Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
95 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
05.02.16, 18:07
Aktualisiert
05.02.16, 18:07
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Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gemeinde Langerwehe
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3520
Schlagwort: Karte
Zeichnerische Festlegungen
Laut DVO zum LPlG ist die zeichnerische Darstellung des
Der Entwurf des vorliegenden LEP's weist das überwiegende Gebiet der Gemeinde
LEP in einem Maßstab nicht größer als 1.300.000
Langerwehe als Freiraum aus. Die Orte Langerwehe, Schlich, D'horn und Merode sind anzulegen. Dieser Anordnung wurde gefolgt. Eine
als Siedlungsbereich dargestellt. Langerwehe ist zusätzlich als Grundzentrum
Darstellung der Waldflächen war nicht mehr möglich und
gekennzeichnet. Dies entspricht auch dem jetzt gültigen LEP und den Angaben im
aus Gründen der Entfeinerung des LEP auch nicht
Regionalplan.
vorgesehen.
Kritisch zu sehen ist, dass der Waldbereich im Gegensatz zum bisherigen LEP '95
nicht mehr separat gekennzeichnet ist, wodurch insbesondere die bisherige
vorhandene Bedeutung des großen zusammenhängenden Waldgebietes zwischen
Langerwehe und Roetgen entfällt.
Durch die Kennzeichnung als Freiraum unterbleibt die Betonung der bisher separat
dargestellten Funktion des Waldes als "Klimatischer und Lufthygienischer
Ausgleichsraum" für die durch die Immissionen vom Kraftwerk Weisweiler und dem
Tagebau Inden/Hambach belastete Region.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3521
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der
ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird.
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
Diese Aussage kann jedoch nicht allgemeinverbindlich bestätigt werden.
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene dargestellt werden und damit regional
unterschiedliche Entwicklungen getroffen werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug
Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den
von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der
Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den
Wohnraumversorgung von aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlingen und
darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen
zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden. Weiterhin ist fraglich, ob gerade erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter
bei dem derzeit älteren Bestand an Wohngebäuden, dieses den heutigen Ansprüchen Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP
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und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich
der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3522
Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Der LEP-Entwurf enthält erstmals einen eigenen Grundsatz zur Daseinsfürsorge.
Angesichts zurückgehender Bevölkerungszahlen, einer alternden und daher an
Mobilität einbüßenden Gesellschaft und erhöhter Anforderungen an die Teilhabe von
Menschen mit Behinderung sieht die Landesplanungsbehörde in der Sicherung der
vorhandenen Struktur einen wichtigen Aspekt zur Erfüllung der Aufgabe der
Daseinsfürsorge.
Aus Sicht der Gemeinde Langerwehe wird dieser Grundsatz im Allgemeinen positiv
gesehen. Man sollte dies aber nicht nur auf die Kommunen "abwälzen" sondern auch
das Land mit in die Verantwortung einbeziehen. Es kann nicht hingenommen werden,
dass "von oben herab" bestimmt wird, dass die Daseinsfürsorge gewährleistet werden
soll, ohne sich aber mit den finanziellen und strukturellen Auswirkungen auseinander
zu setzen.
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so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der
regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann.
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis
genommen. Den weitergehenden Anregungen wird nicht
gefolgt; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die
Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem
Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer
guten Erreichbarkeit.
Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle)
Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der
Raumordnung.
Die weitere Umsetzung und Verwirklichung der
Daseinsvorsorge muss deshalb in Abstimmung und im
Konsens mit den Kommunen, den regionalen
Verkehrsträgern und den betroffenen Einrichtungen unter
Würdigung ihrer objektiven Möglichkeiten erfolgen.
Die Festlegungen des LEP richten sich vor allem an die
regionale und kommunale Ebene; Eigenbindungen des
Landes erübrigen sich.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3523
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den
um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3
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soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Der Klimaschutzplan befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Es ist noch völlig offen,
welche Inhalte des Klimaschutzplans für verbindlich erklärt werden. Der LEP soll somit
Ziele berücksichtigen, die außerhalb des LEP geregelt und derzeit noch nicht einmal
bekannt sind. Weiterhin kann auch nicht abgeschätzt werden, welche Folgen sich aus
dem Ziel Klimaschutz für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten. In bereits
vorliegenden Stellungnahmen werden diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken
geäußert. Die Berücksichtigung des Zieles Klimaschutzplan wird durch die Gemeinde
Langerwehe somit in Frage gestellt.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3524
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Der Entwurf des LEP's sieht eine Verringerung der Freirauminanspruchnahme vor.
