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Beschlussvorlage (08 Kreutz ASP I)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
633 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39

Inhalt der Datei

Bearbeiter: Dipl. Biol. Sven Kreutz Robert-Koch-Str. 10 52477 Alsdorf tel.: 02404-9144544 mobil: 0162-3315314 fax.: 02404-9144544 Büro Kreutz Naturschutz ● Planung ● Recht info@buerokreutz.de www.buerokreutz.de B-Plan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Stand: 22. Januar 2015 Gutachten im Auftrag von INHALT 1 Einleitung und Vorhabensbeschreibung 3 2 Wirkfaktoren 4 3 Eingriffsgebiet 5 3.1 Eingriffsgebiet und Umgebung 5 3.2 Vorbelastungen 7 4 Methodik 7 5 Ergebnisse 7 5.1 Ergebnisse der Ortsbegehung 7 5.2 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 7 6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? 8 7 Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten 11 8 7.1 Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen 11 7.2 Bewertung Stufe II 12 7.3 Weiterführende Kartierungen 16 Zusammenfassung Literatur und weitere Quellen 17 18 Anhang Prüfprotokolle 2 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung 1 BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Einleitung und Vorhabensbeschreibung Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt im Osten des Hauptortes die Aufstellung und Umsetzung des B-Planes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ mit einer Flächengröße von ca. 14 Hektar. Das Gebiet wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Geplant ist die Entwicklung von Wohn-, Misch-, Sonder- und Gewerbegebieten. Die spätere Zuwegung kann über bestehende Straßen sowie Feldwege erfolgen (s. Abb. 1 & 2). Gehölzfällungen sind nicht notwendig. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Umsetzung des Vorhabens geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG durchzuführen. Die vorliegende Artenschutzprüfung (ASP) orientiert sich an der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. In Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich“. Umspannwerk Ext. Grünland 500 Meter Abb. 1: Geltungsbereich des B-Planes (rote Linie). Quelle Luftbild: Googleearth. 3 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Abb. 2: B-Plan. Quelle: Gemeinde Langerwehe, Stand 03.04.14, Vorentwurf. 2 Wirkfaktoren Zur Ermittlung des potenziellen Eintretens von Verbotstatbeständen sind die Wirkfaktoren für planungsrelevante Arten zu ermitteln. Diese stellen sich wie folgt dar: • Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch den Flächenentzug. • Temporäre Beeinträchtigungen von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Arten in der nahen Umgebung durch baubedingte Lärmemissionen sowie visuelle Reize. • Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch anlagebedingte Lärmemissionen und visuelle Reize 4 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung 3 Eingriffsgebiet 3.1 Eingriffsgebiet und Umgebung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Das Eingriffsgebiet (EG) ist die durch das Vorhaben unmittelbar betroffene Fläche. Auch Baustelleneinrichtungsflächen, Zufahrtswege, Lagerplätze etc. zählen dazu. Das ca. 14 Hektar große Eingriffsgebiet (hier: Geltungsbereich des B-Planes) befindet sich im Osten der Ortschaft Langerwehe zwischen der B 264 und Am Steinchen (s. Abb. 1 & 2 sowie Fotos). Der überwiegende Teil wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Mais und Getreideanbau). Im Norden des EG befindet sich ein Umspannwerk mit mittelalten Begleitgehölzen (Birke, Ahorn, heimische Sträucher). Unmittelbar südlich grenzt ein Vereinsheim, ebenfalls von jungen bis mittelalten Gehölzen umstanden, an. Auch entlang der B 264 stocken lokal junge Bäume. Im Zuge der Umsetzung des B-Planes wird es nicht zu Fällungen oder dem Abriss von Gebäuden kommen. Strukturreiche Weg- oder Ackersäume sind im EG nicht vorhanden. Im Süden des EG befindet sich dichte Wohnbebauung mit Kleingärten sowie die stark befahrene Hauptstraße mit einem angrenzenden Lebensmittelmarkt. Auch im Westen ist zunächst eine dichte Wohnbebauung vorzufinden, die jedoch im Nordwesten zur B 264 hin von extensiv genutztem Grünland (alte Streuobstwiese, extensives Weideland mit alten Pappeln) abgelöst wird. Hier befindet sich auch ein Bauernhof. Im Norden und Osten dominieren, jenseits der Bundesstraße, Intensiväcker. 