Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
264 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
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GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Eingegangene Stellungnahmen der Behörden und TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd.
Nr.
1
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Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim v. 17.11.2014 und
20.11.2014
Westnetz, Regionalzentrum Westliches Rheinland, Düren v. 18.11.2014
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Xanten v. 19.11.2014
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn v. 20.11.14 u. 03.12.2014 20.01.2015
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Köln v. 20.11.2014
regionetz GmbH, Eschweiler v. 20.11.2014
Amprion GmbH, Dortmund v. 21.11.2014
Bezirksregierung Köln, Dez. 54 Gewässerentwicklung u. Hochwasserschutz v. 21.11.2014
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund v. 21.11.2014
Bezirksregierung Düsseldorf v. 24.11.2014 u. 08.12.2014
Bundesnetzagentur, Berlin v. 24.11.2014
PLEdoc GmbH, Essen v. 26.11.2014
Thyssengas GmbH, Dortmund v. 26.11.2014
ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs AG v.
27.11.2014
Erftverband, Bergheim v. 27.11.2014
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG v. 30.03.2015
GASCADE Gastransport GmbH, Kassel v. 01.12.2014
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen v. 01.12.2014
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV
NRW), Recklinghausen v. 01.12.2014
Bezirksregierung Köln, Dez. 33 v. 02.12.2014
IHK Aachen v. 02.12.2014
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher
Börde, Hürtgenwald v. 03.12.2014
Unitymedia NRW GmbH, Kassel v. 03.12.2014
RWE Power AG, Köln v. 09.12.2014
Bezirksregierung Düsseldorf v. 11.12.2014
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen,
Düren v. 11.12.2014
E-Plus Mobilfunk GmbH, Ratingen v. 15.12.2014
Bezirksregierung Arnsberg v. 16.12.2014
StädteRegion Aachen, A 85 Regionalentwicklung u. Europa v. 16.12.2014
Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen v. 17.12.2014 und
12.01.2015
Wasserverband Eifel-Rur, Düren v. 05.01.2015
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
1
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim v. 17.11.2014
1.1
Ein Ortstermin auf Gut Merberich und die Informationen seines Eigentümers zu den Auswirkungen des Windparks Halde Nierchen auf
diese Gutsanlage und seine Bewohner veranlasst mich, noch einmal
aus denkmalpflegerischer Sicht zu dem Vorhaben des Repowering
Stellung zu nehmen.
Abgesehen von der ohnehin schon bestehenden optischen Beeinträchtigung von Gut Merberich in seiner kulturlandschaftlichen Einbettung, die mit der Errichtung von höheren Windkraftanlagen sich noch
verschärfen wird, sind es die vom Betrieb der Anlagen ausgehenden
Emissionen (Lärm, Schattenwurf, Licht), die sich für die langfristige
Wohnnutzung und damit Erhaltung des Baudenkmals Gut Merberich
verhängnisvoll auswirken können.
Ich möchte Sie daher herzlich bitten, sich dafür einsetzen zu wollen,
dass durch geeignete Vorkehrungen (Einhaltung eines größtmöglichen Abstandes durch Verlagerung der nächstgelegenen Anlage auf
die südwestliche Seite der Halde, Reduzierung der Nabenhöhe,
nächtliche Abschaltung) die Auswirkungen auf die Bewohner des
Guts gemildert werden. Das Gut Merberich ist ein hochrangiges Baudenkmal, das seit vielen Jahren mit hohem persönlichem und finanziellem Einsatz wiederhergestellt wurde und denkmalpflegerisch vorbildlich erhalten wird. Wir sollten alles daransetzen, dass das Erreichte nicht gefährdet wird.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen des geplanten Repowering sind höhere Anlagen
vorgesehen. Durch die neuen leistungsstarken Anlagen
besteht jedoch die Möglichkeit, die Anzahl der Anlagen deutlich zu reduzieren.
Schall
Die von den geplanten WEA ausgehenden Schallimmissionen auf die in der Umgebung befindlichen schutzwürdigen
Nutzungen wurden im Rahmen des Verfahrens umfassend
gutachterlich untersucht (Schalltechnisches Gutachten, T&H
Ingenieure GmbH, 17.12.2015).
Die geplanten WEA sollen nachts im schallreduzierten Betrieb mit der vom Hersteller bereitgestellten niedrigsten
Kennlinie betrieben werden. Darüber hinaus werden die
Rotorblätter mit aerodynamischen und geräuschreduzierenden Anbauteilen ausgestattet. Dies wurde den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt.
Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass die
unter Berücksichtigung der oberen Grenze aller Unsicherheiten (oberer Vertrauensbereich) ermittelten Beurteilungspegel
der gewerblichen Zusatzbelastung durch den geplanten
neuen Windpark die Immissionsrichtwerte tagsüber an allen
Immissionsorten einhalten bzw. unterschreiten. An den Immissionsorten IO 3 (Gut Merberich, Langerwehe) bis IO 10
(Langerwehe) liegt die obere Vertrauensbereichsgrenze des
Beurteilungspegels tagsüber um mehr als 6 dB unter dem
Immissionsrichtwert, so dass damit der Immissionsbeitrag an
diesen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm als irrelevant
gilt.
Nachts werden die ermittelten Beurteilungspegel an den
Immissionsorten IO 3 bis IO 10 sicher eingehalten bzw. unterschritten.
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Vergleich mit den vorhandenen WEA ergibt sich durch
das geplante Repowering tags an allen Immissionsorten eine
deutliche Verbesserung (2 bis 5 dB) der Schallimmissionssituation. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 (Eschweiler)
ergibt sich nachts, auch unter Berücksichtigung der heutigen
nächtlichen Abschaltung, ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Schallimmissionssituation.
Aufgrund der oben beschriebenen Verbesserungen liegen
gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm besondere Umstände vor, die bei
der Regelfallprüfung nach TA Lärm keine Berücksichtigung
finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss
auf die schalltechnische Beurteilung haben können. Nach
TA Lärm Nr. 3.2.2 ist ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig, wenn sich eine sichere Verbesserung der Emissions- oder Immissionssituation ergibt.
