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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,8 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe ______________________________________ Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Repowering – Halde Nierchen“ Begründung Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Umweltbelange Verfahrensstand: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ______________________________________ Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Rechtsbasis: Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) vom 01.03.2000 (GV NW S. 256) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung. Seite 2 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Inhalt 1. Geltungsbereich 2. Übergeordnete Planungen 4 2.1 2.2 2.3 2.4 4 5 7 8 Landesplanung Regionalplan / Regionalplanung Landschaftsplan Flächennutzungsplan (FNP) 4 3. Verfahren 9 4 Bestand und derzeitige Nutzungen 9 5. 6. 7. 8. Anlass und Ziel des Bebauungsplanes 10 5.1 5.2 10 11 Anlass der Planung Ziel der Planung Begründung der Planungsziele 12 6.1 6.2 12 12 Vereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung Planinhalte und Festsetzungen 13 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 13 18 18 18 18 Planungsrechtliche Festsetzungen Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Kennzeichnung Nachrichtliche Übernahme Hinweise Umsetzung des Bebauungsplanes 18 8.1 8.2 8.3 8.4 18 18 18 19 Ver- und Entsorgung Niederschlagswasserbeseitigung Verkehrliche Erschließung Luftverkehr 9. Flächenbilanz 19 10. Bodenordnung 19 11. Kosten 19 12. Umweltbelange 20 12.1 Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung 20 12.2 Schallimmissionen 22 12.3 Lichtreflexionen 22 12.4 Kennzeichnung / Befeuerung 23 12.5 Verschattung 23 12.6 Optisch bedrängende Wirkung 24 12.7 Boden 26 12.8 Artenschutz 26 12.9. Schutzgebiete 27 12.10. Visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich 27 13. Gutachten 30 Seite 3 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 1. GELTUNGSBEREICH Die Halde Nierchen liegt zwischen Eschweiler und Langerwehe. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Rand des Gemeindegebietes Langerwehe und umfasst etwa die südöstliche Hälfte der Halde. Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 21,48 ha. Die Begrenzung des Plangebietes wird im Nordosten, im Südosten und im Südwesten von der jeweiligen, dem Haldenplateau abgewandten Seite des umlaufenden Wirtschaftsweges gebildet. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze entlang der Gemeindegrenze. Die genauen Grenzen des Plangebietes ergeben sich aus der Planurkunde. Übersichtsplan 2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 2.1. Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Windenergieerlass von 2015 wurde das landespolitische Ziel formuliert, den Anteil der Windenergie in NRW von heute 4% an der Stromerzeugung auf mindestens 15% im Jahre 2020 auszubauen. Seite 4 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Landesentwicklungsplan (LEP) 1995 Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist 1995 in Kraft getreten. Im LEP ist im Kapitel D „Infrastruktur“ zur „Energieversorgung“ u.a. das Ziel formuliert, die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windenergieanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind. Landesentwicklungsplan (LEP) Entwurf 2015 Zurzeit liegt ein neuer LEP im überarbeiteten Entwurf vor (22.09.2015). Derzeit läuft ein zweites Beteiligungsverfahren. Der überarbeitete Entwurf soll die geltenden Pläne ersetzen und in einem Planungsinstrument zusammenführen. Im Entwurf des LEP sind die Ziele zu Windenergieanlagen und deren Nutzung im Kapitel 10.2 „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, Ziele und Grundsätze“ wie folgt formuliert: Ziel 1 fordert eine Standortsicherung von Halden und Deponien, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden. Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind. Ziel 2 sieht vor, entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken und proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung von Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Im Grundsatz 4 wird dargelegt, dass die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen sollen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 2.2. Regionalplan / Regionalplanung Im gültigen Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen – sind die Flächen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auf dem Haldenplateau der Halde Nierchen als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ dargestellt. Die Böschungen der Halde sind als „Waldbereiche“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen. Seite 5 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Ausschnitt Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen - Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung bezüglich der Windkraft besagt, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohle-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 2: In nachfolgend aufgeführten Bereichen können Windparks geplant werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und / oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: • Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, • regionale Grünzüge, • historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), • Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, • Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen, • Deponien für Kraftwerksasche, • Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. In Ziel 3 werden Gebiete beschrieben, in denen Windparks ausgeschlossen werden sollen: • Bereiche zum Schutz der Natur, Seite 6 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange • • • • • • Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht, Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken, Bereiche für Abfalldeponien, Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile). Ziel 4 formuliert darüber hinaus landesplanerische Anforderungen. Demnach ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Zudem ist auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks Rücksicht zu nehmen. 2.3. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des gültigen Landschaftsplanes Langerwehe (Stand 24.06.2014). Die Halde Nierchen liegt im Landschaftsschutzgebiet. Der Landschaftsplan stellt den Bereich des Haldenplateaus, auf dem sich die bestehenden Windenergieanlagen befinden, mit dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktion in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und den Erhalt der vorhandenen Strukturelemente, insbesondere der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigungen“, dar. Ausschnitt Landschaftsplan Langerwehe (Entwicklungs- und Festsetzungskarte) Die dem Ziel 2 u.a. zugrunde liegenden Grundsätze  Erhaltung, Anreicherung und Verbesserung des derzeitigen Landschaftsgefüges und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Landschaftsbildes,  Vermeidung - bzw. Minimierung bei nachgewiesener Erforderlichkeit - des weiteren Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der Landschaft Seite 7 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange werden bei den bisherigen sowie den geplanten Nutzungen berücksichtigt. Die fruchtbaren Böden werden auch weiterhin überwiegend ackerbaulich genutzt. Mit dem geplanten Repowering wird einem weiteren Landschaftsverbrauch und weiterer Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt sowie die Bodenversiegelung durch die Reduzierung von 9 auf 4 WEA verringert. Demnach widersprechen die bisherigen sowie die geplanten Nutzungen (Windpark und landwirtschaftliche Nutzungen) nicht den Festsetzungen des Landschaftsplanes. 2.4. Flächennutzungsplan (FNP) Das Haldenplateau ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe (1996) als Sondergebiet Windpark und die umliegenden Böschungsbereiche der Halde sind als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Angrenzend an den Haldenfuß sind Flächen für die Landwirtschaft bzw. für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Teilausschnitt FNP Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund der derzeitigen Darstellung eines Sondergebietes Windpark ist dieser Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Standortuntersuchung Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan von 1996 wie oben beschrieben bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie von ca. 21,56 ha ausgewiesen und hierfür parallel den Bebauungsplan Nr. F 18 als Satzung beschlossen. Durch diese Konzentrationszone wird jedoch eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet die Errichtung weiterer Windenergieanlagen zu ermöglichen und so die regenerativen Energien zu fördern. Hierzu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Hinblick darauf muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu definieren. Die Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“ wird darin grundsätzlich bestätigt. Die auf Grundlage der o.g. Standortuntersuchung angestrebte 33. Flächennutzungsplanänderung, die sich derzeit in der Offenlage befindet, wird u.a. für die Flächen im Geltungsbereich auch weiterhin eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen darstellen. Die bestehende Konzentrationszone ist jedoch unter Zugrundelegung neuester ErkenntSeite 8 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange nisse nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (s.u.) und wird demzufolge auf die westlichen Flächen verkleinert. Bei dem geplanten Repowering auf dem Gemeindegebiet Langerwehe soll nur im südlichen Bereich eine neue Anlage errichtet werden. Diese WEA liegt auch weiterhin in der verbleibenden Konzentrationszone, so dass dieser Bebauungsplan auch künftig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Standortuntersuchung: Teilausschnitt Konzentrationszone 3. VERFAHREN Das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 „Halde Nierchen - Repowering“ erfolgt im Regelverfahren gemäß § 2 BauGB inklusive der Erstellung eines Umweltberichtes. Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurde ersichtlich, dass es sinnvoller ist, den Bebauungsplan in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB umzuwandeln (1. Änderung des Bebauungsplanes F 18, Vorhaben- und Erschließungsplan, „Halde Nierchen - Repowering“). Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehören der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes, daher gelten weitgehend die gleichen Verfahrensregelungen. Von einer erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann abgesehen werden, da die Unterrichtung und Erörterung bereits im bisherigen Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 erfolgt ist. Die Umwandlung erfolgt demnach zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. 4. BESTAND UND DERZEITIGE NUTZUNGEN Die Halde Nierchen ist eine etwa 70 m hohe, teilweise bewachsene Halde zwischen Eschweiler und Langerwehe. Sie ist im Rahmen des nördlich gelegenen Tagebaus Inden mit Aufschlussmaterial als Außenkippe aufgeschüttet worden. Die Böschungsbereiche der Halde wurden nach 1960 forstlich rekultiviert. Die Rekultivierungsarbeiten wurden 1973 beendet. Die Halde liegt ca. 220 m über NN, umfasst eine Fläche von etwa 140 ha und wird seit 1998 als Windpark mit neun Windenergieanlagen (WEA) genutzt. Die nicht für WindenerSeite 9 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange gieanlagen genutzten Flächen werden landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet. Auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe stehen vier Anlagen. 5. ANLASS UND ZIEL DES BEBAUUNGSPLANES 5.1. Anlass der Planung Die Windenergieanlagen auf der Halde Nierchen wurden 1998 errichtet. Für das interkommunale Vorranggebiet „Windpark Halde Nierchen“ wird derzeit durch den Betreiber das Repowering untersucht. Dabei ist geplant, die vorhandenen 9 WEA (davon 5 WEA auf Eschweiler Stadtgebiet und 4 WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe) durch 4 neue WEA (davon 3 WEA auf Eschweiler Stadtgebiet und 1 WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe) zu ersetzen. Lageplan mit bestehenden Windenergieanlagen Die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung der WEA bildet der seit dem 30.04.1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. F 18 - Windpark Halde Nierchen -. Inhalte des Bebauungsplans sind u.a. die Standorte der WEA und ihre maximale Höhe. Vor einem Repowering ist dieser Bebauungsplan zu ändern. Das geplante Repowering geht von 1 WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 170 m aus. Lageplan mit geplanten Windenergieanlagen Seite 10 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Da sich etwa die andere Hälfte des Haldenplateaus mit insgesamt fünf Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet Eschweiler befindet, wird von der Stadt Eschweiler der entsprechende Bebauungsplan geändert. Um das geplante Repowering sinnvoll durchführen zu können, werden entsprechend aufeinander abgestimmte Planverfahren der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe parallel durchgeführt. Repowering Als Repowering wird das Ersetzen älterer Windenergieanlagen durch neue leistungsstarke Anlagen bezeichnet. Der Einsatz moderner Windenergieanlagen bringt u.a. Vorteile durch  die Möglichkeit, die Anzahl der bisherigen Anlagen zu verringern,  eine Erhöhung des Beitrags zum Klimaschutz,  eine Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien,  die Möglichkeit zur Beseitigung negativer Auswirkungen der Altanlagen,  den Einsatz neuer Technologie bzgl. Schall, Schattenwurf, Rotordrehzahl etc.,  höhere Gewerbesteuereinnahmen für die Kommunen,  eine Entlastung für das Landschaftsbild. Klimaschutz Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, vor der die Welt derzeit steht. Der Klimaschutz ist eine wichtige Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen, aber auch von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland verbindliche Klimaschutzziele in Form eines Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach dem Stand der Wissenschaft ist diese Reduzierung erforderlich, um die vorhandenen Ökosysteme zu erhalten und somit die Lebensgrundlage für die nachfolgenden Generationen zu sichern. Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden jedoch die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen nicht erreicht werden. Dabei kommt dem Repowering besondere Bedeutung zu. Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist bei Aufstellung sowie Änderung von Bauleitplänen insbesondere auch „die Nutzung erneuerbarer Energien“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) zu berücksichtigen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Das Haldenplateau weist im Vergleich zu anderen Standorten erhebliche Lagevorteile auf. Durch die etwa 70 m höhere Lage über der umgebenden Landschaft sind die Windverhältnisse überdurchschnittlich günstig. Zudem sind bereits alle Versorgungsleitungen vorhanden und der erzeugte Strom kann direkt über das ca. 4 km entfernt liegende Umspannwerk "Zukunft" in das öffentliche Netz eingespeist werden. Im Hinblick auf die Anordnung der WEA auf dem Haldenplateau wurden im Rahmen des Verfahrens verschiedene Konstellationen zur Optimierung geprüft. Die in den Bebauungsplan übernommenen Standorte stellen hinsichtlich der Standsicherheit, der Windabschattung sowie der einzelnen Umweltbelange die favorisierte Lösung dar. 5.2. Ziel der Planung Durch diesen Bebauungsplan soll die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung eines Rückbaus (Repowering) der Altanlagen ermöglicht werden und damit dem Klimaschutz Rechnung getragen werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung neuer Windenergieanlagen erst dann zulässig, wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden. Der Windpark soll auch weiterhin der öffentlichen Stromversorgung dienen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zum Repowering sicherzustellen, ist die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Seite 11 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 6. BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSZIELE 6.1. Vereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung Durch das geplante Repowering besteht die Möglichkeit, durch effizientere Anlagen mehr Strom aus Windenergie zu erzeugen und in das öffentliche Netz einzuspeisen. Somit wird dem ausdrücklichen Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen, den Anteil der Windenergie in NRW von heute 4% an der Stromerzeugung auf mindestens 15% im Jahre 2020 auszubauen, entsprochen. Landesentwicklungsplan (LEP) 1995 Mit der Ausweisung eines Windparks auf der durch ihre erheblichen Lagevorteile prädestinierten Halde wird den Zielen des derzeit gültigen LEP entsprochen, welcher das Ziel formuliert, Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windenergieanlagen. Landesentwicklungsplan (LEP) Entwurf 2015 Der Entwurf des LEP fordert eine Standortsicherung von Halden, wenn diese die technischen Voraussetzungen aufweisen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden. Weiterhin sollen bis 2020 mindestens 15% durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Erneuerbare Energien mit einem Windenergieanteil daran von rund 67% gedeckt werden. Darüber hinaus soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering unterstützen. Somit wird mit dem geplanten Repowering auf der Halde Nierchen auch den entsprechenden Zielen und Grundsätzen des Entwurfes des LEP 2015 entsprochen. 6.2. Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung Das geplante Repowering widerspricht den zeichnerischen Darstellungen des Regionalplanes für die Halde Nierchen „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ nicht, da auch weiterhin die nicht von den Windenergieanlagen oder deren Nebenanlagen genutzten Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zugänglich sind. Dem in den textlichen Festlegungen genannten Ziel 1, Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen, welche aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen, steht die geplante Erneuerung des bestehenden Windparks nicht entgegen. Auch dem Ziel 2 und 3 widerspricht das geplante Repowering nicht, da die genannten Schutz- bzw. Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden und der bereits bestehende Windpark nicht in einem Gebiet liegt, in dem nach Ziel 3 Windparks ausgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine Beeinträchtigungen von Denkmälern oder von Bereichen mit prägendem Landschaftsbild entstehen. Ausreichende Abstände zum Schutz der Wohnbevölkerung sowie die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden durch textliche Festsetzungen sichergestellt. Zudem werden die Belange des Richtfunks Berücksichtigung finden. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung auch dem Ziel 4 nicht entgegensteht. Seite 12 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 7. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 7.1. Planungsrechtliche Festsetzungen 7.1.1. Art der baulichen Nutzung Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen (SO L / WEA) Die westlichen Flächen im Plangebiet werden entsprechend der bisherigen sowie der geplanten Nutzung als Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen festgesetzt. Diese Abgrenzung wurde aus der Standortuntersuchung (s. Kap. 2.4) übernommen. Innerhalb dieses Sondergebietes ist eine Windenergieanlage zulässig. Die Reduzierung von derzeit vier Anlagen auf eine neue Anlage ist bedingt durch die Höhe der geplanten Anlage sowie durch die nach Prüfung aller Vorgaben einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander. Neben der Hauptnutzung der Windenergieanlagen werden landwirtschaftliche Nutzungen, Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf (beispielsweise Trafostationen, temporäre Aufstellflächen für Kräne zur Montage etc.) als zulässig festgesetzt. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die der Information über Windenergieanlagen dienen. Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen sind für den Betrieb der geplanten WEA erforderlich. Die landwirtschaftlichen Nutzungen sind zulässig, um die nicht für die Windenergieanlagen benötigten Flächen auch weiterhin bewirtschaften zu können. Darüber hinaus sind Richt- und Mobilfunkanlagen als zulässig festgesetzt, um die Nutzung der bereits heute schon vorhandenen Anlagen auch weiterhin zu ermöglichen. Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L) Die übrigen Flächen im Plangebiet werden aufgrund der derzeitigen und künftigen Nutzung als Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L) festgesetzt. Innerhalb dieses Sondergebietes sind außer den landwirtschaftlichen Nutzungen Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf als zulässig festgesetzt, um den Betrieb der geplanten WEA zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die der Information über Windenergieanlagen dienen. 7.1.2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet SO L / WEA durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche (GR) und die Festsetzung einer maximal zulässigen Gesamthöhe der WEA über NN bestimmt. Der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung bezieht sich auf Normalnull (NN), die Höhenbezugsfläche im Deutschen Haupthöhennetz. Grundfläche (GR) Die maximale Grundfläche ist mit 7.000 m² festgesetzt. Diese Fläche darf durch die Türme der geplanten WEA und deren Fundamente, Zufahrten, Aufstellflächen sowie Nebenanlagen überbaut werden. Die festgesetzte Grundfläche ist ausreichend, um die neue Anlage zu realisieren. Die Festsetzung der maximalen Grundfläche soll eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt vermeiden. Durch eine Begrenzung der zulässigen Grundflächen soll der Boden insbesondere vor Versiegelung geschützt werden, da sich die Flächen innerhalb des Plangebietes im Bereich eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes befinden. Darüber hinaus sollen auf dem Haldenplateau auf den überwiegenden Flächen landwirtschaftliche Nutzungen zulässig sein. Für das festgesetzte Sondergebiet SO L / WEA wird eine maximale Grundfläche von 7.000 m² festgesetzt. Diese Grundfläche bezieht sich ausschließlich auf die durch die Türme und die Fundamente überbauten bzw. unterbauten Flächen sowie die versiegelten Wege und Aufstellflächen. Seite 13 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Der Bodenschutz rechtfertigt es nicht, die Fläche, die vom Rotor überstrichen werden kann, bei der Ermittlung der Grundfläche einer WEA mitzurechnen. Die Belange des Bodenschutzes werden durch den hoch im Luftraum kreisenden Rotor nicht nennenswert beeinträchtigt. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der Rotorblätter werden Niederschläge allenfalls in geringfügigem Umfang und zudem je nach Windrichtung an unterschiedlichen Stellen abgeschirmt. Da jedoch bestimmte Windrichtungen vorherrschen, ist ein großer Teil der Fläche, die vom Rotor überstrichen werden kann, faktisch ohnehin nur an relativ wenigen Tagen im Jahr betroffen. Eine Nutzung des Bodens für andere Zwecke, insbesondere der Landwirtschaft, wird durch den im Luftraum kreisenden Rotor nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt. Mit auskragenden Obergeschossen oder anderen in den Luftraum hineinragenden ortsfesten Gebäudeteilen, welche i.d.R. bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen sind, ist der Rotor einer WEA nicht vergleichbar. Gesamthöhe der Windenergieanlagen (GH) Die Höhe der geplanten Windenergieanlage wird durch eine maximale Gesamthöhe von 395 m ü. NN begrenzt. Diese Begrenzung ist erforderlich, um u.a. eine Störung des Flugbetriebes an den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen zu verhindern. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat den festgesetzten Höhen grundsätzlich zugestimmt. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Anlagenhöhe erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in nicht verträglicher Weise zu verhindern und die einzuhaltenden Abstände zu schützenswerten Nutzungen in der Umgebung zu gewährleisten. Dies betrifft u.a. die Belange der Verschattung (s. Kap. 12.4), der optisch bedrängenden Wirkung (s. Kap. 12.5) sowie die Betrachtung der visuellen Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich (s. Kap. 12.9). Da das Haldenplateau nicht völlig eben ist und bei der Aufstellung der WEA vor Ort Abweichungen beispielsweise im Zuge der Gründungsmaßnahmen auftreten können, sind im Rahmen der festgesetzten maximalen Gesamthöhe je nach Standort der WEA Spielräume von 2,5 bis 4,9 m gegeben. Diese Spielräume stellen bei der Umsetzung der Planung ausreichend Flexibilität sicher. Die Einhaltung der Gesamthöhe von 170 m wird durch Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt. 7.1.3. Überbaubare Grundstücksfläche Um die räumliche Anordnung der als zulässig festgesetzten Windenergieanlage innerhalb des Sondergebietes festzulegen, werden überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Diese werden durch Baugrenzen bestimmt. Die räumliche Festlegung ist erforderlich, um die Einhaltung des den Gutachten zugrunde liegenden Standortes sicherzustellen. Dies dient u.a. dazu, negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals zu vermeiden, eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den betrachteten Immissionsorten zu gewährleisten. Im Bebauungsplan werden separate überbaubare Grundstücksflächen für den Turm inklusive der Fundamente der WEA (im Bebauungsplan mit T gekennzeichnet) sowie für die Flächen, die vom Rotor der WEA (im Bebauungsplan mit R gekennzeichnet) überschritten werden dürfen festgesetzt. Die letztgenannten werden in den Randbereichen durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, welcher auch der Grenze der Potenzialfläche entspricht, teilweise beschnitten. Damit ist sichergestellt, dass die rotorüberstrichenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches liegen. Die überbaubaren Grundstücksflächen für den Turm haben jeweils einen Durchmesser von 40 m und die überbaubaren Grundstücksflächen für die von den Rotoren überstrichenen Flächen haben grundsätzlich jeweils einen Durchmesser von 150 m, wobei diese, wie oben bereits beschrieben, in den Randbereichen durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes teilweise beschnitten werden. Die Mittelpunkte der kreisrunden Flächen sind mit den jeweiligen Koordinaten bestimmt. Seite 14 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Innerhalb der mit T gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind zudem Richt- und Mobilfunkanlagen zulässig. Diese Festsetzung stellt sicher, dass die derzeit bereits an den WEA montierten Anlagen auch weiterhin dort betrieben werden können. Innerhalb der mit R gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind neben dem Rotor der Windenergieanlage Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf sowie landwirtschaftliche Nutzungen zulässig. Landwirtschaftliche Nutzungen sind zulässig, damit die Böden unterhalb der Rotoren auch weiterhin sinnvoll genutzt werden können. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass die Umsetzung der geplanten WEA sicher möglich ist, somit eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann und darüber hinaus ausreichend Spielraum für eventuell notwendig werdende Standortverschiebungen, z.B. aufgrund von Bodenbeschaffenheiten, bei der Umsetzung vor Ort sichergestellt ist. Zufahrten und Aufstellflächen sind darüber hinaus auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7.1.4. Bedingte Festsetzung (gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB) Wie in Kapitel 5.2 dargelegt, ist die Gemeinde Langerwehe bestrebt, dem Klimaschutz und dabei insbesondere dem Repowering - Rechnung zu tragen. Diesbezüglich muss planungsrechtlich sichergestellt werden, dass die Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen leistungsstärkeren WEA erst nach Beseitigung der leistungsschwachen Altanlagen möglich ist. Aufgrund dieser besonderen städtebaulichen Situation ist die Anwendung einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB berechtigt. Um sicherzustellen, dass die bestehenden Windenergieanlagen durch die neue Anlage ersetzt werden, wird demnach gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BauGB eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Dementsprechend darf die in der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Windenergieanlage (WEA 4N) erst errichtet werden, wenn die bestehenden Anlagen (WEA 6A bis 9A) stillgelegt wurden. Der Rückbau der bestehenden Anlagen muss parallel zur Errichtung der neuen Windenergieanlage durchgeführt werden. Der zeitliche Rahmen für das Repowering wird im Durchführungsvertrag festgelegt. Die bedingte Festsetzung führt nicht zu einer dauerhaften, vom Eigentümer und Betreiber der bestehenden WEA nicht beeinflussbaren Bausperre, da derselbe Eigentümer und Betreiber (Vorhabenträger) das Repowering durchführen wird. Der Bedingungseintritt kann somit vom Eigentümer und Betreiber selbst beeinflusst bzw. herbeigeführt werden. Über die heutige sowie die künftige Nutzung der Grundstücke sind vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern vorhanden, so dass Benachteiligungen anderer Personen ausgeschlossen sind. 7.1.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sind alle Zufahrten aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien herzustellen. Bei der Umsetzung der Planung werden nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Begleitplanes die Zufahrten in Schotter bzw. Split ausgeführt. Damit ist gewährleistet, dass auf diesen Flächen niedrige Vegetation möglich ist. 7.1.6. Schallleistungspegel Die von den geplanten WEA ausgehenden Schallimmissionen auf die in der Umgebung befindlichen schutzwürdigen Nutzungen wurden im Rahmen des Verfahrens umfassend gutachterlich untersucht (Schalltechnisches Gutachten, T&H Ingenieure GmbH, 17.12.2015). Um in diesem Gutachten Berechnungen durchführen zu können, wurde der Anlagentyp GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt. Dieser Anlagentyp ist nach Angaben des Vorhabenträgers in der engeren Wahl. Sollte jedoch ein anderer Anlagentyp realisiert Seite 15 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange werden, ist im Genehmigungsverfahren ein neues schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Bauleitplanung u.a. die Belange des Umweltschutzes und somit auch der Schallschutz zu berücksichtigen. Für den Schallschutz in der städtebaulichen Planung wird die DIN 18005 – Teil 1 zur Anwendung empfohlen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind anzustrebende Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte. Die von den WEA ausgehenden Geräusche sind als Anlagenlärm (gewerblicher Lärm) einzustufen und sind somit nach TA Lärm zu beurteilen. Die TA Lärm stellt im Vergleich zur DIN 18005 weitergehende und strengere Anforderungen und wurde aufgrund dessen bei den schalltechnischen Berechnungen und Beurteilungen zugrunde gelegt. Immissionsorte Die in dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Immissionsorte (IO) wurden in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe festgelegt. Die Einstufung der Schutzwürdigkeit erfolgte nach vorhandenem Baurecht bzw. nach gegenwärtiger Nutzung und entsprechender Einstufung nach Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dementsprechend gelten für die überwiegende Anzahl der Immissionsorte Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts) bzw. für Mischgebiet (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts). Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 (Eschweiler) wurden nach ihrer tatsächlichen Nutzung als reines Wohngebiet eingestuft, daher gelten nach TA Lärm grundsätzlich hier die Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts. Die Lage dieser Immissionsorte (IO 1 und IO 2) unmittelbar angrenzend an den Außenbereich ist jedoch als sogenannte Gemengelage einzustufen. Die bodenrechtliche Situation von Grundstücken, an die sich unmittelbar der Außenbereich anschließt, ist bereits dadurch vorbelastet, dass auf den anschließenden Außenbereichsflächen Nutzungen zulässig sind, deren Immissionsverhalten deutlich über das von reiner Wohnbebauung hinausgehen kann. Ihre Schutzwürdigkeit ist daher bereits herabgesetzt. So sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB u.a. insbesondere Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie dienen, ausdrücklich im Außenbereich zulässig. Demnach sind Grundstücke in Randlagen zum Außenbereich dahingehend vorbelastet, dass sie grundsätzlich mit Immissionen rechnen müssen, die von WEA ausgehen. Im Außenbereich gelten die Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete und Mischgebiete (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts). Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der Richtwert für reine Wohnbebauung am Siedlungsrand nicht angewandt werden muss, sondern dass der Wert für ein allgemeines Wohngebiet mit 40 dB(A) nachts zumutbar ist. Demnach ist ein gemittelter Wert zwischen reinem Wohngebiet und Dorf- bzw. Mischgebiet zugrunde zu legen. Derzeitige Situation In direkter Nähe zu den Immissionsorten IO 1 und IO 2 verläuft die Bahnstrecke KölnAachen. Unter Zugrundelegung der Prognosedaten 2025 der Deutschen Bahn AG für die Strecke 2600 Abschnitt Eschweiler ergaben die Berechnungen des Schienenlärms für die Immissionsorte IO 1 und IO 2 nachts Beurteilungspegel von 76 bzw. 74 dB(A). Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt demzufolge bei bis zu 36 dB(A), so dass faktisch heute bereits weder der Immissionsrichtwert der TA Lärm (35 dB(A) nachts) noch der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärm (40 dB(A) nachts) für ein reines Wohngebiet eingehalten werden. Von den vorhandenen WEA werden nachts lediglich die WEA 3A bis 5A (s. Bebauungsplan) betrieben. Tagsüber sind alle neun bestehenden WEA in Betrieb. Eine gewerbliche Vorbelastung hinsichtlich des Kraftwerkes Weisweiler konnte gutachterlich an allen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Weitere immissionsrelevante Betriebe als mögliche gewerbliche Vorbelastung konnten sicher ausgeschlossen werden. Demnach entspricht die geplante gewerbliche Zusatzbelastung der gewerblichen Gesamtbelastung. Ausgangssituation für gutachterliche Berechnungen Da es sich bei dem Standort des Windparks um eine ca. 70 m hohe Halde handelt und sich die Immissionsorte unterhalb der Halde befinden, wird in dem schalltechnischen Gutachten nicht von einer ständigen Verdeckung der Anlagengeräusche durch windinduSeite 16 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange zierte Geräusche (Fremdgeräusche) und somit von der ungünstigeren Situation ausgegangen. Die geplanten WEA sollen nachts im schallreduzierten Betrieb mit der vom Hersteller bereitgestellten niedrigsten Kennlinie betrieben werden. Darüber hinaus werden die Rotorblätter mit aerodynamischen und geräuschreduzierenden Anbauteilen ausgestattet. Dies wurde den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt. Ergebnis Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass die unter Berücksichtigung der oberen Grenze aller Unsicherheiten (oberer Vertrauensbereich) ermittelten Beurteilungspegel der gewerblichen Zusatzbelastung durch den geplanten neuen Windpark die Immissionsrichtwerte tagsüber an allen Immissionsorten einhalten bzw. unterschreiten. An den Immissionsorten IO 3 bis IO 10 (Langerwehe) liegt die obere Vertrauensbereichsgrenze des Beurteilungspegels tagsüber um mehr als 6 dB unter dem Immissionsrichtwert, so dass damit der Immissionsbeitrag an diesen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm als irrelevant gilt. Nachts werden die ermittelten Beurteilungspegel an den Immissionsorten IO 3 bis IO 10 sicher eingehalten bzw. unterschritten. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 beträgt der Beurteilungspegel nachts aufgerundet 38 dB(A). Wie oben dargelegt, wird aufgrund der Gemengelage an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 nachts ein Zwischenwert von 40 dB(A) zugrunde gelegt. Dieser Wert wird durch die geplante gewerbliche Zusatzbelastung um 2 dB unterschritten. Eine Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen ist nicht zu erwarten. Im Vergleich mit den vorhandenen WEA ergibt sich durch das geplante Repowering tags an allen Immissionsorten eine deutliche Verbesserung (2 bis 5 dB) der Schallimmissionssituation. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergibt sich nachts, auch unter Berücksichtigung der heutigen nächtlichen Abschaltung, ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Schallimmissionssituation. Aufgrund der oben beschriebenen Verbesserungen liegen gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung nach TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die schalltechnische Beurteilung haben können. Nach TA Lärm Nr. 3.2.2 ist ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig, wenn sich eine sichere Verbesserung der Emissions- oder Immissionssituation ergibt. Wie oben bereits beschrieben, werden durch den vorhandenen Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Aachen an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 auch nachts rechnerisch Beurteilungspegel zwischen 74 dB(A) und 76 dB(A) erzeugt. Durch die geplanten WEA mit einem nächtlichen Immissionsbeitrag von ≤ 35,2 dB(A) bzw. ≤ 37,7 dB(A) würde sich dieser Mittelungspegel durch die Geräuschimmissionen der geplanten WEA nachts rechnerisch maximal um 0,01 dB erhöhen. Pegelunterschiede von weniger als 1 dB sind in der Regel durch den Menschen nicht wahrnehmbar. Pegelunterschiede von weniger als 0,1 dB sind durch den Menschen sicher nicht als schädliche Umwelteinwirkung wahrnehmbar. Demzufolge sind durch die geplanten WEA am IO 1 und IO 2 sowie dem angrenzenden Bereich keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu erwarten. Maximale Schallleistungspegel der geplanten WEA Gutachterlich wurde für die einzelnen WEA ein maximaler Schallleistungspegel ermittelt. Im Bebauungsplan wird dementsprechend für die jeweiligen Anlagen ein Schallleistungspegel von maximal 107,5 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und ein Schallleistungspegel von maximal 101,3 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) festgesetzt. Die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Nach Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Seite 17 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 7.2. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die im Landschaftsschutzgebiet liegende Halde Nierchen dient neben dem Standort als Windpark u.a. auch der Naherholung. Um den Naherholungswert nicht zu verringern und das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen sind Werbeanlagen als nicht zulässig festgesetzt. 7.3. Kennzeichnung Bei der Halde Nierchen handelt es sich um eine Abraumhalde des Braunkohletagebaus. Sie wurde aus Bodenmaterial mit stark wechselnder Zusammensetzung aufgeschüttet und künstlich modelliert. Insofern muss mit unsicheren Baugrundverhältnissen gerechnet werden, die im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens berücksichtigt sind. Aufgrund dieser Bodenverhältnisse werden die Flächen im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind. Diesbezüglich wurde zudem ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der auf die geotechnische Kategorie sowie die zu verwendenden Bauvorschriften und Normen hinweist. 7.4. Nachrichtliche Übernahme Die Flächen im Plangebiet liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Langerwehe und sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Ersetzen der vorhandenen Windenergieanlagen durch neue Anlagen in reduzierter Anzahl steht dem Schutzzweck nicht entgegen. Die Festsetzung wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 7.5. Hinweise Zu den Themenbereichen Artenschutz (Vögel, Fledermäuse und Monitoring), Kampfmittel, Boden, Bergbau, Altablagerungen und Verschattung wurden Hinweise in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. 8. UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES 8.1. Ver- und Entsorgung Die notwendigen Trafostationen und Leitungen für die geplanten Windenergieanlagen bestehen bereits und werden, falls erforderlich, im Rahmen der Umsetzung der Planung ertüchtigt oder falls nötig ersetzt. Die bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweilig zuständigen Behörden bzw. den Eigentümern bzgl. der Leitungstrassen werden ebenfalls im Hinblick auf die geplanten WEA bis zum Satzungsbeschluss aktualisiert bzw. erneuert. 