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Beschlussvorlage (03 FNP Abwägung öff Rat)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
788 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen....................................................................................................................... 1 1.1 Vom 29.04.2014 ............................................................................................................................... 1 1.1.a Keine Bedenken ............................................................................................................................. 1 2 Einwender 1 ....................................................................................................................................... 2 2.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 ......................................................................................................... 2 2.1.a Einleitung ....................................................................................................................................... 2 2.1.b Regenrückhaltebecken .................................................................................................................. 2 2.1.c Vernässung .................................................................................................................................... 3 2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung .......................................................................................................... 4 3 Einwender 2 ....................................................................................................................................... 5 3.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ......................................................................................................... 5 3.1.a Erweiterung Mischgebiet ................................................................................................................ 5 4 Einwender 3 ....................................................................................................................................... 6 4.1 Mit Schreiben vom 22.04.2015 ......................................................................................................... 6 4.1.a Flächenerwerb ............................................................................................................................... 6 4.1.b Sperrung von Straßen .................................................................................................................... 7 4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen ...................................................................................................... 8 4.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 9 4.2.a Lärm ............................................................................................................................................... 9 4.2.b Tempo-30-Zone ........................................................................................................................... 10 5 Einwender 4 ..................................................................................................................................... 10 5.1 Mit Schreiben vom 08.05.2014 ....................................................................................................... 10 5.1.a Erweiterung Mischgebiet .............................................................................................................. 10 5.2 Mit Schreiben vom 04.05.2015 ....................................................................................................... 11 5.2.a Erweiterung Bauflächen ............................................................................................................... 11 6 Einwender 5 ..................................................................................................................................... 12 6.1 Mit Schreiben vom 23.04.2014 ....................................................................................................... 12 6.1.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 12 7 Einwender 6 ..................................................................................................................................... 13 7.1 Mit Schreiben vom 28.05.2014 ....................................................................................................... 13 7.1.a Erweiterung Plangebiet ................................................................................................................ 13 8 Einwender 7 ..................................................................................................................................... 14 8.1 Mit Schreiben vom 01.05.2015 ....................................................................................................... 14 8.1.a Eigentumsverhältnisse ................................................................................................................. 14 9 Einwender 8 ..................................................................................................................................... 15 9.1 Mit Schreiben vom 22.01.2016 ....................................................................................................... 15 I / II Inhaltsverzeichnis 9.1.a 9.1.b 9.1.c 9.1.d Einleitung ..................................................................................................................................... 15 Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................. 16 Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse...................................................... 20 Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 22 II / II 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 1 Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen 1.1 Vom 29.04.2014 1.1.a Keine Bedenken Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen Dienstag, 29.04.2014 Ort: Sitzungszimmer des Rathauses Langerwehe Die Niederschrift wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis zu nehmen. Beginn: 17.00 Uhr Ende: 18.20 Uhr Anwesende: siehe Teilnehmerliste (Kopie in der Sitzungsvorlage) Frau Mielke begrüßt die Anwesenden und erklärt den Anlass für die heutige Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem erfolgt eine Erläuterung der Vorschriften des Baugesetzbuches. Herr Jan Schmidt vom beauftragten Planungsbüro VDH, Erkelenz, erläutert anhand eines Vortages eingehend den Inhalt der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinchen. Im Anschluss daran werden seitens der Verwaltung Fragen zur Entwässerungssituation sowie zur verkehrlichen Erschließung beantwortet. Anregungen und Bedenken werden nicht vorgebracht. Die Verwaltung weist daraufhin, dass evtl. Anregungen und Be- 1 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag - - Die im Gutachten angeführten flurnahen Grundwasserstände wurden durch eine Stellungnahme des Erftverbandes vom 07.05.2014 bestätigt. Der Hinweis auf einen Anstieg des Grundwasserspiegels wurde in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren in den Bebauungsplan E 10 aufgenommen. Auch bei einem Anstieg des Grund- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Regenrückhaltebecken nicht zu Abstimmungsergebnis denken noch bis zum 30.05.2014 eingereicht werden können. 