Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,8 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
______________________________________
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Repowering – Halde Nierchen“
Begründung
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche
Auswirkungen des Bauleitplanes
Umweltbelange
Verfahrensstand:
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
______________________________________
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Rechtsbasis:
Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung)
vom 01.03.2000 (GV NW S. 256) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gültigen Fassung.
Seite 2
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Inhalt
1.
Geltungsbereich
2.
Übergeordnete Planungen
4
2.1
2.2
2.3
2.4
4
5
7
8
Landesplanung
Regionalplan / Regionalplanung
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan (FNP)
4
3.
Verfahren
9
4
Bestand und derzeitige Nutzungen
9
5.
6.
7.
8.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
10
5.1
5.2
10
11
Anlass der Planung
Ziel der Planung
Begründung der Planungsziele
12
6.1
6.2
12
12
Vereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
Planinhalte und Festsetzungen
13
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
13
18
18
18
18
Planungsrechtliche Festsetzungen
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Kennzeichnung
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Umsetzung des Bebauungsplanes
18
8.1
8.2
8.3
8.4
18
18
18
19
Ver- und Entsorgung
Niederschlagswasserbeseitigung
Verkehrliche Erschließung
Luftverkehr
9.
Flächenbilanz
19
10.
Bodenordnung
19
11.
Kosten
19
12.
Umweltbelange
20
12.1
Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung
20
12.2
Schallimmissionen
22
12.3
Lichtreflexionen
22
12.4
Kennzeichnung / Befeuerung
23
12.5
Verschattung
23
12.6
Optisch bedrängende Wirkung
24
12.7
Boden
26
12.8
Artenschutz
26
12.9. Schutzgebiete
27
12.10. Visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich
27
13.
Gutachten
30
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
1. GELTUNGSBEREICH
Die Halde Nierchen liegt zwischen Eschweiler und Langerwehe. Der Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Rand des Gemeindegebietes Langerwehe und umfasst etwa die südöstliche Hälfte der Halde.
Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 21,48 ha.
Die Begrenzung des Plangebietes wird im Nordosten, im Südosten und im Südwesten
von der jeweiligen, dem Haldenplateau abgewandten Seite des umlaufenden Wirtschaftsweges gebildet. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze entlang der Gemeindegrenze.
Die genauen Grenzen des Plangebietes ergeben sich aus der Planurkunde.
Übersichtsplan
2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
2.1. Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im
Windenergieerlass von 2015 wurde das landespolitische Ziel formuliert, den Anteil der
Windenergie in NRW von heute 4% an der Stromerzeugung auf mindestens 15% im Jahre 2020 auszubauen.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Landesentwicklungsplan (LEP) 1995
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist 1995 in Kraft
getreten. Im LEP ist im Kapitel D „Infrastruktur“ zur „Energieversorgung“ u.a. das Ziel
formuliert, die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) zu verbessern bzw. zu
schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit
Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang
einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windenergieanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender
planerischer Relevanz sind.
Landesentwicklungsplan (LEP) Entwurf 2015
Zurzeit liegt ein neuer LEP im überarbeiteten Entwurf vor (22.09.2015). Derzeit läuft ein
zweites Beteiligungsverfahren. Der überarbeitete Entwurf soll die geltenden Pläne ersetzen und in einem Planungsinstrument zusammenführen.
Im Entwurf des LEP sind die Ziele zu Windenergieanlagen und deren Nutzung im Kapitel
10.2 „Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, Ziele und Grundsätze“ wie folgt
formuliert:
Ziel 1 fordert eine Standortsicherung von Halden und Deponien, sofern die technischen
Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden.
Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind.
Ziel 2 sieht vor, entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken und proportional
zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung von Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.
Im Grundsatz 4 wird dargelegt, dass die Regional- und Bauleitplanung das Repowering
von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen sollen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
2.2. Regionalplan / Regionalplanung
Im gültigen Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln - Teilabschnitt Region Aachen – sind die Flächen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auf dem Haldenplateau der Halde Nierchen als „allgemeiner Freiraum
und Agrarbereich“ dargestellt. Die Böschungen der Halde sind als „Waldbereiche“ mit der
Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Ausschnitt Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen -
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, lediglich textliche Festlegungen.
Die räumliche Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der
kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung bezüglich der Windkraft besagt, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen
und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von
Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen.
Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten
für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch nicht
rekultivierten Braunkohle-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen
Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 2: In nachfolgend aufgeführten Bereichen können Windparks geplant werden, wenn
sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele
und / oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
• Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar
sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,
• regionale Grünzüge,
• historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz),
• Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung,
• Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen,
• Deponien für Kraftwerksasche,
• Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.
