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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung Lärmverordnung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
8,7 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung Lärmverordnung) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung Lärmverordnung)

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Inhalt der Datei

1. Änderungssatzung vom …… Dezember 2015 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tonwiedergabegeräte aus Anlass des Jahreswechsels, während der Karnevalstage und anlässlich von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010 (Lärmverordnung) Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung - - § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen für das Land NordrheinWestfalen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG) vom 18.03.1975 (GV. NRW. S.232) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom …… Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 1 Abs. 2 d) enthält folgende Form: Pier Schützenfest St. Sebastianus Schützenbrüderschaft Pier e.V. Vereinsheim - von Samstag auf Sonntag bis 02.00 Uhr 1. Wochenende nach Pfingsten § 3 enthält folgende Fassung: (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den …… Dezember 2015 Der Bürgermeister ( Göbbels )