5 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Acker im EG Acker im EG Wohnbebauung im Umfeld Umspannwerk im EG Ext. Grünland im Westen Fotos: Eindrücke aus dem EG und der Umgebung. 6 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung 3.2 BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Vorbelastungen Zur Einschätzung des Vorkommens und der potenziellen Betroffenheit von planungsrelevanten Arten sind zunächst die Vorbelastungen zu ermitteln. Das Eingriffsgebiet sowie die Umgebung sind massiv durch die ackerbauliche Nutzung, die umliegenden stark befahrenen Straßen, den im Süden befindlichen Lebensmittelmarkt sowie zahlreiche Spaziergänger und Anwohner vorbelastet.. 4 Methodik Das Untersuchungsgebiet wurde am 10.10.14 begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.). Weiterführende Kartierungen haben bisher nicht statt gefunden und werden im Frühjahr 2015 erfolgen (s. u.). 5 Ergebnisse 5.1 Ergebnisse der Ortsbegehung Während der Ortsbegehung konnten keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt werden. Horste sind in den Bäumen am Umspannwerk nicht vorhanden. 5.2 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten Die zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes finden sich in § 44 BNatSchG. Dabei sind Tier- und Pflanzenarten aus folgenden drei Gruppen zu betrachten: • • • Alle europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten) Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte Arten; nur bei nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BauGb zulässigen Eingriffen) Tier- und Pflanzenarten nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG („Verantwortlichkeit Deutschlands“; noch keine offizielle Übersicht vorhanden) Das MUNLV (2007) hat eine Liste mit für NRW planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten erarbeitet. Darüber hinaus gehend können, je nach Sachverhalt und Berücksichtigung der Vorgaben des BNatSchG, weitere Spezies hinzugefügt werden. Folgende Quellen wurden ausgewertet: 7 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 • LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW • LINFOS (2015): Landschaftsinformationssammlung Jagdhabitate planungsrelevanter Arten sind im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz entsteht, wenn durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die gesetzlich geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können bzw. Individuen durch einen Verlust der Nahrung zu Grunde gehen. Dies wird aufgrund der relativ kleinen Fläche und gegebener Biotopstrukturen im vorliegenden Fall ausgeschlossen oder gesondert erwähnt. Ein temporärerer Habitatverlust im Wirkraum durch kurzzeitige baubedingte Störungen ist rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86). Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass prinzipiell alle europäischen Vogelarten unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen und im Zuge der artenschutzrechtlichen Einschätzung berücksichtigt werden müssen. Die Auswahl einiger, meist gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten) erfolgt lediglich aus Gründen der Praktikabilität. Für die ubiquitären Spezies, wie Amsel, Rotkehlchen oder Zaunkönig („Allerweltsarten“) mit relativ unspezifischen Habitatansprüchen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen, unter Berücksichtigung gewisser Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung im Winter), im Voraus meist auszuschließen. Bei diesen Arten ist von sehr großen Populationen sowie ausreichenden Ersatzlebensstätten im räumlichen Zusammenhang auszugehen (s. MUNLV 2007). 6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? Gemäß der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010) ist in einer überschlägigen Prognose zunächst zu klären, ob eine Betroffenheit von planungsrelevanten Arten überhaupt möglich ist (Vorprüfung). Tabelle 1 zeigt alle aufgrund oben genannter Quellen potenziell vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, welche durch Verschneidung mit gegebenen Biotopstrukturen, dem Wirkraum und den Wirkpfaden des Vorhabens auf ihre potenzielle Präsenz bzw. Absenz geprüft werden. Des Weiteren wird ermittelt, für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist. 8 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Tab. 