In Ziel 3 werden Gebiete beschrieben, in denen Windparks ausgeschlossen werden sollen:
• Bereiche zum Schutz der Natur,
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
•
•
•
•
•
•
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei
denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht,
Flugplatzbereiche,
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken,
Bereiche für Abfalldeponien,
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile).
Ziel 4 formuliert darüber hinaus landesplanerische Anforderungen.
Demnach ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Immissionsrichtwerte der
TA Lärm einzuhalten. Zudem ist auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks Rücksicht zu nehmen.
2.3. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des gültigen Landschaftsplanes Langerwehe
(Stand 24.06.2014).
Die Halde Nierchen liegt im Landschaftsschutzgebiet. Der Landschaftsplan stellt den
Bereich des Haldenplateaus, auf dem sich die bestehenden Windenergieanlagen befinden, mit dem Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktion in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten
Bördelandschaft und den Erhalt der vorhandenen Strukturelemente, insbesondere der
schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigungen“, dar.
Ausschnitt Landschaftsplan Langerwehe (Entwicklungs- und Festsetzungskarte)
Die dem Ziel 2 u.a. zugrunde liegenden Grundsätze
Erhaltung, Anreicherung und Verbesserung des derzeitigen Landschaftsgefüges
und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Landschaftsbildes,
Vermeidung - bzw. Minimierung bei nachgewiesener Erforderlichkeit - des weiteren Landschaftsverbrauches, der Bodenversiegelung und der weiteren Zersiedlung der Landschaft
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
werden bei den bisherigen sowie den geplanten Nutzungen berücksichtigt. Die fruchtbaren Böden werden auch weiterhin überwiegend ackerbaulich genutzt. Mit dem geplanten
Repowering wird einem weiteren Landschaftsverbrauch und weiterer Zersiedlung der
Landschaft entgegengewirkt sowie die Bodenversiegelung durch die Reduzierung von 9
auf 4 WEA verringert.
Demnach widersprechen die bisherigen sowie die geplanten Nutzungen (Windpark und
landwirtschaftliche Nutzungen) nicht den Festsetzungen des Landschaftsplanes.
2.4. Flächennutzungsplan (FNP)
Das Haldenplateau ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe
(1996) als Sondergebiet Windpark und die umliegenden Böschungsbereiche der Halde
sind als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Angrenzend an den Haldenfuß sind
Flächen für die Landwirtschaft bzw. für die Forstwirtschaft ausgewiesen.
Teilausschnitt FNP
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund der derzeitigen Darstellung eines Sondergebietes Windpark ist dieser Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
Standortuntersuchung
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan von 1996 wie oben beschrieben
bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie von ca. 21,56 ha ausgewiesen und
hierfür parallel den Bebauungsplan Nr. F 18 als Satzung beschlossen. Durch diese Konzentrationszone wird jedoch eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet die Errichtung weiterer Windenergieanlagen zu ermöglichen und so die regenerativen Energien zu fördern.
Hierzu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Hinblick darauf muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu definieren.
Die Konzentrationszone für die Windenergie „Halde Nierchen“ wird darin grundsätzlich
bestätigt.
Die auf Grundlage der o.g. Standortuntersuchung angestrebte 33. Flächennutzungsplanänderung, die sich derzeit in der Offenlage befindet, wird u.a. für die Flächen im Geltungsbereich auch weiterhin eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen darstellen.
Die bestehende Konzentrationszone ist jedoch unter Zugrundelegung neuester ErkenntSeite 8
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
nisse nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (s.u.) und wird
demzufolge auf die westlichen Flächen verkleinert.
Bei dem geplanten Repowering auf dem Gemeindegebiet Langerwehe soll nur im südlichen Bereich eine neue Anlage errichtet werden. Diese WEA liegt auch weiterhin in der
verbleibenden Konzentrationszone, so dass dieser Bebauungsplan auch künftig aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt ist.
Standortuntersuchung: Teilausschnitt Konzentrationszone
3. VERFAHREN
Das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 „Halde
Nierchen - Repowering“ erfolgt im Regelverfahren gemäß § 2 BauGB inklusive der Erstellung eines Umweltberichtes.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung wurde ersichtlich, dass es sinnvoller ist, den
Bebauungsplan in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB umzuwandeln (1. Änderung des Bebauungsplanes F 18, Vorhaben- und Erschließungsplan,
„Halde Nierchen - Repowering“).
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehören der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes, daher gelten weitgehend die gleichen Verfahrensregelungen.
Von einer erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
kann abgesehen werden, da die Unterrichtung und Erörterung bereits im bisherigen Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 erfolgt ist.