2 Einwender 1 2.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 2.1.a Einleitung Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" Am 28.04.2014, um 17.00 Uhr fand im Sitzungszimmer Ihres Rathauses Langerwehe die Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu der vom Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom 15.03.2012 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossener Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" statt. Wir sind Eigentümer der Grundstücke xy, welche sich gegenüber der von Ihnen beplanten Flächen befinden. Man kann es auch wie folgt umschreiben: Unsere Flächen befinden sich am Fuße des von Ihnen beplanten Sondergebietes, Gewerbegebietes, Mischgebietes und allgemeinen Wohngebietes. Diese von Ihnen beplanten Gebiete befinden sich größtenteils in Hanglage. Unsere Flächen sind etwas tiefer gelegen. 2.1.b Regenrückhaltebecken Des Weiteren haben Sie in unmittelbarer Nähe eine Versickerung geplant, die sich schräg gegenüber unserer Grundstücke befindet. Das Gelände für die Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen" weist ausschließlich Klei- und 2 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Tonhaltige Böden auf, verbunden mit einem hohen Grundwasserspiegel. wassers wäre keine Versickerung möglich. folgen. Im Rahmen der Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung zu dem von Ihnen geplanten "Gewerbegebiet Am Steinchen" legten Sie ein geologisches Gutachten vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, daß die von Ihnen geplanten zu bebauenden Flächen auf schluffigem Boden mit relativ hohem Grundwasserspiegel stattfinden soll, verbunden mit den entsprechenden Empfehlungen für die Baumaßnahmen. Hierbei findet die Tatsache, daß der Grundwasserspiegel nach Beendigung des Braunkohlentagebaus ansteigt, keine Berücksichtigung. Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaften unsere Grundstücke wie folgt: Jüngersdorf Flur 2 Nr., 62/5 und 62/4 Lage: An der Mettiermühle Abstimmungsergebnis Das durch den Bürger als Versickerungsbecken bezeichnete Becken soll nicht der Versickerung dienen, sondern lediglich der Rückhaltung des Regenwassers, das sodann gedrosselt in den Mühlenbach eingeleitet werden soll. Die Einleitmenge wird auf den natürlichen Abfluss der angeschlossenen Fläche begrenzt, so dass keine Änderung der Ist-Situation erfolgt und Überschwemmungen nicht angenommen werden können. Die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan E 10. 1. Ackerflächen für den Anbau von Feldfrüchten 2. Wiesenflächen mit aufstehender Bebauung für Rinder-WeideHaltung, die Bebauung dient u.a. als Maschinenhalle wir unterhalten dort ebenfalls ein Gebäude 2.1.c Vernässung Wir haben bis zum heutigen Zeitpunkt weder auf der Ackerfläche, der Wiesenfläche noch bei den aufstehenden Gebäuden Probleme mit Vernässung. Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis nachgekommen ist: Wir haben ernsthafte und begründete Befürchtungen, daß während und nach der Realisierung Ihrer Planung des "Gewerbegebietes Am Steinchen" eine Vernässung unserer Grundstücke verursacht wird. „[…] die Einwendungen des Landwirts Herrn Heinz Willi Moonen haben wir geprüft. Ein Beraterkollege hat die Planfläche und die von Herrn Moonen bewirtschafteten Grünlandflächen in Nähe der Mettlermühle begutachtet und festgestellt, dass die Planfläche ein Gefälle von 2 bis 5% in Richtung Mettlermühle aufweist. Wir gehen davon aus, dass das Entwässerungssystem des Baugebiets verhindert, dass Niederschlagsmengen, die auf das Plangebiet fallen, entsprechend fachgerecht gesammelt und abgeführt wer- Wir behalten uns vor, der Gemeinde Langerwehe entstehende wirtschaftliche Schäden und ggf. Folgeschäden in Rechnung zu stellen, sollten sich mit eventuellem Baubeginn und im Anschluß daran, Vernässungen auf unseren Grundstücken oder Schäden an den bestehenden Gebäuden zeigen. Ohne daß es einer Be- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Vernässung nicht zu folgen. 3 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag weispflicht unsererseits bedarf. den.“ Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen. Es liegt unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren ein Auegebiet vor und es ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Falls die Einwender Nutzungen ausüben, die vor dem Braunkohletagebau aufgrund der Lage in einer Aue nicht möglich gewesen wären oder in der Vergangenheit Gebäude ohne ausreichende Abdichtungen errichtet haben, kann die Verantwortung hierauf nicht auf die Gemeinde und das benachbarte Bebauungsplanverfahren verlagert werden. 2.1.d Landwirtschaftliche Nutzung Des Weiteren müssen wir der geplanten Baumaßnahme des "Gewerbegebietes Am Steinchen" widersprechen, weil Sie an die von uns bewirtschafteten o.g. Flächen - dann von zwei Seiten - sehr nahe heran zubauen beabsichtigen. Wir werden hierdurch in der Ausübung unserer landwirtschaftlichen Praxis sehr eingeschränkt. Die Ackerfläche wird unter anderem mit Rindergülle gedüngt und auf der Wiesenfläche haben wir Rinder-Weide-Haltung. Aus Erfahrung wissen wir, daß die Ansiedlung von Wohnhäusern in so geringem Abstand zu Problemen führt, sowohl für die Rinder-Weide-Haltung als auch für die Ackerflächenbewirtschaftung. Wir haben bei der Gemeinde Langerwehe einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, welcher von Ihnen abgelehnt wurde. Die Verwaltung hat die Landwirtschaftskammer um eine Einschätzung gebeten, der diese mit folgendem Ergebnis nachgekommen ist: „[…]. Da lediglich Weidehaltung von Rindern und GrassiloWerbung auf den Grünlandflächen erfolgt, gehen von den Grünlandflächen nur geringe Geruchsemissionen aus. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist die Erstellung eines Geruchsimmissionsgutachten nicht unbedingt erforderlich. Den Kaufinteressenten ist unserer Ansicht nach zu vermitteln, dass die Ortsrandlage des Gewerbegebiets mit temporären Geruchsbelästigungen verbunden ist, insbesondere durch Aufbringen von Wirtschaftsdüngern auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen.“ Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich landwirtschaftliche Nutzung nicht zu folgen. Der Hof Christine des Einwenders befindet sich in Inden, nördlich der Autobahn 4 (Die Entfernung zum Plangebiet 4 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wir vertreten die Auffassung, daß es nach der aktuellen Urteilssprechung und Rechtsauffassung der Bezirksregierung nicht zu einer Zersiedelung kommen darf, wie Sie dies zur Zeit mit unseren Grundstücken praktizieren. beträgt über 1,5 Km). Wir werden zwischen den bestehenden und geplanten Bebauungen ausgegrenzt und befinden uns nach Ihrem Planungsstand (siehe Offenlage und 1. Bürgerbeteiligung des "Gewerbegebietes Am Steinchen") mit unseren landwirtschaftlich genutzten Flächen in einer "lnsellage". Wir beantragen hiermit, daß Sie diesen Sachstand seitens der Bezirksregierung prüfen lassen. Unser seit Jahrzehnten dort wirtschaftender landwirtschaftlicher Betrieb ist vor Benachteiligung - sowohl hinsichtlich der Oberflächenversickerung von Niederschlagswasser als auch hinsichtlich der nahen Bebauung - zu schützen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Geruchsbelästigungen durch Weidehaltung, die die Landwirtschaftskammer als gering einstuft und temporäre Geruchsbelästigungen durch Düngung sind hinzunehmen. Die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld des Gebiets ist den jetzigen Grundstückseigentümern bekannt und für den durchschnittlichen Kaufinteressenten auch wahrnehmbar.“ Die Darstellung von neuen Bauflächen und die Schaffung von Planungsrecht, in den Grenzen der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, liegen in der Hand der Gemeinde (kommunale Planungshoheit). Es existiert weder ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung von Bebauungsplänen, noch eine Pflicht, Festlegungen der Regionalplanung bezogen auf ASB und GIB innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen. Diese Festlegungen sind vielmehr als Baulandreserve zu verstehen. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauland westlich des Mühlenwegs ist derzeit nicht erforderlich. Zudem ergibt sich westlich des Mühlenwegs ein klarer Siedlungsabschluss. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht geboten. Da mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, wird von der Erweiterung abgesehen. 3 Einwender 2 3.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 3.1.a Erweiterung Mischgebiet Grundsätzlich begrüße ich die positive Entwicklung und die Ausweisung der Flächen am Steinchen. Im Unterschied zum 1. Entwurf würde ich aber begrüßen, das Ziel der Gemeinde Langerwehe ist es, ein Gewerbegebiet zur Deckung der Nachfragesituation an Flächen für Kleingewerbe zu schaffen. Dieses Gewerbe muss bereits auf- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich 5 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mischgebiet weiter hoch auf bis den Hügel bei Geich zu ziehen um dann diese Fläche mit ein zu beziehen! grund der angrenzenden Wohnbebauung gewisse Nutzungseinschränkungen hinnehmen. Allerdings liegt derzeit in der Gemeinde ebenfalls eine gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum vor. Daher werden Teile der Flächen als Mischgebiete festgesetzt. Erweiterung Mischgebiet teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis Eine Erweiterung des Mischgebietes bis auf den Hang ist jedoch nicht vorgesehen, da die Hanglage hier so stark ist, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Hangfußbereiches ist somit aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 4 Einwender 3 4.1 Mit Schreiben vom 22.04.2015 4.1.a Flächenerwerb Bebauungsplan Gewerbegebiet "Am Steinchen" Antrag auf Änderung des Bebauungsplanentwurfes, Erwerb von betrieblich erforderlichen Gewerbeflächen Bezug nehmend auf die bereits erfolgten Planungen zur Errichtung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" beantragen wir hiermit Folgendes: Der Flächenerwerb ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich Flächenerwerb zur Kenntnis zu nehmen. 1. Erwerb von Teilflächen zur Standortsicherung unseres Transportunternehmens am jetzigen Standort. Die erforderlichen Flächen sind in der als "Plan 1" bezeichneten Anlage rot schraffiert dargestellt. 6 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 4.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Schaffung einer neuen direkten Verbindung des Gewerbegebiets mit dem Hauptort, die allen Verkehrsteilnehmern einschließlich des KFZ-Verkehrs dient, ist zentraler Bestandteil des Konzepts. Hiervon möchte die Gemeinde nicht abweichen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Sperrung von Straßen nicht zu Abstimmungsergebnis Sperrung von Straßen 2. Unterbindung der Installation einer Durchgangsstraße in der Verlängerung der Jakob-Schmitz- Straße in die Straße "Am Steinchen" durch Sperrung dieses Bereichs für den Durchgangsverkehr und Einrichtung einer Sackgasse (zwischen Mühlenweg und Franz-Schain-Straße). 7 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anbindung ist zwingend erforderlich, um die neu hinzukommenden Verkehre der Wohn- und Mischgebiete abwickeln zu können. Die Mühlenstraße ist hierfür nicht Leistungsfähig genug. folgen. Abstimmungsergebnis Einer angeblichen Gefährdung des Standorts durch eine mäßig genutzte Durchgangsstraße kann aus gemeindlicher Sicht nicht gefolgt werden. 4.1.c Nutzung von Wirtschaftswegen 3. Bedingt durch den Flächenerwerb zu Punkt 1. entsprechende Verschiebung der geplanten Erschließungswege („Planstraße A" etwa drei Meter in östliche Richtung und die Straße „Am Steinchen" zwischen Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße" etwa zehn Meter in nördliche Richtung) gemäß der beigefügten weiteren Anlage, als Plan 2 bezeichnet. Zur Begründung unserer Anträge verweisen wir auf die betrieblichen Abläufe innerhalb unseres Firmengeländes und den geplanten Erweiterungen bei den Lagerhallen. Wir betreiben bekanntlich in dem Komplex östlich der "Franz-Schain-Straße" unserer Transportunternehmen mit den Logistikhallen. Diese Hallen werden sowohl von der "Franz-Schain-Straße", als auch von der Rückseite, die nur durch die Einfahrt in der Straße "Am Steinchen" erreicht werden kann, logistisch und lagertechnisch genutzt. Dies bedeutet, das unsere Lastwagen offen von einer Seite zur anderen Seite bewegt werden müssen, ohne jedes Mal die komplette Beplanung schließen zu müssen. Dies ist allerdings zwingend vorgeschrieben, wenn öffentliche Straßen benutzt werden müssen. Weiterhin fahren Gabelstapler von einer Seite zur Anderen um die Lastwagen be- oder entladen zu können. Die Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung wurde bisher durch Gemeinde und Ordnungsbehörden geduldet. Das Unternehmen hat es versäumt, sein Betriebsgelände, z.B. durch einen Ankauf der Wegefläche, entsprechend zu erweitern. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Nutzung von Wirtschaftswegen teilweise zu folgen. Die Gemeinde ist bereit, drei Meter der jetzigen Wirtschaftswege (gemessen ab der jetzigen Grundstücksgrenze) aus dem Plangebiet herauszunehmen. Einer weiteren Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen aus Organisationsgründen des Unternehmens kann nicht zugestimmt werden. Im Übrigen sind auf der westlichen Seite der "Franz-SchainStraße" weitere Lagerhallen geplant. Nach Errichtung wird sich dieser innerbetriebliche Verkehr zwischen Hoffläche (Parzellen 8 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen dem von dem Eingeber genannten Gewerbebetrieb und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gem. der durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes zusätzliche Gewerbegebiete entstehen, welche die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmt. Ferner dürfen innerhalb des abschirmenden Riegels keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Die Plankonzeption wurde dahingehend angepasst, dass die Der Rat bescließt, der Anregung bezüglich Lärm zu folgen. Abstimmungsergebnis 344, 384 und 347) über die bisherige Straße "Am Steinchen" im Bereich zwischen "Planstraße A" und "Franz-Schain-Straße" noch stark ausweiten. Wenn hier möglicherweise dadurch Probleme entstünden, das dieser Bereich der Straße "Am Steinchen" als öffentliche Verkehrsfläche benutzt werden müsste, wäre der jetzige Standort aus den genannten Gründen wirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Auch die kürzlich neu gegründete Franz Schain Transporte GmbH mit Sitz in Langerwehe, die sich derzeit im wirtschaftlichen Aufbau befindet, wäre damit am falschen Standort. Zum weiteren Betrieb unseres Unternehmens und auch der Franz Schain Transporte GmbH sind daher die beantragten Maßnahmen existenzielle Umstände. Wir bitten daher um Stattgabe unserer obigen Anträge, damit unser Standort Langerwehe, den wir bereits seit 1948 hier inne haben, auch in Zukunft gesichert ist. 4.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 4.2.a Lärm Nachfolgend fassen wir noch einmal unsere Bedenken wegen eines möglichen Interessenskonflikts zwischen unserer Firma und den zukünftigen Eigentümern der Wohneinheiten gemäß Bebauungsplan zusammen: Fester Bestandteil unseres Transportbetriebs sind die fast durchgängig stattfindenden LKW-An- und Abfahrten zwischen Sonntag Nacht ab ca. 22.00 Uhr und Samstag Nachmittag. Durchgängig bedeutet in diesem Fall ebenfalls An- und Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Diese Zeiten sind bedingt durch den Schichtbetrieb unserer Großkunden und deshalb nicht optional. Die sich dadurch ergebende nächtliche Lärmbelästigung (vor allem im oberen Drittel des geplanten 9 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wohngebiets, und ganz besonders ab Höhe Franz-Schain Straße) wurde unserer Ansicht nach in dem Lärmgutachten nicht berücksichtigt. Die Lärmbelästigung besteht nicht "nur" durch das Vorbeifahren, sondern auch durch das Abbremsen (Motorbremse) und Beschleunigen und durch das Aufpumpen der Luftfederung (bis zu 10 Minuten Standbetrieb im Leerlauf) auf dem LKW-Hof. Wir haben begründete Befürchtungen, dass zukünftigen Anwohner (selbst wenn sie beim Kauf eines Grundstücks über die Beeinträchtigungen informiert würden), uns eventuell mit Klagen überhäufen werden und die Fortführung unseres Betriebs langfristig gefährdet sein wird. Darstellungen des Flächennutzungsplanes die beschriebene Bebauung ermöglichen. 4.2.b Abstimmungsergebnis Eine abschließende Regelung bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gewerberiegels sowie die Erstellung eines förmlichen Lärmgutachtens erfolgen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Tempo-30-Zone Bezüglich der geplanten Durchgangsstrasse "Am Steinchen" halten wir eine Tempo-30- Zone für sehr wünschenswert, da wir als Anlieger aus eigener Beobachtung wissen, wie gerne diese Straße als Rennstrecke genutzt wird. Im Moment ist sie nur deshalb so ruhig, weil die Franz-Schain Straße aufgrund ihres schlechten Zustands für den Durchgangsverkehr von der Tankstelle zum Wohngebiet Pochmühlenweg uninteressant geworden ist. 5 Einwender 4 5.1 Mit Schreiben vom 08.05.2014 5.1.a Beschlussvorschlag Die Festlegung eines möglichen Tempolimits obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und kann im Planverfahren nicht geregelt werden. Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich Tempo-30-Zone zur Kenntnis nehmen. Vgl. Nr. 3 Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Mischgebiet teil- Erweiterung Mischgebiet Es erscheinen Einwender 4, zur Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 Gewerbegebiet Am Steinehen und geben folgende Anregung zu Protokoll: Es soll geprüft werden, ob die geplante Mischgebietsfläche auf 10 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abstimmungsergebnis weise zu folgen. die geplante Gewerbegebietsfläche GE 4a-GE 4c ausgedehnt werden und somit die Gewerbegebietsfläche halbiert werden kann (siehe beigefügter Plan). Aufgrund der extremen Hanglage im GE 4a-Ge4c Bereich sei eine gewerbliche Bebauung der Fläche durch Hallen etc. kaum umsetzbar und somit unattraktiv. Durch eine gemischte Baufläche sei eine Bebauung mit nicht störendem Gewerbe also auch mit Wohnhäusern leichter umsetzbar. 5.2 Beschlussvorschlag Mit Schreiben vom 04.05.2015 5.2.a Erweiterung Bauflächen Es soll geprüft werden, ob die geplante Fläche für "Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (FB 3)" entsprechend der ursprünglichen Planung doch bebaut werden kann. Inwieweit dies möglich ist soll das Planungsbüro prüfen. Zur Erläuterung ist dieser Niederschrift ein entsprechender Plan beigefügt. Der Bereich, in dem nun die Maßnahmenfläche vorgesehen ist, ist trotz Prüfung nicht für eine Bebauung möglich. Die Hanglage ist hier so stark, dass eine Bebauung nur mit überproportionalen Kosten durch Stützen und Gründungen möglich wäre. Weiterhin werden im Plangebiet Ausgleichsflächen benötigt, die somit auf diesen Flächen am besten untergebracht werden können. Eine Bebauung nur des Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Bauflächen nicht zu folgen. 11 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Hangfußbereiches ist aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. 6 Einwender 5 6.1 Mit Schreiben vom 23.04.2014 6.1.a Baugrenzen Hier meine Bedenken bezüglich der Baugrenzen auf meinem Die Festsetzung von Baugrenzen betrifft die Ebene der Grundstück. verbindlichen Bauleitplanung. Der Abstand soll in den Bereichen der privaten Grünflächen auf 1,00 m reduziert werden. Hierüber wird eine ausreiWir beantragen die Zurücknahme des Abstandes der Baugrenze chende Flexibilität geschaffen. Die geplanten Bepflanzunzur privaten Grünfläche von 5,00 auf 0,00 m. gen benötigen einen Mindestabstand zu den Gebäudefassaden. Dieser wäre bei 1,00 m noch gegeben. Aus GrünBegründung: den der Gleichbehandlung werden auch die an die BereiDer Abstand der Baugrenze zur nicht öffentlichen Grünfläche che FB 2 grenzenden Gewerbeflächen in diese Änderung FB1 entlang der B 264 in einer Breite von 5,00m ist unnötig groß eingeschlossen. und weder städtebaulich noch planerisch begründet. Er begrenzt die nutzbare Baufläche in erheblichem Maße. Ich bitte um Prüfung und Rücksprache. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Baugrenzen zu folgen. 