Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,0 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LANGERWEHE
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN F 18
VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN
„REPOWERING – HALDE NIERCHEN“
Begründung Teil B
Umweltbericht
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
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e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 21.01.2016
Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
Inhalt
Inhalt
1. Einleitung ................................................................................................................. 1
1.1 Inhalt und Ziel der Bebauungsplan-Änderung ..................................................... 3
1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens ...................................................... 4
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen....................................................... 6
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................ 10
2.1 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung ................................ 10
2.1.1 Biotoptypen und Vegetation ....................................................................... 10
2.1.2 Tierwelt ...................................................................................................... 11
2.1.3 Wasser ...................................................................................................... 12
2.1.4 Boden ........................................................................................................ 13
2.1.5 Klima ......................................................................................................... 14
2.1.6 Luft/Lärm ................................................................................................... 14
2.1.7 Landschaftsbild und Vorbelastungen ......................................................... 17
2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ..................................... 18
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ..................................... 23
2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung .......................................................... 23
2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ........................... 23
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ............................................................................... 23
2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................... 27
3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......... 27
4. Umweltüberwachung – Monitoring ......................................................................... 27
5. Zusammenfassung ................................................................................................. 28
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
1
1. EINLEITUNG
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
•
•
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der B-Planänderung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne
mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
des Vorhabens
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für den B-Plan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit Angaben der:
•
•
•
•
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nicht-Durchführung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
•
•
•
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des B-Plans auf die Umwelt (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
2
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 1. Änderung des Bebauungsplans F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“ der Gemeinde Langerwehe beauftragt. Im Umweltbericht werden alle verfügbaren und erstellten Daten und Unterlagen ausgewertet,
neben der Begründung zum Bebauungsplan insbesondere:
•
•
•
•
Schalltechnisches Gutachten: T&H Ingenieure GmbH (Bremen)
Schattenwurfgutachten: T&H Ingenieure GmbH (Bremen)
Studie zur optisch bedrängenden Wirkung: ecoda Umweltgutachten (Dortmund)
Evaluierung des geplanten Repowerings des Windparks Halde Nierchen in Bezug
auf visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich: Scheuvens & Wachten
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
•
•
3
in Arbeitsgemeinschaft mit UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes, RWTH Aachen.
Artenschutzprüfung: Büro für Ökologie und Landschaftsplanung (Stolberg)
Landschaftspflegerischer Begleitplan: Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
(Stolberg)
1.1 Inhalt und Ziel der Bebauungsplan-Änderung
Da die Halde Nierchen im Stadtgebiet Eschweiler (Städteregion Aachen) sowie im
Gemeindegebiet Langerwehe (Kreis Düren) liegt, läuft in beiden Kommunen ein Bauleitplanverfahren für die notwendigen Änderungen. Obgleich es sich um ein zusammenhängendes Vorhaben handelt, muss im Planverfahren ein jeweils separater Umweltbericht für die Stadt Eschweiler und die Gemeinde Langerwehe angefertigt werden. Der vorliegende Umweltbericht gilt für die 1. Änderung des B-Planes F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“ der Gemeinde Langerwehe. Dieser B-Plan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Repowering
des Windparks auf der Halde Nierchen am westlichen Rand des Gemeindegebietes
Langerwehe schaffen. Es ist vorgesehen, die Anzahl der Windenergieanlagen (WEA)
deutlich zu verringern und gleichzeitig den Ertrag des Windparks zu steigern. Hierzu
soll ein Teil der Altanlagen aus den 1990er Jahren gegen moderne, größere WEA, die
über einen deutlich höheren Wirkungsgrad verfügen, ausgetauscht werden. Im bisherigen Bestand befinden sich 4 WEA auf Langerweher Seite und 5 WEA auf Eschweiler
Seite. Die Planung sieht vor, diese Anlagen zugunsten von einer Anlage in Langerwehe und 3 WEA in Eschweiler zu ersetzen.
Abb. 1: Darstellung der geplanten Anlagenstandorte (grün).
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
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1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Die Halde Nierchen liegt im Grenzbereich zwischen der Stadt Eschweiler (Städteregion Aachen) und der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren), zwischen EschweilerWeisweiler und Nothberg auf der einen sowie Langerwehe-Heistern und dem Zentralort Langerwehe auf der anderen Seite. Gegenüber dem Umland erreicht die Halde
eine Höhe zwischen 40 m im Osten und 80 m im Westen. Der höchste Punkt der Halde liegt auf ca. 223 Meter. Während das Plateau mit den 9 bestehenden Anlagen
landwirtschaftlich genutzt wird, sind die Hänge rundum mit Gehölzen bestanden. Die
Gesamtfläche der Halde beträgt ca. 140 ha, das Plateau mit den WEA umfasst ca. 44
ha, wovon knapp die Hälfte in Langerwehe liegt.
Insgesamt beträgt die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Gemeinde Langerwehe ca. 21,48 ha. Es wird im Südwesten ein „Sondergebiet für die
Landwirtschaft und für Anlagen die der Nutzung von Windenergie dienen“ festgesetzt;
im Südosten ein „Sondergebiet für die Landwirtschaft“. Die maximale Grundfläche für
Türme, Fundamente, Wege und Aufstellflächen wird auf ca. 7.000 qm festgesetzt. Davon entfallen ca. 1.257 qm auf die Grundfläche des Turmes. Für Wege und Aufstellungsflächen sind gemäß der vorliegenden Projektplanung ca. 4.750 qm vorgesehen.
Mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplans können maximal 5.743 qm für LagerMontage oder Kranstellflächen beansprucht werden, so dass hier hinreichende Spielräume für die konkrete Projektierung bestehen..
Abb. 2: Geltungsbereich der 1. B-Planänderung F18, Gemeindegebiet Langerwehe.
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
5
Die Höhe der neuen Anlage darf 395 m ü. NN nicht überschreiten. Bei den vorliegenden Geländehöhen von ca. 220 m üNN. entspricht dies einer Anlagenhöhe von maximal 175 m. Nach derzeitigem Stand ist eine Anlage mit einer Gesamthöhe von etwa
170 geplant. Die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen dürfen durch Windenergieanlagen-Rotoren überstrichen werden. Das Plangebiet ist bereits über mehrere
ausgebaute Wege erschlossen.
Abb. 3: Der B-Plan F18 „Repowering Halde Nierchen“ mit seinen Festsetzungen.
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1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze/Regelwerke für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Mensch
Gesetz/Regelwerk
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass:
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1).
Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen.
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Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz/Regelwerk
Boden
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
Bundesbodenschutzgesetz
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Zielaussage (Fortsetzung)
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es
verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB).
