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Beschlussvorlage (Befreiungsantrag zur Überschreitung der hinteren Baugrenze im Umsiedlungsstandort Pier)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 05.04.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-86/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Befreiungsantrag zur Überschreitung der hinteren Baugrenze im Umsiedlungsstandort Pier Sachdarstellung: Mit Datum vom 05.04.2016 ist bei der Gemeinde ein Befreiungsantrag zur Überschreitung der hinteren Bebauungsgrenze im Umsiedlungsstandort Pier eingegangen. Der Antragsteller plant in der Straße Am Weiherhof, Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 725 die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten. Die Baugrenzen auf diesem Grundstück sind dem kurvigen Verlauf der Straße angepasst und erschweren somit eine Nutzung der üblichen Bautiefe von 15 Metern. Da im Bebauungsplan E 6, 7. Änderung eine Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze ausgeschlossen ist, wird eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze im hinteren Bereich des Grundstücks beantragt. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…..) die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze ist städtebaulich vertretbar. Eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ist nicht erkennbar, da die rückwärtige Tiefe zum nächsten Wohnhaus (ca. 33 Meter) als ausreichend betrachtet werden kann. Der Nachteil zu den rechteckigen Grundstücken kann durch die geringfügige Überschreitung der hinteren Baugrenze deutlich gemindert werden. Drucksache VL-86/2016 Seite - 2 - Finanzielle Auswirkungen: Keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gemäß § 31 (2) BauGB i.V.m. § 36 (1) BauGB der Befreiung des Bebauungsplanes E 6 – 7.Änderung bezüglich der Überschreitung der hinteren Baugrenze zuzustimmen, und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)