Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
788 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39
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Inhaltsverzeichnis
34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10
Gewerbegebiet Am Steinchen....................................................................................................................... 1
1.1
Vom 29.04.2014 ............................................................................................................................... 1
1.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 1
2
Einwender 1 ....................................................................................................................................... 2
2.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014 ......................................................................................................... 2
2.1.a Einleitung ....................................................................................................................................... 2
2.1.b Regenrückhaltebecken .................................................................................................................. 2
2.1.c Vernässung .................................................................................................................................... 3
2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung .......................................................................................................... 4
3
Einwender 2 ....................................................................................................................................... 5
3.1
Mit Schreiben vom 30.05.2014 ......................................................................................................... 5
3.1.a Erweiterung Mischgebiet ................................................................................................................ 5
4
Einwender 3 ....................................................................................................................................... 6
4.1
Mit Schreiben vom 22.04.2015 ......................................................................................................... 6
4.1.a Flächenerwerb ............................................................................................................................... 6
4.1.b Sperrung von Straßen .................................................................................................................... 7
4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen ...................................................................................................... 8
4.2
Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 9
4.2.a Lärm ............................................................................................................................................... 9
4.2.b Tempo-30-Zone ........................................................................................................................... 10
5
Einwender 4 ..................................................................................................................................... 10
5.1
Mit Schreiben vom 08.05.2014 ....................................................................................................... 10
5.1.a Erweiterung Mischgebiet .............................................................................................................. 10
5.2
Mit Schreiben vom 04.05.2015 ....................................................................................................... 11
5.2.a Erweiterung Bauflächen ............................................................................................................... 11
6
Einwender 5 ..................................................................................................................................... 12
6.1
Mit Schreiben vom 23.04.2014 ....................................................................................................... 12
6.1.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 12
7
Einwender 6 ..................................................................................................................................... 13
7.1
Mit Schreiben vom 28.05.2014 ....................................................................................................... 13
7.1.a Erweiterung Plangebiet ................................................................................................................ 13
8
Einwender 7 ..................................................................................................................................... 14
8.1
Mit Schreiben vom 01.05.2015 ....................................................................................................... 14
8.1.a Eigentumsverhältnisse ................................................................................................................. 14
9
Einwender 8 ..................................................................................................................................... 15
9.1
Mit Schreiben vom 22.01.2016 ....................................................................................................... 15
I / II
Inhaltsverzeichnis
9.1.a
9.1.b
9.1.c
9.1.d
Einleitung ..................................................................................................................................... 15
Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 16
Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse...................................................... 20
Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 22
II / II
34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
1
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
1.1
Vom 29.04.2014
1.1.a
Keine Bedenken
Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen
Dienstag, 29.04.2014
Ort: Sitzungszimmer des Rathauses Langerwehe
Die Niederschrift wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, die Niederschrift über die
Öffentlichkeitsbeteiligung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beginn: 17.00 Uhr
Ende: 18.20 Uhr
Anwesende: siehe Teilnehmerliste (Kopie in der Sitzungsvorlage)
Frau Mielke begrüßt die Anwesenden und erklärt den Anlass für
die heutige Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem erfolgt eine Erläuterung der Vorschriften des Baugesetzbuches.
Herr Jan Schmidt vom beauftragten Planungsbüro VDH, Erkelenz, erläutert anhand eines Vortages eingehend den Inhalt
der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen.
Im Anschluss daran werden seitens der Verwaltung Fragen zur
Entwässerungssituation sowie zur verkehrlichen Erschließung
beantwortet.
Anregungen und Bedenken werden nicht vorgebracht.
Die Verwaltung weist daraufhin, dass evtl. Anregungen und Be-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
-
-
Die im Gutachten angeführten flurnahen Grundwasserstände wurden durch eine Stellungnahme des Erftverbandes
vom 07.05.2014 bestätigt. Der Hinweis auf einen Anstieg
des Grundwasserspiegels wurde in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren in den Bebauungsplan
E 10 aufgenommen. Auch bei einem Anstieg des Grund-
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Regenrückhaltebecken nicht zu
Abstimmungsergebnis
denken noch bis zum 30.05.2014 eingereicht werden können.
2
Einwender 1
2.1
Mit Schreiben vom 21.05.2014
2.1.a
Einleitung
Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am
Steinchen"
Am 28.04.2014, um 17.00 Uhr fand im Sitzungszimmer Ihres
Rathauses Langerwehe die Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung
zu der vom Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten
der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom 15.03.2012
gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossener Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" statt.
Wir sind Eigentümer der Grundstücke xy, welche sich gegenüber der von Ihnen beplanten Flächen befinden.
Man kann es auch wie folgt umschreiben:
Unsere Flächen befinden sich am Fuße des von Ihnen beplanten Sondergebietes, Gewerbegebietes, Mischgebietes und allgemeinen Wohngebietes. Diese von Ihnen beplanten Gebiete
befinden sich größtenteils in Hanglage. Unsere Flächen sind
etwas tiefer gelegen.
2.1.b
Regenrückhaltebecken
Des Weiteren haben Sie in unmittelbarer Nähe eine Versickerung geplant, die sich schräg gegenüber unserer Grundstücke
befindet.
Das Gelände für die Aufstellung des Bebauungsplanes E 10
"Gewerbegebiet Am Steinchen" weist ausschließlich Klei- und
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Tonhaltige Böden auf, verbunden mit einem hohen Grundwasserspiegel.
wassers wäre keine Versickerung möglich.
folgen.
Im Rahmen der Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu dem von
Ihnen geplanten "Gewerbegebiet Am Steinchen" legten Sie ein
geologisches Gutachten vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, daß
die von Ihnen geplanten zu bebauenden Flächen auf schluffigem Boden mit relativ hohem Grundwasserspiegel stattfinden
soll, verbunden mit den entsprechenden Empfehlungen für die
Baumaßnahmen. Hierbei findet die Tatsache, daß der Grundwasserspiegel nach Beendigung des Braunkohlentagebaus
ansteigt, keine Berücksichtigung.
Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaften
unsere Grundstücke wie folgt: Jüngersdorf Flur 2 Nr., 62/5 und
62/4 Lage: An der Mettiermühle
Abstimmungsergebnis
Das durch den Bürger als Versickerungsbecken bezeichnete Becken soll nicht der Versickerung dienen, sondern lediglich der Rückhaltung des Regenwassers, das sodann
gedrosselt in den Mühlenbach eingeleitet werden soll. Die
Einleitmenge wird auf den natürlichen Abfluss der angeschlossenen Fläche begrenzt, so dass keine Änderung der
Ist-Situation erfolgt und Überschwemmungen nicht angenommen werden können.
Die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens erfolgt
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan E 10.
1. Ackerflächen für den Anbau von Feldfrüchten
2. Wiesenflächen mit aufstehender Bebauung für Rinder-WeideHaltung, die Bebauung dient u.a. als Maschinenhalle wir unterhalten dort ebenfalls ein Gebäude
2.1.c
Vernässung
Wir haben bis zum heutigen Zeitpunkt weder auf der Ackerfläche, der Wiesenfläche noch bei den aufstehenden Gebäuden
Probleme mit Vernässung.
Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine
Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis
nachgekommen ist:
Wir haben ernsthafte und begründete Befürchtungen, daß während und nach der Realisierung Ihrer Planung des "Gewerbegebietes Am Steinchen" eine Vernässung unserer Grundstücke
verursacht wird.
„[…] die Einwendungen des Landwirts Herrn Heinz Willi
Moonen haben wir geprüft. Ein Beraterkollege hat die Planfläche und die von Herrn Moonen bewirtschafteten Grünlandflächen in Nähe der Mettlermühle begutachtet und festgestellt, dass die Planfläche ein Gefälle von 2 bis 5% in
Richtung Mettlermühle aufweist. Wir gehen davon aus,
dass das Entwässerungssystem des Baugebiets verhindert,
dass Niederschlagsmengen, die auf das Plangebiet fallen,
entsprechend fachgerecht gesammelt und abgeführt wer-
Wir behalten uns vor, der Gemeinde Langerwehe entstehende
wirtschaftliche Schäden und ggf. Folgeschäden in Rechnung zu
stellen, sollten sich mit eventuellem Baubeginn und im Anschluß
daran, Vernässungen auf unseren Grundstücken oder Schäden
an den bestehenden Gebäuden zeigen. Ohne daß es einer Be-
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Vernässung nicht
zu folgen.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
weispflicht unsererseits bedarf.
den.“
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales
Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich
erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen.
Es liegt unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren ein
Auegebiet vor und es ist mit einem Wiederanstieg des
Grundwassers zu rechnen.
Falls die Einwender Nutzungen ausüben, die vor dem
Braunkohletagebau aufgrund der Lage in einer Aue nicht
möglich gewesen wären oder in der Vergangenheit Gebäude ohne ausreichende Abdichtungen errichtet haben, kann
die Verantwortung hierauf nicht auf die Gemeinde und das
benachbarte Bebauungsplanverfahren verlagert werden.
2.1.d
Landwirtschaftliche Nutzung
Des Weiteren müssen wir der geplanten Baumaßnahme des
"Gewerbegebietes Am Steinchen" widersprechen, weil Sie an
die von uns bewirtschafteten o.g. Flächen - dann von zwei Seiten - sehr nahe heran zubauen beabsichtigen.
Wir werden hierdurch in der Ausübung unserer landwirtschaftlichen Praxis sehr eingeschränkt. Die Ackerfläche wird unter anderem mit Rindergülle gedüngt und auf der Wiesenfläche haben
wir Rinder-Weide-Haltung.
Aus Erfahrung wissen wir, daß die Ansiedlung von Wohnhäusern in so geringem Abstand zu Problemen führt, sowohl für die
Rinder-Weide-Haltung als auch für die Ackerflächenbewirtschaftung.
Wir haben bei der Gemeinde Langerwehe einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, welcher von Ihnen abgelehnt wurde.
Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine
Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis
nachgekommen ist:
„[…]. Da lediglich Weidehaltung von Rindern und GrassiloWerbung auf den Grünlandflächen erfolgt, gehen von den
Grünlandflächen nur geringe Geruchsemissionen aus. Aus
Sicht der Landwirtschaftskammer ist die Erstellung eines
Geruchsimmissionsgutachten nicht unbedingt erforderlich.
Den Kaufinteressenten ist unserer Ansicht nach zu vermitteln, dass die Ortsrandlage des Gewerbegebiets mit temporären Geruchsbelästigungen verbunden ist, insbesondere
durch Aufbringen von Wirtschaftsdüngern auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen.“
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
landwirtschaftliche Nutzung nicht
zu folgen.
Der Hof Christine des Einwenders befindet sich in Inden,
nördlich der Autobahn 4 (Die Entfernung zum Plangebiet
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Wir vertreten die Auffassung, daß es nach der aktuellen Urteilssprechung und Rechtsauffassung der Bezirksregierung nicht zu
einer Zersiedelung kommen darf, wie Sie dies zur Zeit mit unseren Grundstücken praktizieren.
beträgt über 1,5 Km).
Wir werden zwischen den bestehenden und geplanten Bebauungen ausgegrenzt und befinden uns nach Ihrem Planungsstand (siehe Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung des "Gewerbegebietes Am Steinchen") mit unseren landwirtschaftlich genutzten Flächen in einer "lnsellage".
