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Beschlussvorlage (Anlage 1, 3. ÄS. Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
14 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
16.04.13, 11:47
Aktualisiert
16.04.13, 11:47
Beschlussvorlage (Anlage 1,  3. ÄS. Hundesteuersatzung) Beschlussvorlage (Anlage 1,  3. ÄS. Hundesteuersatzung)

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Inhalt der Datei

3. Satzung vom zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.06.2011 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 /GV NW, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom folgende 3. Änderungssatzung beschlossen. Artikel I § 2 erhält folgende Fassung (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) ein gefährlicher Hund gehalten wird e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 84,00 €, 108,00 € je Hund, 132,00 € je Hund, 564,00 €, 792,00 € je Hund. Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand eines Zwingers nach § 6 gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) b) c) d) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. American Bulldog 6. Bullmastiff 7. Mastiff 8. Mastino Espanol 9. Mastino Napoletano 10. Fila Brasileiro 11. Dogo Argentino 12. Rottweiler 13. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. -2- -2- Artikel II Die Begrifflichkeit „sogenannte Kampfhunde im Sinne dieser Satzung“ wird in § 4 Buchstabe d), § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 4 jeweils ersetzt durch „gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Absatz 2 dieser Satzung“. Artikel III § 13 erhält folgende Fassung: Vorstehende Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.F. in Verbindung mit Artikel VII, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den (Hans JürgenSchüller) Bürgermeister