Gutachterlich wurde für die einzelnen WEA ein maximaler
Schallleistungspegel ermittelt. Diese Schallleistungspegel
werden im Bebauungsplan entsprechend für die jeweiligen
Anlagen festgesetzt.
Die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel wird im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Nach Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
Verschattungen
Bezüglich möglicher Verschattungen schutzbedürftiger Nutzungen durch die geplanten Windenergieanlagen wurde im
Rahmen des Verfahrens eine gutachterliche Untersuchung
erstellt (T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015).
Im Ergebnis zeigen die Berechnungen, dass die zulässige
Beschattungsdauer pro Jahr an allen 15 Immissionsorten in
der näheren Umgebung der Halde Nierchen überschritten
wird. Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden
pro Jahr an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 4 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
abzuschalten.
Des Weiteren ergaben die Berechnungen, dass die zulässige
Beschattungsdauer pro Tag an den Immissionsorten IO 1 bis
9 (Eschweiler und Langerwehe), Gut Merberich IO 3, sowie
IO 11 bis 15 (Eschweiler) überschritten wird.
Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Minuten am
Tag an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten
Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend
abzuschalten.
Die Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer wird im
Zuge des Genehmigungsverfahrens sichergestellt.
Optisch bedrängende Wirkung
Um eine optisch bedrängende Wirkung zu vermeiden, wurde
im Rahmen dieses Verfahrens eine Studie zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (ecoda Umweltgutachten, Stand
16.06.2015).
Grundsätzlich kann es bei zu geringen Abständen zwischen
WEA und Wohngebäuden im Außenbereich zu einer optisch
bedrängenden Wirkung kommen. Hierbei ist das Gebot der
Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) zu beachten. Nach richterlicher Auffassung kann eine WEA nur unter der Voraussetzung optisch bedrängend sein, unter denen auch Bauwerke
als „erdrückend“ einzustufen sind. Eine erdrückende Wirkung
kann demnach durch die Höhe und Breite eines hinzutretenden Gebäudes entstehen. Dies anzunehmen komme allerdings erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage
das Nachbargrundstück regelrecht abriegele, d.h. dort das
Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnissituation
entstehen ließe.
Nach aktueller Rechtsprechung ist bei einem Abstand von
mehr als dem dreifachen der Gesamthöhe der WEA i.d.R.
generell nicht mehr von einer optisch bedrängenden Wirkung
auszugehen. Dagegen bedarf es bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer WEA von der zwei-
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
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„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
bis dreifachen Höhe regelmäßig einer besonders intensiven
Prüfung. Der Abstand wird als horizontaler Abstand vom
Turmfuß der WEA zum Wohngebäude ohne Berücksichtigung der Topographie bemessen. Für die Bemessungen
wurde der ungünstigste Standort des jeweiligen Turms (geringster Abstand) innerhalb der im Vorentwurf des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche
angenommen und somit eine worst-case-Betrachtung durchgeführt.
Die zur Offenlage konkretisierte Lage der WEA ermöglichte
eine Präzisierung der überbaubaren Grundstücksflächen. Da
sich die für den Turm festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der im Vorentwurf ausgewiesenen
Flächen befinden, stellt die Annahme in der Studie nach wie
vor eine worst-case-Betrachtung dar.
Bei den zu untersuchenden Wohnbereichen (Vorprüfung)
handelt es sich um die Randbereiche des Eschweiler Stadtteils Weisweiler Wilhelmshöhe sowie um die im Außenbereich gelegenen Wohnbereiche Gut Merberich, Sofienhof
und Gut Kammerbusch im Gemeindegebiet Langerwehe.
Für diese Bereiche erfolgte eine Darstellung und Bewertung
der optischen Wirkung der geplanten WEA anhand der in der
Rechtsprechung genannten Kriterien.
Als ein Ergebnis der Vorprüfung wurde die Notwendigkeit
einer vertiefenden Prüfung u.a. für das Gut Merberich festgestellt. Im Zuge der Einzelfallprüfung erfolgte eine Begehung der Grundstücke und in Teilen auch der Räumlichkeiten, welche mit Fotos dokumentiert wurden.
Von den Wohnräumen des Guts Merberich bestehen möglicherweise im Hauptgebäude Sichtbeziehungen zu der mindestens 920 m entfernt geplanten WEA. Aufgrund der Entfernung wird jedoch die Wirkung gutachterlich als nicht optisch bedrängend eingestuft. Gleiches gilt für die Wirkung
dieser WEA im Park. Im östlichen Bereich des Parks wird der
Rotor der nächstgelegenen (mindestens ca. 550 m) geplanten WEA zu sehen sein. In Richtung Westen wird der Rotor
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
jedoch zunehmend von Bäumen verdeckt, so dass Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Somit wird die Wirkung dieser WEA auf das Gut Merberich
gutachterlich als optisch nicht bedrängend eingestuft.
Lichtreflexionen
Grundsätzlich ist im Rahmen der Weiterentwicklung der
Windenergieanlagen eine Optimierung im Hinblick auf die
Vermeidung von Lichtreflexionen durch den Einsatz matter,
mittelreflektierender Farben für Rotorblätter und Türme erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lichtreflexionen entstehen.
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Visuelle Auswirkungen auf das Denkmal
Um negative Auswirkungen durch das geplante Repowering
auf den kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals auszuschließen zu können, wurde im Rahmen des Verfahrens
zusätzlich eine Untersuchung zu den visuellen Auswirkungen
des Vorhabens von dem Büro scheuvens + wachten in Kooperation mit dem Institut für Städtebau und Landesplanung
UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes
RWTH Aachen University – Faculty of Architecture mit Stand
vom 06.07.2015 erstellt.
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Um die Auswirkungen durch das geplante Repowering objektiv beurteilen zu können, wurden von den als kulturhistorisch
relevant eingestuften Sichtpunkten Visualisierungen mit
höchstmöglicher technischer Präzision soweit irgend möglich
realitätsnah und der menschlichen Wahrnehmung entsprechend erstellt.