Wir beantragen hiermit, daß Sie diesen Sachstand seitens der
Bezirksregierung prüfen lassen. Unser seit Jahrzehnten dort
wirtschaftender landwirtschaftlicher Betrieb ist vor Benachteiligung - sowohl hinsichtlich der Oberflächenversickerung von
Niederschlagswasser als auch hinsichtlich der nahen Bebauung
- zu schützen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Geruchsbelästigungen durch Weidehaltung, die die Landwirtschaftskammer als gering einstuft und temporäre Geruchsbelästigungen durch Düngung sind hinzunehmen. Die
landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Gebiets ist den
jetzigen Grundstückseigentümern bekannt und für den
durchschnittlichen Kaufinteressenten auch wahrnehmbar.“
Die Darstellung von neuen Bauflächen und die Schaffung
von Planungsrecht, in den Grenzen der Anpassungspflicht
an die Ziele der Raumordnung, liegen in der Hand der Gemeinde (kommunale Planungshoheit).
Es existiert weder ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung
von Bebauungsplänen, noch eine Pflicht, Festlegungen der
Regionalplanung bezogen auf ASB und GIB innerhalb einer
bestimmten Frist umzusetzen. Diese Festlegungen sind
vielmehr als Baulandreserve zu verstehen.
Eine weitere Ausweisung von Wohnbauland westlich des
Mühlenwegs ist derzeit nicht erforderlich. Zudem ergibt sich
westlich des Mühlenwegs ein klarer Siedlungsabschluss.
Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an den
landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht geboten. Da mit Grund
und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, wird
von der Erweiterung abgesehen.
3
Einwender 2
3.1
Mit Schreiben vom 30.05.2014
3.1.a
Erweiterung Mischgebiet
Grundsätzlich begrüße ich die positive Entwicklung und die
Ausweisung der Flächen am Steinchen.
Im Unterschied zum 1. Entwurf würde ich aber begrüßen, das
Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet
zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits auf-
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mischgebiet weiter hoch auf bis den Hügel bei Geich zu ziehen
um dann diese Fläche mit ein zu beziehen!
grund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit
in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach
Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen als Mischgebiete festgesetzt.
Erweiterung
Mischgebiet teilweise zu folgen.
Abstimmungsergebnis
Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist
jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark ist,
dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten
durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin
werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit
auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit
aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll.
4
Einwender 3
4.1
Mit Schreiben vom 22.04.2015
4.1.a
Flächenerwerb
Bebauungsplan Gewerbegebiet "Am Steinchen" Antrag auf Änderung des Bebauungsplanentwurfes, Erwerb von betrieblich
erforderlichen Gewerbeflächen
Bezug nehmend auf die bereits erfolgten Planungen zur Errichtung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" beantragen wir
hiermit Folgendes:
Der Flächenerwerb ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich
Flächenerwerb zur
Kenntnis zu nehmen.
1. Erwerb von Teilflächen zur Standortsicherung unseres Transportunternehmens am jetzigen Standort. Die erforderlichen Flächen sind in der als "Plan 1" bezeichneten Anlage rot schraffiert
dargestellt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
4.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler
Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde
nicht abweichen.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Sperrung von
Straßen nicht zu
Abstimmungsergebnis
Sperrung von Straßen
2. Unterbindung der Installation einer Durchgangsstraße in der
Verlängerung der Jakob-Schmitz- Straße in die Straße "Am
Steinchen" durch Sperrung dieses Bereichs für den Durchgangsverkehr und Einrichtung einer Sackgasse (zwischen Mühlenweg und Franz-Schain-Straße).
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Die Mühlenstraße ist hierfür nicht Leistungsfähig genug.
folgen.
Abstimmungsergebnis
Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine
mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher
Sicht nicht gefolgt werden.
4.1.c
Nutzung von Wirtschaftswegen
3. Bedingt durch den Flächenerwerb zu Punkt 1. entsprechende
Verschiebung der geplanten Erschließungswege („Planstraße A"
etwa drei Meter in östliche Richtung und die Straße „Am Steinchen" zwischen Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße" etwa
zehn Meter in nördliche Richtung) gemäß der beigefügten weiteren Anlage, als Plan 2 bezeichnet.
Zur Begründung unserer Anträge verweisen wir auf die betrieblichen Abläufe innerhalb unseres Firmengeländes und den geplanten Erweiterungen bei den Lagerhallen. Wir betreiben bekanntlich in dem Komplex östlich der "Franz-Schain-Straße"
unserer Transportunternehmen mit den Logistikhallen. Diese
Hallen werden sowohl von der "Franz-Schain-Straße", als auch
von der Rückseite, die nur durch die Einfahrt in der Straße "Am
Steinchen" erreicht werden kann, logistisch und lagertechnisch
genutzt. Dies bedeutet, das unsere Lastwagen offen von einer
Seite zur anderen Seite bewegt werden müssen, ohne jedes Mal
die komplette Beplanung schließen zu müssen. Dies ist allerdings zwingend vorgeschrieben, wenn öffentliche Straßen benutzt werden müssen. Weiterhin fahren Gabelstapler von einer
Seite zur Anderen um die Lastwagen be- oder entladen zu können.
Die Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege für eine
nicht landwirtschaftliche Nutzung wurde bisher durch Gemeinde und Ordnungsbehörden geduldet.
Das Unternehmen hat es versäumt, sein Betriebsgelände,
z.B. durch einen Ankauf der Wegefläche, entsprechend zu
erweitern.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Nutzung von Wirtschaftswegen
teilweise zu folgen.
Die Gemeinde ist bereit, drei Meter der jetzigen Wirtschaftswege (gemessen ab der jetzigen Grundstücksgrenze) aus dem Plangebiet herauszunehmen.
Einer weiteren Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher
Interessen aus Organisationsgründen des Unternehmens
kann nicht zugestimmt werden.