Die Umwandlung erfolgt demnach zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
4.
BESTAND UND DERZEITIGE NUTZUNGEN
Die Halde Nierchen ist eine etwa 70 m hohe, teilweise bewachsene Halde zwischen
Eschweiler und Langerwehe. Sie ist im Rahmen des nördlich gelegenen Tagebaus Inden
mit Aufschlussmaterial als Außenkippe aufgeschüttet worden. Die Böschungsbereiche
der Halde wurden nach 1960 forstlich rekultiviert. Die Rekultivierungsarbeiten wurden
1973 beendet.
Die Halde liegt ca. 220 m über NN, umfasst eine Fläche von etwa 140 ha und wird seit
1998 als Windpark mit neun Windenergieanlagen (WEA) genutzt. Die nicht für WindenerSeite 9
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
gieanlagen genutzten Flächen werden landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet. Auf dem
Gebiet der Gemeinde Langerwehe stehen vier Anlagen.
5.
ANLASS UND ZIEL DES BEBAUUNGSPLANES
5.1. Anlass der Planung
Die Windenergieanlagen auf der Halde Nierchen wurden 1998 errichtet. Für das interkommunale Vorranggebiet „Windpark Halde Nierchen“ wird derzeit durch den Betreiber
das Repowering untersucht. Dabei ist geplant, die vorhandenen 9 WEA (davon 5 WEA
auf Eschweiler Stadtgebiet und 4 WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe)
durch 4 neue WEA (davon 3 WEA auf Eschweiler Stadtgebiet und 1 WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe) zu ersetzen.
Lageplan mit bestehenden Windenergieanlagen
Die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung der WEA bildet der seit dem 30.04.1997
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. F 18 - Windpark Halde Nierchen -. Inhalte des Bebauungsplans sind u.a. die Standorte der WEA und ihre maximale Höhe. Vor einem Repowering ist dieser Bebauungsplan zu ändern. Das geplante Repowering geht von 1
WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 170 m aus.
Lageplan mit geplanten Windenergieanlagen
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Da sich etwa die andere Hälfte des Haldenplateaus mit insgesamt fünf Windenergieanlagen auf dem Stadtgebiet Eschweiler befindet, wird von der Stadt Eschweiler der entsprechende Bebauungsplan geändert. Um das geplante Repowering sinnvoll durchführen zu
können, werden entsprechend aufeinander abgestimmte Planverfahren der Stadt
Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe parallel durchgeführt.
Repowering
Als Repowering wird das Ersetzen älterer Windenergieanlagen durch neue leistungsstarke Anlagen bezeichnet. Der Einsatz moderner Windenergieanlagen bringt u.a. Vorteile
durch
die Möglichkeit, die Anzahl der bisherigen Anlagen zu verringern,
eine Erhöhung des Beitrags zum Klimaschutz,
eine Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien,
die Möglichkeit zur Beseitigung negativer Auswirkungen der Altanlagen,
den Einsatz neuer Technologie bzgl. Schall, Schattenwurf, Rotordrehzahl etc.,
höhere Gewerbesteuereinnahmen für die Kommunen,
eine Entlastung für das Landschaftsbild.
Klimaschutz
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, vor der die Welt derzeit steht.
Der Klimaschutz ist eine wichtige Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen, aber
auch von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland verbindliche Klimaschutzziele
in Form eines Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Die Landesregierung hat sich das Ziel
gesetzt, den CO2-Ausstoß bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um
mindestens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien. Nach dem Stand der Wissenschaft ist diese Reduzierung
erforderlich, um die vorhandenen Ökosysteme zu erhalten und somit die Lebensgrundlage für die nachfolgenden Generationen zu sichern. Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden jedoch die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen
nicht erreicht werden. Dabei kommt dem Repowering besondere Bedeutung zu.
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist bei Aufstellung sowie Änderung von Bauleitplänen insbesondere auch „die Nutzung erneuerbarer Energien“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
zu berücksichtigen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Haldenplateau weist im Vergleich zu anderen Standorten erhebliche Lagevorteile
auf. Durch die etwa 70 m höhere Lage über der umgebenden Landschaft sind die Windverhältnisse überdurchschnittlich günstig.
Zudem sind bereits alle Versorgungsleitungen vorhanden und der erzeugte Strom kann
direkt über das ca. 4 km entfernt liegende Umspannwerk "Zukunft" in das öffentliche Netz
eingespeist werden.
Im Hinblick auf die Anordnung der WEA auf dem Haldenplateau wurden im Rahmen des
Verfahrens verschiedene Konstellationen zur Optimierung geprüft. Die in den Bebauungsplan übernommenen Standorte stellen hinsichtlich der Standsicherheit, der
Windabschattung sowie der einzelnen Umweltbelange die favorisierte Lösung dar.