8.2. Niederschlagswasserbeseitigung Die Entwässerung der durch die versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswasser soll wie bisher durch Versickerung im angrenzenden Erdreich erfolgen. Eine Sammlung oder Kanalisierung des Niederschlagswassers ist nicht erforderlich. Die landwirtschaftliche Fläche selbst ist mit einer Bedarfsdränage versehen, deren Funktionsfähigkeit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht gefährdet werden darf. 8.3. Verkehrliche Erschließung Die Anbindung des Haldenplateaus an das Straßennetz ist über vorhandene Wirtschaftswege gesichert, die im Zuge der Errichtung der geplanten WEA ggf. ertüchtigt werden. Eine Öffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr ist nicht vorgesehen. Seite 18 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Die gesamte Erschließung des bestehenden Windparks ist über die vorhandenen Forstwirtschaftswege mittels vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweilig zuständigen Behörden bzw. den Eigentümern gesichert. Im Hinblick auf den geplanten neuen Windpark werden die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen bis spätestens zum Satzungsbeschluss aktualisiert bzw. erneuert, so dass bei Satzungsbeschluss die Erschließung gesichert ist. 8.4. Luftverkehr Die Halde Nierchen liegt zwischen den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen und somit im Anflugbereich dieser Flugplätze. Um sicherzustellen, dass die Gesamthöhe der geplanten WEA mit bis zu 170 m möglich ist, wurde ein luftverkehrliches Gutachten von dem Büro Mörz Transport Consult (18.11.2014) erstellt. Im Ergebnis kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die An- und Abflugflächen durch die höheren WEA nicht verletzt werden und demnach die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Gleiches gilt auch für Fehlanflugflächen mit einer Steigung von 2,5%. Im Rahmen des Verfahrens erfolgte bereits bzgl. der möglichen Bauhöhen der WEA eine Abstimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Im Ergebnis wurde vom Bundesamt eine Bauhöhe von bis zu 395 m ü.NN als realisierbar eingestuft. 9. FLÄCHENBILANZ Für den Geltungsbereich ergibt sich folgende Flächenbilanz: Sondergebiet SO L / WEA ca. 10,4 ha Sondergebiet SO L ca. 11,1 ha _______________________________________________ Gesamtfläche Geltungsbereich ca. 21,5 ha 10. BODENORDNUNG Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. 11. KOSTEN Sämtliche mit der Planung verbundene Kosten werden vom Betreiber des Windparks übernommen. Der Gemeinde Langerwehe entstehen keine Kosten. Seite 19 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 12. UMWELTBELANGE Im Rahmen des Verfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Diese werden in einem Umweltbericht dargelegt, der Teil der Begründung zu diesem Bebauungsplan ist. 12.1. Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorbereitet. Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, d. h. im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden. Um den durch die Umsetzung der Planung entstehenden Eingriff zu ermitteln und zu quantifizieren, wurde im Rahmen des Verfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 12.01.2016) erstellt. Naturhaushalt Zur Bewertung des Eingriffes in den Naturhaushalt fand das Verfahren nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft“ Anwendung. Der Naturhaushalt wird durch die Errichtung der vier geplanten WEA dauerhaft beeinträchtigt. Die Aufstellung der vier Stahlrohrmaste mit einer Gesamthöhe von 170 m erfordert eine massive Fundamentierung. Darüber hinaus werden Flächen für Zuwegung und Kranstellflächen mit Schotter teilversiegelt. Im Ergebnis ist für den Naturhaushalt ein Kompensationsbedarf von 1,043 ha erforderlich. Dieser verteilt sich mit 0,782 ha auf das Stadtgebiet Eschweiler und mit 0,261 ha auf das Gemeindegebiet Langerwehe. Landschaftsbild Für das Landschaftsbild wurde der Eingriff nach dem Bewertungsverfahrens nach NOHL (1993): “Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ beurteilt. Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird der Kompensationsflächenumfang berechnet. Dieser wird getrennt für jeweils drei Wirkräume in Verknüpfung mit den vier relevanten ästhetischen Raumeinheiten „Rurtal“, „Nördliche Rureifel“, „Aachener Hügelland“ und „Zülpicher und Jülicher Börde“ ermittelt. Der ästhetisch tatsächlich beeinträchtigte Raum ist der Bereich der Offenlandschaft, von dem aus die geplanten Windenergieanlagen zu sehen sein werden. Ausgenommen davon sind sichtverschattete Flächen, die sich hinter sichtverstellenden, baum- oder gebäudebestandenen, Flächen befinden. Beim Eingriff in das Landschaftsbild ist die Vorbelastung des Landschaftsraumes zu bewerten. Der Eingriff ist umso „geringer“, je stärker die bereits bestehende anthropogene Überformung des Raumes ist. Im landschaftsästhetischen Betrachtungsraum besteht die überwiegende Vorbelastung durch die bereits bestehenden neun WEA, die weithin sichtbar sind. Als weitere Vorbelastung wird das Kraftwerk Weisweiler, der Braunkohletagebau Inden und die Bundesautobahn A 4 gewertet. Eine weitere Vorbelastung, insbesondere des Naturhaushaltes, ist die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Haldenplateau. Das Landschaftsbild wird durch den Bau und den Betrieb der WEA ästhetisch beeinträchtigt. Dies bewirkt den Verlust von Vielfalt, Naturnähe und Eigenart im Eingriffsraum. Grundsätzlich ist hier jedoch zu beachten, dass seit vielen Jahren bereits neun WEA auf Seite 20 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange der Halde betrieben werden. Der Eingriff wird zwar in Bezug auf die Höhe vergrößert, hinsichtlich der Anzahl der WEA jedoch deutlich reduziert (mehr als halbiert). Die Einsehbarkeit der Anlagen wird in ca. 75% des landschaftsästhetischen Betrachtungsraumes von bis zu 10 km durch sichtverstellende Elemente, insbesondere Wald, sowie aus topographischen Gründen eingeschränkt. Sichtbar sind die Anlagen insbesondere aus nördlichen Richtungen. Da die ersten WEA im Betrachtungsraum, insbesondere der Eifel und den Bördelandschaften, schon vor über zwei Jahrzehnten errichtet wurden und in einigen Teilen weithin sichtbar sind, sind sie mittlerweile auch dort zu einem typischen Bestandteil der Landschaft geworden. Im vorliegenden Fall ist davon in besonderem Maße auszugehen, da es sich um einen bestehenden Windpark handelt. Gleichwohl ist die „Mehrbelastung“ durch die Erhöhung der WEA zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs für das Landschaftsbild erfolgte getrennt für die Raumeinheiten (Naturräume) „Nördliche Rureifel“, „Aachener Hügelland“, „Zülpicher und Jülicher Börde“ sowie für die Raumeinheit „Rurtal“. Die Intensität des Eingriffs ergibt sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau der geplanten WEA. Dabei wird die Vorbelastung durch bestehende Anlagen im Umfeld mit berücksichtigt. Im Ergebnis ergibt sich für das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 3,873 ha. Landschaftsgebundene Erholung Die Halde mit ihrem aufgeforsteten Wald sowie das Haldenplateau dienen mit umlaufenden Wegen der Naherholung, insbesondere für die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften. Da die bestehenden neun WEA durch insgesamt vier neue Anlagen ersetzt werden, ist grundsätzlich mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen. Gesamtkompensationsbedarf Für den Ausgleich wurde ein Wert von 3,873 ha für die Gesamtkompensationsfläche errechnet, wobei auf 1,043 ha der landschaftsökologische und landschaftsästhetische Forderungen bei der Planung landschaftspflegerischer Maßnahmen gleichrangig zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 243 ist bereits ein Ausgleich für die damals errichteten neun WEA erfolgt, welcher bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes der geplanten vier WEA zu berücksichtigen ist. Dementsprechend wird der Gesamtkompensationsbedarf der neu zu errichtenden WEA um den Kompensationsbedarf für die alten WEA (2,315 ha) verringert. Dementsprechend ergibt sich für den Bau der vier neuen WEA ein Kompensationsbedarf von 1,558 ha (1,56 ha). Bezogen auf die drei geplanten WEA im Stadtgebiet Eschweiler ergibt sich eine Kompensationsfläche von 1,17 ha und für die eine geplante WEA auf Gemeindegebiet Langerwehe eine Fläche von 0,39 ha. Ausgleichsmaßnahmen Als ausgeglichen gilt ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet ist. Im vorliegenden Fall besteht der Hauptteil des Eingriffs in der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Der Ausgleich soll auf einer gemeinde- bzw. kreisübergreifenden Fläche im Grenzbereich der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren) und der Stadt Eschweiler (Städteregion Aachen) am Fuß der Halde Nierchen durchgeführt werden. Die als „Merbericher Acker“ bezeichnete Fläche ist eine Entwicklungsfläche der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft mit einer Gesamtgröße von ca. 79.435 m². Von dieser Fläche werden 15.600 m² (1,56 ha) beansprucht. Der „Merbericher Acker“ befindet sich auf einer Teilfläche des Kreises Düren (Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167 (Teilfläche: 35.000 m²) und Flurstück 168 (305 m²) sowie auf einer Teilfläche der Städteregion Aachen (Stadt Eschweiler, Gemarkung Weisweiler, Flur 10, Flurstück 128 (44.130 m²). Seite 21 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Abbildung „Merbericher Acker“ Auf dieser 1,56 ha großen Fläche ist die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern vorgesehen. Von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft sind für diese Flächen im Rahmen eines Entwicklungsplans entsprechende Bewirtschaftungsauflagen und Pflanzfestsetzungen formuliert worden. Die Sicherung der o.g. Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss. Nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung auf den Naturhaushalt verbleibt. 12.2. Schallimmissionen Die von den geplanten WEA ausgehenden Schallimmissionen wurden im Rahmen des Verfahrens umfassend gutachterlich untersucht (s. Kap. 7.1.6). Im Vergleich mit den vorhandenen WEA ergibt sich durch das geplante Repowering tags an allen Immissionsorten eine deutliche Verbesserung (2 bis 5 dB) der Schallimmissionssituation. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergibt sich nachts, auch unter Berücksichtigung der heutigen nächtlichen Abschaltung, ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Schallimmissionssituation. Nach Umsetzung der in Kap. 7.1.6 beschriebenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. 