Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
152 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:06
Aktualisiert
27.06.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 21.06.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-148/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bebauungsplan E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
hier:
- Beratung über die während der zweiten Offenlage vorgebrachten Anregungen und
Bedenken sowie
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
15.03.2012 die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen.
Am 30.01.2014 hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur
frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung für den Bebauungsplan E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen im Parallelverfahren mit der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
für den Bereich des Gewerbegebietes Am Steinchen durchzuführen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) S. 1 BauGB hat am 29.04.2014
stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 (1) BauGB angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 28.05.2014 gebeten.
Während der o. g. Beteiligungsverfahren sind verschiedene Anregungen und Bedenken
vorgetragen worden über die der Ausschuss in seiner Sitzung am 19.03.2015 beraten und
beschlossen hat.
Weiterhin hat der Ausschuss am 19.03.2015 die Offenlegung der 34. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Gegenüber der ursprünglichen Entwurfsplanung haben sich folgende Änderungen
ergeben:
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- Die Innere Erschließung erfolgt über den östlichen gewerblichen Teil durch die
Planstraße A, sowie die ausgebaute Straße „Am Steinchen“. Der Bereich des Misch- und
Wohngebietes im westlichen Teil wird über den bestehenden Mühlenweg und eine
ringförmige Erschließungsstraße erschlossen. Die Erschließung des Innenbereichs des
hierdurch entstehenden Blocks erfolgt durch einen Weg, der durch einen deutlich
reduzierten Querschnitt ausschließlich diese Erschließungsfunktion erfüllen soll. In die
geplanten Gewerbegebiete wird es zukünftig zwei Sticherschließungen geben.
Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde in einem Verkehrsgutachten
untersucht und nachgewiesen. Die Anbindung der Planstraße A an die Hauptstraße
(Kreuzung mit der Straße „Im Gewerbegebiet“) kann ohne Regelung einer Lichtsignalanlage umgesetzt werden und erfolgt zukünftig durch einen Kreisverkehr. Die Kreuzung der
L 12 mit der Hauptstraße ist im Bebauungsplan E 8 als Kreisverkehr festgesetzt worden.
Diese Lösung ist verkehrstechnisch auch nach Realisierung des hier geplanten Gebiets
möglich. Die Anbindung der Straße „Am Steinchen“ an die L 12 erfordert keine Signalisierung, da hier der Verkehr nur abfließt.
- Weiterhin wurde der Bereich, der zukünftig als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen
werden soll, vergrößert und damit verbunden, die ehemals geplante gemischte Baufläche
verkleinert. Der nördliche Teil des Plangebietes, der ursprünglich komplett mit gewerblicher Baufläche ausgewiesen werden sollte, wird aufgrund der dort stark abfallenden
Geländesituation zurückgenommen und zukünftig als Fläche für „Maßnahmen und
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
ausgewiesen.
Die Offenlegung erfolgte in der Zeit vom 08.04.2015 bis einschließlich 08.05.2015. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit
Schreiben vom 31.03.2015 über die Offenlegung in Kenntnis gesetzt.
Im Ergebnis musste der Entwurfsplan des Bebauungsplanes in mehreren Bereichen nach
der Offenlage geändert werden.
Gegenüber dem Stand aus der ersten Offenlage wurden im Entwurf des Bebauungsplanes E 10 zur erneuten Offenlage folgende Änderungen vorgenommen:
- Im Plangebiet sind nur noch zwei Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung (Lebensmittelvollsortimenter mit 1.700 qm VK und Getränkemarkt mit 800 qm VK) vorgesehen. Der
nicht-großflächige Drogeriemarkt ist nichtmehr Bestandteil der Planung, da der Bedarf in
Langerwehe vor dem Hintergrund des neuen Rossmann-Marktes nicht vorhanden ist.
- Die Allgemeine Wohngebiet wurden aus immissionsschutzrechtlichen Gründen deutlich
reduziert. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass in Langerwehe insbesondere der Bedarf
nach Fläche für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurden die
Mischgebiete und Gewerbegebiete deutlich ausgeweitet. Entsprechend des höheren
Flächenbedarfs von gewerblichen Nutzungen, werden die Grundflächenzahlen und
überbaubaren Grundstücksflächen angepasst. Nur noch ein Teilbereich des Plangebietes
soll als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
- Die Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden entsprechend des aktualisierten
schalltechnischen Gutachtens angepasst.
- Aufgrund der geänderten Gebietsfestlegungen ändert sich der zulässige Eingriff. Die
Grundflächenzahl in Misch- und Gewerbegebieten sind höher als in den seinerzeit
geplanten Allgemeinen Wohngebieten. Da der zulässige Eingriff vergrößert wurde, wird
ebenso der erforderliche Ausgleich größer.
- Der Erschließungsstich im östlichen Teilbereich (GE 3) soll lediglich eine Länge von
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35 m aufweisen, um die gewerbliche Baufläche nicht unnötig zu zerschneiden. Dadurch
wird die größtmögliche Nutzbarkeit der nördlich im GE 3 gelegenen Fläche, die ohnehin
aufgrund des Bodendenkmales eingeschränkt ist, gewährleistet. Eine private Erschließung innerhalb der gewerblichen Baufläche ist realisierbar.
- Der südöstliche Teilbereich des Plangebietes wurde neu geordnet. Zwar sind hier
weiterhin zwei Sondergebiete und ein Gewerbegebiet vorgesehen allerdings wurden die
Anordnung, die Dimensionierung und die Zweckbestimmung der Sondergebiete
angepasst. Diese Anpassung ergibt sich insbesondere aus den Ergebnissen der
aktualisierten Auswirkungsanalyse, welche Bestandteil der Planunterlagen ist.
