Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,7 MB
Datum
06.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:06
Aktualisiert
27.06.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
UMWELTBERICHT
Zum Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“
Gemeinde Langerwehe – Ortslage Langerwehe
Entwurf
zur Offenlage
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: JUNI 2016
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Inhalt
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
4.
EINLEITUNG ........................................................................................................................................................................... 2
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ............................................................................ 2
WESENTLICHE INHALTE VON FACHPLÄNEN..................................................................................................................... 3
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNEGN .......................................................................... 12
BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER .................................................................................................................................. 12
SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN ................................................................................................................................ 12
SCHUTZGUT BODEN .......................................................................................................................................................... 14
SCHUTZGUT WASSER........................................................................................................................................................ 22
SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA.......................................................................................................................................... 26
SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD ..................................................................................................................................... 29
SCHUTZGUT MENSCH........................................................................................................................................................ 30
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER ....................................................................................................................... 37
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN ........................................................................................... 39
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN .......................................................................................................................................... 39
PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (ERHEBLICHE UMWELTAUSWIRKUNGEN) ................................ 39
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ............................................................................................. 42
GEPLANTE VERMEIDUNGS,- MINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN ........................................................... 43
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ................................................................................................................ 50
ZUSÄTZLICHE ANGABEN ................................................................................................................................................... 51
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN .................. 51
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN ......................................................................................... 52
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................................... 52
QUELLENNACHWEISE / LITERATURVERZEICHNIS ......................................................................................................... 56
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: JUNI 2016
1
Gemeinde Langerwehe
1.
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
EINLEITUNG
Die planbedingten, voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen sind regelmäßig zu ermitteln und in einem
Umweltbericht als Teil der Begründung zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in
eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune legt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplanes angemessener Weise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen
und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Die Aufgabe der Umweltprüfung ist es, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit die Auswirkungen des Vorhabens auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter sowie die
Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Prozess ist
in einem Umweltbericht, der nach § 2a BauGB verpflichtender Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans wird,
festzuhalten.
1.1
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Hauptortes Langerwehe der Gemeinde Langerwehe. Begrenzt wird das Plangebiet
im Norden und Osten von der B 264, im Süden von der Hauptstraße und im Westen von dem Mühlenweg sowie dem östlich
des Gewerbebetriebes Schain verlaufenden Feldweg. Der Verfahrensbereich hat eine Größe von ca. 13,52 ha.
1.2
DERZEITIGE NUTZUNG, BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ werden derzeit überwiegend
ackerbaulich genutzt. Das Plangebiet weist insbesondere im Norden eine deutliche Topographie auf. Während die Bereiche
im Süden und Osten des Plangebietes auf einer ebenen Fläche liegen, fällt der nördliche Bereich des Plangebietes nach
Westen hin leicht ab. In einigen Bereichen liegen Höhenunterschiede von 10 m vor.
Im Nordosten des Gebiets wird ein Gebäude von einem Karnevalsverein genutzt. Dieses Gebäude soll erhalten und
planungsrechtlich gesichert werden. Ganz im Norden des Plangebietes verläuft eine Hochspannungstrasse, die ebenfalls
bestehen bleibt. Die Leitung sowie der umgebende Schutzstreifen werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes
von Bebauung freigehalten. Im Plangebiet ist darüber hinaus weder baulicher Bestand noch Aufwuchs vorhanden, der zur
Umsetzung der Planung entfernt werden müsste.
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebiets
1.3
WESENTLICHE INHALTE VON FACHPLÄNEN
Regionalplan
Im Regionalplan ist für den östlichen Teil des Plangebietes „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und für den westlichen
Teil des Plangebietes „Allgemeiner-Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Im GIB wäre die Ausweisung eines Sondergebietes
für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht zulässig, da dieser im Regionalplan auf den ASB beschränkt ist.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan
weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich
an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht
werden. Von daher kann als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung
vorgesehene Gebiet noch im ASB liegen.
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist von
Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs bereits
stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher
macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B.
den Einzelhandel, zuzulassen.
In einem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln am 24.11.2011 wurde bestätigt, dass die gedankliche
Verschwenkung des ASBs mit dem Ziel der Einbeziehung des geplanten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
„Einzelhandel – nahversorgungsrelevante Sortimente“ als den Zielen der Raumordnung entsprechend betrachtet wird. Eine
Regionalplanänderung ist demnach nicht erforderlich.
Die geplanten Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen
liegen im Bereich des ASB, die geplanten gewerblichen
Bauflächen größtenteils im Bereich des GIB. Demnach ist
auch hier eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
gegeben. Eine Bestätigung der Bezirksregierung Köln vom
11.12.2012 liegt hierzu vor. Da die Planung mittlerweile
geringfügig angepasst wurde, wird eine erneute
landesplanerische Anfrage gestellt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan
Landesentwicklungsplan NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
Seit dem 13. Juli 2013 ist der „Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel“ in Kraft, der den zum 31.12.2011 ausgelaufenen § 24a LEPro ersetzt. In diesem werden die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung bezüglich der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf Landesebene geregelt. Gemäß
§ 4 Abs. 1 ROG sind „bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen“. Somit sind die Aussagen des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEPs zu beachten.
Gemäß dem Ziel 1 des LEPs NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel dürfen Sondergebiete für den
großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in allgemeinen Siedlungsbereichen festgesetzt werden. Wie
bereits unter 3.1.1 dargelegt wurde, kann der geplante Standort als innerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches gelegen
betrachtet werden.
Gemäß dem Ziel 2 dürfen oben erwähnte Sondergebiete für Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevantem Kernsortiment
weiterhin nur in zentralen Versorgungsbereichen festgesetzt werden. Der geplante Standort liegt nicht in einem zentralen
Versorgungsbereich. Das Ziel 2 sieht jedoch weiterhin eine Ausnahmeregelung für Vorhaben mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment (als Untergruppe des zentrenrelevanten Kernsortiments) vor.
Demnach dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt werden, wenn
eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung
erfordert und
Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Alle drei Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt. Bei den geplanten Sortimenten handelt es sich ausschließlich
um nahversorgungsrelevante Kernsortimente. Die Realisierung eines Vorhabens in integrierter Lage kann nicht erreicht
werden. Im Einzelhandelsstandort und Zentrenkonzept der Gemeinde Langerwehe1 werden daher neben dem Hauptzentrum
der Gemeinde, das den einzigen zentralen Versorgungsbereich darstellt, drei mögliche Ergänzungsstandorte vorgeschlagen.
östlicher Randbereich der Ortsmitte2
nördlicher Randbereich der Ortsmitte3
Entwicklungsfläche „Am Schießberggraben“4
Die Fläche „Am Schießgraben“ ist für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.700 m² Verkaufsfläche zu klein. Die
erforderliche Nutzfläche sowie die dazugehörigen Stellplatzflächen können hier nicht untergebracht werden. Hier könnten
kleinteilige Märkte oder ergänzende Bereiche wie Dienstleister etc. angesiedelt werden. Weiterhin wäre diese Fläche für
Nutzungen aus dem Bereich Gesundheit, Gesundheitsdienstleistungen oder Gastronomie geeignet.
Die Potenzialfläche im nördlichen Randbereich liegt mit einer Entfernung von 750 m zum Ortszentrum zwar näher am
zentralen Versorgungsbereich, weist aber städtebaulich weniger Zusammenhänge zu diesem auf. Zwischen der
Potenzialfläche und dem Ortszentrum sind keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansässig. Entlang der Luchemer Straße,
die das Gebiet erschließt, sind nur Wohngebäude vorhanden.
Die Fläche im östlichen Randbereich der Ortsmitte (Eckgrundstück Hauptstraße/ Knotstraße) ist die hier zur Ansiedlung
vorgesehene und wird auch von der BBE präferiert. In unmittelbarerer Umgebung sind bereits Einzelhandelsnutzungen
angesiedelt (Aldi, Robert Ley, Der Tierfreund, Möbel Herten, eine Tankstelle, Dursty). Fußläufig ist das 830 m entfernte
Zentrum Langerwehes gut erreichbar, auch mit dem Kfz ist die Fläche bereits jetzt durch die L 12 bzw. Hauptstraße sehr gut
erschlossen. Ein ÖPNV-Haltepunkt ist vorhanden.
Auch die zweite Voraussetzung, dass die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
diese Bauleitplanung erfordert, wird erfüllt. Die bisherige Versorgungssituation in Langerwehe ist laut Aussage des
Einzelhandelskonzeptes unzureichend. In Langerwehe selbst sind nur drei Lebensmitteldiscounter (alle kleinflächig) und ein
Vollsortimenter ansässig, dessen Verkaufsfläche mit rund 900 m² nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne
Märkte entspricht.5 Insgesamt besteht in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Langerwehe bisher ein Defizit. Bei
einem Kaufkraftpotenzial von ca. 36 Mio. € für nahversorgungsrelevante Sortimente steht ein Umsatz von nur ca. 24,5 Mio.
€ entgegen. Daraus folgt, dass ca. 11,5 Mio. € an Kaufkraft, sprich 32 %, in andere Kommunen abfließen.6 Durch die
Planung können diese Kaufkraftabflüsse nun in Langerwehe gebunden werden, die Nahversorgungssituation wird deutlich
verbessert. Über die Knotstraße (L 12, K 27) sind auch die neuen Wohngebiete im Süden Langerwehes sowie die Ortsteile
Merode und Schlich an die Einzelhandelsbetreibe angebunden. Weitere neue Wohnlagen entstehen innerhalb des
Plangebietes. In Schlich selbst wird die Versorgungssituation als unzureichend beschrieben. Inzwischen wurde der einzige
Lebensmittelmarkt in Schlich geschlossen. Somit wird die Versorgungssituation auch in diesem Ortsteil und dem
angrenzenden Ortsteil Merode durch den ca. 3 km entfernten Standort verbessert.
Die dritte Voraussetzung beinhaltet, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
1
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe.
BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 67.
3 BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 68.
4 BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, S. 64.
5 BBE Handelsberatung 2010: Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe. S. 44.
6 BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am
Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. S. 30
2
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werden dürfen. Auch Ziel 3 besagt, dass durch die Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment die zentralen Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.
In der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung werden die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen
bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt im SO 2
mit max. 800 m² betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die
Betreiber derzeit noch nicht feststehen, werden diese als Neuansiedlung betrachtet. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale
(Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher NettoDiscountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und
demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt.
Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter im Rahmen der Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich das
Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen
bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotenzial beläuft sich bei einem statistisch ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag
von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € /
Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung.
Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich der
nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den Supermarkt
wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m² ein Umsatz von ca. 7,4 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu
dem geplanten Getränkemarkt wird die Umsatzleistung auf rund 7,0 Mio. € reduziert. Hiervon entfallen 0,4 Mio. € auf
Getränke und weitere 0,4 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt wird bei 1,1 Mio. € liegen.
Insgesamt wird das Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,1 Mio. € generieren.
Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch
ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier
nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die
Versorgung der Bevölkerung wäre auch in diesem Falle sichergestellt. Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den neu
geplanten Vollsortimenter durchaus in Frage, so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante
Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen nicht vor. Die Wettbewerbswirkungen gegenüber den in Langerwehe
ansässigen Lebensmitteldiscounters fallen mit prognostiziertem Verlusten zwischen 0,3 und max. 0,5 Mio. € deutlich
geringer aus, so dass betriebsgefährdende Größendimensionen durchgängig nicht erreicht werden.
Hinsichtlich des geplanten Getränkemarktes ist festzuhalten, dass die sich hieraus ergebenden Umverlagerungen zum
überwiegenden Teil innerhalb der Gemeinde Langerwehe stattfinden werden. Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes
im Plangebiet wäre der ebenfalls in Langerwehe gelegene Dursty-Markt (als bislang einziger Warengruppenspezialist in
Langerwehe) betroffen, der jedoch wie auch der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt. Eine Betriebsschließung
aufgrund der hohen Umsatzumverteilungen kann für den Dursty-Markt nicht ausgeschlossen werden. Auch die
Getränkeabteilung des nahegelegenen REWE wird deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“
keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der
Gemeinde Langerwehe und des Umlandes sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind. 7
Im Ziel 8 heißt es, dass die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben.
Dieses Ziel wird durch die Planung nicht berührt. Weiterhin heißt es, dass sie auch dem Entstehen neuer sowie der
Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken haben. Sie haben sicherzustellen, dass eine
BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes im Baugebiet „Am Steinchen“ in
der Gemeinde Langerwehe. S. 34 f.
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche
Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Es kann durchaus die Frage gestellt werden, ob es sich bei den Ansiedlungen der vergangenen Jahre im Gewerbegebiet
südlich der Hauptstraße um eine Einzelhandelsagglomeration handelt. Eine Agglomeration ist die Konzentration in
räumlicher Nähe mehrerer einzeln betrachtet nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die räumliche Nähe kann als
Entfernung von ca. 150 m definiert werden.
Eine räumliche Nähe liegt hier für den unmittelbar benachbart angesiedelten Aldi-Lebensmitteldiscounter, ein Robert Ley
Textilgeschäft und das Tierfuttergeschäft „Der Tierfreund“ vor. Jedoch existiert zwischen dem Planstandort und dem
Gewerbegebiet eine räumliche Trennung durch die Hauptstraße, die die Synergieeffekte beeinträchtigt.
Entlang der Hauptstraße befinden sich des Weiteren „Möbel Herten“, eine Tankstelle und ein Dursty-Getränkemarkt, jedoch
in mindestens 170 m Entfernung zum Projektstandort. Eine noch größere Entfernung liegt für den Norma-Discounter und
den REWE-Markt vor. In beiden Fällen kann nicht von einer unmittelbaren Agglomerationswirkung in Bezug auf den
Projektstandort gesprochen werden.
