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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
40 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe ______________________________________ Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Repowering – Halde Nierchen“ Textliche Festsetzungen Verfahrensstand: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ______________________________________ Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Textliche Festsetzungen I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO) 1.1 Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen (SO L / WEA) Das Sondergebiet (SO WEA) dient der Unterbringung von Windenergieanlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sowie der Landwirtschaft. Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig: 1. Eine Windenergieanlage, 2. Landwirtschaftliche Nutzungen. Als ergänzende Nutzungen sind zulässig: 3. Zufahrten und Aufstellflächen, 4. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen, 5. Richt- und Mobilfunkanlagen. 1.2 Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L) Das Sondergebiet (SO L) dient der Unterbringung der Landwirtschaft. Im Sondergebiet (SO L / WEA) sind zulässig: 1. Landwirtschaftliche Nutzungen. Als ergänzende Nutzungen sind zulässig: 2. Zufahrten und Aufstellflächen, 3. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen. 2. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO) Innerhalb der mit T gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Turm sowie die Fundamente der Windenergieanlage, Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen, sowie Richt- und Mobilfunkanlagen zulässig. Innerhalb der mit R gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist der Rotor der Windenergieanlage, Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf, ausgenommen Nebenanlagen die der Information über Windenergieanlagen dienen sowie landwirtschaftliche Nutzungen zulässig. Zufahrten und Aufstellflächen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3. BEDINGTE FESTSETZUNG (gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Die im Bebauungsplan als zulässig festgesetzte Windenergieanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden. Seite 2 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Textliche Festsetzungen Der Rückbau der bestehenden Anlagen muss parallel zur Errichtung der neuen Windenergieanlage durchgeführt werden. 4. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zufahrten sind aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien (Schotter, Splitt) herzustellen. 5. SCHALLLEISTUNGSPEGEL (gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO) Innerhalb der mit WEA 4N gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss die Windenergieanlage so errichtet und betrieben werden, dass ein Schallleistungspegel von maximal 107,5 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und ein Schallleistungspegel von maximal 101,3 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht überschritten wird. II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) Werbeanlagen sind nicht zulässig. III. HINWEISE 1. ARTENSCHUTZ Vögel Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03 bis 30.09.) stattfinden. Abweichungen hier-von sind nach vorhergehender Abstimmung mit der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. Eine mögliche Vermeidungsmaßnahme könnte z.B. ein regelmäßiges (14-tägiges) Grubbern der Flächen ab Ende Februar sein, um eine Besiedlung der Fläche bis zum Beginn der Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit zu verhindern. Fledermäuse Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Hierdurch können Fledermäuse möglicherweise angezogen werden. Im Zuge von Inspektionsverhalten könnte es vorkommen, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen und somit einer gewissen Gefährdung aussetzt wären. Monitoring Nach Umsetzung der Planung ist das im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. Diesbezüglich sind zwei der insgesamt vier geplanten WEA (hier: südliche WEA auf Gemeindegebiet Langerwehe) mit einem Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen. Das Monitoring ist mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und der Städteregion Aachen abzustimmen. Seite 3 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Textliche Festsetzungen 2. KAMPFMITTEL Luftbilder und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten ist dabei das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 3. BODEN Baugrund Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Bodenschutz gemäß § 202 BauGB Die obere Mutterbodenschicht (ca. 30 cm) ist getrennt vom darunter liegenden Boden zu lagern. Dies gilt sowohl für den Fundamentaushub, als auch für alle anderen Erdarbeiten. Soweit möglich sollte der anfallende Boden zur Verfüllung der Fundamentgruben der rückzubauenden Altanlagen verwendet werden. Überschüssiger Boden ist zeitnah abzufahren. Beim Umgang mit dem Mutterbodensind die Vorgaben der DIN 19731 und DIN 18915 zu beachten. 4. BERGBAU Die Flächen im Plangebiet liegen im Bereich des auf Steinkohle, Eisenstein, Bleierz und Galmei verliehenen Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Zukunft - Erweiterung". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Gute Hoffnung" ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Zukunft - Erweiterung" ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch die RWE Power AG. Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Dennoch liegt der Planungsbereich im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, in dem eine zukünftige Beeinflussung nicht auszuschließen ist. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von Grubenbildern (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich stattgefunden hat. Vor Beginn möglicher Baumaßnahmen ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnung zu erbringen. Die Halde Nierchen ist im Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Katalog (Abkürzung: BA VKat) unter der Nummer 5104-A-005 als Halde Auf dem Nierchen verzeichnet. 5. ALTABLAGERUNGEN Im Plangebiet ist mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen. Dieses ist ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. 6. VERSCHATTUNG Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten am Tag an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die geplanten WEA gemäß der gutachterlichen Untersuchung vom Ingenieurbüro T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015, entsprechend abzuschalten. Seite 4 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Textliche Festsetzungen 7. VERSORGUNGSLEITUNGEN Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten. Seite 5