Im Übrigen sind auf der westlichen Seite der "Franz-SchainStraße" weitere Lagerhallen geplant. Nach Errichtung wird sich
dieser innerbetriebliche Verkehr zwischen Hoffläche (Parzellen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen dem
von dem Eingeber genannten Gewerbebetrieb und den
nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen
zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gem.
der durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen,
dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen
werden kann, wenn nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes zusätzliche Gewerbegebiete entstehen, welche die
dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmt. Ferner
dürfen innerhalb des abschirmenden Riegels keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Die
Plankonzeption wurde dahingehend angepasst, dass die
Der Rat bescließt,
der Anregung
bezüglich Lärm zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
344, 384 und 347) über die bisherige Straße "Am Steinchen" im
Bereich zwischen "Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße"
noch stark ausweiten. Wenn hier möglicherweise dadurch Probleme entstünden, das dieser Bereich der Straße "Am Steinchen"
als öffentliche Verkehrsfläche benutzt werden müsste, wäre der
jetzige Standort aus den genannten Gründen wirtschaftlich nicht
mehr nutzbar.
Auch die kürzlich neu gegründete Franz Schain Transporte
GmbH mit Sitz in Langerwehe, die sich derzeit im wirtschaftlichen Aufbau befindet, wäre damit am falschen Standort.
Zum weiteren Betrieb unseres Unternehmens und auch der
Franz Schain Transporte GmbH sind daher die beantragten
Maßnahmen existenzielle Umstände.
Wir bitten daher um Stattgabe unserer obigen Anträge, damit
unser Standort Langerwehe, den wir bereits seit 1948 hier inne
haben, auch in Zukunft gesichert ist.
4.2
Mit Schreiben vom 07.05.2015
4.2.a
Lärm
Nachfolgend fassen wir noch einmal unsere Bedenken wegen
eines möglichen Interessenskonflikts zwischen unserer Firma
und den zukünftigen Eigentümern der Wohneinheiten gemäß
Bebauungsplan zusammen:
Fester Bestandteil unseres Transportbetriebs sind die fast
durchgängig stattfindenden LKW-An- und Abfahrten zwischen
Sonntag Nacht ab ca. 22.00 Uhr und Samstag Nachmittag.
Durchgängig bedeutet in diesem Fall ebenfalls An- und Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Diese Zeiten sind bedingt durch den Schichtbetrieb unserer Großkunden und deshalb nicht optional. Die sich dadurch ergebende nächtliche
Lärmbelästigung (vor allem im oberen Drittel des geplanten
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Wohngebiets, und ganz besonders ab Höhe Franz-Schain Straße) wurde unserer Ansicht nach in dem Lärmgutachten nicht
berücksichtigt. Die Lärmbelästigung besteht nicht "nur" durch
das Vorbeifahren, sondern auch durch das Abbremsen (Motorbremse) und Beschleunigen und durch das Aufpumpen der
Luftfederung (bis zu 10 Minuten Standbetrieb im Leerlauf) auf
dem
LKW-Hof.
Wir haben begründete Befürchtungen, dass zukünftigen Anwohner (selbst wenn sie beim Kauf eines Grundstücks über die Beeinträchtigungen informiert würden), uns eventuell mit Klagen
überhäufen werden und die Fortführung unseres Betriebs langfristig gefährdet sein wird.
Darstellungen des Flächennutzungsplanes die beschriebene Bebauung ermöglichen.
4.2.b
Abstimmungsergebnis
Eine abschließende Regelung bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gewerberiegels sowie die
Erstellung eines förmlichen Lärmgutachtens erfolgen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Tempo-30-Zone
Bezüglich der geplanten Durchgangsstrasse "Am Steinchen"
halten wir eine Tempo-30- Zone für sehr wünschenswert, da wir
als Anlieger aus eigener Beobachtung wissen, wie gerne diese
Straße als Rennstrecke genutzt wird. Im Moment ist sie nur
deshalb so ruhig, weil die Franz-Schain Straße aufgrund ihres
schlechten Zustands für den Durchgangsverkehr von der Tankstelle zum Wohngebiet Pochmühlenweg uninteressant geworden ist.
5
Einwender 4
5.1
Mit Schreiben vom 08.05.2014
5.1.a
Beschlussvorschlag
Die Festlegung eines möglichen Tempolimits obliegt der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde und kann im Planverfahren nicht geregelt werden.
Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich
Tempo-30-Zone
zur Kenntnis
nehmen.
Vgl. Nr. 3
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Erweiterung
Mischgebiet teil-
Erweiterung Mischgebiet
Es erscheinen Einwender 4, zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinehen und geben folgende
Anregung zu Protokoll:
Es soll geprüft werden, ob die geplante Mischgebietsfläche auf
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abstimmungsergebnis
weise zu folgen.
die geplante Gewerbegebietsfläche GE 4a-GE 4c ausgedehnt
werden und somit die Gewerbegebietsfläche halbiert werden
kann (siehe beigefügter Plan). Aufgrund der extremen Hanglage
im GE 4a-Ge4c Bereich sei eine gewerbliche Bebauung der
Fläche durch Hallen etc. kaum umsetzbar und somit unattraktiv.
Durch eine gemischte Baufläche sei eine Bebauung mit nicht
störendem Gewerbe also auch mit Wohnhäusern leichter umsetzbar.
5.2
Beschlussvorschlag
Mit Schreiben vom 04.05.2015
5.2.a
Erweiterung Bauflächen
Es soll geprüft werden, ob die geplante Fläche für "Maßnahmen
und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (FB 3)" entsprechend der ursprünglichen Planung doch bebaut werden kann. Inwieweit dies
möglich ist soll das Planungsbüro prüfen. Zur Erläuterung ist
dieser Niederschrift ein entsprechender Plan beigefügt.
Der Bereich, in dem nun die Maßnahmenfläche vorgesehen
ist, ist trotz Prüfung nicht für eine Bebauung möglich. Die
Hanglage ist hier so stark, dass eine Bebauung nur mit
überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen
möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten
untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Erweiterung Bauflächen nicht zu
folgen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Hangfußbereiches ist aus städtebaulichen Gründen nicht
sinnvoll.
6
Einwender 5
6.1
Mit Schreiben vom 23.04.2014
6.1.a
Baugrenzen
Hier meine Bedenken bezüglich der Baugrenzen auf meinem Die Festsetzung von Baugrenzen betrifft die Ebene der
Grundstück.
verbindlichen Bauleitplanung.