12 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung der Fläche ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Die Beplanung der vom Einwender angesprochenen Flächen erscheint jedoch sinnvoll. Daher wird die Planung ggf. in einem separaten Verfahren umgesetzt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erweiterung Plangebiet nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Da es sich bei den Grünflächen um private Grünflächen handelt, kann die Pflege dieser Grünflächen problemlos über die angrenzenden Bauflächen erfolgen. Die Festsetzung der Baugrenze von 5,00 m Abstand ist daher auf 0,00 m zurückzunehmen. 7 Einwender 6 7.1 Mit Schreiben vom 28.05.2014 7.1.a Erweiterung Plangebiet Einwände und Anregungen zum Baugebiet "Am Steinchen" Der Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet "Am Steinchen" wurde im Rahmen der 1. Bürgerbeteiligung vorgestellt. Er sieht die Erschließung des Mühlenweges vor; jedoch mit einer einseitigen östlichen Bebauung. Unsere Vorstellung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sieht wiederum eine Bebauung westlich des Mühlenweges vor. Wie Sie der Anlage entnehmen können, gibt es schon konkrete Planungen für eine harmonische Verbindung zwischen dem Baugebiet "Am Steinchen" und unserer Planfläche "An der Mühle". Eine organische Siedlungsstruktur wäre somit gegeben. Für unsere Flächen wurden bei der Bezirksregierung Köln die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes angefragt. Die Bezirksregierung Köln hat die Aufhebung des Landschaftsschutzes in Aussicht gestellt. Bei Umsetzung einer einseitigen Bebauung sehen wir einen Interessenskonflikt zwischen einer Wohnbebauung und der zur Zeit landwirtschaftlichen Nutzung unserer Flächen. Einwände und Bedenken wurden Ihnen durch Heinz-Willi Moonen, Landwirt schriftlich mitgeteilt. Wir als Eigentümer der Grundstücksgemeinschaft teilen die darin enthaltenen Bedenken und bitten 13 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung und unter Punkt 8) genannten Planungen – Nutzungsregelung – Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz für Pflege und zur Entwicklung v. Natur und Landschaft, betreffend das Mühlenfeld, welche sich in meinem Besitz befinden, stehen nicht zum Verkauf an. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung und beinhaltet keine Eingriffe in das Eigentum. Die Klärung von Eigentumsverhältnissen ist demnach kein Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. Lediglich die Vollziehbarkeit der Planung ist nachzuweisen. Ich bitte um entsprechende Berücksichtigung bei der Planung. Die Entwässerung soll grundsätzlich über ein zentrales Rückhaltebecken und die Einleitung in den Mühlenteich erfolgen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit jedes Eigentümers, auf seinem eigenen Grundstück zu versickern, unbenommen, so dass eine Entwässerung des Plangebietes auch bei einer Reduzierung der Flächengröße des zentralen Rückhaltebeckens möglich wäre. Der Rat beschließt, die Anregung bezüglich Eigentumsverhältnisse zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen. Wir beantragen somit die Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Steinchen" um unsere Grundstücke Gemarkung Jüngersdorf Flur 2,Nr. 62/5 und 4. 8 Einwender 7 8.1 Mit Schreiben vom 01.05.2015 8.1.a Eigentumsverhältnisse Zudem bitte ich um eine kurze Rückbestätigung des Erhalts dieses Schreibens. Insofern ist von einer Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. 14 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 9 Einwender 8 9.1 Mit Schreiben vom 22.01.2016 9.1.a Einleitung Hiermit zeigen wir an, dass wir die XXX, vertreten durch die XXX, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn XXX vertreten. Ein Nachweis unserer Bevollmächtigung liegt bei. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der Liegenschaft XXX 52379 Langerwehe, auf der ein XXX - Markt betrieben wird. Die obengenannte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe soll u. a. die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von zwei nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben schaffen. Deren Ansiedlung wird - daraus machen auch die Planunterlagen für die o. g. Planung keinen Hehl - zu empfindlichen Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar zum Schließen des Marktes auf dem Grundstück unserer Mandantin führen. Daher kann unsere Mandantin die vorliegende Planung nicht hinnehmen, erst recht da sie mit erheblichen rechtlichen und planerischen Fehlern behaftet ist. Im Einzelnen: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Dass die vorliegende Planung zu Umsatzumverteilungen führt, wird im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargestellt. Als bislang einziger Vollsortimentsbetrieb in Langerwehe wird der nahegelegene Supermarkt von den höchsten Umsatzumverteilungen betroffen sein. Dieser wird Umsatzeinbußen von rd. 50 - 60 % in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten hinzunehmen haben. Mit Realisierung des Planvorhabens wird dieser Markt somit einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein, dass eine Betriebsschließung nicht ausgeschlossen werden kann. Der in Rede stehende Markt liegt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB). Eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wird durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst. Abstimmungsergebnis Bei der Planung sind die Aspekte zu berücksichtigen, die für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sind. Eine Schädigung einzelner Betriebe ist, sofern diese mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Versorgungsbereiche verbunden ist, zulässig. Die Bauleitplanung betreibt keinen Konkurrenzschutz. Die Ermöglichung des Hinzutretens eines Konkurrenzbetriebes durch einen Bebauungsplan begründet im Regelfall keine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig. 15 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 9.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Anpassung an die Ziele der Raumordnung (1) Ziel 1 1. Die Planung ist nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Flächennutzungsplan ist unwirksam, weil er übergeordneten Planungen widerspricht. Die Ziele des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind nicht eingehalten. a) Zunächst ist Ziel 1 nicht eingehalten. Gemäß Ziel 1 muss sich ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel in einem regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereich befinden. Das in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung vorgesehene Sondergebiet 1 liegt ebenso wie Sondergebiet 2 jedoch in einem regionalplanerisch ausgewiesenen GIB. Es wird auch nicht etwa nur randlich von diesem GIB geschnitten; vielmehr liegt es vollständig darin. Um eine Anpassung an dieses Ziel der Raumordnung zu erreichen, müsste also eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Nicht nachvollziehbar erscheint hier die Auffassung, die in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung zitiert wird, man könne die Grenze zwischen ASS und GIB "gedanklich verschwenken". Zwar ist korrekt, dass regionalplanerische Ausweisungen nie parzellenscharf sein können. Da es aber hier nicht nur um eine randliche Diskrepanz geht, sondern der Standort vollständig im regionalplanerisch ausgewiesenen GIB liegt, hat der Sachverhalt mit planerischer Unschärfe nichts mehr zu tun. Eine Anpassung ist schlicht nicht gegeben. Die Planung entspricht Ziel 1 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben der Bezirksregierung Köln ist Folgendes zu entnehmen: „Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegen gehalten.