Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
383 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:06
Aktualisiert
27.06.16, 18:06
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan Nr. E 10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Einwender 8 ....................................................................................................................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 31.05.2016 ......................................................................................................... 1
1.1.a Einleitende Worte ........................................................................................................................... 1
1.1.b Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 1
1.1.c Widerspruch textliche Festsetzungen und Gutachten .................................................................... 9
1.1.d Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung ................................................................................. 11
1.1.e Widerspruch in der Begründung................................................................................................... 14
1.1.f Verkehr ........................................................................................................................................ 14
1.1.g Fazit ............................................................................................................................................. 16
2
Einwender 9 ..................................................................................................................................... 17
2.1
Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 17
2.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 17
2.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 17
2.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 18
3
Einwender 10 ................................................................................................................................... 18
3.1
Mit Schreiben vom 23.05.2016 ....................................................................................................... 18
3.1.a Änderung gegenüber der Offenlage ............................................................................................. 18
3.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 19
3.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 20
4
Einwender 11 ................................................................................................................................... 20
4.1
Mit Schreiben vom 22.05.2016 ....................................................................................................... 20
4.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 20
4.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 21
4.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 22
5
Einwender 12 ................................................................................................................................... 22
5.1
Mit Schreiben vom 27.05.2016 ....................................................................................................... 22
5.1.a Änderungen gegenüber der Offenlage ......................................................................................... 22
5.1.b Gewerbegebiet ............................................................................................................................. 23
5.1.c Durchgangsverkehr ...................................................................................................................... 24
I/I
Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
Einwender 8
1.1
Mit Schreiben vom 31.05.2016
1.1.a
Einleitende Worte
Hiermit zeigen wir an, dass die die XXX-Markt Langerwehe GbR, vertreten durch Herrn XXX,XXXX, XXXX
vertreten.
Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft
XXXX X, 52379 Langerwehe, auf der ein XXXX -Markt
betrieben wird. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung
liegt bei.
Der Bebauungsplan E10 setzt neben Gewerbegebieten,
Mischgebieten und Wohngebieten auch zwei Sondergebiete
fest. In SO 1 ist die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters geplant und im SO 2 die Ansiedlung eines Getränkemarktes.
Der obengenannte Bebauungsplan der Gemeinde Langerwehe und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Gewerbegebietes „Am
Steinchen“ soll u.a. die planungsrechtlichen Grundlagen
für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelsbetrieben schaffen. Die vorliegende Planung ist mit erheblichen rechtlichen und planerischen
Fehlern behaftet. Sollte der Bebauungsplan in der offengelegten Form in Kraft treten, führen diese zu seiner
Unwirksamkeit.
1.1.b
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
(1) Ziel 1
Im Einzelnen:
A. Die Planung ist nicht an die Ziele der Raumordnung
angepasst nach § 1 Abs. 4 BauGB
Der Bebauungsplan wäre unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen
Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans groß-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten.
flächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit
Schreiben vom 11.12.2012 und März 2016 vor. Dem Schreiben vom 11.12.2012 ist Folgendes zu entnehmen:
I. Ziel 1 ist nicht eingehalten
Nach Ziel 1 dürfen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden. Sowohl das in dem Bebauungsplan vorgesehene Sondergebiet 1 als auch das Sondergebiet 2 liegt
jedoch vollständig in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB.
Auch eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung, auf die die Abwägungsvorschläge der Verwaltung unter Berufung auf ein Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 verweisen, vermag diesen
Verstoß nicht zu heilen. An dieser Stelle sei zunächst
darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellungnahme der Verwaltung, die landesplanerische Zustimmung
der Bezirksregierung Köln auf einen Zeitpunkt datiert, in
dem der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher
Teilplan großflächiger Einzelhandel – noch nicht in Kraft
war. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Ziele des Landesentwicklungsplans NRW daher naturgemäß dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. So entfalten Ziele
der Raumordnung und Landesplanung in Plänen, die
erst in der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung begriffen sind, noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen
nach § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. VG Oldenburg, Urt. v.
23.11.1965 – A 161/64 A; Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB, § 1 Rn. 40).
Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die
in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214
Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht
entgegen gehalten.“
Dass bezüglich der Ziele der Raumordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauleitplans abzustellen ist, ist
unbestritten. Die erste landesplanerische Zustimmung aus
dem Jahr 2012 wurde, wie vom Einwender erläutert, bereits
vor Inkrafttreten des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel erteilt. Die Ziele des seinerzeit noch in
Aufstellung befindlichen Sachlichen Teilplans wurden allerdings von der Bezirksregierung 2012 bei der Erstellung der
landesplanerischen Anpassung bereits berücksichtigt. Eine
landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016, also
nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger
Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Sowohl seitens der Bezirksregierung Köln als auch Seitens
der Gemeinde Langerwehe wird eine Zielkonformität mit
dem Ziel 1 des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel gesehen.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der
Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft,
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen
ist (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4 BN 8/07). Insoweit kann in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Satzungsbeschluss abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf den
Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens, also die Bekanntmachung, an. Selbst wenn zeitlich nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht
begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – 4
BN 8/07).
kann man sich an natürlichen Grenzen orientieren. An der
Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche
Grenze ausgemacht werden. Von daher kann als Grenze
des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach
würde das zur Ansiedlung vorgesehene Gebiet noch im ASB
liegen.
Vorliegend ist der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – zwischenzeitlich in Kraft getreten. Er ist daher für die Bauleitplanung verbindlich.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan,
der einem Ziel der Raumordnung widerspricht § 1 Abs. 4
BauGB auch dann verletzt, wenn er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v.
30.01. 2003-4 CN 14/01).
Schließlich ist anzumerken, dass zwar aus Sicht der
Bezirksregierung eine Regionalplanänderung oder ein
Zielabweichungsverfahren ggf. nicht erforderlich sein
kann. ln der vorliegenden Konstellation - Planung eines
Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel mitten in einem GIB - kann Rechtssicherheit ausschließlich
über ein Zielabweichungsverfahren herbeigeführt werden.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur
Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist
von Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs
bereits stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden.
Daher macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB
zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen,
wie z.B. den Einzelhandel, zuzulassen.
Bei der nun mit den Sondergebieten überplanten Fläche
handelt es sich um eine Fläche von ca. 1, 35 ha. Die Darstellungsschwelle des Regionalplanes liegt bei 10 ha. Eine
Änderung des Regionalplanes ist für eine so kleine Fläche
demnach nicht möglich, ebenso verhält es sich für ein mögliches Zielabweichungsverfahren. Hieraus ergibt sich im
Umkehrschluss, dass „Abweichungen“ unterhalb der Darstellungsschwelle ohne ein offizielles Verfahren möglich
sind, und somit die Fläche als im ASB liegend betrachtet
werden kann.
Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich.
Die "Abstimmungen" mit der Bezirksregierung ändern
demgegenüber nichts daran, dass die Planung objektiv
nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und das
Vorhaben mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB eklatant
rechtswidrig ist.
Insoweit obliegt es allein einer richterlichen Entscheidung
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nachweislich:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
in einem Normenkontrollverfahren diesen Verstoß festzustellen und abschließend über die Rechtmäßigkeit des
Vorhabens sowie über etwaige sich in Folge der Unwirksamkeit ergebenden Amtshaftungsansprüche zu entscheiden.
(2)
Ziel 2
II. Auch ist Ziel 2 nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet und auch die in Ziel 2 geregelten Ausnahmen nicht
eingreifen.
1. Es wurde nicht dargelegt, weshalb eine Lage in den
zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen
oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht
kommt.
Der Abwägungsvorschlag geht sachlich nicht darauf ein,
weshalb unbebaute Flächen im zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe nicht genutzt werden, und weshalb gegebenenfalls eine Änderung oder Vergrößerung
des zentralen Versorgungsbereichs nicht vorgenommen
wird.
Stattdessen wird eine mögliche unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche so belassen und
damit die Möglichkeit eröffnet, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zuzulassen. Diese Vorgehensweise überdehnt
die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zum
großflächigen Einzelhandel bei weitem.
So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden.
−
−
−
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus
städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen,
insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um
Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, so
dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Im
Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt, dass
innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs
keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Im Einzelhandelskonzept wird ausgeführt: „Innerhalb des zentralen Ver-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
sorgungsbereichs von Langerwehe sind allerdings aufgrund
der kleinteiligen Besatz-/Bestandsstrukturen keine für den
großflächigen Lebensmitteleinzelhandel geeigneten Entwicklungsflächen vorhanden, die als Standort im Falle einer
eventuellen Verlagerung bzw. Neuansiedlung in Frage
kommen können.
Um die Versorgungsfunktion des Grundzentrums im Bereich
des Lebensmitteleinzelhandels langfristig zu sichern, wird es
somit erforderlich, ein Alternativareal für einen großflächigen
Lebensmittelvollsortimentsbetrieb außerhalb der Ortsmitte
zu entwickeln.“ Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe werden zwei Potentialflächen vorgeschlagen,
wobei der Gutachter zu dem Ergebnis kommt: „Aufgrund
einer höheren städtebaulichen Integration wird der Gemeinde Langerwehe empfohlen, die Potenzialfläche östlich des
zentralen Versorgungsbereiches als Ergänzungsstandort für
den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel prioritär zu
entwickeln.“
Seitens der Gemeinde Langerwehe wurde die Ansiedlung
des großflächigen Einzelhandelsbetriebes außerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches intensiv mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:
„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind.
Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016,
also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entneh-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
men:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
Weiterhin wurde bereits im Einzelhandelskonzept überlegt,
den bestehenden zentralen Versorgungsbereich von Langerwehe aufgrund der oben beschriebenen Situation, dass
keine geeigneten Flächen für großflächige Vollsortimenter
vorhanden sind, auszuweiten. Zur Ausweitung des zentralen
Versorgungsbereiches war jedoch nicht möglich, da die geeigneten Flächen keinen unmittelbaren baulichen Zusammenhang zum Ortskern aufweisen und somit ein größerer
zentraler Versorgungsbereich Flächen beinhalten würde, die
keine Versorgungsfunktion übernehmen. Aus diesem Grunde wurde das Gemeindegebiet hinsichtlich von möglichen
Ergänzungsstandorten untersucht. Der am besten geeignete
Standort wurde ausgewählt und wird in diesem Planverfahren nun entwickelt.
2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation tritt auch hinsichtlich der zweiten Ausnahmeregelung
der Argumentation in unserem Einwendungsschreiben
vom 22.01.2016 nicht substantiiert entgegen.
Das vorgesehene Sondergebiet ist städtebaulich nicht
integriert, weil es von allen vier Seiten von gewerblichen
Bauflächen umgeben ist. Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man
die erste Wohnbaufläche. Städtebauliche Integration
verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in Nähe liegen
und der Markt der Nahversorgung dient bzw. von dem
Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen
Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind.
Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des
Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht.
In der Abwägung wird hier auch berücksichtigt, dass die
Entwicklung des Planstandortes zu einer Verbesserung der
fußläufigen Erreichbarkeit beiträgt. Derzeit sind die nahversorgenden Lebensmittelbetriebe, wie z.B. der Lebensmittelbetrieb der Mandantin, wesentlich weiter von der Hauptortslage entfernt als es die Projektfläche ist. Lediglich der Discounter Netto liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, dieser deckt jedoch mit seinem Sortiment (z.B. kei-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
überwiegenden Teil der Kunden fußläufig erreicht werden kann.
ne Frischetheke) nicht die gesamte Nachfrage an.Die dritte
Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse
wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen
sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen.
Die Tatsache, dass die Bezirksregierung Köln bezüglich
der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 zeitlich vor
lnkrafttreten des sachlichen Teilplans zum großflächigen
Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen keine Bedenken vorgebracht hat, ändert - wie
bereits oben erläutert - nichts daran, dass das Vorhaben
gegen Ziel 2 der Raumordnung verstößt und der Bebauungsplan daher unwirksam sein wird.
3. Auch sind dem Abwägungsvorschlag keine überzeugenden Argumente dafür zu entnehmen, dass die dritte
Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 vorliegt.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass alle drei
Voraussetzungen für die Ausnahme von Ziel 2 kumulativ
vorliegen müssen. Sondergebiete für nahversorgungsrelevante Kernsortimente dürfen daher nicht außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nur eine der drei Voraussetzungen
für die Ausnahme nicht greift. Der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Gemeinde zu führen (vgl. Begründung des Landesentwicklungsplans NRW- Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel).
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums
von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls
dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler
Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind
hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen
zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse
nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden.
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu
in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne
dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe
und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung
dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
Alle drei Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 liegen somit vorliegend kumulativ vor. Die Planung ist an die Ziele der
Raumordnung angepasst.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
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Stellungnahmen
(3)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ziel 3 des LEP NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel formuliert, dass durch die Darstellung und Festsetzungen von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des §
11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden dürfen. Ziel 3 steht der vorliegenden
Planung ebenfalls nicht entgegen. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher
Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment
bzw. dem Getränkesegment übernehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Ziel 3
III. Auch ist Ziel 3 nicht eingehalten.
Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine
Ankerbetriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich
aufweist, während an anderer Stelle eine Ansammlung
solcher Betriebe entsteht.
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums
von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls
dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler
Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind
hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen
zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse
nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden.
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu
in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne
dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe
und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung
dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
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Stellungnahmen
(4)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anforderungen der Ziele 1 bis 3 sind vorliegend erfüllt.
Dies wurde bereits in den vorausgehenden Abwägungspunkten dezidiert erläutert. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom
11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Ziel 8
IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Ziel 8 hinsichtlich der unstreitig vorliegenden EinzelhandelsAgglomeration nicht eingehalten ist.
