Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,9 MB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
UMWELTBERICHT
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinde Langerwehe
„Gewerbegebiet Am Steinchen“
Gemeinde Langerwehe – Ortslage Langerwehe
Die nach der erneuten Offenlage eingefügten Änderungen/Ergänzungen sind in roter Schriftfarbe dargestellt.
STAND: JANUAR 2016
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Inhalt
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
4.
EINLEITUNG ........................................................................................................................................................................... 2
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ............................................................................ 2
WESENTLICHE INHALTE VON FACHPLÄNEN..................................................................................................................... 3
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNEGN ............................................................................ 8
BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER .................................................................................................................................... 8
SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN .................................................................................................................................. 8
SCHUTZGUT BODEN .......................................................................................................................................................... 12
SCHUTZGUT WASSER........................................................................................................................................................ 19
SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA.......................................................................................................................................... 20
SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD ..................................................................................................................................... 22
SCHUTZGUT MENSCH........................................................................................................................................................ 23
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER ....................................................................................................................... 25
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN ........................................................................................... 26
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN .......................................................................................................................................... 26
PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (ERHEBLICHE UMWELTAUSWIRKUNGEN) ................................ 26
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ............................................................................................. 28
GEPLANTE VERMEIDUNGS,- MINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN ........................................................... 28
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ................................................................................................................ 33
ZUSÄTZLICHE ANGABEN ................................................................................................................................................... 33
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN .................. 33
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN ......................................................................................... 34
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG .................................................................................................... 34
QUELLENNACHWEISE / LITERATURVERZEICHNIS ......................................................................................................... 37
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
1
Gemeinde Langerwehe
1.
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
EINLEITUNG
Die planbedingten, voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen sind regelmäßig zu ermitteln und in einem
Umweltbericht als Teil der Begründung zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in
eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune legt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplanes in angemessener Weise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren
Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Die Aufgabe der Umweltprüfung ist es, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit die Auswirkungen des Vorhabens auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter sowie die
Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Prozess ist
in einem Umweltbericht, der nach § 2a BauGB verpflichtender Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans wird,
festzuhalten.
Die Erforderlichkeit einer weiterführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergibt sich aus § 3 Abs. 1 UVPG in
Verbindung mit den § 3a-f UVPG, wobei sich nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG eine generelle UVP-Pflicht oder eine
Vorprüfungspflicht ergeben kann. Unterliegt das Vorhaben einer Vorprüfungspflicht, ist zunächst gem. § 3c Abs. 1 S. 1-2
UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
1.1
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Hauptortes Langerwehe der Gemeinde Langerwehe. Begrenzt wird das Plangebiet
im Norden und Osten von der B 264, im Süden von der Hauptstraße und im Westen von dem Mühlenweg sowie dem östlich
des Gewerbebetriebes Schain verlaufenden Feldweg. Der Verfahrensbereich hat eine Größe von ca. 13,5 ha.
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
2
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebiets
1.2
WESENTLICHE INHALTE VON FACHPLÄNEN
Regionalplan
Im Regionalplan ist für den östlichen Teil des Plangebietes „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) und für den westlichen
Teil des Plangebietes „Allgemeiner-Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Im GIB wäre die Ausweisung eines Sondergebietes
für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht zulässig, da dieser im Regionalplan auf den ASB beschränkt ist.
Die zur Ansiedlung des Vollsortimenters vorgesehene Fläche kann als im ASB gelegen betrachtet werden. Der Regionalplan
weist eine zeichnerische Unschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zeichnerische“ Grenze verläuft, kann man sich
an natürlichen Grenzen orientieren. An der Stelle der zeichnerischen Grenze kann keine natürliche Grenze ausgemacht
werden. Von daher kann als Grenze des ASB zum GIB die L 12 angesehen werden. Demnach würde das zur Ansiedlung
vorgesehene Gebiet noch im ASB liegen.
Auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die Wohnbebauung ist von
Westen her inzwischen sehr nah an den GIB herangerückt. Daher ist in diesem Bereich die Entwicklung des GIBs bereits
stark eingeschränkt und kann nicht mehr zur Ansiedlung stark imitierender Betriebe in Betracht gezogen werden. Daher
macht es Sinn, diesen Bereich gedanklich dem ASB zuzuschlagen und hier auch andere verträgliche Nutzungen, wie z.B.
den Einzelhandel, zuzulassen.
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
3
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
In einem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln
am 24.11.2011 wurde bestätigt, dass die gedankliche
Verschwenkung des ASBs mit dem Ziel der Einbeziehung
des geplanten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel – nahversorgungsrelevante Sortimente“ als
den Zielen der Raumordnung entsprechend betrachtet wird.
Eine Regionalplanänderung ist demnach nicht erforderlich.
Die geplanten Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen
liegen im Bereich des ASB, die geplanten gewerblichen
Bauflächen im Bereich des GIB. Demnach ist auch hier eine
Anpassung an die Ziele der Raumordnung gegeben. Eine
Bestätigung der Bezirksregierung Köln vom 11.12.2012 liegt
hierzu vor.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan
Flächennutzungsplan
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist der nördliche Bereich der im Änderungsverfahren zu
überplanenden Fläche nicht als Baufläche dargestellt.
Im südlichen Bereich sind westlich eine Grünfläche und östlich gewerbliche Bauflächen dargestellt. Im nördlichen Teilbereich
werden derzeit noch Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Norden ist eine Hochspannungstrasse dargestellt.
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STAND: FEBRUAR 2016
4
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
LANDSCHAFTSPLAN
Im Verfahrensbereich liegen keine Schutzgebiete vor. Westlich des Plangebietes sowie nördlich der B 264 liegt ein
Landschaftsschutzgebiet 2.2-1.
Folgende Festsetzungen gelten für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1:
I. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten
und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
(§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG) oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
II. In den unter Ziffer 2.2-1 bis 2.2-6 festgesetzten und näher beschriebenen Landschaftsschutzgebieten sind
generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) BNatSchG in Verbindung
mit § 34 (4a) ff. LG NRW).
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote sowie gegen die speziellen Verbote der einzelnen
Landschaftsschutzgebiete können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG
i.V. m. § 70 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem oder mehreren festgesetzten Verboten zuwider handelt.
Dies kann nach § 71 LG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
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STAND: FEBRUAR 2016
5
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung 4: Landschaftsplan (LP 8) – Langerwehe
Quelle: Kreis Düren
SCHUTZGEBIETE
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das Biotop BK-5104-0006 „Wehebach zwischen Langerwehe und
Luchem“. Der Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem hat einen gestreckten Verlauf, wird jedoch ganz überwiegend
von einem dichten Ufergehölz begleitet. In Höhe der Mettler Mühle am Nordrand von Langerwehe und der weiter nördlich
gelegenen Ölmühle sind zwischen dem Wehebach und dem als Mühlenteich bezeichneten Mühlengraben (ebenfalls von
Ufergehölzen begleitet) Fettweiden tlw. mit Obstbäumen erhalten. Gut 600 m nördlich von Langerwehe mündet der
Mühlenteich in den Wehebach. Hier ist der Bach 2 m breit, 1,5 m tief eingeschnitten mit steiniger Sohle und kleineren
Kiesbänken. Am Bach stockt ein gut entwickeltes Ufergehölz aus Baumweiden und Erlen, an das beiderseits Ackerflächen
unmittelbar angrenzen. Die südlicheren Abschnitte sowie der Mühlenteich werden vorwiegend von Pappeln und
Schwarzerlen, im Süden lokal auch von Fichten begleitet. Durch die dichten Ufergehölze wird der Bach stark beschattet, so
dass sich eine typische Krautflora nur lokal entwickeln kann. 1996 wurde südlich der Ölmühle die Bundesstraße B264
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STAND: FEBRUAR 2016
6
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
gebaut, die das Biotop in West- Ost-Richtung zerschneidet. Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex und
dem Wehebach mit Mühlengraben typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft. Das Gebiet hat Bedeutung als
Trittsteinbiotop für Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Der Wehebach ist ein Vernetzungsbiotop für Arten der
Fließgewässer. Diese Funktion ist jedoch durch den Ausbauzustand sowie durch den Verlauf durch Langerwehe oberhalb
des hier betrachteten Abschnittes eingeschränkt. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung
sein. Insbesondere die Obstweide und die Ufergehölze sind zu erhalten und durch Nachpflanzung zu ergänzen. Die Anlage
weiterer Streuobstbestände ist wünschenswert. Der nördliche Abschnitt Richtung Luchem sollte mit einem Wiesen- oder
Hochstaudenstreifen gegen die zur Zeit unmittelbar angrenzenden Ackerflächen abgeschirmt werden (Uferstreifen),
Grünland am Bach sollte keinesfalls umgebrochen werden. Als Schutzziel gilt die Erhaltung und Optimierung eines Baches
mit begleitenden Ufergehölzen sowie Schutz und Optimierung von Grünland-Kleingehölzkomplexen in einer ausgeräumten
Agrarlandschaft.