12.3. Lichtreflexionen Grundsätzlich ist auch im Rahmen der Weiterentwicklung der Windenergieanlagen eine Optimierung im Hinblick auf die Vermeidung von Lichtreflexionen durch den Einsatz matter, mittelreflektierender Farben für Rotorblätter und Türme erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lichtreflexionen entstehen. Seite 22 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 12.4. Kennzeichnung / Befeuerung Windenergieanlagen stellen ein Hindernis für den Flugverkehr dar, genauso wie Türme, Schornsteine oder hohe Gebäude und müssen deshalb entsprechend gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss nach der „Allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV) in der Regel ab einer Gesamthöhe von 100 m aus Gründen der Luftfahrtsicherheit erfolgen. Für die Tag-Kennzeichnung reichen i.d.R. farbige Markierungen an den Rotorblättern, es ist jedoch auch eine Befeuerung möglich. Die geplanten WEA werden jedoch keine TagBefeuerung haben. Für die Nacht-Kennzeichnung werden die WEA durch ein rotes Blinklicht befeuert. Das Blinklicht ist doppelt, damit auch bei vorbeiziehendem Rotor immer ein Blinklicht sichtbar ist. Zur Reduzierung der Beeinträchtigung durch nächtliche Befeuerung ist die Installation von Sichtweitenmessgeräten an den geplanten WEA vorgesehen. Hierdurch kann bei Sichtweiten über 5 km die Befeuerung auf 30% der Nennlichtstärke reduziert werden. Bei Sichtweiten über 10 km kann die Befeuerung sogar auf 10% der Nennlichtstärke reduziert werden. Grundsätzlich ist jede Befeuerung nach unten abgeschirmt, so dass davon auszugehen ist, dass nur in sehr geringem Maße Licht nach unten abgestrahlt wird. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigung durch nächtliche Befeuerung werden im Durchführungsvertrag sichergestellt. 12.5. Verschattung Bezüglich möglicher Verschattungen schutzbedürftiger Nutzungen durch die geplante Windenergieanlage wurde im Rahmen des Verfahrens eine gutachterliche Untersuchung erstellt (T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015). Im Zuge dieser Untersuchung ist nachzuweisen, dass durch den zu erwartenden Schattenwurf der geplanten WEA die Anforderungen der WEA-Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz bei der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden. Maßgebliche WEA in der Umgebung des Plangebietes, welche als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, sind nicht vorhanden. Um in diesem Gutachten Berechnungen durchführen zu können, wurde der Anlagentyp GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt. Dieser Anlagentyp ist nach Angaben des Vorhabenträgers in der engeren Wahl. Sollte jedoch ein anderer Anlagentyp realisiert werden, ist im Genehmigungsverfahren ein neues Schattenwurfgutachten zu erstellen. Im Ergebnis zeigen die Berechnungen, dass die zulässige Beschattungsdauer pro Jahr an allen 15 Immissionsorten in der näheren Umgebung der Halde Nierchen überschritten wird. Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend abzuschalten. Des Weiteren ergaben die Berechnungen, dass die zulässige Beschattungsdauer pro Tag an den Immissionsorten IO 1 bis 9 sowie IO 11 bis 15 überschritten wird. Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Minuten am Tag an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend abzuschalten. Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer wird im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens sichergestellt. Seite 23 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 12.6. Optisch bedrängende Wirkung Durch das Repowering werden sich die Anzahl, die Dimensionen sowie die Standorte der geplanten Windenergieanlagen ändern. Um eine optisch bedrängenden Wirkung zu vermeiden, wurde im Rahmen dieses Verfahrens eine Studie zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (ecoda Umweltgutachten, Stand 16.06.2015). Um in diesem Gutachten die erforderlichen Betrachtungen durchführen zu können, wurde eine WEA mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt. Allgemeines Grundsätzlich kann es bei zu geringen Abständen zwischen WEA und Wohngebäuden im Außenbereich zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen. Hierbei ist das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 BauGB) zu beachten. Nach richterlicher Auffassung kann eine WEA nur unter der Voraussetzung optisch bedrängend sein, unter denen auch Bauwerke als „erdrückend“ einzustufen sind. Eine erdrückende Wirkung kann demnach durch die Höhe und Breite eines hinzu tretenden Gebäudes entstehen. Dies anzunehmen komme allerdings erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegele, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnissituation entstehen ließe. Nach aktueller Rechtsprechung ist bei einem Abstand von mehr als dem dreifachen der Gesamthöhe der WEA i.d.R. generell nicht mehr von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dagegen bedarf es bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer WEA von der zwei- bis dreifachen Höhe regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung. Der Abstand wird als horizontaler Abstand vom Turmfuß der WEA zum Wohngebäude ohne Berücksichtigung der Topographie bemessen. Für die Bemessungen wurde der ungünstigste Standort des jeweiligen Turms (geringster Abstand) innerhalb der im Vorentwurf des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche angenommen und somit eine worst-case-Betrachtung durchgeführt. Die zur Offenlage konkretisierte Lage der WEA ermöglichte eine Präzisierung der überbaubaren Grundstücksflächen. Da sich die für den Turm festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen innerhalb der im Vorentwurf ausgewiesenen Flächen befinden, stellt die Annahme in der Studie nach wie vor eine worst-case-Betrachtung dar. Untersuchungsumfang Bei den zu untersuchenden Wohnbereichen (Vorprüfung) handelt es sich um die Randbereiche des Eschweiler Stadtteils Weisweiler Wilhelmshöhe sowie um die im Außenbereich gelegenen Wohnbereiche Gut Merberich, Sofienhof und Gut Kammerbusch im Gemeindegebiet Langerwehe. Für diese Bereiche erfolgte eine Darstellung und Bewertung der optischen Wirkung der geplanten WEA anhand der in der Rechtsprechung genannten Kriterien. Über die oben beschriebenen verbindlich zu prüfenden Bereiche hinaus wurden in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe weiter entfernte Wohnbereiche unter Berücksichtigung der Topographie untersucht, um auch dort eine Betroffenheit ausschließen zu können. Infolgedessen erfolgte vorsorglich eine überschlägige Prüfung der an den oben genannten Prüfbereich grenzenden Wohnlagen im Außenbereich und in Weisweiler-Wilhelmshöhe. In dieser überschlägigen Prüfung wurden im Außenbereich das Gut Kammerbusch, das Wohngebäude inkl. Werkstatt Langerweher Straße 124 und das Wohngebäude Merbericher Weg 2 betrachtet. Die Betrachtung des Ortsrandes von Weisweiler-Wilhelmshöhe beinhaltete die dem geplanten Vorhaben am nächsten gelegenen Straßenzüge Höhenweg, Auf der Heide, Sandkaulberg und Heidesiedlung. Für weitere Straßenzüge konnte angesichts der Entfernung und der Lage im Innenbereich mit einer ohnehin eingeschränkten Sicht auf das Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung bereits vorab ausgeschlossen werden. Ergebnis Im Ergebnis wurde festgestellt, dass beim Gut Kammerbusch aufgrund der Lage im Blickfeld, der Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung sowie der Entfernung Seite 24 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange (mindestens ca. 610 m) zur nächstgelegenen geplanten WEA nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist. Bei dem Wohngebäude Merbericher Weg 2 kann ebenfalls aufgrund der Entfernung (ca. 580 m) sowie angesichts der umgebenden Baumstrukturen eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden, zumal die Hauptlebensbereiche von der nächstgelegenen WEA abgewandt sind. Bei dem Gebäudekomplex Langerweher Straße 124 handelt es sich um ein Wohngebäude mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude. Aufgrund der Sichtbeschränkung durch das Wirtschaftsgebäude sowie die umgebenden hohen Gehölzstrukturen kann eine optisch bedrängende Wirkung der in ca. 620 m Abstand geplanten WEA ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Straßenzug Heidesiedlung wurde gutachterlich festgestellt, dass die Sichtbeschränkung durch die bestehenden Bäume und Gebäude eine optisch bedrängende Wirkung zu der mindestens 580 m entfernt geplanten WEA auf die Wohngebäude ausgeschlossen werden kann, zumal die Hauptlebensbereiche nicht dem geplanten Windpark zugewandt sind. Im Bereich des Straßenzuges Sandkaulberg (westlich der Straße Am Buschend) kann angesichts der Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA (mindestens ca. 630 m), der bestehenden Bäume sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung eine optisch bedrängende Wirkung auf die dort befindlichen Wohngebäude ausgeschlossen werden. Für den untersuchten Abschnitt des Straßenzuges Auf der Heide konnte ebenfalls aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA (mindestens ca. 580 m) sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung eine optisch bedrängende Wirkung auf die dort befindlichen Wohngebäude ausgeschlossen werden. Angesichts der weitgehenden Sichtbeschränkung durch bestehende Gehölzstrukturen sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung kann für die Wohngebäude am Höhenweg eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden. Als weiteres Ergebnis der Vorprüfung wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden Prüfung für das Gut Merberich und den Sofienhof festgestellt. Im Zuge der Einzelfallprüfung erfolgte eine Begehung der Grundstücke und in Teilen auch der Räumlichkeiten, welche mit Fotos dokumentiert wurden. Von den Wohnräumen des Gut Merberich bestehen möglicherweise im Hauptgebäude Sichtbeziehungen zu der mindestens 920 m entfernt geplanten WEA. Aufgrund der Entfernung wird jedoch die Wirkung gutachterlich als nicht optisch bedrängend eingestuft. Gleiches gilt für die Wirkung dieser WEA im Park. Im östlichen Bereich des Parks wird der Rotor der nächstgelegenen (mindestens ca. 550 m) geplanten WEA zu sehen sein. In Richtung Westen wird der Rotor jedoch zunehmend von vorhandenen Bäumen verdeckt, so dass Ausweichmöglichkeiten bestehen. Somit wird auch die Wirkung dieser WEA auf das Gut Merberich gutachterlich als optisch nicht bedrängend eingestuft. Von den Wohnräumen des Wohngebäudes nördlich des Sofienhofes werden allenfalls einzelne Rotorblätter der in ca. 810 m Entfernung geplanten WEA sichtbar sein. Aufgrund des Abstandes und der Verdeckung durch Bäume wird die Wirkung gutachterlich als nicht optisch bedrängend angesehen. Gleiches gilt für die Wirkung dieser WEA von der Terrasse aus. Innerhalb der Wohnräume wird die nächstgelegene WEA (Mindestabstand 490 m) nicht zu sehen sein. Von der nach Südwesten ausgerichteten Terrasse ist der Rotor dieser WEA lediglich am Rande des Blickfeldes wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund wird auch die Wirkung dieser WEA als optisch nicht bedrängend angesehen. Nach den oben dargelegten Ausführungen ist insgesamt aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass eine optisch bedrängende Wirkung von keiner der geplanten WEA auf die angrenzenden Wohnlagen ausgeht. Seite 25 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange 12.7. Boden Bodenverhältnisse / Gründung Bei der Halde Nierchen handelt es sich um eine Abraumhalde des Braunkohletagebaus. Sie wurde aus Bodenmaterial mit stark wechselnder Zusammensetzung aufgeschüttet und künstlich modelliert. Die Aufschüttung des Abraums wurde 1968 abgeschlossen. 