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Beschlussvorlage (01 FNP Abwägung TOB Rat)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
741 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Geologischer Dienst NRW ................................................................................................................ 1 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 ......................................................................................................... 1 1.1.a Bodenschutz .................................................................................................................................. 1 1.1.b Erdbebengefährdung ..................................................................................................................... 1 2 IHK Aachen ........................................................................................................................................ 3 2.1 2.1.a 2.1.b 2.2 2.2.a 2.2.b 2.3 2.3.a 2.3.b 2.3.c 2.4 2.4.a 3 Mit Schreiben vom 26.05.2014 ......................................................................................................... 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung .................................................................................... 3 Kaufkraft......................................................................................................................................... 5 Mit Schreiben vom 07.05.2015 ......................................................................................................... 7 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 7 Bereitstellung von Informationen .................................................................................................... 7 Mit Schreiben vom 13.05.2015 ......................................................................................................... 8 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 8 Auswirkungsanalyse ...................................................................................................................... 8 Ausnahmeregelung des Zieles 2 .................................................................................................... 9 Mit Schreiben vom 20.01.2016 ....................................................................................................... 10 Keine Bedenken ........................................................................................................................... 10 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ............................................................................. 10 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 ....................................................................................................... 10 3.1.a Kompensation .............................................................................................................................. 10 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 ....................................................................................................... 11 3.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11 3.3 Mit Schreiben vom 21.01.2016 ....................................................................................................... 11 3.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 11 4 RWE Power AG ................................................................................................................................ 11 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 ....................................................................................................... 11 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse .................................................................................... 11 5 Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 13 5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014 ....................................................................................................... 13 5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung .............................................................................. 13 5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015 ....................................................................................................... 15 5.2.a Stationsstandort ........................................................................................................................... 15 5.3 Mit Schreiben vom 18.05.205 ......................................................................................................... 16 5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung ............................................................................................ 16 6 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 .............................................................................................. 17 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 ....................................................................................................... 17 6.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 ....................................................................................................... 17 I / IV Inhaltsverzeichnis 6.2.a 7 Keine Bedenken ........................................................................................................................... 17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............... 18 7.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 ....................................................................................................... 18 7.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18 7.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 ....................................................................................................... 18 7.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18 7.3 Mit Schreiben vom 16.12.2015 ....................................................................................................... 18 7.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 18 8 Erftverband ...................................................................................................................................... 19 8.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 ....................................................................................................... 19 8.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 19 8.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 ....................................................................................................... 19 8.2.a Grundwasser................................................................................................................................ 19 8.3 Mit Schreiben vom 23.12.2016 ....................................................................................................... 19 8.3.a Verweis auf Schreiben vom 07.05.2016....................................................................................... 19 9 Kreis Düren ...................................................................................................................................... 20 9.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 ....................................................................................................... 20 9.1.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 20 9.1.b Immissionsschutz ......................................................................................................................... 20 9.1.c Bodenschutz ................................................................................................................................ 20 9.1.d Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................. 21 9.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 ....................................................................................................... 23 9.2.a Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 23 9.2.b Bodenschutz ................................................................................................................................ 23 9.2.c Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................. 25 9.3 Mit Schreiben vom 20.01.2016 ....................................................................................................... 25 9.3.a Einleitende Worte ......................................................................................................................... 25 9.3.b Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 25 9.3.c Immissionsschutz ......................................................................................................................... 26 9.3.d Bodenschutz ................................................................................................................................ 27 9.3.e Natur und Landschaft ................................................................................................................... 28 10 Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 32 10.1 Mit Schreiben vom 12.04.2014 ....................................................................................................... 32 10.1.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 32 10.2 Mit Schreiben vom 21.04.2015 ....................................................................................................... 32 10.2.a Sicherung bestehender Leitungen ............................................................................................... 32 10.3 Mit Schreiben vom 21.12.2015 ....................................................................................................... 33 10.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 33 11 Straßen NRW ................................................................................................................................... 33 11.1 Mit Schreiben vom 16.05.2014 ....................................................................................................... 33 11.1.a Erschließung des Plangebietes .................................................................................................... 33 II / IV Inhaltsverzeichnis 11.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 ....................................................................................................... 35 11.2.a Baugrenzen.................................................................................................................................. 35 11.2.b Abstände zwischen den Kreisverkehren ...................................................................................... 35 11.2.c Handlungsbedarf .......................................................................................................................... 35 11.2.d Bebauungsplan ............................................................................................................................ 36 11.3 Mit Schreiben vom 15.01.2016 ....................................................................................................... 36 11.3.a Bebauungsplan E 8 ...................................................................................................................... 36 11.3.b Werbeanlagen und Fassadengestaltung...................................................................................... 38 11.3.c Lärmschutz .................................................................................................................................. 38 12 Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 39 12.1 Mit Schreiben vom 30.05.2014 ....................................................................................................... 39 12.1.a Entwässerung .............................................................................................................................. 39 12.2 Mit Schreiben vom 11.05.2015 ....................................................................................................... 39 12.2.a Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach ............................................................................... 39 12.2.b Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach ................................................................ 40 13 Bezirksregierung Arnsberg ............................................................................................................ 41 13.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 ....................................................................................................... 41 13.1.a Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen ....... 41 14 LVR Amt für Bodendenkmalpflege ................................................................................................ 