Nordöstlich des Plangebietes angrenzend an der B 264 befindet sich das Biotop BK-5104-005 „Weiden mit Kleingehölzen
Nordwestlich des Stütgerhofes“. Nordwestlich des Stütgerhofes verläuft eine Geländekante mit Grünlandbewuchs, oberund unterhalb schließen Ackerflächen an. Laut Altbeschreibung war diese mit einer Gebüschreihe bestanden, die 2010 fehlt.
Südlich anschließend Weidegrünland mit einer sehr alten Eichen- / Eschen-Baumreihe. Im Westen und Nordwesten ist das
Grünland von einer Baumhecke mit ebenfalls altem Baumbestand (tlw. über 80cm Brusthöhendurchmesser) begrenzt,
außerdem alter Einzelbaum im SW. Unmittelbar nördlich des Hofes wurde ein Teil einer Ackerfläche in Grünland
umgewandelt (Neuansaat), um die Pferdeweide zu vergrößern.
Im Süden weist die Fläche ein unregelmäßiges Relief auf. Hier wurde offenbar vor längerer Zeit Boden abgekippt.
Das kleine Gebiet ist mit den Weide-/Kleingehölzkomplex typisch und damit repräsentativ für die Bördelandschaft.
Besonders der alte Baumbestand mit Baumhöhlen ist bemerkenswert. Das Gebiet hat Bedeutung als Trittsteinbiotop für
Arten der Kleingehölze und des Grünlandes. Hauptziel sollte die Erhaltung des Gebietes bei extensiver Bewirtschaftung
sein. Insbesondere der alte Baum- und Gebüschbestand ist zu erhalten und durch Nachpflanzung u.a. auf der Geländekante
zu ergänzen. Es ist von keiner Beeinträchtigung der hier angrenzenden Biotope durch das Vorhaben auszugehen.
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STAND: FEBRUAR 2016
7
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
2.
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNEGN
2.1
BEWERTUNG DER SCHUTZGÜTER
2.1.1
SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN
A) FUNKTION
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als
prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere
Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation,
Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu
schützen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich
aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und
ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die
Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und
ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Im Bereich der Zülpicher Börde würde sich auf den nährstoffreichen, basischen Standorten ein überwiegend artenreicher
Eichen-Hainbuchenwald (mit stärkerem Einschlag von Ahorn, Ulme und auch Linde) sowie auf den bodensauren Standorten
ein artenärmerer Eichen-Hainbuchen- und Eichen-Buchenwald entwickeln.
Flora Bestand
Das ca. 13,5 ha große Eingriffsgebiet (hier Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der Ortschaft Langerwehe
zwischen der B 264 und „Am Steinchen“. Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene
Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im
Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische
Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die
stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an
die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
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STAND: FEBRUAR 2016
8
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Fauna Bestand
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren)
durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen
sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.2014 begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten
untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.).
Für die Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I wurde die Liste des MUNLV (2007), die planungsrelevant Arten aufführt,
anhand der für das Plangebiet relevanten Daten des LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW und LINFOS
(2015): Landschaftsinformationssammlung ausgewertet. Die folgende Tabelle zeigt aller potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum
und den Wirkpfaden des Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wird ermittelt,
für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist:
Art
Säugetiere
Wildkatze,
Europäischer Biber
Breitflügelfledermasu,
Große Bartfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleiner Abendsegler,
Großer bendsegler,
Rauhautfledermaus,
Zwergfledermaus,
Mückenfledermaus,
Braunes Langohr,
Graues Langohr
Vögel
Wachtel,
Rebhuhn,
Kiebitz,
Feldlerche
Turmfalke,
Schleiereule,
Mäusebussard,
Habicht,
Waldohreule,
Waldkauz,
Sperber
Sind
Beeinträchti
gungen
möglich?
Begründung
Nein
Keine geeigneten Habitate im Eingriffgebiet und der Umgebung
Nein
Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt oder
Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen essenzieller
Nahrungs-habitate im Eingriffsgebiet kann aufgrund der
Biotopausstattung und der relevanten Flächengröße ausgeschlossen
werden.
Ja
Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur. Fortpflanzungs- und
Ruhe-stätten im Eingriffsgebiet möglich.
Nein
Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge der
Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw.
saniert.
Teichrohrsänger
Nein
Wiesenpieper
Nein
Baumpieper
Nein
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet oder
der Umgebung.
Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate im
Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Vorkommen in dem Baumbestandenen Extensivgrünland westlich des
Eingriffsgebiets möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade erkennbar. In den
nord-westlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk,
Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant
STAND: FEBRUAR 2016
9
Gemeinde Langerwehe
Steinkauz
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Feldschwirl,
Nachtigall,
Pirol,
Kuckuck
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nein
Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund der
Entfernung von ca. 130 m sind Wirkpfade jedoch auszuschließen. Das
Eingriffsgebiet besitzt keine essenziellen Nahrungsfunktionen. Der
Steinkauz nutzt meist kurzrasiges Grünland zur Insektenjagd.
Nein
Vorkommen im Bereich der Pappeln im Westen des Eingriffsgebiets nicht
auszuschließen.. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch
keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des BPlangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und
Entsorgungsanlagen geplant.
Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe,
Feldsperling
Nein
Waldlaubsänger
Nein
Zwergtaucher
Nein
Amphibien
Kreuzkröte,
Springfrosch
Nein
Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des Eingriffsgebiets
möglich.. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine
Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um störungstolerante Arten, die
meisten in der Nähe des Menschen leben.
Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten
Habitate im Eingriffsgebiet oder der Umgebung.
Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im Eingriffsgebiet
oder der Umgebung.
Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im
Eingriffsgebiet und der Umgebung.
Tabelle 1: Übersicht der potentiellen im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015
Als planungsrelevant gelten die Arten: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, wurden
weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht an insgesamt sechs Terminen
von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangatrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
C) VORBELASTUNG
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch anthropogene Nutzung vorbelastet (ackerbauliche Nutzung). Die Fläche ist
zum Teil bebaut und grenzt an eine stark befahrene Straßen (B 264 und Hauptstraße). Im Süden ist in unmittelbarer Nähe
des Plangebietes ein Lebensmittelmarkt vorhanden. Weiterhin wird das Plangebiet durch zahlreiche Spaziergänger und
Anwohner vorbelastet (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
D) EMPFINDLICHKEIT
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von
Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form
von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen
erfolgen kann.
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil
wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
10
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die
stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine
dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an
die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die geplanten
Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation zum Teil
ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation
geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Um zu ermitteln in wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten (Wachtel, Rebhuhn,
Kiebitz und Feldlerche) einen Verbotstatbestand auslöst, wurde in Bezug auf diese Arten eine vertiefende Analyse als
„worst-case“ Einschätzung erstellt (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche und damit auch das Eintreten von
Verbotstatbeständen i.S. des §44 BNatSchG konnte im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden.
Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, wurden
weiterführende Untersuchungen empfohlen. Diese bilden die Basis, um im zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen abzuleiten.
Es wurde eine Erfassung auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht an insgesamt sechs Terminen
von Mitte April bis Ende Mai (z.T. abendlich mit Klangatrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
Datum
11.04.2015
19.04.2015
21.04.2015
02.05.2015
11.05.2015
26.05.2015
Arten
Vögel
Rebhuhn, Feldhamster
Vögel
Vögel
Vögel
Wachtel
Wetter
12 °C, 100% Bew.
10 °C, 0% Bew.
22 °C, 0% Bew.
18 °C, 10% Bew.
20 °C, 20% Bew.
14 °C, 0% Bew.
Tabelle 2: Übersicht der durchgeführten Untersuchungen
Quelle: Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
11
Gemeinde Langerwehe
2.1.2
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
SCHUTZGUT BODEN
A) FUNKTION
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a.
als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen
(Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Abbildung 5: Bodenkarte, Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet befindet sich in der naturräumlichen Einheit Zülpicher Börde in der Untereinheit der Erper Lößplatte, welche
den eigentlichen Kern der zülpicher Börde darstellt. Dieses Gebiet ist fast vollständig mit einer 1 bis 2 m mächtigen Schicht
aus Löß1 bedeckt. Diese sind weitestgehend entkalkt und liegen den Hauptterrassenschottern auf. Mit einem mittleren bis
hohen Nährstoffgehalt bieten die vorhandenen Braunerde2- und Parabraunerdeböden, trotz Neigung zur Staunässebildung,
gute Voraussetzungen für die Landwirtschaft (Weizen-, Gerste und Zuckerrübenanbau). Aus diesem Grund wurden große
1 Löß ist ein Ablagerungsgestein (Sediment). Es zeichnet sich durch eine gelbliche Färbung und besondere Feinheit aus. Der in Europa vorhandene Löß
entstand während der Eiszeit und entstammt den Schotterterrassen großer Flüsse. Quelle: KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
2 Braunerden entstehen durch die natürliche Verwitterung vorhandener Gesteine. Sie erhalten ihren Namen von der typischen braunen Farbe, die durch
das Oxidieren von im Boden enthaltenen Eisenbestendteilen und anderen Mineralen hervorgerufen wird. Auch typisch ist eine Verlehmung des Bodens
durch die Verwitterung des Ausgangsmaterials. Die Kornzusammensetzung des Bodens wird hierdurch dauerhaft verkleinert und verschiebt sich in den
Bereich der Tone. Ausgehend von den ursprünglichen Bestandteilen können die Eigenschaften von Braunerde deutlich variieren. Bei Parabraunerde
wurden die feinen Tonbestandteile bereits aus dem Oberboden ausgewaschen und in einem Übergangshorizont angereichert. Quelle: KOPPE, W.:
Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Teile der Platte gerodet. Nur einzelne Gehölzinseln und Gehölzbestände entlang der Bachniederungen sind noch
vorhanden.3
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und
Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur
Hilfe genommen.
