Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
61 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
05.02.16, 18:07
Aktualisiert
05.02.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LANGERWEHE
DER BÜRGERMEISTER
Dienstgebäude
Schönthaler Str. 4
52379 Langerwehe
Dienststelle
Bauamt
Gemeindeverwaltung – Postfach 1240 – 52374 Langerwehe
An die
Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Ansprechpartner/in Frau Schilling
Etage, Zimmer
II, 245
Telefon
Durchwahl 0 24 23/ 409 172
Zentrale
0 24 23/ 409 0
Telefax
E-Mail
Aktenzeichen
Datum
0 24 23/ 409 189
dschilling@langerwehe.de
Schi
29.01.2016
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen;
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Gemeinde Langerwehe zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Langerwehe begrüßt die Entscheidung der Landesregierung NRW, ein
2. Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) durchzuführen.
Der Umfang der aktuellen Anpassungen im LEP entsprechend den Ergebnissen aus der ersten
Beteiligungsrunde macht deutlich, dass es noch einer erheblichen Nachsteuerung bedarf.
Auch wenn einige Punkte aus der 1. Stellungnahme vom 04.02.2014 Berücksichtigung gefunden
haben, hält die Gemeinde Langerwehe die grundsätzlichen Positionen ihrer Stellungnahme vom
04.02.2014 nach wie vor aufrecht.
Nachfolgend wird in dieser zweiten Stellungnahme nur noch zu den Punkten Stellung
genommen, die aus Sicht der Gemeinde Langerwehe nicht genug gewürdigt und berücksichtigt
worden sind. Ich nehme hierbei konkret Bezug auf die jeweilige ID-Nr. sowie die verwendeten
Schlagworte in Synopse 1 „Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten“ vom 05.10.2015.
ID-Nr.: 3520 Schlagwort: Karte
In meiner ersten Stellungnahme vom 04.02.2014 habe ich es als kritisch angesehen, dass der
Waldbereich im Gegensatz zum bisherigen LEP 95 nicht mehr separat gekennzeichnet ist,
wodurch insbesondere die bisher vorhandene Hervorhebung der Bedeutung des „großen
zusammenhängenden Waldgebietes“ zwischen Langerwehe und Rötgen entfällt.
Gemäß Ihrer Stellungnahme ist eine Darstellung von Waldflächen nun nicht mehr möglich und
aus Gründen der „Entfeinerung“ des LEP‘s auch nicht vorgesehen. Dies kann so seitens der
Besuchszeiten: montags bis freitags
dienstags
donnerstags
oder nach Vereinbarung
8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
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Die Dienststellen für soziale Angelegenheiten
sind dienstagnachmittags und mittwochs
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Gemeinde Langerwehe nicht hingenommen werden. Es wird daher angeregt, größere
zusammenhängende Waldgebiete weiterhin zu kennzeichnen, um damit deren Bedeutung der
bisher separat dargestellten Funktion des Waldes als „Klimatischer und Lufthygienischer
Ausgleichsraum“ für die durch die Immissionen vom Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau
Inden/Hambach belasteten Region hervorzuheben.
ID-Nr.: 3522 – Schlagwort: Daseinsfürsorge
Grundsätzlich werden die Aussagen zur Daseinsfürsorge, wie auch schon in meiner Stellungnahme am 04.02.2014 aufgeführt, begrüßt. Dass die Ausstattung mit Einrichtungen und deren
(finanzielle) Förderung nicht in die Zuständigkeit der Raumordnung fallen und sich somit die
Eigenbindungen des Landes erübrigt, ist so jedoch nicht hinnehmbar und widerspricht dem in
Art 104a GG genannten Konnexitätsprinzip, wonach die Aufgaben- und Finanzverantwortung
jeweils zusammengehören. D. h. die Instanz, die eine Aufgabe verteilt, ist auch für die
Finanzierung zuständig.
ID-Nr.: 3521 – Schlagwort: Demographischer Wandel
Es wird begrüßt, dass ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung ergänzt wird
und das Kapitel insgesamt umfänglich überarbeitet wurde.