“ Eine Regionalplanänderung oder ein Zielabweichungsverfahren sind folglich nicht erforderlich. 16 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen (2) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Gemäß Ziel 2 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des LEP NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Ziel 2 b) Auch das Ziel 2 ist nicht eingehalten, da sich das Sondergebiet nicht in einem zentralen Versorgungsbereich befindet. Die Plangeberin hat hier auch zugestanden, dass dieses Ziel nicht eingehalten ist. Sie macht aber die in Ziel 2 des sachlichen Teilplans geregelte Ausnahme für sich geltend. Indes ist auch diese hier nicht anwendbar. aa) Zunächst wurde nicht dargelegt, warum eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht in Betracht kommt. Sieht man sich den zentralen Versorgungsbereich in Langerwehe an, so weist dieser durchaus auch unbebaute Flächen auf. Sollte er gesättigt sein, könnte man zudem über eine Änderung oder Vergrößerung nachdenken. Dies setzte aber eine Änderung des Einzelhandelskonzepts voraus. Stattdessen eine unzureichende Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche einfach so zu belassen, um damit die Möglichkeit zu eröffnen, großflächigen Einzelhandel ungesteuert auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zuzulassen, überdehnt die genannte Ausnahme im sachlichen Teilplan zumgroßflächigen Einzelhandel. So kann keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung begründet werden. bb) Auch die zweite Ausnahmevoraussetzung wird nicht begründet. Hierfür wäre erforderlich, dass das nun im Flächennutzungsplan vorgesehene Sondergebiet städtebaulich integriert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es von allen vier Seiten umgeben ist von gewerblichen Bauflächen. Dann schließen teilweise gemischte Bauflächen an, und erst dahinter erkennt man die ersten Wohnbauflächen. Städtebauliche Integration verlangt aber gerade, dass Wohngebiete in großer Nähe liegen. Insbesondere ist auch die fußläufige Erreichbarkeit relevant. cc) Auch die dritte Voraussetzung für die Ausnahme von Ziel 2 − eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und − die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und − zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei dem vorliegenden Planvorhaben handelt es sich um Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, so dass die Ausnahmeregelung des Ziels 2 grundsätzlich eröffnet ist. Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe weist das Plangebiet als Ergänzungsstandort aus. Im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes wird aufgezeigt, dass innerhalb des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs keine Entwicklungsflächen vorhanden sind. Eine landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Köln liegt mit Schreiben vom 11.12.2012 vor. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: „die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeig- 17 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ist sehr zweifelhaft. Der zentrale Versorgungsbereich verliert weiter an Bedeutung, sollte der Ergänzungsstandort mit der Vorliegenden Flächennutzungsplanänderung weiter vergrößert und gestärkt werden. Die Abweichung des Faktischen von der Planung im Einzelhandelskonzept wird vertieft. Das Einzelhandelskonzept stellt sich eher als Makulatur dar, wenn der einzige zentrale Versorgungsbereich lediglich einen Discount-Markt aufweist, während ein Ergänzungsstandort Verkaufsflächen von mehreren tausend Quadratmetern im nahversorgungsrelevanten Bereich umfasst und nun noch gestärkt wird. neten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept.“ Die Austrocknung des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Langerwehe wird deutlich, wenn man zum einen seine wenig leistungsfähige Ausstattung mit Anker-Betrieben betrachtet und diese zum anderen gegenüberstellt mit der beträchtlichen Agglomeration an nahversorgungsrelevanten Verkaufsflächen in der Umgebung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. So ist auch in der Auswirkungsanalyse der BBE bereits die Rede von „grundsätzlich zwei Versorgungsschwerpunkten" (S. 23). Bei einem Grundzentrum, wie Langerwehe es darstellt, wäre die Behauptung unrealistisch, dass der zentrale Versorgungsbereich lediglich zentrenrelevante, nicht aber nah- versorgungsrelevante Sortimente aufweist. Vielmehr hat ein zentraler Versorgungsbereich eines Grundzentrums stets auch eine große Bedeutung für die Nahversorgung. Dem ist auch hier so. Dementsprechend heißt es in der Auswirkungsanalyse der BBE, es würden dort neben nahversorgungsrelevanten Gütern auch mittelfristige Bedarfsgüter angeboten werden, größter Anbieter sei aber eine Filiale der Drogeriekette Rossmann (S. 23') - also ein Ankerbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment. Auch ein weiterer; Ankerbetrieb weist nahversorgungsrelevante Sortimente auf; es handelt sich um die Netto-Filiale. Daneben gibt es weiteres nahversorgungsrelevantes Angebot, nämlich kleinteilige Anbieter, die sich vorwiegend dem Lebensmittelhandwerk zuordnen lassen, wie Bäckereien, Metzgereien, Naturkostläden Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die zweite Voraussetzung, dass die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe wird dargelegt, dass zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich sind. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde hat bezüglich der Ausnahmevoraussetzungen des Ziels 2 keine Bedenken vorgebracht. Die dritte Ausnahmevoraussetzung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ist ebenfalls erfüllt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurde aufgezeigt, dass von den Umverteilungseffekten insbesondere die Wettbewerber in räumlicher Nähe betroffen sein werden, die heute die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Vollsortiment bzw. dem Getränkesegment übernehmen. Die zu erwartenden Wettbewerbswirkungen werden sich demnach vor allem auf den außerhalb des Hauptzentrums von Langerwehe gelegenen Supermarkt bzw. den ebenfalls dezentral gelegenen Getränkemarkt konzentrieren. Betriebsgefährdende Auswirkungen auf innerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässige Anbieter oder auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte sind hingegen weder in Langerwehe noch in Umlandkommunen zu erwarten. Dies ist im Rahmen der Auswirkungsanalyse nicht nur für den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Langerwehe, sondern auch für die umliegenden Versorgungszentren der Umlandkommunen aufgezeigt worden. 