Ziel 8 wird nach dem Abwägungsvorschlag deshalb
überwunden, weil es sich um nahversorgungsrelevantes
Sortiment handelt und die Anforderungen der Ziele 1 bis
3 eingehalten werden. Unklar bleibt, aus welchen Gründen Ziel 8 überwunden werden können sollte, wenn das
Gesamtvorhaben den - hier nicht erfüllten - Anforderungen der Ziele 1 und 3 entspricht.
Ziel 8 kann - als Auferlegen eines bestimmten Handelns
- nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es liegt daher im
planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 2 bzw. 5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Oben wurde jedoch
dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel
2 vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist
also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der EinzelhandelsAgglomerationen nicht eingehalten wird.
„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind.
Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Eine landesplanerische Zustimmung aus dem Jahr 2016,
also nach Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW liegt ebenfalls vor.
Diesem Schreiben von März 2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Hiermit wird bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen“
1.1.cWiderspruch textliche Festsetzungen und Gutachten
B. Widerspruch zwischen textlichen Festsetzungen und
dem zugrundeliegenden Gutachten
1. Unstreitig ist, dass im Rahmen der Auswirkungsanalyse die Nutzung hinsichtlich eines Getränkemarktes gutachterlich bewertet wurde. Die geplanten textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen dies aber nicht auf.
Dort heißt es im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Lebensmittei-Einzelhandelsbetriebt VK max.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse werden die Ansiedlung
eines Lebensmittel-Supermarktes mit 1.700 m² VK und eines Getränkemarktes mit 800 m² VK gutachterlich bewertet.
Diese Konstellation wird als verträglich bewertet. Es wird im
Rahmen der Analyse von folgender projektierter Verkaufsfläche ausgegangen:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung zu folgen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
800 qm" zulässig.
Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich
untersucht wurden, nicht denen, die der Bebauungsplan
tatsächlich haben wird. Ein beliebiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der deutlich höhere Umsätze und
damit eine deutlich höhere Umweltverteilungswirkung in
der Umgebung hat als ein Getränkemarkt.
Der Abwägungsvorschlag geht letztlich dahin, dass im
Falle
der
Ansiedlung
eines
LebensmittelEinzelhandelsbetriebes, dessen Verträglichkeit über ein
entsprechendes Gutachten nachzuweisen wäre. Der für
jeden Einzelfall zu fordernde Nachweis der Verträglichkeit kann hingegen den Widerspruch zwischen den
textlichen Festsetzungen und der Auswirkungsanalyse
nicht auflösen.
Auch geht der Hinweis auf die diesbezügliche Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln aus den oben genannten Gründen fehl.
2. Die im Abwägungsvorschlag enthaltene Argumentation bezüglich der textlichen Festsetzungen überzeugt
nicht. Aus der textlichen Darstellung geht die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment nicht zweifelsfrei
hervor. Hier heißt es: "Im Sondergebiet 2 ist ein Einzelhandelsbetrieb für die Nahversorgung mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 qm zulässig." Vom
Wortlaut der textlichen Darstellung sind daher auch
Einzelhandelsbetriebe erfasst, deren Sortiment sich nicht
auf Lebensmittel beschränkt. Zwar ist die Überschrift
deutlich enger gefasst, indem sie die Zweckbestimmung
"nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb
VK max. 800 qm" formuliert. Dieser Beschränkung auf
den Betrieb eines Lebensmittel-Einzelhandels wird die
nachfolgende textliche Festsetzung hingegen nicht ge-
Die textliche Festsetzung wird insofern wie folgt angepasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nichtzentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht max. 100 m²) zulässig.“
Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute
Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht,
wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine
bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungs-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
recht. Dies wird umso deutlicher, als gemäß "Langerweher Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzeptes der
Gemeinde Langerwehe auch Apotheken, kosmetische
Erzeugnisse und Drogerieartikel zum nahversorgungsrelevanten Sortiment zählen.
verfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG
4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09).
Hierdurch entsteht ein Widerspruch in den textlichen
Festsetzungen und besteht dringender Klarstellungsbedarf.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
„Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu
denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher
Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und
die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener
beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren,
oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl. OVG Berlin
Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Das kann zB
angenommen werden, wenn von vornherein festgestanden
hätte, dass für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten
Zweck der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4 a Abs. 1)
nichts zu erwarten sein, sich die nochmalige Auslegung also
in einer bloßen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BVerwG
Urt. v. 29. 1. 2009 – 4 C 16.07, aaO vor Rn. 1).“
EZBK/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 30
Vorliegend wird die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entsprechend der Stellungnahme angepasst. . Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung bzw. weitere Einschränkung der Nutzbarkeit, da von dem Sortiment „Lebensmittel“ nun nur noch das Teilsortiment „Getränke“ zugelassen wird. Diese Änderung wirkt sich ausschließlich für
den Eigentümer der Fläche aus. Der Eigentümer plant die
Errichtung eines Getränkemarktes und hat insofern keine
Bedenken gegen diese Änderung. Auswirkungen auf die
Öffentlichkeit oder die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestehen nicht, so dass vorliegend keine
erneute Beteiligung erforderlich ist.