Zeitalter der Bodenentwicklung (Auszug)
System
Quartär
tiefer
Serie
Stufe
Alter (ca.)
Holozän
Holozän
11.700 J.v.Chr. bis heute
Jungpleistozän
(Tarantium)
126.000 v.Chr. bis 11.700 v.Chr.
Mittelpleistozän
(Ionium)
781.000 v.Chr. bis 126.000 v.Chr.
Altpleistozän
(Calabrium)
1,8 mio v.Chr. bis 781.000 v.Chr.
Gelasium
2,6 mio v.Chr bis 1,8 mio v.Chr.
tiefer
älter
Pleistozän
tiefer
Tabelle 3: Zeitalter der Bodenentwicklung, Quelle: Deutsche Stratigrafische Kommission: Stratigrafische Tabelle von Deutschland, Potsdam 2002
Innerhalb der nordwestlichen Ecke des Plangebietes befindet sich laut der verwendeten Karten typisches Kolluvium4, das in
Teilen pseudovergleyt5 ist. Als oberste Schicht wird 8 bis 10 dm mächtiger, lehmiger Schluff aufgeführt, der schwach
humose und schluffig lehmige bis schwach humose Eigenschaften aufweist. Er setzt sich zusammen aus Kolluvium des
Holozän (Vgl.: Tabelle 3). Hiervon überdeckt wird eine 5 bis 10 dm mächtige Bodenschicht. Sie wird von der Bodenkarte
beschrieben als lehmiger Schluff, meist schwach humos, zum Teil karbonathaltig und schluffiger Lehm, meist schwach
humos, zum Teil karbonathaltig. Sie setzt sich ebenfalls zusammen aus Kolluvium des Holozäns. Zuletzt führt die
Bodenkarte in diesem Bereich eine Schicht aus Kies, Sand und vereinzelt lehmigem Sand auf. Diese entstammt aus
Terrassenablagerungen des Alt-, Mittel- und Jungpleistozäns.
Die Kationenaustauschkapazität6 liegt im Bereich des typischen Kolluviums in einem hohen Bereich. Somit gibt der Boden in
hohem Maße Nährstoffe an aufwachsende Pflanzen ab. Für die Durchwurzelungstiefe und die Nutzbare Feldkapazität 7
werden sogar sehr hohe Werte angegeben, wodurch Wurzeln bis in tiefe Bodenschichten eindringen und hier große Mengen
3 GLÄSSER, Ewald: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, 1. Auflage, Bonn-Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde
und Raumordnung Selbstverlag, 1978, S. 38
4 Kolluvisole werden den anthropogenen Böden zugeordnet. Das heißt, dass ein ursprünglich vorhandener Boden durch menschliche Eingriffe verändert
bzw. überlagert wurde. Solche Bindungen sind meist stark geschichtet. Kolluvien, die nach dem 19. Jahrhundert entstanden sind, weisen einen deutlich
höheren Humusgehalt auf. Quelle: http://www.geodz.com/deu/d/Kolluvium, abgerufen am 06.05.2014
Pseudogleye tragen ihren Namen da sie ein Gley zu sein scheinen. Tatsächlich stehen sie aber nicht unter dem Einfluss des Grundwassers. Die
vergleichbaren Eigenschaften und die entsprechende Erscheinung resultieren stattdessen aus einem zeitlich begrenzten Einfluss durch Staunässe.
Quelle: https://bodenkunde.uni-hohenheim.de/67044, abgerufen am 24.04.2014
5
6 Nährstoffe kommen in der Natur als Kationen vor. Die Kationenaustauschkapazität bezeichnet also die Menge an Nährstoffen, die ein Boden bezogen
auf seine Masse binden und abgeben kann. Abhängig von der hiermit ermittelten Menge an verfügbaren Nährstoffen unterteilt die Bodenkarte NRW die
Kationenaustauschkapazität in Werte von „sehr niedrig“ bis „extrem hoch“. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkkati.htm, abgerufen am 04.07.2014
Unter der Feldkapazität versteht man die Mange an Wasser, die ein Boden gegenüber der Schwerkraft binden kann. Nutzbar ist der Teil der
Wassermenge, der wieder an Pflanzen abgegeben werden kann. Sind weder Stau- noch Sickerwasser vorhanden, steht die nutzbare Feldkapazität in
unmittelbarem Zusammenhang zur pflanzenverfügbaren Wassermenge. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bknufe.htm, abgerufen am 04.07.2014
7
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STAND: FEBRUAR 2016
13
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Wasser aufnehmen können. Nur die Luftkapazität8 des Bodens ist gering. Eine Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff und
potentiellem Wurzelraum besteht damit nur untergeordnet. Aufgrund dieser Eigenschaften werden für die beschriebenen
Böden Wertzahlen der Bodenschätzung von 70 bis 90 angegeben. Damit ist die Fruchtbarkeit als sehr hoch zu beschreiben.
Der Begriff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung der Bodenentwicklung nach ihrer ertragssteigernden Wirkung;
die Zustandsstufe dient der Feststellung des Bodenwertes. Es gibt für Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender
Güte von 1 – 7 (Unter Stufe 1 wird die mit der höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit
verstanden). Bei der Funktionserfüllung orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw.
Grünlandgrundzahl) von 60, oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV
(Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der vorliegende Boden überschreitet den Wert von 60 deutlich.
Bezogen auf ihre Ertragsfähigkeit ist er somit als sehr schutzwürdig einzustufen.
Gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50.000 - zweite Auflage - befinden sich Teile des Plangebietes
in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/
natürliche Bodenfruchtbarkeit). Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher
Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion
aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser
und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern
Stoffeinträge besonders effektiv.
Der Boden befindet sich in einer mäßig wechselfeuchten, ökologischen Feuchtestufe. Aufgrund einer hohen gesättigten
Wasserleitfähigkeit besteht eine hohe Durchlässigkeit für anfallendes Wasser. Ein Einfluss durch Grundwasser besteht nicht.
Der Grenzflurabstand, also der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und dem anstehenden Grundwasserspiegel, ist
entsprechend sehr hoch. Die Einflüsse durch Stauwasser sind nur schwach und es besteht eine hohe Gesamtfilterfähigkeit.
Insgesamt ist gemäß Bodenkarte dennoch davon auszugehen, dass keine Eignung für eine Versickerung besteht.
Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurde ein Bodengutachten im Bebauungsplanverfahren erstellt
(Dipl.-Geol. Michael Eckardt vom Februar 2014). Dazu wurde in der Zeit vom 06.01. bis 14.01.2014 an bauseits
vorgegebenen Stellen 16 Rammkernbohrungen nach DIN EN ISO 22475-1 durchgeführt. In neun dieser Bohrungen wurden
Versickerungsversuche nach USBR Earth-Manual ausgeführt. Zu den Bohrungen B 1 und B 8 sowie die Sondierung DPH 1
wurden aus dem bereits erstellten Bericht 2903-1 übernommen (vgl. Abb. 2).
8
Bei der Luftkapazität handelt es um den Porenraum im Boden, der nur kurzfristig mit Wasser gefüllt ist und somit für Sauerstoff oder als Wurzelraum
zur Verfügung steht. Quelle: http://www.gd.nrw.de/g_bkluft.htm, abgerufen am 04.07.2014
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14
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung 6: Lageplan Bohrungen
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Lageplan in Abbildung 6 enthält noch den ursprünglichen Rahmenplan. Mittlerweile ist eine abweichende Gliederung
des Plangebietes in gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen, Gewerbegebiete und Sondergebiete vorgesehen. Die
Änderung der Planung hat jedoch keine Auswirkung auf die durchgeführten Bohrungen.
In der Deckschicht (Schicht 1 trafen die Bohrungen unter dem Mutterboden auf Löß-, Schwemm- und Tallehm in der
Kornverteilung von feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff. In der Deckschicht hatten die Schluffe
zum Zeitpunkt der Baugrunderkundung (mit natürlichen Wassergehalten zwischen 8% und 25%, im Mittel bei 19%)
überwiegend weiche bis steife Konsistenz. Die Schluffe haben damit nur geringe Festigkeit.
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15
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bei der Bohrung B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen
Beimengungen an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an
anderen Stellen möglich.