Im Ergebnis zeigen die Visualisierungen, dass Sichtpunkte
von sehr hoher kulturhistorischer Bedeutung durch die geplanten WEA im Wesentlichen nicht beeinträchtigt werden.
Durch das geplante Repowering entsteht im Vergleich zur
jetzigen Situation keine entscheidende Verschlechterung der
Wahrnehmbarkeit des kulturgeschichtlichen Denkmalwertes
von Gut Merberich. Aus gutachterlicher Sicht sind die Auswirkungen der Planung als neutral einzustufen.
Abstimmungsergebnis
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dieses Untersuchungsergebnis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass bereits gegenwärtig in der kulturlandschaftlichen Umgebung von Gut Merberich ein sehr hohes
Maß an Verfremdung und technischer Überprägung (vorhandene WEA) besteht. Entscheidend sind hierbei die durch den
Braunkohletagebau entstandenen Veränderungen, insbesondere die Halde und die visuelle Dominanz des Kraftwerks
Weisweiler.
Eine Verlagerung der dem Denkmal nächstgelegene geplante Windenergieanlage auf die südwestliche Seite der Halde
wird aufgrund der Einhaltung erforderlicher Abstände zwischen den einzelnen Anlagen nicht möglich sein.
Im Hinblick auf die Anordnung der WEA auf dem Haldenplateau wurden im Rahmen des Verfahrens verschiedene Konstellationen zur Optimierung geprüft. Die in den Bebauungsplan übernommenen Standorte stellen hinsichtlich Standsicherheit, Windabschattung sowie der einzelnen Umweltbelange die favorisierte Lösung dar.
Die denkmalpflegerischen Belange wurden im Rahmen des
Verfahrens somit umfassend berücksichtigt.
1.2
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim v. 20.11.2014
per EMail
Abgesehen von der ohnehin schon bestehenden optischen Beeinträchtigung von Gut Merberich in seiner kulturlandschaftliehen Einbettung, die mit der Errichtung von höheren Windkraftanlagen sich noch
verschärfen wird, sind es die vom Betrieb der Anlagen ausgehenden
Emissionen (Lärm, Schattenwurf, Licht), die sich für die langfristige
Wohnnutzung und damit Erhaltung des Baudenkmals Gut Merberich
verhängnisvoll auswirken können.
Seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland wird daher
angeregt, dass durch geeignete Vorkehrungen (Einhaltung eines
größtmöglichen Abstandes durch Verlagerung der nächstgelegenen
Anlage auf die südwestliche Seite der Halde, Reduzierung der Na-
Beantwortung siehe unter 1.1
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
benhöhe, nächtliche Abschaltung) die Auswirkungen auf die Bewohner des Guts gemildert werden.
2
Westnetz, Regionalzentrum Westliches Rheinland, Düren v.
18.11.2014
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
MitteIspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Langerwehe
bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Langerwehe berührt werden.
3
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Xanten v. 19.11.2014
Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben
und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen
sind.
4
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen
der Bundeswehr, Bonn v. 20.11.2014
4.1
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische
Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr berühren und
beeinträchtigen.
Die beabsichtigte Planung befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches gem. § 18a LuftVG für den Flugplatz Nörvenich. Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann
ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die
Anzahl, Typus, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund,
Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrach-
Schreiben der Gemeinde Langerwehe vom 04.12.2014 an
das Bundesamt:
Ich beziehe mich auf Ihre Stellungnahme vom 20.11.2014
die Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren F 18, 1. Änderung “Repowering Halde
Nierchen“ abgegeben haben.
Gerne ergänze ich die von Ihnen noch benötigten Daten:
Anzahl: Es ist neu die Errichtung von einer WKA geplant.
Hierzu setzt der Bebauungsplan eine überbaubare Fläche
mit einer Größe von 100 m x 100 m fest.
Die punktgenauen Koordinaten sind noch nicht bekannt.
Typus: Der Bebauungsplan kann den Typus nicht festsetzen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 9 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
tung - in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen
Fachdienststellen - eine dezidierte Stellungnahme abgeben.
Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es
ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzung) sowie
Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann.
Genauer werde ich mich i.R.d. Bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens äußern.
Nach Angaben des Betreibers sind derzeit Windkraftanlagen
vom Typus GE 2,5 geplant.
Nabenhöhe: 110 m
Rotordurchmesser: 120 m
Höhe über Grund: Das Geländeplateau liegt bei Höhen von
218-220 m ü.NN Höhe über NN: Im Bebauungsplan ist eine
maximale Anlagenhöhe mit einer GH von 365 m über NN.
Die geplante WEA hat eine Gesamthöhe von 170 m.
Beschlussvorschlag
Ich weise Sie darauf hin, dass die Bundeswehr mit Email
vom 20.11.2014 vom Vorhabenträger ein „Luftverkehrliches
Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit von vier auf der Halde
Nierchen geplanten Windkraftanlagen mit dem Flugbetrieb
an den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen sowie
dem zivilen Flughafen Köln-Bonn“ erhalten hat.
Die vorgesehen Bebauungsplanänderung ist mit Erhalt ihrer
Rechtsverbindlichkeit die planungsrechtliche Grundlage für
das weitere Genehmigungsverfahren. Bedenken gegen
Festsetzungen der Bebauungsplanänderung können nicht
auf das Genehmigungsverfahren verschoben werden, sondern sind im Bauleitplanverfahren zu klären.
4.2
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen
der Bundeswehr, Bonn v. 20.01.2015
nachstehende Stellungnahme wird vorbehaltlich der gleichbleibenden
Sach- und Rechtslage abgegeben.
Die Bundeswehr ist betroffen.
Die Fläche liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörvenich, die Errichtung von WEA ist grundsätzlich möglich. Es
ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der daraus entstehenden Auswirkungen auf die Flugplatzrundsuch- / -sekundärradaranlage
NÖRVENICH zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie
Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Eine exakte Beurteilung der Störwirkung kann erst bei Prüfungen der einzelnen Antrags-
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 10 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
anlagen abgegeben werden.
Zustimmung zur Fläche bis zu einer Bauhöhe von 395m/NN. Aus den
o.a. Gründen bedürfen alle Bauvorhaben in dem o.a. Gebiet einer
Einzelfallprüfung.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es gab jedoch im Vorfeld Besprechungen zum Gebiet Halde Nierchen
und hier wurde signalisiert dass eine Bauhöhe von 395m/NN realisierbar ist.
Im Bebauungsplan wurde eine maximale Anlagenhöhe von
395 m ü. NN bereits im Vorentwurf festgesetzt.
Hinweis:
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen.
5
7
Bei Änderungen bzgl. des Vorhabens wird das Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut beteiligt.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Köln v. 20.11.2014
Seitens der Deutschen Bahn AG bestehen gegen o. g. Änderung des
Bebauungsplanes der Gemeinde Langerwehe keine Bedenken. Belange der OB AG werden hier nicht berührt.
6
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
regionetz GmbH, Eschweiler v. 20.11.2014
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu
mit, dass unsererseits hinsichtlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes F18 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die
Mindestabstände einzuhalten sind.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu
beteiligen.
Die regionetz GmbH wird auch weiterhin am laufenden Verfahren beteiligt.
Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen werden
entsprechend der Richtlinien gesichert und die Mindestabstände eingehalten.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
zu folgen und den
Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Amprion GmbH, Dortmund v. 21.11.2014
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
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Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des
220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
8
Beschlussvorschlag
Die weiteren Versorgungsträger wurden beteiligt.
Bezirksregierung Köln, Dez. 54 Gewässerentwicklung u. Hochwasserschutz v. 21.11.2014
Die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere
Wasserbehörde) sehe ich durch die o.g. Änderung des BPlanes nicht
betroffen.
9
Abwägungsvorschlag
Es besteht keine Betroffenheit
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es verlaufen im Geltungsbereich keine Leitungen des Versorgungsträgers.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, Dortmund v. 21.11.2014
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des
110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
10
Bezirksregierung Düsseldorf v. 24.11.2014
10.1
Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für das beschriebene
Grundstück eine Luftbildauswertung hinsichtlich seiner Belastung mit
Kampfmitteln vorzunehmen.
Ihrem Antrag lag zwar ein Auszug der Liegenschaftskarte bzw. Deutschen Grundkarte bei, der Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte bzw.
Deutschen Grundkarte ist zu klein bzw. enthält nicht mindestens 2
leserliche Straßennamen. Für eine korrekte Bearbeitung ist es aber
unerlässlich, dass ich einen Auszug aus der Liegenschaftskarte bzw.
Deutschen Grundkarte
• mit eindeutiger Abgrenzung des zu untersuchenden Gebietes,
• in ausreichender großer Ausdehnung mit mindestens zwei leserli-
Die weiteren Versorgungsträger wurden beteiligt.
Schreiben (EMail) der Gemeinde Langerwehe an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.12.2014:
Bezüglich Ihres Schreibens vom 24.11.2014 (Az.: 22.5-35358032-641/14/) sende ich Ihnen als Anlage einen Auszug
aus der Liegenschaftskarte mit dem Plangebiet. Auf Grund
der Lage des Plangebietes außerhalb der Ortslage ist es
schwierig Straßennamen etc. darzustellen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 12 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
chen Straßennamen und
• mit Flur- bzw. Grundstücksgrenzen
erhalte.
Reichen Sie daher zwingend einen solchen Ausschnitt der Liegenschaftskarte bzw. Deutschen Grundkarte nach. In der Karte kennzeichnen Sie das zu untersuchende Gebiet eindeutig mit einer Umrandung (siehe Abbildung 1) oder als Flächenfüllung (Abbildung 2).
Sofern möglich und sinnvoll sollte diese Umrandung entlang von
Grundstücks- oder Straßengrenzen bzw. topographischen Kartenelementen verlaufen. Verwenden Sie keine unklaren Gebietsabgrenzungen wie in Abbildung 3 und 4 dargestellt.
Das Plangebiet umfasst folgenden Grundstücke:
Gemarkung Wenau, Flur 13, Flurstück 167, 116,124, 125,
170.
Beschlussvorschlag
Beispielabbildungen siehe Originalstellungnahmen.
Auszüge aus der Liegenschaftskarte bzw. Deutschen Grundkarte
erhalten Sie bei Ihrem Vermessungs- und Katasteramt.
Einen alternativen Zugriff auf diese Karten erhalten Sie unter
www.timonline.mw.de oder www.geoserver.nrw.de. Erstellen Sie dort
einen Bildschirmausdruck und ergänzen diesen mit einer eindeutigen
Flächenabgrenzung. Eine Anleitung zur Kartenerstellung ohne Gewähr auf Vollständig- und Richtigkeit finden u.a. auf unserer Internetseite.
Für eine zeitnahe Bearbeitung des Antrages bitte ich Sie, die fehlende
Karte postalisch, per Fax oder per E-Mail unter Angabe meines Aktenzeichens 22.5-3-5358032-641/14/ nachzureichen.
10.2
Bezirksregierung Düsseldorf v. 08.12.2014
10.2 a
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der
beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmittelun1.
tersuchung auf unserer Internetseite
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des
Die Halde Nierchen ist eine etwa 70 m hohe, teilweise bewachsene Halde. Sie ist im Rahmen des nördlich gelegenen
Tagebaus Inden mit Aufschlussmaterial als Außenkippe
aufgeschüttet worden. Die Böschungsbereiche der Halde
wurden nach 1960 forstlich rekultiviert. Die Rekultivierungsarbeiten wurden 1973 beendet.
Das Gelände in diesem Bereich abzuschieben, dürfte in der
Praxis nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein bzw.
sich als unmöglich herausstellen.
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 13 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
zu folgen und den
Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird
um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie
dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
10.2 b
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
1
Zur Kampfmittelüberprüfung werden zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über
vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen
vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
11
Bundesnetzagentur, Berlin v. 24.11.2014
11 a
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder
Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach
dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der
Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken
beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu der Standortplanung für Windkraftanlagen in dem vorgesehenen Baubereich, teile ich Ihnen Folgendes mit:
• Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die
BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im
Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden
die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 14 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit
Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer
Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden
Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken
bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht
liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung
der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb
beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung
bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen
können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die
BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum
Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese
Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
• Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben
habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der
beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem
NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem
Punkt-zu-MehrpunktRichtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da
beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals
innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch
den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch
das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).
Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn,
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4(1) BauGB) beteiligt (s. hierzu Punkt 4).
Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 15 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
11 b
• Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein
Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich
Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und
sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand
kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende
Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
Die von der BNetzA ermittelten Betreiber wurden im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4(1) BauGB) mit Schreiben vom 04.12.14
beteiligt.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
11 c
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den
aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf.
in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für
das Datum meiner Mitteilung gilt.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
• Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden
durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Soweit die aufgezeigten Planungen Auswirkungen auf die Errichtung
und den Betrieb von Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im EnWG eine Zuständigkeitsaufteilung zwischen den nach Landesrecht zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden vorsieht. Die Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen werden gem.
§ 43 Abs. 1 EnWG von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
durchgeführt. Auch die technische Beschaffenheit von Energieanlagen bei deren Errichtung ist - unbeschadet der Aufgabe der BNetzA,
die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 11 ff. EnWG zu gewährleisten - von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu
überwachen. Der für die Planung und Errichtung von Energieanlagen
wesentliche Rechtsrahmen sieht daher eine umfassende Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden vor, so dass auch
allein deren Aufgabenbereich durch die aufgezeigten Planungen
berührt sein könnte.
Die Planungen haben keine Auswirkungen auf die Errichtung
und den Betrieb von Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Anschluss von Windenergieanlagen
wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, erneuerbare
Energien–Anlagen an sein Netz anzuschließen und den
Strom vorrangig abzunehmen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird im Rahmen
eines Genehmigungsverfahrens nach dem BundesImmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) geprüft, dabei sind die
Genehmigungsbehörden der betroffenen Landkreise federführend.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 16 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
11 d
Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam
machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004
sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor.
Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber
dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese
frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von
Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes
und nehmen somit "öffentliche Belange" war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien
beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden
Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien
sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien
bekundet haben, zu beteiligen.
Zusätzliche Hinweise:
• Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die
Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu
Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN
50341-3-4 wie folgt heranzuziehen:
"Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 2: 3 x Rotordurchmesser;
für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand
zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem
äußeren ruhenden Leiter> 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Die im Landkreis tätigen Betreiber von Telekommunikationslinien wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4(1) BauGB)
beteiligt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Flächennutzungsplanung. Bei der Darstellung der Konzentrationszonen wurden
die Werte der genannten DIN berücksichtigt.
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen liegen keine
Freileitungen vor.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 17 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80
bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen
der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert
zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
• Darüber hinaus sind Betreiber von Windenergieanlagen seit August
2014 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der darauf erlassenen AnlagenregisterVerordnung verpflichtet, der BNetzA
unter anderem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die
Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen. Hierzu finden sich Formulare auf der Internetseite
der BNetzA
Nach der Anlagenregisterverordnung sind die Betreiber von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet, ab dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommene Anlagen zu melden.
Die Meldepflicht des Anlagenregisters betrifft grundsätzlich
nur neu in Betrieb genommene Anlagen.
Bestehende Anlagen müssen nur gemeldet werden, wenn
bestimmte meldepflichtige Ereignisse eintreten, beispielsweise eine Änderung der installierten Leistung.
Die vier geplanten WEA werden nach Errichtung und Inbetriebnahme ordnungsgemäß gemeldet.
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen.
die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.“
11 e
(http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Home/home_node.ht
ml). Sofern die Registrierung nicht erfolgt, reduziert sich der Anspruch
auf finanzielle Förderung für die betreffende Anlage nach dem EEG
auf null, was mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden
sein kann. Die Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur am oben genannten Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
12
Darüber hinaus ist dieser Hinweis für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant.
Der Ausschuss stellt
fest, dass der Hinweis
für das Bebauungsplanverfahren nicht
relevant ist, aber im
Genehmigungsverfahren geprüft wird.
PLEdoc GmbH, Essen v. 26.11.2014
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen
Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstel-
Der im Übersichtsplan dargestellte Bereich umfasst den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 18 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
lung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber.
- Open Grid Europe GmbH, Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN), Schwaig
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
- GasLiNE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
- Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften)
sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert
werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
13
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In dem gekennzeichneten Bereich sind keine Versorgungseinrichtungen berührt.
Die weiteren Versorgungsträger wurden beteiligt.
Bei Änderungen des Geltungsbereiches wird der Versorgungsträger benachrichtigt.
Thyssengas GmbH, Dortmund v. 26.11.2014
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen.
Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß
zurück.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 19 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
14
ASEAG Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs AG v.
27.11.2014
Von der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 Repowering Halde Nierchen - ist der Linienbusverkehr der ASEAG
nicht betroffen.
15
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es sind keine Belange zu erwarten.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Telefónica Germany GmbH & Co.OHG v. 30.03.2015
die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplanes F 18 „Repowering Halde Nierchen“ der Gemeinde
Langerwehe einen ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der Telefónica Germany
GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten.
Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.
17
Beschlussvorschlag
Erftverband, Bergheim v. 27.11.2014
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit
durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
16
Abwägungsvorschlag
Die Telefónica Germany GmbH & Co.OHG wird auch im
weiteren Verfahren beteiligt.
GASCADE Gastransport GmbH, Kassel v. 01.12.2014
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung
unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber
Die Anlagen von GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH und OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 20 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
18
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur
für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der
Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.).
Die Betreiber anderer Leitungstrassen wurden im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4(1) BauGB) beteiligt.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen v. 01.12.2014
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht
betroffen sind.
19
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW), Recklinghausen v. 01.12.2014
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren
und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 19. Dezember
2014.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
ist eine Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das LANUV ist kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch
Verfahren, bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans
einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV 111-5-606.00.11.500003 vom 27.02.2009).
In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle
Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können,
bereits durch die Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Eine Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere Problemstellungen, wie z. B. die FFHVerträglichkeit, die Betroffenheit streng geschützter und besonders
geschützter Arten begrenzt werden. In diesen Fällen sollte die Beteiligung über die entsprechenden Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen.
Die im Rahmen der Artenschutzprüfung erhobenen Daten zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten sollten dem LANUV zur Verfügung gestellt werden, um sie auch für andere Planungen und Aus-
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 21 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
wertungen nutzbar zu machen. Ich verweise auf Punkt 6.5 des Leitfadens zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.
20
Bezirksregierung Köln, Dez. 33 v. 02.12.2014
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
21
IHK Aachen v. 02.12.2014
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
22
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt RureifelJülicher Börde, Hürtgenwald v. 03.12.2014
22 a
Das geplante Repowering-Vorhaben der Windkraftanlagen auf dem
Standort Halde Nierchen durch die Gemeinde Langerwehe wird auf
Flächen durchgeführt, welche kein Wald im Sinne des Forstrechtes
sind.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Für Anlagen welche in einem Abstand von weniger als 35 m zu umliegenden Waldflächen errichtet sind, muss der Windkraftbetreiber auf
Ersatzansprüche aufgrund von Schäden an den Windkraftanlagen
durch waldtypische Gefahren (z.B. umstürzende Bäume) verzichten.
Bei Unterschreitung dieses Abstandes soll der Betreiber darüber
hinaus den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen,
die aus der Errichtung oder dem Betrieb entstehen (WindenergieErlass vom 11.07.2011, (Kapitel 8,1.4 b).
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Die Freistellung von Verkehrssicherungspflichten ist nicht
Aufgabe der Bauleitplanung.
Ggf. erforderliche Freistellungen erfolgen im Zuge der Ausführungsplanung.
Der Ausschuss stellt
fest, dass die Freistellung von Verkehrssicherungspflichten
nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens ist.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 22 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
22 b
23
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Neben einem Brandschutzkonzept, welches für Anlagen mit einer
Höhe von mehr als 30 m bei der Genehmigungsbehörde einzureichen
ist, müssen für Anlagen mit einem Abstand von weniger als 35 m zum
Wald geeignete Brandschutzvorkehrungen getroffen werden. Z.B.
Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe und Brandfrüherkennungssysteme. (Windenergie-Erlass vom 11.07.2011, Kapitel 5.2.3.2).
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Ein Brandschutzkonzept mit geeigneten Brandschutzvorkehrungen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt.
Der Ausschuss stellt
fest, dass im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept erstellt
und abgestimmt wird.
Sollte die Benutzung der anliegenden Forstwirtschaftswege, z. B. zur
Anlieferung der Bauelemente der Windenergieanlagen nicht bereits in
den bestehenden Gestattungs- und Nutzungsverträgen geklärt sein,
so hat der Betreiber diese Benutzung von der zuständigen Unteren
Forstbehörde genehmigen zu lassen. In diesem Fall behält sich die
Forstbehörde vor, nach der Benutzung eine Instandsetzung der Wege
durch den Betreiber der Windenergieanlagen zu verlangen.
Bestehende Gestattungs- und Nutzungsverträge müssen an die aktuelle Situation angepasst werden.
Dies gilt auch für die Nutzungsverträge der Leitungstrassen. Sollte
durch das Repowering ein Trassenausbau, z.B. aufgrund von Verlegungen weiterer Mittelspannungskabel zum Umspannungswerk, erfolgen, so sind die neu entstandenen Konditionen im anzupassenden
Gestattungsvertrag abzubilden.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Die Abstimmung zur Benutzung der anliegenden Forstwirtschaftswege ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Anpassung bzw. Erstellung von Gestattungs- und Nutzungsverträgen erfolgt bis zum Satzungsbeschluss.
Der Ausschuss stellt
fest, dass eine Abstimmung zur Benutzung der anliegenden
Forstwirtschaftswege
nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens ist und die Erstellung von Gestattungsund
Nutzungsverträgen bis zum Satzungsbeschluss erfolgt.
Im Übrigen wird die
Anregung zur Kenntnis
genommen.
Unitymedia NRW GmbH, Kassel v. 03.12.2014
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
24
RWE Power AG, Köln v. 09.12.2014
24 a
Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die
eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten:
Es bestehen keine Einwände.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 23 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
24 b
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden
Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die
Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst
werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem
ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der
Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den
großräumigen Setzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten
auch kleinräumige Setzungsunterschiede/ Mulden auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere Gründung, z.B. mit Rüttelstopfpfählen hilft
diese kleinräumigen Setzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20
Jahren über einen angenommenen Fundamentdurchmesser von ca.
16 m infolge der Kippensetzung an einzelnen Standorten auftreten.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5
BauGB in den Planteil des Bebauungsplanes aufzunehmen:
- Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist
stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen
Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1
(21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A
2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines
Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu
ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
trennen.
- Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN
Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist im Hinblick auf
besondere bauliche Vorkehrungen oder besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich bereits im
Vorentwurf erfolgt.
Zusätzlich wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
bzgl. der Baugrundverhältnisse zu folgen.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung wird ein entsprechendes Bodengutachten zur Standsicherheit erstellt.
Der Ausschuss stellt
fest, dass im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens ein Bodengutachten zur Standsicherheit erstellt wird.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 24 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes F 18 bestehen von hier
keine grundsätzlichen Bedenken.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in
jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Es handelt sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m
über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung
gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende
Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
25
Bezirksregierung Düsseldorf v. 11.12.2014
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Das Plangebiet liegt innerhalb des militärischen Zuständigkeitsbereiches Zone III des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Es ist davon auszugehen,
dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet durchaus
möglich ist, es aber im späteren Planungsstadium aufgrund des Flugplatzes Nörvenich zu Bauhöhenbeschränkungen oder Ablehnungen
von Bauanträgen kommen kann (materielles Bauverbot).
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr wurde im Verfahren bereits beteiligt.
Eine Abstimmung bzgl. einer maximalen Bauhöhe ist erfolgt.
(s. hierzu Punkt 4). Im Ergebnis wurde vom Bundesamt eine
Bauhöhe von bis zu 395 m ü.NN als realisierbar eingestuft.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 25 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
26
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstellen Aachen/ Düren/ Euskirchen, Düren v. 11.12.2014
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
27
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Es bestehen keine Bedenken.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung
bzgl. der Berücksichtigung der Grundwasserabsenkungen
zu
folgen.