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
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Schutzgut
Wasser
Gesetz/Regelwerk
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
8
Zielaussage (Fortsetzung)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§ 1a WHG)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
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Auf der Seite des Kreises Düren liegt die Halde Nierchen im gemäß Landschaftsplan
Langerwehe festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 „Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde“. Am Fuß der Halde befinden sich mehrere Geschützte Landschaftsbestandteile: LB 2.4.1-4 „Obstwiesenkomplex bei Gut Merberich“, LB 2.4.4-1
„Abgrabung südlich Gut Kammerbusch“, LB 2.4.7 „Einzelbäume, Baumreihen, Heckenstrukturen“ und LB 2.4.9-1 „Teich bei Gut Kammerbusch“.
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „NSG Rotenbruchbach und Kannenhau“ liegt
etwa 2,5 km südlich der Halde Nierchen. Nur wenige Hundert Meter westlich dieses
Schutzgebietes liegt das NSG „Werschsiefen“. Etwa 2,6 km in südwestlicher Richtung
des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet „NSG Im Korkus“.
Die nächstliegenden FFH-Gebiete liegen mindestens mehr als 5 km entfernt und damit
weit außerhalb des Wirkbereiches der WEA.
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 8 „Langerwehe“ des Kreises Düren.
.
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2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
2.1 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des Zustandes des Planbereiches gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten sowie eigener Erhebungen.
2.1.1 Biotoptypen und Vegetation
Der geplante WEA-Standort liegt in der südwestlichen Ecke des Plateaus der Halde,
das überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Die Böschungen des Höhenplateaus
sind dicht mit Bäumen bestanden.
Der Standort der geplanten Windenergieanlage wird derzeit ackerbaulich genutzt. Für
die Zuwegung zur WEA müssen Teile der bestehenden unversiegelten Wirtschaftswege schwerlasttauglich ausgebaut werden. Zwischen dem im Zentrum der Halde liegenden und von der Planung beanspruchten Wirtschaftsweg und der Ackerfläche befindet sich ein unterschiedlich breiter Grünstreifen. Dieser wird durch den Ausbau der
Zuwegung betroffen sein. Die das gehölzfreie Haldenplateau umgebenden Haldenhänge sind bis zur Plateaukante und somit der Bebauungsplangrenze bewaldet. Für
die Zuwegung könnte es ggf. notwendig sein, einzelne Gehölze zu entfernen bzw.
überhängende Äste oder andere Gehölzteile zu entfernen. Dies kann aber erst im
Rahmen der Feinprojektierung bzw. ggf. sogar erst in der Bauausführung beantwortet
werden, nicht im Rahmen des B-Planverfahrens.
Abb. 5: Blick von Süden auf das Plateau mit Ackerflächen, Säumen, Wegen und dem angrenzenden,
bewaldeten Hang. Der hiesige Eingriffsbereich liegt im Vordergrund auf der Ackerfläche.
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
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Zusammenfassend ist innerhalb der B-Planfläche somit eine Betroffenheit von 3 Biotoptypen zu attestieren und zwar:
• Acker
• Unversiegelte Wirtschaftswege
• Grünstreifen
Naturschutzfachliche Bewertung der Biotoptypen
Das B-Plangebiet ist durch eine hohe Nutzungsintensität und durch eine anthropogene
Überformung geprägt. Die unmittelbar zu beanspruchende Fläche besitzt somit eine
sehr geringe naturschutzfachliche Wertigkeit. Lediglich die umliegenden Strukturen,
insbesondere die Waldflächen an den Hängen der Halde Nierchen, besitzen eine höhere ökologische Bedeutung. Diese sind jedoch von den Planungen nicht direkt betroffen. Der geplante WEA-Standort wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Durch die
intensive Nutzung, die mit dem Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden einhergeht,
kann sich eine standorttypische Wildkrautflur hier nicht entwickeln.
Eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgte
im parallel erarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE
UND LANDSCHAFTSPLANUNG 2016). Die Biotoptypen „Acker“ und „unversiegelte Wirtschaftswege“ werden dort mit 2 von 10 Punkten bewertet, die „Grünstreifen/Säume“
mit 3 Punkten.
2.1.2 Tierwelt
Zwischen März 2013 und Juli 2014 führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des zum
Repowering vorgesehenen Windparks auf der Halde Nierchen (Eschweiler/Langerwehe) durch.1
Bei der Vogelkartierung wurden 65 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 21 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA
vertiefender betrachtet und zwar: Feldlerche, Graureiher, Habicht, Kiebitz, Kornweihe,
Kranich, Lachmöwe, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Saatkrähe, Schwarzmilan, Silbermöwe, Steinschmätzer, Turmfalke, Uhu, Waldkauz, Waldlaubsänger, Waldschnepfe und Wiesenpieper. Unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind keine erheblichen Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG darstellen, zu sehen. Auch die Gesamtbetrachtung der Vögel mit ihrem Brut-, Rast- und Zugverhalten lässt keine artenschutzrechtlich relevanten
Wirkungen in erheblichem Maße erkennen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine
Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung nötig.
1
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2014): Artenschutzprüfung zum Repowering im Windpark
„Halde Nierchen“.
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Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von 6 Arten. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobachtete Art. Daneben traten die Arten Großer
Abendsegler, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus auf. Aus dem Umfeld gibt es zudem Hinweise auf das Vorkommen der
windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus.
Gemäß Vorabstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist das im Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind zwei der vier im Windpark geplanten WEA mit einem Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen. Im ersten Betriebsjahr wird die nächtliche Abschaltung
der WEA zwischen dem 01.04. und 31.10 bei Windgeschwindigkeiten im 10-MinutenMittel von < 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlendem Niederschlag
festgesetzt. Der Abschaltalgorithmus in den Folgejahren wird nach den Ergebnissen
des Gondelmonitorings in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren festgelegt.
Der Einsatz von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich ist möglichst zu vermeiden.
2.1.3 Wasser
Am Fuß des westlichen Haldenhangs verläuft der Holzheimer Graben. Zudem gibt es
zwei kleine Teiche im Bereich „Weißer Weg“ und „Merbericher Weg“. Auf dem Plateau
selbst gibt es jedoch keine stehenden oder fließenden Gewässer. Auch im Rahmen
der Zuwegung müssen keine Gewässer gequert werden. Die Inde und der Wehebach
sind mit einer Entfernung von jeweils etwa 1.000 m deutlich außerhalb der Planfläche.
Eine Beeinträchtigung der Gewässer durch ein Repowering des Windparks ist allein
aufgrund der Entfernung zwischen Gewässer und Bauwerken nicht erkennbar.