Somit muss nicht nur zur Frage gestellt werden, ob die neue Ansiedlung wesentliche Beeinträchtigungen des zentralen
Versorgungsbereiches auslöst, sondern auch, ob durch die Erweiterung der Agglomeration in dem Gewerbegebiet
Schädigungen des Zentrums erfolgen können. Wie bereits angeführt, existieren in Langerwehe nur drei
Lebensmitteldiscounter, von denen zwei (Aldi, Norma) in der hier zu betrachtenden Agglomeration liegen, und ein
Vollsortimenter (Rewe), der ebenfalls in diesem Gewerbegebiet liegt. In der Tatsächlichkeit existieren im zentralen
Versorgungsbereich somit bis auf den Netto-Discounter keine Einzelhandelsgeschäfte, die in unmittelbarere Konkurrenz zu
der Planung stehen und durch sie geschädigt werden könnten. Dieser kann sich bereits heute gegen die Konkurrenz von
drei Lebensmittelanbietern behaupten. Wie bei der geplanten Ansiedlung werden auch in den bestehenden Geschäften
nicht-zentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Sortimente im Kernsortiment gehandelt. Der Verkauf von
zentrenrelevanten Sortimenten bleibt dem zentralen Versorgungsbereich vorbehalten. Um zentrenschädigende
Auswirkungen zu vermeiden, soll bereits im Flächennutzungsplan für den geplanten Standort das „nahversorgungsrelevante
Sortiment“ festgelegt werden und im Bebauungsplan eine zusätzliche Absicherung erfolgen.
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Stand: JUNI 2016
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Abbildung 3: Einzelhandelsnutzungen und Entfernungen zum Plangebiet
Für die neue Planung geht der Gutachter davon aus, dass unter dem Vorbehalt eines Ausschlusses von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im gesamten Bebauungsplangebiet sowie dem weitergehenden
Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb von SO 1 und SO 2, keine neue
zentrenschädigende Einzelhandelsagglomeration entstehen kann. Der Bebauungsplan lässt somit zu, dass im südlichen
Teilbereich des Plangebiets eine Agglomeration von zwei Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten (Supermarkt und Getränkemarkt) entsteht. Mit Blick auf die Regelungsinhalte des landesplanerischen
Agglomerationsverbots kann die Gemeinde Langerwehe am Standort „Am Steinchen“ diese Bauleitplanung umsetzen, wenn
die Agglomeration der Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zusammengenommen den mit Ziel
2 des sachlichen Teilplans definierten Ausnahmetatbestand erfüllt.8
Die übrigen Regelungen 4 – 7 und 9 des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel sind hier nicht von Relevanz, da
sie sich auf großflächige Vorhaben mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment, die Überplanung vorhandener Standorte oder
regionale Einzelhandelskonzepte beziehen. Insgesamt werden die künftigen Ziele der Raumordnung durch die Planung
somit nicht beeinträchtigt.
Flächennutzungsplan
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der nördliche Bereich der im Änderungsverfahren zu
überplanenden Fläche nicht als Baufläche dargestellt.
8
BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes im Baugebiet „Am Steinchen“ in
der Gemeinde Langerwehe. S. 40
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Im südlichen Bereich sind westlich eine Grünfläche und östlich gewerbliche Bauflächen dargestellt. Im nördlichen Teilbereich
werden derzeit noch Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Norden ist eine Hochspannungstrasse dargestellt.
Zur Umsetzung der Planung erfolgt die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe im
Parallelverfahren. Hierbei sollen die erforderlichen Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen,
Sondergebiete und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen dargestellt werden.
Derzeitige Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
LANDSCHAFTSPLAN
Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B 264 liegt ein
Landschaftsschutzgebiet 2.2-1.
Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1:
I. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten
und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
(§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
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II. In den unter Ziffer 2.2-1 bis 2.2-6 festgesetzten und näher beschriebenen Landschaftsschutzgebieten sind
generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung
mit § 34 (4a) ff. LG NRW).
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote sowie gegen die speziellen Verbote der einzelnen
Landschaftsschutzgebiete können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG
i.V. m. § 70 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren festgesetzten Verboten zuwider handelt.
Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Abbildung 5: Landschaftsplan (LP 8) – Langerwehe
Quelle: Kreis Düren
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SCHUTZGEBIETE
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und
Luchem“. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend
von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich
gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von
Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der
Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren
Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen
unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und
Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so
dass sich eine typische Krautflora nur lokal entwickeln kann. 1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264
gebaut, die das Biotop in West- Ost-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und
dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als
Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der
Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb
des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung
sein. Insbesondere die Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage
weiterer Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesen- oder
Hochstaudenstreifen gegen die zurzeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen), Grünland
am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Als Schutzziel gilt die Erhaltung und Optimierung eines Baches mit
begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten
Agrarlandschaft.
Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005 „Weiden mit Kleingehölzen
nordwestlich des Stütgerhofes“. Nordwestlich des Stütgerhofes verläuft eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, oberund unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die 2010 fehlt.
Südlich anschließend Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe. Im Westen und Nordwesten ist das
Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80cm Brusthöhendurchmesser) begrenzt,
außerdem ist ein alter Einzelbaum in SW vorhanden. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein Teil einer Ackerfläche in
Grünland umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft.
Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für
Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung
sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante
zu ergänzen. Es ist von keiner Beeinträchtigung der hier angrenzenden Biotope durch das Vorhaben auszugehen.
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11
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
2.
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNEGN
2.1
BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER
2.1.1
SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN
A) FUNKTION
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als
prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere
Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation,
Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu
schützen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich
aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und
ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die
Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und
ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich auf den nährstoffreichen, basischen Standorten ein überwiegend artenreicher
Eichen-Hainbuchenwald (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch Linde) sowie auf den bodensauren Standorten
ein artenärmerer Eichen-Hainbuchen- und Eichen-Buchenwald entwickeln.
Flora Bestand
Das ca. 14 ha große Eingriffsgebiet (hier Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der Ortschaft Langerwehe
zwischen der B 264 und Am Steinchen. Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene
Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden
des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die
stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an
die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
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Fauna Bestand
Im Verfahren wurde zunächst eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und
Wirkfaktoren) durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu
überprüfen sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können
(Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Zusätzlich erfolgte auf
Basis der Auswertung der Artenschutzprüfung I eine vertiefte Prüfung, „Arteschutzrechtliche Prüfung Stufe II,
Kartierergebnisse (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, 26. Mai 2015).
Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.2014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten
untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.).
Für die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I wurde die Liste des MUNLV (2007), die planungsrelevant Arten aufführt,
anhand der für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW und LINFOS
(2015): Landschaftsinformationssammlung ausgewertet. Die folgende Tabelle zeigt alle potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum
und den Wirkpfaden des Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wurde ermittelt,
für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist:
Art
Säugetiere
Wildkatze,
Europäischer Biber
Breitflügelfledermaus,
Große Bartfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus,
Braunes Langohr,
Graues Langohr
Vögel
Wachtel,
Rebhuhn,
Kiebitz,
Feldlerche
Turmfalke,
Schleiereule,
Mäusebussard,
Habicht,
Waldohreule,
Waldkauz,
Sperber
Sind
Beeinträchti
gungen
möglich?
Begründung
Nein
Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet und der Umgebung
Nein
Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt oder
Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen essenzieller
Nahrungshabitate im Eingriffsgebiet kann aufgrund der Biotopausstattung
und der relevanten Flächengröße ausgeschlossen werden.
Ja
Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur. Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Eingriffsgebiet möglich.
Nein
Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge der
Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw.
saniert.
Teichrohrsänger
Nein
Wiesenpieper
Nein
Baumpieper
Nein
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Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder
der Umgebung.
Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Vorkommen in dem baumbestandenen Extensivgrünland westlich des
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Steinkauz
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Feldschwirl,
Nachtigall,
Pirol,
Kuckuck
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Nein
Nein
Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe,
Feldsperling
Nein
Waldlaubsänger
Nein
Zwergtaucher
Nein
Amphibien
Kreuzkröte,
Springfrosch
Nein
Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade erkennbar. In den
nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk,
Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant
Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund der
Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch auszuschließen. Das
Eingriffsgebiet besitzt keine essenziellen Nahrungsfunktionen. Der
Steinkauz nutzt meist kurzrasiges Grünland zur Insektenjagd.
Vorkommen im Bereich der Pappeln im Westen des Eingriffsgebiets nicht
auszuschließen. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine
Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes
(Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen
geplant.
Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des Eingriffsgebiets
möglich. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine
Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um störungstolerante Arten, die
meisten in der Nähe des Menschen leben.
Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten Habitate
im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder
der Umgebung.
Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im Eingriffsgebiet
und der Umgebung.
Tabelle 1: Übersicht der potenziellen im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015
Als planungsrelevant wurden die Arten: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche identifiziert.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, wurden
weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese sollten die Basis bilden, um im zweiten Schritt zielgerichtete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht an insgesamt sechs Terminen
von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangattrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt
(Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, 26. Mai 2015).
C) VORBELASTUNG
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch anthropogene Nutzung vorbelastet (ackerbauliche Nutzung). Die Fläche ist
zum Teil bebaut und grenzt an stark befahrene Straßen (B 264 und Hauptstraße) an. Im Süden ist in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes ein Lebensmittelmarkt vorhanden. Weiterhin wird das Plangebiet durch zahlreiche Spaziergänger und
Anwohner vorbelastet (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
D) EMPFINDLICHKEIT
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von
Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form
von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen
erfolgen kann.
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Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende
Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an.
Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche
Prüfung Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt
werden. Auch die vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte
Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt
vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird
im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des
Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv
genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und
Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet
nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die geplanten
Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation zum Teil
ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird
Ersatzvegetation geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten (Wachtel,
Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche) einen Verbotstatbestand auslöst, wurde in Bezug auf diese Arten eine vertiefende
Analyse als „worst-case“ Einschätzung erstellt (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche
Prüfung Stufe I, Januar 2015). Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche und damit
auch das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des §44 BNatSchG konnte im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, wurden
weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangattrappe
zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht
durchgeführt.
Datum
11.04.2015
19.04.2015
21.04.2015
02.05.2015
11.05.2015
26.05.2015
Arten
Vögel
Rebhuhn, Feldhamster
Vögel
Vögel
Vögel
Wachtel
Wetter
12 °C, 100% Bew.
10 °C, 0% Bew.
22 °C, 0% Bew.
18 °C, 10% Bew.
20 °C, 20% Bew.
14 °C, 0% Bew.
Tabelle 2: Übersicht der durchgeführten Untersuchungen
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
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2.1.2
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SCHUTZGUT BODEN
A) FUNKTION
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a.
als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen
(Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Abbildung 6: Bodenkarte, Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper Lößplatte, welche
den eigentlichen Kern der Zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht
aus Löß9 bedeckt. Diese sind weitestgehend entkalkt und liegen den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem mittleren bis
hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen Braunerde10- und Parabraunerdeböden, trotz Neigung zur Staunässebildung,
gute Voraussetzungen für die Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem Grund wurden große
9 Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit aus. Der in Europa vorhandene Löß
entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer Flüsse. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
10 Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der typischen braunen Farbe, die durch
das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestendteilen und anderen Mineralen hervorgerufen wird. Auch typisch ist eine Verlehmung des Bodens
durch die Verwitterung des Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt sich in den
Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde deutlich variieren. Bei der Parabraunerde
wurden die feinen Tonbestandteile bereits aus dem Oberboden ausgewaschen und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.:
Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
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Teile der Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch
vorhanden.11
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und
Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur
Hilfe genommen.
Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug)
System
Quartär
tiefer
Serie
Stufe
Alter (ca.)
Holozän
Holozän
11.700 J.v.Chr. bis heute
Jungpleistozän
(Tarantium)
126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr.
Mittelpleistozän
(Ionium)
781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr.
Altpleistozän
(Calabrium)
1,8 mio v.Chr. bis 781.000 v.Chr.
Gelasium
2,6 mio v.Chr bis 1,8 mio v.Chr.
tiefer
älter
Pleistozän
tiefer
Tabelle 3: Zeitalter der Bodenentwicklung, Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland, Potsdam 2002
Innerhalb der nordwestlichen Ecke des Plangebietes befindet sich laut der verwendeten Karten typisches Kolluvium12, das in
Teilen pseudovergleyt13 ist. Als oberste Schicht wird 8 bis 10 dm mächtiger, lehmiger Schluff aufgeführt, der schwach
humose und schluffig lehmige bis schwach humose Eigenschaften aufweist. Er setzt sich zusammen aus Kolluvium des
Holozän (Vgl.: Tabelle 3). Hiervon überdeckt wird eine 5 bis 10 dm mächtige Bodenschicht. Sie wird von der Bodenkarte
beschrieben als lehmiger Schluff, meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig und schluffiger Lehm, meist schwach
humos, zum Teil karbonathaltig. Sie setzt sich ebenfalls zusammen aus Kolluvium des Holozäns. Zuletzt führt die
Bodenkarte in diesem Bereich eine Schicht aus Kies, Sand und vereinzelt lehmigem Sand auf. Diese entstammt aus
Terrassenablagerungen des Alt-, Mittel- und Jungpleistozäns.