Der Abstand soll in den Bereichen der privaten Grünflächen
auf 1,00 m reduziert werden. Hierüber wird eine ausreiWir beantragen die Zurücknahme des Abstandes der Baugrenze
chende Flexibilität geschaffen. Die geplanten Bepflanzunzur privaten Grünfläche von 5,00 auf 0,00 m.
gen benötigen einen Mindestabstand zu den Gebäudefassaden. Dieser wäre bei 1,00 m noch gegeben. Aus GrünBegründung:
den der Gleichbehandlung werden auch die an die BereiDer Abstand der Baugrenze zur nicht öffentlichen Grünfläche
che FB 2 grenzenden Gewerbeflächen in diese Änderung
FB1 entlang der B 264 in einer Breite von 5,00m ist unnötig groß eingeschlossen.
und weder städtebaulich noch planerisch begründet. Er begrenzt
die nutzbare Baufläche in erheblichem Maße.
Ich bitte um Prüfung und Rücksprache.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Baugrenzen zu
folgen.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung der Fläche ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Beplanung der vom Einwender angesprochenen Flächen erscheint jedoch sinnvoll. Daher wird die
Planung ggf. in einem separaten Verfahren umgesetzt werden.
Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich
Erweiterung Plangebiet nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Da es sich bei den Grünflächen um private Grünflächen
handelt, kann die Pflege dieser Grünflächen problemlos
über die angrenzenden Bauflächen erfolgen.
Die Festsetzung der Baugrenze von 5,00 m Abstand ist daher
auf 0,00 m zurückzunehmen.
7
Einwender 6
7.1
Mit Schreiben vom 28.05.2014
7.1.a
Erweiterung Plangebiet
Einwände und Anregungen zum Baugebiet "Am Steinchen"
Der Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet "Am Steinchen" wurde im Rahmen der 1. Bürgerbeteiligung vorgestellt.
Er sieht die Erschließung des Mühlenweges vor; jedoch mit einer einseitigen östlichen Bebauung. Unsere Vorstellung zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes sieht wiederum eine Bebauung westlich des Mühlenweges vor. Wie Sie der Anlage
entnehmen können, gibt es schon konkrete Planungen für eine
harmonische Verbindung zwischen dem Baugebiet "Am Steinchen" und unserer Planfläche "An der Mühle". Eine organische
Siedlungsstruktur wäre somit gegeben.
Für unsere Flächen wurden bei der Bezirksregierung Köln die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes angefragt. Die Bezirksregierung Köln hat
die Aufhebung des Landschaftsschutzes in Aussicht gestellt.
Bei Umsetzung einer einseitigen Bebauung sehen wir einen
Interessenskonflikt zwischen einer Wohnbebauung und der zur
Zeit landwirtschaftlichen Nutzung unserer Flächen. Einwände
und Bedenken wurden Ihnen durch Heinz-Willi Moonen, Landwirt schriftlich mitgeteilt. Wir als Eigentümer der Grundstücksgemeinschaft teilen die darin enthaltenen Bedenken und bitten
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung und unter Punkt 8)
genannten Planungen – Nutzungsregelung – Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz für Pflege und zur Entwicklung v. Natur und Landschaft, betreffend das Mühlenfeld, welche
sich in meinem Besitz befinden, stehen nicht zum Verkauf an.
Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber Dritten keine
unmittelbare Rechtswirkung und beinhaltet keine Eingriffe
in das Eigentum. Die Klärung von Eigentumsverhältnissen
ist demnach kein Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. Lediglich die Vollziehbarkeit der Planung ist nachzuweisen.
Ich bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Planung.
Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales
Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich
erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen, so dass eine Entwässerung des Plangebietes
auch bei einer Reduzierung der Flächengröße des zentralen Rückhaltebeckens möglich wäre.
Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich
Eigentumsverhältnisse zur
Kenntnis zu nehmen.
Abstimmungsergebnis
diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen.
Wir beantragen somit die Erweiterung des Bebauungsplanes
"Am Steinchen" um unsere Grundstücke Gemarkung Jüngersdorf Flur 2,Nr. 62/5 und 4.
8
Einwender 7
8.1
Mit Schreiben vom 01.05.2015
8.1.a
Eigentumsverhältnisse
Zudem bitte ich um eine kurze Rückbestätigung des Erhalts
dieses Schreibens.
Insofern ist von einer Vollziehbarkeit der Planung auszugehen.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
9
Einwender 8
9.1
Mit Schreiben vom 22.01.2016
9.1.a
Einleitung
Hiermit zeigen wir an, dass wir die XXX, vertreten durch die
XXX, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn XXX
vertreten. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei.
Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft XXX
52379 Langerwehe, auf der ein XXX - Markt betrieben wird.
Die obengenannte Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Langerwehe soll u. a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelsbetrieben schaffen. Deren Ansiedlung wird - daraus machen auch die Planunterlagen für die o. g. Planung keinen Hehl - zu empfindlichen Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar
zum Schließen des Marktes auf dem Grundstück unserer Mandantin führen. Daher kann unsere Mandantin die vorliegende
Planung nicht hinnehmen, erst recht da sie mit erheblichen
rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet ist. Im Einzelnen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt, die Anregung zur
Kenntnis zu nehmen.
Dass die vorliegende Planung zu Umsatzumverteilungen
führt, wird im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargestellt.
Als bislang einziger Vollsortimentsbetrieb in Langerwehe
wird der nahegelegene Supermarkt von den höchsten Umsatzumverteilungen betroffen sein. Dieser wird Umsatzeinbußen von rd. 50 - 60 % in den nahversorgungsrelevanten
Sortimenten hinzunehmen haben. Mit Realisierung des
Planvorhabens wird dieser Markt somit einem so starken
Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein, dass eine Betriebsschließung nicht ausgeschlossen werden kann. Der in
Rede stehende Markt liegt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB). Eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wird durch die vorliegende Planung nicht
ausgelöst.