Durch die Grundwasserabsenkung im Rahmen des Braunkohletagebaus und durch
die spätere Aufschüttung der Halde gibt es einen großen Flurabstand des Grundwassers unter der GOK. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers kann somit
ausgeschlossen werden, wenn auch durch die notwendige Versiegelung von Boden
für die Errichtung der Windenergieanlage eine geringfügige Störung der Grundwasserneubildung möglich ist. Allerdings steht der Neuversiegelung auch eine Entsiegelung von 4 WEA-Standorten entgegen. An diesen Standorten wird die Versiegelung
entfernt und die Flächen werden wieder in Ackerfläche umgewandelt.
Um den Eingriff in den Wasserhaushalt zu minimieren, werden die Zuwegungen und
Kranstellflächen mit einer wassergebundenen Decke versehen. Insgesamt werden die
beanspruchten Flächen zudem so kleinflächig sein, dass sich die Eingriffe nicht auf die
Grundwasserneubildung auswirken werden, zumal das Niederschlagswasser seitlich
versickert.
Das Bebauungsplangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
13
2.1.4 Boden
Da sich das Projektgebiet auf aufgeschütteten Böden befindet, werden keine Bodentypen in der Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dargestellt. Die Halde ist aus
Bodenmaterial mit stark wechselnder Zusammensetzung aufgeschüttet und modelliert
worden. Die Böden auf dem Haldenplateau sind zudem durch die landwirtschaftliche
Nutzung stark anthropogen verändert. Dieser Effekt ist besonders stark bei Ackerflächen, da diese einer tiefgründigen Behandlung unterliegen (Pflügen) und in der Regel
stark gedüngt und mit Bioziden behandelt werden. Die aufgeschütteten Neuböden sind
entsprechend der Digitalen Karte der schutzwürdigen Böden vom Geologischen Dienst
NRW hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit nicht bewertet worden.
Für den Bau der Windenergieanlage werden Flächen beansprucht, die derzeit bereits
intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. So wird der Bereich des Mastfußes versiegelt und somit dem Naturhaushalt entzogen. Die benötigte Zufahrt und die Kranstellfläche werden jedoch mit einer wassergebundenen Decke versehen, so dass zumindest teilweise eine natürliche Entwicklung auf diesen Flächen möglich ist.
Wie bereits erwähnt, steht beim Repowering-Vorhaben der Neuversiegelung auch eine
Entsiegelung von 4 WEA-Standorten entgegen. An diesen Standorten wird die Versiegelung entfernt und die Flächen werden wieder in Ackerfläche umgewandelt. An diesen Stellen wird demnach die Versickerungsfähigkeit des Bodens wieder hergestellt.
Die Halde Nierchen wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte des Kreises Düren als Verdachtsfläche (Az. 66370803/ Nr. 504) geführt. Eine Überprüfung des
Altlastenverdachts kam im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes F 18 zu
dem Ergebnis, dass es sich bei der Halde Nierchen um eine reine Abraumhalde aus
dem Braunkohletagebau handelt. Im Ergebnis gab es keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Altlasten.
Im hiesigen Verfahren hat das Umweltamt des Kreises Düren darauf hingewiesen,
dass im Plangebiet ggf. mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen ist. Falls belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist dieses ordnungsgemäß
zu verwerten bzw. zu entsorgen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.1.5 Denkmäler
Im Projektgebiet liegen keine Bodendenkmäler, da es sich um aufgeschüttete Flächen
handelt. Auf die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird
jedoch hingewiesen.
Hinsichtlich der Evaluierung des geplanten Repowerings des Windparks Halde Nierchen in Bezug auf visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich liegt ein
Gutachten vor (SCHEUVENS + W ACHTEN ET AL., 20152). Als Fazit kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass das geplante Repowering des Windparks „in Hinsicht auf
2
Scheuvens + Wachten et al. (2015): Evaluierung des geplanten Repowerings des Windparks Halde
Nierchen in Bezug auf visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich. Stand 06.07.2015.
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14
den visuell wahrnehmbaren kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals Gut Merberich
als neutral einzustufen ist“. Dieses Ergebnis ist vor allem darauf zurückzuführen, dass
das Denkmal Gut Merberich und seine umgebende Kulturlandschaft bereits jetzt durch
die bestehenden WEA, Veränderungen durch den Tagebau sowie das Kraftwerk
Weisweiler sehr stark technisch überprägt sind. Details sind dem Fachgutachten zu
entnehmen.
2.1.6 Klima
Das Projektgebiet liegt in der kühl gemäßigten bis ozeanischen Klimazone mit westlichen Winden und mit Niederschlagsmengen von durchschnittlich etwa 740 mm pro
Jahr. Die Winter sind relativ mild und die Sommer feucht. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt zwischen 8 und 10 °C.
Das Bebauungsplangebiet wird von zwei Klimatopen beeinflusst. Am Rand der Halde
Nierchen herrscht durch die vorhandenen Waldflächen ein Waldklima. Wälder sind
durch ein allgemein ausgeglichenes Klima charakterisiert. Der Wald gleicht tägliche
und jährliche Temperaturschwankungen aus, erhöht die Luftfeuchtigkeit und steigert
die Taubildung. Waldklima ist von einer verringerten Sonneneinstrahlung und höherer
Luftfeuchte geprägt. Die Lufttemperaturen sind im Sommer tagsüber meistens niedriger als im Freien und in den Siedlungsbereichen. Nachts herrschen dagegen häufig
höhere Temperaturen als im Freiland, da das Kronendach eine Abstrahlung reduziert.
Die Fläche des Geltungsbereichs selbst wird jedoch v.a. vom Freilandklima der Ackerflächen geprägt. Freilandbereiche unterliegen in der Regel einer guten Durchlüftung
und sind durch eine hohe Tag-Nacht-Temperaturamplitude gekennzeichnet. Diese
Amplitude mit relativ starken nächtlichen Abkühlungen sorgt für die Bildung von Kaltluft, wodurch Freilandflächen eine wichtige Luftaustauschfunktion zukommt.
Eine Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen durch den Bau der Windenergieanlage bzw. Schaffung der Zuwegung und Kranstellfläche wird theoretisch zu einer
Veränderung der Klimatope führen. Allerdings werden die bereits bestehenden 4 WEA
zugunsten von einer leistungsfähigeren WEA ersetzt. Substanzielle Veränderungen
gegenüber dem bisherigen klimatischen Zustand wird es daher nicht geben.
Die Nutzung der Windenergie stellt zudem einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Nutzung fossiler Energieträger und somit zum Klimaschutz dar.
2.1.7 Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung als Standort für eine Windenergieanlage treten keine
Luftbelastungen auf.
