Wahl beeinflussenden Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
2. Gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wird die Wahl
der Vertretung der Gemeinde Nettersheim am 25. Mai 2014 für gültig erklärt.
Begründung:
Der Wahlausschuss der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 27. Mai
2014 das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim am 25.
Mai 2014 festgestellt.
Die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerberinnen/Bewerber wurden am 30.05.2014 im Gemeindeblatt der Gemeinde
Nettersheim öffentlich bekanntgemacht, dabei wurde auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Gem. § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erarchtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der
Wahhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfahl auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
3
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen
sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so
gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die von Amts wegen durchgeführte Vorprüfung hat keine Beanstandungspunkte erbracht, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl wurden nicht eingelegt.
Die Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 ist gem. § 40 Abs. 1 KWahlG für gültig zu erklären.
gez. Pracht
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Wahlleiter