Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
16 kB
Datum
18.01.2016
Erstellt
06.01.16, 18:06
Aktualisiert
06.01.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 40 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu
beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42
Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen,
und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so
ist die Wahl für gültig zu erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz
1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen
Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein
Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der
Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.
§ 46 b
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung
und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung,
der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
§ 46 e
(1) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über
die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken.
(2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des
Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt
gemäß § 7 sind.
§ 66 Kommunalwahlordnung
Wahlprüfung
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss
die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung
des Wahlergebnisses unverzüglich vor.