Dies wird durch die weiteren Ziele des Vorrangs der Innenentwicklung, der
Rücknahme von Siedlungsflächenreserven aus den jeweiligen
Flächennutzungsplänen, der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und dem
Flächentausch gestützt.
Diese Vorgaben beeinträchtigen die verfassungsrechtlich gesicherte Planungshoheit
der Gemeinden. Hierdurch soll die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im
Rahmen ihrer Bauleitplanung eigenverantwortlich gestalten. Diese
verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sichert, dass ein
Grundbestand an Planung eigenverantwortlich durch die Gemeinde geregelt werden
muss. Es muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf die individuellen und
unterschiedlichen Voraussetzungen der Gemeinde eingehen und reagieren zu
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Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu
einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte
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können. Eine pauschale und regionale Aussage ist hier also nicht zielführend. Gerade der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich
im ländlichen Raum, in dem auch die Gemeinde Langerwehe liegt, sollte eine gewisse (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1
Planungsflexibilität gegeben sein. So müssen Preissteigerungen bei Grund und Boden integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern
aufgefangen und Entwicklungsblockaden verhindert werden können. Die Festlegung, in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
Bauflächen aus den Flächennutzungsplänen wieder herauszunehmen, wenn
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
regionalplanerisch kein Bedarf mehr besteht, bedeutet eine zusätzliche Beschneidung Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung, da so die
Rücknahme von Bauflächen). Dies ist auch vor dem
seinerzeitige Planungsabsicht im Nachhinein in Frage gestellt wird. Zudem sind die
Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6 (Vorrang der
Flächennutzungspläne zuvor von der Bezirksregierung genehmigt worden. Zwar
Innenentwicklung) in einem Grundsatz umgewandelt wird
entspricht das o. g. Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, und es sich auch von daher verbietet, alle diese
die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf
Festlegungen in einem Ziel zu wiederholen. Der zweite
maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der
Satz von Ziel 6.1-10 (Flächentausch) wird in die
Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5 Hektar Zieles entspricht, dies darf
Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und
jedoch nicht die Chancen der Gemeinde auf eine nachhaltige Entwicklung
die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die
beeinträchtigen. Der Entwurf des LEP sieht eine Anpassung an die demographische Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO
Entwicklung in Nordrhein-Westfalen vor. Die demographische Entwicklung
bezogen. Durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1prognostiziert für den ländlichen Raum einen Rückgang der Bevölkerungszahlen, für 2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 wird
die Ballungsgebiete allerdings eine Zunahme. Das Ziel, die Siedlungsentwicklung
klargestellt, dass die Flächenrücknahme im
bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich"
der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Satz 2 von
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten, geht somit im Ergebnis Grundsatz 6.1-8 wird gestrichen, auch wenn die
zu Lasten der ländlichen Gebiete. Die Gemeinde Langerwehe liegt im Bereich des
Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung
Rheinischen Braunkohlereviers, in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Weisweiler und eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind,
des Tagebaus Inden. Ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung ist dort beschäftigt. weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den
Das Ende des Abbaus der Braunkohle im Tagebau Inden und damit die Verarbeitung errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue
im Kraftwerk Weisweiler sind bereits jetzt absehbar. Gerade für die Gemeinde
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da
Langerwehe ist es daher wichtig, der sich hieraus ergebenden Entwicklung
der diese und die weiteren Vorgaben des LEP
entgegenzutreten und neue Möglichkeiten, auch zur wirtschaftlichen Entwicklung, zu umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung
finden. Der LEP sollte daher in seinen Zielen gerade ländlichen Kommunen, bei denen Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel
zukünftig einschneidende Entwicklungen absehbar sind, Möglichkeiten zur Stärkung mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss
geben.
aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen
wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im
Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese
Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde.
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Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der
Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig durch eine
Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen
und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert
wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine
Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung
in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur
Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch
unterschiedlichen demografischen Entwicklungen
Rechnung getragen werden kann.