- Der Geltungsbereich des Plangebietes wurde im Südosten geringfügig erweitert. Bisher
grenzten der Bebauungsplan E 10 und der benachbarte Bebauungsplan E 8 nicht
unmittelbar aneinander. Da jedoch der im Bebauungsplan E 10 vorgesehene Kreisverkehr
im Zusammenhang mit dem im Bebauungsplan E 8 geplanten Kreisverkehr steht und
beide Erschließungsmaßnahmen im Zusammenhang umgesetzt werden, wird der
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans bis an den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes E 8 herangezogen.
- Im Bebauungsplan-Entwurf (Stand zur 1. Offenlage) waren aufgrund der worst-case
Bewertung der Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP 1) Maßnahmen für den Artenschutz
vorgesehen. Die ASP 1 erfolgte bereits in einem frühen Planungsstadium. Die ASP 1 kam
zu dem Ergebnis, dass für folgende Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. d.
§ 44 BNatSchG im Vorfeld nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann: Wachtel,
Rebhuhn, Kiebitz, Feldreche. Zudem kam die ASP 1 zu dem Ergebnis, dass der
Feldhamster im Messtischblatt zwar nicht gelistet ist, die Ackerflächen jedoch ein
potentielles Habitat darstellen. Als worst-case Bewertung wurden im Rahmen der ASP 1
durch den Artenschutzgutachter zunächst folgende Maßnahmen empfohlen:
M 1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar
C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu
vermeiden und stattdessen zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
abzuleiten, wurden nach der 1. Offenlage weiterführende Untersuchungen durchgeführt.
Zum tatsächlichen Nachweis von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster
wurden im Jahr 2015 insgesamt sechs Kartiergänge durchgeführt. Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt
werden. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind nach Aussage des
Artenschutzgutachters vorliegend nicht notwendig. Das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände i. S. d. § 44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des Vorhabens
auszuschließen. Die im Rahmen der ASP 1 als worst-case Bewertung vorgeschlagenen
Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach
Aussage der vertiefenden Prüfung (ASP II) nicht erforderlich. Die Hinweise zum
Artenschutz wurden somit aus den Planunterlagen gestrichen.
- Gemäß der Stellungnahme des LVR wurden archäologische Untersuchungen zur
genauen Abgrenzung des Bodendenkmals vorgenommen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchung sind in die Planung eingeflossen.
- Zwischen den Gewerbegebieten GE 3 und GE2-1 wurde der bestehende Wirtschaftsweg
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um die Zugänglichkeit der geplanten Ausgleichsfläche dauerhaft zu erhalten und die im Boden vorhandene Wasserleitung
dauerhaft zu sichern. Nach Norden wird in Verlängerung des Wirtschaftsweges ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
- Diverse Hinweise, die im Rahmen der Beteiligung eingegangen sind, wurden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
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- Sämtliche Gutachten wurden fortgeschrieben und an die aktualisierte Planung
angepasst.
- Zudem wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich jedoch nicht
inhaltlich auf den Entwurf des Bebauungsplanes E 10 auswirken.
Wird der Entwurfsplan des Bauleitplans nach den Verfahren nach § 3 (2) oder § 4 (2)
BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen
erneute einzuholen. Aus diesem Grund hat der Ausschuss am 19.04.2016
1. hinsichtlich der während der ersten Offenlage vorgebrachten Anregungen und
Bedenken gemäß den Einzelvorschlägen,
2. die erneute Offenlegung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
nebst Begründung und sonstigen Anlagen sowie die erneute Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 a (3) BauGB beschlossen.
Hinweis: Mit Beschluss des Ausschusses vom 03.12.2015 hatte der Ausschuss bereits die
erneute Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des
Gewerbegebietes Am Steinchen beschlossen. Hintergrund hierzu war, dass seinerzeit der
Bebauungsplan noch nicht die erforderliche Planreife hatte und das Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplanes „vorgezogen“ wurde. Das Verfahren ist also ab
diesem Zeitpunkt getrennt von einander behandelt worden. Der Bebauungsplan E 10
Gewerbegebiet Am Steinchen ist weiterhin aus dem Flächennutzungsplan heraus
entwickelt. Das Entwicklungsgebot wird eingehalten.
Die erneute Offenlegung hat in der Zeit vom 28.04.2016 bis einschließlich 31.05.2016
stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit
Schreiben vom 21.04.2016 über die Offenlage in Kenntnis gesetzt worden.
Die Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Zusammenfassung der Anregungen und Bedenken, jeweils versehen mit einem Abwägungsvorschlag
der Verwaltung sowie einem entsprechenden Beschlussvorschlag. Der Ausschuss muss
über jede Anregung beraten und dem Rat eine Beschlussempfehlung abgeben.
Die Planverkleinerung, die Begründung, die textlichen Festsetzungen sowie alle sonst
vorhandenen Unterlagen zum Bebauungsplan sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es besteht ein städtebaulicher Rahmenvertrag zur Übernahme der Kosten des
Bauleitplanverfahrens zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Vorhabenträger.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten empfiehlt dem Rat,
1. die während der 2. Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken gemäß den
Einzelvorschlägen abzuwägen.
2. den Bebauungsplan E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen nebst Begründung und
sonstigen Anlagen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.
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Der Bürgermeister
In Vertretung
(Schröder)
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