Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 05.04.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-86/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Befreiungsantrag zur Überschreitung der hinteren Baugrenze im Umsiedlungsstandort Pier
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 05.04.2016 ist bei der Gemeinde ein Befreiungsantrag zur Überschreitung
der hinteren Bebauungsgrenze im Umsiedlungsstandort Pier eingegangen. Der Antragsteller plant in der Straße Am Weiherhof, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 725
die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten.
Die Baugrenzen auf diesem Grundstück sind dem kurvigen Verlauf der Straße angepasst
und erschweren somit eine Nutzung der üblichen Bautiefe von 15 Metern.
Da im Bebauungsplan E 6, 7. Änderung eine Überschreitung der straßenseitigen
Baugrenze ausgeschlossen ist, wird eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze im
hinteren Bereich des Grundstücks beantragt.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…..) die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze ist städtebaulich vertretbar.
Eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ist nicht erkennbar, da die rückwärtige Tiefe zum nächsten Wohnhaus (ca. 33 Meter) als ausreichend betrachtet werden
kann.
Der Nachteil zu den rechteckigen Grundstücken kann durch die geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze deutlich gemindert werden.
Drucksache VL-86/2016
Seite - 2 -
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gemäß § 31 (2)
BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB der Befreiung des Bebauungsplanes E 6 – 7.Änderung
bezüglich der Überschreitung der hinteren Baugrenze zuzustimmen, und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)