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Beschlussvorlage (Stellungnahme Gemeinde Langerwehe)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
61 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
05.02.16, 18:07
Aktualisiert
05.02.16, 18:07
Beschlussvorlage (Stellungnahme Gemeinde Langerwehe) Beschlussvorlage (Stellungnahme Gemeinde Langerwehe) Beschlussvorlage (Stellungnahme Gemeinde Langerwehe)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE LANGERWEHE DER BÜRGERMEISTER Dienstgebäude Schönthaler Str. 4 52379 Langerwehe Dienststelle Bauamt Gemeindeverwaltung – Postfach 1240 – 52374 Langerwehe An die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Stadttor 1 40219 Düsseldorf Ansprechpartner/in Frau Schilling Etage, Zimmer II, 245 Telefon Durchwahl 0 24 23/ 409 172 Zentrale 0 24 23/ 409 0 Telefax E-Mail Aktenzeichen Datum 0 24 23/ 409 189 dschilling@langerwehe.de Schi 29.01.2016 Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen; 2. Beteiligung der öffentlichen Stellen hier: Stellungnahme der Gemeinde Langerwehe zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Langerwehe begrüßt die Entscheidung der Landesregierung NRW, ein 2. Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) durchzuführen. Der Umfang der aktuellen Anpassungen im LEP entsprechend den Ergebnissen aus der ersten Beteiligungsrunde macht deutlich, dass es noch einer erheblichen Nachsteuerung bedarf. Auch wenn einige Punkte aus der 1. Stellungnahme vom 04.02.2014 Berücksichtigung gefunden haben, hält die Gemeinde Langerwehe die grundsätzlichen Positionen ihrer Stellungnahme vom 04.02.2014 nach wie vor aufrecht. Nachfolgend wird in dieser zweiten Stellungnahme nur noch zu den Punkten Stellung genommen, die aus Sicht der Gemeinde Langerwehe nicht genug gewürdigt und berücksichtigt worden sind. Ich nehme hierbei konkret Bezug auf die jeweilige ID-Nr. sowie die verwendeten Schlagworte in Synopse 1 „Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten“ vom 05.10.2015. ID-Nr.: 3520 Schlagwort: Karte In meiner ersten Stellungnahme vom 04.02.2014 habe ich es als kritisch angesehen, dass der Waldbereich im Gegensatz zum bisherigen LEP 95 nicht mehr separat gekennzeichnet ist, wodurch insbesondere die bisher vorhandene Hervorhebung der Bedeutung des „großen zusammenhängenden Waldgebietes“ zwischen Langerwehe und Rötgen entfällt. Gemäß Ihrer Stellungnahme ist eine Darstellung von Waldflächen nun nicht mehr möglich und aus Gründen der „Entfeinerung“ des LEP‘s auch nicht vorgesehen. Dies kann so seitens der Besuchszeiten: montags bis freitags dienstags donnerstags oder nach Vereinbarung 8.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr 14.00 - 17.45 Uhr Die Dienststellen für soziale Angelegenheiten sind dienstagnachmittags und mittwochs ganztägig geschlossen Bankverbindungen: Sparkasse Düren IBAN: DE32 3955 0110 0001 3001 10 BIC: SDUEDE33XXX BLZ: 395 501 10 Konto: 1 300 110 Postgiroamt Köln IBAN: DE78 3701 0050 0010 7985 01 BIC: PBNKDEFF370 BLZ: 370 100 50 Konto: 107 98-501 Seite 2 des Schreibens vom 29.01.2016 Gemeinde Langerwehe nicht hingenommen werden. Es wird daher angeregt, größere zusammenhängende Waldgebiete weiterhin zu kennzeichnen, um damit deren Bedeutung der bisher separat dargestellten Funktion des Waldes als „Klimatischer und Lufthygienischer Ausgleichsraum“ für die durch die Immissionen vom Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden/Hambach belasteten Region hervorzuheben. ID-Nr.: 3522 – Schlagwort: Daseinsfürsorge Grundsätzlich werden die Aussagen zur Daseinsfürsorge, wie auch schon in meiner Stellungnahme am 04.02.2014 aufgeführt, begrüßt. Dass die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle) Förderung nicht in die Zuständigkeit der Raumordnung fallen und sich somit die Eigenbindungen des Landes erübrigt, ist so jedoch nicht hinnehmbar und widerspricht dem in Art 104a GG genannten Konnexitätsprinzip, wonach die Aufgaben- und Finanzverantwortung jeweils zusammengehören. D. h. die Instanz, die eine Aufgabe verteilt, ist auch für die Finanzierung zuständig. ID-Nr.: 3521 – Schlagwort: Demographischer Wandel Es wird begrüßt, dass ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung ergänzt wird und das Kapitel insgesamt umfänglich überarbeitet