1.1.d
Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung
C. Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1
Die Festsetzung wird bezüglich des oberen Bezugspunktes
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen dem
verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten
Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4
N 2/95). Dies gilt sowohl für den Bebauungsplan als solchen als auch für seine einzelnen Festsetzungen (OVG
Münster, Urt. v. 13.02.2014-7 D 102/12.NE).
zur Konkretisierung wie folgt ergänzt:
Anregung zu folgen.
Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine
Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans
abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Bei einem
Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Festsetzung
fehlerhaft und unwirksam (Ernst u.a. BauNVO. § 18 Rn.
3).
Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen, die an Festsetzungen in einem Bebauungsplan gestellt werden. Hier heißt es:
"Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe definiert (...)."
Um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu
genügen, ist es erforderlich, dass der Planinhalt sich
zumindest durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt.
Dabei können zwar unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, jedoch muss immer noch hinreichend genau
zu ersehen sein, welches Vorhaben danach innerhalb
des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr
der Fall ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 7).
Weder direkt noch durch Auslegung kann vorliegend
ermittelt werden, welchen oberen Bezugspunkt die Festsetzung bestimmt. Die Festsetzung präzisiert nicht, an
welcher Stelle der baulichen Anlage die Höhe zu messen
ist. ln Betracht kommen Traufhöhe, Firsthöhe, Oberkante
(Ziff. 2.8 der Anlage zur PlanZV) und die Wandhöhe
(Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, § 18 Rn. 2). Es bleibt
daher unklar, welche Vorhaben in welchem Umfang
Abstimmungsergebnis
„Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe
definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im WA, im
MI und im SO „Vereinsheim“ 10,5 m.
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Gebäudehöhe
definiert und die maximale Gebäudehöhe beträgt im GE1-3
und in den SO 1 und SO 2 12,5 m.
Die Gebäudehöhe wird definiert als der höchste Punkt des
Daches. Dies ist bei geneigten Dächern der Dachfirst, bei
Flachdächern die Oberkante der Attika.“
Zur Konkretisierung des unteren Bezugspunktes werden die
geplanten Höhen der herzustellenden Straße als Bezugspunkte im Plan dargestellt. Die textliche Festsetzung wird
zudem wie folgt angepasst:
„Die Bezugspunkte für die festgesetzten Gebäudehöhen
sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Maßgebend ist jeweils der nächstgelegene Bezugspunkt, gemessen von der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des
jeweiligen Baugrundstücks. Sofern mehrere Bezugspunkte
in gleicher Entfernung liegen, ist der höchstgelegene Bezugspunkt maßgebend.“
Grundsätzlich ist gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute
Offenlage erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Kein Anlass zur erneuten Beteiligung besteht,
wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine
bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren erfolgten Zweck nichts erbringen würde (BVerwG
4 C 16.07, BVerwG 4 BN 42.09).
„Einer erneuten Beteiligung bedarf es nicht, wenn der Ent-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
durch diese Festsetzung zulässig sind.
wurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu
denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher
Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und
die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener
beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren,
oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten“ (vgl. OVG Berlin
Urt. v. 9. 4. 2008 – 2 A 4.07, aaO vor Rn. 1). Vorliegend
handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, so dass eine
erneute Beteiligung nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus ist auch der untere Bezugspunkt nicht
hinreichend bestimmt oder bestimmbar. ln den textlichen
Festsetzungen heißt es hierzu:
"Als Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten
Gebäudehöhen gilt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw.
Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. an der
Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die Ecke der überbaubaren Grundstücksfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße
an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche) maßgebend. Bei mehreren Ecken ist die
höchstgelegene maßgebend."
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen
an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Flächen
sind noch nicht fertig gestellt. Unklar bleibt zunächst, was
der Plangeber unter Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche
versteht. Sollte als erschließend diejenige Straßenfront,
über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird, angesehen werden, bleibt unklar, wann auf diese und wann
im Gegensatz auf die Verkehrsfläche abgestellt wird.
Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe
als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss
die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch
den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die
Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von
Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen (OVG
Münster, Urt. v. 13.02.2014 - 7 D102/12.NE).
Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche ist hier nicht erfolgt. Die
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung
wird angepasst.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Höhenlage des Bezugspunktes steht weder fest, noch ist
sie bestimmbar. Der Plan leidet folglich an einem weiteren materiellen Mangel.