18 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag etc. (S. 23). Vor diesem Hintergrund kommt die BBE Handelsberatung GmbH auch zu dem Ergebnis, dass „das Planvorhaben dazu in der Lage sein wird, eine umfassende Nahversorgungssituation in Langerwehe zu sichern und bestehende Kaufkraftabflüsse zukünftig wohnortnah binden zu können, ohne dass negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienenden Angebotsstandorte zu erwarten sind.“ Diese Betrachtung zeigt, dass der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde Langer- wehe, wie dies für ein Grundzentrum auch üblich ist, einen nahversorgungsrelevanten Schwerpunkt hat. Dieser wird in direkter Konkurrenz zur peripheren Einzelhandels-Agglomeration stehen, die durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung noch deutlich gestärkt wird. Um nicht zu sagen: Die Flächennutzungsplanänderung besiegelt die Entwicklung, dass der faktische zentrale Versorgungsbereich an den Standort der Einzelhandelsagglomeration, also in das Gebiet der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung, wandernn und der im Einzelhandelskonzept eigentlich vorgesehene zentrale Versorgungsbereich ausbluten wird. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Dies gerade will aber die übergeordnete Planung, insbesondere der Landesentwicklungsplan, Teilplan großflächiger Einzelhandel, verhindern. Bei einer derartigen Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch die übertriebene Stärkung einer peripheren Einzelhandels-Agglomeration kann keine Übereinstimmung: mit den Zielen der Raumordnung attestiert werden. c) Aus dem gleichen Grund ist auch sehr zweifelhaft, dass Ziel 3 nicht beeinträchtigt sein soll. Es ist gerade eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs gegeben, wenn dieser nahezu keine Ankerbetriebe im nahversorgungsrelevanten Bereich aufweist, während an anderer Stelle eine Ansammlung solcher Betriebe entsteht. (3) Ziel 8 d) Hieraus folgt des Weiteren, dass auch das Ziel 8 hinsichtlich der Einzelhandels-Agglomerationen nicht eingehalten ist. Dass es sich bei der vorliegenden Planung um eine Einzelhandelsagglomeration handelt, wird nicht bestritten. Diese Der Rat beschließt, der An- 19 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Ziel sieht vor, dass außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen sowie der Verfestigung bestehender Einzelhandels-Agglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken ist. Dass die Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben im Bereich der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung eine Einzelhandels-Agglomeration darstellt, kann nicht bestritten werden. So wird dies auch in den Planunterlagen eingeräumt (beispielsweise BBE, Auswirkungsanalyse, S. 40). Thematik wurde auch in diversen Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde diskutiert. Dennoch besteht vorliegend kein Verstoß gegen die landesplanerischen Zielvorgaben. Ziel 8 wird nicht verletzt, da dieses für nahversorgungsrelevante Sortimente überwunden werden kann, wenn das Gesamtvorhaben (die Agglomeration) die Anforderungen der Ziele 1-3 einhält. Dies ist, wie zuvor dargelegt, vorliegend der Fall. regung nicht zu folgen. Um die unzulässige Einzelhandels-Agglomeration zu rechtfertigen, wird im Gutachten der BBE allein auf die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 Bezug genommen und diese als gegeben betrachtet. Dies wird als einziger Grund angeführt, aus dem keine unzulässige Einzelhandels-Agglomeration vorliegen soll. Abstimmungsergebnis Oben wurde jedoch ausführlich dargestellt, dass die Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 2 hier gerade nicht erfüllt sind. Folge davon ist also auch, dass Ziel 8 hinsichtlich der EinzelhahdelsAgglomerationen nicht eingehalten wird. Aufgrund dieser vielfältigen Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung ist die Flächennutzungplanänderung nicht genehmigungsfähig. 9.1.c Widerspruch Flächennutzungsplan und Auswirkungsanalyse (1) Getränkemarkt 2. Widerspruch zwischen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung und zugrunde liegenden Gutachten a) Sowohl durchweg in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als auch im Gutachten der BBE wird davon ausgegangen, dass neben einem Vollsortimenter im Plangebiet ein nicht großflächiger Getränkemarkt entsteht. Dies greifen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungs- Die Darstellung eines Sondergebietes für den nicht großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wurde mit der Bezirksregierung Köln als zuständige Landesplanungsbehörde abgestimmt. Landesplanerische Bedenken gegen diese Darstellung bestehen nicht. Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Vorliegend ist durch den Investor die Errichtung eines Getränkemarktes im Sondergebiet SO 2 geplant, so dass die- 20 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag planänderung jedoch gerade nicht auf. Dort heißt es, im Sondergebiet SO 2 sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb" zulässig. se Nutzung im Rahmen der Auswirkungsanalyse gutachterlich bewertet wurde. Damit entsprechen die Auswirkungen, die gutachterlich untersucht wurden, nicht denen, die die Flächennutzungsplanänderung tatsächlich haben wird. Ein beliebiger LebensmittelEinzelhandelsbetrieb kann nicht nur ein Getränkemarkt, sondern eben beispielsweise auch ein Lebensmittel-Discounter sein, der deutlich höhere Umsätze und damit eine deutlich höhere Umverteilungswirkung in der Umgebung hat als ein Getränkemarkt. (2) Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Ein anderer Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb entspräche ebenso den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Sofern statt eines Getränkemarktes ein anderer LebensmittelEinzelhandelsbetrieb errichtet werden sollte, wäre die Verträglichkeit jedoch über ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen. Beschränkung auf Lebensmittel Hinzu kommt noch, dass - liest man die textliche Darstellung genau - noch nicht einmal die Beschränkung auf ein Lebensmittelsortiment zweifelsfrei aus der Darstellung hervorgeht. Es heißt im Text lediglich, es sei ein "nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm" zulässig. Eine Beschränkung auf Lebensmittel findet aber nicht statt. Die textliche Darstellung im Flächennutzungsplan lautet wie folgt: „In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung nicht großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb max. 800 qm VK (SO 2) ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von max. 800 qm zulässig.