Bei der Bohrung B 12 wurde die Deckschicht bis 5 m (126,3 m NN) unter der Geländeoberkante nicht durchstoßen. Es
handelt sich hierbei um eine mit Schwemmlehm gefüllte Erosionsrinne, deren weiterer Verlauf mit den bisher ausgeführten
Bohrungen nicht erkundet wurde. B1 weist die minimalste Deckschicht von 07, m unter GOK auf. Im Mittel liegt die
Deckschicht bei 2,0 m unter GOK.
Die Bohrungen der 2. Schicht waren überwiegend schwer bis sehr schwer, lagenweise auch mittel bohrbar. Sie sind
mindestens mitteldicht gelagert. Festigkeitsmindernd wirken Schlufflagen.
In der Schicht zwei konnten Terrassensedimente in der Kornverteilung von schluffigen bis stark schluffigen und sandigen bis
stark sandigen Kiesen vorgefunden werden. Teilweise muss mit groben Geröllen und Blöcken gerechnet werden. Im Mittel
sind in der 2. Schicht ca. 57, 3 % Kies, 25,5% Sand und 17,2% Schluff vorhanden.
Die Schicht 3 (tertiär) wurde nur an der Westseite erbohrt. In den Bohrungen B15, B20, B21 und B23 wurden die
Terrassensedimente durchstoßen.
Bohrung
Terrassenkies
Tertiär
Nr.
Dicke
Untergrenze
Obergrenze
Bodenart
B15
0,8m
3,0 m u. GOK
125,4 m NN
Schluff, Braunkohle
B20
2,2m
4,4 m u. GOK
122,3 m NN
Schluff, Braunkohle
B21
0,7m
4,2 m u. GOK
123,9 m NN
Braunkohle
B23
1,8m
3,8 m u. GOK
122,5 m NN
Braunkohle
Tabelle 4: Tertiäre Schicht in den Bohrungen B15, B20, B21 und B23
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Aufgrund der Schluffe ist der Boden sehr wasserempfindlich. Sie weichen bei wasserzutritt und/oder dynamischer Belastung
schnell unter Verlust an Festigkeit auf. Die Schluffe und die schluffigen Kiese sind zudem sehr frostempfindlich. In den
Bereichen der Schluffe, kann Schichtenwasser in die kiesigen Schichten abgeleitet werden. Wegen der
Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu legen.
Abgesehen von den Auffüllungen in der Bohrung B8 (angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen
an Ziegel) wurde nur gewachsener Boden erbohrt, der nach organoleptischer Prüfung unauffällig war. Insgesamt ist mit
keinen Altlasten zu rechnen.
Die Schluffe können nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann
durch Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut
werden. Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den
Wiedereinbau in Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol.
Michael Eckardt, Februar 2014).
Nach DIN EN 1998 gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T).
C) VORBELASTUNG
Die Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung B8 wurden bis
2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen an Ziegel
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen möglich.
Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten bildet sich örtlich
Schichtenwasser oder Staunässe aus.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die Verwirklichung der Planung führt zu einem dauerhaften Eingriff in die Bodenstruktur. Bei Beachtung entsprechender
Maßgaben kann dieser jedoch auf das nötigste Maß beschränkt werden. Dazu müssen bei den Baumaßnahmen unnötige
Befahrungen und Bodenbewegungen unterbleiben. Abgetragener Oberboden muss fachgerecht gelagert und nach
Möglichkeit wieder eingebaut werden. Es bleibt festzustellen, dass die Bodenstruktur durch den Eingriff wahrscheinlich
weitgehend geändert wird, um die Tragfähigkeit zu erreichen. Durch den Einsatz von natürlichen Schüttgütern kann jedoch
ein schädlicher Eintrag in den Boden verhindert werden. Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und
Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen
von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen
verändert. Die jetzige Bodenschichten bestehen aus Mutterboden, Löß-, Schwemm- und Tallehm in der Kornverteilung von
feinsandigem bis stark sandigem, kiesigem und tonigem Schluff mit einer geringen Festigkeit, und sehr wasser-/
frostempfindlichen Schluffen, die bei Wasserzutritt oder dynamischer Belastung ihre Festigkeit verlieren. Die 2. Schicht
besteht aus Terrassensedimenten, die bessere Tragfähigkeit vorweist und nicht zusammendrückbar ist. Die Schluffe können
nur bei trockener Witterung und nach Abtrocknen wieder eingebaut werden. Die Einbaufähigkeit kann durch
Bodenverbesserung (z.B. mit Feinkalk) verbessert werden. In Naßzeiten können die Schluffe nicht wieder eingebaut werden.
Sandige Kiese und kiesige Sande kommen, sofern sie beim Aushub getrennt gewonnen werden, für den Wiedereinbau in
Frage. Sie eignen sich jedoch nicht für den Einbau in Leitungszonen und Frostschutzschichten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Februar 2014). Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit nach DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind
nach DIN 18195-6, Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei
Gründungstiefen größer 3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach
Abschnitt 8 der DIN 18195- 6 erforderlich. Die Gründungssohlen sind zum Schutz vor Witterungseinflüssen sofort mit Beton
abzudecken. Aufgeweichte Schichten, gestörte Böden und Auffüllungen sind durch Beton zu ersetzen. Nach DIN EN 1998
gehört Langerwehe zur Erdbebenzone 3 sowie zur Untergrundklasse T (Baugrundklasse C-T) (Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Februar 2014). Die Bohrkernuntersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten in Bezug auf Verunreinigungen. Bei der Bohrung
B8 wurden bis 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) angefüllte Schluffe und kiesige Schluffe mit geringen Beimengungen
an Ziegel angetroffen. Dies könnten Hinweise auf Bombentrichter sein. Derartige Störungen sind auch an anderen Stellen
möglich. Chemische Analysen können beim Antreffen von auffälligen Schichten erforderlich werden. In Naßzeiten bildet sich
örtlich Schichtenwaser oder staunässe aus (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014).
Aufgrund des vorliegenden Gutachtens und weiterer Erkenntnisse aus der frühzeitigen Beteiligung werden nachfolgende
Hinweise in den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan aufgenommen:
1.
Erdbebengefährdung
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 3 mit geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die
Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach
DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
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Gemeinde Langerwehe
2.
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Ingenieurgeologie
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten.
3.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
"Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu
beachten.
4.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B.
Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung
bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin
dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits
Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
5.
Bergbautätigkeit
Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute
Hoffnung", sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung".
Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße
83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel
und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln.
Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein
einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach
nicht zu rechnen.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.
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Gemeinde Langerwehe
2.1.3
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
SCHUTZGUT WASSER
A) FUNKTION
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserangebot ist die Vegetation und, direkt oder
indirekt, auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt
beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden im
Plangebiet wurden durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und
Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) untersucht.
Das Grundwasser wurde im Januar 2014 in folgenden Tiefen erbohrt:
Bohrung
Nr.
B15
B19
B20
B21
B22
B23
GOK
m NN
128,4
126,1
126,7
128,1
127,5
126,3
Wasserstand
M u. GOK
3,9
2,7
3,0
3,1
3,6
2,7
M NN
124,5
123,4
123,7
125,0
123,9
123,6
Datum
13.01.2014
14.01.2014
Tabelle 5: Grundwassertiefen (Januar 2014)
Quelle: Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014
Der Grundwasserspiegel fällt in nordwestlicher Richtung ab. In der Mitte des Winterhalbjahrs kann von einem mittleren
Grundwasserstand ausgegangen werden.
In den Bohrungen B 15 und B 21 war das Grundwasser unter der lehmigen Deckschicht gespannt. Aus
Grundwassergleichenkarten wird ein Grundwasserspiegel von ca. 130 m NN im Südosten bis 125 m NN in Nordwesten
dargelegt. In Naßzeiten ist in dem geschichteten Baugrund mit Staunässe und Schichtenwasser bis GOK zu rechnen. In der
Bohrung B 8 wurde am 03.06.2013 bei 1,75 m unter GOK Schichtenwasser erbohrt (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar
2014).
Der Durchlässigkeitsbeiwert der Deckschicht wurde durch die Firma Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und
Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik, (Februar 2014) auf der Grundlage örtlicher Erfahrungen
zu kf ≤10-6 m/s abgeschätzt.
Wegen der Wasserempfindlichkeit der Schluffe ist auf eine sorgfältige Entwässerung des Erdplanums besonderer Wert zu
legen. Niederschlagswasser versickert in Schluffen und stark schluffigen Kiesen nur sehr langsam. Es ist zu fassen und
abzuleiten. Das Erdplanum ist daher überall mit einem ausreichenden Quergefälle so anzulegen, dass Niederschlagswasser
abfließen kann.
Wenn Oberkante Rohfußboden oberhalb der Geländeoberfläche liegt, ist eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit nach
DIN 18195-4 hinreichend. Bauteile, die in den Boden einbinden und unterkellerte Bauwerke, sind nach DIN 18195-6,
Abschnitt 9, gegen aufstauendes Sickerwasser abzudichten (Gründungssohle < 3 unter GOK). Bei Gründungstiefen größer
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
3,0 m unter GOK und Bauwerken, die ins Grundwasser eintauchen, ist eine Abdichtung nach Abschnitt 8 der DIN 18195- 6
erforderlich.