Durch den Betrieb von Windkraftanlagen werden mechanische und aerodynamische
Geräusche erzeugt, die sich insbesondere bei einer kompakten Anordnung der Anlagen als problematisch erweisen können. Zwar sind moderne Anlagen so konzipiert,
dass sie trotz höherer Leistung immer leiser arbeiten, dennoch muss mit Geräuschemissionen von Windenergieanlagen gerechnet werden. Um eine Beeinträchtigung
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15
durch Lärmimmissionen zu vermeiden, wurde ein „Schalltechnisches Gutachten für
das geplante Repowering im Windpark Halde Nierchen“ erarbeitet (T&H INGENIEURE
GMBH, Bremen, 20153). Dieses Gutachten bewertet das Repoweringvorhaben in seiner Gesamtheit, also nicht nach Städten/Gemeinden getrennt. Im Gutachten wird entsprechend der Vorgaben der TA Lärm auch die dortige Vorbelastung sowie Fremdgeräusche betrachtet. Berücksichtigt wurde sowohl das Kraftwerk Weisweiler als auch
der Schienenverkehr zwischen Köln und Aachen.
Geprüft wurde die Situation an insgesamt 10 relevanten Immissionspunkten, wovon 8
(IO 3 bis IO 10) im Gemeindegebiet Langerwehe liegen. Für die Immissionspunkte
gelten Immissionsrichtwerte in der Nacht zwischen 35 und 45 dB(A) und am Tage zwischen 50 und 60 dB (A). Die Berechnung ergibt, dass die ermittelten Beurteilungspegel der gewerblichen Zusatzbelastung der vier WEA die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm tagsüber und nachts an allen Immissionsorten einhalten bzw. unterschreiten.
Auch die obere Vertrauensbereichsgrenze des Beurteilungspegels der gewerblichen
Zusatzbelastung der vier WEA unterschreitet tagsüber den Immissionsrichtwert an
allen Immissionsorten. An den Immissionsorten IO 3 – IO 10 (Langerwehe) liegt der
Wert der oberen Vertrauensbereichsgrenze der Beurteilungspegel der geplanten Zusatzbelastung der vier WEA innerhalb der Immissionsrichtwerte. Am IO 1 und IO 2
(Eschweiler) wird der Immissionsrichtwert nachts für reine Wohngebiete um 3 dB
überschritten. Durch den angrenzenden Schienenlärm werden am IO 1 und IO 2
nachts bereits höhere Beurteilungspegel erzeugt. Durch die geplanten WEA würde
sich dieser nächtliche Immissionswert rechnerisch um 0,01 dB erhöhen, was für den
Menschen nicht wahrzunehmen ist. Pegelunterschiede von weniger als 0,1 dB sind
durch den Menschen sicher nicht als schädliche Umweltwirkungen wahrnehmbar. Zudem ist anzumerken, dass die Immissionspunkte 1 und 2 als Reine Wohngebiete eingestuft sind, jedoch direkt an den benachbarten Außenbereich grenzen. Für Außenbereich gelten wiederum höhere Richtwerte als im Innenbereich. Somit kann die Randlage eines Wohngebietes zum Außenbereich als einschränkend auf die Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes gewertet werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet das,
dass für die Immissionsorte IO 1 und IO 2 auf Eschweiler Stadtgebiet ein Zwischenwert von 40 dB (A) nachts heranzuziehen wäre. Somit läge der obere Vertrauensbereich des Beurteilungspegels der gewerblichen Zusatzbelastung der geplanten WEA
um 2 dB unter dem Richtwert.
Zudem sind die Berechnungsergebnisse der oberen Vertrauensbereichsgrenze des
Beurteilungspegels für die Bestandssituation mit den vorhandenen 9 WEA und der
geplanten Situation mit 4 WEA gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung zeigt, dass
sich an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 (Eschweiler) und an den IO 7, 8 und 10
(Langerwehe) durch das geplante Repowering nachts eine Verbesserung der Schallimmissionssituation für die Windenergieanlagen ergibt. An den IO 6 und 9 (Langerwe3
T&H Ingenieure GmbH (2015): Schalltechnisches Gutachten für das geplante Repowering im Windpark
Halde Nierchen. Stand 17.12.2015.
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16
he) bleibt die Situation gleich, an den IO 3-5 (Langerwehe) kommt es zur leichten Verschlechterung. Die Werte liegen mit 6-7 dB(A) dennoch immer noch sehr deutlich unter den zulässigen Richtwerten.
Tagsüber ergibt sich an allen Immissionsorten eine deutliche Verbesserung der Schallimmissionssituation der Windenergieanlagen.
Abschließend lässt sich sagen, dass Einwohner der Gemeinde Langerwehe nicht
durch Lärmimmission der insgesamt 4 geplanten WEA beeinträchtigt werden. Für Details sei auf das Fachgutachten verwiesen.
2.1.8 Schattenwurf
Durch die Drehung der Rotoren kann es an sonnigen Tagen zu Schattenwurf kommen.
Wie für Lärmemissionen gelten auch hier Grenzwerte, die einzuhalten sind. Hierzu
wurde ein Schattenwurfgutachten erarbeitet (T&H INGENIEURE GMBH, Bremen, 20154).
Die Prüfung erfolgte an 15 Immissionspunkten in der Umgebung des Windparks. Davon liegen 8 Punkte (IO 3, IO 4, IO 5, IO 6, IO 7, IO 8, IO 9 und IO 10) im Gemeindegebiet Langerwehe. Zulässig ist eine Beschattungsdauer von bis zu 30 Stunden pro
Jahr und 30 Minuten pro Tag. Die Berechnung ergab, dass die zulässige Beschattungsdauer pro Jahr an allen 15 Immissionsorten überschritten wird. Die zulässige
Beschattungsdauer pro Tag wird an den Immissionsorten IO 1 bis IO 9 und IO 11 bis
IO 15 überschritten. Aufgrund der genannten Überschreitungen ist über die Implementierung von Schattenwurfmodulen eine Abschaltung der WEA zu erzielen, wenn die
zulässigen Richtwerte überschritten werden. Mit Hilfe dieser Maßnahme sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch Schattenwurf auszuschließen.
2.1.9 Optisch bedrängende Wirkung
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster kann es bei zu geringen
Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden im Außenbereich zu
einer optisch bedrängenden Wirkung kommen. Um den Belang zu überprüfen, wurde
eine Studie erarbeitet, die die optische Wirkung der geplanten WEA darstellt und bewertet (ECODA 20155). Innerhalb des Prüfradius von 525 m (3-fache maximale Gesamthöhe) ausgehend von den äußeren Grenzen der Baufenster befinden sich das
Gut Merberich sowie der Sofienhof (beide gehören zum Gemeindegebiet Langerwehe). Für weitere Wohnlagen wurde als Ergebnis der Vorprüfung keine Notwendigkeit
einer vertiefenden Prüfung gesehen. Auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler liegen die
Baufenster 1, 2 und 3. Das Baufenster 4 liegt innerhalb der Gemeinde Langerwehe.
