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Beschlussvorlage (Synopse Land)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
95 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
05.02.16, 18:07
Aktualisiert
05.02.16, 18:07

Inhalt der Datei

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Langerwehe Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3520 Schlagwort: Karte Zeichnerische Festlegungen Laut DVO zum LPlG ist die zeichnerische Darstellung des Der Entwurf des vorliegenden LEP's weist das überwiegende Gebiet der Gemeinde LEP in einem Maßstab nicht größer als 1.300.000 Langerwehe als Freiraum aus. Die Orte Langerwehe, Schlich, D'horn und Merode sind anzulegen. Dieser Anordnung wurde gefolgt. Eine als Siedlungsbereich dargestellt. Langerwehe ist zusätzlich als Grundzentrum Darstellung der Waldflächen war nicht mehr möglich und gekennzeichnet. Dies entspricht auch dem jetzt gültigen LEP und den Angaben im aus Gründen der Entfeinerung des LEP auch nicht Regionalplan. vorgesehen. Kritisch zu sehen ist, dass der Waldbereich im Gegensatz zum bisherigen LEP '95 nicht mehr separat gekennzeichnet ist, wodurch insbesondere die bisherige vorhandene Bedeutung des großen zusammenhängenden Waldgebietes zwischen Langerwehe und Roetgen entfällt. Durch die Kennzeichnung als Freiraum unterbleibt die Betonung der bisher separat dargestellten Funktion des Waldes als "Klimatischer und Lufthygienischer Ausgleichsraum" für die durch die Immissionen vom Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden/Hambach belastete Region. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3521 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der ergänzen. Damit einhergehend werden auch die Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. einleitenden Angaben zum demographischen Wandel Diese Aussage kann jedoch nicht allgemeinverbindlich bestätigt werden. neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene dargestellt werden und damit regional unterschiedliche Entwicklungen getroffen werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den Wohnraumversorgung von aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlingen und darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden. Weiterhin ist fraglich, ob gerade erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter bei dem derzeit älteren Bestand an Wohngebäuden, dieses den heutigen Ansprüchen Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP Seite 708 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3522 Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Der LEP-Entwurf enthält erstmals einen eigenen Grundsatz zur Daseinsfürsorge. Angesichts zurückgehender Bevölkerungszahlen, einer alternden und daher an Mobilität einbüßenden Gesellschaft und erhöhter Anforderungen an die Teilhabe von Menschen mit Behinderung sieht die Landesplanungsbehörde in der Sicherung der vorhandenen Struktur einen wichtigen Aspekt zur Erfüllung der Aufgabe der Daseinsfürsorge. Aus Sicht der Gemeinde Langerwehe wird dieser Grundsatz im Allgemeinen positiv gesehen. Man sollte dies aber nicht nur auf die Kommunen "abwälzen" sondern auch das Land mit in die Verantwortung einbeziehen. Es kann nicht hingenommen werden, dass "von oben herab" bestimmt wird, dass die Daseinsfürsorge gewährleistet werden soll, ohne sich aber mit den finanziellen und strukturellen Auswirkungen auseinander zu setzen. 05.10.2015 so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann. Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Den weitergehenden Anregungen wird nicht gefolgt; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer guten Erreichbarkeit. Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle) Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die weitere Umsetzung und Verwirklichung der Daseinsvorsorge muss deshalb in Abstimmung und im Konsens mit den Kommunen, den regionalen Verkehrsträgern und den betroffenen Einrichtungen unter Würdigung ihrer objektiven Möglichkeiten erfolgen. Die Festlegungen des LEP richten sich vor allem an die regionale und kommunale Ebene; Eigenbindungen des Landes erübrigen sich. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3523 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3 Seite 709 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Der Klimaschutzplan befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Es ist noch völlig offen, welche Inhalte des Klimaschutzplans für verbindlich erklärt werden. Der LEP soll somit Ziele berücksichtigen, die außerhalb des LEP geregelt und derzeit noch nicht einmal bekannt sind. Weiterhin kann auch nicht abgeschätzt werden, welche Folgen sich aus dem Ziel Klimaschutz für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten. In bereits vorliegenden Stellungnahmen werden diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Die Berücksichtigung des Zieles Klimaschutzplan wird durch die Gemeinde Langerwehe somit in Frage gestellt. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3524 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Der Entwurf des LEP's sieht eine Verringerung der Freirauminanspruchnahme vor. Dies wird durch die weiteren Ziele des Vorrangs der Innenentwicklung, der Rücknahme von Siedlungsflächenreserven aus den jeweiligen Flächennutzungsplänen, der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und dem Flächentausch gestützt. Diese Vorgaben beeinträchtigen die verfassungsrechtlich gesicherte Planungshoheit der Gemeinden. Hierdurch soll die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Bauleitplanung eigenverantwortlich gestalten. Diese verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sichert, dass ein Grundbestand an Planung eigenverantwortlich durch die Gemeinde geregelt werden muss. Es muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf die individuellen und unterschiedlichen Voraussetzungen der Gemeinde eingehen und reagieren zu 05.10.2015 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte Seite 710 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 können. Eine pauschale und regionale Aussage ist hier also nicht zielführend. Gerade der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich im ländlichen Raum, in dem auch die Gemeinde Langerwehe liegt, sollte eine gewisse (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 Planungsflexibilität gegeben sein. So müssen Preissteigerungen bei Grund und Boden integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern aufgefangen und Entwicklungsblockaden verhindert werden können. Die Festlegung, in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => Bauflächen aus den Flächennutzungsplänen wieder herauszunehmen, wenn zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = regionalplanerisch kein Bedarf mehr besteht, bedeutet eine zusätzliche Beschneidung Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung, da so die Rücknahme von Bauflächen). Dies ist auch vor dem seinerzeitige Planungsabsicht im Nachhinein in Frage gestellt wird. Zudem sind die Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6 (Vorrang der Flächennutzungspläne zuvor von der Bezirksregierung genehmigt worden. Zwar Innenentwicklung) in einem Grundsatz umgewandelt wird entspricht das o. g. Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, und es sich auch von daher verbietet, alle diese die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf Festlegungen in einem Ziel zu wiederholen. Der zweite maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Satz von Ziel 6.1-10 (Flächentausch) wird in die Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5 Hektar Zieles entspricht, dies darf Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und jedoch nicht die Chancen der Gemeinde auf eine nachhaltige Entwicklung die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die beeinträchtigen. Der Entwurf des LEP sieht eine Anpassung an die demographische Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO Entwicklung in Nordrhein-Westfalen vor. Die demographische Entwicklung bezogen. Durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1prognostiziert für den ländlichen Raum einen Rückgang der Bevölkerungszahlen, für 2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 wird die Ballungsgebiete allerdings eine Zunahme. Das Ziel, die Siedlungsentwicklung klargestellt, dass die Flächenrücknahme im bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Satz 2 von kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten, geht somit im Ergebnis Grundsatz 6.1-8 wird gestrichen, auch wenn die zu Lasten der ländlichen Gebiete. Die Gemeinde Langerwehe liegt im Bereich des Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung Rheinischen Braunkohlereviers, in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Weisweiler und eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, des Tagebaus Inden. Ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung ist dort beschäftigt. weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den Das Ende des Abbaus der Braunkohle im Tagebau Inden und damit die Verarbeitung errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue im Kraftwerk Weisweiler sind bereits jetzt absehbar. Gerade für die Gemeinde Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da Langerwehe ist es daher wichtig, der sich hieraus ergebenden Entwicklung der diese und die weiteren Vorgaben des LEP entgegenzutreten und neue Möglichkeiten, auch zur wirtschaftlichen Entwicklung, zu umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung finden. Der LEP sollte daher in seinen Zielen gerade ländlichen Kommunen, bei denen Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel zukünftig einschneidende Entwicklungen absehbar sind, Möglichkeiten zur Stärkung mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss geben. aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Seite 711 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Weitergehende Änderungen werden aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die vor allem mit diesen Zielen verfolgten Zwecke insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Seite 712 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich sein. Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch schrumpfende Regionen, aber auch auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden können. Er gewährleistet damit auch einen ausreichenden Handlungsspielraum, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNP-Genehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an dessen Ziele. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3525 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Der LEP-Entwurf sieht als Ziel vor, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Eine solche Festlegung würde den mit diesem Ziel festzulegen. Ein anderer im Freiraum gelegener Bereich kann nur ausnahmsweise und verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht unter Vorlage bestimmter Voraussetzungen für gewerbliche und industrielle Zwecke (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, festgelegt werden. Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Durch die geplante L12n und die damit einhergehende direkte Anbindung der Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Gemeinde an die A4 eröffnen sich für die Gemeinde möglicherweise neue Ressourcenschutz) widersprechen. Einer eventuellen Seite 713 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Möglichkeiten zur Schaffung von industriellen oder gewerblich nutzbaren Gebieten im Freiraum. Aufgrund des oben dargestellten Ziels mit seinen engen Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen, wird diese Möglichkeit allerdings zunichte gemacht. Es sollte somit im LEP deutlich herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch Siedlungsansätze im Freiraum möglich sind, wenn dies z.B. zur Schaffung neuer Standorte in der Nähe von Autobahnauffahrten geboten ist. 05.10.2015 Verringerung der Verkehrsbewegungen durch die dann kurzen Fahrwege des Schwerlastverkehrs von bzw. zu der Autobahn würden bei einer Lage dieses Knotenpunktes isoliert im Freiraum mindestens die Erhöhung der Verkehrsbewegungen der Berufspendler gegenüber zu stellen sein. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3526 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Der LEP gibt hierzu an, dass wegen der geringen unmittelbaren Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Flächeninanspruchnahme der Nutzfunktion des Waldes eine Festlegung von Flächen Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegensteht. Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 Ziel der Walderhaltung und der Öffnung der Waldnutzung für die Windenergie. Von zusammengefasst. einer geringen Flächeninanspruchnahme durch Windenergieanlagen kann im An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Waldbereich nicht die Rede sein, da nicht nur die reinen Standorte der Anlagen Windenergieanlagen wird festgehalten. Die betrachtet werden können, sondern darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am aufgrund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen dauerhaft angelegt und Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der ausgebaut werden müssen. Hierzu werden breite Schneisen zwischen den einzelnen Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Standorten der Windenergieanlagen erforderlich, um den Zulieferverkehr von Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete Rotorblättern etc. zu gewährleisten. Darüber hinaus, sind Trassenkorridore zur forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verbrauchsnetz erforderlich. Durch Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll derartige Zerschneidungen von zusammenhängenden Waldgebieten wird das dies durch den LEP raumordnerisch unter der Waldökosystem insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz nachhaltig Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche zerstört. Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dabei wird im Rahmen der Abwägung in Kauf genommen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald einschließlich der bezeichneten Nebenanlagen nicht völlig konfliktfrei ist und gewisse Beeinträchtigungen von Waldfunktionen erfolgen. Auch wenn über den eigentlichen Standort der Einzelanlage hinausgehend weitere Verluste an Waldflächen anfallen - z. B. für die Installation und die Unterhaltung der Anlage sowie für die Seite 714 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Leitung des Stroms (Hinweis: diese Flächen können zum Teil jedoch wieder aufgeforstet werden)- , ist herauszustellen, dass auf die insgesamt auszuweisende Gesamtfläche bezogen bei der Windenergienutzung anders als bei Siedlungsnutzungen keine vollflächige Waldumwandlung erfolgt und daher wesentliche Waldfunktionen erhalten bleiben. Anregungen auf Rücknahme der Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung wird insoweit nicht gefolgt. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3527 Schlagwort: 9.3 Energetische Rohstoffe Im Bezug auf den Braunkohlentagebau wird als Ziel "Braunkohlenpläne" festgelegt, dass in diesem Zusammenhang raumbedeutsame Flächenansprüche in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern sind. Für Standorte des Steinkohlebergbaus wird als Ziel festgelegt, dass diese Standorte nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen sind, die mit den umgebenden Raumnutzungen und funktionen im Einklang steht. Das Ziel der Nachfolgenutzung ist für den Bereich des Braunkohlentagebaus nicht vorgesehen. In der Einleitung zum vorliegenden Entwurf wird festgehalten, dass der LEP die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes festlegt. Das langfristige Ziel zur Nachfolgenutzung des Braunkohlentagebaus findet allerdings keine ausreichende Berücksichtigung. Beteiligter: Gemeinde Langerwehe ID: 3528 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Der LEP-Entwurf besagt, dass die Ausbauziele der Windenergie planerisch durch Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen gesichert werden sollen. Im Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorrangebieten prüfen. Da es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten kommen kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie hat keine Änderung des Entwurfs des LEP NRW zur Folge. Eine ausdrückliche Festlegung für Nachfolgenutzungen des Braunkohlentagebaus ist im Gegensatz zu den Altstandorten des Steinkohlenbergbaus nicht erforderlich, weil diese Nachfolgenutzungen (Rekultivierungen) bereits in speziellen Braunkohlenplänen festgelegt werden (vgl. § 26 Landesplanungsgesetz NRW). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Seite 715 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen festgelegten Vorrangebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in den Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Bauleitplänen im Interesses des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Soweit Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und die Regionalplanungsbehörde auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die auf der Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen ist, sind die Gemeinden gemäß § 1 (4) BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz anzupassen, da es sich bei einem Vorranggebiet um ein Ziel der Raumordnung überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung handelt. zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung Besonders der Aussage im letzten Satz ist zu widersprechen. Diese Festlegung als der Windenergie sollen mindestens die angegebene Ziel der Raumordnung ist abzulehnen. Ob eine Fläche für die Windenergie geeignet ist Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. oder nicht, ergibt sich aufgrund von verschiedenen durchzuführenden Planungs- und Prüfungsschritten im Bauleitplanverfahren. Bis es überhaupt zu einer Umsetzung Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau kommen kann, sind weitere Abwägungsprozesse, wie auch im BauGB der Windenergie beziehen sich auf die festgeschrieben, erforderlich. Wie diese Aussage von der Regionalplanungsbehörde regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den pauschal getroffen werden kann, ist daher fraglich. Der LEP-Entwurf kann insoweit Gegebenheiten einer Kommune können die keine abschließende Entscheidung treffen, ob in den einzelnen Planungsregionen Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie tatsächlich geeignete Flächen im vorgegeben Umfang vorhanden sind oder nicht. Da unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche es insoweit an einer abschließenden Abwägung fehlt, kann die Kapazitätsvorgabe Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die nicht als Ziel festgelegt werden. Auch die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das ist abzulehnen. Die Gemeinde ist bereits bemüht, im Rahmen ihrer planerischen gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Möglichkeit der Windenergie, wie vom Gesetzgeber gewollt "substanziell Raum zu Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und schaffen". Durch das Instrument der Windpotenzialstudie wird das Gemeindegebiet nach unten geben können. bereits komplett betrachtet und mögliche Flächen für die Windenergienutzung abgewogen. Dort wo es rechtlich und tatsächlich möglich ist, werden bereits Flächen Die Regionalplanung orientiert sich bei der ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den Erforderlichkeit. Weiterhin abzulehnen ist die in den Erläuterungen gestellte aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Forderung, wonach die "Landesregierung erwartet, dass die Regionen und Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Kommunen sich bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch eine Flächenkulisse von insgesamt 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird". Im darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung Hinblick auf die kommunale Planungshoheit ist diese Forderung bedenklich, da der festzulegen. Planungsspielraum hierdurch noch stärker eingeschränkt wird. Seite 716 von 2025