“ Der Rat beschließt, der Anregung nicht zu folgen. Die Zweckbestimmung definiert eindeutig, dass das Sondergebiet SO 2 der Unterbringung eines LebensmittelEinzelhandelsbetriebes dient. (3) Ausschluss zentrenrelevanter Kernsortimente c) Auch ein weiterer Widerspruch der textlichen Darstellungen zum BBE-Gutachten ist offensichtlich. Der Stellungnahme wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, im Bebauungsplan, gefolgt. Um eine Einhaltung des Ziels 8 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NRW zu gewährleisten, werden im BBE-Gutachten mehrere Voraussetzungen genannt (S. 40). U.a. heißt es dort, dass im gesamten Plangebiet zunächst Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auszuschließen sind. Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment werden im Bebauungsplan E 10 entsprechend der Stellungnahme des Einwenders sowohl in den Gewerbegebieten als auch in den Mischgebieten ausgeschlossen. Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Zudem werden auch Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf Ebene des Bebauungsplans außer- Dies ist in den textlichen Darstellungen der Flächennutzungs- 21 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag plan-Änderung aber nicht erfolgt. Lediglich ein Ausschluss in den gewerblichen Bauflächen wurde in die textlichen Darstellungen übernommen. ln den gemischten Bauflächen sind jedoch nach wie vor Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig. halb der Sondergebiete ausgeschlossen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis d) Des Weiteren heißt es in der Auswirkungsanalyse von BBE, dass nicht nur der Vollsortimenter und der Getränkemarkt auf Höchstverkaufsflächen zu fixieren sind, sondern dass zusätzlich weitere Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im gesamten Plangebiet auszuschließen sind (S. 40). Auch diese Vorgabe wurde in den textlichen Darstellungen nicht übernommen. Damit erfüllen die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung an mehreren Stellen nicht die Vorgaben aus der Auswirkungsanalyse der BBE. Diese Auswirkungsanalyse kann daher auch nicht als Begründung herangezogen werden, dass die Flächennutzungsplanänderung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt, keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche mit sich bringt oder nicht zu einer unzulässigen Einzelhandels-Agglomeration führt. Dieser Nachweis ist für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung also gerade nicht geführt. Vielmehr ist gemäß dieser Flächennutzungsplanänderung eine sehr viel weiter gehende und dichtere EinzelhandelsAgglomeration ohne weiteres zulässig. Dann würde aber nicht nur dezentrale Versorgungsbereich von Langerwehe ausbluten. Vielmehr wäre bei einer solchen Massierung von zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben auch eine Gefährdung weiter entfernt liegender zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten. 9.1.d Ausgleichsflächen 3. Freiraumkonzept Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes Der Rat be- 22 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung heißt es zum Freiraumkonzept auf S. 12 lediglich sehr kurz, es könnten Ausgleichsflächen im nördlichen Bereich des Plangebiets unterhalb einer Hochspannungstrasse gefunden werden. erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan E 10, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. schließt, der Anregung teilweise zu folgen. Dem steht eine Größe der Flächennutzungsplanänderung von 13,5 ha gegenüber. Die derzeitige Nutzung zeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Flächen derzeit unversiegelt und landwirtschaftlich genutzt ist. Bei einer baulichen Nutzung dieser Flächengrößen wird nach einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erheblicher Ausgleichsbedarf entstehen. Aufgrund dieser Größenordnung wäre zu erwarten gewesen, dass bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung konkrete Ausgleichsflächen in der Begründung benannt oder gar in der Flächennutzungsplanänderung selbst dargestellt werden. Zumindest müsste aber deutlich werden, dass überhaupt Ausgleichsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dass ein schmaler Bereich, der ohnehin – zum Schutz einer Hochspannungsleitung - der Bebauung nicht zugeführt werden kann, als Ausgleichsfläche für eine derart großflächige Versiegelung wird ausreichen können, liegt nicht sehr nahe. Es bedürfte zumindest zusätzlicher quantitativer Erläuterungen. Aufgrund dieser Mängel geht unsere Mandantin davon aus, dass von der Änderung des Flächennutzungsplans in der vorliegenden Form Abstand genommen oder sie zumindest grundlegend überarbeitet und erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt wird. Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann voraussichtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden. Vorgesehen für den Ausgleich sind die Flächen, die im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt werden. Abstimmungsergebnis Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird bezüglich der auf Ebene des Bebauungsplans vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. Auf der Ebene des Bebauungsplans werden bezüglich der Anpflanzungen folgende Festsetzungen vorgesehen: Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB) • Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste A freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 125-150 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden sollen. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu integrieren. • Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen. Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) • Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x ver- 23 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis pflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste B im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter Gras-Kräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen). Pflanzliste A Sträucher Faulbaum Rhamnus frangula Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johannisbeere Ribes rubrum Salweide Salix caprea Schlehe Prunus spinosa Wasserschneeball Viburnum opulus Weißdorn Crataegus monogynajoxyacantha Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Wolliger Schneeball Viburnum lantana 24 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Pflanzliste B Bodendecker Lorbeerkirsche Prununs laurocerasus Dickmännchen oder Japanischer Ystander Waldsteinia ternata Fingerstrauch Potentilla fructosia Kriechmispel Cotoneaster dammeri Heckenkirsche Lonicera Pflanzliste C Rankpflanzen Efeu Hedera helix Brombeeren Rubur fruticasus agg. Heckenrose Rosa canina agg. Jelängerjelieber Lonica caprifolium Zusätzlich zu den Pflanzmaßnahmen im Plangebiet ist gesehenen auf Gemeindegebietsflächen außerhalb Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen herzustellen. Für externen Ausgleich sind derzeit die folgenden Flächen gesehen: vordes den vor- 25 / 26 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Gemeinde: Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 21, Flurstücke 596-602. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung und Darstellung der Maßnahmenflächen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der zum Bebauungsplanverfahren erstellt wird. 26 / 26