C) VORBELASTUNG
Bedingt durch die bisherige Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche im südlichen Bereich ist ggf. eine
Auswaschung von Düngemittel- und Biozideinträgen in das Grundwasser zu erwarten. In Naßzeiten bildet sich örtlich
Schichtenwasser oder Staunässe aus.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die Grundwasserschutzfunktion steht in engem Zusammenhang mit der Filter- und Pufferfunktion der Böden. Insofern wirken
Schutzmaßnahmen für die Böden des Plangebiets auch auf das Grundwasser. Schädigungen des Grundwassers können
insbesondere von Eingriffen in den natürlichen Wasserhaushalt (Flächenversiegelung und Ableitung von
Niederschlagswasser) und Schadstoffeinträgen ausgehen. Gemäß § 51 a LWG NW ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Regeln für die
Bemessung von Versickerungsanlagen finden sich im Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV).
Gemäß dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“
wird ein Durchlässigkeitsbeiwert für Versickerungsanlagen kf ≥ 1*10-6 m/s gefordert. Dieser Wert wurde nur in zwei von vier
Versuchen in Tiefen zwischen 4 m und 5 m unter GOK erreicht. Bei kf-Werten < 1*10-6 m/s ist eine Entwässerung
ausschließlich durch Versickerung mit zeitweiliger Speicherung nicht von vorneherein gewährleistet, so dass eine
ergänzende Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist.
In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz,
ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine
Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren
Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen (Versickerungsbecken), die als hydraulisch
hoch belastet gelten, wird in der Regel ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des zunächst
geplanten Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23) wurde dieser Wert in einem von fünf Versuchen erreicht. Bei
den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Es
soll daher nur ein Rückhaltebecken entstehen.
2.1.4
SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA
A) FUNKTION
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter
dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft
wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutzund Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage
für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Klima in Langerwehe ist warm und gemäßigt. Es gibt das ganze Jahr über deutliche Niederschläge in Langerwehe.
Selbst der trockenste Monat weist noch hohe Niederschlagsmengen auf. In Langerwehe herrscht im Jahresdurchschnitt eine
Temperatur von 9,9 °C. Im Durchschnitt fallen 818 mm Niederschlag innerhalb eines Jahres (Website: http://de.climatedata.org/location/14966/, Zugriff am 27.02.2015).
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen.
Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den Nutzungen in der Umgebung können
hierbei von Bedeutung sein.
Das Plangebiet selbst ist Offenland und Kaltluftentstehungsgebiet, jedoch ist die klimatische Funktion durch die geringe,
bzw. temporär fehlende Vegetationshöhe infolge der Bewirtschaftung, eingeschränkt. Aufgrund der flachen Ausprägung hat
das Plangebiet wenig Wirkung für die Frischluftzufuhr in die angrenzenden Wohngebiete. Besondere
Luftschadstoffbelastungen sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht bekannt. Die Fläche und die Umgebung sind
jedoch bereits heute durch Immissionen des Verkehrs vorbelastet.
C) VORBELASTUNG
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen das Ausmaß von Luftverunreinigungen. Es bestehen
im gesamten Plangebiet insgesamt keine hochwertigen Grünstrukturen. Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv
ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten
Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine besondere klimatische
Funktion erfüllt. Vorbelastend ist hier die Verkehrsbelastung, durch die das Plangebiet umrahmende (östlich und nördlich)
Bundesstraße B 264, die bereits gegenwärtig durch die Abgasemissionen auf die Schutzgüter Klima und Luft wirkt. Das
Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Der
Verkehr gilt insgesamt als einer der Hauptverursacher von Luftschadstoffen und setzt NO2, flüchtige organische
Verbindungen, Dieselrußpartikel oder CO2 frei.
D) EMPFINDLICHKEIT
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der
Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung
erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz
besitzen. Bisher sieht die Planung vor, die wertvolleren Gehölz- und Baumstrukturen bestehen zu lassen. Der Eingriff erfolgt
hauptsächlich in die Bereiche, in denen heute landwirtschaftlich genutzte Flächen sind. Die Beanspruchung dieser Flächen
wird in Bezug auf das Klima keine nennenswerte Beeinträchtigung auslösen. Diesen beschriebenen, negativen
Auswirkungen wirken die Umsetzung der geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Anlage von bioklimatisch bedeutsamen
Grünstrukturen entgegen.
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STAND: FEBRUAR 2016
21
Gemeinde Langerwehe
2.1.5
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD
A) FUNKTION
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener,
typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten,
Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Landschafts- bzw. Ortsbild des Plangebietes ist überwiegend geprägt durch die strukturarme Kulturlandschaft. Im
Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische
Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Im südlichen Bereich des Plangebietes ist dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene
Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst eine dichte
Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine dichte
Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives
Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Gebiet wirkt als Freifläche für die unmittelbar
angrenzenden Gebäude, die jedoch keine durchgehende gestalterische Qualität aufweisen.
C) VORBELASTUNG
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur sowie
die umgebende Bebauung und die tangierenden Verkehrstrassen belastet.
D) EMPFINDLICHKEIT
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für
den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von
störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen
beeinträchtigt werden. In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur
eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der direkten Nähe zu Siedlungen und der derzeitigen Bebauungsfreiheit des
Plangebietes kommt der Fläche aufgrund der landwirtschaftlichen und privaten Nutzung keine Bedeutung für die
Naherholung zu.
Durch den Verlust des Plangebietes als landwirtschaftliche Fläche gehen im subjektiven Landschaftseindruck jedoch
Freiflächen verloren und werden durch Siedlungsfläche ersetzt. Durch gestalterische Festsetzungen kann dieser Eindruck
jedoch zumindest gemindert werden. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen Festsetzungen zur Höhenentwicklung soll
eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden. Die jeweiligen Festsetzungen
erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplans.
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
STAND: FEBRUAR 2016
22
Gemeinde Langerwehe
2.1.6
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
SCHUTZGUT MENSCH
A) FUNKTION
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des
Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Die Betrachtung des
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit zielt vorrangig auf die Aspekte des gesundheitlichen Wohlbefindens
ab. Diese werden in Zusammenhang mit den Daseinsgrundfunktionen gebracht (Wohnen, Arbeiten, Kommunikation, in
Gemeinschaft leben, Bildung, Versorgung und Erholung). Zu berücksichtigen sind daher die Wohn- Wohnumfeld- sowie die
Erholungsfunktion. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung für den Menschen. Die Fläche ist zum Teil bebaut und die Freiflächen
sind vorwiegend durch artenarme Vegetation (landwirtschaftliche Fläche) bewachsen. Das Plangebiet befindet sich im
nordöstlichen Bereich von Langerwehe. Das Plangebiet kann insgesamt als relativ eben bezeichnet werden, ohne
besondere topographische Gegebenheiten, die wesentlichen Einfluss auf die Schallausbreitung haben. Südlich des
Plangebietes befindet sich bereits ein großflächiges Gewerbegebiet mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen. Westlich
sowie südwestlich grenzen im Wesentlichen Wohnnutzungen an das Plangebiet, welche innerhalb eines allgemeinen
Wohngebietes liegen. Das Plangebiet wird von der B264 im Norden und Nordosten, der L 12 im Osten und der Hauptstraße
und der Straße „Am Steinchen“ im Süden sowie dem Mühlenweg im Westen eingegrenzt. Innerhalb des Plangebietes sind
unterschiedliche Gewerbegebietsflächen, zwei Sondergebiet im Süden sowie Mischgebietsflächen und ein allgemeines
Wohngebiet im Nordwesten geplant.
D) EMPFINDLICHKEIT
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle Immissionsbelastungen durch das
Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete.
Zur Untersuchung der Geräuschimmissionen, welche von den durch die Planung begründeten Einzelhandelsbetrieben
verursacht werden, wurden ein Gutachten sowie Lärmkarten (Vgl. Abbildung 7 und 8) erstellt. Die Karten dienen der
Erstabschätzung, ob die Plankonzeption zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte führen wird. Die
Überführung in ein förmliches Gutachten erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die Erstellung des
schalltechnischen Gutachtens ist mittlerweile erfolgt.
Gem. dem bereits vorliegenden, ersten Gutachten und den Lärmkarten ist davon auszugehen, dass die Planung unter den
von dem Gutachter berücksichtigten Emissionskontingenten zu keiner Überschreitung der zulässigen Richtwerte führen wird.
Dies konnte mittlerweile im Rahmen des Gutachtens vom 29.01.2016 bestätigt werden. Die Einhaltung dieser Kontingente
kann auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch textliche Festsetzungen abschließend geregelt werden.
Ferner wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen den südwestlich an das Plangebiet angrenzenden
Gewerbebetrieben und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu
befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung
ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich der bestehenden Gewerbebetriebe ein geschlossener Riegel aus
Gewerbebetrieben entsteht, der die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden
Lärmimmissionen abschirmt. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Riegels keine erheblich störenden
Gewerbebetriebe untergebracht werden. Eine abschließende Regelung bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung des
geplanten Gewerberiegels erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
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23
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abbildung 7: Lärmkarte „A“: Maximalpegel
Abbildung 8: Lärmkarte „A“: Beurteilungspegel
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STAND: FEBRUAR 2016
24
Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieurbüros Graner + Partner vom 29.01.2016 belegt, dass
die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unter Berücksichtigung der
festgelegten Emissionskontingente LEK inklusive Zusatzkontingente in dB(A)/m2 des Plangebietes umgesetzt werden
können. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan auf Basis der ermittelten Verkehrslärmeinwirkungen Lärmpegelbereiche
gemäß DIN 4109 dargestellt, welche bei der Dimensionierung der Außenbauteile zu berücksichtigen sind. Somit konnte im
Rahmen des überarbeiteten schalltechnischen Gutachtens festgestellt werden, dass das Bebauungsplanverfahren unter
Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie Festsetzungen im Einklang mit den Anforderungen an den
Schallimmissionsschutz weitergeführt werden kann (Graner + Partner Ingenieure GmbH, 29.01.2016).
2.1.7
SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
A) FUNKTION
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Gemäß § 1 Abs. 7 (d) BauGB sind die umweltbezogenen Auswirkungen
auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
B) BESTANDSBESCHREIBUNG
In einem Teilbereich befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind
bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da die Erhaltung der
Substanz des Bodendenkmals so auf Dauer dauerhaft gewährleistet ist.
C) VORBELASTUNG
In einem Teilbereich befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind
bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört.
D) EMPFINDLICHKEIT
In einem Teilbereich befindet sich das Bodendenkmal DN 219. Die ersten 0,4 m der natürlichen Geländeoberfläche sind
bereits durch landwirtschaftliche Nutzung (Pflughorizont) zerstört. Eine Überbauung ist hier möglich, da die Erhaltung der
Substanz des Bodendenkmals so dauerhaft gewährleistet ist. Zum Schutz des festgestellten Bodendenkmals werden auf der
Ebene des Bebauungsplans in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Suchschachtungen durchgeführt
und die folgenden Festsetzungen und ein Hinweise aufgenommen:
„Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der der natürlichen Geländeoberfläche
beschränken. Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu
erfolgen. Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten
Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“
Weiterhin wird festgesetzt:
„Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen.“
Da die Fläche FB 2 im Bereich des Bodendenkmals DN 219 liegt, sollen sich neue Bepflanzungen auf Raseneinsaat oder
Bodendecker beschränken, da andere Bepflanzungen dem Bodendenkmal Schäden durch Wurzelwerk zufügen könnten.
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25
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Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Zusätzlich gilt folgender Hinweis zu beachten:
Bodendenkmal DN 219
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal
DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu
beachten. Da die genauen Grenzen des Bodendenkmals DN 219 bisher nicht ermittelt wurden, sollte außerhalb des
Bodendenkmals vor Beginn von Bodeneingriffen eine Prospektion erfolgen. Alternativ sollten die Bauarbeiten durch eine
archäologische Fachfirma begleitet werden. Bei Bodenbewegung auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02452/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten. Verzögerungen der Arbeiten sind hinzunehmen.
2.1.8
WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder -abhängigkeiten.
Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele
zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den
Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die
Vegetationszusammensetzung aus usw. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den
Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Grünland unterstützt die Förderung von Humusbildung (positiver Effekt auf Bodenwasserhaushalt und Gefügestabilität)
sowie die Förderung von Bodenbiodiversität (positiver Effekt auf Bodenfauna), wodurch weiterhin CO2 gebunden werden
kann (positiver Effekt auf Klima) und der Boden ist vor Erosion durch Wind und Wasser geschützt. Weiterhin unterbleibt eine
Bodenverdichtung durch Befahren mit schwerem Gerät und die Regenwasserversickerung bleibt gewährleistet. Die Pufferund Filtereigenschaften des Bodens werden weiterentwickelt gemäß den MSPE 9' - Anforderungen zur "Entwicklung des
Bodens" nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB (BPlan) und § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB (FNP). Bei einer Überplanung von
Ackerflächen gehen die oben aufgeführten Aspekte je nach Versiegelungsgrad verloren. Im Rahmen der Planung sind
jedoch nur eine geringe Versiegelung sowie die Anlage großer Grünflächen vorgesehen. Aus diesen Gründen kann von
keiner schwerwiegenden Beeinflussung innerhalb des Plangebietes ausgegangen werden.
Abgesehen von den dargestellten Beziehungen bestehen keine speziellen Wechselwirkungen, die über das hinausgehen,
was in den Beschreibungen zu den einzelnen Schutzgütern enthalten ist.
2.2
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
2.2.1
PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (ERHEBLICHE UMWELTAUSWIRKUNGEN)
A) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF PFLANZEN UND TIERE
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird innerhalb des Plangebietes zur Beseitigung der vorhandenen
Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere führen. Im Falle der geplanten Verkehrsflächen und überbauten
Flächen geschieht dies ersatzlos. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch
die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Außerdem wird durch
die geplanten Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation
9
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft
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Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
zum Teil ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche wird zunächst ausgewertet und in einem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird eine
Ersatzvegetation geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert. Im Falle
der geplanten Verkehrsflächen und überbauten Flächen geschieht dies ersatzlos.
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren)
durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen
sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Um zu ermitteln in wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten einen
Verbotstatbestand auslöst, wurde eine wurde eine Erfassung an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai
(z.T. abendlich mit Klangatrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
B) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BODEN
Auch der Boden ist von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft natürlich wieder in erster Linie die Bauflächen
und Verkehrsflächen. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren.
Aber auch die nicht überbaubaren Flächen können im Zuge der Baumaßnahmen durch Umgestaltung oder Verdichtung in
Folge von Befahrung und Lagerung betroffen sein. Die Erheblichkeit ergibt sich aus dem Umfang des Funktionsverlustes.
Den Verlust der natürlichen Bodenfunktion gilt es auszugleichen.
C) ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN MENSCHEN
Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung als Erholungsgebiet für den Menschen. Im Norden und Osten
dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht
vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Der
Geltungsbereich umfasst einen Bereich im zum Teil bestehenden Siedlungsgefüge das von Wohnbebauung (im Westen
dichte Wohnbebauung) und Verkehrstrassen (B 264, Hauptstraße) sowie einen Lebensmittelmarkt (südlich der
Plangebietsfläche) umgeben ist. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk. Durch die Planung wird der
bisher ungeplante Siedlungsraum nachverdichtet und dadurch die ökologisch höherwertigen bzw. unbelasteten
Freiraumflächen (Außenbereichsflächen) geschont werden.
Die Ergebnisse der Schalluntersuchung haben aufgezeigt, dass die Schallrichtwerte der jeweiligen Nutzungen im
Bebauungsplan Nr. E 10 wie auch in der Nachbarschaft gemäß TA-Lärm eingehalten werden können. Details können den
Planunterlagen zum Bebauungsplan entnommen werden.
c) WEITERE AUSWIRKUNGEN
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß § 51 a Landeswassergesetz,
ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren Durchlässigkeit kann keine
Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die erforderlichen höheren
Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen (Versickerungsbecken), die als hydraulisch
hoch belastet gelten, wird in der Regel ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5 m/s gefordert. Im Bereich des zunächst
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Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
geplanten Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23) wurde dieser Wert in einem von fünf Versuchen erreicht. Bei
den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Es
soll daher nur ein Rückhaltebecken entstehen.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und
durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in
einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie
keine klimatische Funktion für die Ortslage hat.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls unerheblich. Zwar wird die
Landschaft für die angrenzende Nachbarschaft verändert, jedoch kann durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen das Plangebiet eine visuelle Aufwertung und ein harmonischer Übergang zu den zum Teil
vorhandenen, umgebenden vorhandenen Pflanzstrukturen schaffen. Aufgrund der vom Plangeber getroffenen
Festsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplans zur Höhenentwicklung (z.B. Dachform, Dachneigung, Trauf- und
Firsthöhe) soll eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die Siedlung ermöglicht werden.
2.2.2
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet vermutlich weiter in der bisherigen Form genutzt werden. Der
begrenzte wirtschaftliche Nutzen der Fläche würde erhalten bleiben. Die ökologische Funktion von Boden sowie Pflanzen
und Tiere würde nicht zusätzlich beeinträchtigt. Die Entwicklung der Ortslage würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete
Flächen ausdehnen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben, was voraussichtlich eine nachhaltige
Verschlechterung der Ortsstruktur, insbesondere der Sozialstruktur, zur Folge hätte.
2.3
GEPLANTE VERMEIDUNGS,- MINDERUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN
A) SCHUTZGUT BODEN UND WASSER
Vermeidungsmaßnahmen
Durch die Begrenzung der Grundflächenzahl und der Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden
übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden (Festsetzung der GRZ im Bebauungsplan).
Minderungsmaßnahmen
Anpflanzungen auf Flächen im Plangebiet tragen zum Schutz des Bodens bei (Pflanzfestsetzungen im
Bebauungsplan).
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oder für die
Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RASLP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu
entsorgen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen
unbedingt zu beachten).
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse
nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen (Es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
(RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach
Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden (Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915
bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den
jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten).
Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern, Bodenverdichtungen sind auf
ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen wieder zu
aktivieren (Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu
beachten).
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu
vermeiden (Hinweis B-Plan: Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit
§ 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Einsatz natürlicher Schüttgüter (Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit
§ 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden).
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgen des
Bebauungsplanzweckes unvermeidbar (vgl. Kapitel 3.7). Mindernd wirkt jedoch die Festsetzung einer GRZ mit der
Beschränkung der darüber hinaus geltenden Zulässigkeit für Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der
Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies
allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine
Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die
bereits beim Schutzgut Tiere und Pflanzen erwähnt worden sind. Zusätzlich tragen Festsetzungen zu Anpflanzungen auf
privaten Flächen (Ortsrandeingrünung) zum Schutz des Bodens bei.
Für den externen Ausgleich sind die folgenden Flächen vorgesehen:
Gemeinde: Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstücke 596-602.
B) SCHUTZGUT PFLANZEN UND TIERE
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst gering zu
halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu beachten. Weiterhin ist eine Beeinträchtigung der im Plangebiet bzw. der im Nahbereich der
Plangebiete zu erhaltenden Bäume und Vegetationsstrukturen zu vermeiden. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEFMaßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche
Prüfung Stufe II, Mai 2015).
D) SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT
Anpflanzungen von bioklimatisch bedeutsamen Strukturen sichern kleinklimatische Zusammenhänge wie
die Entstehung von Kaltluft.
Verbesserung der Lufthygiene durch Pflanzung von Grünstrukturen.
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Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Durch die Überplanung der privaten Grünflächen können klimatische Funktionen nur noch eingeschränkt erfüllt werden. Die
beschriebenen Maßnahmen können diesen negativen Auswirkungen durch notwendige Versiegelung entgegenwirken.
Auf der Ebene des Bebauungsplans werden bezüglich der Anpflanzungen folgende Festsetzungen vorgesehen:
Flächen für das Anpflanzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB)
o
o
von
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Bepflanzungen
Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste A freiwachsende
Hecken und Strauchgruppen herzustellen. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen
beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 125-150 cm, wobei jeweils
eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden sollen. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B.,
175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu integrieren.
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit
Bodendeckern gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen.
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
o
Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt,
8/10) gemäß Pflanzliste B im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese
herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu
entfernen).
Pflanzliste A
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
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Umweltbericht
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Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus
monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere
Aronia melanocarpa
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
Tabelle 6: Pflanzliste A- Sträucher
Pflanzliste B
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prununs laurocerasus
Dickmännchen oder
Waldsteinia ternata
Japanischer Ystander
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Tabelle 7: Pflanzliste B- Bodendecker
Pflanzliste C
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Tabelle 8: Pflanzliste C – Rankpflanzen
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Zusätzlich zu den Pflanzmaßnahmen im Plangebiet ist es vorgesehenen auf Gemeindegebietsflächen außerhalb des
Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen herzustellen.
Die Maßnahmen erfolgen auf den unter dem Unterpunkt des Kapitels 2.3 Schutzgut Boden und Wasser aufgeführten
Flächen. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung und Darstellung der Maßnahmenflächen erfolgt im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der zum Bebauungsplanverfahren erstellt wird.
E) SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD
Geeignete Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung sollen dafür sorgen, dass keine übermäßig
massiven Baukörper entstehen (Festsetzung Art und Maß im Bebauungsplan).
Durch die landschaftstypische Festsetzung gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der Höhenentwicklung,
kann eine möglichst unauffällige Integration in das Landschaftsbild und die bestehende Ortslage erfolgen
(Festsetzung der Gebäudehöhe im Bebauungsplan).
Durch Festsetzungen zu Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf den privaten und
öffentlichen Grundstücksflächen kann das Plangebiet aufgewertet und ein weicher Übergang zum
Freiraum geschaffen werden
Durch “landschaftsfremde” Nutzungen führt das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die
beschriebenen Maßnahmen binden die betroffenen Flächen in die bereits bestehenden Landschaftselemente ein und tragen
dafür Sorge, dass das geplante Gebäude nicht als Störquelle wahrgenommen wird.
F) SCHUTZGUT MENSCH
Die ersten Ergebnisse der Schalluntersuchung haben aufgezeigt, dass die Schallrichtwerte der jeweiligen Nutzungen im
Bebauungsplan Nr. E 10 wie auch in der Nachbarschaft gemäß TA-Lärm eingehalten werden können. Details können den
Planunterlagen zum Bebauungsplan entnommen werden.
G) SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER
Zum Schutz des festgestellten Bodendenkmals werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Suchschachtungen
durchgeführt und die folgende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Eingriffe im Bereich des Bodendenkmals müssen sich auf max. 0,4 m unter der der natürlichen Geländeoberfläche
beschränken. Der Bodenabtrag hat durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel zu
erfolgen. Vor einer Befahrung nach dem Bodenabtrag hat die Fläche mit Sand oder einem anderen geeigneten
Schüttmaterial um 50 cm überdeckt zu sein.“
Weiterhin wird festgesetzt:
„Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß
Pflanzliste B zu bepflanzen.“
Da die Fläche FB 2 im Bereich des Bodendenkmals DN 219 liegt, sollen sich neue Bepflanzungen auf Raseneinsaat oder
Bodendecker beschränken, da andere Bepflanzungen dem Bodendenkmal Schäden durch Wurzelwerk zufügen könnten.
Zusätzlich gilt folgender Hinweis zu beachten:
Bodendenkmal DN 219
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist bei Planungen, die das nachrichtlich übernommene Bodendenkmal
DN 219 betreffen, durch die Bauordnungsbehörde zu beteiligen. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu
beachten. Da die genauen Grenzen des Bodendenkmals DN 219 bisher nicht ermittelt wurden, sollte außerhalb des
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bodendenkmals vor Beginn von Bodeneingriffen eine Prospektion erfolgen. Alternativ sollten die Bauarbeiten durch eine
archäologische Fachfirma begleitet werden. Bei Bodenbewegung auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02452/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten. Verzögerungen der Arbeiten sind hinzunehmen.
2.4
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist
es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe
auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen,
Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der
Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit
einer Verkaufsfläche von 1.700 m² in Ergänzung zum einzigen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der
Gemeinde. Weiterhin ist die Ansiedlung eines nicht-großflächigen Getränkemarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche
vorgesehen. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr
vorhanden. Im Einzelhandelskonzept wird die zur Ansiedlung vorgesehene Fläche als Ergänzungsstandort ausgewiesen.
Der Flächenbedarf für die angestrebte Nutzung kann nicht gleichwertig an anderer Stelle gedeckt werden.
Durch die Lage zwischen der B 246 und der Hauptstraße in unmittelbarer Lage zur Wohnsiedlung kann eine direkte
Anbindung des Neubaugebietes gewährleistet sowie das örtliche Wegenetz in seiner Qualität gesteigert werden.
Vor dem Hintergrund, dass durch die Planung eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen
geschaffen wird, der dabei den Hauptort Langerwehe auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung stärken wird und auch
keine gleichwertigen Flächen mit gleichen Eigenschaften vorhanden sind, bestehen für die Planung keine Alternativen.
3.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
3.1
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Fachuntersuchungen wurden bezüglich des Baugrundes, der Versickerungsfähigkeit, der Schallimmissionen und des
Artenschutzes vorgenommen. Ansonsten ergaben sich keine weiteren Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung.
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) erstellt,
der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in
NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW),
2008, stützt. Die Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt
sind.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten,
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine
hinreichende Grundlage.
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Gemeinde Langerwehe
3.2
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Stadt ebenfalls im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
3.3
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Bereits seit mehreren Jahren gibt es in der Gemeinde Langerwehe Überlegungen zur Beplanung der oben vorgestellten
Fläche. Diese Planungen werden durch den Arbeitskreis Gewerbegebiet gestützt, der die Ansiedlung eines
Gewerbegebietes unterstützt.
Daneben sieht die Gemeinde Langerwehe vor, den Einzelhandelsbesatz vor Ort zu stärken um die Versorgung der
Bevölkerung langfristig zu sichern. Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit
einer Verkaufsfläche von 1.700 m² in Ergänzung zum einzigen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) der
Gemeinde. Weiterhin ist die Ansiedlung eines nicht-großflächigen Getränkemarktes mit maximal 800 m² Verkaufsfläche
vorgesehen. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) sind keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung mehr
vorhanden. Im Einzelhandelskonzept wird die zur Ansiedlung vorgesehene Fläche als Ergänzungsstandort ausgewiesen.
Die Gemeinde Langerwehe strebt eine räumliche Konzentration neuer Entwicklungen in Ergänzung zum Hauptort an. Ziel ist
es, eine zentrumsnahe kleinräumige Nutzungsmischung mit kurzen Wegen zu schaffen und dabei den Hauptort Langerwehe
auch hinsichtlich der Wohnbauentwicklung zu stärken. Die räumliche Verknüpfung von zentrumsnahem Wohnen,
Arbeitsmöglichkeiten und der Ergänzung der Nahversorgung stehen im Mittelpunkt der Planung.