Weitergehende Änderungen werden aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die vor allem mit diesen Zielen
verfolgten Zwecke insbesondere eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen
dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und
einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken,
indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum
zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell
gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
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Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme).
Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer
solchen Regelung gewährleistet, ein kommunales
Bodenmanagement und eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach
wie vor möglich sein.
Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die
Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch
schrumpfende Regionen, aber auch auf vom
Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden
können. Er gewährleistet damit auch einen
ausreichenden Handlungsspielraum, gerade weil die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal
erteilte FNP-Genehmigung die Kommune nicht von der
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt,
ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch
an dessen Ziele.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3525
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Der LEP-Entwurf sieht als Ziel vor, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Eine solche Festlegung würde den mit diesem Ziel
festzulegen. Ein anderer im Freiraum gelegener Bereich kann nur ausnahmsweise und verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht
unter Vorlage bestimmter Voraussetzungen für gewerbliche und industrielle Zwecke (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung,
festgelegt werden.
Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung,
Durch die geplante L12n und die damit einhergehende direkte Anbindung der
Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und
Gemeinde an die A4 eröffnen sich für die Gemeinde möglicherweise neue
Ressourcenschutz) widersprechen. Einer eventuellen
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Möglichkeiten zur Schaffung von industriellen oder gewerblich nutzbaren Gebieten im
Freiraum. Aufgrund des oben dargestellten Ziels mit seinen engen Ausnahmen unter
bestimmten Voraussetzungen, wird diese Möglichkeit allerdings zunichte gemacht. Es
sollte somit im LEP deutlich herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch
Siedlungsansätze im Freiraum möglich sind, wenn dies z.B. zur Schaffung neuer
Standorte in der Nähe von Autobahnauffahrten geboten ist.
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Verringerung der Verkehrsbewegungen durch die dann
kurzen Fahrwege des Schwerlastverkehrs von bzw. zu
der Autobahn würden bei einer Lage dieses
Knotenpunktes isoliert im Freiraum mindestens die
Erhöhung der Verkehrsbewegungen der Berufspendler
gegenüber zu stellen sein.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3526
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Der LEP gibt hierzu an, dass wegen der geringen unmittelbaren
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Flächeninanspruchnahme der Nutzfunktion des Waldes eine Festlegung von Flächen Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegensteht.
Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
Ziel der Walderhaltung und der Öffnung der Waldnutzung für die Windenergie. Von
zusammengefasst.
einer geringen Flächeninanspruchnahme durch Windenergieanlagen kann im
An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
Waldbereich nicht die Rede sein, da nicht nur die reinen Standorte der Anlagen
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
betrachtet werden können, sondern darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
aufgrund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen dauerhaft angelegt und
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
ausgebaut werden müssen. Hierzu werden breite Schneisen zwischen den einzelnen Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Standorten der Windenergieanlagen erforderlich, um den Zulieferverkehr von
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
Rotorblättern etc. zu gewährleisten. Darüber hinaus, sind Trassenkorridore zur
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verbrauchsnetz erforderlich. Durch
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
derartige Zerschneidungen von zusammenhängenden Waldgebieten wird das
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
Waldökosystem insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz nachhaltig
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
zerstört.
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Dabei wird im Rahmen der Abwägung in Kauf
genommen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen
im Wald einschließlich der bezeichneten Nebenanlagen
nicht völlig konfliktfrei ist und gewisse Beeinträchtigungen
von Waldfunktionen erfolgen. Auch wenn über den
eigentlichen Standort der Einzelanlage hinausgehend
weitere Verluste an Waldflächen anfallen - z. B. für die
Installation und die Unterhaltung der Anlage sowie für die
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Leitung des Stroms (Hinweis: diese Flächen können zum
Teil jedoch wieder aufgeforstet werden)- , ist
herauszustellen, dass auf die insgesamt auszuweisende
Gesamtfläche bezogen bei der Windenergienutzung
anders als bei Siedlungsnutzungen keine vollflächige
Waldumwandlung erfolgt und daher wesentliche
Waldfunktionen erhalten bleiben. Anregungen auf
Rücknahme der Öffnung des Waldes für die
Windenergienutzung wird insoweit nicht gefolgt.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3527
Schlagwort: 9.3 Energetische Rohstoffe
Im Bezug auf den Braunkohlentagebau wird als Ziel "Braunkohlenpläne" festgelegt,
dass in diesem Zusammenhang raumbedeutsame Flächenansprüche in
Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern sind. Für Standorte des
Steinkohlebergbaus wird als Ziel festgelegt, dass diese Standorte nach Beendigung
der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen sind, die
mit den umgebenden Raumnutzungen und funktionen im Einklang steht.