1.1.e
Widerspruch in der Begründung
D. Widerspruch in der Begründung Nr. 5.1.6
ln der Überschrift der Begründung Nr. 5.1.6 heißt es:
"Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung "nicht
großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb VK
max. 800 qm" gem. § 11 Abs. 2 BauNVO"
Im Text heißt es hingegen: "Hier soll künftig ein weiterer
großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung
angesiedelt werden." Hieraus ergibt sich ein deutlicher
Widerspruch.
Die Festsetzung wird wie folgt gefasst:
„Sondergebiet 2 (SO 2) mit der Zweckbestimmung „Getränkemarkt VK max. 800 m²“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“.
Die Begründung wird redaktionell entsprechend angepasst.
1.1.f Verkehr
E. Verkehr
Die Bewältigung der durch das Planvorhaben ausgelösten Verkehre ist unzureichend. Das Verkehrsgutachten
zieht den Knoten B 264/L 12 in die Betrachtung mit ein.
Hier heißt es auf S. 4: "Es ist geplant, diesen Knoten um
eine zusätzliche Zufahrt, die L 12n, zu erweitern. Die L
12n bildet die Verbindung zu einer ebenfalls noch zu
bauenden neuen Anschlussstelle an der Autobahn A 4.
Der Knoten ist als Kreisverkehrsplatz bereits planfestgestellt." Das Gutachten berücksichtigt für die Bewältigung
der vorhabenbedingt ausgelösten Verkehre danach Ver-
Die geplante L 12n befindet sich derzeit im Bau. Einzelne
Brückenbauwerke wurden bereits erstellt. Auch der Kreisverkehr ist planfestgestellt und wird nach Aussage des Landesbetriebes Straßen NRW zügig umgesetzt werden.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Das geplante Vorhaben wird zunächst vor allem Verkehre im
örtlichen Bereich auslösen. Die Kunden der Nahversorger
werden aus Langerwehe selbst stammen bzw. aus dem
näheren Umkreis. Diese Verkehre kann die B 264 mit der
heute vorhabenden Ampelschaltung, sofern diese Verkehre
überhaupt in diese Richtung abfließen, wohl auffangen. Die
Kreuzung ist bereits heute gut ausgebaut. Ein wesentlicher
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
kehrsinfrastruktur, die nicht vorhanden ist und deren
Vorhandensein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar
nicht feststeht.
Teil der Kunden der Einzelhandelsbetriebe wird aus Langerwehe stammen und somit nicht Richtung B 264 abfließen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Im Rahmen der Planung sind jedoch die maximal auftretenden Verkehre über einen längeren Horizont hin zu bewerten.
Es ist Vorgabe des Landesbetriebes Straßen NRW als Straßenbaulastträger der L 12 bzw. der B 264, in der Planung
die Auswirkungen der künftigen Verkehrssituation und über
einen Zeitraum bis 2015 zu bewerten. Zu den heutigen Verkehren und den erwarteten Verkehren aus dem Plangebiet
(vor allem durch die Einzelhandelsbetrieb) werden dann
noch Verkehre von der L 12n (Autobahnanschluss) hinzu
kommen, Weiterhin werden Steigerungen durch die „normale“ Verkehrszunahmen bestehen. Außerdem werden im
Gutachten auch noch verkehre aus zwei weiteren Gewerbegebieten (RWE, Balduindreieck) berücksichtigt, die noch
nicht existieren bzw. erst in grober Planung feststehen.
Es macht keinen Sinn, für eine Planung die erst in den
kommenden Jahren komplett umgesetzt wird, eine dann
nicht mehr existierende Verkehrssituation zu bewerten.
Im Rahmen der Bewertung der Verkehrsbelange fällt
auf, dass lediglich ein bestimmtes Vorhaben (Getränkemarkt in SO 2) in die Abwägung eingestellt haben, das
aber - wie dargelegt - nicht allein zum Gegenstand des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Satzungsbeschlusses gemacht worden ist; auch insoweit ist
die Bewältigung der Verkehrsproblematik unzureichend.
Der Bebauungsplan wird nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Dass lediglich ein Getränkemarkt im SO2 in die Betrachtung
eingestellt wird, ist nicht korrekt. Das verfahrensgegenständliche Gutachten von Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K.
Hamburgier GmbH (Stand 2015) begutachtet die Ansiedlung
eines Vollsortimenters, eines Discounters, eines Einzelhandelsbetriebes für Kfz-Teile mit Reparaturbetrieb und eine
Tankstelle. Außerdem wird im Rahmen des Gutachtens eine
Gewerbeflache (GE) von rd. 2,2 ha, ein Mischgebiet (Mi) von
0,8 ha und ein Wohngebiet (WA) von rd. 1,7 ha Flache in die
Betrachtung eingestellt. Da sich die Planung zwischenzeitlich geändert hat, wurde durch das Ing.-Büro Dipl.-Ing. J.
Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH ein Nachtrag zum Gutachten erstellt (Stand 2016). In diesem Nachtrag wurde der
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Getränkemarkt in die Betrachtung eingestellt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden dahingehend geändert, dass im SO 2 nur ein Getränkemarkt mit 800
m² Verkaufsfläche zulässig ist. Insofern entspricht der Nachtrag des Gutachtens auch der Festsetzung des Bebauungsplans.
1.1.g
Fazit
F. 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe für den Bereich des Gewerbegebiets "Am Steinchen"
Die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des
Gewerbegebiets "Am Steinchen" erfolgt anlässlich und
im Parallelverfahren zu dem o.g. Bebauungsplan sowie
mit identischem Planungsziel. Daher beziehen sich die
geltend gemachten Einwendungen entsprechend auf die
Änderung des Flächennutzungsplans.
Die abschließenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
einleitenden Worte zur
Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von dem Beschluss des Bebauungsplans in der vorliegenden Form sowie der 34. Änderung
des Flächennutzungsplans Abstand genommen oder
diese zumindest grundlegend überarbeitet und erneut
der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt werden. Sollte
der Bebauungsplan in der vorliegenden Form in Kraft
gesetzt werden, behält sich unsere Mandantin gerichtliche Schritte vor.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des
Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan,
wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der
Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Einwender 9
2.1
Mit Schreiben vom 27.05.2016
2.1.a
Änderungen gegenüber der Offenlage
Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am
Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem
Maße von der bisherigen Planung ab.
2.1.b
Gewerbegebiet
So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe
zu dem Seniorenheim Mühlenweg, nunmehr eine als
Gewerbegebiet (GE2,3) ausgewiesene Fläche angrenzen.
Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine
erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohnund Lebensqualität für uns bedeuten.
Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet, wie es ursprünglich
geplant war.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine
Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt.
Das Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als
Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im
Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Hierbei wurden sowohl
der Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berück-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
sichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente),
die gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
2.1.c
Durchgangsverkehr
Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße am Steinchen für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist
im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Anlage: Unterschriftenliste
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen,
die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern
einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung nicht zu
folgen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher
Sicht nicht gefolgt werden.
3
Einwender 10
3.1
Mit Schreiben vom 23.05.2016
3.1.a
Änderung gegenüber der Offenlage
Mit großem Erstaunen musste ich bei der Einsicht des
derzeitigen Planungsstandes des o.a. Bebauungsplanes
feststellen, dass die aktuelle Planung im Bereich JakobSchmitz Straße / Barbarastraße deutlich von der ur-
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des
Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan,
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kennt-
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sprünglichen Planung abweicht.
wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt.
nis zu nehmen.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der
Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
3.1.b
Abstimmungsergebnis
Gewerbegebiet
Mir gegenüber wurde von Seiten der Gemeinde mehrfach versichert, dass direkt angrenzend zu den bestehenden Wohngebieten keine Gewerbefläche ausgewiesen werden.
Diese Zusage wird mit dem jetzigen Plan, in dem genau
dort eine Gewerbegebietsfläche ausgewiesen wird
(GE2,3), gebrochen.
Der jetzige Planungszustand ist für die unmittelbar betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar. Im Übrigen ist es
mir völlig unverständlich, wie der derzeitige Planungsstand mit der besonderen Schutzwürdigkeit der Bewohner des gegenüberliegenden Seniorenheims in Einklang
zu bringen ist.
Ich lege deshalb hiermit Widerspruch gegen diese Planung ein und beantrage, die ursprüngliche Planung beizubehalten.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine
Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die
Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über
die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan
E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das
Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der
Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit
der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der
Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
3.1.c
Durchgangsverkehr
Des Weiteren beantrage ich, den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung JakobSchmitz-Straße sowie den potentiellen LKW-Verkehr der
ansässigen Transportfirma in Richtung Jakob-SchmitzStraße durch bereits im Bebauungsplan festgelegte bauliche Maßnahmen zu verhindern.
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen,
die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern
einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher
Sicht nicht gefolgt werden.
4
Einwender 11
4.1
Mit Schreiben vom 22.05.2016
4.1.a
Änderungen gegenüber der Offenlage
Die aktuelle Planung zum Bebauungsplan E10 "Am
Steinchen" (2. Offenlegung) weichen in erheblichem
Maße von der bisherigen Planung ab.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des
Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan,
wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf ab-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
weicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt.
4.1.b
Gewerbegebiet
So soll im südwestlichen Bereich, in unmittelbarer Nähe
zu den Wohngebieten Jakob- Schmitz-Straße und Barbarastraße, nunmehr eine als Gewerbegebiet (GE2,3)
ausgewiesene Fläche angrenzen. Darüber hinaus liegt
diese Fläche unmittelbar gegenüber dem Seniorenheim
Mühlenstraße.