wurde. Der Zuzug von Flüchtlingen und Asylbewerbern löst eine erhebliche und wahrscheinlich auch noch weiter anhaltende Nachfrage nach Wohnflächen aus. Diese aktuelle Entwicklung muss in die Maßstabsfindung der künftigen Flächenberechnungen berücksichtigt werden. Daher sollten die betreffenden Kapitel des LEP nachgebessert werden. ID-Nr.: 3528 – Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Das ursprüngliche Ziel „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ soll aufgeteilt werden und zukünftig in ein Ziel und einem Grundsatz festgelegt werden. Hiermit wird an dem Ziel festgehalten, den Ausbau der Stromversorgung mit Windenergie zu fördern. Daneben werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert. Dass es nun keine Zielvorgaben für die Windenergievorrangflächen mehr geben soll, erhöht die Rechtssicherheit, da nunmehr Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz, die auf den Umfang der ausweisbaren Flächen Einfluss nehmen können, berücksichtigt werden können. Diese Änderung wird seitens der Gemeinde Langerwehe begrüßt. Es wird jedoch kritisiert, dass die bisher bestehende Flächenkulisse von 54.000 ha grundsätzlich bestehen bleibt und an der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanungsbehörden festgehalten werden soll. Aus Sicht der Gemeinde Langerwehe ist auf eine raumordnerische Festlegung der Windenergienutzung zu verzichten, da damit die kommunale Planungshoheit unangemessen eingeschränkt wird. Eine Ausweisung von Vorranggebieten in den Regionalplänen ruft einen Konflikt zwischen den Planungsebenen der Regionalplanung und der Bauleitplanung hervor, was mitunter zu widersprüchlichen Festlegungen führen kann. Für eine Ausweisung in der Regionalplanung bestehen andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Artenschutz) als für die nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. Daher wird bei der Ausweisung von Windenergievorrangzonen auf der Ebene der Regionalplanung nur eine überschlägige Vorabschätzung durchgeführt, die beim anschließenden Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans und der dort z. B. durchzuführenden Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Vorrangfläche aus dem Regionalplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugfähig ist, da diese Fläche dann ein hartes Tabukriterium darstellt. Seite 3 des Schreibens vom 29.01.2016 ID-Nr.: 3526 – Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Einer Rücknahme der Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung wird seitens der Landesregierung nicht zugestimmt. Dieser Entscheidung muss seitens der Gemeinde Langerwehe (mit einem flächenmäßigen Waldanteil von über 50 % !) widersprochen werden. Es wird daher an der Stellungnahme vom 04.02.2014 weiter festgehalten und die Landesregierung aufgefordert, die Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung zu überdenken. Der Widerspruch zwischen dem Ziel der Walderhaltung und der Öffnung der Waldnutzung für die Windenergienutzung kann so landesplanerisch nicht gewollt sein. Von einer geringen Flächeninanspruchnahme durch Windenergieanlagen im Waldbereich kann nicht die Rede sein, da nicht nur die reinen Standorte der Anlagen betrachtet werden können, sondern darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die aufgrund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen dauerhaft angelegt werden müssen. Darüber hinaus sind Trassenkorridore zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verbrauchernetz erforderlich. Durch die Zerschneidung von zusammenhängenden Waldgebieten wird das Waldökosystem insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz nachhaltig zerstört. ID-Nr.: 3524 – Schlagwort: 6.1. Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Grundsätzlich wird die flächensparende, bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung mit den vorgesehenen Änderungen begrüßt. Es sollte jedoch von einer einheitlichen, methodischen Berechnungsmethode zur Ermittlung von Flächenbedarf abgesehen werden. Es muss zukünftig eine flexible Bedarfsermittlung erfolgen, die auch den jeweiligen Sonderbedarf der Kommune berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez.: Göbbels Schilling\LEP NRW\Anschreiben Staatskanzlei Düsseldorf