Die Kationenaustauschkapazität14 liegt im Bereich des typischen Kolluviums in einem hohen Bereich. Somit gibt der Boden
in hohem Maße Nährstoffe an aufwachsende Pflanzen ab. Für die Durchwurzelungstiefe und die Nutzbare Feldkapazität 15
werden sogar sehr hohe Werte angegeben, wodurch Wurzeln bis in tiefe Bodenschichten eindringen und hier große Mengen
11 GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde
und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38
12 Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden durch menschliche Eingriffe verändert
bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet. Kolluvien, die nach dem 19. Jahrhundert entstanden sind, weisen einen deutlich
höheren Humusgehalt auf. Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium, abgerufen am 06.05.2014
Pseudogleye tragen ihren Namen da sie ein Gley zu sein scheinen. Tatsächlich stehen sie aber nicht unter dem Einfluss des Grundwassers. Die
vergleichbaren Eigenschaften und die entsprechende Erscheinung resultieren stattdessen aus einem zeitlich begrenzten Einfluss durch Staunässe.
Quelle: https://bodenkunde.uni-hohenheim.de/67044, abgerufen am 24.04.2014
13
14 Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an Nährstoffen, die ein Boden bezogen
auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten Menge an verfügbaren Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die
Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am 04.07.2014
Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann. Nutzbar ist der Teil der
Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch Sickerwasser vorhanden, steht die nutzbare Feldkapazität in
unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren Wassermenge. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014
15
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Wasser aufnehmen können. Nur die Luftkapazität16 des Bodens ist gering. Eine Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff und
potenziellem Wurzelraum besteht damit nur untergeordnet. Aufgrund dieser Eigenschaften werden für die beschriebenen
Böden Wertzahlen der Bodenschätzung von 70 bis 90 angegeben. Damit ist die Fruchtbarkeit als sehr hoch zu beschreiben.
Der Begriff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung der Bodenentwicklung nach ihrer ertragssteigernden Wirkung;
die Zustandsstufe dient der Feststellung des Bodenwertes. Es gibt für Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender
Güte von 1 – 7 (Unter Stufe 1 wird die mit der höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit
verstanden). Bei der Funktionserfüllung orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw.
Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV
(Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der vorliegende Boden überschreitet den Wert von 60 deutlich.
Bezogen auf ihre Ertragsfähigkeit ist er somit als sehr schutzwürdig einzustufen.
Der Boden befindet sich in einer mäßig wechselfeuchten, ökologischen Feuchtestufe. Aufgrund einer hohen gesättigten
Wasserleitfähigkeit besteht eine hohe Durchlässigkeit für anfallendes Wasser. Ein Einfluss durch Grundwasser besteht nicht.
Der Grenzflurabstand, also der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und dem anstehenden Grundwasserspiegel, ist
entsprechend sehr hoch. Die Einflüsse durch Stauwasser sind nur schwach und es besteht eine hohe Gesamtfilterfähigkeit.
Insgesamt ist gemäß Bodenkarte dennoch davon auszugehen, dass keine Eignung für eine Versickerung besteht.
Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurde ein Bodengutachten im Bebauungsplanverfahren erstellt
(Dipl.-Geol. Michael Eckardt vom Februar 2014). Dazu wurde in der Zeit vom 06.01. bis 14.01.2014 an bauseits
vorgegebenen Stellen 16 Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt. In neun dieser Bohrungen wurden
Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual ausgeführt. Zu den Bohrungen B 1 und B 8 sowie die Sondierung DPH 1
wurden aus dem bereits erstellten Bericht 2903-1 übernommen (vgl. Abb. 2).
16
Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit für Sauerstoff oder als Wurzelraum
zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am 04.07.2014
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Abbildung 7: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Lageplan in Abbildung 6 enthält noch den ursprünglichen Rahmenplan. Mittlerweile ist eine abweichende Gliederung
des Plangebietes in gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen, Gewerbegebiete und Sondergebiete vorgesehen. Die
Änderung der Planung hat jedoch keine Auswirkung auf die durchgeführten Bohrungen.
In der Deckschicht (Schicht 1 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und Tallehm in der
Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff. In der Deckschicht hatten die Schluffe
zum Zeitpunkt der Baugrunderkundung (mit natürlichen Wassergehalten zwischen 8 % und 25 %, im Mittel bei 19 %)
überwiegend weiche bis steife Konsistenz. Die Schluffe haben damit nur geringe Festigkeit.
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Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen
Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an
anderen Stellen möglich.
Bei der Bohrung B 12 wurde die Deckschicht bis 5 m (126,3 m NN) unter der Geländeoberkante nicht durchstoßen. Es
handelt sich hierbei um eine mit Schwemmlehm gefüllte Erosionsrinne, deren weiterer Verlauf mit den bisher ausgeführten
Bohrungen nicht erkundet wurde. B1 weist die minimalste Deckschicht von 07, m unter GOK auf. Im Mittel liegt die
Deckschicht bei 2,0 m unter GOK.
Die Bohrungen der 2. Schicht waren überwiegend schwer bis sehr schwer, lagenweise auch mittel bohrbar. Sie sind
mindestens mitteldicht gelagert. Festigkeitsmindernd wirken Schlufflagen.
In der Schicht zwei konnten Terrassensedimente in der Kornverteilung von schluffigen bis stark schluffigen und sandigen bis
stark sandigen Kiesen vorgefunden werden. Teilweise muss mit groben Geröllen und Blöcken gerechnet werden. Im Mittel
sind in der 2. Schicht ca. 57, 3 % Kies, 25,5% Sand und 17,2% Schluff vorhanden.
Die Schicht 3 (tertiär) wurde nur an der Westseite erbohrt. In den Bohrungen B15, B20, B21 und B23 wurden die
Terrassensedimente durchstoßen.
Bohrung
Terrassenkies
Tertiär
Nr.
Dicke
Untergrenze
Obergrenze
Bodenart
B15
0,8m
3,0 m u. GOK
125,4 m NN
Schluff, Braunkohle
B20
2,2m
4,4 m u. GOK
122,3 m NN
Schluff, Braunkohle
B21
0,7m
4,2 m u. GOK
123,9 m NN
Braunkohle
B23
1,8m
3,8 m u. GOK
122,5 m NN
Braunkohle
Tabelle 4: Tertiäre Schicht in den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Aufgrund der Schluffe ist der Boden sehr wasserempfindlich. Sie weichen bei Wasserzutritt und/oder dynamischer Belastung
schnell unter Verlust an Festigkeit auf. Die Schluffe und die schluffigen Kiese sind zudem sehr frostempfindlich. In den
Bereichen der Schluffe, kann Schichtenwasser in die kiesigen Schichten abgeleitet werden. Wegen der
Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen.
Abgesehen von den Auffüllungen in der Bohrung B8 (angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen
an Ziegel) wurde nur gewachsener Boden erbohrt, der nach organoleptischer Prüfung unauffällig war. Insgesamt ist mit
keinen Altlasten zu rechnen.
Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann
durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut
werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den
Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol.
Michael Eckardt, Februar 2014).
Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am 23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
In den Bohrungen B1-B5 und B 8 wurden Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual zur Bestimmung der
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Durchlässigkeit des Bodens ausgeführt.
Abbildung 8: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
In der Deckschicht (Schicht 1) trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und Tallehm in der
Kornverteilung von feinsandigem bis stark feinsandigem und kiesigem Schluff. Bei den Bohrungen B5 und B7 lagert der
Oberboden unmittelbar den Talschottern auf.
In den Bohrungen der 2. Schicht konnten Talschotter in der Kornverteilung von schluffigen bis stark schluffigen und sandigen
bis stark sandigen Kiesen vorgefunden werden. Die Kiese sind generell nur sehr schlecht gerundet. Dies ist auf kurze
Transportwege von den benachbarten Höhenzügen der Eifel zurückzuführen. Örtlich muss in dieser Schicht mit mächtigeren
Schlufflagen und mit groben Geröllen und Blöcken gerechnet werden. Bei der Auswertung der Kornverteilungskurven ist zu
beachten, dass Kieskorn über 25 mm im Querschnitt nur bruchstückweise gefördert werden kann.
In der Schicht 3 (tertiär) wurden schluffige bis stark schluffige Fein- und Mittelsande mit wechselnden Anteilen an
Braunkohlebeimengungen vorgefunden. Grundwasser wurde als Schichtenwasser im November 2015 in folgenden
Bohrungen angetroffen.
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Bohrung
GOK
Wasserstand
Nr.
m NHN
m u. GOK
m NHN
B5
139,70
5,10
134,60 m NN
B6
139,99
2,30
137,69 m NN
B7
139,95
2,60
137,35 m NN
Datum
23.11.2015
Tabelle 5: Schichtenwasser in den Bohrungen B5, B6 und B7
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
C) VORBELASTUNG
Die Bohrkernuntersuchungen der Bohrungen gemäß Abbildung 7 ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf
Verunreinigungen. Bei der Bohrung B8 (Abbildung 7) wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe
und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein.
Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich. Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen
Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten bildet sich örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus (Abbildung 7).
Auch in den ergänzenden Untersuchungen auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3, Flurstücke 3338 sind im Gutachten keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen des Bodens genannt worden (Abbildung 8). In
den Bohrungen der ergänzenden Untersuchungen wurde Schichtenwasser angetroffen.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die Verwirklichung der Planung führt zu einem dauerhaften Eingriff in die Bodenstruktur. Bei Beachtung entsprechender
Maßgaben kann dieser jedoch auf das nötigste Maß beschränkt werden. Dazu müssen bei den Baumaßnahmen unnötige
Befahrungen und Bodenbewegungen unterbleiben. Abgetragener Oberboden muss fachgerecht gelagert und nach
Möglichkeit wieder eingebaut werden. Es bleibt festzustellen, dass die Bodenstruktur durch den Eingriff wahrscheinlich
weitgehend geändert wird, um die Tragfähigkeit zu erreichen. Durch den Einsatz von natürlichen Schüttgütern kann jedoch
ein schädlicher Eintrag in den Boden verhindert werden. Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und
Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen
von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen
verändert. Die jetzige Bodenschichten bestehen aus Mutterboden, Löß-, Schwemm- und Tallehm in der Kornverteilung von
feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff mit einer geringen Festigkeit, und sehr wasser-/
frostempfindlichen Schluffen, die bei Wasserzutritt oder dynamischer Belastung ihre Festigkeit verlieren. Die 2. Schicht
besteht aus Terrassensedimenten, die bessere Tragfähigkeit vorweist und nicht zusammendrückbar ist. Die Schluffe können
nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann durch
Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden.
Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in
Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Februar 2014). Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind
nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei
Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach
Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Die Gründungssohlen sind zum Schutz vor Witterungseinflüssen sofort mit Beton
abzudecken. Aufgeweichte Schichten, gestörte Böden und Auffüllungen sind durch Beton zu ersetzen. Nach DIN EN 1998
gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T) (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
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Februar 2014). Die Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung
B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen
an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen
möglich. Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten bildet sich
örtlich Schichtenwasser oder Staunässe aus (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015).
In den ergänzenden Untersuchungen auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3, Flurstücke 33-38
sind im Gutachten keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen des Bodens genannt worden (Abbildung 8). In den
Bohrungen der ergänzenden Untersuchungen wurde Schichtenwasser angetroffen.
Aufgrund der vorliegenden Gutachten und weiterer Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung werden nachfolgende
Hinweise in den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan aufgenommen:
1.
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die
Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach
DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
2.
Ingenieurgeologie
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten.
3.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
"Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu
beachten.
4.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B.
Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung
bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin
dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
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Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits
Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
5.
Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute
Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße
83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel
und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein
einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach
nicht zu rechnen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.
2.1.3
SCHUTZGUT WASSER
A) FUNKTION
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserangebot ist die Vegetation und, direkt oder
indirekt, auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt
beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden im
Plangebiet (vgl. Abbildung 7) wurden durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie,
Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) untersucht. Das Grundwasser wurde im Januar 2014 in
folgenden Tiefen erbohrt:
Bohrung
Nr.
B15
B19
B20
B21
B22
B23
GOK
m NN
128,4
126,1
126,7
128,1
127,5
126,3
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Wasserstand
M u. GOK
3,9
2,7
3,0
3,1
3,6
2,7
M NN
124,5
123,4
123,7
125,0
123,9
123,6
Datum
13.01.2014
14.01.2014
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Tabelle 6: Grundwassertiefen (Januar 2014)
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Grundwasserspiegel fällt in nordwestlicher Richtung ab. In der Mitte des Winterhalbjahrs kann von einem mittleren
Grundwasserstand ausgegangen werden.
In den Bohrungen B 15 und B 21 war das Grundwasser unter der lehmigen Deckschicht gespannt. Aus
Grundwassergleichenkarten wird ein Grundwasserspiegel von ca. 130 m NN im Südosten bis 125 m NN in Nordwesten
dargelegt. In Nasszeiten ist in dem geschichteten Baugrund mit Staunässe und Schichtenwasser bis GOK zu rechnen. In der
Bohrung B 8 wurde am 03.06.2013 bei 1,75 m unter GOK Schichtenwasser erbohrt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar
2014).
Der Durchlässigkeitsbeiwert der Deckschicht wurde durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und
Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) auf der Grundlage örtlicher Erfahrungen
zu kf ≤10-6 m/s abgeschätzt.
Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu
legen. Niederschlagswasser versickert in Schluffen und stark schluffigen Kiesen nur sehr langsam. Es ist zu fassen und
abzuleiten. Das Erdplanum ist daher überall mit einem ausreichenden Quergefälle so anzulegen, dass Niederschlagswasser
abfließen kann.
Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach
DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind nach DIN 18195-6,
Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer
3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6
erforderlich.
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am 23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
Außerdem wurden Versickerungsversuche in Bezug auf die Wasserdurchlässigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse der
Versickerungsversuche sind der Tabelle 7 zu entnehmen:
Bohrung
Tiefe
Wasserspiegel
Radius
Wasserstand
Sickermenge
Zeit
Durchlässigkeit
Nr.
m
m
m
m
m³
sec
m/s
B1
6,00
1,00
0,025
5,00
1,00E-02
60
5,3E-06
B2-1
3,00
1,00
0,025
2,00
1,00E-04
360
4,5E-08
B2-2
6,00
3,10
0,025
2,90
9,82E-06
360
2,3E-09
B3
3,00
1,00
0,025
2,00
1,00E-03
2
8,1E-05
B4
6,00
5,00
0,025
1,00
1,00E-04
100
5,4E-07
B5
3,00
2,50
0,025
0,50
< 5,00E-05
900
<9,7E-08
B8-1
3,00
2,50
0,025
0.50
< 5,00E-05
900
<9,7E-08
B8-2
6,00
4,65
0,025
1,35
< 5,00E-05
900
<1,8E-08
Tabelle 7: Schichtenwasser in den Bohrungen B5, B6 und B7
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015
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In den Bohrungen B6 und B 7 wurden wegen des hoch anstehenden Schichtwassers keine Versickerungsversuche
ausgeführt. Die geringe Wasserdurchlässigkeit kann auf den hohen Feinkorngehalt zurückgeführt werden. In den Bohrungen
B1 und B3 wurden größere Durchlässigkeiten bestimmt. Dies ist gemäß Gutachten auf gegebenenfalls lehmfreie
Zwischenschichten zurückzuführen. Da diese Zwischenschichten bei dauerhafter Wasserzufuhr durch Schluffeinspülungen
aus überlagernden Schichten zuschlämmen können, ist damit zu rechnen, dass sich die Durchlässigkeit im Laufe der Zeit
verringern wird (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
C) VORBELASTUNG
Bedingt durch die bisherige Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich ist ggf. eine
Auswaschung von Düngemittel- und Biozideinträgen in das Grundwasser zu erwarten. In Naßzeiten bildet sich örtlich
Schichtenwasser oder Staunässe aus.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die Grundwasserschutzfunktion steht in engem Zusammenhang mit der Filter- und Pufferfunktion der Böden. Insofern wirken
Schutzmaßnahmen für die Böden des Plangebiets auch auf das Grundwasser. Schädigungen des Grundwassers können
insbesondere von Eingriffen in den natürlichen Wasserhaushalt (Flächenversiegelung und Ableitung von
Niederschlagswasser) und Schadstoffeinträgen ausgehen. Gemäß § 51 a LWG NW ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Regeln für die
Bemessung von Versickerungsanlagen finden sich im Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV).
Gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“
wird ein Durchlässigkeitsbeiwert für Versickerungsanlagen kf ≥ 1*10-6 m/s gefordert. Dieser Wert wurde nur in zwei von vier
Versuchen in Tiefen zwischen 4 m und 5 m unter GOK erreicht. Bei kf-Werten < 1*10-6 m/s ist eine Entwässerung
ausschließlich durch Versickerung mit zeitweiliger Speicherung nicht von vorneherein gewährleistet, so dass eine
ergänzende Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist.
In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz,
ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine
Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren
Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen (Versickerungsbecken), die als hydraulisch
hoch belastet gelten, wird in der Regel ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des zunächst
geplanten Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23, vgl. Abbildung 7) wurde dieser Wert in einem von fünf
Versuchen erreicht. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Februar 2014). Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem entwässert werden. Die
Schmutzwasserleitungen werden an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der
hohen Grundwasserstände und der undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des
Gebietes in die bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit
erforderlich vorgereinigt und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt.
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am 23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
Versickerungsversuche wurden in 6 Bohrungen ausgeführt, nur in 2 Bohrungen wurde der geforderte
Durchlässigkeitsbeiwert (gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Niederschlagswasser“) nachgewiesen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist eine dauerhafte Versickerung von
Niederschlagswasser nicht sichergestellt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden an das
vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der hohen Grundwasserstände und der
undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die
bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt
und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an den
Mühlenteich zugeschlagen. Zurzeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich.
Der spätere Ausbau des Bebauungsplangebietes E 10 „Am Steinchen“ soll in mindestens zwei Abschnitten erfolgen. Ein
erster Abschnitt besteht aus den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sowie den Gewerbegebieten GE 1 und GE 3. Hinzu
kommen die hierzu erforderlichen Straßenausbauten. Dieses Gebiet hat eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Gebiet wird
entwässerungstechnisch an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Hauptstraße (B264) angeschlossen und dem
Geicher Bach zugeführt. Eine Vorreinigung erfolgt gemäß den Anforderungen über Behandlungsanlagen. Es wurde ein
bereits bestehendes Anschlussgebiet von der Kanalisation getrennt und das Teilgebiet aus E 10 kann auf der Höhe
Hauptstraße angeschlossen werden. Entsprechend der „Ausarbeitung des Wasserverbandes Eifel-Ruhr – B-Plan Am
Steinchen – Gemeinde Langerwehe“ mit Datum 23.10.2014 bestehen dafür ausreichende Kapazitäten. Demgemäß ist eine
Fläche von A red = 26.400 m² vorgesehen. Die tatsächlich angeschlossene Fläche beträgt A red = 27.907,58 m². Die
Einleitmenge muss daher gedrosselt werden. Im Gewerbegebiet GE 3 ist im nördlichen Teil ein Grundstück von 8.431 m²
vorgesehen, welches geländebedingt sehr tief liegt und somit zumindest teilweise in den Freispiegelkanal gepumpt werden
muss. Hier ist durch die Begrenzung der Pumpenleistung auf 74 l/s eine Drosselung vorgesehen. Hierdurch wird ein
Speichervolumen von 81 m³ erforderlich. Der Pumpensammelbehälter wird auf dieses Volumen ausgelegt. Siehe hierzu die
beigefügte Berechnung. Grundlage ist die Fläche von 8431 m² = Ared = 6070,32 abzüglich Flächenüberschuss von 1507,58
(27907,58-26400,00 m²) = 4562,74 m² zulässige Berechnungsfläche. Bei 163,9 l/s ergibt sich die zulässige Pumpenleistung
von 74,78 l/s. Damit ist die Vorgabe von A red = 26.400 m² eingehalten.
Die übrigen Flächen, ca. 10,3 ha, sind zurzeit als ein zweiter Bauabschnitt geplant. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen
um ein WA-Gebiet sowie ein kleineres Gewerbegebiet GE 2, ein Mischgebiet MI sowie der hierzu erforderlichen
Straßenkörper und Staubecken.
Im Bebauungsplangebiet befinden sich dann weitere Ausgleichs- und Grünflächen, die Flächen für das Rückhaltebecken
sowie Flächen für ein bestehendes Vereinsheim und der bestehenden RWE Anlagen. Diese werden hier ebenfalls
berücksichtigt und in die Bilanz aufgenommen. In diesem Bereich befindet sich entlang des Mühlenweges noch ein
bestehendes Gewässer, welches im Zuge des Bebauungsplans aufgegeben wird, da hier kein Einzugsgebiet und keinerlei
Einleitmengen mehr vorhanden sind. Im weiteren Verlauf erfolgt die Ableitung der Regenrückhaltebecken in einen neu zu
errichtenden Kanal innerhalb des Mühlenweges mit Ableitung zum Mühlenteich. Die bestehenden Entwässerungsanlagen
des Vereinsheimes und die RWE-Anlagen werden im Zuge des Ausbaus an diesen Kanal an den bestehenden Einleitstellen
übernommen. Das anfallende Regenwasser der neu geplanten Gebiete wird über neu zu errichtende Regenwasserkanäle
gesammelt und dem Rückhaltebecken zugeführt. Für das Gewerbegebiet erfolgt ebenfalls eine Vorklärung im öffentlichen
Straßenraum. Dem Regenrückhaltebecken wird ein Sandfang vorgeschaltet und im weiteren Verlauf sollen die
Regenrückhaltebecken mit durchlässigem Mutterboden gestaltet werden und in einer Drainageschicht das Wasser
gesammelt werden, so dass hier durch die belebte Oberbodenschicht eine zusätzliche Reinigung erfolgt. Das in den
Drainageleitungen gesammelte Wasser wird einem Vereinigungsbauwerk zugeführt, in dem mittels eines Schiebers die
Abgabemenge auf 10 l/Sek. und ha reduziert wird, was dem natürlichen Abfluss dieses Gebietes entspricht. Aufgrund des
hoch anstehenden Grundwassers müssen die Rückhaltebecken flach gestaltet werden, damit ein ausreichender Abstand
vom mindestens 0,60 m zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel eingehalten wird.
Weitere Abdichtungen sollen nicht erfolgen, um bei extremen Grundwasserständen ein Aufschwemmen oder ähnliches zu
verhindern. Die Beckenanlagen sollen eingezäunt werden.
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Die bestehenden Einleitflächen entlang der Franz-Schain-Straße werden von dem Kanal in der Schmitz-Straße/Plochmühle
und der Einleitstelle K abgetrennt und an die Rückhaltebecken angeschlossen. Hierzu wird die bestehende Kanalisation im
Wirtschaftsweg in die Regenwasserkanalisation des Bebauungsplangebietes E 10 integriert. Hierbei handelt es sich um ca.
2,8 ha.
Die genauen Berechnungen sind den Anlagen zum Entwässerungsgutachten zu entnehmen. Die Auslegung der
Rückhaltebecken erfolgt für ein 100-jähriges Ereignis und ergibt ein Volumen von 2.575 m³. Hierin enthalten ist die Fläche
des Flurstückes 14 (4.500 m²) aus GE 3 des 1. Bauabschnittes als Bevorratungsstauvolumen. Hier soll die Möglichkeit
erhalten bleiben dieses tiefliegende Gebiet nach Errichtung des 2. Bauabschnittes im Freispiegelgefälle zu entsorgen und
nicht mehr zu pumpen. Die Fläche von 4.500 m² ist somit doppelt in den Berechnungen für den Anschluss Geicher Bach und
den Anschluss Mühlenteich enthalten.
Ebenfalls sind die Flächen der einzelnen Gebiete in den Berechnungen aufgeführt. Zu den hier bilanzierten Flächen
kommen noch die Flächen der bestehenden Straße „Knotstraße“ und „Hauptstraße“ zur Vervollständigung des
Verfahrensgebietes hinzu. Die neu versiegelten Bereiche sind in der Bilanz enthalten.
2.1.4
SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA
A) FUNKTION
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter
dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft
wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutzund Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage
für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge in Langerwehe.
Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe herrscht im Jahresdurchschnitt eine
Temperatur von 9,9 °C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag innerhalb eines Jahres (Website: http://de.climatedata.org/location/14966/, Zugriff am 27.02.2015).
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen.
Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den Nutzungen in der Umgebung können
hierbei von Bedeutung sein.
Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion durch die geringe,
bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt. Aufgrund der flachen Ausprägung hat
das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die angrenzenden Wohngebiete. Besondere
Luftschadstoffbelastungen sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht bekannt. Die Fläche und die Umgebung sind
jedoch bereits heute durch Immissionen des Verkehrs vorbelastet.
C) VORBELASTUNG
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen das Ausmaß von Luftverunreinigungen. Es bestehen
im gesamten Plangebiet insgesamt keine hochwertigen Grünstrukturen. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv
ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
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28
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Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere klimatische
Funktion erfüllt. Vorbelastend ist hier die Verkehrsbelastung, durch die das Plangebiet umrahmende (östlich und nördlich)
Bundesstraße B 264, die bereits gegenwärtig durch die Abgasemissionen auf die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Das
Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Der
Verkehr gilt insgesamt als einer der Hauptverursacher von Luftschadstoffen und setzt NO2, flüchtige organische
Verbindungen, Dieselrußpartikel oder CO2 frei.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der
Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung
erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz
besitzen. Bisher sieht die Planung vor, die wertvolleren Gehölz- und Baumstrukturen bestehen zu lassen. Der Eingriff erfolgt
hauptsächlich in die Bereiche, in denen heute landwirtschaftlich genutzte Flächen sind. Die Beanspruchung dieser Flächen
wird in Bezug auf das Klima keine nennenswerte Beeinträchtigung auslösen. Diesen beschriebenen, negativen
Auswirkungen wirken die Umsetzung der geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage von bioklimatisch bedeutsamen
Grünstrukturen entgegen.
2.1.5
SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD
A) FUNKTION
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener,
typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten,
Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Plangebietes ist überwiegend geprägt durch die strukturarme Kulturlandschaft. Im
Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische
Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, das ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden ist.
Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I, Januar 2015). Im südlichen Bereich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark
befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte
Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden Das Gebiet wirkt als Freifläche für die unmittelbar
angrenzenden Gebäude, die jedoch keine durchgehende gestalterische Qualität aufweisen.
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Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
C) VORBELASTUNG
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur sowie
die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet.
D) EMPFINDLICHKEIT
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für
den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von
störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen
beeinträchtigt werden. In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur
eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der direkten Nähe zu Siedlungen und der derzeitigen Bebauungsfreiheit des
Plangebietes kommt der Fläche aufgrund der landwirtschaftlichen und privaten Nutzung keine Bedeutung für die
Naherholung zu.
Durch den Verlust des Plangebietes als landwirtschaftliche Fläche gehen im subjektiven Landschaftseindruck jedoch
Freiflächen verloren und werden durch Siedlungsfläche ersetzt. Durch gestalterische Festsetzungen kann dieser Eindruck
jedoch zumindest gemindert werden. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung soll
eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden.
2.1.6
SCHUTZGUT MENSCH
A) FUNKTION
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des
Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Die Betrachtung des
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit zielt vorrangig auf die Aspekte des gesundheitlichen Wohlbefindens
ab. Diese werden in Zusammenhang mit den Daseinsgrundfunktionen gebracht (Wohnen, Arbeiten, Kommunikation, in
Gemeinschaft leben, Bildung, Versorgung und Erholung). Zu berücksichtigen sind daher die Wohn-, Wohnumfeld- sowie die
Erholungsfunktion. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung für den Menschen. Die Fläche ist zum Teil bebaut und die Freiflächen
sind vorwiegend durch artenarme Vegetation (landwirtschaftliche Fläche) bewachsen. Das Plangebiet befindet sich im
nordöstlichen Bereich von Langerwehe. Das Plangebiet weist insbesondere im Norden eine deutliche Topographie auf.
Während die Bereiche im Süden und Osten des Plangebietes auf einer ebenen Fläche liegen, fällt der nördliche Bereich des
Plangebietes nach Westen hin leicht ab. In einigen Bereichen liegen Höhenunterschiede von 10 m vor. Die topographischen
Gegebenheiten haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Schallausbreitung. Südlich des Plangebietes befindet
sich bereits ein großflächiges Gewerbegebiet mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen. Westlich sowie südwestlich
grenzen im Wesentlichen Wohnnutzungen an das Plangebiet, welche innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes liegen.
Das Plangebiet wird von der B264 im Norden und Nordosten, der L 12 im Osten und der Hauptstraße und der Straße „Am
Steinchen“ im Süden sowie dem Mühlenweg im Westen eingegrenzt. Innerhalb des Plangebietes sind unterschiedliche
Gewerbegebietsflächen, ein Sondergebiet im Süden sowie Mischgebietsflächen und ein allgemeines Wohngebiet im Westen
geplant. Zur Beurteilung der Schallauswirkungen der Verkehre sowie des Gewerbelärms wurde ein Schallgutachten gefertigt
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zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
und im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben17. In diesem Gutachten wurden neben den vorhandenen auch die geplanten
Immissionsquellen berücksichtigt.
Die Geräuschkontingentierung verfolgt das Schutzziel, die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürftigen
Nutzungen in der Nachbarschaft des Bebauungsplangebietes Nr. E 10 „Am Steinchen“ unter Berücksichtigung der nicht
auszuschließenden Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet sowie der nordöstlich gelegenen Windkraftanlagen
zu unterschreiten. Bei der Durchführung der Geräuschkontingentierung wurden die Immissionspunkte IP 1 bis IP 7 gemäß
Abbildung 9 berücksichtigt.
17
vgl. Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches: Prognosegutachten Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“,
Langerwehe 2015; vgl. Graner + Partner Ingenieure: Durchführung einer Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“ sowie auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche, Langerwehe, Januar 2016
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Abbildung 9: Darstellung der Immissionspunkte IP 1-IP 7
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
IP 1: Betriebsleiterwohnungen (GE)
IP 2: Nutzung Mühlenweg 1 ( (WA)
IP 3: Barbarastraße 1 (WA)
IP 4: geplantes Mischgebiet (MI)
IP 5: geplantes Mischgebiet (MI)
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IP 6 geplantes Mischgebiet (MI)
IP 7: geplantes allgemeines Wohngebiet (WA)
C) VORBELASTUNG
Vorbelastungen sind durch das südwestlich angrenzende Gewerbegebiet sowie den südlich gelegenen Betrieb nicht
auszuschließen. Darüber hinaus werden weitere Geräuscheinwirkungen durch die nordöstlich gelegenen
Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt. Die Vorbelastung durch das Gewerbegebiet wurde anhand des
schalltechnischen Gutachtens SI-LW 08/1224/04-E1 der SWA Gmbh ermittelt. Die Geräuschentwicklung der
Windenergieanlagen wurde aus dem Nachtrag 3 der Schalltechnischen Immissionsprognose zu den Geräuschen von 6
geplanten Windenergieanlagen Düren Echtz übernommen (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches
Prognosegutachten, Februar 2015).
Zusätzlich stellt auch die künftige Verkehrsbelastung und damit einhergehende Lärmemissionen eine Vorbelastung dar.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. J Geiger & Ing.K. Hamburgier die
Verkehrssituation im Bereich des Vorhabens analysiert und der zukünftige Verkehr unter Berücksichtigung der geplanten
Entwicklung ermittelt.
Danach ist für die Prognose mit folgenden Verkehrszahlen und Parametern zu rechnen:
Straße
DTV (Kfz/24 h)
Lkw-Anteil
(%)
B 264
14.520
20/20
L12
16.660
15.080
zul. Höchstgeschwindigkeit
(km/h)
100
70
Straßenoberfläche
Nicht geriffelter
Asphalt
20/10
50
Nicht geriffelter
Asphalt
Lm,E dB(A)
Tag/Nach
t
70,9/63,5
69,4/62,0
68,0/57,0
67,6/56,6
Hauptstraße
10.510
10/3
50
Nicht geriffelter
Asphalt
63,8/53,5
Am SteinchenOst
1.580
10/3
50
Nicht geriffelter
Asphalt
55,5/45,3
Am SteinchenMitte
1.630
10/3
50
Nicht geriffelter
Asphalt
55,7/45,4
Am SteinchenWest
610
10/3
50
Nicht geriffelter
Asphalt
51,4/41,2
Planstraße A
3.100
10/3
50
Nicht geriffelter
Asphalt
58,5/48,2
Tabelle 8: Verkehrszahlen und Parameter zur Ermittlung der Schallkontingente
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
* Die LKW-Anteile wurden entsprechend der Straßengattung nach den Vorgaben der RLS 90 angesetzt
D) EMPFINDLICHKEIT
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle Immissionsbelastungen durch das
Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete.
Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches
Gutachten erstellt (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten, Januar 2016).
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Im Hinblick auf das Vorhaben, ist zu gewährleisten, dass bei späterer vollständiger Belegung der Flächen im Gewerbegebiet
die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen, unter Berücksichtigung einer Vorbelastung
durch vorhandene Gewerbebetriebe, unter anderem auch die Windenergieanlagen in Düren-Echtz eingehalten werden und
somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Nutzungen im Bebauungsplangebiet hervorgerufen werden.
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes, unter anderem auch die Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt. Weiterhin wurde die
Berechnung in der Art vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) unterschritten werden, um ausreichend
Kapazitäten für die geplanten Gewerbegebiete nordöstlich der Fläche zu reservieren. Die maßgeblichen Immissionspunkte
liegen für die Betrachtung in den vorhandenen und geplanten allgemeinen Wohngebieten (IP 2 IP 3, IP 7), in den geplanten
Mischgebieten (IP 4, IP 5, IP 6) sowie an den Betriebsleiterwohnungen im bestehenden Gewerbegebiet (IP 1).
Dazu sind Emissionskontingente für die maximal zulässigen Schallemissionen der einzelnen Vorhabenflächen (GE1 bis
GE3) im Bebauungsplan zu bestimmen. Wenn wie im vorliegenden Fall, Vorbelastungen durch weitere gewerbliche Anlagen
und Betriebe außerhalb des Bebauungsplangebietes bestehen, sind diese bei der Ermittlung der Geräuschkontingente LEK
entsprechend zu berücksichtigen.
Folgende Planwerte (auf ganze Dezibel gerundet) ergeben sich gemäß DN 45691:
Immissionspunkt
IP 1
IP 2
IP 3
IP 4
IP 5
IP 6
IP 7
Immissionsrichtwert in dB (A)
Tags
Nachts
(6.00-22.00 Uhr)
22.00-6.00 Uhr)
55
40
55
40
55
40
60
45
60
45
60
45
55
40
Planwerte LPI in dB (A)
Tags
Nachts
(6.00-22.00 Uhr)
22.00-6.00 Uhr)
59
44
49
34
49
34
54
39
54
39
54
39
49
34
Tabelle 9: Planwerte (auf ganze Dezibel gerundet)
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
Zur Ermittlung der Emissionskontingente wurde das Bebauungsplangebiet in unterschiedliche Teilflächen SO1, SO 2, GE1,
GE 2-1 bis GE 2-3 und GE-3 unterteilt und für jede der Teilbereiche das maximal zulässige Emissionskontingent ermittelt.
Dabei wurde für die einzelnen Teilflächen jeweils eine Flächenschallquelle gemäß DIN 45691 in einem dreidimensionalen
Berechnungsmodell generiert. In der Abbildung 9 sind die Flächenschallquellen und die Richtungssektoren dargestellt.
Zur Festlegung der maximalen Geräuschkontingente sind die Schallleistungen im Bereich des Bebauungsplans bis zur
Erreichung der Planwerte (vgl. Tabelle 11) schrittweise erhöht worden, um die zulässigen Emissionskontingente LEK für den
Tages- und Nachtzeitraum zu ermitteln. Folgende Ergebnisse sind dabei ermittelt worden:
Teilfläche
LEK,T in dB (A)/m²
LEK,N in dB (A)/m²
SO1
SO2
GE1
GE2-1
GE2-2
GE2-3
GE3
60
56
60
51
55
55
58
45
41
45
36
40
40
43
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Tabelle 10: Emissionskontingente LEK für den Tages- und Nachtzeitraum
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
Für die jeweiligen Richtungssektoren A-B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgenden genannten
Zusatzkontingente LEK, zus.
Zusatzkontingent LEK, zus. in dB (A)
Richtungssektor
A
Tags
(6.00-22.00 Uhr)
10
Nachts
22.00-6.00 Uhr)
10
B
4
4
Tabelle 11: Zusatzkontingente LEK, zus für die jeweiligen Richtungssektoren A-B
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die hier genannten einwirkenden
Schallimmissionspegel durch den tatsächlichen Betrieb der innerhalb des Bebauungsplangebietes vorgesehenen
gewerblichen, geräuschabstrahlenden Anlagen eingehalten werden. Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte auf
Basis der DIN 45691 ausschließlich unter Berücksichtigung des Abstandmaßes.
Aufgrund der relativ geringen Emissionskontingente sind bei der späteren Belegung der Flächen mit Gewerbebetrieben
schalltechnisch optimierte Planungen ggf. unter Ausnutzung von abschirmenden Gebäudekörpern bzw. aktiven
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Unter Rücksichtnahme der Emissionskontingente ergeben sich folgende
Beurteilungspegel an den Immissionspunkten IP1-IP 7:
Immissionspunkt
IP 1
IP 2
IP 3
IP 4
IP 5
IP 6
IP 7
Planwerte LPI in dB (A)
Tags
Nachts
(6.00-22.00 Uhr)
22.00-6.00 Uhr)
54,3
39,3
48,5
33,5
47,5
32,5
50,4
35,4
53,8
38,8
52,1
37,1
47,0
32,0
Tabelle 12: Beurteilungspegel unter Rücksichtnahme der Emissionskontingente
Quelle: Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten (Januar 2016)
In Bezug auf den Verkehrslärm zeigen die Berechnungsergebnisse, dass die Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete (WA) um bis zu 4 dB tags und 6 dB nachts überschritten werden. Innerhalb des geplanten Mischgebietes
werden die Orientierungswerte tagsüber um ca. 1 dB und nachts um bis zu 3 dB überschritten. Innerhalb des
Gewerbegebietes werden die Orientierungswerte teilweise, im Nahbereich der B264, um bis zu 6 dB überschritten. Aufgrund
der vorhandenen Abstände zu den öffentlichen Straßen ist eine effiziente Abschirmung durch aktive
Schallschutzmaßnahmen kaum möglich. Daher wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zur Dimensionierung
passiver Schallschutzmaßnahmen ermittelt.
„In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen
Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R´w,res. = resultierende Schalldämmung vorliegender
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Bezugsflächen):
Spalte
Zeile
1
Lärmpegelbereich
3
2
Maßgeblicher
Außenlärmpegel Bettenräume
in
Krankenanstalten
und
Sanatorien
dB(A)
1
2
3
4
5
6
7
1)
2)
4
Raumarten
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsräume
in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
und
ähnliches
5
Büroräume 1)
und ähnliches
erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB
35
30
35
30
40
35
45
40
50
45
2)
50
I
bis 55
30
II
56 bis 60
30
III
61 bis 65
35
IV
66 bis 70
40
V
71 bis 75
45
VI
76 bis 80
2)
2)
50
VII
> 80
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten
Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in Abhängigkeit vom
Verhältnis S (W+F) / SG:
Spalte/
Zeile
1
2
1
2
1 S(W2,5
F)/SG
Korrektur + 5
3
4
5
6
7
8
9
10
2,0
1,6
1,3
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
+4
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster
S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m².
Hinweise:
Die v. g. Anforderungen gelten auch für Decken und Dächer nach außen.
Vorgenannte Schalldämmmaße in Abhängigkeit vom Außenlärm gelten grundsätzlich nur für schutzbedürftige Räume,
die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind.“
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes (Bebauungsplangebiet E 9 mit den Emissionskontingenten), Betrieb der Fa. Schain oHG und auch die
Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt.
Um die Richtwerte an allen IP um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten, wird folgendes festgesetzt:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
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überschreiten.“
Teilfläche
LEK,T in dB (A)/m²
LEK,N in dB (A)/m²
SO1
SO2
GE1
GE2-1
GE2-2
GE2-3
GE3
60
56
60
51
55
55
58
45
41
45
36
40
40
43
Für die jeweiligen Richtungssektoren A - B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgend genannten
Zusatzkontingente LEK, zus:
Richtungssektor
Zusatzkontingent LEK, Zus in dB(A)
tags (06.00 - 22.00 Uhr)
nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
A
10
10
B
4
4
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in
den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor L EK durch LEK, i durch LEK, i + LEK, zus, k zu ersetzen
ist.“
2.1.7
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
A) FUNKTION
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Gemäß § 1 Abs. 7 (d) BauGB sind die umweltbezogenen Auswirkungen
auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
In einem Teilbereich befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind
bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da die Erhaltung der
Substanz des Bodendenkmals so auf Dauer dauerhaft gewährleistet ist.
C) VORBELASTUNG
In einem Teilbereich befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind
bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört.
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D) EMPFINDLICHKEIT
In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da
die Erhaltung der Substanz des Bodendenkmals so auf Dauer dauerhaft gewährleistet ist.
Da die Ausdehnung und die tatsächlichen Grenzen des Bodendenkmals zunächst nicht bekannt waren, wurde in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Untersuchung18 durchgeführt.
Ziel dieser Untersuchung war die Überprüfung, ob das Bodendenkmal eine über den bereits als Denkmal eingetragenen
Bereich hinausgehende Ausdehnung aufweist. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im
ersten Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86
m bzw. 106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen
Grenzen des Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende 19 zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des
Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder
Funde. Das Bodendenkmal musste sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt
wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen
Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Die im Grabkontext
aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische
Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von
Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Auf Grundlage der Ergebnisse der archäologischen Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Zum Schutz des eingetragenen Bodendenkmals wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal
erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine
archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der
Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal
DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu
beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen
Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden
Voraussetzungen nicht entgegen:
-
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche
beschränken.
-
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu
erfolgen.
18
Archbau, Archäologische Ausgrabungen, Prospektion und Baudokumentation: Abschlussbericht der Sachverhaltsermittlung in
Langewehe auf dem Areal des Bebauungsplanes E 10 „am Steinchen“, Januar 2016
19 Als anstehendes Gestein „das Anstehende“ bezeichnet man in der Geologie an oder nahe der Erdoberfläche befindliches Gestein,
das in einem natürlichen Verband mit dem Gestein des Untergrunds steht
(http://universal_lexikon.deacademic.com/206468/Anstehendes, Zugriff 15.03.2016).
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Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten
Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“
Weiterhin wird festgesetzt:
„Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen.“
Da die Fläche FB 2 im Bereich des Bodendenkmals DN 219 liegt, sollen sich neue Bepflanzungen auf Raseneinsaat oder
Bodendecker beschränken, da andere Bepflanzungen dem Bodendenkmal Schäden durch Wurzelwerk zufügen könnten.
2.1.8
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder -abhängigkeiten.
Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele
zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den
Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die
Vegetationszusammensetzung aus usw. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den
Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Grünland unterstützt die Förderung von Humusbildung (positiver Effekt auf Bodenwasserhaushalt und Gefügestabilität)
sowie die Förderung von Bodenbiodiversität (positiver Effekt auf Bodenfauna), wodurch weiterhin CO2 gebunden werden
kann (positiver Effekt auf Klima) und der Boden ist vor Erosion durch Wind und Wasser geschützt. Weiterhin unterbleibt eine
Bodenverdichtung durch Befahren mit schwerem Gerät und die Regenwasserversickerung bleibt gewährleistet. Die Pufferund Filtereigenschaften des Bodens werden weiterentwickelt gemäß den MSPE 20' - Anforderungen zur "Entwicklung des
Bodens" nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB (Bplan) und § 5 Abs.2 Nr. 10 BauGB (FNP). Bei einer Überplanung von Ackerflächen
gehen die oben aufgeführten Aspekte je nach Versiegelungsgrad verloren. Im Rahmen der Planung sind jedoch nur eine
geringe Versiegelung sowie die Anlage großer Grünflächen vorgesehen. Aus diesen Gründen kann von keiner
schwerwiegenden Beeinflussung innerhalb des Plangebietes ausgegangen werden.
Abgesehen von den dargestellten Beziehungen bestehen keine speziellen Wechselwirkungen, die über das hinausgehen,
was in den Beschreibungen zu den einzelnen Schutzgütern enthalten ist.
2.2
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
2.2.1
PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (ERHEBLICHE UMWELTAUSWIRKUNGEN)
A) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF PFLANZEN UND TIERE
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird innerhalb des Plangebietes zur Beseitigung der vorhandenen
Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere führen. Im Falle der geplanten Verkehrsflächen und überbauten
Flächen geschieht dies ersatzlos. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch
die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Außerdem wird durch
die geplanten Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation
zum Teil ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche wird zunächst ausgewertet und in einem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird eine
Ersatzvegetation geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert. Im Falle
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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft
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der geplanten Verkehrsflächen und überbauten Flächen geschieht dies ersatzlos.
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren)
durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen
sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten einen
Verbotstatbestand auslöst, wurde eine Erfassung an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich
mit Klangattrappen zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
B) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BODEN
Auch der Boden ist von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft natürlich wieder in erster Linie die Bauflächen
und Verkehrsflächen. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren.
Aber auch die nicht überbaubaren Flächen können im Zuge der Baumaßnahmen durch Umgestaltung oder Verdichtung in
Folge von Befahrung und Lagerung betroffen sein. Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem Umfang des Funktionsverlustes.
Den Verlust der natürlichen Bodenfunktion gilt es auszugleichen.
C) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN MENSCHEN
Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung als Erholungsgebiet für den Menschen. Im Norden und Osten
dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht
vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Bereich im zum Teil bestehenden Siedlungsgefüge, das von
Wohnbebauung (im Westen dichte Wohnbebauung) und Verkehrstrassen (B 264, Hauptstraße) sowie einen
Lebensmittelmarkt (südlich der Plangebietsfläche) umgeben ist. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk. Durch den Bebauungsplan wird der bisher ungeplante Siedlungsraum nachverdichtet und dadurch die
ökologisch höherwertigen bzw. unbelasteten Freiraumflächen (Außenbereichsflächen) geschont werden.
Zur Beurteilung der Schallauswirkungen der Verkehre sowie des Gewerbelärms wurde ein Schallgutachten gefertigt und im
Laufe des Verfahrens fortgeschrieben erstellt (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten, Februar
2015 und Januar 2016).
Im Hinblick auf das Vorhaben ist zu gewährleisten, dass bei späterer vollständiger Belegung der Flächen im Gewerbegebiet
die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen, unter Berücksichtigung einer Vorbelastung
durch vorhandene Gewerbebetriebe eingehalten werden und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die
Nutzungen im Bebauungsplangebiet hervorgerufen werden (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches
Prognosegutachten, Januar 2016).
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes, unter anderem auch die Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt. Weiterhin wurde die
Berechnung in der Art vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) unterschritten werden, um ausreichend
Kapazitäten für die geplanten Gewerbegebiete nordöstlich der Fläche zu reservieren. Die maßgeblichen Immissionspunkte
liegen für die Betrachtung in den vorhandenen und geplanten allgemeinen Wohngebieten (IP 2 IP 3, IP 7), in den geplanten
Mischgebieten (IP 4, IP 5, IP 6) sowie an den Betriebsleiterwohnungen im bestehenden Gewerbegebiet (IP 1).
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Zur Ermittlung der Emissionskontingente wurde das Bebauungsplangebiet in unterschiedliche Teilflächen SO1, SO 2, GE1,
GE 2-1 bis GE 2-3 und GE-3 unterteilt und für jede der Teilbereiche das maximal zulässige Emissionskontingent ermittelt.
Dabei wurde für die einzelnen Teilflächen jeweils eine Flächenschallquelle gemäß DIN 45691 in einem dreidimensionalen
Berechnungsmodell generiert.
Zur Festlegung der maximalen Geräuschkontingente sind die Schallleistungen im Bereich des Bebauungsplans bis zur
Erreichung der Planwerte (vgl. Tabelle 6) schrittweise erhöht worden, um die zulässigen Emissionskontingente L EK für den
Tages- und Nachtzeitraum zu ermitteln. Im Bebauungsplan werden die maximalen Geräuschkontingente entsprechend der
Gutachterergebnisse festgesetzt.
Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die hier genannten einwirkenden
Schallimmissionspegel durch den tatsächlichen Betrieb der innerhalb des Bebauungsplangebietes vorgesehenen
gewerblichen, geräuschabstrahlenden Anlagen eingehalten werden. Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte auf
Basis der DIN 45691 ausschließlich unter Berücksichtigung des Abstandmaßes.
Aufgrund der relativ geringen Emissionskontingente sind bei der späteren Belegung der Flächen mit Gewerbebetrieben
schalltechnisch optimierte Planungen ggf. unter Ausnutzung von abschirmenden Gebäudekörpern bzw. aktiven
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
In Bezug auf den Verkehrslärm zeigen die Berechnungsergebnisse, dass die Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete (WA) um bis zu 4 dB tags und 6 dB nachts überschritten werden. Innerhalb des geplanten Mischgebietes
werden die Orientierungswerte tagsüber um ca. 1 dB und nachts um bis zu 3 dB überschritten. Innerhalb des
Gewerbegebietes werden die Orientierungswerte teilweise, im Nahbereich der B 264, um bis zu 6 dB überschritten.
Aufgrund der vorhandenen Abstände zu den öffentlichen Straßen ist eine effiziente Abschirmung durch aktive
Schallschutzmaßnahmen kaum möglich. Daher wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zur Dimensionierung
passiver Schallschutzmaßnahmen ermittelt.
In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen
Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
c) WEITERE AUSWIRKUNGEN
In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da
die Erhaltung der Substanz des Bodendenkmals so auf Dauer dauerhaft gewährleistet ist.
Da die Ausdehnung und die tatsächlichen Grenzen des Bodendenkmals zunächst nicht bekannt waren, wurde in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Ziel
dieser Untersuchung war die Überprüfung, ob das Bodendenkmal eine über den bereits als Denkmal eingetragenen Bereich
hinausgehende Ausdehnung aufweist. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU eine
archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im ersten
Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw.
106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen
des Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des
Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder
Funde. Das Bodendenkmal musste sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt
wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen
Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Die im Grabkontext
aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische
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Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von
Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Auf Grundlage der Ergebnisse der archäologischen Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Zum Schutz des eingetragenen Bodendenkmals wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Kapitel 2.1.7).
Weitere Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ein Versickerungsbecken
geplant. Gemäß dem Bodengutachten konnte festgestellt werden, dass in den Bohrungspunkten B19 - B23 in einem von
fünf Versuchen der in der Regel geforderte Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s erreicht wird. In dem Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
(MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz, ist als
Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine Versickerung im
Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf
genommen werden. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Februar 2014).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am 23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
Versickerungsversuche wurden in 6 Bohrungen ausgeführt, nur in 2 Bohrungen wurde der geforderte
Durchlässigkeitsbeiwert (gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“) nachgewiesen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist eine dauerhafte Versickerung von
Niederschlagswasser nicht sichergestellt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden an das
vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der hohen Grundwasserstände und der
undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die
bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt
und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an den
Mühlenteich zugeschlagen. Zurzeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und
durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in
einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie
keine klimatische Funktion für die Ortslage hat.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls unerheblich. Zwar wird die
Landschaft für die angrenzende Nachbarschaft verändert, jedoch kann durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen das Plangebiet eine visuelle Aufwertung und ein harmonischer Übergang zu den zum Teil
vorhandenen, umgebenden vorhandenen Pflanzstrukturen schaffen. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen
Festsetzungen zur Höhenentwicklung (z.B. Dachform, Dachneigung, Trauf- und Firsthöhe) soll eine schonende Integration in
das Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden.
2.2.2
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet vermutlich weiter in der bisherigen Form genutzt werden. Der
begrenzte wirtschaftliche Nutzen der Fläche würde erhalten bleiben. Die ökologische Funktion von Boden sowie Pflanzen
und Tiere würde nicht zusätzlich beeinträchtigt. Die Entwicklung der Ortslage würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete
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Flächen ausdehnen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben, was voraussichtlich eine nachhaltige
Verschlechterung der Ortsstruktur, insbesondere der Sozialstruktur, zur Folge hätte.
2.3
GEPLANTE VERMEIDUNGS,- MINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN
A) SCHUTZGUT PFLANZEN UND TIERE
Tiere
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des Vorhabens
auszuschließen. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro
Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
Pflanzen
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst gering zu
halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu beachten. Weiterhin ist eine Beeinträchtigung der im Plangebiet bzw. der im Nahbereich der
Plangebiete zu erhaltenden Bäume und Vegetationsstrukturen zu vermeiden. Weiterhin ist folgende Festsetzung im
Bebauungsplan vorgesehen:
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
„Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß
Pflanzliste A im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist
mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr
zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen).“
Pflanzliste A
Einheimische Obstbäume
Äpfel
Weißer Klarapfel
Birnen
Clapps Liebling
Süßkirschen
Kassins Frühe
Pflaumen etc.
Bühler
Frühzwetsche
James Grieve
Williams Christbirne
Hauszwetsche
Apfel aus Cronsels
Conference
Große schwarze
Knorpelkirsche
Hedelfinger Riesenkirsche
Geheimrat Oldenburg
Gute Luise
Große Prinzessinkirsche
Große grüne
Reneclode
Dülmener Rosenapfel
Gellerts Butterbirne
Jakob Lebel
Vereins-Dechantsbirn
Büttners Rote
Knorpelkirsche
Schneiders Späte
Knorpelkirsche
Goldparmäne
Alexander Lucas
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Nancymirabelle
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Rote Sternrenette
Zuccalmaglios Renette
Grüner Boskoop
Köstliche von Charneux
Pastorenbirne
Madame Verté
Roter Boskoop
Landsberger Renette
Ontario
Rheinischer Winterrambour
Kaiser Wilhelm
Rheinischer Bohnapfel
Rheinische Schafsnase
Gravensteiner
Roter Bellefleur
Freiherr von Berlepsch
Ingrid Marie
Hochstamm, 3-4 x verpfl., m.B., Stammumfang 16-18 cm
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
„Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste B und C freiwachsende Hecken und
Strauchgruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt
der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5
Exemplaren gebildet werden soll. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B
16-18 cm zu integrieren.“
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Hartriegel
Hasel
Heckenkirsche
Hundsrose
Kirschpflaume
Kornelkirsche
Pfaffenhütchen
Rainweide
Rote Johannisbeere
Salweide
Rhamnus frangula
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Prunus cerasifera
Cornus mas
Euonymus europaea
Ligustrum vulgare
Ribes rubrum
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
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Gemeinde Langerwehe
Weißdorn
Schwarze Apfelbeere
Wolliger Schneeball
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Crataegus monogynajoxyacantha
Aronia melanocarpa
Viburnum lantana
Sol. 3 x v., m. B. 60-100 cm;
Pflanzliste C
Laubbäume II. Ordnung bzw. Heister
Feldahorn
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Vogelkirsche
Vogelbeere
Esche
kleinblättrige Winterlinde
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Fraxinus angustfolia
Tilia cordata `Rancho`
Hochstamm 3 x v., m. B. STU 16-18 cm bzw. Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern (ca. 5 St/
m²) gemäß Pflanzliste D zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.“
Pflanzliste D
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Dickmännchen oder
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Kriechmispel
Heckenkirsche
Prununs laurocerasus
Waldsteinia ternata
Potentilla fructosia
Cotoneaster dammeri
Lonicera
Tb, Höhe 20-30cm
Auch für gestalterische Festsetzungen werden Anpflanzungen vorgesehen:
Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
„Im SO 1 und SO 2 sowie in den GE1-GE3 sind Einfriedungen an Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen
grenzen, 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche abzusetzen. Der Bereich, der zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche
und der Einfriedung liegt und nicht für Zufahrten benötigt wird, ist mit heimischen Sträuchern (Pflanzliste A) und
Rankpflanzen (Pflanzliste E) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Schling- und Kletterpflanzen, die nicht selbst
haften, sind Kletterhilfen anzubringen. Es ist je 0,5 Meter Wandlänge mindestens eine rankende, klimmende oder
schlingende Pflanze (Pflanzqualität 4 – 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm) zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss
mindestens 40 cm x 40 cm groß sein. “
Pflanzliste E
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
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Brombeeren
Heckenrose
Jelängerjelieber
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Rubur fruticasus agg.
Rosa canina agg.
Lonica caprifolium
Rankpflanzen 2-3 xv mTb 90-100 cm
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen reichen nicht aus um den Eingriff
in Natur, Boden und Landschaft auszugleichen. Die detaillierte Gegenüberstellung der Eingriffe und der
Ausgleichsmaßnahmen wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegt. Es werden somit auch externe
Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Der Ausgleich erfolgt auf externen Flächen der Gemeinde Langerwehe. Die Gemeinde verpflichtet sich, die
Ersatzmaßnahmen auf den Flächen bzw. Teilflächen folgender Grundstücke
1.)
2.)
Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstück 599,
Gemarkung Langerwehe, Flur 20, Flurstück 1/1 tlw. (Teilfläche im Plan im Anhang rot umrandet)
in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der ersten Baumaßnahme im Plangebiet vollständig und abschließend
durchzuführen.
Im Einzelnen sind
Zu 1.) auf einer 5.043 qm großen Fläche insgesamt 630 Gehölzpflanzungen, 27 Hochstamm-Obstbäume sowie 932
qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten;
Zu 2.) auf einer 7.500 qm großen Fläche insgesamt 933 Gehölzpflanzungen, 40 Hochstamm-Obstbäume sowie 1.350
qm Sukzessionsfläche zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten.
Der dauerhafte Bestand von allen Maßnahmen sowie ihre funktionsgerechte Entwicklung werden seitens der Gemeinde
sichergestellt. Bei Ausfall des Pflanzgutes wird für eine ausreichende Ersatzpflanzung gesorgt.
Der Aufwertungsfaktor liegt bei 4 Punkten/ m². Die Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren abgestimmt.
Die Maßnahmen wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
B) SCHUTZGUT BODEN UND WASSER
Vermeidungsmaßnahmen
Durch die Begrenzung der Grundflächenzahl und der Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden
übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden (Festsetzung der GRZ im Bebauungsplan).
Minderungsmaßnahmen
Anpflanzungen auf Flächen im Plangebiet tragen zum Schutz des Bodens bei (Pflanzfestsetzungen im
Bebauungsplan).
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die
Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RASLP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu
entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
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Gemeinde Langerwehe
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Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen
unbedingt zu beachten).
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse
nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
(RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach
Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915
bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den
jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern, Bodenverdichtungen sind auf
ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen wieder zu
aktivieren (Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu
beachten).
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu
vermeiden (Hinweis B-Plan: Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit
§ 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Einsatz natürlicher Schüttgüter (Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit
§ 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgen des
Bebauungsplanzweckes unvermeidbar (vgl. Kapitel 3.7). Mindernd wirkt jedoch die Festsetzung einer GRZ mit der
Beschränkung der darüber hinaus geltenden Zulässigkeit für Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der
Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies
allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine
Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die
bereits beim Schutzgut Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf
privaten Flächen (Ortsrandeingrünung) zum Schutz des Bodens bei.
D) SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT
Anpflanzungen von bioklimatisch bedeutsamen Strukturen sichern kleinklimatische Zusammenhänge wie
die Entstehung von Kaltluft.
Verbesserung der Lufthygiene durch Pflanzung von Grünstrukturen.
Durch die Überplanung der privaten Grünflächen können klimatische Funktionen nur noch eingeschränkt erfüllt werden. Die
beschriebenen Maßnahmen können diesen negativen Auswirkungen durch notwendige Versiegelung entgegenwirken.
E) SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD
Geeignete Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sollen dafür sorgen, dass keine übermäßig
massiven Baukörper entstehen (Festsetzung Art und Maß im Bebauungsplan).
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47
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Durch die landschaftstypische Festsetzung gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der Höhenentwicklung,
kann eine möglichst unauffällige Integration in das Landschaftsbild und die bestehende Ortslage erfolgen
(Festsetzung der Gebäudehöhe im Bebauungsplan).
Durch Festsetzungen zu Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf den privaten und
öffentlichen Grundstücksflächen kann das Plangebiet aufgewertet und ein weicher Übergang zum
Freiraum geschaffen werden
Durch “landschaftsfremde” Nutzungen führt das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die
beschriebenen Maßnahmen binden die betroffenen Flächen in die bereits bestehenden Landschaftselemente ein und tragen
dafür Sorge, dass das geplante Gebäude nicht als Störquelle wahrgenommen wird.
F) SCHUTZGUT MENSCH
„In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen
Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R´w,res. = resultierende Schalldämmung vorliegender
Bezugsflächen):
Spalte
Zeile
1
Lärmpegelbereich
3
2
Maßgeblicher
Außenlärmpegel Bettenräume
in
Krankenanstalten
und
Sanatorien
4
Raumarten
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsräume
in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume
und
ähnliches
5
Büroräume 1)
und ähnliches
dB(A)
1
2
3
4
5
6
7
3)
4)
erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB
35
30
I
bis 55
35
30
30
II
56 bis 60
40
35
30
III
61 bis 65
45
40
35
IV
66 bis 70
50
45
40
V
71 bis 75
2)
50
45
VI
76 bis 80
2)
2)
50
VII
> 80
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten
Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in Abhängigkeit vom
Verhältnis S (W+F) / SG:
Spalte/
Zeile
1
2
3
4
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
5
6
7
8
9
Stand: JUNI 2016
10
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Gemeinde Langerwehe
1
2
1 S(W2,5
F)/SG
Korrektur + 5
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
2,0
1,6
1,3
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
+4
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster
S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m².
Hinweise:
Die v. g. Anforderungen gelten auch für Decken und Dächer nach außen.
Vorgenannte Schalldämmmaße in Abhängigkeit vom Außenlärm gelten grundsätzlich nur für schutzbedürftige Räume,
die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind.“
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes (Bebauungsplangebiet E 9 mit den Emissionskontingenten), Betrieb der Fa. Schain oHG und auch die
Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt.
Um die Richtwerte an allen IP um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten, wird folgendes festgesetzt:
„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
überschreiten.“
Teilfläche
LEK,T in dB (A)/m²
LEK,N in dB (A)/m²
SO1
SO2
GE1
GE2-1
GE2-2
GE2-3
GE3
60
56
60
51
55
55
58
45
41
45
36
40
40
43
Für die jeweiligen Richtungssektoren A - B erhöhen sich die Emissionskontingente um die nachfolgend genannten
Zusatzkontingente LEK, zus:
Richtungssektor
Zusatzkontingent LEK, Zus in dB(A)
tags (06.00 - 22.00 Uhr)
nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
A
10
10
B
4
4
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in
den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor L EK durch LEK, i durch LEK, i + LEK, zus, k zu ersetzen
ist.“
G) SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
Zum Schutz des eingetragenen Bodendenkmals wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
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49
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Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
„Im Plangebiet befindet sich das eingetragene Bodendenkmal DN 219. Gemäß den Stellungnahmen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014 und 17.04.2015 wurden die exakten Grenzen des als Bodendenkmal
erfassten fränkischen Gräberfeldes bisher nicht ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine
archäologische Untersuchung zur Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmals vorgenommen. Auf Grundlage der
Ergebnisse dieser Untersuchung, wurde die Grenze des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal
DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 7, 8, 9 DSchG NW sind zu
beachten. Gemäß der Stellungnahme des LVR –Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.05.2014, stehen
Gründe des Denkmalschutzes einem Eingriff im Bereich des eingetragenen Bodendenkmals unter folgenden
Voraussetzungen nicht entgegen:
-
Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der natürlichen Geländeoberfläche
beschränken.
-
Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu
erfolgen.
-
Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten
Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“
Weiterhin wird festgesetzt:
„Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen.“
Da die Fläche FB 2 im Bereich des Bodendenkmals DN 219 liegt, sollen sich neue Bepflanzungen auf Raseneinsaat oder
Bodendecker beschränken, da andere Bepflanzungen dem Bodendenkmal Schäden durch Wurzelwerk zufügen könnten.
H) AUSGLEICHSMAßNAHMEN
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen reichen nicht aus um den Eingriff in
Natur, Boden und Landschaft auszugleichen. Die detaillierte Gegenüberstellung der Eingriffe und der
Ausgleichsmaßnahmen wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegt. Es werden somit auch externe
Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
2.4
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist
es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe
auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen,
Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der
Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langewehe beabsichtigt die Ansiedlung eines LebensmittelVollsortimenters in Ergänzung zum einzigen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der Gemeinde. Weiterhin sind
die Ansiedlungen eines nicht-großflächigen Drogeriemarktes und die Verlagerung eines nicht-großflächigen LebensmittelDiscounters vorgesehen. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur
Ansiedlung mehr vorhanden. Im Einzelhandelskonzept wird die zur Ansiedlung vorgesehene Fläche als Ergänzungsstandort
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
ausgewiesen. Ein in der Gemeinde ansässiger Einzelhändler mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment möchte seinen
Betrieb erweitern und den Hauptsitz des Unternehmens mit vier Filialen in das Plangebiet verlegen. Der Einzelhändler
verfügt über eigene Flächen innerhalb des Plangebietes, die er hierzu entwickeln möchte.
Die bisherige Versorgungssituation in Langerwehe ist laut Aussage des Einzelhandelskonzeptes unzureichend. In
Langerwehe selbst sind nur drei Lebensmitteldiscounter (alle kleinflächig) und ein Vollsortimenter ansässig, dessen
Verkaufsfläche mit rund 900 m² nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Märkte entspricht.
Die Realisierung eines Vorhabens in integrierter Lage des Hauptzentrums der Gemeinde kann nicht erreicht werden. Im
Einzelhandelsstandort und Zentrenkonzept der Gemeinde Langerwehe werden daher neben dem Hauptzentrum der
Gemeinde, das den einzigen zentralen Versorgungsbereich darstellt, drei mögliche Ergänzungsstandorte vorgeschlagen.
•
östlicher Randbereich der Ortsmitte
•
nördlicher Randbereich der Ortsmitte
•
Entwicklungsfläche „Am Schießberggraben“
Die Fläche „Am Schießgraben“ ist für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.700 m² Verkaufsfläche zu klein. Die
erforderliche Nutzfläche sowie die dazugehörigen Stellplatzflächen können hier nicht untergebracht werden. Hier könnten
kleinteilige Märkte oder ergänzende Bereiche wie Dienstleister etc. angesiedelt werden. Weiterhin wäre diese Fläche für
Nutzungen aus dem Bereich Gesundheit, Gesundheitsdienstleistungen oder Gastronomie geeignet.
Die Potenzialfläche im nördlichen Randbereich liegt mit einer Entfernung von 750 m zum Ortszentrum zwar näher am
zentralen Versorgungsbereich, weist aber städtebaulich weniger Zusammenhänge zu diesem auf. Zwischen der
Potenzialfläche und dem Ortszentrum sind keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansässig. Entlang der Luchemer Straße,
die das Gebiet erschließt, sind nur Wohngebäude vorhanden.
Die Fläche im östlichen Randbereich der Ortsmitte (Eckgrundstück Hauptstraße/ Knotstraße) ist die hier zur Ansiedlung
vorgesehene und wird auch von der BBE (Gutachter) präferiert. In unmittelbarere Umgebung sind bereits
Einzelhandelsnutzungen angesiedelt (Aldi, Robert Ley, Der Tierfreund, Möbel Herten, eine Tankstelle, Dursty). Fußläufig ist
das 830 m entfernte Zentrum Langerwehes gut erreichbar, auch mit dem Kfz ist die Fläche bereits jetzt durch die L 12 bzw.
Hauptstraße sehr gut erschlossen. Ein ÖPNV-Haltepunkt ist vorhanden.
Der Flächenbedarf für die angestrebte Nutzung kann nicht gleichwertig an anderer Stelle gedeckt werden.
Durch die Lage zwischen der B 246 und der Hauptstraße in unmittelbarer Lage zur Wohnsiedlung kann eine direkte
Anbindung des Neubaugebietes gewährleistet sowie das örtliche Wegenetz in seiner Qualität gesteigert werden.
Vor dem Hintergrund, dass durch die Planung eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen
geschaffen wird, die dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung stärken wird und auch
keine gleichwertigen Flächen mit gleichen Eigenschaften vorhanden sind, bestehen für die Planung keine Alternativen.
3.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
3.1
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Fachuntersuchungen wurden bezüglich des Baugrundes, der Versickerungsfähigkeit, der Schallimmissionen und des
Artenschutzes vorgenommen. Ansonsten ergaben sich keine weiteren Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung.
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) erstellt,
der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in
NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW),
2008, stützt. Die Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt
sind.
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51
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten,
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine
hinreichende Grundlage.
3.2
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Stadt ebenfalls im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
3.3
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Die Gemeinde Langerwehe sieht vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der Bevölkerung
langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer
Verkaufsfläche von 1.700 m² in Ergänzung zum einzigen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der Gemeinde.
Weiterhin ist die Ansiedlung eines nicht-großflächigen Getränkemarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen.
Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr vorhanden. Im
Einzelhandelskonzept wird die zur Ansiedlung vorgesehene Fläche als Ergänzungsstandort ausgewiesen.
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist
es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe
auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen,
Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil
wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim an, das ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden ist.
Entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I, Januar 2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die
vorhandenen Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit
Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen
ist zunächst eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark
befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich
zunächst eine dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte
Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der
Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die geplanten
Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation zum Teil
ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation
geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren)
durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen
sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Um zu ermitteln inwieweit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten einen
Verbotstatbestand auslöst, wurde eine Erfassung an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich
mit Klangattrappen zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
Zur Beurteilung der Schallauswirkungen der Verkehre sowie des Gewerbelärms wurde ein Schallgutachten gefertigt und im
Laufe des Verfahrens fortgeschrieben erstellt (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches Prognosegutachten, Februar
2015 und Januar 2016).
Im Hinblick auf das Vorhaben, ist zu gewährleisten, dass bei späterer vollständiger Belegung der Flächen im Gewerbegebiet
die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen, unter Berücksichtigung einer Vorbelastung
durch vorhandene Gewerbebetriebe eingehalten werden und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die
Nutzungen im Bebauungsplangebiet hervorgerufen werden (Graner + Partner Ingenieure Schalltechnisches
Prognosegutachten, Januar 2016).
Hinsichtlich der Beurteilung der Geräusche des Gewerbelärms wurden die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes, unter anderem auch die Windenergieanlagen in Düren-Echtz, berücksichtigt. Weiterhin wurde die
Berechnung in der Art vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) unterschritten werden, um ausreichend
Kapazitäten für die geplanten Gewerbegebiete nordöstlich der Fläche zu reservieren. Die maßgeblichen Immissionspunkte
liegen für die Betrachtung in den in den vorhandenen und geplanten allgemeinen Wohngebieten (IP 2 IP 3, IP 7), in den
geplanten Mischgebieten (IP 4, IP 5, IP 6) sowie an den Betriebsleiterwohnungen im bestehenden Gewerbegebiet (IP 1).
Zur Ermittlung der Emissionskontingente wurde das Bebauungsplangebiet in unterschiedliche Teilflächen SO1, SO 2, GE1,
GE 2-1 bis GE 2-3 und GE-3 unterteilt und für jede der Teilbereiche das maximal zulässige Emissionskontingent ermittelt.
Dabei wurde für die einzelnen Teilflächen jeweils eine Flächenschallquelle gemäß DIN 45691 in einem dreidimensionalen
Berechnungsmodell generiert.
Zur Festlegung der maximalen Geräuschkontingente sind die Schallleistungen im Bereich des Bebauungsplans bis zur
Erreichung der Planwerte (vgl. Tabelle 11) schrittweise erhöht worden, um die zulässigen Emissionskontingente LEK für den
Tages- und Nachtzeitraum zu ermitteln. Im Bebauungsplan werden die maximalen Geräuschkontingente entsprechend der
Gutachterergebnisse festgesetzt.
Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die hier genannten einwirkenden
Schallimmissionspegel durch den tatsächlichen Betrieb der innerhalb des Bebauungsplangebietes vorgesehenen
gewerblichen, geräuschabstrahlenden Anlagen eingehalten werden. Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte auf
Basis der DIN 45691 ausschließlich unter Berücksichtigung des Abstandmaßes.
Aufgrund der relativ geringen Emissionskontingente sind bei der späteren Belegung der Flächen mit Gewerbebetrieben
schalltechnisch optimierte Planungen ggf. unter Ausnutzung von abschirmenden Gebäudekörpern bzw. aktiven
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
In Bezug auf den Verkehrslärm zeigen die Berechnungsergebnisse, dass die Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete (WA) um bis zu 4 dB tags und 6 dB nachts überschritten werden. Innerhalb des geplanten Mischgebietes
werden die Orientierungswerte tagsüber um ca. 1 dB und nachts um bis zu 3 dB überschritten. Innerhalb des
Gewerbegebietes werden die Orientierungswerte teilweise, im Nahbereich der B264, um bis zu 6 dB überschritten. Aufgrund
der vorhandenen Abstände zu den öffentlichen Straßen ist eine effiziente Abschirmung durch aktive
Schallschutzmaßnahmen kaum möglich. Daher wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zur Dimensionierung
passiver Schallschutzmaßnahmen ermittelt.
In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen
Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
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53
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
In Bezug auf das Schutzgut Boden wird durch das Vorhaben die Beseitigung oder Umformung der Vegetation sowie die
Abgrabung, Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens durch den Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen
herbeigeführt. Mindernd wirkt jedoch die Festsetzung einer GRZ mit der Beschränkung der darüber hinaus geltenden
Zulässigkeit für Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies
allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine
Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die
bereits beim Schutzgut Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf
privaten und öffentlichen Flächen zum Schutz des Bodens bei.
In einem Teilbereich des GE 3 befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da
die Erhaltung der Substanz des Bodendenkmals so auf Dauer dauerhaft gewährleistet ist.
Da die Ausdehnung und die tatsächlichen Grenzen des Bodendenkmals zunächst nicht bekannt waren, wurde in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Ziel
dieser Untersuchung war die Überprüfung, ob das Bodendenkmal eine über den bereits als Denkmal eingetragenen Bereich
hinausgehende Ausdehnung aufweist. Im Zeitraum vom 12.01.2016 bis zum 20.02.2016 führte die Firma ARCHBAU eine
archäologische Sachverhaltsermittlung durch. Hierzu wurde ein Sondageprogramm aus zwei Schritten vereinbart. Im ersten
Schritt wurden zwei Sondageschnitte mit einer Breite von 10 m durchgeführt. Diese Schnitte mit einer Länge von 86 m bzw.
106 m wurden unmittelbar an den Grenzen des eingetragenen Bodendenkmals durchgeführt, um die tatsächlichen Grenzen
des Denkmals zu ermitteln. Das aufgedeckte Anstehende zeigte sich, bis auf drei Sondagegruben des
Kampfmittelräumdienstes, als gänzlich ungestört und steril. Im Planum zeigten sich keinerlei archäologische Befunde oder
Funde. Das Bodendenkmal musste sich demnach weiter in nordöstlicher Richtung befinden. Ein weiterer Sondageschnitt
wurde nach Absprache mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nördlich, innerhalb des eingetragenen
Bodendenkmals, sondiert. Auch dieser Sondageschnitt hatte eine Breite von ca. 10 m. Der Schnitt wurde von Osten nach
Westen angelegt. Nach ca. 90 m wurde am nördlichen Rand eine Urnenbestattung aufgedeckt. Die im Grabkontext
aufgefundene Keramik konnte in die römische Kaiserzeit datiert werden. Hinweise auf vorgeschichtliche oder merowingische
Bestattungen konnten indes nicht dokumentiert werden, allerdings ist eine epochenübergreifende Belegung von
Begräbnisplätzen nicht ungewöhnlich. Auf Grundlage der Ergebnisse der archäologischen Untersuchung, wurde die Grenze
des eingetragenen Bodendenkmals in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland angepasst.
Zum Schutz des eingetragenen Bodendenkmals wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Kapitel 2.1.7).
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird im nordwestlichen Bereich des Plangebietes ein Versickerungsbecken
geplant. Gemäß dem Bodengutachten konnte festgestellt werden, dass in den Bohrungspunkten B19 - B23 in einem von
fünf Versuchen der in der Regel geforderte Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s erreicht wird. In dem Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
(MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz, ist als
Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine Versickerung im
Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf
genommen werden. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Februar 2014).
Weiterhin wurde ergänzend eine zusätzliche Untersuchung auf den Flächen in Langerwehe, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 3,
Flurstücke 33-38 bezüglich der Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser durchgeführt (Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Dezember 2015). Dazu wurden am 23.11.2015 neun Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 ausgeführt.
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Versickerungsversuche wurden in 6 Bohrungen ausgeführt, nur in 2 Bohrungen wurde der geforderte
Durchlässigkeitsbeiwert (gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser“) nachgewiesen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ist eine dauerhafte Versickerung von
Niederschlagswasser nicht sichergestellt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Dezember 2015).
Grundsätzlich soll das B-Plangebiet E 10 im Trennsystem entwässert werden. Die Schmutzwasserleitungen werden an das
vorhandene Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser kann aufgrund der hohen Grundwasserstände und der
undurchlässigen Bodenverhältnisse nicht versickert werden. Daher wird ein Teil des Gebietes vorgereinigt und in die
bestehende Regenwasserkanalisation eingeleitet, der übrige Teil wird in Kanälen gesammelt, soweit erforderlich vorgereinigt
und über Rückhaltebecken dem Mühlenteich zugeführt. Das „Schain-Gebiet“ wird dem Teilgebiet mit Anschluss an den
Mühlenteich zugeschlagen. Zurzeit ist die natürliche Vorflut des Gesamtgebietes der Mühlenteich.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und
durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in
einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie
keine klimatische Funktion für die Ortslage hat.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls unerheblich. Zwar wird die
Landschaft für die angrenzende Nachbarschaft verändert, jedoch kann durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen das Plangebiet eine visuelle Aufwertung und ein harmonischer Übergang zu den umgebenden
vorhandenen Pflanzstrukturen schaffen.
Im Rahmen der Planung wird das Ziel verfolgt, alle Konflikte, die durch das Vorhaben entstehen können, in Betracht zu
ziehen und anhand von Festsetzungen im Bebauungsplan insbesondere im Hinblick auf alle Schutzgüter zu beseitigen bzw.
zu begrenzen. Unter Berücksichtigung des bestehenden Planungskonzeptes und der genannten Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen verursacht die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen bzw. sind die verursachten
erheblichen Umweltauswirkungen kompensierbar. Eine detailliertere Ausführung der Kompensationsflächenermittlung erfolgt
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zu dieser Bebauungsplanänderung.
Erkelenz, 14.06.2016
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QUELLENNACHWEISE / LITERATURVERZEICHNIS
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 1748)
Bezirksregierung Köln: Merkblatt der Bezirksregierung Köln: Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur
Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO - Ausnahmen oberhalb der Regelvermutungsgrenze,
http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_35/staedtebau/merkblatt_nahversorgung/ind
ex.html, zugegriffen am 22.05.2012
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: Klima-Atlas
von Nordrhein-Westfalen Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen Münster – Technische
Zentrale Düsseldorf
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung von 01.03.2010
Glässer E.:Die Naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/ 123 Köln-Aachen, Bundesforschungsanstalt für
Landeskunde und Raumordnung, Bonn- Bad Godesberg 1978
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen: Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW Eingriffen, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung,
Recklinghausen 2008
Gutachten:
Archbau, Archäologische Ausgrabungen, Prospektion und Baudokumentation: Abschlussbericht der
Sachverhaltsermittlung in Langerwehe auf dem Areal des Bebauungsplans E 10 „Am Steinchen“,
Januar 2016
BBE Handelsberatung: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, Köln 2010
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes
im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe, Köln 2015
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol. Michael
Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Ost, Tankstellengelände, Aachen 2013
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol. Michael
Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2 Ergebnis der Bodenerkundung, Aachen 2014
Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe, Bergisch-Gladbach 2016
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbegebiete
Balduin-Dreieck und RWE, Essen 2015
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbegebiete
Balduin-Dreieck und RWE (hier: Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des Gewerbegebiets E10
Am Steinchen), Essen 2016
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: JUNI 2016
56
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
Büro Kreutz, 22.01.2015: B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, Alsdorf 2015
Büro Kreutz, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Kartierungsergebnisse, erstellt von Büro Kreutz v.
26.05.2015; Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster, Alsdorf 2015
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: JUNI 2016
57
Gemeinde Langerwehe
5.
Umweltbericht zur Offenlage
zum Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „“Am Steinchen“
ANHANG
Lageplan der externen Ausgleichsflächen
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: JUNI 2016
58