Abstimmungsergebnis
Bei der Planung sind die Aspekte zu berücksichtigen, die
für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich
sind. Eine Schädigung einzelner Betriebe ist, sofern diese
mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Versorgungsbereiche verbunden ist, zulässig. Die Bauleitplanung betreibt keinen Konkurrenzschutz. Die Ermöglichung
des Hinzutretens eines Konkurrenzbetriebes durch einen
Bebauungsplan begründet im Regelfall keine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine
vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird,
noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig.
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
9.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten
Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden.
Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
(1) Ziel 1
1. Die Planung ist nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele
der Raumordnung angepasst.
Der Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil er übergeordneten
Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum
großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten.
a) Zunächst ist Ziel 1 nicht eingehalten.
Gemäß Ziel 1 muss sich ein Sondergebiet für großflächigen
Einzelhandel in einem regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich befinden. Das in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Sondergebiet 1 liegt
ebenso wie Sondergebiet 2 jedoch in einem regionalplanerisch
ausgewiesenen GIB. Es wird auch nicht etwa nur randlich von
diesem GIB geschnitten; vielmehr liegt es vollständig darin.
Um eine Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung zu erreichen, müsste also eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nicht nachvollziehbar
erscheint hier die Auffassung, die in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung zitiert wird, man könne die Grenze
zwischen ASS und GIB "gedanklich verschwenken". Zwar ist
korrekt, dass regionalplanerische Ausweisungen nie parzellenscharf sein können. Da es aber hier nicht nur um eine randliche
Diskrepanz geht, sondern der Standort vollständig im regionalplanerisch ausgewiesenen GIB liegt, hat der Sachverhalt mit
planerischer Unschärfe nichts mehr zu tun. Eine Anpassung ist
schlicht nicht gegeben.
Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit
Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben der Bezirksregierung Köln ist Folgendes zu entnehmen:
„Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben
nicht entgegen gehalten.“
Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
(2)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans
großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nachweislich:
Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
Ziel 2
b) Auch das Ziel 2 ist nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet.
Die Plangeberin hat hier auch zugestanden, dass dieses Ziel
nicht eingehalten ist. Sie macht aber die in Ziel 2 des sachlichen
Teilplans geregelte Ausnahme für sich geltend.
Indes ist auch diese hier nicht anwendbar.
aa) Zunächst wurde nicht dargelegt, warum eine Lage in den
zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt. Sieht man
sich den zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe an, so
weist dieser durchaus auch unbebaute Flächen auf. Sollte er
gesättigt sein, könnte man zudem über eine Änderung oder
Vergrößerung nachdenken. Dies setzte aber eine Änderung des
Einzelhandelskonzepts voraus. Stattdessen eine unzureichende
Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche einfach so zu belassen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, großflächigen
Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zuzulassen, überdehnt die genannte Ausnahme
im sachlichen Teilplan zumgroßflächigen Einzelhandel. So kann
keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet
werden.
bb) Auch die zweite Ausnahmevoraussetzung wird nicht begründet. Hierfür wäre erforderlich, dass das nun im Flächennutzungsplan vorgesehene Sondergebiet städtebaulich integriert
ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es von allen vier Seiten
umgeben ist von gewerblichen Bauflächen. Dann schließen
teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt
man die ersten Wohnbauflächen. Städtebauliche Integration
verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in großer Nähe liegen.
Insbesondere ist auch die fußläufige Erreichbarkeit relevant.
cc) Auch die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2
−
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus
städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen,
insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
−
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
−
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um
Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten,
so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich
eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus.
Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt,
dass innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Eine
landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln
liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben
ist Folgendes zu entnehmen:
„die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres
bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeig-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ist sehr zweifelhaft. Der zentrale Versorgungsbereich verliert
weiter an Bedeutung, sollte der Ergänzungsstandort mit der
Vorliegenden Flächennutzungsplanänderung weiter vergrößert
und gestärkt werden. Die Abweichung des Faktischen von der
Planung im Einzelhandelskonzept wird vertieft. Das Einzelhandelskonzept stellt sich eher als Makulatur dar, wenn der einzige
zentrale Versorgungsbereich lediglich einen Discount-Markt
aufweist, während ein Ergänzungsstandort Verkaufsflächen von
mehreren tausend Quadratmetern im nahversorgungsrelevanten
Bereich umfasst und nun noch gestärkt wird.
neten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden
sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“
Die Austrocknung des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Langerwehe wird deutlich, wenn man zum einen seine
wenig leistungsfähige Ausstattung mit Anker-Betrieben betrachtet und diese zum anderen gegenüberstellt mit der beträchtlichen Agglomeration an nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen in der Umgebung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. So ist auch in der Auswirkungsanalyse der BBE
bereits die Rede von „grundsätzlich zwei Versorgungsschwerpunkten" (S. 23).
Bei einem Grundzentrum, wie Langerwehe es darstellt, wäre
die Behauptung unrealistisch, dass der zentrale Versorgungsbereich lediglich zentrenrelevante, nicht aber nah- versorgungsrelevante Sortimente aufweist. Vielmehr hat ein zentraler Versorgungsbereich eines Grundzentrums stets auch eine große Bedeutung für die Nahversorgung. Dem ist auch hier so. Dementsprechend heißt es in der Auswirkungsanalyse der BBE, es
würden dort neben nahversorgungsrelevanten Gütern auch mittelfristige Bedarfsgüter angeboten werden, größter Anbieter sei
aber eine Filiale der Drogeriekette Rossmann (S. 23') - also ein
Ankerbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Auch
ein weiterer; Ankerbetrieb weist nahversorgungsrelevante Sortimente auf; es handelt sich um die Netto-Filiale. Daneben gibt
es weiteres nahversorgungsrelevantes Angebot, nämlich kleinteilige Anbieter, die sich vorwiegend dem Lebensmittelhandwerk
zuordnen lassen, wie Bäckereien, Metzgereien, Naturkostläden
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend
ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde
Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige
Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht.
Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher
Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment
bzw. dem Getränkesegment übernehmen.
Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich
demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums
von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls
dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren.
Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler
Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der
wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte
sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der
Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden
Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt
worden.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
etc. (S. 23).
Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung
GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben
dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende
Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können,
ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.
3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“
Diese Betrachtung zeigt, dass der zentrale Versorgungsbereich
der Gemeinde Langer- wehe, wie dies für ein Grundzentrum
auch üblich ist, einen nahversorgungsrelevanten Schwerpunkt
hat. Dieser wird in direkter Konkurrenz zur peripheren Einzelhandels-Agglomeration stehen, die durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung noch deutlich gestärkt wird.
Um nicht zu sagen: Die Flächennutzungsplanänderung besiegelt
die Entwicklung, dass der faktische zentrale Versorgungsbereich
an den Standort der Einzelhandelsagglomeration, also in das
Gebiet der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung, wandernn und der im Einzelhandelskonzept eigentlich vorgesehene
zentrale Versorgungsbereich ausbluten wird.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Dies gerade will aber die übergeordnete Planung, insbesondere
der Landesentwicklungsplan, Teilplan großflächiger Einzelhandel, verhindern.
Bei einer derartigen Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch die übertriebene Stärkung einer peripheren
Einzelhandels-Agglomeration kann keine Übereinstimmung: mit
den Zielen der Raumordnung attestiert werden.
c) Aus dem gleichen Grund ist auch sehr zweifelhaft, dass Ziel 3
nicht beeinträchtigt sein soll.
Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Ankerbetriebe im
nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist, während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht.
(3)
Ziel 8
d) Hieraus folgt des Weiteren, dass auch das Ziel 8 hinsichtlich
der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten ist.
Dass es sich bei der vorliegenden Planung um eine Einzelhandelsagglomeration handelt, wird nicht bestritten. Diese
Der Rat beschließt, der An-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Ziel sieht vor, dass außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen sowie der Verfestigung bestehender Einzelhandels-Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten
entgegenzuwirken ist. Dass die Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben im Bereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung eine Einzelhandels-Agglomeration darstellt, kann
nicht bestritten werden. So wird dies auch in den Planunterlagen
eingeräumt (beispielsweise BBE, Auswirkungsanalyse, S. 40).
Thematik wurde auch in diversen Abstimmungsgesprächen
mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde diskutiert. Dennoch besteht vorliegend kein
Verstoß gegen die landesplanerischen Zielvorgaben. Ziel 8
wird nicht verletzt, da dieses für nahversorgungsrelevante
Sortimente überwunden werden kann, wenn das Gesamtvorhaben (die Agglomeration) die Anforderungen der Ziele
1-3 einhält. Dies ist, wie zuvor dargelegt, vorliegend der
Fall.
regung nicht zu
folgen.
Um die unzulässige Einzelhandels-Agglomeration zu rechtfertigen, wird im Gutachten der BBE allein auf die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 Bezug genommen und diese als gegeben betrachtet. Dies wird als einziger Grund angeführt, aus
dem keine unzulässige Einzelhandels-Agglomeration vorliegen
soll.
Abstimmungsergebnis
Oben wurde jedoch ausführlich dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 hier gerade nicht erfüllt sind. Folge
davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der EinzelhahdelsAgglomerationen nicht eingehalten wird.
Aufgrund dieser vielfältigen Verstöße gegen die Ziele der
Raumordnung ist die Flächennutzungplanänderung nicht genehmigungsfähig.
9.1.c
Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse
(1)
Getränkemarkt
2. Widerspruch zwischen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung und zugrunde liegenden Gutachten
a) Sowohl durchweg in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als auch im Gutachten der BBE wird davon ausgegangen, dass neben einem Vollsortimenter im Plangebiet ein
nicht großflächiger Getränkemarkt entsteht.
Dies greifen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungs-
Die Darstellung eines Sondergebietes für den nicht großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wurde mit der
Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Landesplanerische Bedenken gegen
diese Darstellung bestehen nicht.
Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu
folgen.
Vorliegend ist durch den Investor die Errichtung eines Getränkemarktes im Sondergebiet SO 2 geplant, so dass die-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
planänderung jedoch gerade nicht auf. Dort heißt es, im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb" zulässig.
se Nutzung im Rahmen der Auswirkungsanalyse gutachterlich bewertet wurde.
Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich untersucht wurden, nicht denen, die die Flächennutzungsplanänderung tatsächlich haben wird. Ein beliebiger LebensmittelEinzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern
eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der
deutlich höhere Umsätze und damit eine deutlich höhere Umverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt.
(2)
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Ein anderer Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb entspräche
ebenso den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Sofern statt eines Getränkemarktes ein anderer LebensmittelEinzelhandelsbetrieb errichtet werden sollte, wäre die Verträglichkeit jedoch über ein entsprechendes Gutachten
nachzuweisen.
Beschränkung auf Lebensmittel
Hinzu kommt noch, dass - liest man die textliche Darstellung
genau - noch nicht einmal die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment zweifelsfrei aus der Darstellung hervorgeht. Es heißt
im Text lediglich, es sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm" zulässig.
Eine Beschränkung auf Lebensmittel findet aber nicht statt.
Die textliche Darstellung im Flächennutzungsplan lautet wie
folgt:
„In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung nicht
großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb max. 800
qm VK (SO 2) ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 800 qm zulässig.“
Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu
folgen.
Die Zweckbestimmung definiert eindeutig, dass das Sondergebiet SO 2 der Unterbringung eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebes dient.
(3)
Ausschluss zentrenrelevanter Kernsortimente
c) Auch ein weiterer Widerspruch der textlichen Darstellungen
zum BBE-Gutachten ist offensichtlich.
Der Stellungnahme wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, im Bebauungsplan, gefolgt.
Um eine Einhaltung des Ziels 8 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NRW zu
gewährleisten, werden im BBE-Gutachten mehrere Voraussetzungen genannt (S. 40). U.a. heißt es dort, dass im gesamten
Plangebiet zunächst Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auszuschließen sind.
Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment werden im
Bebauungsplan E 10 entsprechend der Stellungnahme des
Einwenders sowohl in den Gewerbegebieten als auch in
den Mischgebieten ausgeschlossen.
Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen.
Zudem werden auch Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf Ebene des Bebauungsplans außer-
Dies ist in den textlichen Darstellungen der Flächennutzungs-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
plan-Änderung aber nicht erfolgt. Lediglich ein Ausschluss in
den gewerblichen Bauflächen wurde in die textlichen Darstellungen übernommen. ln den gemischten Bauflächen sind jedoch
nach wie vor Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig.
halb der Sondergebiete ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
d) Des Weiteren heißt es in der Auswirkungsanalyse von BBE,
dass nicht nur der Vollsortimenter und der Getränkemarkt auf
Höchstverkaufsflächen zu fixieren sind, sondern dass zusätzlich
weitere Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
im gesamten Plangebiet auszuschließen sind (S. 40). Auch
diese Vorgabe wurde in den textlichen Darstellungen nicht übernommen.
Damit erfüllen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung an mehreren Stellen nicht die Vorgaben aus
der Auswirkungsanalyse der BBE. Diese Auswirkungsanalyse
kann daher auch nicht als Begründung herangezogen werden,
dass die Flächennutzungsplanänderung mit den Zielen der
Raumordnung übereinstimmt, keine Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche mit sich bringt oder nicht zu einer unzulässigen Einzelhandels-Agglomeration führt.
Dieser Nachweis ist für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung also gerade nicht geführt.
Vielmehr ist gemäß dieser Flächennutzungsplanänderung eine
sehr viel weiter gehende und
dichtere EinzelhandelsAgglomeration ohne weiteres zulässig. Dann würde aber nicht
nur dezentrale Versorgungsbereich von Langerwehe ausbluten.
Vielmehr wäre bei einer solchen Massierung von zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben auch eine
Gefährdung weiter entfernt liegender zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten.
9.1.d
Ausgleichsflächen
3. Freiraumkonzept
Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes
Der Rat be-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung heißt es
zum Freiraumkonzept auf S. 12 lediglich sehr kurz, es könnten
Ausgleichsflächen im nördlichen Bereich des Plangebiets unterhalb einer Hochspannungstrasse gefunden werden.
erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan E 10, der im Parallelverfahren aufgestellt wird.
schließt, der Anregung teilweise
zu folgen.
Dem steht eine Größe der Flächennutzungsplanänderung von
13,5 ha gegenüber. Die derzeitige Nutzung zeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Flächen derzeit unversiegelt und
landwirtschaftlich genutzt ist.
Bei einer baulichen Nutzung dieser Flächengrößen wird nach
einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erheblicher Ausgleichsbedarf entstehen. Aufgrund dieser Größenordnung wäre zu erwarten gewesen, dass bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung konkrete Ausgleichsflächen in der Begründung benannt oder gar in der Flächennutzungsplanänderung
selbst dargestellt werden.
Zumindest müsste aber deutlich werden, dass überhaupt Ausgleichsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Dass ein schmaler Bereich, der ohnehin – zum Schutz einer
Hochspannungsleitung - der Bebauung nicht zugeführt werden
kann, als Ausgleichsfläche für eine derart großflächige Versiegelung wird ausreichen können, liegt nicht sehr nahe. Es bedürfte
zumindest zusätzlicher quantitativer Erläuterungen.
Aufgrund dieser Mängel geht unsere Mandantin davon aus,
dass von der Änderung des Flächennutzungsplans in der vorliegenden Form Abstand genommen oder sie zumindest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt wird.
Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann voraussichtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden. Vorgesehen für den Ausgleich sind die Flächen, die im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird bezüglich der auf Ebene des Bebauungsplans vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen ergänzt.
Auf der Ebene des Bebauungsplans werden bezüglich der
Anpflanzungen folgende Festsetzungen vorgesehen:
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB)
•
Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste A freiwachsende
Hecken und Strauchgruppen herzustellen. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m,
Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 125-150 cm,
wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden sollen. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x
v., m. B 16-18 cm zu integrieren.
•
Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu
erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen.
Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB)
•
Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x ver-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
pflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste B im Abstand von
13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2)
als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal
pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen).
Pflanzliste A
Sträucher
Faulbaum
Rhamnus frangula
Hartriegel
Cornus sanguinea
Hasel
Corylus avellana
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Rainweide
Ligustrum vulgare
Rote Johannisbeere
Ribes rubrum
Salweide
Salix caprea
Schlehe
Prunus spinosa
Wasserschneeball
Viburnum opulus
Weißdorn
Crataegus monogynajoxyacantha
Schwarze Apfelbeere
Aronia melanocarpa
Wolliger Schneeball
Viburnum lantana
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Pflanzliste B
Bodendecker
Lorbeerkirsche
Prununs laurocerasus
Dickmännchen oder
Japanischer Ystander
Waldsteinia ternata
Fingerstrauch
Potentilla fructosia
Kriechmispel
Cotoneaster dammeri
Heckenkirsche
Lonicera
Pflanzliste C
Rankpflanzen
Efeu
Hedera helix
Brombeeren
Rubur fruticasus agg.
Heckenrose
Rosa canina agg.
Jelängerjelieber
Lonica caprifolium
Zusätzlich zu den Pflanzmaßnahmen im Plangebiet ist
gesehenen auf Gemeindegebietsflächen außerhalb
Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen herzustellen. Für
externen Ausgleich sind derzeit die folgenden Flächen
gesehen:
vordes
den
vor-
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34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
Gemeinde: Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 21,
Flurstücke 596-602.
Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung und Darstellung der
Maßnahmenflächen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der zum Bebauungsplanverfahren erstellt wird.
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