Das Ziel der Nachfolgenutzung ist für den Bereich des Braunkohlentagebaus nicht
vorgesehen. In der Einleitung zum vorliegenden Entwurf wird festgehalten, dass der
LEP die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des
Landes festlegt. Das langfristige Ziel zur Nachfolgenutzung des Braunkohlentagebaus
findet allerdings keine ausreichende Berücksichtigung.
Beteiligter: Gemeinde Langerwehe
ID: 3528
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Der LEP-Entwurf besagt, dass die Ausbauziele der Windenergie planerisch durch
Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen gesichert werden sollen. Im
Sinne des Gegenstromprinzips sollen die Regionalplanungsbehörden auch die
bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für
die regionalplanerische Festlegung von Vorrangebieten prüfen. Da es zu
Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von
Standorten kommen kann, erfolgen die zeichnerischen Festlegungen von Standorten
in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie hat
keine Änderung des Entwurfs des LEP NRW zur Folge.
Eine ausdrückliche Festlegung für Nachfolgenutzungen
des Braunkohlentagebaus ist im Gegensatz zu den
Altstandorten des Steinkohlenbergbaus nicht erforderlich,
weil diese Nachfolgenutzungen (Rekultivierungen) bereits
in speziellen Braunkohlenplänen festgelegt werden (vgl. §
26 Landesplanungsgesetz NRW).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im
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Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
festgelegten Vorrangebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in den
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Bauleitplänen im Interesses des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Soweit Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
die Regionalplanungsbehörde auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die auf der
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine Windenergienutzung vorgesehen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
ist, sind die Gemeinden gemäß § 1 (4) BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
anzupassen, da es sich bei einem Vorranggebiet um ein Ziel der Raumordnung
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
handelt.
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
Besonders der Aussage im letzten Satz ist zu widersprechen. Diese Festlegung als
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Ziel der Raumordnung ist abzulehnen. Ob eine Fläche für die Windenergie geeignet ist Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
oder nicht, ergibt sich aufgrund von verschiedenen durchzuführenden Planungs- und
Prüfungsschritten im Bauleitplanverfahren. Bis es überhaupt zu einer Umsetzung
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
kommen kann, sind weitere Abwägungsprozesse, wie auch im BauGB
der Windenergie beziehen sich auf die
festgeschrieben, erforderlich. Wie diese Aussage von der Regionalplanungsbehörde regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
pauschal getroffen werden kann, ist daher fraglich. Der LEP-Entwurf kann insoweit
Gegebenheiten einer Kommune können die
keine abschließende Entscheidung treffen, ob in den einzelnen Planungsregionen
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
tatsächlich geeignete Flächen im vorgegeben Umfang vorhanden sind oder nicht. Da unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
es insoweit an einer abschließenden Abwägung fehlt, kann die Kapazitätsvorgabe
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
nicht als Ziel festgelegt werden. Auch die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
ist abzulehnen. Die Gemeinde ist bereits bemüht, im Rahmen ihrer planerischen
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Möglichkeit der Windenergie, wie vom Gesetzgeber gewollt "substanziell Raum zu
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
schaffen". Durch das Instrument der Windpotenzialstudie wird das Gemeindegebiet
nach unten geben können.
bereits komplett betrachtet und mögliche Flächen für die Windenergienutzung
abgewogen. Dort wo es rechtlich und tatsächlich möglich ist, werden bereits Flächen Die Regionalplanung orientiert sich bei der
ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
Erforderlichkeit. Weiterhin abzulehnen ist die in den Erläuterungen gestellte
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Forderung, wonach die "Landesregierung erwartet, dass die Regionen und
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Kommunen sich bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
eine Flächenkulisse von insgesamt 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird". Im darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
Hinblick auf die kommunale Planungshoheit ist diese Forderung bedenklich, da der
festzulegen.
Planungsspielraum hierdurch noch stärker eingeschränkt wird.
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