1973 endete die Bergaufsicht. Insofern muss mit unsicheren Baugrundverhältnissen gerechnet werden, die im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens entsprechende Baugrunduntersuchungen und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen. Aufgrund dessen sind die Flächen im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 BauGB entsprechend gekennzeichnet (s. Kap. 7.3). Altlasten Die Halde Nierchen wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte des Kreises Düren als Verdachtsfläche (Az. 66370803/ Nr. 504) geführt. Die Überprüfung des Altlastenverdachts kam im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes F 18 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Halde Nierchen um eine reine Abraumhalde aus dem Braunkohletagebau handelt. Im Ergebnis gab es keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Altlasten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Umweltamt des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass im Plangebiet ggf. mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen ist. Falls belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist dies ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist zur Standsicherheit (s.o.) ein Bodengutachten erforderlich. In diesem Zusammenhang sind ggf. erforderlich werdende weitere Untersuchungen bzw. Sanierungsmaßnahmen mit der Unteren Abfallbehörde abzustimmen. Bergbauliche Tätigkeiten Es werden im Bereich des Plangebietes bergbauliche Gewinnungstätigkeiten im oberflächennahen- und im tagesnahen Bereich vermutet. Darüber hinaus kann aufgrund der Lagerstättenverhältnisse nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von Grubenbildern (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich stattgefunden hat. In einem Gutachten vom Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig aus dem Jahr 2007 erfolgten u.a. Untersuchungen zur Lage von Gruben, Schächten und flächenhafter Gräberei. Dieses Gutachten wurde im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens vom Vorhabenträger eingesehen. Die geplanten Standorte der WEA liegen demnach außerhalb von den dargestellten Gruben, Schächten und flächenhaften Gräbereien. Um spätere Setzungen oder Einstürze zu verhindern, sind vor Beginn der Baumaßnahmen die Standsicherheit und die Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche nachzuweisen. Diesbezüglich wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 12.8. Artenschutz Zwischen März 2013 und Juli 2014 führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen (Artenschutzprüfung zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 18.08.2014) im Bereich des zum Repowering vorgesehenen Windparks auf der Halde Nierchen (Eschweiler/Langerwehe) durch. Diese aktuellen Untersuchungen stellen zusammen mit bestehenden Daten des LANUV (FIS Geschützter Arten, Fundortkataster @LINFOS, Energieatlas) sowie Hinweisen Dritter die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des geplanten Vorhabens dar. Bei der Vogelkartierung wurden 65 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 21 Vogelarten vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA vertiefender betrachtet. Unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind keiSeite 26 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange ne erheblichen Projektwirkungen, welche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG darstellen, zu erkennen. Ebenfalls lassen sich in der Gesamtbetrachtung der Vögel mit ihrem Brut-, Rast- und Zugverhalten keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen in erheblichem Maße feststellen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung erforderlich. Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen der Untersuchungen zu Fledermausvorkommen konnten 6 Arten nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobachtete Art. Daneben traten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus auf. Aus dem Umfeld gibt es zudem Hinweise auf das Vorkommen der windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus. Im Bebauungsplan wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich vermieden werden sollte, weil hierdurch Fledermäuse angezogen werden können und damit einer gewissen Gefährdung ausgesetzt wären. Im Hinblick auf die im Plangebiet und der Umgebung vorkommenden Fledermausarten ist ein entsprechendes Monitoring (Batcordermonitoring) nach Umsetzung der Planung durchzuführen. Hierzu ist der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (12.11.2013) zu beachten. Das Monitoring muss in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Unteren Landschaftsbehörden des Kreises Düren und der Städteregion Aachen stattfinden. Bezüglich des Monitoring wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Das Monitoring wird im Durchführungsvertrag gesichert. Die entsprechende Abwicklung ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Im Ergebnis sind unter Beachtung der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten. 12.9. Schutzgebiete Die Flächen im Plangebiet liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Langerwehe und sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Die Festsetzung ist in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden. Es sind weder innerhalb des Plangebietes noch angrenzend geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope oder Naturdenkmäler vorhanden. 12.10. Visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich In der näheren Umgebung des Windparks Halde Nierchen befindet sich auf dem Gemeindegebiet Langerwehe das Gut Merberich. Dieses Gut wurde 1982 in die Denkmalliste eingetragen. In dem Objektblatt des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ist ausdrücklich vermerkt, dass sich diese Eintragung nicht nur auf das Gebäudeensemble von Gut Merberich, sondern auch auf die umgebende Parkanlage bezieht. Um negative Auswirkungen durch das geplante Repowering auszuschließen, wurde im Rahmen des Verfahrens eine Untersuchung zu den visuellen Auswirkungen des Vorhabens von dem Büro scheuvens + wachten in Kooperation mit dem Institut für Städtebau und Landesplanung UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes RWTH Aachen University – Faculty of Architecture mit Stand vom 06.07.2015/ 17.11.2015 erstellt. Um in diesem Gutachten realistische Annahmen treffen zu können, wurde auch hier eine WEA mit einer Gesamthöhe von 170 m, einer Nabenhöhe von 110 m und einem Rotordurchmesser von 120 m zu Grunde gelegt. Bei der Realisierung des Vorhabens sind geringfügige Abweichungen von diesen Annahmen möglich, ohne dass grundsätzlich Aussagen dieses Gutachtens dadurch in Frage gestellt werden. Seite 27 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Das Denkmal Bei dem Gut Merberich handelt es sich um eine mittelalterliche Neugründung über einer römischen Siedlungsstelle, welche 1912 durch den Architekten Emanuel von Seidel umgebaut wurde. In der detaillierten Beschreibung des Gebäudeensembles werden die größtenteils im Original erhaltene Innenausstattung sowie das Einfahrtstor und der Landschaftspark hervorgehoben. Der Denkmalwert wird u.a. auch damit begründet, dass es sich bei dem Ausbau Anfang des 20sten Jahrhunderts um eine interessante, sehr späte Variante eines ländlichen, nunmehr bürgerlichen Herrensitzes handelt, der einen alten Rittersitz in ein dem Zeitgeschmack entsprechendes Landhaus mit historischem Kern veränderte. Im ländlichen Bereich des Rheinlandes ist diese Bauform, besonders in dieser Qualität und relativ originalen Erhaltung, nicht sehr verbreitet. Eine besondere Bedeutung hatte bei der Umgestaltung zum Landhaus die Einbettung des Gut Merberich in die umgebende Kulturlandschaft und damit auch wesentliche Sichtpunkte und Sichtbeziehungen von kulturhistorischer Relevanz. Bereits die Gestaltungsprinzipien von Gut Merberich und dem angrenzenden Landschaftsgarten machen deutlich, dass vielfältige Wechselbeziehungen zwischen dem Gebäudeensemble und der umgebenden Kulturlandschaft bestanden. Auch die umgebende Kulturlandschaft selbst wurde wiederum mit spezifischen Elementen gestaltet, die diese Wechselbeziehungen betonten. Hierzu gehörten insbesondere die unterschiedlichen Alleen, die auf den Gebäudekomplex Gut Merberichs zuliefen bzw. diesen Gebäudekomplex mit weiteren Teilen des Landgutes verbanden. Derzeitige Situation Die vielen prägenden Wege- und Landschaftselemente in der Umgebung Gut Merberichs sind heute nur noch teilweise, in stark veränderter Form oder gar nicht mehr vorhanden. Einen gravierenden Einschnitt in diese Kulturlandschaft bildeten die Zerstörungen im zweiten Weltkrieg. Nicht nur der Gutshof selbst wurde stark beschädigt, sondern auch der Baumbestand der in Richtung des zugehörigen Gutes Luginsland verlaufenden Obstbaumallee ging verloren. Eine weitere signifikante Veränderung der ursprünglichen Kulturlandschaft um Gut Merberich stellt die Überformung durch die aufgeschüttete Halde dar, welche heute eine bewaldete Geländestufe darstellt. Diese künstliche Landschaft wurde zusätzlich noch seit 1998 durch den Windpark technisch überprägt. Der Blick von der aktuell wieder angepflanzten Obstbaumallee in nördliche Richtung wird durch den hier ansässigen Braunkohletagebau und insbesondere durch das vorhandene, großmaßstäbliche Kraftwerk Weisweiler dominiert. Durch die Aufschüttung der Halde ging der größte Teil der Kulturlandschaft um Gut Merberich einschließlich des zugehörigen Gut Luginsland verloren. Hierzu gehört auch die in Richtung Süden verlaufende Obstbaumallee. Die von der Langerweher Straße zum Gut Merberich verlaufende Allee wurde in der Nachkriegszeit vollständig durch die Trasse der Bundesbahn Aachen-Köln unterbrochen, so dass deren Erlebbarkeit stark eingeschränkt ist. Seit 2003 wurde das Landgut vom derzeitigen Besitzer unter Einbeziehung des angrenzenden Landschaftsgartens vollständig denkmalgerecht saniert bzw. in seiner ursprünglichen Konzeption wieder hergestellt. Die Nebengebäude wurden saniert und werden heute überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Darüber hinaus erwarb der Eigentümer wieder die ehemalige Gutskapelle sowie vormals zum Gut gehörende Ländereien. Aktuell wurden die einstige Obstbaumallee zum Gut Luginsland sowie eine östlich des Gutes verortete Streuobstwiese neu bepflanzt. Insgesamt ist festzustellen, dass die Authentizität der historischen Kulturlandschaft um Gut Merberich, trotz der vielfältigen Bemühungen des derzeitigen Besitzers, nur noch in sehr geringem Maße gegeben ist. Gutachterliche Bewertung Um die Auswirkungen durch das geplante Repowering objektiv beurteilen zu können, wurden von den als kulturhistorisch relevant eingestuften Sichtpunkten Visualisierungen mit höchstmöglicher technischer Präzision soweit irgend möglich realitätsnah und der menschlichen Wahrnehmung entsprechend erstellt. Seite 28 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange Im Ergebnis zeigen diese Visualisierungen, dass Sichtpunkte von sehr hoher kulturhistorischer Bedeutung durch die geplanten WEA im Wesentlichen nicht beeinträchtigt werden. Durch das geplante Repowering entsteht im Vergleich zur jetzigen Situation keine entscheidende Verschlechterung der Wahrnehmbarkeit des kulturgeschichtlichen Denkmalwertes von Gut Merberich. Aus gutachterlicher Sicht sind die Auswirkungen der Planung als neutral einzustufen. Dieses Untersuchungsergebnis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass bereits gegenwärtig in der kulturlandschaftlichen Umgebung von Gut Merberich ein sehr hohes Maß an Verfremdung und technischer Überprägung (vorhandene WEA) besteht. Entscheidend sind hierbei die durch den Braunkohletagebau entstandenen Veränderungen, insbesondere die Halde und die visuelle Dominanz des Kraftwerks Weisweiler. Gutachterliche Empfehlungen  Verzicht auf nordöstliche WEA  Ausgleichszahlungen  Untersuchungen weiterer Umweltbelange Zur Empfehlung Verzicht auf nordöstliche WEA: Repowering-Projekte können nur realisiert werden, wenn die Rahmenbedingungen einen wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb des Vorhabens am konkreten Standort ermöglichen. Neben den übergeordneten gesetzlichen Rahmenbedingungen (s. hierzu BauGB und EEG) sind dabei auch die Verhältnisse vor Ort ausschlaggebend. Grundsätzlich stellen bei einem Repowering gegenüber einer Neuplanung die bestehenden WEA einen Restwert dar, der durch den Mehrertrag der neuen Anlagen aufgebracht werden muss. Die Erträge des neuen Windparks müssen demnach zusätzlich zu den notwendigen neuen Investitionen auch die Restwerterwartungen übernehmen. Somit ist ein Repowering generell gegenüber einer Neuplanung wirtschaftlich benachteiligt. In der Regel liegen bei einem wirtschaftlichen Repowering die Erträge eines neuen Windparks beim 3-fachen des bestehenden Windparks und die Anlagenleistung bei dem doppelten des bestehenden Windparks (Quelle: Bundesverband Windenergie e.V.). Der Anlass zum Repowering auf der Halde Nierchen besteht u.a. in der Reduzierung der Anlagenzahl bei gleichzeitiger Verbesserung der Schallsituation, der Entlastung des Landschaftsbildes, einer Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und folglich einer Erhöhung des Klimaschutzbeitrages. Der Betreiber des bestehenden Windparks plante 2013 das Repowering noch mit WEA mit einer Gesamthöhe von 150 m bei voller Einsatzleistung. 2014 erfolgte die Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG). Neben den reduzierten Einspeisevergütungen erfolgt zukünftig eine weitere Minderung quartalsweise und bis um das 3-fache stärker als zu den Konditionen in 2013. Aufgrund dessen wurde es erforderlich, einen Anlagentyp zu wählen, welcher die zur Verfügung stehende Fläche optimaler nutzt und einen maximal möglichen Energieertrag erwirtschaftet. Infolgedessen wurde der diesem Bebauungsplan zugrundeliegende Anlagentyp mit einer Gesamthöhe von 170 m gewählt. Da jedoch aufgrund der vorliegenden Schallsituation im Hinblick auf die umliegende schützenswerte Bebauung eine erhöhte Abregelung aller WEA in der Nacht auf den niedrigsten Betriebsmodus notwendig ist, reduzieren sich die Energieerträge deutlich. Eine weitere Ertragsreduktion entsteht durch die vorgegebenen Abgrenzungen des Windparks aus den rechtskräftigen Bebauungsplänen (Potenzialfläche), da die mit den Rotoren überstrichenen Flächen innerhalb dieser Grenzen liegen müssen und hierdurch die Kompaktheit der Standorte zu negativen Auswirkungen auf den Wirkungsgrad des Windparks führen. Der nach o.g. Erläuterungen konzipierte neue Windpark besteht aus vier WEA (Stadt Eschweiler und Gemeinde Langerwehe) mit einer Gesamtleistung von 10 Megawatt (MW) und einem jährlichen Stromertrag von 29,7 Mio. kWh. Im Vergleich mit dem Ertrag des alten Windparks von 12,2 Mio kWh ergibt sich ein Verhältnis des 2,4-fachen Stromertrags. Dieser Ertrag liegt bereits unterhalb der o.g. Wirtschaftlichkeitsregel für ein Repowering, jedoch noch im wirtschaftlich darstellbaren Bereich. Eine Reduktion auf drei WEA (Verzicht auf die nordöstliche WEA), wie vom Gutachter empfohlen, hätte zur Folge, dass sich die Gesamtleistung auf 7,5 MW reduzieren würde Seite 29 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange und somit die Gesamtleistung niedriger wäre, als die des bestehenden Windparks mit 9 MW. Der Stromertrag würde sich bei drei Anlagen mit 22,3 Mio. kWh im Vergleich zum Ertrag des bestehenden Windparks lediglich um das 1,8-fache statt, wie oben zum wirtschaftlichen Repowering beschrieben, um das 3-fache erhöhen. In Zusammenhang mit den erforderlichen Investitionen und dem Restwert des bestehenden Windparks wäre eine Wirtschaftlichkeit bei einer Reduzierung auf drei WEA nicht mehr gegeben. Die Gemeinde Langerwehe hat sich bereits zu Beginn dieses Projektes dafür ausgesprochen, den Klimaschutzzielen in Nordrhein-Westfalen mit dem geplanten Repowering zu entsprechen. Das Gutachten zu den visuellen Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Repowering im Vergleich zur jetzigen Situation keine entscheidende Verschlechterung der Wahrnehmbarkeit des kulturgeschichtlichen Denkmalwertes von Gut Merberich entsteht und dass aus gutachterlicher Sicht die Auswirkungen der Planung als neutral einzustufen sind. Da nach gutachterlichen Ausführungen die Auswirkungen als neutral eingestuft werden, wird der Empfehlung zur Reduzierung der Gesamtanlagenanzahl auf drei nicht gefolgt. Um den gegenwärtigen Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden, wird dem Repowering der Vorrang eingeräumt. Zur Empfehlung Ausgleichszahlungen: Das Denkmal Gut Merberich wird durch das geplante Repowering nicht zusätzlich zu der bereits vorhandenen Überformung durch die aufgeschüttete Halde, durch den seit 1998 bestehenden Windpark und durch die bereits vorhandenen Beeinträchtigungen durch den Braunkohletagebau sowie das vorhandene, großmaßstäbliche Kraftwerk Weisweiler beeinträchtigt. Die vom Gutachter als neutral eingestuften Auswirkungen der Planung werden die Nutzbarkeit des Denkmals als Wohnstandort nicht einschränken. Folglich ist der Bestand des Denkmals auch weiterhin sichergestellt. Die Auffassung, den Betreiber des Windparks zu Ausgleichszahlungen verpflichten zu können, obwohl die Auswirkungen der Planung gutachterlich als neutral eingestuft werden, wird nicht geteilt. Zur Empfehlung Untersuchungen weiterer Umweltbelange: Im Hinblick auf die weiteren Umweltbelange wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens alle erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen erstellt. Daraus resultierende Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Durchführungsvertrag gesichert und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt (s. hierzu auch Kap. 7.1.6, 12) Den Belangen des Denkmalschutzes wurde im Rahmen dieses Verfahrens umfassend Rechnung getragen. 13. GUTACHTEN  Artenschutzprüfung zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 18.08.2014  Luftverkehrliches Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit von vier auf der Halde Nierchen geplanten Windkraftanlagen mit dem Flugbetrieb an den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen sowie dem zivilen Verkehrsflughafen Köln-Bonn, Mörz Transport Consult, 18.11.2014  Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Rahmen des geplanten Repowering im vorhandenen Windpark Halde Nierchen, T&H Ingenieure GmbH, 30.11.2015  Evaluierung des geplanten Repowerings des Windparks Halde Nierchen in Bezug auf visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich, ArbeitsgeSeite 30 Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange meinschaft scheuvens + wachten mit UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes, RWTH Aachen University, 06.07.2015 / 17.11.2015  Studie zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Repowering-Vorhaben „Halde Nierchen“, ecoda Umweltgutachten, 16.06.2015  Schalltechnisches Gutachten für das geplante Repowering im Windpark „Halde Nierchen“, T&H Ingenieure GmbH, 17.12.2015  Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 21.01.2016 Langerwehe, den 08.03.2016 Seite 31