1: Übersicht der potenziell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten. Angaben nach LANUV (2015) für das MTB 51043 Düren sowie LINFOS (2015). Autökologische Angaben siehe: BAUER et al. (2005): Vögel BLAB & VOGEL (2002): Amphibien und Reptilien DIETZ et al. (2007); MESCHEDE et al. (2004): Fledermäuse LANUV (2014): Alle Arten Art Säugetiere Wildkatze Europäischer Biber Breitflügelfledermaus Große Bartfledermaus Wasserfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Braunes Langohr Graues Langohr Vögel Wachtel Rebhuhn Kiebitz Feldlerche Sind Beeinträchtigungen Begründung möglich? NEIN Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. NEIN Im Zuge der Umsetzung des B-Planes werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Ein Vorkommen essenzieller Nahrungshabitate im EG kann aufgrund der Biotopausstattung und der rel. kleinen Flächengröße ausgeschlossen werden. JA Turmfalke Schleiereule Mäusebussard Habicht Waldohreule Waldkauz Sperber NEIN Teichrohrsänger NEIN Wiesenpieper NEIN Baumpieper NEIN Typische Arten der intensiv genutzten Feldflur. Fortpflanzungs- und Ruhestätten im EG möglich. Arten nisten in Horsten, Baumhöhlen oder Gebäuden. Im Zuge der Umsetzung werden keine Bäume gefällt oder Gebäude abgerissen bzw. saniert. Art der Schilfröhrichte. Keine geeigneten Habitate im EG oder der Umgebung. Art der Extensivwiesen, Moore, Heiden. Keine geeigneten Habitate im EG oder der Umgebung. Vorkommen in dem Baum bestandenen Extensivgrünland westlich des EG möglich. Bis hier aber keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Ver- und Entsorgungsanlagen geplant (gelbe Bereiche in Abb. 2). 9 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung Steinkauz Kleinspecht Schwarzspecht Feldschwirl Nachtigall Pirol Kuckuck BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 NEIN Vorkommen in der Streuobstwiese im Westen möglich. Aufgrund der Entfernung von ca. 130 Meter sind Wirkpfade jedoch auszuschließen. Das EG besitzt keine essenziellen Nahrungsfunktionen. Der Steinkauz nutzt meist kurzrasiges Grünland zur Insektenjagt. NEIN Vorkommen im Bereich der alten Pappeln im Westen nicht auszuschließen. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. In den nordwestlichen Bereichen des B-Plangebietes (Umspannwerk, Vereinsheim) sind lediglich Verund Entsorgungsanlagen geplant (gelbe Bereiche in Abb. 2). Rauchschwalbe Mehlschwalbe Feldsperling NEIN Waldlaubsänger NEIN Zwergtaucher NEIN Vorkommen in oder um den Bauernhof im Westen des EG möglich. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sind jedoch keine Wirkpfade erkennbar. Es handelt sich um störungstolerante Arten, die meist in der Nähe des Menschen leben. Art brütet in verschiedenen Waldgesellschaften. Keine geeigneten Habitate im EG oder der Umgebung. Art brütet an Gewässern. Keine geeigneten Habitate im EG oder der Umgebung. Amphibien Kreuzkröte Springfrosch NEIN Keine geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume im EG und der Umgebung. Somit gelten die folgenden Arten als planungsrelevant: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche 10 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung 7 BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten Im Folgenden wird dargestellt, in wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I ermittelten Arten Verbotstatbestände auslösen kann. Die hier beschriebenen Maßnahmen basieren auf „worst case“ Einschätzungen und entsprechen sehr wahrscheinlich nicht den realen Bedingungen vor Ort. Sie dienen zunächst als theoretische Annahme zur zeitnahen Fortschreitung des Genehmigungsverfahrens. Im Frühjahr 2015 werden, vor Baubeginn, Kartierungen zum tatsächlichen Vorkommen der planungsrelevanten Arten durchgeführt, auf deren Basis dann realistische und rechtlich notwendige Maßnahmen entwickelt werden können (s. u.). 7.1 Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen Die folgenden Maßnahmen werden der „worst case“ Bewertung zugrunde gelegt: M 1: Baufeldfreimachung Ein Vorkommen der Bodenbrüter Wachtel, Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche kann nicht ausgeschlossen werden. Um eine Tötung von Jungtieren oder eine Zerstörung von Gelegen zu vermeiden, darf die Baufeldfreimachung nur außerhalb der Brutzeit zwischen September und Februar erfolgen. Die Bauarbeiten sind kontinuierlich fortzuführen. Bei einer längeren Verbrachung des Baufeldes ist mit erneuten Ansiedlungen von Bodenbrütern zu rechnen. C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz Im Rahmen dieser „worst case“ Einschätzung sind Brutvorkommen von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche und Kiebitz im Eingriffsgebiet bzw. daran angrenzend nicht ausgeschlossen. Die überplanten Ackerflächen haben eine Größe von ca. 12 Hektar (das Umspannwerk wird nicht tangiert). Berücksichtigt man gewisse Randeffekte und Störungen durch die umgebenden Straßen und Wohnhäuser, so kann eine maximale Anzahl von 2-3 Brutpaaren je Art angenommen werden (in den Maisfeldern hauptsächlich Kiebitz; Wachtel, Rebhuhn und Feldlerche überwiegend in Getreide). Entsprechende Maßnahmenpakete sind bei MKULNV (2013) beschrieben. Zusammenfassend stellen sich diese wie folgt dar (je nach Art geringe Abweichungen möglich. Die tatsächlich durchzuführenden Maßnahmen werden erst nach den Kartierungen entwickelt): – Die Maßnahmen sind in einer ausreichenden Entfernung zu potenziellen Störund Gefahrenquellen sowie vertikalen Strukturen vorzusehen. – Vorzugsweise sollten flächige Maßnahmen konzipiert werden. Bei streifenförmigen Maßnahmen wird eine Mindestbreite von ca. 15 m, besser sind 20 m, für Blühstreifen empfohlen. – Auf der Maßnahmenfläche sollten grundsätzlich keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden. 11 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 – Die Bearbeitungszeitpunkte sind den jeweiligen Arten anzupassen. – Ggf. Schaffung kleiner Wasserflächen für den Kiebitz. – Idealerweise sollten verschiedene Maßnahmentypen (Stehenlassen von Getreidestoppeln, Ernteverzicht von Getreide, Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand, Ackerbrache, Ansaat von Blühstreifen durch eine dünne Einsaat, Lerchenfenster, Schwarzbrachestreifen wenn keine unbefestigten Wege o. ä. offene Bodenstellen vorhanden sind) in Kombination miteinander angewendet werden, um ein vielfältiges Strukturangebot zu erreichen. – Die Maßnahmen müssen vor Baubeginn ihre Wirksamkeit entfalten. Nach Feststellung der tatsächlichen Brutvorkommen vor Ort ist eine zeitnahe Umsetzung notwendig. – Ggf. Monitoring. – Als Orientierungswert wird pro Paar insgesamt mind. 1 ha Maßnahmenfläche für eine signifikante Verbesserung des Habitatangebotes empfohlen. Bei angenommen 2-3 Brutpaaren je Art sind entsprechend 3, max. 4 Hektar als potenzielle CEF-Maßnahmenfläche anzunehmen. Die Flächen müssen sich im räumlichen Zusammenhang befindet und von den Individuen pot. erreichbar sein (max. wenige Kilometer Abstand) 7.2 Bewertung Stufe II Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Wortlaut des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Wortlaut des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Grundsätzlich ist durch diese Paragrafen eine Tötung oder Verletzung von europäischen Vogelarten auf individueller Ebene untersagt. Demzufolge würde die baubedingte Rodung eines Gebüsches in dem eine Amsel brütet, einen Verbotstatbestand bedeuten. Um dieser Unverhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wird § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 durch § 44 (5) eingeschränkt. 12 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Relevanter Wortlaut des §44 (5) BNatSchG: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 2 Satz 1 liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird Bleibt also gewährleistet, dass trotz der unvermeidbaren Tötung bzw. Verletzung von Individuen durch die Zerstörung derer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt, stellt dies keinen Verbotstatbestand dar. Grundlegend ist jedoch die Unvermeidbarkeit, welche durch die empfohlenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gewährleistet ist. Wie bei den Zugriffsverboten (Tötung, Verletzung) ist auch hier ein individuenbezogener Ansatz gegeben: „Seine Verbotswirkung kommt daher stets dann zum tragen, wenn eine geschützte Lebensstätte in relevanter Weise geschädigt wird. Welche Auswirkungen dies auf die betroffene Population oder den lokalen Bestand hat, spielt erst im Kontext etwaiger Abweichungsentscheidungen eine Rolle“ (GELLERMANN & SCHREIBER 2007). Ob eine Art in der näheren Umgebung ein adäquates Ersatzhabitat findet, ist mit einer endgültigen Gewissheit nie zu klären. Viele der zu betrachtenden Arten besitzen jedoch eine breite Lebensraumamplitude (euryöke Arten) und können verschiedene Biotope bewohnen. Die Betrachtung des Umlandes gibt Aufschluss über das Vorkommen von potenziellen Ersatzlebensräumen. Sind diese vorhanden, wird dem Urteil des VGH Kassel vom 21.2.2008 gefolgt. Die Richter urteilten, dass bei häufig vorkommenden Arten mit einer breiten Lebensraumamplitude wie z. B. Kohlmeise, Blaumeise, Wacholderdrossel, Amsel, Zaunkönig davon ausgegangen werden kann, dass sie geeignete Brutstätten in räumlicher Nähe finden. Auch für seltenere Arten, die jedes Jahr einen neuen Brutplatz beziehen, können entsprechende Strukturen im Umland die ökologische Funktionalität zum Teil aufrechterhalten. Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Wortlaut des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande13 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ein Verbotstatbestand tritt ein, wenn sich durch den geplanten Eingriff der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Der „günstige Erhaltungszustand“ der Population bleibt dann gewahrt, wenn sich die Anzahl der die Population bildenden Individuen nicht wesentlich verkleinert (LANA 2006). Die exakte Abgrenzung einer Lokalpopulation erweist sich, mit einem verhältnismäßigen Arbeitsaufwand, meist als schwierig bis unmöglich. Dies gilt besonders für die extrem mobilen Gruppen der Vögel und Fledermäuse. Anhaltspunkte geben zum einen die Angaben in Verbreitungskarten, Expertenbefragungen vor Ort sowie eigene Erfahrungswerte und ein umfangreiches autökologisches Wissen. Als Bezugsgröße zur Ermittlung der lokalen Populationen wird aus pragmatischen Gründen meist das betreffende Kreisgebiet betrachtet. Die LANUV (2010) hat für viele planungsrelevante Arten entsprechende Daten veröffentlicht. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, müssen andere Quellen herangezogen werden. Folgende Tabelle zeigt die durch den § 44 (1) Nr.1, 2 und 3, unter Berücksichtigung des § 44 (5), möglicherweise betroffenen planungsrelevanten Arten. 14 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Tab. 2: Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Art gemäß § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3 sowie (5). EG: Eingriffsgebiet. Siehe Prüfprotokolle im Anhang. ARTEN: Kiebitz, Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche Könnten Fortpflanzungsoder Ruhestätten beschädigt werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Fortpflanzungs- und Ruhestätten von max. 2-3 Paaren pro Art in den Äckern des EG nicht auszuschließen. Im NEIN Rahmen von Kartierungen werden die tatsächlichen Vorkommen im Frühjahr 2015 ermittelt. Bleibt die ökol. Funktion im räumlichen ZusamKönnten Tiere verletzt oder getötet menhang werden (Vermeidungsmaßnahmen bestehen (Vermeiwerden berücksichtigt)? dungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Um eine Tötung oder VerletIm Falle des Vorzung von potenziellen Jungvökommens planungsgeln durch die Arbeiten auszurelevanter Arten schließen, ist die BaufeldräuJA werden entsprechen- NEIN mung nur zwischen September de CEF-Maßnahmen und Februar erlaubt. Die Arbeiumgesetzt (C 1, s. o.) ten sind danach kontinuierlich fortzuführen, um einen erneuten Besatz zu verhindern. 15 Kann es zu erheblichen Störungen der lokalen Population kommen? Da keine Tiere verletzt oder getötet werden und die ökologische Funktion der betroffenen FortpflanNEIN zungs- und Ruhestätten aufrechterhalten bleibt ist eine Störung der lokalen Population auszuschließen. Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen M 1: Baufeldräumung zwischen September und Februar C 1: Umsetzung von artspezifischen CEFMaßnahmen B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Fazit: Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1, 2 und Nr. 3 in Verbindung mit § 44 (5) treten bei der Umsetzung des Vorhabens, unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, nicht ein. 7.3 Weiterführende Kartierungen Die im Rahmen dieser „worst case“ Einschätzung angenommen Artvorkommen entsprechen sehr wahrscheinlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist mit geringeren Abundanzen bzw. weniger Arten zu rechnen. Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, sind weiterführende Untersuchungen zu empfehlen. Auf Basis derer Ergebnisse können in einem zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abgeleitet werden. Die Folgenden Untersuchungen sollten durchgeführt werden: - Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen zwischen März und Juni (z. T. abendlich mit Klangatrappe) - Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art im MTB nicht gelistet ist, sollte eine Untersuchung erfolgen. Die Ackerflächen bieten pot. Habitate.) 16 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung 8 BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Zusammenfassung Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt im Osten des Hauptortes die Aufstellung und Umsetzung des B-Planes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ mit einer Flächengröße von ca. 14 Hektar. Das Gebiet wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Geplant ist die Entwicklung von Wohn-, Misch-, Sonder- und Gewerbegebieten. Die spätere Zuwegung kann über bestehende Straßen sowie Feldwege erfolgen (s. Abb. 1 &2). Gehölzfällungen sind nicht notwendig. Für folgende Arten kann das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden: Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche Die folgenden Maßnahmen werden der „worst case“ Bewertung zugrunde gelegt: M 1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden, sind weiterführende Untersuchungen zu empfehlen. Auf Basis derer Ergebnissen können in einem zweiten Schritt zielgerichtete Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen abgeleitet werden. - Erfassung von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche an insgesamt sechs Terminen zwischen März und Juni (z. T. abendlich mit Klangatrappe) - Erfassung des Feldhamsters an einem Termin (auch wenn die extrem gefährdete Art im MTB nicht gelistet ist, sollte eine Untersuchung erfolgen. Die Ackerflächen bieten pot. Habitate.) 17 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 Literatur und weitere Quellen BFN (2008): Rote Liste der Tiere Deutschlands. http://www.bfn.de/0321_rote_liste.html BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas - Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Band 1-3. Verlagsgemeinschaft AULA-Verlag, Quelle Meyer Verlag, Limpert. BNatSchG (2010): Bundesnaturschutzgesetzt. BVerwG 9 A 39.07 v. 18.03.2009 Randnr. 62 BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07 BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86 DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas – Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. – Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co. KG, Stuttgart. 399.S. EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (1979): Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG). ABL. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. FFH-RICHTLINIE (1992): Richtlinie 92/43/EWG Des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere. – Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft 35 (L 206): 7-49, Brüssel. FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. IHWVerlag. GELLERMANN, M. & SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. – Schriftenreihe Natur und Recht Bd. 7. Springer Verlag. 503 S. LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. – unveröff. Manuskript. 10 Seiten. LANUV (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in NordrheinWestfalen, 4. Fassung. Band 2 – Tiere. Lanuv-Fachbericht 36. 680 S. LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW. http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/content/de/arten/arten.php?id=5209&jid=1o2o2&list=mtb_ra um&template=mtb_raum 18 B-Plan „Am Steinchen“, Langerwehe Artenschutzrechtliche Prüfung BÜRO KREUTZ Stand: 22.01.2015 MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht. MUNLV (HRSG.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Domröse Druck, Hagen. 257 S. MWEBWV& MUNLV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei er baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung s Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010. SCHOBER, W. & GRIMMBERGER, E. (1998): Die Fledermäuse Europas – KennenBestimmen-Schützen. – Kosmos Verlag, Stuttgart. 265 S. VGH KASSEL, URTEIL VOM 21.02.2008 – 4 N 869/07 Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dipl. Biol. Sven Kreutz Alsdorf, den 22.01.2015 19