43 14.1 Mit Schreiben vom 22.05.2014 ....................................................................................................... 43 14.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 43 14.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 44 14.2 Mit Schreiben vom 17.04.2015 ....................................................................................................... 45 14.2.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 45 14.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales .............................................................................................. 46 15 Bezirksregierung Köln .................................................................................................................... 48 15.1 Mit Schreiben 08.06.2015 ............................................................................................................... 48 15.1.a Bodendenkmal ............................................................................................................................. 48 16 Deutsche Telekom GmbH ............................................................................................................... 48 16.1 Mit Schreiben vom 11.01.2016 ....................................................................................................... 48 16.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 48 17 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen............................ 49 17.1 Mit Schreiben vom 06.01.2015 ....................................................................................................... 49 17.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 49 18 Unitymedia ....................................................................................................................................... 50 18.1 Mit Schreiben vom 06.01.2016 ....................................................................................................... 50 18.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 50 19 StädteRegion Aachen ..................................................................................................................... 51 19.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 ....................................................................................................... 51 19.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 51 III / IV Inhaltsverzeichnis 20 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien ............................................................................................... 51 20.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 ....................................................................................................... 51 20.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 51 21 Fernleitungsbetriebsgesellschaft .................................................................................................. 52 21.1 Mit Schreiben vom 28.12.2015 ....................................................................................................... 52 21.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 52 22 Pledoc GmbH................................................................................................................................... 52 22.1 Mit Schreiben vom 17.12.2015 ....................................................................................................... 52 22.1.a Keine Versorgungsanlagen vorhanden ........................................................................................ 52 22.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 54 23 Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 55 23.1 Mit Schreiben vom 16.12.2015 ....................................................................................................... 55 23.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 55 23.1.b Ausgleichsmaßnahmen................................................................................................................ 55 23.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber ....................................................................................... 56 24 ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG .................................................... 56 24.1 Mit Schreiben vom 16.12.2015 ....................................................................................................... 56 24.1.a Anbindung an den ÖPNV ............................................................................................................. 56 25 Amprion GmbH ................................................................................................................................ 57 25.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 ....................................................................................................... 57 25.1.a Ausgleich ..................................................................................................................................... 57 26 Kupferstadt Stolberg....................................................................................................................... 58 26.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 ....................................................................................................... 58 26.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 58 IV / IV 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis Geologischer Dienst NRW 1.1 Mit Schreiben vom 23.05.2014 1.1.a Bodenschutz Bodenschutz Auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1:50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004¹) werden für das Plangebiet schutzwürdige und sehr schutzwürdige Böden ausgewiesen. Es sind Böden betroffen, die wegen ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bzw. wegen ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig klassifiziert wurden. Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist sicherzustellen, dass bei Eingriff in die schutzwürdigen Böden (z. B. durch Versiegelung beim Gebäudebau) eine ausreichende, bodenfunktionsbezogene wirksame Kompensation vorgenommen wird. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung². 1.1.b Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es werden in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151897-258) Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zum o. g. Bebauleitplanung wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange aufgenommen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erdbebengefährdung zu folgen. 1 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: • Gemeinde 3/T Langerwehe, Gemarkung Langerwehe: Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Vorsorglich wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass für Bauwerke, bei deren Versagen durch Erdbebenwirkungen sekundäre Gefährdungen auftreten können, höhere Gefährdungsniveaus anhand einschlägiger Regelwerke zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in diesem Fall standortbezogene Seismologische 2 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt mit der 34. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans E 10 Gewerbegebiet "Am Steinchen" unter anderem die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes mit maximal 1.700 qm Verkaufsfläche. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfiehlt die prioritäre Entwicklung dieses Standorts für großflächigen Einzelhandel aufgrund einer höheren städtebaulichen Integration. Grundsätzlich bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen keine Bedenken. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass das Vorhaben nach unserer Auffassung innerhalb eines gewerblich-industriellen Bereichs (GIB) im Regionalplan liegt und somit die Voraussetzung für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß dem sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW nicht erfüllt. Der Bereich an der Luchemer Straße liegt isoliert zwischen einem Wohngebiet und der B 264 im Außenbereich und weist keine andere Handelsnutzung im Umfeld auf. Der Rat beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu eigen zu machen. Abstimmungsergebnis Gutachten einzuholen. Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Hanisch, Tel. 02151-897-245) Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 1 Hinweise zur kostenfreien http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf; WMS-Version fachliche Hinweise zu schutzwürdigen http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf). Böden unter siehe 2 https://www.labodeutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf 2 IHK Aachen 2.1 Mit Schreiben vom 26.05.2014 2.1.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung Ebenso sind nicht alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung In einem intensiven Abstimmungsprozess mit der Bezirksregierung Köln wurden sowohl die Unschärfe des Regionalplans bezogen auf die Abgrenzung zwischen GIB und ASB in diesem Bereich festgestellt, als auch geklärt, welcher Standort der städtebaulich am besten 3 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" erfüllt. Nach Ziel 2 dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment nur ausnahmsweise außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich Geeignete für ein Sondergebiet für Großflächigen Einzelhandel sei. • eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und • die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und • zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der erste und auch der dritte Aufzählungspunkt sind nach unserer Auffassung im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und zur Begründungsänderung des Flächennutzungsplans nicht ausreichend geprüft worden. So wird in der Begründung direkt auf die Ergänzungsstandorte Bezug genommen, die im Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe aufgeführt worden sind. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass nach dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde Langerwehe (S. 70) "geeignete Potenzialflächen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentbetriebs sowohl im Bereich der Luchemer Straße als auch im östlichen Bereich der Hauptstraße vorhanden sind. Beide Potenzialstandorte weisen mit Größenordnungen von 15.000 qm und mehr Flächendimensionierungen auf, die grundsätzlich die Aufnahme von großflächigen Lebensmittelvollsortimenten inklusive eigener Parkmöglichkeiten ermöglichen." Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auch der sachliche Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" des Landesentwicklungsplans NRW kann nach Aussage der Bezirksregierung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Ergebnisse dieses Abstimmungsprozesses sind in die positiv bewertete Anfrage nach § 34 LPlG (Schreiben vom 11.12.2012) eingeflossen. Hier heißt es: „[…] die Gemeinde hat nachgewiesen, dass innerhalb ihres bestehenden Zentralen Versorgungsbereiches keine geeigneten Flächen zur Ansiedlung des Vorhabens vorhanden sind. Die Planung liegt in einem ausgewiesenen Ergänzungsstandort gemäß Einzelhandelskonzept. Die Darstellungen des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen sowie die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel – werden dem Vorhaben nicht entgegengehalten.“ Zu den Auswirkungen vgl. 2.2 Vgl. auch 2.3/ 2.4 Diese Potenzialflächen sind im Rahmen der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht behandelt worden. 4 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 2.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Auswirkungsanalyse werden die durch den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Vollsortimenter im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie ein Getränkemarkt mit max. 800 m² im SO 2 betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen. Da die Betreiber derzeit noch nicht feststehen, werden diese als Neuansiedlung in die Betrachtungen eingestellt. Die derzeit geplante Rossmann-Filiale (Baugenehmigungsverfahren) im Ortszentrum wurde als Verlagerung berücksichtigt. Ein im Umbau befindlicher NettoDiscountmarkt wird bis zu dem Markteintritt des Vorhabens „Am Steinchen“ voraussichtlich in Betrieb genommen sein und demnach ebenfalls in die Betrachtungen eingestellt. Der Rat beschließt, sich die von der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu Eigen zu machen. Abstimmungsergebnis Kaufkraft Ebenso mangelt es an einer ausreichenden Begutachtung der städtebaulichen Auswirkung des geplanten Einzelhandelsbetriebs. So finden sich in der Begründung auf Seite 6 zwar Ausführungen dazu, wie viel Prozent der vorhandenen Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente gegenwärtig in der Gemeinde Langerwehe gebunden werden, es sind aber keine Ausführungen dazu zu erkennen, wie viel Umsatzverlagerungen von den bestehenden Einzelhandelsbetrieben in Zentralversorgungsbereichen auf den neu geplanten Standort zu erwarten sind. Trotz einer Unterversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durchaus möglich. Für eine ausgewogene Abwägung ist daher aus unserer Sicht eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erforderlich, die die voraussichtliche Kaufkraftverlagerung von bestehenden Lebensmittelbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zum neu geplanten Einzelhandelsstandort analysiert. Es ist somit festzustellen, dass die strengen Ausnahmeregelungen des Ziel 2 vom sachlichen Teilplan "Großflächiger Einzelhandel" nicht abschließend geprüft werden können und daher die Voraussetzung für eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht gegeben sind. Im Falle einer Beschlussfassung des Bebauungsplans und auch der Änderung des Flächennutzungsplans ist ein Abwägungsmangel gegeben, der im Klagefall zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann. Wir regen daher dringend an, entsprechende Informationen nachzuarbeiten und ins Verfahren einzubringen. Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch ermittelten Pro-KopfAusgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung. Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. € im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 5 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis 4.400 €/ m² ein Umsatz von ca. 7,4 Mio. € erwartet. Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Getränkemarkt wird die Umsatzleistung auf rund 7,0 Mio. € reduziert. Hiervon entfallen 0,4 Mio. € auf Getränke und weitere 0,4 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für einen Getränkemarkt wird bei 1,1 Mio. € liegen. Insgesamt wird das Vorhaben somit einen Umsatz von maximal 8,1 Mio. € generieren. Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Vollsortimenter zu berücksichtigen. Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWESupermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet treffen. Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch in diesem Falle sichergestellt. Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den geplanten Vollsortimenter in Frage, so dass in diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Weitere relevante Umverteilungen zu Lasten anderer Supermärkte liegen nicht vor. Bei einer Ansiedlung eines Getränkemarktes wäre der ebenfalls in Langerwehe gelegene Dursty-Markt betroffen, der jedoch wie auch der bestehende REWE außerhalb eines ZVB liegt. Insgesamt kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung des Planvorhabens „Am Steinchen“ keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde Langerwehe und des Umlandes sowie auf die wohnortnahe Versorgung zu erwarten sind. 6 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die Planung bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis 2.2 Mit Schreiben vom 07.05.2015 2.2.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie aus den Ausführungen zu unserer Stellungnahme zu entnehmen ist, gibt es für das geplante Vorhaben eine gutachterliche Auswirkungsanalyse. Diese lag unseren Planungsunterlagen weder in der frühzeitigen Behördenbeteiligung, noch in der Offenlage vor, so dass wir unsere Stellungnahme vom 26. Mai 2014 auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen gemacht haben. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse laut Stellungnahme der Gemeindeverwaltung dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimentes keine Bedenken. 2.2.b Bereitstellung von Informationen Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass eine Auswirkungsanalyse eine bedeutende lnformationsgrundlage für die Träger öffentlicher Belange darstellt und somit für eine vollständige Beurteilung des Vorhabens als notwendiger Teil der Begründung im Rahmen der Beteiligungsverfahren ausgelegt werden muss. Wir bitten daher darum, dass diese Analysen bei zukünftigen Verfahren grundsätzlich immer den Planunterlagen beigefügt werden. 7 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die Planung werden keine Bedenken geäußert. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis 2.3 Mit Schreiben vom 13.05.2015 2.3.a Keine Bedenken Vielen Dank für die Übersendung der Planunterlagen und der Abwägungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sowohl die Bezirksregierung Köln eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplans bestätigt hat, als auch die Auswirkungsanalyse dargelegt hat, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen gegen das Planvorhaben und die damit verbundene Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters keine grundsätzlichen Bedenken. 2.3.b Auswirkungsanalyse Bezüglich der Auswirkungsanalyse möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Darstellung des bisherigen Umsatzes an den relevanten Wettbewerbsstandorten (Tabelle 5, S. 34) nicht nachvollziehen können. So wird für das Hauptzentrum Langerwehe bei einer vorhandenen Verkaufsfläche von 830 qm im nahversorgungsrelevanten Sortiment ein Umsatz von 7,3 Mio. Euro angeführt. Dies bedeutet eine Flächenleistung von rund 8.800 Euro pro qm. Nach unserem Kenntnisstand haben Vollsortimenter eine durchschnittliche Flächenleistung von 4.000 Euro pro qm Verkaufsfläche, Discounter haben eine Flächenleistung von 5.500 Euro pro qm. Der Gutachter selbst gibt als durchschnittliche Flächenleistung für Vollsortimenter 4.300 Euro pro qm Verkaufsfläche an (S. 41). Nach unserer Berechnung müsste der bisherige Umsatz im Hauptzentrum von Langerwehe bei max. 4,6 Mio. Euro statt 7,3 Mio. Euro liegen. Ähnliche Unstimmigkeiten sehen wir für die sonstigen Lage „Langerwehe Ost“ (nach unseren Berechnungen max. 10,6 Mio. statt 13,5 Mio. Euro), im Hauptzentrum von Inden (0,3 Mio. Euro statt 1,0 Mio. Euro), bei den sonstigen Lagen von Inden (8,9 Mio. Euro statt 10,6 Mio. Euro), im Hauptzentrum Düren (30,4 Mio. Euro statt 35,3 Es wurde ein neues Gutachten erstellt, in dem die von dem Eingeber beanstandeten Angaben überarbeitet wurden (Vgl. 2.1.b). Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Auswirkungsanalyse zu folgen. 8 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Bauleitplanverfahren hat sich an gültiges Recht zu halten. Ein derzeit noch in der Abstimmung befindlicher Entwurf kann demnach nicht berücksichtigt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Ausnahmeregelung des Zieles 2 nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Mio. Euro), im Nah- versorgungszentrum Gürzenich (8,5 Mio. Euro statt 9,8 Mio. Euro) sowie in der Eschweiler Innenstadt (11,0 Mio. Euro statt 15,7 Mio. Euro. ln den sonstigen Lagen von Eschweiler sind die Umsätze nach unserer Einschätzung dagegen höher als vom Gutachter ermittelt (44,3 Mio. Euro statt 40,5 Mio. Euro). ln der Summe bedeutet dies jedoch, dass die bisherigen Umsätze insbesondere in den Kerneinzugsgebieten (S. 37) - niedriger sind als angenommen und somit die bisherigen Kaufkraftabflüsse aus Langerwehe höher sind als angenommen. lnsofern gehen wir davon aus, dass die Auswirkungen des Planvorhabens sogar geringer ausfallen werden als vom Gutachter ermittelt. 2.3.c Ausnahmeregelung des Zieles 2 Hinsichtlich der Prüfung der Ausnahmeregelung des Ziels 2 möchten wir folgenden Hinweis geben. Nach unserem Kenntnisstand gibt es zurzeit einen Entwurf zur Anwendung der Ausnahmeregelung einer Arbeitsgruppe der Bezirksregierungen, der aktuell mit der Staatskanzlei abgestimmt wird. Dieser sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb nur dann der wohnortnahen Versorgung dient (Spiegelstrich 2 der Ausnahmeregelung zum Ziel 2), wenn im Einzugsbereich (700 bis 1.000 m) bisher eine Unterversorgung existiert. Das heißt, es gibt bisher keinen anderen Nahversorgungsbetrieb im Einzugsbereich. Zusätzlich darf der neu zu planende Betrieb max. 50 Prozent der Kaufkraft für nahversorgungsrelevante Sortimente in diesem Einzugsbereich abschöpfen. Die weiteren Ausnahmetatbestände des Ziels 2 (Spiegelstriche 1 und 3) bleiben davon unberührt. Die Planung wurde mit der zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt. Von dieser wurden keine Bedenken bzgl. der Einhaltung des Zieles 2 geäußert. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung von Ziel 2 in Langerwehe gegenwärtig nicht erfüllt sind. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Entwurf handelt, besteht die Möglichkeit, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. 9 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Kompensation aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Abstimmungsergebnis Wir regen daher an, diesbezüglich Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln zu halten. Sofern die Ausnahmeregelung dort als erfüllt angesehen werden, bestehen unsererseits auch keine Bedenken. 2.4 Mit Schreiben vom 20.01.2016 2.4.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 3.1 Mit Schreiben vom 20.05.2014 3.1.a Kompensation Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, da schon Teile der Flächen bereits als Gewerbegebiet überplant sind und die Flächen auch im LEP als Gewerbeflächen berücksichtigt sind. Durch die Planungsmaßnahmen sind 4 Landwirte betroffen, die Flächen im Gesamtumfang von 11,8 ha verlieren werden. Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen lehnen wir ab. Wir fordern stattdessen den naturschutzfachlichen Ausgleich auf Grünland, im Wald oder im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu verwirklichen. Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Entsprechende textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB werden im Bebauungsplan E 10 getroffen. Im Flächennutzungsplan werden die im Plangebiet vorgesehenen Ausgleichsflächen als Grünflächen dargestellt. 10 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Weiterhin ist ein externer Ausgleich erforderlich. Nach derzeitiger Planung soll der externe Ausgleich auf den Flurstücken 596-602, Flur 21, Gemarkung Langerwehe erfolgen. Ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag, der den erforderlichen Ausgleich ermittelt, wird im Bebauungsplanverfahren erstellt. 3.2 Mit Schreiben vom 29.04.2015 3.2.a Keine Bedenken Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Es bestehen keine Bedenken mehr. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird der Bebauungsplanentwurf zeichnerisch angepasst und um Hinweise bzgl. der Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Baugrund- und Grundwasserver- Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 3.3 Mit Schreiben vom 21.01.2016 3.3.a Keine Bedenken Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 4 RWE Power AG 4.1 Mit Schreiben vom 21.05.2014 4.1.a Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. 11 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. vorgebrachten Belange ergänzt. hältnisse zu folgen. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Abstimmungsergebnis Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange bezüglich der Baugrund- und Bodenverhältnisse die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet • Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten. • Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. (Der Plan ist Bestandteil der Sitzungsunterlagen) 12 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 5 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden in dem Bereich der genannten Leitung keine Bauflächen vorgesehen. Die Leitung liegt innerhalb einer Fläche für Versorgungsanlagen sowie in Teilbereichen innerhalb der dargestellten Grünfläche. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung zu folgen. Abstimmungsergebnis Westnetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 15.05.2014 5.1.a Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft-Heimbach, BI. 0234 (Maste 30 bis 32 bzw. geplanter Mast 1032) Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanes liegt teilweise im 2 x 16,00 m = 32,00 m breiten Schutzstreifen der obigen bestehenden Hochspannungsfreileitung. Den Leitungsverlauf mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen haben wir in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 1000 vom 07.05.2014 eingetragen. Sie können diesen aber auch unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung aus- schließlich aus der Örtlichkeit ergibt. Die Hochspannungsleitung inklusive Schutzstreifen wird in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren als Fläche, die von Bebauung frei zu halten ist, festgesetzt. Ein Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belanges wird zudem in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Dem o. g. Bauleitplan stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu: • Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. • Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird von jeglicher Bebauung freigehalten. • Die Fläche FB 3 für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen befindet sich im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung. Hier dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 7 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Um die Maste herum muss jedoch eine Fläche mit einem Ra- 13 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis dius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die RWE Deutschland AG berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt. • Im Textteil des Bebauungsplanes wird folgender Hinweis aufgenommen: "Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung 14 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH." Wir bitten Sie, unsere v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 5.2 Mit Schreiben vom 25.03.2015 5.2.a Stationsstandort Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Im Nachgang zu der oben angeführten Stellungnahme und erneuter Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, teilen wir Ihnen mit, dass wir auf Grund der Ausweitung des Gewerbegebietes im Planungsbereich des BP E 10 zur Sicherstellung der Stromversorgung einen zusätzlichen Stationsstandort benötigen werden. Nebenanlagen, die der Versorgung dienen, sind auch im Gewerbegebiet zulässig und müssen daher im Bebauungsplan nicht gesondert festgesetzt werden. Der vorgeschlagene Standort liegt auf privatem Grund. Ob der vorgeschlagene Standort möglich ist, kann außerhalb des Planverfahrens abgestimmt werden. Einen möglichen Standort haben wir in dem beigefügten Plan in Rot dargestellt. Wir möchten Sie bitten unsere Anregung in das laufende Verfahren mit aufzunehmen. Ein alternativer Stationsstandort kann selbstverständlich mit der Gemeinde Langerwehe abgestimmt werden. 15 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis 5.3 Mit Schreiben vom 18.05.205 5.3.a Umbau der Hochspannungsleistung Mit unserem Schreiben DRW-S-LK/0234/Id/94.184/Bx vom 15.05.2014 haben wir zu den obigen Verfahren eine Stellungnahem abgegeben. Der Umbau der Hochspannungsfreileitungen in diesem Bereich ist nunmehr abgeschlossen. Zu Ihrere Information erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1: 2.000. Zu den obigen Bauleitplanverfahren haben wir keine weiteren Anregungen vorzubringen. Diese Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kv-Netzes. Im Offenlageentwurf des Bebauungsplans ist der aus der Planung der Westnetz ersichtliche, insgesamt 32 m breite Schutzstreifen (2 x 16 m) beidseits der Hochspannungsleitung bereits eingetragen. Die Lage der Leitung wurde anhand der Pläne nochmals überprüft. Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen Planung und der tatsächlichen Lage 16 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis der Leitung konnten weiterhin nicht festgestellt werden. 6 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 6.1 Mit Schreiben vom 22.04.2014 6.1.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Der Planungsbereich liegt innerhalb der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 11933). Die Ausführungsanordnung wurde am 25.11.2013 erlassen und ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist der neue Rechtzustand eingetreten, so dass die Teilnehmer der Flurbereinigung eigentumsrechtlich über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher - Grundbuch und Liegenschaftskataster - wurde veranlasst, ist aber noch nicht abgeschlossen. 6.2 Mit Schreiben vom 14.04.2015 6.2.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen Beachten Sie bitte zukünftig: Das Dezernat 69 ist nicht mehr vorhanden, es ist jetzt das Dezernat 33. 17 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 7 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 7.1 Mit Schreiben vom 13.05.2014 7.1.a Keine Bedenken Die Bundeswehr ist berührt, aber es liegt keine Beeinträchtigung vor. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 20 m geplant. 7.2 Mit Schreiben vom 10.04.2015 7.2.a Keine Bedenken Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Die bestehende Hochspannungsfreileitung wird lediglich nachrichtlich übernommen. 7.3 Der Rat beschließt, der Anregung zu folgen. Ansonsten sind keine Gebäude mit einer Gebäudehöhe über 30 m geplant. Mit Schreiben vom 16.12.2015 7.3.a Keine Bedenken Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich Vgl. 7.1.a Der Rat beschließt, der Anregung zu 18 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis folgen. liegt. Meine Stellungnahme vom 13.05.2014 hat vorbehaltlich weiter Gültigkeit. 8 Erftverband 8.1 Mit Schreiben vom 07.05.2014 8.1.a Grundwasser Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände auftreten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis bzgl. der flurnahen Grundwasserstände wurde in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren bereits in den Bebauungsplan E 10 aufgenommen (Vgl. 4.1.a). Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. 8.2 Mit Schreiben vom 20.04.2015 8.2.a Grundwasser Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 07.05.2014 mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v. g. Bauleitplanung unsererseits keine Bedenken, sofern bei der Detailplanung berücksichtigt wird, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten. 8.3 Vgl. 8.1.a Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Vgl. 8.1.a Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.12.2016 8.3.a Verweis auf Schreiben vom 07.05.2016 Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 07.05.2014 bei der Detailplanung auch weiterhin in- 19 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Überbauung von Gewässern betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Wasserwirtschaft teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis haltlich berücksichtigt wird. 9 Kreis Düren 9.1 Mit Schreiben vom 27.05.2014 9.1.a Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Die in den bisherigen Stellungnahmen vom März und November 2012 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Uferrandstreife Fließgewässern 'Graben an der Mettlermühle' sowie die Niederschlagswasserbeseitigung mit Rückhaltung und Vorbehandlung wurden bisher nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Überbauung des o.g. Fließgewässers ist unzulässig. Daher bestehen gegen die o.g. Änderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. 9.1.b Die Entwässerungsplanung wurde zwischenzeitlich mit dem Kreis vorabgestimmt. Eine Überbauung des Mühlenbachs kann in Teilen erfolgen, da hier kein Gewässer mehr vorliegt. Immissionsschutz Immissionsschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Immissionsschutzrechtliche Belange werden konkreten Bebauungsplanverfahren vorgebracht. 9.1.c Bodenschutz Bodenschutz: Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage in einem Gebiet mit / sehr / schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden 20 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 9.1.d Landschaftspflege und Naturschutz Landschaftspflege und Naturschutz Die Kompensation betrifft den Bebauungsplan. Die vorliegenden Planungen bereiten erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor. Zur Offenlage des Bebauungsplans ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan beigefügt, der den erforderlichen Kompensationsbedarf ermittelt. ln den weiteren Planverfahren sind die Belange des Naturschutzes und Eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 (ASP I) erfolgte Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Landschaftspflege und Naturschutz zu folgen. 21 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der Landschaftspflege hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der artenschutzrechtlichen Belange einzustellen und zu berücksichtigen. bereits in einem frühen Planungsstadium. Die ASP I kam zu dem Ergebnis, dass für folgende Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 BNatSchG im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann: Da eine (vollständige) Kompensation der vg. Belange innerhalb des Plangebietes offensichtlich nicht möglich ist, wird angeregt, hierzu sowohl im FNP-Änderungsverfahren Flächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Teilbereich B) vorzusehen. zu Ihrer Anfrage nach der Einstellung des Artenschutzes im o.g. B-Plan teile ich Ihnen mit, dass: a) Seitens der ULB liegen keine speziellen Kenntnisse über Vorkommen im Planbereich bzw. dessen unmittelbarer Umgebung bekannt sind. b) Im @LINFOS sind in der Umgebung Vorkommen von Fledermäusen und des Feldhamsters belegt. C) Auf die planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5104 wird verwiesen. Vor dem Hintergrund der Plangebietsgröße empfehle ich die notwendige ASP I von einem Fachbüro durchführen zu lassen. − − − − Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wachtel Rebhuhn Kiebitz Feldlerche Zudem kam die ASP I zu dem Ergebnis, dass der Feldhamster im Messtischblatt zwar nicht gelistet ist, die Ackerflächen jedoch ein potentielles Habitat darstellen. Als worst-case Bewertung wurden im Rahmen der ASP I durch den Artenschutzgutachter folgende Maßnahmen empfohlen: M 1: Baufeldfreimachung zwischen September und Februar C 1: Ersatzlebensräume für Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche und Kiebitz Um eine zeit- und kostenintensive Umsetzung von ggf. rechtlich unnötigen Maßnahmen zu vermeiden und stattdessen zielgerichtete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abzuleiten, wurden weiterführende Untersuchungen durchgeführt. Zum tatsächlichen Nachweis von Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldlerche und Feldhamster wurden im Jahr 2015 insgesamt sechs Kartiergänge durchgeführt. Im Zuge der Kartierungen konnten keine planungsrelevanten Vogelarten oder der Feldhamster festgestellt werden. Vermeidungs-, Minderungs- oder CEFMaßnahmen sind nach Aussage des Artenschutzgutachters vorliegend nicht notwendig. Das Eintreten 22 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG ist bei der Umsetzung des Vorhabens auszuschließen. Die im Rahmen der ASP I als worst-case Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sind zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach Aussage der vertiefenden Prüfung (ASP II) nicht erforderlich. 9.2 Mit Schreiben vom 06.05.2015 9.2.a Wasserwirtschaft Zwischenzeitlich haben Gespräche mit der Gemeinde Langerwehe stattgefunden. Graben an der Mettlermühle Die Einleitstellen des Umspannwerkes der RWE mit Ableitung zum Mühlengraben sollen nicht verändert werden. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Auf den Aspekt Bodenschutz wird im Umweltbericht eingegangen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Eine Ortsbesichtigung hat ergeben, dass weite Teile des Grabens nicht mehr vorhanden sind. Die Gemeinde hat bereits Teile des Kanalsystems geändert und will die Niederschlagswasserbeseitigung im Zusammenhang mit den geplanten Bauflächen neu ordnen (vgl. Entwässerungskonzept). Die alte Einleitung in den Graben entfällt. Somit handelt es sich bei dem Graben nicht um ein Fließgewässer, sondern um einen Wegeseitengraben. Die Einleitstellen des Umspannwerkes der Fa. RWE mit Ableitung zum Langerweher Mühlengraben müssen erhalten bleiben. 9.2.b Bodenschutz Ein Teilbereich des Planungsgebiets befindet sich gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage in einem Gebiet mit z.T. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/natürliche Bodenfruchtbarkeit). Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekenn- Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs 23 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zeichnet. erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes viele dieser schutzwürdigen Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Wie im Entwurf des Umweltberichts angesprochen, ist gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches der bei Bodenarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten oder nach UmIagerung zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Im Bereich der geplanten Überbauung ist der Oberboden (0,3 m) abzuschieben und an geeigneter Stelle zu erhalten. Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht 24 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme betrifft das Entwässerungskonzept, das auf Ebene des Bebauungsplans E 10 erstellt wird. Der Rat beschließt, der Anregung bezüg- Abstimmungsergebnis vor. 9.2.c Niederschlagswasserbeseitigung Niederschlagswasserbeseitigung Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskonzept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Die grundsätzliche Machbarkeit des Konzeptes wurde nachgewiesen. Somit sind die in der Stellungnahme vom 27.05.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht aufgeführten Bedenken ausgeräumt. 9.3 Mit Schreiben vom 20.01.2016 9.3.a Einleitende Worte Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • Kämmerei • Straßenverkehrsamt • Kreisentwicklung und -straßen • Recht, Bauordnung und Wohnungswesen • Brandschutz • Umweltamt • Wirtschaftsförderung 9.3.b Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung Im Rahmen des Bebauungsplanes E 10 wurde ein Entwässerungskon- 25 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zept einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung erarbeitet, welches auch weitere Kanalteileinzugsgebiete berücksichtigt. Durch die nun geplanten Änderungsbereiche ist das Entwässerungskonzept ggf. entsprechend anzupassen. Wie vom Kreis angeregt, wird das Entwässerungskonzept entsprechend der Änderungsbereiche auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan E 10) angepasst. lich Wasserwirtschaft zu folgen. Der Planbereich befindet sich wie vom Kreis Düren angeregt nicht südlich der Straße Am Steinchen, sondern umfasst sowohl Bereiche südlich als auch nördlich der Straße Am Steinchen. Im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe handelt es sich folglich um einen redaktionellen Fehler. In den Planunterlagen (Flächennutzungsplan und Begründung) ist das Plangebiet jedoch, insbesondere auch durch die Planzeichnung, eindeutig bestimmt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Immissionsschutz nicht zu folgen. 9.3.c Abstimmungsergebnis Immissionsschutz Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass die unter -1. Änderungsbereichgemachten Angaben im Anschreiben der Gemeinde Langerwehe vom 09.12.2015 im Widerspruch zum Entwurf der zeichnerischen Planungsunterlage stehen. Dort wird irrtümlich beschrieben, dass sich die Planänderungen südlich der Straße am Steinchen befinden. Tatsächlich befindet sich der Planbereich nördlich dieser Straße. Zu dem o.g. Planvorhaben bestehen Bedenken, da der im Verfahren vorgebrachte Belang Lärm-Immissionsschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurde. ln der geplanten Darstellung der 34. Änderung des FNP wird eine gewerbliche Fläche dargestellt, die bis unmittelbar an das westlich gelegene allgemeine Wohngebiet -WA- und an das südlich gelegene Seniorenwohnheim (im Bebauungsplan E 9 -Mühlenweg/Franz- SchainStraße ausgewiesen als allgemeines Wohngebiet WA) heranrückt. Hierdurch ist ein effektiver Schutzabstand zwischen den zukünftigen Gewerbebetrieben und den vorhandenen Nutzungen nicht mehr realisierbar. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen WA einerseits, der geplanten gewerblichen Nutzung und dem fehlenden Schutzabstand andererseits sind Störungen in der Wohnnachbarschaft zu befürchten, die den Grad der Erheblichkeit im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes erreichen bzw. überschreiten können. ln diesem Zusammenhang wird auch auf den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hingewiesen. Das den Planungsunterlagen beigefügte schalltechnische Prognose- Im Rahmen des Immissionsschutzgutachtens wurde untersucht, ob – durch die Nähe zwischen den südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbebetrieben und den nördlich davon geplanten Bauflächen – Überschreitungen zulässiger Immissionsrichtwerte zu befürchten sind. Gemäß den durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche Überschreitung ausgeschlossen werden kann, wenn nördlich der bestehenden Gewerbebetriebe ein zusätzlicher Riegel aus Gewerbebetrieben entsteht, der die dahinterliegende, gem. der Planung zulässige Wohnbebauung von bestehenden Lärmimmissionen abschirmt. Innerhalb des abschirmenden Riegels dürfen zum Schutz der angrenzenden Gebiete (WA, Seniorenwohnen) keine erheblich störenden Gewerbebetriebe untergebracht werden. Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung verdeutlichen die Charakteristik eines eingeschränkten Gewerbegebietes. Dies wird durch entsprechende Festsetzungen auf 26 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gutachten vom 24.2.2015, Projekt A3235, der Graner und Partner Ingenieure, weist in der Anlage A und B auch für die nördlich geplante Wohnbaufläche Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete zulässigen Lärm-lmmissionsrichtwerte nach. Da das Gutachten jedoch hinsichtlich der geänderten Flächenausweisungen im vorliegenden Verfahren nicht aktualisiert wurde, kann das Gutachten nur hilfsweise zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung herangezogen werden. Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes werden aus den vorgenannten Gründen Bedenken gegen das Planvorhaben erhoben. Auf die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen im angrenzenden Bebauungsplan E 9 wird hingewiesen. Ebene des Bebauungsplans sichergestellt. Die grundsätzliche Machbarkeit der geplanten Darstellungen wurde gutachterlich nachgewiesen. Eine abschließende Regelung bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gewerberiegels erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 9.3.d Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Das überarbeitete schalltechnische Prognosegutachten des Ingenieurbüros Graner + Partner belegt, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unter Berücksichtigung der festgelegten Emissionskontingente 2 LEK inklusive Zusatzkontingente in dB(A)/m des Plangebietes umgesetzt werden können. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan auf Basis der ermittelten Verkehrslärmeinwirkungen Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 dargestellt, welche bei der Dimensionierung der Außenbauteile zu berücksichtigen sind. Bodenschutz Im Umweltbericht zur erneuten Offenlage zur 34. Änderung des FNP unter Punkt 2.1.2 "Schutzgut Boden" fehlt die zentrale Aussage, dass sich ein Teilbereich des Planungsgebiets gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 - zweite Auflage - in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) befindet. Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. Die Aussage, dass sich ein Teilbereich des Plangebietes in einem Gebiet mit schutzwürdigen bzw. sehr schutzwürdigen, fruchtbaren Böden befindet, wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodenschutz teilweise zu folgen. Teilweise können die schutzwürdigen Böden bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben, da diese teilweise in den geplanten Ausgleichsflächen bzw. in den Grünflächen liegen. Für die übrigen Bereiche ist ein Erhalt aufgrund der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht möglich. Jedoch liegen auch außerhalb des Plangebietes in vielen Bereichen schutzwürdige Böden vor. Der Bodentyp ist demnach in Langerwehe weit verbreitet und kann somit nicht überall erhalten werden. Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaus- 27 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag haltes sowie aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt keine separate Berücksichtigung. Es werden als Kompensationsmaßnahmen jedoch auch Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Aufwertung der Böden beitragen. Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen. Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind, so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen. Kenntnisse über Altablagerungen oder Altstandorte liegen nicht vor. 9.3.e Natur und Landschaft Zu der o.g. FNP-Änderung bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die vorliegende Planung bereitet jedoch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere durch den Verlust von Offenland und landwirtschaftlicher Produktionsflächen, vor. Im Planverfahren ist zumindest eine grobe Prognose über die zu erwartende Eingriffsdimension (Eingriffe in den Boden und in das Landschaftsbild), die Möglichkeit zur Kompensation der vorbereiteten Eingriffe sowie die Möglichkeit zur Bereitstellung ggfls. notwendiger Maßnahmenflächen für den Artenschutz, darzulegen. Es wird angeregt hierzu geeignete Flächen gemäß § 5, Abs. 2, Nr. 10 BauGB darzustellen. Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsbedarfes erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan E 10, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. Ein Großteil des erforderlichen Ausgleichs kann voraussichtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereitgestellt werden. Vorgesehen für den Ausgleich sind die Flächen, die im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt werden. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Natur und Landschaft teilweise zu folgen. Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird bezüglich der auf Ebene des Bebauungsplans vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. 28 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Auf der Ebene des Bebauungsplans werden bezüglich der Anpflanzungen folgende Festsetzungen vorgesehen: Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB) • • Im Bereich FB 1 sind unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste A freiwachsende Hecken und Strauchgruppen herzustellen. Im Bereich der freiwachsenden Hecken und Strauchgruppen beträgt der Pflanzabstand 2,0 x 2,0 m, Pflanzgröße mind. Sol. 3 x v., m. B. 125-150 cm, wobei jeweils eine Gruppe aus 3-5 Exemplaren gebildet werden sollen. Je vollendete 80 m² ist ein Heister 3 x v., m. B., 175-200 cm bzw. Hochstamm 3 x v., m. B 16-18 cm zu integrieren. Im Bereich FB 2 ist die bestehende Bepflanzung zu erhalten und mit einer Raseneinsaat oder mit Bodendeckern gemäß Pflanzliste B zu bepflanzen. Maßnahmen und Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) • Im Bereich FB 3 ist eine Streuobstwiese mit standortgerechten Obstbäumen (Hochstamm 2x verpflanzt, 8/10) gemäß Pflanzliste B im Abstand von 13 m, somit je 169 m² anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die bezeichnete Fläche ist mittels geeigneter GrasKräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Wildwiese herzustellen und zu pflegen (Vier mal pro Jahr zu mähen und 29 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen). Pflanzliste A Sträucher Faulbaum Rhamnus frangula Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johannisbeere Ribes rubrum Salweide Salix caprea Schlehe Prunus spinosa Wasserschneeball Viburnum opulus Weißdorn Crataegus monogynajoxyacantha Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Wolliger Schneeball Viburnum lantana 30 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Pflanzliste B Bodendecker Lorbeerkirsche Prununs laurocerasus Dickmännchen oder Japanischer Ystander Waldsteinia ternata Fingerstrauch Potentilla fructosia Kriechmispel Cotoneaster dammeri Heckenkirsche Lonicera Pflanzliste C Rankpflanzen Efeu Hedera helix Brombeeren Rubur fruticasus agg. Heckenrose Rosa canina agg. Jelängerjelieber Lonica caprifolium Zusätzlich zu den Pflanzmaßnahmen im Plangebiet ist vorgesehenen, auf Gemeindegebietsflächen außerhalb des Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen herzustellen. Für den externen Ausgleich sind derzeit die folgenden Flächen vorgesehen: Gemeinde: Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, 31 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Flur 21, Flurstücke 596-602. Die detaillierte Ausgleichsbilanzierung und Darstellung der Maßnahmenflächen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der zum Bebauungsplanverfahren erstellt wird. 10 Regionetz GmbH 10.1 10.1.a Mit Schreiben vom 12.04.2014 Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Lage von Gebäuden und Straßen und damit die Sicherung bestehender Leitungen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bezüglich einer ggf. gewünschten Erdgasversorgung des geplanten Gebietes teilen wir Ihnen mit, dass die hierfür erforderliche Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. 10.2 10.2.a Mit Schreiben vom 21.04.2015 Sicherung bestehender Leitungen Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe sowie des Bebauungsplanes E 10 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Vgl. 10.1.a Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. 32 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 10.1.a Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die in Rede stehenden Verkehrsflächen liegen außerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung. Da bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Machbarkeit der Planung nachgewiesen werden muss, ist die geplante Anbindung jedoch, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs liegt, auf Ebene des Flächennutzungsplans zu klären. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erschließung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu folgen. Abstimmungsergebnis Hiermit verweisen wir auf unser Schreiben vom 12.04.2014. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 10.3 10.3.a Mit Schreiben vom 21.12.2015 Keine Bedenken Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 2. Offenlegung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Schreiben vom 12.04.2014 und 21.04.2015. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 11 Straßen NRW 11.1 11.1.a Mit Schreiben vom 16.05.2014 Erschließung des Plangebietes Seitens des Landesbetriebes kann keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Im beigefügten Verkehrsgutachten findet die Entwicklung und Anbindung des Gewerbegebietes E 8 "Balduindreieck" keine Berücksichtigung. Die hierzu nicht rechtskräftige Verwaltungsvereinbarung ist evtl. ebenso anzupassen wie der Bebauungsplan E 8. In dieser Vereinbarung wurde u. a. die Herstellung eines Kreisverkehr L 12/ Hauptstraße geregelt, der für die Abwicklung des Verkehrs des Bebauungsplanes E 10 erforderlich ist. Im Zuge dessen sind die eher unübersichtliche Ver- Die Planung wurde vor der erneuten Offenlage um- 33 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kehrsführung / Erschließung des Bebauungsplanes E 8 im Zusammenhang mit BP E 10 zu überprüfen. fangreich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte waren Gegenstand dieser Abstimmungen. Die zur Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes "Am Steinchen" an die L 12 als Einbahnrichtung findet grundsätzlich die Zustimmung des Landesbetriebes. Abzustimmen sind die Lage (die nach Bebauungsplan eingezeichnete Lage ist zu nahe am Knoten B 264/ L 12/ L 12n gelegen) und die Form der Anbindung (Rechtsausfädelungsspur auf der L 12). Die planfestgestellte Kreuzung B 264/ L 12/ L 12n ist in die Verkehrsentwicklung mit einzubeziehen. Im Falle, dass ein Kreisverkehrsplatz gebaut wird, ist evtl. ein Bypass am Knoten zur schnelleren und sichereren Abwicklung des von Norden zufließenden Verkehrs erforderlich. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Ich bitte daher um ein umfassendes Verkehrsgutachten mit praktikablen und für die Verkehrsteilnehmer begreifbaren Lösungen zur Erschließung. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Nachtrag zu diesem Gutachten vom 15.01.2016). Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen. Der Stellungnahme von Straßen NRW wird insofern gefolgt, dass die Details der Verkehrsplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung unter Beteiligung von Straßen NRW abschließend geregelt werden. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 264/ L 12/ L 12n erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG und § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes- oder Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Der Hinweis bzgl. des Lärms wir zur Kenntnis genommen. Zu Werbeanlagen wird in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren ein Hinweis bzgl. der Werbeanlagen in den Bebauungsplan E10 aufgenommen. Details der Verkehrsplanung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung unter Beteiligung von 34 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Straßen NRW abschließend geregelt. 11.2 11.2.a Mit Schreiben vom 30.04.2015 Baugrenzen Die eingetragenen Baugrenzen insbesondere am Knoten L 12/ Hauptstraße lassen m. E. nicht mehr die Herstellung eines regelgerechten Kreisverkehrsplatzes zu. Es sind mindestens die Außenmaße des Kreisverkehrs incl. Rad-/ Gehweg, Bankett, Böschung, Entwässerungseinrichtung usw. einzutragen. 11.2.b Die Festsetzung von Baugrenzen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Nachtrag zu diesem Gutachten vom 15.01.2016). Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erschließung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu folgen. Abstände zwischen den Kreisverkehren Außerdem werden bei einem schätzungsweisen-Abstand von 80,0 m zwischen den Knoten "Hauptstraße"/ Planstraße und L 12/ "Hauptstraße" erfahrungsgemäß erhebliche Verkehrsprobleme nach Realisierung der Kreisverkehrsplätze eintreten. Unterstützt wird diese Annahme durch die Aussage im Verkehrsgutachten, dass bei 2 Kreisverkehren der Verkehrsablaufwegen des geringen Abstands nochmals zu untersuchen sei. Der Stellungnahme von Straßen NRW wird insofern gefolgt, dass die Details der Verkehrsplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung unter Beteiligung von Straßen NRW abschließend geregelt werden. 11.2.c Handlungsbedarf Eine Ertüchtigung dieses Knotens ist entgegen Ihres Abwägungsergebnisses -kein Handlungsbedarf- nicht nur als Folge des seinerzeit angestrebten Bebauungsplangebietes E8 "Balduindreieck" oder als Der von dem Eingeber vorgebrachte Handlungsbedarf wird erkannt und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, durch Festsetzung entsprechender Ver- Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Handlungsbedarf 35 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Folge der L 12n erforderlich sondern auch aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung. Die künftigen Fahrbeziehungen - s. Verkehrsgutachten- resultieren größtenteils aus der Ansiedlung kundenorientierter Branchen. Im Hinblick auf die u. a. noch offene Nutzung der weiteren Gewerbegebietsflächen ist sehr wohl von einem Handlungsbedarf am Knoten L 12/ "Hauptstraße" im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplangebietes E 10 auszugehen (s. auch Verkehrsgutachten Bild 5 im Vergleich zu Bild 7). kehrsflächen, berücksichtigt. zu folgen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die verkehrstechnische Machbarkeit der geplanten Erschließung wurde in einem überarbeiteten Verkehrsgutachten erneut untersucht und nachgewiesen (Geiger und Hamburgier: Verkehrstechnische Gutachten – Untersuchung der Anbindung eines Gewerbegebietes an die L 12 in Langerwehe. Essen, 18.02.2015 sowie Nachtrag zu diesem Gutachten vom 15.01.2016). Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Erschließung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu folgen. Abstimmungsergebnis M. E. besteht hier dringender Abstimmungsbedarf über die weitere Vorgehensweise. 11.2.d Bebauungsplan Innerhalb der Festsetzungen zum Bebauungsplan ist u. a. der Wortlaut der Stellungnahme zu Werbeanlagen übernommen worden. Im Zusammenhang mit den künftigen Baugrenzen ist die Einhaltung der Werbeverbotszone eher nicht möglich. Hier ist eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Landesbetrieb einzuholen. 11.3 11.3.a Mit Schreiben vom 15.01.2016 Bebauungsplan E 8 Meine Stellungnahme vom 16.05.2014 beinhaltet bereits die Aussage, dass das seinerzeit vorgelegte Verkehrsgutachten incl. sämtlicher Ergänzungen die Erschließung von Bebauungsplan E 8 nicht berücksichtigt. Somit ist eine Änderung/Aufhebung dieses Gebietes, zumindest jedoch die Änderung der vorgesehenen Anbindungen an die L 12 (mit Ausnahme des Kreisverkehrsplatzes) unumgänglich. Hierzu fanden weitere, unter Beteiligung der Gemeinde Langerwehe Abstimmungen statt, die u. a. auch die Erschließung des Balduindreiecks beinhalteten. Bezüglich der im Bebauungsplan E8 festgesetzten 36 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beispiele: Erschließung wird im Rahmen des Verkehrstechnischen Gutachtens ausgeführt, dass aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens drei Anbindungen nicht erforderlich sind. Unabhängig von der Erforderlichkeit führt das Gutachten jedoch aus, dass alle Anbindungen des Balduin-Dreiecks grundsätzlich realisierbar sind (vgl. Geiger und Hamburgier 18.02.2015: S. 30). Vermerk zur Abstimmung vom 26.08.2014 Verkehrsgutachten vom 12.09.2014; Verkehrsgutachten vom 10.02.2015 Nach wie vor wird die Forderung zur Änderungen der Zufahrt/Anbindungssituation des Balduindreiecks als Voraussetzung aufrechterhalten. Neuere Verkehrsgutachten, die der Gemeinde Langerwehe vorlegen, beinhalten nach wie vor lediglich eine Erschließung von Bebauungsplan E 8 über den zu errichtenden Kreisverkehrsplatz L 12/ Hauptstraße/Geicher Weg. Über die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Landesbetrieb abzuschließen. Die Anbindung des Plangebietes auch im Bereich der Einbahnstraße "Am Steinchen" ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: • Erläuterungsbericht Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Der Stellungnahme von Straßen NRW wird insofern gefolgt, dass die Details der Verkehrsplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung unter Beteiligung von Straßen NRW abschließend geregelt werden. Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Langerwehe und dem Landesbetrieb betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Ausführungsplanung wird mit dem Landesbetrieb Straßen NRW zeitnah abgestimmt. Der Stellungnahme wird insofern gefolgt, dass die seitens Straßen NRW geforderten Entwurfsunterlagen zur Genehmigung vorgelegt werden. • Übersichtskarte M 1:25000 • Übersichtslageplan M 1:5000 • Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u.a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. • Höhenplan der neuen Erschließungsstraße • Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25 Mehrkosten der Erhaltung und Unterhaltung für die Mehrflächen im Bereich der L 12 sind dem Landesbetrieb in Form eines Ablösebetrages, der Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung wird, zu erstatten. 37 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 11.3.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan trifft keine Aussagen zum Standort von Werbeanlagen. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren ein Hinweis bzgl. der Werbeanlagen in den Bebauungsplan E 10 aufgenommen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Werbeanlagen und Fassadengestaltung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu folgen. Abstimmungsergebnis Werbeanlagen und Fassadengestaltung In Bezug auf die freie Strecke der Landesstraße und die an die Bundesstraße angrenzenden Teile gilt: Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im FNP nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Bauleitplanung. Im Text ist deshalb evtl. bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots- / Werbeverbotszone und mit Wirkung zur B 264/ L 2 auszuschließen sind. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes/Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Bundes-/ Landesstraße hin abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Bundes-/Landesstraße entsteht. Ebenso wird ein Hinweis bezüglich der Fassadengestaltung in der Anbaubeschränkungszone in den Bebauungsplan E 10 aufgenommen. Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 264/ L 12 nicht gefährdet werden. 11.3.c Lärmschutz Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der B 264 oder L 12, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Hinweis bzgl. des Lärmes wir zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. 38 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die konkrete Planung von Entwässerungsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Entwässerung zu folgen. Abstimmungsergebnis Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Langerwehe. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 12 Wasserverband Eifel-Rur 12.1 12.1.a Mit Schreiben vom 30.05.2014 Entwässerung Das hier vorgestellte Plangebiet wird in irgendeiner Form zum Wehebach entwässern. Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für diese wurden in den Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Bei der Entwässerungsplanung wurde ein HQ 100 angesetzt. Die genauen Unterlagen liegen dem Entwurf des Bebauungsplanes E10 bei. Der Anschluss der neuen Gebiete darf daher zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 führen. Für die weitere Hochwasserschutzplanung sollte dieses Gebiet in das vom Wasserverband Eifel-Rur gepflegte NA-Modell mit eingearbeitet werden. Daher bitten wir um Einbeziehung bei der Entwässerungsplanung und um Zurverfügungstellung der Daten zu gegebener Zeit für die Einarbeitung des Plangebietes in das Prognose-Modell. 12.2 12.2.a Mit Schreiben vom 11.05.2015 Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach 1) Entwässerung Teilgebiet zum Geicher Bach Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche er- Der Rat beschließt, 39 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für das Gutachten des WVER "B-Plan Am Steinchen", das die Entwässerung eines Teils des Plangebietes zum Geicher Bach betrachtet, wurden dem WVER keine geeigneten Daten zur Verfügung gestellt. Die Ausarbeitung fußt auf Annahmen des WVER bezüglich der Abmessung des Plangebietes und der Größe der versiegelten Fläche. folgt, wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. 2 Vom WVER wurde eine Plangebietsgröße von 33.000 m angenommen. Nach den nun vorgelegten Unterlagen der Gemeinde beträgt die 2 Größe jedoch 36.133 m . Die Größe des Plangebietes weicht somit um fast 10% von der angenommenen Größe ab. Angenommen wurde weiterhin ein Versiegelungsgrad von 80 %. Das ergibt eine versiegelte Fläche von 26.400 m². Aus den Unterlagen der Gemeinde geht jedoch nun hervor, dass eine versiegelte Fläche von 27.805 m² geplant ist. Die versiegelte Fläche ist somit um ca. 5% größer als angenommen. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, das sich die Hochwassersituation für die Unterlieger nicht verschlechtert, wenn die getroffenen Annahmen zu Plangebietsgröße und versiegelter Fläche korrekt sind. Die Gemeinde wurde mehrfach gebeten, dass die Voraussetzungen zu prüfen sind. 12.2.b Abstimmungsergebnis In dem Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig. Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach 2) Entwässerung Teilgebiet Mühlenteich zum Wehebach Für den Teil der Entwässerung zum Wehebach besteht eine ähnliche Situation. ln der Stellungnahme vom 30.05.2014 bat der WVER um Daten, mit welchen Flächenansätzen das Gewerbegebiet für Prognoseberechnungen berücksichtigt werden soll. Auf einem Termin mit der UWB am 09.03.2015 wurde seitens der Gemeinde Langerwehe zugesagt dem Wasserverband entsprechende Daten zu allen vorhandenen und geplanten Einleitungsstellen am Wehebach und am Mühlenteich für die Hochwasserschutzplanung zukommen zu lassen. Leider gab es hierzu bisher keine Rückmeldung und es wurden daher von Seiten des WVER keinerlei Berechnungen durchgeführt. Die konkrete Festlegung der versiegelten Fläche erfolgt, wie auch die Überprüfung der von dem Eingeber vorgebrachten Voraussetzungen, in dem weiteren Verfahren, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. In dem Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist eine abschließende Berücksichtigung nicht möglich, da der Flächennutzungsplan weder die versiegelten Flächen noch die Ausgestaltung der Entwässerung abschließend regelt. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, 40 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Unterhalb des Plangebietes liegt die Ortslage Luchem am Wehebach. Für sie wurden in den HWGK der Bezirksregierung Köln Überschwemmungsgebiete bereits ab HQ 20 ausgewiesen. Es muss sichergestellt sein, dass es durch den Anschluss dieser neuen Gebiete zu keiner Verschärfung der Abflüsse bis zu einem HQ 100 kommen kann. ln den nun vorgelegten Berechnungen zur Dimensionierung der Rückhaltung für das Baugebiet "Am Steinchen" wurden zwei Berechnungen vorgestellt. Hiervon würde nur die Berechnung mit der Häufigkeit n=0,01 (100 Jahre) diese Anforderung erfüllen. Die maximale Drosselabgabe wurde durch Multiplikation der 100-jährlichen Abflussspende mit der Fläche des gesamten Plangebietes, einschließlich des Teils der im Einzugsgebiet des Geicher Baches liegt, zu groß bestimmt. Hier darf nur der Teil des Plangebietes angesetzt werden, der zum Wehebach hin entwässert werden soll. Die Berechnung des maximal vorhandenen Volumens kann nicht nachvollzogen werden, es scheint kleiner zu sein, als das in der 100-jährlichen Berechnung bestimmte erforderliche Volumen. da bereits der Flächennutzungsplan „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ darstellt und somit für mögliche Entwässerungsanlagen planungsrechtlich absichert. Sollten darüber hinaus weitere Entwässerungsanlagen erforderlich werden, so wären diese auch innerhalb der dargestellten Bauflächen zulässig. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Im Mühlenteich selbst bestehen aus Unterhaltungssicht und aus hydraulischer Sicht keine Bedenken. Um nachzuweisen, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für die Ortslage Luchem kommt, empfehlen wir eine Berechnung mit dem Flußgebietsmodell des Wehebaches. Hiermit könnte auch überprüft werden, ob die durch die Bebauung des Gebietes ohne entsprechende Rückhaltung verschärfte Abflusswelle eventuell der Flutwelle im Wehebach vorweg läuft. 13 Bezirksregierung Arnsberg 13.1 13.1.a Mit Schreiben vom 05.06.2014 Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen Das Planungsbiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenerz, Blei und Galmei verliehenen Bergwerksfeld "Gute Hoffnung", sowie über dem Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, der Anregung bezüg- 41 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft-Erweiterung". In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden in den Bebauungsplanentwurf Hinweise bzgl. der vorgebrachten Belange aufgenommen. lich Bergbautätigkeiten, Grundwasserabsenkungen und bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen zu folgen. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümer des Bergwerksfeldes "Zukunft-Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Von einer Vollziehbarkeit der Planung ist auszugehen, da die vorgebrachten Belange die Eignung der Plangebietsflächen für die geplante Nutzung nicht ausschließen. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsfläche kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert. Mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen. Die bergbautreibende RWE Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. Der EBV wurde bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und §4a Abs. 3 BauGB beteiligt. Abstimmungsergebnis Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, die o. g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. 42 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt es zwei wesentliche planungsrelevante Aspekte zu beachten. In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren werden die textlichen Festsetzungen entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Bedenken gegen das Projekt vorzubringen. 14 LVR Amt für Bodendenkmalpflege 14.1 14.1.a Mit Schreiben vom 22.05.2014 Bodendenkmal Zum Einen liegt im westlichen Teilbereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche ein fränkisches Gräberfeld, das als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Diesbezüglich nimmt die Planung den Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zur Erhaltung und Sicherung dieses Bodendenkmals als Bodenarchiv für kommende Generationen (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) auf, indem Erdeingriffe im Bereich des Bodendenkmals auf 0,4 m unter Geländeoberkante beschränkt werden. Bei einer Geländeoberkante (entnommen der DGKHöhenkarte) von 138,3 m ü NN im Kreuzungspunkt Knotstraße/Umgehungsstraße und 137,7 m ü NN in der Nordwestecke des Flurstücks 42 wird der festgesetzte zulässige Bodenabtrag von 0,40 m zwar die archäologischen Befunde nicht beeinträchtigen, es bleibt aber nur eine sehr geringe "Schutzschicht" von 10 cm. Im Schutzbereich des Bodendenkmals darf der zulässige Oberbodenabtrag daher nur durch Abziehen mit einem Kettenbagger mit Böschungslöffel erfolgen. Nach dem Abziehen des Oberbodens darf das Gelände nicht mehr befahren werden. Das heißt, der Bagger darf sich nur auf der ursprünglichen Geländeoberkante bewegen und es muss eine Aufschüttung des abgezogenen Geländes "über Kopf“ von mind. 0,50 cm erfolgen. Erst nach der Aufschüttung darf das Gelände des Gräberfeldes wieder befahren werden. 43 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. Abstimmungsergebnis Die Festsetzungen sollten daher folgendermaßen ergänzt werden: Der Bodenabtrag von max. 0,40 m darf nur durch Abziehen des Oberbodens mittels eines Kettenbaggers mit Böschungslöffel erfolgen. Die als Bodendenkmal geschützte Fläche muss nach dem Bodenabtrag im "über Kopf“ Verfahren mit Sand um 50 cm überdeckt werden. Erst nach der Auffüllung ist ein Befahren möglich. 14.1.b Abgrenzung des Bodendenkmales Der zweite planerisch relevante Aspekt ist die Abgrenzung des Bodendenkmals. Diese erfolgte nach den engen Vorgaben der Rechtsprechung des OVG Münster anhand der durch Luftbild tatsächlich nachgewiesenen Befundsituationen. Die genaue Grenze des Bodendenkmals wurde bisher aber nicht ermittelt, sie kann sich u.U. noch in das Plangebiet ausdehnen. Das heißt, unabhängig von der als Bodendenkmal erfassten Fläche können Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abb. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich sein. Auf der Grundlage der verfügbaren archäologischen Daten rege ich an, im Rahmen der Umweltprüfung eine Konkretisierung der Grenzen des Bodendenkmalsmals - soweit diese die Planung betreffen - vorzunehmen, um auch diesbezüglich den Vorgaben des § 11 DSchG NW gerecht zu werden. Diese Prüfung ist als Teil der Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ich bitte Sie, die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Eine Liste der Firmen, die diese Leistung anbieten, stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sobald das Ergebnis der Ermittlung vorliegt, erfolgte eine ergänzende In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt und mittlerweile durchgeführt. Außerhalb des Bodendenkmals DN 219 wurden im Rahmen der Untersuchung keine weiteren Gräber festgestellt. Der LVR führt in einer Mail vom 25.01.2016 aus: „die Sachverhaltsermittlung im Grenzbereich des Bodendenkmals DN 219, vorgeschichtliches und fränkisches Gräberfeld „Am Steinchen“ ist abgeschlossen. Außerhalb des Bodendenkmals wurden keine weiteren Gräber festgestellt. Nur in der gewünschten Sondage innerhalb des Bodendenkmals, wurde ein vorgeschichtliches Grab festgestellt, dass die Abgrenzung des Bodendenkmals bestätigte. Daher wurden hier keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Weitere Ermittlungen außerhalb des Bodendenkmals DN 219 zum Bestand an Bodendenkmälern sind nach wissenschaftlicher Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege nicht erforderlich, da nach dem Untersuchungsergebnis nicht mehr von einer Abwägungserheblichkeit der Belange 44 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bewertung zum Schutzgut Kulturgüter. des Bodendenkmalschutzes nach den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW auszugehen ist. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Unabhängig hiervon verweise ich hier jedoch auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bitte Sie sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, (Tel: 02425/9039-0 oder email: petra.tutlies@lvr.de) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Unabhängig davon gelten die getroffenen Vereinbarungen und Festsetzungen für das Bodendenkmal DN 129.“ Ein Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Vereinbarungen werden im Bebauungsplan in entsprechende textliche Festsetzungen überführt (vgl. auch 14.1.a). 14.2 14.2.a Mit Schreiben vom 17.04.2015 Bodendenkmal Die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung bzw. die damit verbundene Beschlussfassung Ihres Rates sowie die diesbezüglichen Wertungen in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan E 10 habe ich zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes, soweit es das eingetragene Bodendenkmal betrifft, auf der Basis der Beschlussfassung des Rates angemessen berücksichtigt. Textlich sollten diese Regelungen aber auch zum Teil der Begründung werden. Es Zum eingetragenen Bodendenkmal sind in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren geeignete Festsetzungen in den Bebauungsplan E 10 aufgenommen worden. Ferner erfolgt in den Begründungen eine inhaltliche Ergänzung zu den vorgebrachten Belangen. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. 45 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Abgrenzung des Bodendenkmales zu folgen. Abstimmungsergebnis wird lediglich auf die Existenz des Bodendenkmals hingewiesen und (fälschlicherweise) auf die § 15, 16 DSchG NW. Hier sollte – ergänzend zu den getroffenen Schutzmaßnahmen - auf die §§ 7, 8 und insbesondere § 9 DSchG NW hingewiesen werden. 14.2.b Abgrenzung des Bodendenkmales Keine Einigkeit besteht bezüglich der angrenzenden Flächen, bei denen Sie das Problem Bodendenkmalschutz in die Ausführungsplanung verlagert haben. Diesbezüglich halte ich die getroffene Entscheidung mit Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 DSchG NW für abwägungsfehlerhaft! Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren für den Bebauungspläne E 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die exakten Grenzen des als Bodendenkmal erfassten fränkischen Gräberfeldes nicht ermittelt sind und dass aus wissenschaftlicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese über den bisher erfassten Schutzbereich des Bodendenkmals hinausgehen. Die Grenzen des Bodendenkmals wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster fixiert. Nun sind aber nicht nur eingetragene Bodendenkmäler Gegenstand der planerischen Berücksichtigung. Nach Änderung des Denkmalschutzgesetzes im Juli 2013 unterliegen auch vermutete Bodendenkmäler einer Sicherungs- und Berücksichtigungsverpflichtung im Rahmen der Bauleitplanung. Ich verweise diesbezüglich auf die § 1 Abs. 3 und 11 DSchG iVm § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und demnach auch für vermutete Bodendenkmäler. Das heißt, auch vermutete Bodendenkmäler werden zum Gegenstand der Abwägung. Dies setzt eine vom Planungsträger zu veranlassende Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten und damit deren Bestandsaufnahme voraus. Es ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Durch Sachverhaltsermittlung ist zu überprüfen, In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt und mittlerweile durchgeführt. Außerhalb des Bodendenkmals DN 219 wurden im Rahmen der Untersuchung keine weiteren Gräber festgestellt. Der LVR führt in einer Mail vom 25.01.2016 aus: „die Sachverhaltsermittlung im Grenzbereich des Bodendenkmals DN 219, vorgeschichtliches und fränkisches Gräberfeld „Am Steinchen“ ist abgeschlossen. Außerhalb des Bodendenkmals wurden keine weiteren Gräber festgestellt. Nur in der gewünschten Sondage innerhalb des Bodendenkmals, wurde ein vorgeschichtliches Grab festgestellt, dass die Abgrenzung des Bodendenkmals bestätigte. Daher wurden hier keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Weitere Ermittlungen außerhalb des Bodendenkmals DN 219 zum Bestand an Bodendenkmälern sind nach wissenschaftlicher Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege nicht erforderlich, da nach dem Untersuchungsergebnis nicht mehr von einer Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes nach den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW auszugehen ist. Unabhängig hiervon verweise ich hier jedoch auf die §§ 15 46 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ob und in welchem Umfang die vorgesehenen planerischen Festsetzungen auch diesbezüglich in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß. § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1969 eine grundlegende Aussage zu der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung getroffen, die nach der Änderung des Denkmalschutzgesetzes auch für vermutete Bodendenkmäler gilt: Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. und 16 DSchG NW und bitte Sie sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Diese Forderung besteht nicht nur für das bereits denkmalrechtlich erfasste Bodendenkmal. Es ist vielmehr zu prüfen, ob weitere Teile des Bodendenkmals in den angrenzenden Flächen erhalten sind, um diesbezüglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Diese Abwägungsentscheidung muss im Ergebnis nicht zur Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals führen, festzulegen sind jedoch die Betroffenheit und die damit verbundenen Konsequenzen. Eine Verlagerung dieses Problems in die Bauausführung wäre nicht nur rechtswidrig, es werden zudem auf der Basis des § 29 DSchG NW erhebliche Problem entstehen, die von der Konsequenz - auch in Bezug auf § 33 DSchG NW - nicht abschließend kalkulierbar sind. Unabhängig hiervon setzt jeder Eingriff in den Boden eine Anordnung der Unteren Denkmalbehörde nach § 29 DSchG NW voraus. Dies gilt auch für die geplanten Erschließungsanlagen. Für Bauvorhaben scheidet eine Befreiung nach § 67 BauO NRW aus. Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, (Tel: 02425/9039-0 oder email: petra.tutlies@lvr.de) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Unabhängig davon gelten die getroffenen Vereinbarungen und Festsetzungen für das Bodendenkmal DN 129.“ Ein Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Vereinbarungen werden im Bebauungsplan in entsprechende textliche Festsetzungen überführt (vgl. auch 14.1.a). Im Rahmen der erneuten Offenlage (§ 4a Abs. 3 BauGB) ist keine Stellungnahme des LVR eingegangen. Ich bitte Sie daher den Belangen des Bodendenkmalschutzes noch bis zum Satzungsbeschluss für diese Planung in angemessener Weise 47 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, da der Flächennutzungsplan keine konkreten Maßnahmen fixiert. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich Bodendenkmal zu folgen. Abstimmungsergebnis Rechnung zu tragen. 15 Bezirksregierung Köln 15.1 15.1.a Mit Schreiben 08.06.2015 Bodendenkmal Auf der Fläche des Gewerbegebietes „Am Steinchen“ befindet sich das bei der Gemeinde Langerwehe unter der lfd. Nr. 7 eingetragene Bodendenkmal „Kreisgaben und Reihengräberfeld“, für das die BR Köln als Denkmalbehörde zuständig ist. Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche zu einem Gewerbegebiet zu berüpcksichtigen und vor Zerstörung zu schützen. 16 In dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren wird die konkrete Abgrenzung des Bodendenkmales durch Suchschachtungen genau bestimmt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bereits mit den LVR Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt. Deutsche Telekom GmbH 16.1 Mit Schreiben vom 11.01.2016 16.1.a Keine Bedenken Als Entscheidungsträger kennen Sie das Ärgernis: Wer ist Ansprechpartner bei der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) zum oben im Betreff ausgeführten Thema. Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. In vielen Fällen stellen wir fest, dass die Informationen zu Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen und Koordinierungsanfragen bei uns nicht vorhanden sind oder sehr kurzfristig eintreffen. Da die Telekom sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiert, sind umfangreiche Betrachtungen erforderlich. Investitionen werden insgesamt 48 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis nach den Bedürfnissen der Kunden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Dabei werden selbstverständlich die gesetzlichen Verpflichtungen auch weiterhin beachtet. Um Ihnen die Kontaktaufnahme und uns die Planung zu erleichtern, senden wir Ihnen hiermit die Kontaktdaten zu. Deutsche Telekom Technik GmbH Stichwort: Bebauungsplan T NL West, PTI 24 An Gut Wolf 9a D-52070 Aachen Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der o.a. Email oder Telefonnummer zur Verfügung. Bevorzugt auch per Email: T-NL-West.PTI-24FS@telekom.de Wichtig sind für uns außerdem folgende Daten: 17 • Ausbaujahr und Baubeginn (Monat) für die Telekom • Anzahl der Häuser und Wohneinheiten • Straßennamen, Parzellierung und Hausnummern • Investor • Erstbezug (auch geschätzt) Monat/Jahr Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 17.1 Mit Schreiben vom 06.01.2015 17.1.a Keine Bedenken Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt Gegen die vorliegende Planung werden keine Beden- Der Rat beschließt, 49 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. ken vorgebracht. die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV III-5606.00.11.50.0003 vom 27.02.2009). In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z.B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i.d.R. von den o.g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden. Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen. Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen. 18 Unitymedia 18.1 Mit Schreiben vom 06.01.2016 18.1.a Keine Bedenken Vielen Dank für Ihre Information. Gegen die o.g. Planung haben wir keine Einwände. Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. 50 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Eigene Arbeiten oder Mietverlegungen sind nicht geplant. 19 StädteRegion Aachen 19.1 Mit Schreiben vom 04.01.2016 19.1.a Keine Bedenken Gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der Städteregion Aachen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 20.1 20.1.a Mit Schreiben vom 04.01.2016 Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 51 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 21 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Fernleitungsbetriebsgesellschaft 21.1 Mit Schreiben vom 28.12.2015 21.1.a Keine Bedenken Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genannten Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. 22 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Pledoc GmbH 22.1 22.1.a Mit Schreiben vom 17.12.2015 Keine Versorgungsanlagen vorhanden Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Geltungsbereichs keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind, Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Der im Übersichtsplan dargestellte Bereich entspricht dem Plangebiet. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 52 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: − − − − − − − − − Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrich- 53 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis tungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. 22.1.b Ausgleichsmaßnahmen Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Weiterhin ist ein externer Ausgleich erforderlich. Dieser soll voraussichtlich auf den gemeindlichen Flächen Flurstück 596 bis 600, Flur 21, Gemarkung Langerwehe erfolgen. Für diese Ausgleichsflächen gibt es bereits ein Pflanzkonzept, das seinerzeit bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt wurde. Für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist folglich bereits ersichtlich, dass der Ausgleich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung realisiert werden kann. Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 54 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 23 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gegen die vorliegende Planung werden keine Bedenken vorgebracht. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis Gascade Gastransport GmbH 23.1 23.1.a Mit Schreiben vom 16.12.2015 Keine Bedenken Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 23.1.b Ausgleichsmaßnahmen Sollten die externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Weiterhin ist ein externer Ausgleich erforderlich. Dieser soll voraussichtlich auf den gemeindlichen Flächen Flurstück 596 bis 600, Flur 21, Gemarkung Langerwehe erfolgen. Für diese Ausgleichsflächen gibt es bereits ein Pflanzkonzept, das seinerzeit bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt wurde. 55 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis Für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist folglich bereits ersichtlich, dass der Ausgleich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung realisiert werden kann. Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 23.1.c Kabel und Leitungen anderer Betreiber Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für Ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.). 24 Die anderen Leitungsbetreiber wurden ebenfalls im Rahmen des Planverfahrens beteiligt. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG 24.1 Mit Schreiben vom 16.12.2015 24.1.a Anbindung an den ÖPNV Gegen die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Gewerbegebietes Am Steinchen bestehen seitens der ASEAG grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet bis zu 600 m von der nächstliegenden Bushaltestelle „Abzw. Jüngersdorf“ der Buslinien 237, 296 auf der Hauptstraße entfernt liegt und somit nicht ausreichend vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erschlossen wird. Der Nahverkehrsplan für den Kreis Düren weist 400 m als Grenzwert für die zumutbare Erreichbarkeit der Haltestellten in der betreffenden Ortslage (solitärer Ortsteil, Randlage) aus. Die Erschließung durch den ÖPNV dient der Grundversorgung der Einwohner und Beschäftigten und sicher darüber hinaus die Zielsetzungen, die Lagegunst der Gemeinde Die Ausstattung des Plangebietes mit Bushaltestellen betrifft nicht die Ebene des Flächennutzungsplans. Die Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV wird im Zuge der weiteren Konkretisierung der Planung berücksichtigt. 56 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Im Umweltbericht zur 34. Änderung des Flächennutzungsplans werden Aussagen bezüglich des Ausgleichs ergänzt. Der Rat beschließt, der Anregung teilweise zu folgen. Abstimmungsergebnis Langerwehe zu stärken und die Erreichbar zu sichern. 25 Amprion GmbH 25.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 25.1.a Ausgleich vielen Dank für die Beteiligung an o. g. Verfahren. Den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen können wir entnehmen, dass Kompensationsmaßnahmen auf folgenden Flächen geplant sind: - Gemarkung Langerwehe, Flur 29, Flurstück 120 Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167 Da wir eine mögliche Betroffenheit auch auf den Flächen für Kompensationsmaßnahmen prüfen müssen, bitte ich Sie, mir entsprechende Planunterlagen zukommen zu lassen, aus denen die Lage der Kompensationsflächen hervorgeht. Vorab herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Der Ausgleich soll in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren hauptsächlich plangebietsintern erfolgen. Die betroffenen Flächen sind aufgrund der Topografie nicht gut bebaubar und stellen einen sinnvollen Übergang zur Landschaft dar. Weiterhin ist ein externer Ausgleich erforderlich. Dieser soll voraussichtlich auf den gemeindlichen Flächen Flurstück 596 bis 600, Flur 21, Gemarkung Langerwehe erfolgen. Für diese Ausgleichsflächen gibt es bereits ein Pflanzkonzept, das seinerzeit bereits mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt wurde. Für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist folglich bereits ersichtlich, dass der Ausgleich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung realisiert werden kann. Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 57 / 58 34. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Am Steinchen“; Gemeinde Langerwehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Rat beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Abstimmungsergebnis 26 Kupferstadt Stolberg 26.1 Mit Schreiben vom 19.01.2016 26.1.a Keine Bedenken Gegen die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Langerwehe bestehen von Seiten der Kupferstadt Stolberg keine Bedenken. Anregungen zur Planung werden nicht vorgebracht. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird jedoch gebeten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 58 / 58