Der Zuzug von Flüchtlingen und Asylbewerbern löst eine erhebliche und wahrscheinlich auch
noch weiter anhaltende Nachfrage nach Wohnflächen aus. Diese aktuelle Entwicklung muss in
die Maßstabsfindung der künftigen Flächenberechnungen berücksichtigt werden. Daher sollten
die betreffenden Kapitel des LEP nachgebessert werden.
ID-Nr.: 3528 – Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Das ursprüngliche Ziel „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ soll aufgeteilt werden und
zukünftig in ein Ziel und einem Grundsatz festgelegt werden. Hiermit wird an dem Ziel
festgehalten, den Ausbau der Stromversorgung mit Windenergie zu fördern. Daneben werden die
Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert. Dass es nun keine
Zielvorgaben für die Windenergievorrangflächen mehr geben soll, erhöht die Rechtssicherheit,
da nunmehr Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz, die auf den Umfang
der ausweisbaren Flächen Einfluss nehmen können, berücksichtigt werden können. Diese
Änderung wird seitens der Gemeinde Langerwehe begrüßt.
Es wird jedoch kritisiert, dass die bisher bestehende Flächenkulisse von 54.000 ha grundsätzlich
bestehen bleibt und an der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanungsbehörden festgehalten werden soll. Aus Sicht der Gemeinde Langerwehe ist auf eine
raumordnerische Festlegung der Windenergienutzung zu verzichten, da damit die kommunale
Planungshoheit unangemessen eingeschränkt wird. Eine Ausweisung von Vorranggebieten in
den Regionalplänen ruft einen Konflikt zwischen den Planungsebenen der Regionalplanung und
der Bauleitplanung hervor, was mitunter zu widersprüchlichen Festlegungen führen kann. Für
eine Ausweisung in der Regionalplanung bestehen andere rechtliche Verpflichtungen (z.B.
Artenschutz) als für die nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. Daher wird bei der
Ausweisung von Windenergievorrangzonen auf der Ebene der Regionalplanung nur eine
überschlägige Vorabschätzung durchgeführt, die beim anschließenden Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans und der dort z. B. durchzuführenden Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis
führen, dass die Vorrangfläche aus dem Regionalplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses
nicht vollzugfähig ist, da diese Fläche dann ein hartes Tabukriterium darstellt.
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ID-Nr.: 3526 – Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Einer Rücknahme der Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung wird seitens der Landesregierung nicht zugestimmt. Dieser Entscheidung muss seitens der Gemeinde Langerwehe (mit
einem flächenmäßigen Waldanteil von über 50 % !) widersprochen werden.
Es wird daher an der Stellungnahme vom 04.02.2014 weiter festgehalten und die
Landesregierung aufgefordert, die Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung zu
überdenken. Der Widerspruch zwischen dem Ziel der Walderhaltung und der Öffnung der
Waldnutzung für die Windenergienutzung kann so landesplanerisch nicht gewollt sein. Von
einer geringen Flächeninanspruchnahme durch Windenergieanlagen im Waldbereich kann nicht
die Rede sein, da nicht nur die reinen Standorte der Anlagen betrachtet werden können, sondern
darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die aufgrund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen
dauerhaft angelegt werden müssen. Darüber hinaus sind Trassenkorridore zur Einspeisung des
erzeugten Stroms in das Verbrauchernetz erforderlich. Durch die Zerschneidung von
zusammenhängenden Waldgebieten wird das Waldökosystem insbesondere in Bezug auf den
Arten- und Biotopschutz nachhaltig zerstört.
ID-Nr.: 3524 – Schlagwort: 6.1. Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Grundsätzlich wird die flächensparende, bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung mit den
vorgesehenen Änderungen begrüßt. Es sollte jedoch von einer einheitlichen, methodischen
Berechnungsmethode zur Ermittlung von Flächenbedarf abgesehen werden. Es muss zukünftig
eine flexible Bedarfsermittlung erfolgen, die auch den jeweiligen Sonderbedarf der Kommune
berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.: Göbbels
Schilling\LEP NRW\Anschreiben Staatskanzlei Düsseldorf