Die Umsetzung dieses Planungsstandes würde eine
erhebliche, nicht tolerierbare Einschränkung der Wohnund Lebensqualität der Bürger in den angrenzenden
Wohngebieten bedeuten.
Gegen diese Planung lege ich deshalb hiermit Widerspruch ein und beantrage die Umwandlung dieser Flächen in ein allgemeines Wohngebiet.
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der
Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine
Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die
Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über
die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan
E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das
Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der
Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit
der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der
Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die
gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
21 / 24
Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen,
die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Durchgangsverkehr
Des Weiteren beantrage ich hiermit bereits im Bebauungsplan bauliche Maßnahmen festzulegen, um den
möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in
Richtung Jakob-Schmitz-Straße (Abkürzung) zu verhindern.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern
einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher
Sicht nicht gefolgt werden.
5
Einwender 12
5.1
Mit Schreiben vom 27.05.2016
5.1.a
Änderungen gegenüber der Offenlage
Beiliegend übersenden wir, die Anwohner der Barbarastraße und der Jakob-Schmitz-Straße beiliegende Unterschriftenliste. Die unterzeichnenden Bürger widersprechen hiermit der aktuellen Planung zum Bebauungsplan
„Am Steinchen“ (2.Offenlegung). Entgegen der ursprünglichen Planung soll nunmehr im Bereich Jakob-SchmitzStraße eine Gewerbefläche (G2,3) mit dreigeschossiger
Bebauung ausgewiesen werden.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Offenlage des
Bebauungsplans erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
BauGB geändert oder ergänzt wird. Da der Bebauungsplan,
wie von Einwender erläutert, von dem im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Planentwurf abweicht, wurde die erneute Offenlage durchgeführt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
5.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Verlauf des Planverfahrens wurde deutlich, dass in Langerwehe ein erheblicher Bedarf nach Flächen für nicht störende Gewerbebetriebe besteht. Demgemäß wurde der
Anteil von Mischgebieten und Gewerbegebieten im Bebauungsplan E10 nach der Offenlage deutlich erhöht.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Gewerbegebiet
Hierdurch entstünden für die Anwohner des Wohngebietes unzumutbare Geräusch- und Verkehrsbelastungen
sowie eine erhebliche Wertminderung Ihres Wohneigenturns.
Gegen diese Planung legen wir deshalb hiermit Widerspruch ein und beantragen die Umwandlung aller an der
Straße Richtung Luchem liegenden Flächen in ein allgemeines Wohngebiet.
Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes GE 2.3 nördlich des vorhandenen Seniorenwohnheims entstehen keine
Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität.
Das Seniorenheim liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E9. Der Bebauungsplan E9 setzt für
diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die
Wohnbebauung westlich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Langerwehe über
die Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Langerwehe/Stütgerloch/Jüngersdorf. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan
E10 wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das
Seniorenheim wurde innerhalb dieses Gutachtens als Immissionspunkt IP2 mit der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E9) berücksichtigt. Die Wohnbebauung an der
Barbarastraße wurde als Immissionspunkt IP3 ebenfalls mit
der Schutzwürdigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
Im schalltechnischen Prognosegutachten wurden sowohl der
Verkehrslärm als auch der Gewerbelärm in die Berücksichtigung einbezogen. Aus den schalltechnischen Prognosegutachten wurden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen (Lärmpegelbereiche, Geräuschkontingente), die
gewährleisten, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz erfüllt werden.
Jede planerische Entscheidung kann sich auf den Wert von
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Bebauungsplan E10 „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Immobilien auswirken. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands. Dies ist auch Gegenstand der
Abwägung. In der Abwägung können insbesondere die öffentlichen Belange (z.B. Entwicklung eines Gewerbegebietes, Sicherung der Nahversorgung) und private Belange
(z.B. Eigentumsrechte) auf Flächen einander entgegenstehen.
5.1.c
Durchgangsverkehr
Um den möglichen Durchgangsverkehr von der Bundesstraße in Richtung Jakob-Schmitz-Straße vorbei an unseren Wohnungen zu verhindern, beantragen wir zusätzlich, diesen Teil der Straße "Am Steinchen" für den Verkehr zu sperren. Eine entsprechende Straßenplanung ist
im Bebauungsplan rechtskräftig zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich um verkehrslenkende Maßnahmen,
die nicht im Bebauungsplan geregelt werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die Verkehrsflächen fest.
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern
einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Stellungnahme nicht
zu folgen.
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Der Mühlenweg ist hierfür nicht leistungsfähig genug.
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher
Sicht nicht gefolgt werden.
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