Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
8,7 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderungssatzung vom …… Dezember 2015
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom
Verbot der Störung der Nachtruhe und vom Verbot der Lärmbelästigung
durch Tonwiedergabegeräte aus Anlass des Jahreswechsels, während der
Karnevalstage und anlässlich von Volksfesten, Volksbelustigungen und
ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Langerwehe
vom 16. Dezember 2010 (Lärmverordnung)
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung
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-
§ 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse
der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen für das Land NordrheinWestfalen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG) vom 18.03.1975
(GV. NRW. S.232)
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom …… Dezember
2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 2 d) enthält folgende Form:
Pier
Schützenfest
St. Sebastianus Schützenbrüderschaft
Pier e.V.
Vereinsheim
- von Samstag auf Sonntag bis 02.00 Uhr
1. Wochenende
nach Pfingsten
§ 3 enthält folgende Fassung:
(1)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den …… Dezember 2015
Der Bürgermeister
( Göbbels )