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Der überwiegende Teil
wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein
Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher).
Südlich davon grenzt unmittelbar ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden an. Entlang der
B 264 stocken lokal junge Bäume (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar
2015). Die hier beschriebenen Bäume werden im Hinblick auf das Verfahren nicht gefällt werden. Auch die vorhandenen
Gebäude können weiterhin bestehen bleiben. Südlich des Plangebietes sind eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten
sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt vorhanden. Auch im Westen ist zunächst
eine dichte Wohnbebauung mit Kleingärten vorzufinden. Das Plangebiet wird im Süden von der stark befahrenen
Hauptstraße an die sich ein Lebensmittelmarkt anschließt begrenzt. Im Westen des Plangebietes befindet sich zunächst eine
dichte Wohnbebauung, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese,
extensives Weideland mit alten Pappeln) umrahmt wird. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße,
Intensiväcker. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
Insgesamt wird das Vorhaben in keine wertvollen Biotopstrukturen eingreifen. Außerdem wird durch die geplanten
Pflanzmaßnahmen aus einheimischen Sträuchern, Gehölzstrukturen und Bäumen die entfallende Vegetation zum Teil
ausgeglichen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird zunächst im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag ausgewertet und dargelegt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sowie den Grünflächen wird Ersatzvegetation
geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird auf externen Ausgleichsflächen kompensiert.
Im Verfahren wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung aller planungsrelevanten Arten und Wirkfaktoren)
durchgeführt, um das Plangebiet hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von planungsrelevanten Arten zu überprüfen
sowie festzustellen, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Büro Kreutz,
Naturschutz, Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015).
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Um zu ermitteln in wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I als planungsrelevant geltenden Arten einen
Verbotstatbestand auslöst, wurde eine wurde eine Erfassung an insgesamt sechs Terminen von Mitte April bis Ende Mai
(z.T. abendlich mit Klangatrappe zur Ermittlung der Arten Rebhuhn und Wachtel) durchgeführt.
Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind gemäß dem Gutachter nicht notwendig (Büro Kreutz, Naturschutz,
Planung, Recht: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II, Mai 2015).
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch
das Vorhaben und den damit verbundenem Verlust an Freiflächen. Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung
als Erholungsgebiet für den Menschen. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker.
Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im Plangebiet nicht vorhanden (Büro Kreutz, Naturschutz, Planung, Recht:
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Januar 2015). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen Bereich im
zum Teil bestehenden Siedlungsgefüge das von Wohnbebauung (im Westen dichte Wohnbebauung) und Verkehrstrassen
(B 264, Hauptstraße) sowie einen Lebensmittelmarkt (südlich der Plangebietsfläche) umgeben sind. Im Norden des
Plangebietes befindet sich ein Umspannwerk. Durch den Bebauungsplan wird der bisher ungeplante Siedlungsraum
nachverdichtet und dadurch die ökologisch höherwertigen bzw. unbelasteten Freiraumflächen (Außenbereichsflächen)
geschont werden.
Auswirkungen durch den Schall werden der Ebene des Bebauungsplanes untersucht. Das überarbeitete schalltechnische
Prognosegutachten des Ingenieurbüros Graner + Partner vom 29.01.2016 belegt, dass die Anforderungen an den
Schallimmissionsschutz im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unter Berücksichtigung der festgelegten
Emissionskontingente LEK inklusive Zusatzkontingente in dB(A)/m2 des Plangebietes umgesetzt werden können. Darüber
hinaus werden im Bebauungsplan auf Basis der ermittelten Verkehrslärmeinwirkungen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109
dargestellt, welche bei der Dimensionierung der Außenbauteile zu berücksichtigen sind. Somit konnte im Rahmen des
überarbeiteten schalltechnischen Gutachtens festgestellt werden, dass das Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung
der genannten Randbedingungen sowie Festsetzungen im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz
weitergeführt werden kann (Graner + Partner Ingenieure GmbH, 29.01.2016).
In Bezug auf das Schutzgut Boden wird durch das Vorhaben die Beseitigung oder Umformung der Vegetation sowie die
Abgrabung, Verdichtung und Versiegelung des Oberbodens durch den Bau von Gebäuden und Verkehrsflächen
herbeigeführt. Mindernd wirkt jedoch die Festsetzung einer GRZ mit der Beschränkung der darüber hinaus geltenden
Zulässigkeit für Nebenanlagen sowie die räumliche Eingrenzung der Auswirkungen auf die Baufenster.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies
allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine
Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt. Dazu dienen die Ausgleichsmaßnahmen, die
bereits beim Schutzgut Boden und Wasser bzw. Schutzgut Tiere und Pflanzen des Kapitels 2.3 erwähnt worden sind. Die
Festsetzungen zu Anpflanzungen auf privaten und öffentlichen Flächen auf der Ebene des Bebauungsplans tragen ebenfalls
zum Schutz des Bodens und zur Aufwertung der Ökologie innerhalb des Plangebietes bei.
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird zunächst zwar die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert. In dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18.05.1998, Niederschlagsbeseitigung gemäß
§ 51 a Landeswassergesetz, ist als Grenzdurchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 5*10-6 m/s festgesetzt. Bei einer geringeren
Durchlässigkeit kann keine Versickerung im Sinne des § 51 a LWG gefordert werden. Sie ist aber zulässig, wenn die
erforderlichen höheren Aufwendungen in Kauf genommen werden. Für zentrale Versickerungsanlagen
(Versickerungsbecken), die als hydraulisch hoch belastet gelten, wird in der Regel ein Durchlässigkeitsbeiwert kf ≥ 1*10-5
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Gemeinde Langerwehe
Umweltbericht
Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
m/s gefordert. Im Bereich des zunächst geplanten Versickerungsbeckens (Bohrungspunkte B19-B23) wurde dieser Wert in
einem von fünf Versuchen erreicht. Bei den weiteren Planungen ist hierbei der hohe Grundwasserstand zu beachten Dipl.Geol. Michael Eckardt, Februar 2014). Es soll daher nur ein Rückhaltebecken entstehen.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und
durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotential erhöht. Dies geschieht jedoch in
einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Plangebiet so gut wie
keine klimatische Funktion für die Ortslage besitzt.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des geringen Ausgangswertes ebenfalls unerheblich. Zwar wird die
Landschaft für die angrenzende Nachbarschaft verändert, jedoch kann durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen das Plangebiet eine visuelle Aufwertung und ein harmonischer Übergang zu den umgebenden
vorhandenen Pflanzstrukturen schaffen.
Beeinträchtigungen eines vorliegenden Bodendenkmales können ausgeschlossen werden, indem die Lage von diesem
durch Suchschachtungen genau bestimmt wird und die erforderlichen Bauarbeiten auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung durch textliche Festsetzungen reglementiert werden.
Im Rahmen der Planung wird das Ziel verfolgt, alle Konflikte, die durch das Vorhaben entstehen können, in Betracht zu
ziehen und anhand von Festsetzungen im Bebauungsplan insbesondere im Hinblick auf alle Schutzgüter zu beseitigen bzw.
zu begrenzen. Unter Berücksichtigung des bestehenden Planungskonzeptes und der genannten Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen verursacht die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen bzw. sind die verursachten
erheblichen Umweltauswirkungen kompensierbar. Eine detailliertere Ausführung der Kompensationsflächenermittlung erfolgt
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zu dieser Bebauungsplanänderung.
Erkelenz, 01.02.2016
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Gemeinde Langerwehe
4.
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Zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
QUELLENNACHWEISE / LITERATURVERZEICHNIS
BBE Handelsberatung: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, Köln 2010
BBE Handelsberatung 2015: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung
Nahversorgungsstandortes im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe
Bezirksregierung Köln: Merkblatt der Bezirksregierung Köln: Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur
Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO - Ausnahmen oberhalb der Regelvermutungsgrenze,
http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung03/dezernat_35/staedtebau/merkblatt_nahversorgung/in
dex.html, zugegriffen am 22.05.2012
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol. Michael
Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Ost, Tankstellengelände, Aachen 2013
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik, Umweltgeologie Dipl.-Geol. Michael
Eckardt: Rahmenplanung Langerwehe Nord-Ost, Teil 2 Ergebnis der Bodenerkundung, Aachen 2014
Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan Nr. E 10
Gewerbegebeit „Am Steinchen“, Langerwehe, Bergisch-Gladbach 2015
Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnische Bearbeitung Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am
Steinchen“, Langerwehe, Bergisch-Gladbach 2016
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe, Essen 2015
Ing.-Büro Dipl.-Ing. J. Geiger & Ing. K. Hamburgier GmbH: Untersuchung der Anbindung eines
Gewerbegebiets an die L 12 in Langerwehe, Nachtrag: Änderung der geplanten Nutzung des
Gewerbegebietes E 10 Am Steinchen, Essen 2016
Büro Kreutz, 22.01.2015: B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1
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