Die Entfernung der nächstgelegenen Anlage des Baufensters Nr. 1 zum Gut Merberich
4
T&H Ingenieure GmbH (2015): Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Rahmen des geplanten Repowering im vorhandenen Windpark Halde Nierchen. Stand
05.06.2015.
5
Ecoda Umweltgutachten (2015): Studie zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem RepoweringVorhaben „Halde Nierchen“ auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler (Städteregion Aachen) sowie der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren).
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17
beträgt ca. 500 Meter. Der Blick wird allerdings durch eine Gruppe älterer Bäume verstellt. Vom Wohnhaus sind allenfalls Sichtbeziehungen zu WEA 4 zu erwarten, die sich
in einer Entfernung von ca. 920 Meter befindet. Die Wirkung dieser WEA wird nicht als
optisch bedrängend eingestuft. Die Entfernung zum östlichen Teil des Parks des Guts
Merberich liegt bei ca. 550 m entfernt. Von dieser Entfernung wird der Rotor dieser
Anlage zu sehen sein. Nach Westen hin wird der Rotor durch Bäume verdeckt, so
dass Ausweichmöglichkeiten im Park vorhanden sind. Auch hier ist keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen.
Von den Wohnräumen des Wohnhauses unmittelbar nördlich des Sofienhofes wird
von der Südwest-Terrasse mit Blick in westliche Richtung der Rotor der im Baufenster
Nr. 1 (Stadt Eschweiler) geplanten WEA in einer Entfernung von 490 m zu sehen sein.
Dies ist der minimalste Abstand, von dem aus die geplanten WEA im Bereich des Sofienhofes gesehen werden können. Blickt man nach Süden, wird die WEA nur am
Rande des Blickfeldes wahrzunehmen sein. Das Baufenster 4 liegt ca. 810 m in südwestlicher Richtung entfernt. Der Blick hierauf wird weitestgehend durch Bäume verdeckt. Eine optisch bedrängende Wirkung wird in beiden Fällen nicht angenommen.
Für Details sei auf das Fachgutachten verwiesen.
2.1.10 Landschaftsbild und Vorbelastungen
Die geplanten Anlagenstandorte liegen allesamt auf der landwirtschaftlich genutzten
Hochebene, so dass innerhalb des Windparks nur leichte Änderungen der Topographie festzustellen sind. Die bewaldeten Hänge fallen bis zum Offenland auf eine Höhe
von circa 150 m ü.NN ab. Südöstlich des Projektgebietes erstreckt sich der Meroder
und Laufenburger Wald als nördlicher Ausläufer des Hürtgenwaldes, mit einer Höhe
von bis zu 250 m. In südwestlicher Richtung gibt es ausgedehntere, oft landwirtschaftlich genutzte, Offenlandbereiche. Durch dieses typische Relief und das Mosaik aus
Wäldern, Bächen, Dörfern und Offenlandbereichen ergibt sich ein abwechslungsreiches Landschaftsbild.
Nach Norden hin bestimmt eine Mischung aus landwirtschaftlicher Intensivnutzung
und kraftwerks- und tagebaugeprägter Landschaft das Bild. Weithin sichtbar und somit
landschaftsbildprägend ist das Kraftwerk Weisweiler mit seinen Wasserdampfwolken.
Als weitere Vorbelastungen müssen der Tagebau Inden und die BAB 4 genannt werden. Als derzeitige Vorbelastungen des Landschaftsbildes sind zudem vor allem die
derzeit bestehenden 5 WEA in Eschweiler sowie 4 zu Langerwehe zählenden WEA
auf der Halde Nierchen zu nennen.
Auch wenn 4 Windenergieanlagen in Langerwehe (und 5 in Eschweiler) im Zuge des
Repowerings abgebaut werden, bedeutet der Neubau einer (bzw. insgesamt 4) deutlich höheren WEA eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine Bewertung der
Beeinträchtigungen und Maßnahmen zum Ausgleich wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans vorgenommen (Büro für Ökologie & Landschaftspla-
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18
Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
nung 20166). Dabei wurden auch die genannten Vorbelastungen berücksichtigt. Abzüglich der bereits im Zuge der für den Rückbau vorgesehenen Anlagen geleisteten Flächenkompensation ergibt sich für die Gemeinde Langerwehe ein noch zu leistender
Kompensationsflächenbedarf von 0,39 ha.
2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs im Kapitel 1.2 wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Bewertung
der Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
Schutzgut
1
Tiere
2
Pflanzen
3
Wasser
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Bewertung
Hinsichtlich der Tierwelt wurden vertiefenden Daten erhoben und eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
wurden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
ausgeschlossen werden.
Auf den Ackerflächen oder den angrenzenden Grünstreifen sind keine seltenen
Pflanzen oder Vegetationseinheiten vorhanden. Es kommt daher v. a. zu unerheblichen Verlusten rudimentärer und
kleinflächiger Wildkrautflora.
Innerhalb der B-Planfläche gibt es keine
stehenden oder fließenden Gewässer.
Eine Beeinträchtigung von weiter entfernt
fließenden Gewässern ist durch die Planungen nach derzeitigem Wissenstand
nicht erkennbar.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des
Grundwassers oder der Grundwasserneubildung kann ausgeschlossen werden. Die Versickerung von anfallendem
Niederschlagswasser erfolgt in den angrenzenden Flächen.
Das B-Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet.
Faunistisches
Gutachten mit
Artenschutzprüfung liegt
vor.
U bei Berücksichtigung der
Schutzund Vermeidungsmaßnahmen.
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
liegt vor.
U
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
.
0/U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
6
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auf der „Halde Nierchen“ in Eschweiler (StädteRegion Aachen) und Langerwehe (Kreis Düren).
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19
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Nr.
Schutzgut
4
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
5
Klima
6
Luft/Lärm
7
Wirkungsgefüge
zwischen den
Faktoren (1-6)
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Bewertung
Es handelt sich um aufgeschüttete Neuböden, die gemäß der digitalen Karte der
schutzwürdigen Böden in NRW hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit nicht bewertet
wurden. Die betroffene Fläche ist bereits
anthropogen stark überformt. Durch die
Errichtung der Windenergieanlage wird
es zu einem Verlust von Böden durch die
Überbauung und damit verbunden zu
einer weiterführenden Verminderung des
Natürlichkeitsgrades dieser Fläche kommen. Die Flächen für die Zuwegung und
Kranstellfläche können nur teilversiegelt
werden und stehen dem Naturhaushalt
noch in reduziertem Maße zur Verfügung. Dem steht der Rückbau der bestehenden WEA gegenüber.
Die Halde Nierchen wird im Kataster der
Altablagerungen und Altstandorte des
Kreises Düren als Verdachtsfläche (Az.