E-Plus Mobilfunk GmbH, Ratingen v. 15.12.2014
Von Ihrem o. g. Vorhaben sind keine Richtfunkstrecken der E-Plus
Mobilfunk GmbH & Co. KG betroffen, weshalb wir
keine Einwände gegen Ihre Planung haben.
28
Bezirksregierung Arnsberg v. 16.12.2014
28 a
Die angezeigte Planungsfläche liegt im Bereich des auf Steinkohle,
Eisenstein, Bleierz und Galmei verliehenen Bergwerksfeldes "Gute
Hoffnung" sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
"Zukunft - Erweiterung". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Gute
Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
"Zukunft - Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Bergschäden-Markscheiderei in 50416 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht
1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht
betroffen. Jedoch liegt der Planungsbereich im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, in dem eine zukünftige Beeinflussung nicht auszuschließen ist.
28 b
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 26 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist im Hinblick auf
besondere bauliche Vorkehrungen oder besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich bereits erfolgt.
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
zu folgen und den
Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
28 c
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Die RWE Power AG wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt (s. hierzu Punkt 24).
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
28 d
Ebenfalls möchte ich aus bergbehördlicher Sicht auf folgendes aufmerksam machen:
Nach den mir derzeit vorliegenden Unterlagen. hat es im Bereich des
o.a. Plangebietes vermutlich Gewinnungstätigkeiten im oberflächennahen und im tagesnahen Bereich gegeben.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann ebenfalls nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass hier auch widerrechtlicher
Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von Grubenbildern (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich stattgefunden hat.
Ob derartiger Bergbau geführt wurde, kann allerdings erst nach
Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen abschließend
beantwortet werden.
Unmittelbar außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
liegt möglicherweise der folgende Grubenbau (Nach einigen Grubenbilddarstellungen könnte er ca. 300 m westlich liegen, also außerhalb
des B-Planes), vgl. Anlage:
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Schacht Sophie (2523/5631/001/TÖB)
R: 2523745 H: 5631087
Lagegenauigkeit: + / - 30 m
Art des Grubenbaues ist unbekannt.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 27 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Genehmigungsplanung wird ein entsprechendes Bodengutachten zur Standsicherheit erstellt.
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
zu folgen und den
Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss nimmt
die Anregungen zur
Kenntnis.
Keine Unterlagen vorhanden.
Es ist möglich, dass der Grubenbau entsprechend gesichert worden
ist, da aber keine Angaben über eine Verfüllung und Sicherung bzw.
den Zeitpunkt der Sicherung vorhanden sind, wird davon ausgegangen, dass die Standsicherheit des Grubenbaues nicht gegeben ist.
Beim Nachsacken bzw. Einstürzen des Grubenbaues muss in der
näheren Umgebung mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch
der Tagesoberfläche gerechnet werden.
28 e
Vor Beginn möglicher Baumaßnahmen ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung und der Durchführung von
Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der
Tagesöffnung zu erbringen.
In einem hier vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros HeitfeldSchetelig aus dem Jahr 2007 wird das Plangebiet teilweise als "flächenhafte Gräberei" ausgewiesen.
Die Halde, innerhalb deren Grundfläche das Plangebiet liegt, ist im
hiesigen Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Katalog (Abkürzung: BA
V-Kat) unter der Nummer 5104-A-005 als Halde Auf dem Nierchen
verzeichnet (vgl. Anlage). Sie ist dem Braunkohlenbergbau zuzuordnen und diente der Aufnahme des Abraums aus dem Tagebaubetrieb.
Die Aufschüttung des Abraums wurde 1968 abgeschlossen. 1973
endete die Bergaufsicht. Hinsichtlich des Teils der bergbaulichen
Altablagerung, in dem das Plangebiet liegt, ist heute der Kreis Düren
zuständige untere Bodenschutzbehörde. In der Begründung der Bebauungsplanänderung sind bodenschutzrechtliche Gegebenheiten
bereits berücksichtigt.
28 f
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt
von hier aus möglich:
• Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen und
tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen.
• Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglich-
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 28 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
erweise weitere Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber "Uraltbergbau" vorhanden sein,
so können diese ebenfalls eine Absenkung oder einen Einsturz der
Tagesoberflächen zur Folge haben.
• Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule
oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnung, lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines
solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und/oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
• In der beigefügten Anlage (Maßstab 1: 10 000) werden die hier
derzeit bekannten "Tagesöffnungen des Bergbaus" (mit dem Namen
der Tagesöffnung) dargestellt.
28 g
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen
einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen
sowie das Gutachten des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig aus dem
Jahr 2007 einzusehen. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen
durchgeführt werden.
28 h
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses
nicht bereits erfolgt ist.
29
StädteRegion Aachen, A 85 Regionalentwicklung u. Europa v.
16.12.2014
Gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der StädteRegion
s.o.
Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist im Hinblick auf
besondere bauliche Vorkehrungen oder besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich bereits erfolgt.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Das erwähnte Gutachten wurde im Rahmen des Verfahrens
vom Betreiber des Windparks eingesehen. Demnach sind
keine Grubenschächte von den geplanten WEA betroffen.
Gleichwohl werden im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens entsprechende gutachterliche Einschätzungen eingeholt.
Die EBV GmbH wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Eine Stellungnahme
wurde nicht abgegeben.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 29 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In den Bebauungsplan wurden entsprechende Hinweise zu
den artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen.
Die Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss.
Der Ausschuss beschließt, die Anregung
bzgl. der Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Aachen keine Bedenken, sofern nachfolgende Anregungen und Hinweise beachtet werden.
A 70 - Umweltamt, Natur und Landschaft:
Es bestehen keine Bedenken, wenn die artenschutzrechtlichen
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, welche unter Punkt 8 der
Artenschutzprüfung beschrieben sind, im weiteren Verfahren eingehalten werden.
30
Kreisverwaltung Düren, Düren v. 17.12.2014
30.1
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
- Kämmerei
- Kreisentwicklung und -straßen
- Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
- Brandschutz
- Umweltamt
30.1 a
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes zu beachten:
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in
einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bodenschutz
In der Begründung zum B-Plan, Teil 1, Punkt 13, Unterabschnitt 13.4.
"Boden" wird ausgeführt, dass die Überprüfung des Altlastenverdachts bzgl. der Altablagerung La 504 zu dem Ergebnis kam, "... dass
es sich bei der Halde Nierchen um eine reine Abraumhalde aus dem
Braunkohletagebau handelt. Im Ergebnis gab es keine Hinweise auf
Zu Wasserwirtschaft:
Die bestehenden WEA, welche durch neue Anlagen ersetzt
werden sollen, befinden sich auf einer ca. 70 m hohen Abraumhalde. Auf dieser Halde (im Plangebiet) sind keine
Fließgewässer vorhanden.
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Schreiben der Gemeinde Langerwehe an die Kreisverwaltung vom 23.12.2014:
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes F 18 "Repowering Halde Nierchen" hat Ihr
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 30 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
möglicherweise vorhandene Altlasten."
Umweltamt zu "Bodenschutz" vorgebracht, dass Erkenntnisse vorliegen, dass möglicherweise auch Kraftwerkasche auf
der Halde Nierchen abgelagert wurden.
Ich bitte daher um Mitteilung über die Ihnen vorliegenden
Erkenntnisse damit diese entsprechend im Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden können.
Im Widerspruch hierzu liegen Erkenntnisse vor, dass hier möglicherweise auch Kraftwerkasche abgelagert wurde.
Bei Bohrungen für die geplanten Windenergieanlagen ist mit schadstoffbelastetem Bohrgut zu rechnen, das ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen ist.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme wird nach Überprüfung des Artenschutzgutachtens nachgereicht.
30.2
Beschlussvorschlag
Zu Landschaftspflege und Naturschutz:
s.u.
Kreisverwaltung Düren, Düren v. 08.01.2015
Ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 17.12.2014
zum o.a. Bebauungsplan F 18 "Repowering Halde Nierchen" nimmt
das Umweltamt - Landschaftspflege und Naturschutz- wie folgt Stellung:
Der o.g. B-Plan bildet mit dem B-Plan 243 der Stadt Eschweiler ein
gemeinsames Plangebiet auf der Halde "Nierchen". Insofern sind
auch die Unterlagen zu den Belangen von Natur und Landschaft
vergleichbar.
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen bestehen gegen die o.g.
B-Planänderung diesseits derzeit keine grundsätzlichen Bedenken.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird jedoch angeregt, im weiteren Verfahren zu ermitteln und
darzulegen, ob es durch zulässige landwirtschaftliche Nutzungen im
Plangebiet zu einer Gefährdung windkraftsensibler Arten kommen
kann.
Gemeint sind hier beispielsweise die Stilllegung, die Extensivierung,
die Anlage von PIKs, wodurch Habitatstrukturen geschaffen werden,
die geeignet sind windkraftsensiblen Tierarten als Lebensraum bzw.
Nahrungshabitat zu dienen.
So angelockte Arten unterliegen dann einem erhöhten Tötungsrisiko.
Um das zu vermeiden sind ggfls. einschränkende Festsetzungen im
Das Plateau der Halde Nierchen wird seit vielen Jahren
landwirtschaftlich genutzt. Dies gilt auch für die Zeit, seit dem
sich auf dem Plateau ein Windpark befindet. Auch künftig soll
die Fläche landwirtschaftlich genutzt werden. Diesbezüglich
ergeben sich demnach keinerlei Änderungen. Es kann nicht
Aufgabe eines Bauleitplanverfahrens sein, solche Änderungen, z.B. in Form von Extensivierungen, zu mutmaßen. Dies
gilt nicht nur für das hiesige Verfahren, sondern für alle
Windkraftverfahren in Ackerlandschaften bzw. alle Verfahren
überhaupt. Insofern wäre es unsachgemäß, hier über eine
Der Ausschuss beschließt, sich die von
der Verwaltung erarbeitete Stellungnahme zu
Eigen zu machen und
der Anregung nicht zu
folgen.
Abstimmungsergebnis
GEMEINDE LANGERWEHE
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering Halde Nierchen“
Seite 31 von 31
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Lfd. Nr.
30.3
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Plangebiet erforderlich.
denkbare Attraktivierung zu spekulieren. Eine solche ist im
Rahmen des B-Planverfahrens, etwa durch Pflanzmaßnahmen oder Stilllegung von Flächen, nicht festgesetzt.
Kreisverwaltung Düren, Düren v. 12.01.2015
ergänzend zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 17.12.2014
nimmt das Umweltamt – Bodenschutz – wie folgt Stellung:
In der Stellungnahme vom 17.12.2014 wurde auf vorliegende Erkenntnisse hingewiesen, dass möglicherweise auch Kraftwerkasche
abgelagert wurde.
Diese Aussage begründet sich auf Eintragungen im "Erhebungsbogen
Altablagerungen" vom 13.01.1995, der Bestandteil der zur Altablagerung gehörenden Akte ist. Hier ist unter "Abfallarten" eingetragen:
"Abraum Tagebau Inden, Kraftwerkasche untergeordnet".
Ein Jahr danach, im August 1996, wurde ein Baugrundgutachten für
einen damals geplanten Windpark erstellt, in dem die Kraftwerkaschen nicht angetroffen wurden. Dennoch ist die Existenz dieser
Aschen nicht auszuschließen.
Das angesprochene Gutachten liegt dieser Stellungnahme in Kopie
bei.
31
Beschlussvorschlag
Im Zuge der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu
erstellenden Bodenuntersuchung zur Standfestigkeit werden
auch ggf. vorhandene Altablagerungen untersucht.
Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der Ausschuss beschließt, der Anregung
zu folgen und den
Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Wasserverband Eifel-Rur, Düren v. 05.01.2015
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen hinsichtlich des
Vorhabens keine Bedenken.
Es bestehen keine Bedenken-
Der Ausschuss nimmt
die
Anregung
zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis