Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
14 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
16.04.13, 11:47
Aktualisiert
16.04.13, 11:47
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung
vom
zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich in der
Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.06.2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 /GV NW, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nörvenich
in seiner Sitzung vom
folgende 3. Änderungssatzung beschlossen.
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
84,00 €,
108,00 € je Hund,
132,00 € je Hund,
564,00 €,
792,00 € je Hund.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird,
sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 6 gehören, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird,
werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a)
b)
c)
d)
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil
des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten
Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder
reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1.
Pitbull Terrier
2.
American Staffordshire Terrier
3.
Staffordshire Bullterrier
4.
Bullterrier
5.
American Bulldog
6.
Bullmastiff
7.
Mastiff
8.
Mastino Espanol
9.
Mastino Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
-2-
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Artikel II
Die Begrifflichkeit „sogenannte Kampfhunde im Sinne dieser Satzung“ wird in § 4 Buchstabe d), § 5
Absatz 4 und § 6 Absatz 4 jeweils ersetzt durch „gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Absatz 2 dieser
Satzung“.
Artikel III
§ 13 erhält folgende Fassung:
Vorstehende Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.F. in Verbindung mit Artikel VII, Abs. 4, Abs. 5
Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung
(sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist
nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
(Hans JürgenSchüller)
Bürgermeister