66370803/ Nr. 504) geführt. Gemäß Recherche im Rahmen der Aufstellung des
B-Plans F18 liegen keine Hinweise auf
Altlasten vor. Falls im Zuge der Maßnahme belastetes Bohrgut gefunden
werden sollte, ist dies ordnungsgemäß
zu verwerten bzw. zu entsorgen.
Durch die Errichtung von Windenergieanlage sind „lediglich“ lokalklimatische Effekte zu erwarten. Dadurch entstehen
keine nachhaltigen Veränderungen der
Klimatope.
Keine erheblichen Beeinträchtigungen
des Faktors Luft vom Gebiet ausgehend
oder auf dieses einwirkend.
Das geplante Repowering führt zu keinen
schädlichen Umwelteinwirkungen in
Form von Geräuschimmissionen.
Ggf. Baugrunduntersuchung hinsichtlich der
Tragfähigkeit
notwendig.
U
Bodenuntersuchung im
Rahmen des
Genehmigungsverfahrens.
Nach derzeitigem
Stand 0
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
U
Schallgutachten liegt vor.
0
Es sind keine kumulativen Effekte zwischen den Schutzgütern zu erwarten.
keines
U
0/U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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20
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Nr.
Schutzgut
8
Landschaft und
biologische Vielfalt
9
10
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Die naturschutzfachliche Wertigkeit der
Geltungsbereiche des B-Plangebietes ist
aufgrund seiner intensiven Nutzung sehr
gering. Im Umfeld der Planflächen befinden sich höherwertige Strukturen, die
nicht von den Planungen betroffen sind.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde unter Berücksichtigung der
nicht unerheblichen Vorbelastungen im
Rahmen eines Landschaftspflegerischen
Begleitplans ermittelt.
Umweltbezogene Das geplante Repowering führt zu keinen
Wirkung auf
schädlichen Umwelteinwirkungen in
Menschen / BeForm von Geräuschimmissionen.
völkerung
Schattenwurf kann es an einer Reihe von
Immissionsorten geben, legt man die
maximal mögliche Sonnenscheindauer
ohne Hindernisse zugrunde. Für diesen
Fall würde es aber zu einer automatischen Abschaltung der WEA kommen.
Es liegen demnach keine erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Mensch vor.
Eine optisch bedrängende Wirkung liegt
gemäß dem vorgelegten Gutachten nicht
vor.
Umweltbezogene
Wirkung auf Kultur- und Sachgüter
Derzeit liegen keine konkreten Hinweise
auf Bodendenkmäler vor. Auf die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
„Insgesamt führt die gutachterliche Beurteilung des geplanten Repowerings des
Windparks Halde Nierchen zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme im Hinblick auf den visuell wahrnehmbaren
kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals
Gut Merberich als neutral einzustufen
ist.“
Mögliche Wechselwirkungen führen nicht
zu neuartigen Aspekten, die nicht schon
bei der Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter besprochen wurden.
11
Wechselwirkungen zwischen
den Faktoren 16, 9 und 10
12
Erhalt und
Im Plangebiet und seinem näherem UmSchutzzweck von feld sind keine FFH-Gebiete betroffen.
FFH- und Vogelschutzgebieten
und Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung
Vertiefungserfordernis
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
liegt vor.
Bewertung
U
Naturhaushalt
Landschaftsbild,
aber hohe
Vorbelastung!
Schall- und
Schattenwurfgutachten
liegen vor.
0/U
Studie zur
optisch bedrängenden
Wirkung der
WEA liegt vor
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Gutachten zur
visuellen
Auswirkung
auf das
Denkmal Gut
Merberich
liegt vor.
0
0/U
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Bewertung
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
0
Nutzung erneuDie Nutzung erneuerbarer Energien wird
erbarer Energien, hier angewandt.
sparsame / effiziente Energienutzung
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
+
15
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten
nach europarechtlichen Vorgaben durch
Rechtsverordnung.
Der Betrieb der WEA ist nicht mit Luftbelastungen verbunden.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
16
Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel §1a (2)
BauGB
Die Errichtung der WEA sowie der Bau
von Zuwegung und Kranstellfläche sind
zwangsläufig mit Flächenverlust und
(Teil-)Versiegelung verbunden. Die dafür
beanspruchten Flächen sind allerdings
durch die intensive Nutzung und die bestehenden WEA bereits deutlich vorbelastet und insgesamt sehr kleinflächig.
Dem Neubau von 4 WEA im WP (1 in
Langerwehe) steht der Rückbau von 9
WEA (4 in Langerwehe) positiv entgegen.
Keine Vertiefung erforderlich.
U
17
Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
Der Kompensationsbedarf für die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden in
einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und festgelegt. Unter Berücksichtigung des Rückbaus von 4 WEA
auf dem Gemeindegebiet von Langerwehe entsteht ein zusätzlicher Kompensationsflächenbedarf von 0,39 ha.
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
liegt vor.
k.B.
Nr.
Schutzgut
13
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
14
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
Gesamtbewertung des Vorhabens aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes
Nach dem derzeitigen Stand des Wissens kommt es durch die Festsetzungen und
Umsetzungen des B-Plans zu keinen oder nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Umweltbericht, 1. Änderung B-Plan F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“
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der Schutzgüter. Seltene, gefährdete oder streng geschützte Pflanzenarten sind nicht
nachhaltig betroffen. Um eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung geschützter
Tierarten zu verhindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert. Hinsichtlich des Fledermausschutzes wurde ein Abschaltalgorithmus gemäß den
Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (LANUV 2013) definiert, womit
erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Zum Schutz der Vögel ist eine
Bauzeitenregelung notwendig. Für die nachgewiesenen oder potenziell auftretenden
Arten kann unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten vorhabensbedingt
nicht ein, weshalb das Vorhaben als zulässig einzustufen ist.
Auch das Schutzgut Wasser wird nicht negativ beeinträchtigt. Das anfallende Niederschlagswasser wird unmittelbar in den angrenzenden Flächen versickert. Das Schutzgut Boden wird durch die Planungen nur kleinflächig beeinträchtigt. Es handelt sich
durchweg um angeschüttete Neuböden. Dem Neubau von einer WEA in Langerwehe
steht der Rückbau von 4 WEA gegenüber. Zudem liegen keine Hinweise auf Altlasten
oder Bodendenkmäler im Geltungsbereich des B-Plans vor. Falls im Zuge der Maßnahme belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist dies ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Von den Standorten der geplanten Windenergieanlage(n)
ausgehend ist nicht mit Luftbelastungen zu rechnen. Die geplanten Baumaßnahmen
finden nicht in Schutzgebieten des Naturschutzes statt. Mit Beeinträchtigungen des
Landschaftsschutzgebietes, nahe gelegenen Geschützten Landschaftsbestandteile
sowie im weiten Umfeld liegender Naturschutz- und FFH-Gebieten ist nicht zu rechnen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Schutzgüter ist somit auszuschließen.
