Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
10.06.10, 18:09
Aktualisiert
10.06.10, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.04.2010
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl
Nr. der Ratsdrucksache: 205-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
15.06.2010
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Errichtung eines Gotteswaldes in Nöthen
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Das Vorhaben wurde bereits in der letzten Legislaturperiode im Bau- und Feuerwehrausschuss
der Stadt Bad Münstereifel beraten. Gegenstand der Beratungen im Ausschuss vom 10.06.2008
war die Absicht der Kath. Kirchengemeinde St. Willibrordus Nöthen, u. a. auf dem Waldgrundstück
Gem. Nöthen, Flur 11, Flurstück Nr. 37 unter der Bezeichnung „Gotteswald“ einen Friedhof für
Urnenbeisetzungen zu errichten. Ebenso ist eine weitere Urnengrabanlage auf dem unmittelbar
angrenzenden Grundstück Gem. Roderath, Flur 4, Flurstück 39/1 beantragt, welches im
Gemeindegebiet Nettersheim liegt.
Zuständig für die Genehmigung dieser Maßnahme ist gem. § 2 Abs. 1 BestG NRW die
Bezirksregierung. Diese muss bei Friedhöfen von Religionsgemeinschaften, hier der kath.
Kirchengemeinde, das Benehmen gem. § 2 Abs. 2 BestG NRW mit der zuständigen Gemeinde
herstellen. Ein Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist in diesem Falle nicht erforderlich, da es sich
nicht um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme handelt.
Die betreffenden Grundstücke liegen gem. §35 BauGB im Außenbereich und sind im wirksamen
Flächennutzungsplan als forstwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Zudem liegen sie im
Landschaftsschutzgebiet.
Seite 2 von Ratsdrucksache 205-IX
Die wegemäßige Erschließung der Grundstücke soll, ausgehend von der K36 (BouderathKolvenbach) ausschließlich über Waldwege erfolgen. Die beiden unmittelbar an die betreffenden
Grundstücke angrenzenden Wege befinden sich in städtischem Eigentum und sind als
Holzabfuhrwege ausgewiesen. Bei beabsichtigter Nutzung müsste hier eine Umwidmung erfolgen.
Des Weiteren kam man nach eingehender Prüfung des Antrages zur Auffassung, dass dem
öffentlichen Interesse nach alternativen Bestattungsformen im Wald bereits durch die Errichtung
eines FriedWaldes Rechnung getragen wurde. Ein weiterer öffentlicher Bedarf an
Bestattungsmöglichkeiten im Wald ist nicht erkennbar.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes kam der Ausschuss in der oben genannten Sitzung
zum Beschluss, das Benehmen gem. § 2 Absatz 2 Bestattungsgesetz NRW nicht herzustellen.
Ein entsprechendes Schreiben wurde über den Kreis Euskirchen, Abt. Sicherheit und Ordnung, mit
Datum vom 11.06.2008 an die Bezirksregierung übersandt.
Ebenso hat auch die Gemeinde Nettersheim das Benehmen zum beantragten Vorhaben nicht
hergestellt.
Zwischenzeitlich ergibt sich folgender Sachverhalt:
In Abstimmungsgesprächen der beiden betreffenden Kommunen sowie den zuständigen
Fachbehörden und der kath. Kirchengemeinde St. Willibrordus wurde das Vorhaben nochmals
eingehend erörtert. Speziell wurde ein Augenmerk auf die wegemäßige Erschließung gelegt, die
derzeit nicht gesichert ist. Hierzu bedarf es unter anderem der Umwidmung städtischer
Wegeparzellen. Die von der Kirchengemeinde vorgeschlagene Lösung, Shuttle-Busse
einzusetzen, kann nicht als annehmbare Lösung gesehen werden.
Die in den Gesprächen vorgetragenen Bedenken durch die Kommunen konnten nach Auffassung
der Bezirksregierung Köln kein Hinderungsgrund zur Erteilung der Genehmigung dieses
„Gotteswaldes“ nach Bestattungsrecht sein, so dass mit Datum vom 17.02.2010 die Genehmigung
erteilt wurde. Versehen mit dem Hinweis, dass die Genehmigung sonstige erforderliche
Genehmigungen und Erlaubnisse (wegemäßige Erschließung – Befahren von Waldwegen) nicht
einschließt.
Am 17.03.2010 wurde zwischen den Bürgermeistern Büttner und Pracht die Erteilung der
Genehmigung nochmals erörtert. Ergebnis dieser Besprechnung ist die gemeinsame Auffassung,
dass eine zusätzliche Bestattungsanlage im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel nicht erforderlich
und an der geplanten Stelle nicht sinnvoll ist. Überlegt ist zunächst die Wald- und Wirtschaftswege
für den Verkehr zum geplanten Gotteswald zu sperren, nötigenfalls durch die Errichtung von
Pfosten. Zudem wurde dem Regierungspräsidenten das beigefügte Schreiben der Bürgermeister
übersandt, mit der Bitte, in einem persönlichen Gespräch den Sachverhalt und die Bedenken der
Kommunen vortragen und besprechen zu dürfen. Dieses Gespräch fand am 23. April 2010 in Bad
Münstereifel statt.
Bei einer Ortsbesichtigung am 30.03.2010 durch städtische Mitarbeiter zwecks Sperrung der
Wald- und Wirtschaftswege wurde festgestellt, dass ein Befahren dieser Wege mit „normalen“
PKW nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Zudem erfolgt die Zuwegung der
betreffenden Grundstücke ohnehin zum Großteil über das Gemeindegebiet Nettersheim. Hier
waren zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung noch keine Pfosten errichtet, die diese Wege
absperren. Seitens der zuständigen Mitarbeiter im Haus wird eine solche Maßnahme derzeit als
noch nicht erforderlich angesehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Wege
größtenteils als Holzabfuhrwege genutzt werden. Daher wird zum jetzigen Zeitpunkt von der
Errichtung von Pfosten noch abgesehen werden.
Ein weiteres Gespräch der Bürgermeister der Gemeinde Nettersheim und der Stadt Bad
Münstereifel mit der katholischen Kirchengemeinde St. Willibrordus Nöthen ist geplant, konnte
aber krankheitsbedingt noch nicht stattfinden.
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Dem Ausschuss zur Kenntnis.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel