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Beschlussvorlage (04 Abwägung Öffentlichkeit_Ausschuss)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
383 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:06
Aktualisiert
27.06.16, 18:06

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan Nr. E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Einwender 8 ....................................................................................................................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 31.05.2016 ......................................................................................................... 1 1.1.a Einleitende Worte ........................................................................................................................... 1 1.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 1 1.1.c Widerspruch textliche Festsetzungen und Gutachten .................................................................... 9 1.1.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung ................................................................................. 11 1.1.e Widerspruch in der Begründung................................................................................................... 14 1.1.f Verkehr ........................................................................................................................................ 14 1.1.g Fazit ............................................................................................................................................. 16 2 Einwender 9 ..................................................................................................................................... 17 2.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 17 2.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 17 2.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 17 2.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 18 3 Einwender 10 ................................................................................................................................... 18 3.1 Mit Schreiben vom 23.05.2016 ....................................................................................................... 18 3.1.a Änderung gegenüber der Offenlage ............................................................................................. 18 3.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 19 3.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 20 4 Einwender 11 ................................................................................................................................... 20 4.1 Mit Schreiben vom 22.05.2016 ....................................................................................................... 20 4.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 20 4.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 21 4.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 22 5 Einwender 12 ................................................................................................................................... 22 5.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 22 5.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 22 5.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 23 5.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 24 I/I Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Einwender 8 1.1 Mit Schreiben vom 31.05.2016 1.1.a Einleitende Worte Hiermit zeigen wir an, dass die die XXX-Markt Langerwehe GbR, vertreten durch Herrn XXX,XXXX, XXXX vertreten. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft XXXX X, 52379 Langerwehe, auf der ein XXXX -Markt betrieben wird. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei. Der Bebauungsplan E10 setzt neben Gewerbegebieten, Mischgebieten und Wohngebieten auch zwei Sondergebiete fest. In SO 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters geplant und im SO 2 die Ansiedlung eines Getränkemarktes. Der obengenannte Bebauungsplan der Gemeinde Langerwehe und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ soll u.a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Die vorliegende Planung ist mit erheblichen rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet. Sollte der Bebauungsplan in der offengelegten Form in Kraft treten, führen diese zu seiner Unwirksamkeit. 1.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung (1) Ziel 1 Im Einzelnen: A. Die Planung ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst nach § 1 Abs. 4 BauGB Der Bebauungsplan wäre unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans groß- 1 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten. flächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 und März 2016 vor. Dem Schreiben vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen: I. Ziel 1 ist nicht eingehalten Nach Ziel 1 dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Sowohl das in dem Bebauungsplan vorgesehene Sondergebiet 1 als auch das Sondergebiet 2 liegt jedoch vollständig in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Auch eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung, auf die die Abwägungsvorschläge der Verwaltung unter Berufung auf ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 verweisen, vermag diesen Verstoß nicht zu heilen. An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellungnahme der Verwaltung, die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln auf einen Zeitpunkt datiert, in dem der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – noch nicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW daher naturgemäß dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. So entfalten Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Plänen, die erst in der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung begriffen sind, noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 23.11.1965 – A 161/64 A; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40). Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegen gehalten.“ Dass bezüglich der Ziele der Raumordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauleitplans abzustellen ist, ist unbestritten. Die erste landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2012 wurde, wie vom Einwender erläutert, bereits vor Inkrafttreten des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel erteilt. Die Ziele des seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans wurden allerdings von der Bezirksregierung 2012 bei der Erstellung der landesplanerischen Anpassung bereits berücksichtigt. Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Sowohl seitens der Bezirksregierung Köln als auch Seitens der Gemeinde Langerwehe wird eine Zielkonformität mit dem Ziel 1 des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel gesehen. Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft, 2 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). Insoweit kann in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Satzungsbeschluss abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens, also die Bekanntmachung, an. Selbst wenn zeitlich nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet noch im ASB liegen. Vorliegend ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – zwischenzeitlich in Kraft getreten. Er ist daher für die Bauleitplanung verbindlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Raumordnung widerspricht § 1 Abs. 4 BauGB auch dann verletzt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01. 2003-4 CN 14/01). Schließlich ist anzumerken, dass zwar aus Sicht der Bezirksregierung eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren ggf. nicht erforderlich sein kann. ln der vorliegenden Konstellation - Planung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel mitten in einem GIB - kann Rechtssicherheit ausschließlich über ein Zielabweichungsverfahren herbeigeführt werden. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen. Bei der nun mit den Sondergebieten überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche von ca. 1, 35 ha. Die Darstellungsschwelle des Regionalplanes liegt bei 10 ha. Eine Änderung des Regionalplanes ist für eine so kleine Fläche demnach nicht möglich, ebenso verhält es sich für ein mögliches Zielabweichungsverfahren. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass „Abweichungen“ unterhalb der Darstellungsschwelle ohne ein offizielles Verfahren möglich sind, und somit die Fläche als im ASB liegend betrachtet werden kann. Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich. Die "Abstimmungen" mit der Bezirksregierung ändern demgegenüber nichts daran, dass die Planung objektiv nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und das Vorhaben mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB eklatant rechtswidrig ist. Insoweit obliegt es allein einer richterlichen Entscheidung 3 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis in einem Normenkontrollverfahren diesen Verstoß festzustellen und abschließend über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sowie über etwaige sich in Folge der Unwirksamkeit ergebenden Amtshaftungsansprüche zu entscheiden. (2) Ziel 2 II. Auch ist Ziel 2 nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet und auch die in Ziel 2 geregelten Ausnahmen nicht eingreifen. 1. Es wurde nicht dargelegt, weshalb eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt. Der Abwägungsvorschlag geht sachlich nicht darauf ein, weshalb unbebaute Flächen im zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe nicht genutzt werden, und weshalb gegebenenfalls eine Änderung oder Vergrößerung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vorgenommen wird. Stattdessen wird eine mögliche unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche so belassen und damit die Möglichkeit eröffnet, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zuzulassen. Diese Vorgehensweise überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel bei weitem. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden. − − − eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Im Einzelhandelskonzept wird ausgeführt: „Innerhalb des zentralen Ver- 4 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis sorgungsbereichs von Langerwehe sind allerdings aufgrund der kleinteiligen Besatz-/Bestandsstrukturen keine für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel geeigneten Entwicklungsflächen vorhanden, die als Standort im Falle einer eventuellen Verlagerung bzw. Neuansiedlung in Frage kommen können. Um die Versorgungsfunktion des Grundzentrums im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels langfristig zu sichern, wird es somit erforderlich, ein Alternativareal für einen großflächigen Lebensmittelvollsortimentsbetrieb außerhalb der Ortsmitte zu entwickeln.“ Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe werden zwei Potentialflächen vorgeschlagen, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis kommt: „Aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration wird der Gemeinde Langerwehe empfohlen, die Potenzialfläche östlich des zentralen Versorgungsbereiches als Ergänzungsstandort für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel prioritär zu entwickeln.“ Seitens der Gemeinde Langerwehe wurde die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches intensiv mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: „die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entneh- 5 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis men: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ Weiterhin wurde bereits im Einzelhandelskonzept überlegt, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich von Langerwehe aufgrund der oben beschriebenen Situation, dass keine geeigneten Flächen für großflächige Vollsortimenter vorhanden sind, auszuweiten. Zur Ausweitung des zentralen Versorgungsbereiches war jedoch nicht möglich, da die geeigneten Flächen keinen unmittelbaren baulichen Zusammenhang zum Ortskern aufweisen und somit ein größerer zentraler Versorgungsbereich Flächen beinhalten würde, die keine Versorgungsfunktion übernehmen. Aus diesem Grunde wurde das Gemeindegebiet hinsichtlich von möglichen Ergänzungsstandorten untersucht. Der am besten geeignete Standort wurde ausgewählt und wird in diesem Planverfahren nun entwickelt. 2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation tritt auch hinsichtlich der zweiten Ausnahmeregelung der Argumentation in unserem Einwendungsschreiben vom 22.01.2016 nicht substantiiert entgegen. Das vorgesehene Sondergebiet ist städtebaulich nicht integriert, weil es von allen vier Seiten von gewerblichen Bauflächen umgeben ist. Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man die erste Wohnbaufläche. Städtebauliche Integration verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in Nähe liegen und der Markt der Nahversorgung dient bzw. von dem Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht. In der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist. Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. kei- 6 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag überwiegenden Teil der Kunden fußläufig erreicht werden kann. ne Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an.Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. Die Tatsache, dass die Bezirksregierung Köln bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 zeitlich vor lnkrafttreten des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen keine Bedenken vorgebracht hat, ändert - wie bereits oben erläutert - nichts daran, dass das Vorhaben gegen Ziel 2 der Raumordnung verstößt und der Bebauungsplan daher unwirksam sein wird. 3. Auch sind dem Abwägungsvorschlag keine überzeugenden Argumente dafür zu entnehmen, dass die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 vorliegt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass alle drei Voraussetzungen für die Ausnahme von Ziel 2 kumulativ vorliegen müssen. Sondergebiete für nahversorgungsrelevante Kernsortimente dürfen daher nicht außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nur eine der drei Voraussetzungen für die Ausnahme nicht greift. Der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Gemeinde zu führen (vgl. Begründung des Landesentwicklungsplans NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel). Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ Alle drei Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 liegen somit vorliegend kumulativ vor. Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. 7 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen (3) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ziel 3 des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel formuliert, dass durch die Darstellung und Festsetzungen von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Ziel 3 steht der vorliegenden Planung ebenfalls nicht entgegen. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Ziel 3 III. Auch ist Ziel 3 nicht eingehalten. Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Ankerbetriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist, während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht. Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ 8 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen (4) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 sind vorliegend erfüllt. Dies wurde bereits in den vorausgehenden Abwägungspunkten dezidiert erläutert. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Ziel 8 IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Ziel 8 hinsichtlich der unstreitig vorliegenden EinzelhandelsAgglomeration nicht eingehalten ist. Ziel 8 wird nach dem Abwägungsvorschlag deshalb überwunden, weil es sich um nahversorgungsrelevantes Sortiment handelt und die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 eingehalten werden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen Ziel 8 überwunden werden können sollte, wenn das Gesamtvorhaben den - hier nicht erfüllten - Anforderungen der Ziele 1 und 3 entspricht. Ziel 8 kann - als Auferlegen eines bestimmten Handelns - nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 2 bzw. 5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Oben wurde jedoch dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der EinzelhandelsAgglomerationen nicht eingehalten wird. „die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor. Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans bestehen“ 1.1.cWiderspruch textliche Festsetzungen und Gutachten B. Widerspruch zwischen textlichen Festsetzungen und dem zugrundeliegenden Gutachten 1. Unstreitig ist, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse die Nutzung hinsichtlich eines Getränkemarktes gutachterlich bewertet wurde. Die geplanten textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen dies aber nicht auf. Dort heißt es im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Lebensmittei-Einzelhandelsbetriebt VK max. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse werden die Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes mit 1.700 m² VK und eines Getränkemarktes mit 800 m² VK gutachterlich bewertet. Diese Konstellation wird als verträglich bewertet. Es wird im Rahmen der Analyse von folgender projektierter Verkaufsfläche ausgegangen: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung zu folgen. 9 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 800 qm" zulässig. Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich untersucht wurden, nicht denen, die der Bebauungsplan tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit eine deutlich höhere Umweltverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt. Der Abwägungsvorschlag geht letztlich dahin, dass im Falle der Ansiedlung eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebes, dessen Verträglichkeit über ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen wäre. Der für jeden Einzelfall zu fordernde Nachweis der Verträglichkeit kann hingegen den Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen und der Auswirkungsanalyse nicht auflösen. Auch geht der Hinweis auf die diesbezügliche Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln aus den oben genannten Gründen fehl. 2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation bezüglich der textlichen Festsetzungen überzeugt nicht. Aus der textlichen Darstellung geht die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment nicht zweifelsfrei hervor. Hier heißt es: "Im Sondergebiet 2 ist ein Einzelhandelsbetrieb für die Nahversorgung mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 qm zulässig." Vom Wortlaut der textlichen Darstellung sind daher auch Einzelhandelsbetriebe erfasst, deren Sortiment sich nicht auf Lebensmittel beschränkt. Zwar ist die Überschrift deutlich enger gefasst, indem sie die Zweckbestimmung "nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb VK max. 800 qm" formuliert. Dieser Beschränkung auf den Betrieb eines Lebensmittel-Einzelhandels wird die nachfolgende textliche Festsetzung hingegen nicht ge- Die textliche Festsetzung wird insofern wie folgt angepasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“ Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungs- 10 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag recht. Dies wird umso deutlicher, als gemäß "Langerweher Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe auch Apotheken, kosmetische Erzeugnisse und Drogerieartikel zum nahversorgungsrelevanten Sortiment zählen. verfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09). Hierdurch entsteht ein Widerspruch in den textlichen Festsetzungen und besteht dringender Klarstellungsbedarf. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis „Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Das kann zB angenommen werden, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1) nichts zu erwarten sein, sich die nochmalige Auslegung also in einer bloßen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG Urt. v. 29. 1. 2009 – 4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“ EZBK/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 30 Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. . Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment „Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“ zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer plant die Errichtung eines Getränkemarktes und hat insofern keine Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so dass vorliegend keine erneute Beteiligung erforderlich ist. 1.1.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung C. Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 Die Festsetzung wird bezüglich des oberen Bezugspunktes Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der 11 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95). Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan als solchen als auch für seine einzelnen Festsetzungen (OVG Münster, Urt. v. 13.02.2014-7 D 102/12.NE). zur Konkretisierung wie folgt ergänzt: Anregung zu folgen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Festsetzung fehlerhaft und unwirksam (Ernst u.a. BauNVO. § 18 Rn. 3). Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen, die an Festsetzungen in einem Bebauungsplan gestellt werden. Hier heißt es: "Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert (...)." Um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist es erforderlich, dass der Planinhalt sich zumindest durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Dabei können zwar unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, jedoch muss immer noch hinreichend genau zu ersehen sein, welches Vorhaben danach innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 7). Weder direkt noch durch Auslegung kann vorliegend ermittelt werden, welchen oberen Bezugspunkt die Festsetzung bestimmt. Die Festsetzung präzisiert nicht, an welcher Stelle der baulichen Anlage die Höhe zu messen ist. ln Betracht kommen Traufhöhe, Firsthöhe, Oberkante (Ziff. 2.8 der Anlage zur PlanZV) und die Wandhöhe (Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, § 18 Rn. 2). Es bleibt daher unklar, welche Vorhaben in welchem Umfang Abstimmungsergebnis „Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im WA, im MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m. Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im GE1-3 und in den SO 1 und SO 2 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt des Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der Dachfirst, bei Flachdächern die Oberkante der Attika.“ Zur Konkretisierung des unteren Bezugspunktes werden die geplanten Höhen der herzustellenden Straße als Bezugspunkte im Plan dargestellt. Die textliche Festsetzung wird zudem wie folgt angepasst: „Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte in gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend.“ Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG 4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09). „Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Ent- 12 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag durch diese Festsetzung zulässig sind. wurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten“ (vgl. OVG Berlin Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, so dass eine erneute Beteiligung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus ist auch der untere Bezugspunkt nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. ln den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: "Als Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen gilt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Ecke der überbaubaren Grundstücksfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) maßgebend. Bei mehreren Ecken ist die höchstgelegene maßgebend." Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Flächen sind noch nicht fertig gestellt. Unklar bleibt zunächst, was der Plangeber unter Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche versteht. Sollte als erschließend diejenige Straßenfront, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird, angesehen werden, bleibt unklar, wann auf diese und wann im Gegensatz auf die Verkehrsfläche abgestellt wird. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen (OVG Münster, Urt. v. 13.02.2014 - 7 D102/12.NE). Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche ist hier nicht erfolgt. Die 13 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung wird angepasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung zu folgen. Abstimmungsergebnis Höhenlage des Bezugspunktes steht weder fest, noch ist sie bestimmbar. Der Plan leidet folglich an einem weiteren materiellen Mangel. 1.1.e Widerspruch in der Begründung D. Widerspruch in der Begründung Nr. 5.1.6 ln der Überschrift der Begründung Nr. 5.1.6 heißt es: "Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung "nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb VK max. 800 qm" gem. § 11 Abs. 2 BauNVO" Im Text heißt es hingegen: "Hier soll künftig ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung angesiedelt werden." Hieraus ergibt sich ein deutlicher Widerspruch. Die Festsetzung wird wie folgt gefasst: „Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes. Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig. Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“. Die Begründung wird redaktionell entsprechend angepasst. 1.1.f Verkehr E. Verkehr Die Bewältigung der durch das Planvorhaben ausgelösten Verkehre ist unzureichend. Das Verkehrsgutachten zieht den Knoten B 264/L 12 in die Betrachtung mit ein. Hier heißt es auf S. 4: "Es ist geplant, diesen Knoten um eine zusätzliche Zufahrt, die L 12n, zu erweitern. Die L 12n bildet die Verbindung zu einer ebenfalls noch zu bauenden neuen Anschlussstelle an der Autobahn A 4. Der Knoten ist als Kreisverkehrsplatz bereits planfestgestellt." Das Gutachten berücksichtigt für die Bewältigung der vorhabenbedingt ausgelösten Verkehre danach Ver- Die geplante L 12n befindet sich derzeit im Bau. Einzelne Brückenbauwerke wurden bereits erstellt. Auch der Kreisverkehr ist planfestgestellt und wird nach Aussage des Landesbetriebes Straßen NRW zügig umgesetzt werden. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Das geplante Vorhaben wird zunächst vor allem Verkehre im örtlichen Bereich auslösen. Die Kunden der Nahversorger werden aus Langerwehe selbst stammen bzw. aus dem näheren Umkreis. Diese Verkehre kann die B 264 mit der heute vorhabenden Ampelschaltung, sofern diese Verkehre überhaupt in diese Richtung abfließen, wohl auffangen. Die Kreuzung ist bereits heute gut ausgebaut. Ein wesentlicher 14 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kehrsinfrastruktur, die nicht vorhanden ist und deren Vorhandensein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht. Teil der Kunden der Einzelhandelsbetriebe wird aus Langerwehe stammen und somit nicht Richtung B 264 abfließen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Im Rahmen der Planung sind jedoch die maximal auftretenden Verkehre über einen längeren Horizont hin zu bewerten. Es ist Vorgabe des Landesbetriebes Straßen NRW als Straßenbaulastträger der L 12 bzw. der B 264, in der Planung die Auswirkungen der künftigen Verkehrssituation und über einen Zeitraum bis 2015 zu bewerten. Zu den heutigen Verkehren und den erwarteten Verkehren aus dem Plangebiet (vor allem durch die Einzelhandelsbetrieb) werden dann noch Verkehre von der L 12n (Autobahnanschluss) hinzu kommen, Weiterhin werden Steigerungen durch die „normale“ Verkehrszunahmen bestehen. Außerdem werden im Gutachten auch noch verkehre aus zwei weiteren Gewerbegebieten (RWE, Balduindreieck) berücksichtigt, die noch nicht existieren bzw. erst in grober Planung feststehen. Es macht keinen Sinn, für eine Planung die erst in den kommenden Jahren komplett umgesetzt wird, eine dann nicht mehr existierende Verkehrssituation zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung der Verkehrsbelange fällt auf, dass lediglich ein bestimmtes Vorhaben (Getränkemarkt in SO 2) in die Abwägung eingestellt haben, das aber - wie dargelegt - nicht allein zum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Satzungsbeschlusses gemacht worden ist; auch insoweit ist die Bewältigung der Verkehrsproblematik unzureichend. Der Bebauungsplan wird nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dass lediglich ein Getränkemarkt im SO2 in die Betrachtung eingestellt wird, ist nicht korrekt. Das verfahrensgegenständliche Gutachten von Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH (Stand 2015) begutachtet die Ansiedlung eines Vollsortimenters, eines Discounters, eines Einzelhandelsbetriebes für Kfz-Teile mit Reparaturbetrieb und eine Tankstelle. Außerdem wird im Rahmen des Gutachtens eine Gewerbeflache (GE) von rd. 2,2 ha, ein Mischgebiet (Mi) von 0,8 ha und ein Wohngebiet (WA) von rd. 1,7 ha Flache in die Betrachtung eingestellt. Da sich die Planung zwischenzeitlich geändert hat, wurde durch das Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH ein Nachtrag zum Gutachten erstellt (Stand 2016). In diesem Nachtrag wurde der 15 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Getränkemarkt in die Betrachtung eingestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden dahingehend geändert, dass im SO 2 nur ein Getränkemarkt mit 800 m² Verkaufsfläche zulässig ist. Insofern entspricht der Nachtrag des Gutachtens auch der Festsetzung des Bebauungsplans. 1.1.g Fazit F. 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe für den Bereich des Gewerbegebiets "Am Steinchen" Die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebiets "Am Steinchen" erfolgt anlässlich und im Parallelverfahren zu dem o.g. Bebauungsplan sowie mit identischem Planungsziel. Daher beziehen sich die geltend gemachten Einwendungen entsprechend auf die Änderung des Flächennutzungsplans. Die abschließenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die einleitenden Worte zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von dem Beschluss des Bebauungsplans in der vorliegenden Form sowie der 34. Änderung des Flächennutzungsplans Abstand genommen oder diese zumindest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt werden. Sollte der Bebauungsplan in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt werden, behält sich unsere Mandantin gerichtliche Schritte vor. 16 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Einwender 9 2.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 2.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von der bisherigen Planung ab. 2.1.b Gewerbegebiet So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu dem Seniorenheim Mühlenweg, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen. Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohnund Lebensqualität für uns bedeuten. Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet, wie es ursprünglich geplant war. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Hierbei wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berück- 17 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis sichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 2.1.c Durchgangsverkehr Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße am Steinchen für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Anlage: Unterschriftenliste Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Anregung nicht zu folgen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 3 Einwender 10 3.1 Mit Schreiben vom 23.05.2016 3.1.a Änderung gegenüber der Offenlage Mit großem Erstaunen musste ich bei der Einsicht des derzeitigen Planungsstandes des o.a. Bebauungsplanes feststellen, dass die aktuelle Planung im Bereich JakobSchmitz Straße / Barbarastraße deutlich von der ur- Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kennt- 18 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sprünglichen Planung abweicht. wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. nis zu nehmen. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. 3.1.b Abstimmungsergebnis Gewerbegebiet Mir gegenüber wurde von Seiten der Gemeinde mehrfach versichert, dass direkt angrenzend zu den bestehenden Wohngebieten keine Gewerbefläche ausgewiesen werden. Diese Zusage wird mit dem jetzigen Plan, in dem genau dort eine Gewerbegebietsfläche ausgewiesen wird (GE2,3), gebrochen. Der jetzige Planungszustand ist für die unmittelbar betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar. Im Übrigen ist es mir völlig unverständlich, wie der derzeitige Planungsstand mit der besonderen Schutzwürdigkeit der Bewohner des gegenüberliegenden Seniorenheims in Einklang zu bringen ist. Ich lege deshalb hiermit Widerspruch gegen diese Planung ein und beantrage, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die 19 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 3.1.c Durchgangsverkehr Des Weiteren beantrage ich, den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung JakobSchmitz-Straße sowie den potentiellen LKW-Verkehr der ansässigen Transportfirma in Richtung Jakob-SchmitzStraße durch bereits im Bebauungsplan festgelegte bauliche Maßnahmen zu verhindern. Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 4 Einwender 11 4.1 Mit Schreiben vom 22.05.2016 4.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem Maße von der bisherigen Planung ab. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf ab- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 20 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis weicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. 4.1.b Gewerbegebiet So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebieten Jakob- Schmitz-Straße und Barbarastraße, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen. Darüber hinaus liegt diese Fläche unmittelbar gegenüber dem Seniorenheim Mühlenstraße. Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohnund Lebensqualität der Bürger in den angrenzenden Wohngebieten bedeuten. Gegen diese Planung lege ich deshalb hiermit Widerspruch ein und beantrage die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet. Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. 21 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Durchgangsverkehr Des Weiteren beantrage ich hiermit bereits im Bebauungsplan bauliche Maßnahmen festzulegen, um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße (Abkürzung) zu verhindern. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 5 Einwender 12 5.1 Mit Schreiben vom 27.05.2016 5.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage Beiliegend übersenden wir, die Anwohner der Barbarastraße und der Jakob-Schmitz-Straße beiliegende Unterschriftenliste. Die unterzeichnenden Bürger widersprechen hiermit der aktuellen Planung zum Bebauungsplan „Am Steinchen“ (2.Offenlegung). Entgegen der ursprünglichen Planung soll nunmehr im Bereich Jakob-SchmitzStraße eine Gewerbefläche (G2,3) mit dreigeschossiger Bebauung ausgewiesen werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan, wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. 22 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 5.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Gewerbegebiet Hierdurch entstünden für die Anwohner des Wohngebietes unzumutbare Geräusch- und Verkehrsbelastungen sowie eine erhebliche Wertminderung Ihres Wohneigenturns. Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung aller an der Straße Richtung Luchem liegenden Flächen in ein allgemeines Wohngebiet. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität. Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden. Jede planerische Entscheidung kann sich auf den Wert von 23 / 24 Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Immobilien auswirken. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Dies ist auch Gegenstand der Abwägung. In der Abwägung können insbesondere die öffentlichen Belange (z.B. Entwicklung eines Gewerbegebietes, Sicherung der Nahversorgung) und private Belange (z.B. Eigentumsrechte) auf Flächen einander entgegenstehen. 5.1.c Durchgangsverkehr Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße "Am Steinchen" für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist im Bebauungsplan rechtskräftig zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest. Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der Stellungnahme nicht zu folgen. Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug. Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 24 / 24