Im Verfahren wurden eine Schattenwurfanalyse und eine Schallimmissionsprognose
erarbeitet. Tags findet durch das geplante Repowering an allen Immissionsorten eine
Verbesserung der Schallsituation statt. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 (Eschweiler) und an den IO 7, 8 und 10 (Langerwehe) zeigt sich unter Anwendung eines
schalloptimierten Nachtbetriebes durch das geplante Repowering nachts eine Verbesserung der Schallimmissionssituation. An den IO 6 und 9 (Langerwehe) bleibt die Situation gleich, an den IO 3-5 (Langerwehe) kommt es zur leichten Verschlechterung. Die
Werte liegen mit 6-7 dB(A) dennoch immer noch sehr deutlich unter den zulässigen
Richtwerten. Schädliche Einwirkungen durch Geräusche im Sinne der TA Lärm sind
aufgrund der konkreten Lage der geplanten Anlagen und gemäß den Ergebnissen des
Schalltechnischen Gutachtens nicht zu erwarten. Die Schattenwurfanalyse belegt
Überschreitungen der Richtwerte. Die neuen WEA sind daher mit Schattenabschaltmodulen auszustatten, so dass bei tatsächlicher Überschreitung der Richtwerte eine
Abschaltung erfolgen kann. Hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung wurden
Wohnanlagen innerhalb des Prüfradius (3-fache Anlagenhöhe) vertiefend untersucht.
Die Wirkung der geplanten WEA auf die Wohnanlagen wird nicht als optisch bedrän-
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gend eingeschätzt. Hinsichtlich der visuellen Beeinträchtigung des geplanten Repowerings auf das Denkmal Gut Merberich wurde eine Evaluierung durchgeführt. Diese
kommt zu dem Schluss, dass das geplante Vorhaben in Hinblick auf den visuell wahrnehmbaren kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals Gut Merberich als neutral einzustufen ist.
Darüber hinaus wirkt sich die Errichtung der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild aus. Der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild wurde entsprechend im
Rahmen eines zu erstellenden Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt. Es ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von 0,39 ha für die Gemeinde Langerwehe.
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Hinsichtlich der Schutzgüter kommt es wie im vorangegangenen ausführlich dargestellt auf der Grundlage mehrerer Untersuchungen (Schall, Schatten, Fauna, Landschaft) bei Realisierung der Planung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Zumindest
im Hinblick auf die Schallimmissionssituation ist der jetzige Zustand tagsüber durchweg ungünstiger und nachts zumindest teilweise ungünstiger einzuschätzen als der
geplante gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Planung beinhaltet
somit gegenüber der Null-Variante diesbezüglich in der Gesamtsicht eine Verbesserung der Situation.
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch
vor, dass überwiegend naturschutzfachlich geringwertige, intensiv genutzte Ackerflächen beansprucht werden sollen. Zudem werden die neuen Windenergieanlagen in
einem Gebiet errichtet, welches bereits durch zahlreiche bestehende Anlagen stark
vorbelastet ist. Wo immer möglich werden die beanspruchten Flächen, wie etwa Zuwegungen oder Kranstellflächen, nicht vollständig versiegelt, sondern in Schotter gelegt. Dies bedeutet neben einem schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden,
dass das anfallende Niederschlagswasser hier zumindest teilweise versickern kann
und sich auf diesen Flächen eine zurückhaltende Vegetation ansiedeln kann.
Als Maßnahmen zum Schutz des Bodens werden festgelegt:
1.
Zufahrten werden grundsätzlich in Schotter/Splitt gelegt, so dass keine komplette
Bodenversiegelung stattfindet. Temporär ist das Aufkommen niedriger Vegetation
möglich.
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
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Überschüssiger, während der Bauphase anfallender Erdaushub, der nicht zum
Verfüllen der alten Fundamente verwendet wird, ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu entfernen und abzufahren.
Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN
19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
Eine gute Entwässerung der Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B. durch steile
Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen (DIN
19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Meter haben.
Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a nicht mit Radfahrzeugen.
Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind
tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne,
Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731).
Lockere Schüttung der Bodendepots, Aufschütten nur in trockenen Zustand.
Altlasten
9.
Falls im Rahmen des Vorhabens belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist
dies ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den B-Plan aufgenommen.
Zur Bewertung des Eingriffes in den Naturhaushalt fand das Verfahren nach ADAM,
NOHL & VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei
Eingriffen in die Landschaft“ Anwendung. Neben der direkten Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes durch die Planungen, wird v. a. das Landschaftsbild beeinträchtigt.
Dieser Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens nach NOHL (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ beurteilt. Zur Quantifizierung der Eingriffserheblichkeit wird ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von
10 Kilometern um den Mast berücksichtigt. Dieser landschaftsästhetisch beeinträchtigte Wirkraum wird in drei unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I
(Kreisfläche mit Radius 200 m), Wirkzone II (Kreisfläche mit 1.500 m-Radius minus
200 m-Radius) und Wirkzone III (Kreisfläche mit Radius 10.000 m minus 1.500 mRadius). Für diese drei Wirkzonen wurde jeweils getrennt der Kompensationsflächenumfang ermittelt. Es ergibt sich ein Kompensationsflächenbedarf von 3,873 ha. Abzüglich der bereits im Zuge der für den Rückbau vorgesehenen Anlagen geleisteten Flächenkompensation von 2,315 ha ergibt sich ein noch zu leistender Kompensationsflächenbedarf von 1,558 ha. Eine der vier neuen Anlagen liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans der Gemeinde Langerwehe, drei im Geltungsbereich der Stadt Eschweiler. Dementsprechend ergibt sich eine Kompensationsfläche von 0,39 ha für die
Gemeinde Langerwehe.
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Zur Findung einer Fläche wurde Kontakt mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
aufgenommen. Der Eingriff soll auf einer gemeinde- bzw. kreisübergreifenden Ausgleichsfläche im Grenzbereich von Langerwehe (Kreis Düren) und Eschweiler (Städteregion Aachen) am Fuß der Halde Nierchen durchgeführt werden. Die als „Merbericher
Acker“ deklarierte Fläche hat eine Gesamtgröße von ca. 79.435 qm. Davon werden
hier 1,56 ha = 15.600 qm beansprucht.
Die Ausgleichsfläche liegt im/in der …
• Kreis Düren, Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück
167 (Teilfläche: 35.000 m²) und 168 (305 m²)
• StädteRegion Aachen, Gemeinde/Stadt Eschweiler, Gemarkung Weisweiler, Flur
10, Flurstück 128 (44.130 m²)
am Nordrand der Halde Nierchen.
Abb. 6: Entwicklungsfläche der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft mit einer Gesamtgröße von knapp 8
ha, von der 1,56 ha für das hiesige Verfahren genutzt werden sollen.
Vorgesehen ist die „Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit
Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölz- streifen) sowie Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern.“ Von der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft sind für die Flächen im Rahmen eines Entwicklungsplans Bewirtschaftungsauflagen und Pflanzfestsetzungen formuliert worden. Zur
Sicherung werden entsprechende vertragliche Regelungen getroffen.
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Das Repowering der geplanten Windenergieanlage(n) erfordert Auflagen zum Schutz
von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
•
•
•
Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03 bis
30.09.) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut
befindet.
Gemäß Vorabstimmung mit der ULB ist das im Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) definierte Batcordermonitoring durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind zwei der vier geplanten WEA im Windpark mit
einem Batcorder in der Gondel auszustatten und ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen. Im ersten Betriebsjahr wird die nächtliche Abschaltung der
WEA zwischen dem 01.04. und 31.10 bei Windgeschwindigkeiten im 10-MinutenMittel von < 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen >10°C und fehlendem Niederschlag festgesetzt. Der Abschaltalgorithmus in den Folgejahren wird nach den Ergebnissen des Gondelmonitorings in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung
abendlicher Kontrollen) sollte möglichst vermieden werden. Hierdurch würden Fledermäuse möglicherweise angezogen. Im Zuge von Inspektionsverhalten kann es
passieren, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen, was sie einer
gewissen Gefährdung aussetzt.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahme sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
Um eine Beeinträchtigung durch Lärm zu untersuchen, wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Diese belegt, dass schädliche Einwirkungen im Sinne der TA Lärm
aufgrund der geplanten Anlagen nicht zu erwarten sind.
Zudem wurde eine Schattenwurfanalyse erarbeitet. Diese macht deutlich, dass die
WEA zur Vermeidung von Richtwertüberschreitungen mit Schattenwurfmodulen auszustatten sind, die die WEA bei Bedarf automatisch abschalten.
Mit Hilfe des schalloptimierten Nachtbetriebes und der im Bedarfsfall greifenden Abschaltungen mittels Schattenwurfmodulen wird eine Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch ausgeschlossen.
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2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe ist das Plangebiet
als Sondergebiet Windpark dargestellt. Zur Konkretisierung dieser Darstellung wurde
der derzeit rechtsgültige Bebauungsplan F 18 aufgestellt. Beim Vorhaben handelt es
sich um ein Repowering. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine Alternativenbetrachtung wenig sinnvoll. Der Standort hat erhebliche Standortvorteile, da alle erschließungstechnischen und logistischen Voraussetzungen gegeben sind. Er hält somit einer vergleichenden Prüfung stand. Die nunmehr durchzuführende 1. Änderung des
Bebauungsplan F18 zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan, „Halde Nierchen Repowering“ schafft eine Anpassung an die aktuelle Situation des Repowerings. Der
B-Plan definiert konkrete Baufenster und trifft einschränkende Regelungen zu Anlagenhöhe und maximaler Grundfläche, um eine nachhaltige Beeinträchtigung der
Schutzgüter zu vermeiden. Hinsichtlich des Schallschutzes verbessert sich die Situation tendenziell mit dem Repowering. Auch im Hinblick auf die Vorbelastung durch 4
(bzw. im gesamten Windpark 9 rückzubauende) WEA und die tendenzielle Verbesserung der Schallsituation ist davon auszugehen, dass dieser Standort einer vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten Stand hält.
3. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen, auf fachspezifische Untersuchungen
(Schallimmissionsprognose, Schattenwurfanalyse, Evaluierung der visuellen Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich, Studie zur optisch bedrängenden Wirkung,
Artenschutzgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan) und auf auszuwertendes
Kartenmaterial (Boden, Wasser, Klima) sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Die Eingriffswirkungen konnten hiermit hinreichend eingeschätzt werden.
4. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING
Zum Schutz der Fledermäuse wird ein zweijähriges Höhenmonitoring festgesetzt. Der
Bericht ist jährlich der ULB vorzulegen und hat Auswirkungen auf den Betrieb der
WEA. Abschaltungen der WEA zum Schutz der Fledermäuse, bei Überschreitung der
maximal zulässigen Schattenwurfzeiten und ein schallreduzierter Nachtbetrieb können
über das Betriebstagebuch nachgewiesen werden.
Falls im Zuge der Baumaßnahmen belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist dies
ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Dies ist der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen, um ggf. weitere Maßnahmen zur Umweltüberwachung durchzuführen.
Weitergehende Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
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5. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplans F 18 Vorhaben- und Erschließungsplan „Repowering – Halde Nierchen“ der Gemeinde Langerwehe wurden einleitend Inhalt und Ziele des Bebauungsplans mit den geplanten
Festsetzungen beschrieben.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Zusammenfassend sind die
Ergebnisse für alle Schutzgüter in einer Checkliste dargestellt.
Bei den direkt durch die Errichtung der Windenergieanlage(n) betroffenen Fläche(n)
handelt es sich um landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen auf der Halde Nierchen. Die betroffenen Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft. Durch die punktuelle Versiegelung wird es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bereits jetzt
stark beanspruchten Böden kommen. Falls im Zuge der Baumaßnahmen belastetes
Bohrgut gefunden werden sollte, ist dies ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Nach derzeitigem Stand gibt es keine konkreten Hinweise auf möglicherweise
vorhandene Altlasten. Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler liegen nicht vor. Die
visuelle Beeinträchtigung des Denkmal Gut Merberich wird als neutral eingeschätzt.
Eine negative Wirkung auf das Schutzgut Wasser ist derzeit ebenfalls nicht erkennbar.
Lufthygienische und klimatische Aspekte sind im Verfahren untergeordnet. In einer
Schallimmissionsprognose wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung nachgewiesen, dass an allen betrachteten Immissionsorten die schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Eine Schattenwurfbelastung kann im ungünstigsten Fall eintreten. Daher wird bei Überschreitung der Richtwerte über ein
Schattenmodul eine Abschaltung erfolgen. Die optische Wirkung der geplanten WEA
auf die nächstgelegene Bebauung Sofienhof wird nicht als optisch bedrängend eingeschätzt. Auch hinsichtlich der Wohnräume des Guts Merberich sowie Teilen des Parks
wird die optische Wirkung nicht als bedrängend eingeschätzt.
Streng geschützte oder besonders geschützte und gefährdete Vogel- und Fledermausarten sind unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht erheblich betroffen. Im Landschaftspflegerische Begleitplan wurde ein Kompensationsflächenbedarf von 0,39 ha festgelegt. Die Eingriffswirkungen konnten mit den
erstellten und ausgewerteten Unterlagen hinreichend eingeschätzt werden.
Stolberg, 21. Januar 2016
(Hartmut Fehr)
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