5.2. Ziel der Planung
Durch diesen Bebauungsplan soll die Zulässigkeit der geplanten Windenergieanlagen
unter der Voraussetzung eines Rückbaus (Repowering) der Altanlagen ermöglicht werden und damit dem Klimaschutz Rechnung getragen werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung neuer Windenergieanlagen erst dann zulässig,
wenn die bestehenden Anlagen stillgelegt wurden.
Der Windpark soll auch weiterhin der öffentlichen Stromversorgung dienen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zum Repowering sicherzustellen, ist die Aufstellung
dieses Bebauungsplanes erforderlich.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
6.
BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSZIELE
6.1. Vereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung
Durch das geplante Repowering besteht die Möglichkeit, durch effizientere Anlagen mehr
Strom aus Windenergie zu erzeugen und in das öffentliche Netz einzuspeisen. Somit wird
dem ausdrücklichen Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen, den Anteil der Windenergie in
NRW von heute 4% an der Stromerzeugung auf mindestens 15% im Jahre 2020 auszubauen, entsprochen.
Landesentwicklungsplan (LEP) 1995
Mit der Ausweisung eines Windparks auf der durch ihre erheblichen Lagevorteile prädestinierten Halde wird den Zielen des derzeit gültigen LEP entsprochen, welcher das Ziel
formuliert, Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windenergieanlagen.
Landesentwicklungsplan (LEP) Entwurf 2015
Der Entwurf des LEP fordert eine Standortsicherung von Halden, wenn diese die technischen Voraussetzungen aufweisen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden.
Weiterhin sollen bis 2020 mindestens 15% durch Windenergie und bis 2025 30% der
nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Erneuerbare Energien mit einem Windenergieanteil daran von rund 67% gedeckt werden.
Darüber hinaus soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering unterstützen.
Somit wird mit dem geplanten Repowering auf der Halde Nierchen auch den entsprechenden Zielen und Grundsätzen des Entwurfes des LEP 2015 entsprochen.
6.2. Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
Das geplante Repowering widerspricht den zeichnerischen Darstellungen des Regionalplanes für die Halde Nierchen „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ nicht, da auch
weiterhin die nicht von den Windenergieanlagen oder deren Nebenanlagen genutzten
Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zugänglich sind.
Dem in den textlichen Festlegungen genannten Ziel 1, Planungen für Windkraftanlagen in
den Teilen des Freiraums umzusetzen, welche aufgrund der natürlichen und technischen
Voraussetzungen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in
Betracht kommen, steht die geplante Erneuerung des bestehenden Windparks nicht entgegen.
Auch dem Ziel 2 und 3 widerspricht das geplante Repowering nicht, da die genannten
Schutz- bzw. Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden und der bereits
bestehende Windpark nicht in einem Gebiet liegt, in dem nach Ziel 3 Windparks ausgeschlossen werden sollen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine Beeinträchtigungen
von Denkmälern oder von Bereichen mit prägendem Landschaftsbild entstehen.
Ausreichende Abstände zum Schutz der Wohnbevölkerung sowie die Einhaltung der
entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden durch textliche Festsetzungen sichergestellt. Zudem werden die Belange des Richtfunks Berücksichtigung finden.
Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung auch dem Ziel 4 nicht
entgegensteht.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
7.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
7.1. Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1. Art der baulichen Nutzung
Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie
dienen (SO L / WEA)
Die westlichen Flächen im Plangebiet werden entsprechend der bisherigen sowie der
geplanten Nutzung als Sondergebiet für die Landwirtschaft und für Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen festgesetzt. Diese Abgrenzung wurde aus der Standortuntersuchung (s. Kap. 2.4) übernommen.
Innerhalb dieses Sondergebietes ist eine Windenergieanlage zulässig. Die Reduzierung
von derzeit vier Anlagen auf eine neue Anlage ist bedingt durch die Höhe der geplanten
Anlage sowie durch die nach Prüfung aller Vorgaben einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander.
Neben der Hauptnutzung der Windenergieanlagen werden landwirtschaftliche Nutzungen, Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf (beispielsweise
Trafostationen, temporäre Aufstellflächen für Kräne zur Montage etc.) als zulässig festgesetzt. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die der Information über Windenergieanlagen dienen. Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen sind für den Betrieb der geplanten WEA erforderlich.
Die landwirtschaftlichen Nutzungen sind zulässig, um die nicht für die Windenergieanlagen benötigten Flächen auch weiterhin bewirtschaften zu können.
Darüber hinaus sind Richt- und Mobilfunkanlagen als zulässig festgesetzt, um die Nutzung der bereits heute schon vorhandenen Anlagen auch weiterhin zu ermöglichen.
Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L)
Die übrigen Flächen im Plangebiet werden aufgrund der derzeitigen und künftigen Nutzung als Sondergebiet für die Landwirtschaft (SO L) festgesetzt.
Innerhalb dieses Sondergebietes sind außer den landwirtschaftlichen Nutzungen Zufahrten und Aufstellflächen sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf als zulässig festgesetzt, um den Betrieb der geplanten WEA zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen,
die der Information über Windenergieanlagen dienen.
7.1.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet SO L / WEA durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche (GR) und die Festsetzung einer maximal zulässigen Gesamthöhe der WEA über NN bestimmt. Der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung bezieht sich auf Normalnull (NN), die Höhenbezugsfläche im Deutschen Haupthöhennetz.
Grundfläche (GR)
Die maximale Grundfläche ist mit 7.000 m² festgesetzt. Diese Fläche darf durch die Türme der geplanten WEA und deren Fundamente, Zufahrten, Aufstellflächen sowie Nebenanlagen überbaut werden. Die festgesetzte Grundfläche ist ausreichend, um die neue
Anlage zu realisieren.
Die Festsetzung der maximalen Grundfläche soll eine übermäßige Nutzung zugunsten
des Bodenschutzes insgesamt vermeiden. Durch eine Begrenzung der zulässigen
Grundflächen soll der Boden insbesondere vor Versiegelung geschützt werden, da sich
die Flächen innerhalb des Plangebietes im Bereich eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes befinden. Darüber hinaus sollen auf dem Haldenplateau auf den überwiegenden Flächen landwirtschaftliche Nutzungen zulässig sein.
Für das festgesetzte Sondergebiet SO L / WEA wird eine maximale Grundfläche von
7.000 m² festgesetzt. Diese Grundfläche bezieht sich ausschließlich auf die durch die
Türme und die Fundamente überbauten bzw. unterbauten Flächen sowie die versiegelten
Wege und Aufstellflächen.
Seite 13
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Der Bodenschutz rechtfertigt es nicht, die Fläche, die vom Rotor überstrichen werden
kann, bei der Ermittlung der Grundfläche einer WEA mitzurechnen. Die Belange des Bodenschutzes werden durch den hoch im Luftraum kreisenden Rotor nicht nennenswert
beeinträchtigt. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der Rotorblätter werden
Niederschläge allenfalls in geringfügigem Umfang und zudem je nach Windrichtung an
unterschiedlichen Stellen abgeschirmt. Da jedoch bestimmte Windrichtungen vorherrschen, ist ein großer Teil der Fläche, die vom Rotor überstrichen werden kann, faktisch
ohnehin nur an relativ wenigen Tagen im Jahr betroffen. Eine Nutzung des Bodens für
andere Zwecke, insbesondere der Landwirtschaft, wird durch den im Luftraum kreisenden Rotor nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt. Mit auskragenden Obergeschossen
oder anderen in den Luftraum hineinragenden ortsfesten Gebäudeteilen, welche i.d.R.
bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen sind, ist der Rotor einer
WEA nicht vergleichbar.
Gesamthöhe der Windenergieanlagen (GH)
Die Höhe der geplanten Windenergieanlage wird durch eine maximale Gesamthöhe von
395 m ü. NN begrenzt. Diese Begrenzung ist erforderlich, um u.a. eine Störung des Flugbetriebes an den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen zu verhindern. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat den
festgesetzten Höhen grundsätzlich zugestimmt.
Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Anlagenhöhe erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in nicht verträglicher Weise zu verhindern und die einzuhaltenden Abstände zu schützenswerten Nutzungen in der Umgebung zu gewährleisten.
Dies betrifft u.a. die Belange der Verschattung (s. Kap. 12.4), der optisch bedrängenden
Wirkung (s. Kap. 12.5) sowie die Betrachtung der visuellen Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich (s. Kap. 12.9).
Da das Haldenplateau nicht völlig eben ist und bei der Aufstellung der WEA vor Ort Abweichungen beispielsweise im Zuge der Gründungsmaßnahmen auftreten können, sind
im Rahmen der festgesetzten maximalen Gesamthöhe je nach Standort der WEA Spielräume von 2,5 bis 4,9 m gegeben. Diese Spielräume stellen bei der Umsetzung der Planung ausreichend Flexibilität sicher.
Die Einhaltung der Gesamthöhe von 170 m wird durch Regelungen im Durchführungsvertrag sichergestellt.
7.1.3. Überbaubare Grundstücksfläche
Um die räumliche Anordnung der als zulässig festgesetzten Windenergieanlage innerhalb
des Sondergebietes festzulegen, werden überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23
Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Diese werden durch Baugrenzen bestimmt.
Die räumliche Festlegung ist erforderlich, um die Einhaltung des den Gutachten zugrunde
liegenden Standortes sicherzustellen. Dies dient u.a. dazu, negative Auswirkungen auf
das Landschaftsbild und den kulturgeschichtlichen Wert des Denkmals zu vermeiden,
eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den betrachteten Immissionsorten zu gewährleisten.
Im Bebauungsplan werden separate überbaubare Grundstücksflächen für den Turm inklusive der Fundamente der WEA (im Bebauungsplan mit T gekennzeichnet) sowie für
die Flächen, die vom Rotor der WEA (im Bebauungsplan mit R gekennzeichnet) überschritten werden dürfen festgesetzt. Die letztgenannten werden in den Randbereichen
durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, welcher auch der Grenze der Potenzialfläche entspricht, teilweise beschnitten. Damit ist sichergestellt, dass die rotorüberstrichenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches liegen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen für den Turm haben jeweils einen Durchmesser
von 40 m und die überbaubaren Grundstücksflächen für die von den Rotoren überstrichenen Flächen haben grundsätzlich jeweils einen Durchmesser von 150 m, wobei diese,
wie oben bereits beschrieben, in den Randbereichen durch den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes teilweise beschnitten werden. Die Mittelpunkte der kreisrunden Flächen sind mit den jeweiligen Koordinaten bestimmt.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Innerhalb der mit T gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind zudem
Richt- und Mobilfunkanlagen zulässig. Diese Festsetzung stellt sicher, dass die derzeit
bereits an den WEA montierten Anlagen auch weiterhin dort betrieben werden können.
Innerhalb der mit R gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind neben
dem Rotor der Windenergieanlage Zufahrten, Aufstellflächen und Nebenanlagen für den
durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf
sowie landwirtschaftliche Nutzungen zulässig. Landwirtschaftliche Nutzungen sind zulässig, damit die Böden unterhalb der Rotoren auch weiterhin sinnvoll genutzt werden können.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass die Umsetzung der geplanten WEA sicher möglich ist, somit eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann und darüber hinaus ausreichend Spielraum für eventuell notwendig werdende Standortverschiebungen, z.B. aufgrund von Bodenbeschaffenheiten,
bei der Umsetzung vor Ort sichergestellt ist.
Zufahrten und Aufstellflächen sind darüber hinaus auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
7.1.4. Bedingte Festsetzung (gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB)
Wie in Kapitel 5.2 dargelegt, ist die Gemeinde Langerwehe bestrebt, dem Klimaschutz und dabei insbesondere dem Repowering - Rechnung zu tragen.
Diesbezüglich muss planungsrechtlich sichergestellt werden, dass die Verwirklichung der
im Bebauungsplan vorgesehenen leistungsstärkeren WEA erst nach Beseitigung der
leistungsschwachen Altanlagen möglich ist. Aufgrund dieser besonderen städtebaulichen
Situation ist die Anwendung einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB berechtigt.
Um sicherzustellen, dass die bestehenden Windenergieanlagen durch die neue Anlage
ersetzt werden, wird demnach gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 249 Abs. 2
BauGB eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Dementsprechend darf die in der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Windenergieanlage (WEA 4N) erst errichtet werden, wenn die bestehenden Anlagen (WEA 6A
bis 9A) stillgelegt wurden. Der Rückbau der bestehenden Anlagen muss parallel zur Errichtung der neuen Windenergieanlage durchgeführt werden.
Der zeitliche Rahmen für das Repowering wird im Durchführungsvertrag festgelegt.
Die bedingte Festsetzung führt nicht zu einer dauerhaften, vom Eigentümer und Betreiber
der bestehenden WEA nicht beeinflussbaren Bausperre, da derselbe Eigentümer und
Betreiber (Vorhabenträger) das Repowering durchführen wird. Der Bedingungseintritt
kann somit vom Eigentümer und Betreiber selbst beeinflusst bzw. herbeigeführt werden.
Über die heutige sowie die künftige Nutzung der Grundstücke sind vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern vorhanden, so dass Benachteiligungen anderer
Personen ausgeschlossen sind.
7.1.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sind
alle Zufahrten aus wasser- und luftdurchlässigen Materialien herzustellen.
Bei der Umsetzung der Planung werden nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes die Zufahrten in Schotter bzw. Split ausgeführt. Damit ist gewährleistet,
dass auf diesen Flächen niedrige Vegetation möglich ist.
7.1.6. Schallleistungspegel
Die von den geplanten WEA ausgehenden Schallimmissionen auf die in der Umgebung
befindlichen schutzwürdigen Nutzungen wurden im Rahmen des Verfahrens umfassend
gutachterlich untersucht (Schalltechnisches Gutachten, T&H Ingenieure GmbH,
17.12.2015).
Um in diesem Gutachten Berechnungen durchführen zu können, wurde der Anlagentyp
GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und
einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt. Dieser Anlagentyp ist nach Angaben des
Vorhabenträgers in der engeren Wahl. Sollte jedoch ein anderer Anlagentyp realisiert
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
werden, ist im Genehmigungsverfahren ein neues schalltechnisches Gutachten zu erstellen.
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Bauleitplanung u.a. die Belange des Umweltschutzes und somit auch der Schallschutz zu berücksichtigen. Für den Schallschutz in der
städtebaulichen Planung wird die DIN 18005 – Teil 1 zur Anwendung empfohlen. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 sind anzustrebende Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte. Die von den WEA ausgehenden Geräusche sind als Anlagenlärm (gewerblicher
Lärm) einzustufen und sind somit nach TA Lärm zu beurteilen. Die TA Lärm stellt im Vergleich zur DIN 18005 weitergehende und strengere Anforderungen und wurde aufgrund
dessen bei den schalltechnischen Berechnungen und Beurteilungen zugrunde gelegt.
Immissionsorte
Die in dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Immissionsorte (IO) wurden
in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe festgelegt. Die
Einstufung der Schutzwürdigkeit erfolgte nach vorhandenem Baurecht bzw. nach gegenwärtiger Nutzung und entsprechender Einstufung nach Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dementsprechend gelten für die überwiegende Anzahl der Immissionsorte Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags, 40 dB(A)
nachts) bzw. für Mischgebiet (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts). Die Immissionsorte IO 1
und IO 2 (Eschweiler) wurden nach ihrer tatsächlichen Nutzung als reines Wohngebiet
eingestuft, daher gelten nach TA Lärm grundsätzlich hier die Immissionsrichtwerte von 50
dB(A) tags, 35 dB(A) nachts.
Die Lage dieser Immissionsorte (IO 1 und IO 2) unmittelbar angrenzend an den Außenbereich ist jedoch als sogenannte Gemengelage einzustufen. Die bodenrechtliche Situation von Grundstücken, an die sich unmittelbar der Außenbereich anschließt, ist bereits
dadurch vorbelastet, dass auf den anschließenden Außenbereichsflächen Nutzungen
zulässig sind, deren Immissionsverhalten deutlich über das von reiner Wohnbebauung
hinausgehen kann. Ihre Schutzwürdigkeit ist daher bereits herabgesetzt. So sind nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB u.a. insbesondere Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie
dienen, ausdrücklich im Außenbereich zulässig. Demnach sind Grundstücke in Randlagen zum Außenbereich dahingehend vorbelastet, dass sie grundsätzlich mit Immissionen
rechnen müssen, die von WEA ausgehen. Im Außenbereich gelten die Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete und Mischgebiete (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts). Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der Richtwert für reine Wohnbebauung am Siedlungsrand nicht angewandt werden muss, sondern dass der Wert für ein allgemeines
Wohngebiet mit 40 dB(A) nachts zumutbar ist. Demnach ist ein gemittelter Wert zwischen
reinem Wohngebiet und Dorf- bzw. Mischgebiet zugrunde zu legen.
Derzeitige Situation
In direkter Nähe zu den Immissionsorten IO 1 und IO 2 verläuft die Bahnstrecke KölnAachen. Unter Zugrundelegung der Prognosedaten 2025 der Deutschen Bahn AG für die
Strecke 2600 Abschnitt Eschweiler ergaben die Berechnungen des Schienenlärms für die
Immissionsorte IO 1 und IO 2 nachts Beurteilungspegel von 76 bzw. 74 dB(A). Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt demzufolge bei bis zu 36 dB(A),
so dass faktisch heute bereits weder der Immissionsrichtwert der TA Lärm (35 dB(A)
nachts) noch der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärm (40 dB(A) nachts) für
ein reines Wohngebiet eingehalten werden.
Von den vorhandenen WEA werden nachts lediglich die WEA 3A bis 5A (s. Bebauungsplan) betrieben. Tagsüber sind alle neun bestehenden WEA in Betrieb.
Eine gewerbliche Vorbelastung hinsichtlich des Kraftwerkes Weisweiler konnte gutachterlich an allen Immissionsorten ausgeschlossen werden. Weitere immissionsrelevante Betriebe als mögliche gewerbliche Vorbelastung konnten sicher ausgeschlossen werden.
Demnach entspricht die geplante gewerbliche Zusatzbelastung der gewerblichen Gesamtbelastung.
Ausgangssituation für gutachterliche Berechnungen
Da es sich bei dem Standort des Windparks um eine ca. 70 m hohe Halde handelt und
sich die Immissionsorte unterhalb der Halde befinden, wird in dem schalltechnischen
Gutachten nicht von einer ständigen Verdeckung der Anlagengeräusche durch windinduSeite 16
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
zierte Geräusche (Fremdgeräusche) und somit von der ungünstigeren Situation ausgegangen.
Die geplanten WEA sollen nachts im schallreduzierten Betrieb mit der vom Hersteller
bereitgestellten niedrigsten Kennlinie betrieben werden. Darüber hinaus werden die Rotorblätter mit aerodynamischen und geräuschreduzierenden Anbauteilen ausgestattet.
Dies wurde den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt.
Ergebnis
Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass die unter Berücksichtigung der
oberen Grenze aller Unsicherheiten (oberer Vertrauensbereich) ermittelten Beurteilungspegel der gewerblichen Zusatzbelastung durch den geplanten neuen Windpark die Immissionsrichtwerte tagsüber an allen Immissionsorten einhalten bzw. unterschreiten. An
den Immissionsorten IO 3 bis IO 10 (Langerwehe) liegt die obere Vertrauensbereichsgrenze des Beurteilungspegels tagsüber um mehr als 6 dB unter dem Immissionsrichtwert, so dass damit der Immissionsbeitrag an diesen Immissionsorten im Sinne der TA
Lärm als irrelevant gilt.
Nachts werden die ermittelten Beurteilungspegel an den Immissionsorten IO 3 bis IO 10
sicher eingehalten bzw. unterschritten. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 beträgt der
Beurteilungspegel nachts aufgerundet 38 dB(A). Wie oben dargelegt, wird aufgrund der
Gemengelage an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 nachts ein Zwischenwert von 40
dB(A) zugrunde gelegt. Dieser Wert wird durch die geplante gewerbliche Zusatzbelastung um 2 dB unterschritten.
Eine Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen ist nicht zu erwarten.
Im Vergleich mit den vorhandenen WEA ergibt sich durch das geplante Repowering tags
an allen Immissionsorten eine deutliche Verbesserung (2 bis 5 dB) der Schallimmissionssituation. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergibt sich nachts, auch unter Berücksichtigung der heutigen nächtlichen Abschaltung, ebenfalls eine deutliche Verbesserung
der Schallimmissionssituation.
Aufgrund der oben beschriebenen Verbesserungen liegen gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm
besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung nach TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die schalltechnische
Beurteilung haben können. Nach TA Lärm Nr. 3.2.2 ist ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig, wenn sich eine sichere Verbesserung der Emissions- oder Immissionssituation ergibt.
Wie oben bereits beschrieben, werden durch den vorhandenen Schienenlärm der Bahnstrecke Köln-Aachen an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 auch nachts rechnerisch
Beurteilungspegel zwischen 74 dB(A) und 76 dB(A) erzeugt. Durch die geplanten WEA
mit einem nächtlichen Immissionsbeitrag von ≤ 35,2 dB(A) bzw. ≤ 37,7 dB(A) würde sich
dieser Mittelungspegel durch die Geräuschimmissionen der geplanten WEA nachts rechnerisch maximal um 0,01 dB erhöhen. Pegelunterschiede von weniger als 1 dB sind in
der Regel durch den Menschen nicht wahrnehmbar. Pegelunterschiede von weniger als
0,1 dB sind durch den Menschen sicher nicht als schädliche Umwelteinwirkung wahrnehmbar. Demzufolge sind durch die geplanten WEA am IO 1 und IO 2 sowie dem angrenzenden Bereich keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu erwarten.
Maximale Schallleistungspegel der geplanten WEA
Gutachterlich wurde für die einzelnen WEA ein maximaler Schallleistungspegel ermittelt.
Im Bebauungsplan wird dementsprechend für die jeweiligen Anlagen ein Schallleistungspegel von maximal 107,5 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und ein Schallleistungspegel von maximal 101,3 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) festgesetzt.
Die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Nach Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
7.2. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die im Landschaftsschutzgebiet liegende Halde Nierchen dient neben dem Standort als
Windpark u.a. auch der Naherholung. Um den Naherholungswert nicht zu verringern und
das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen sind Werbeanlagen als nicht zulässig festgesetzt.
7.3. Kennzeichnung
Bei der Halde Nierchen handelt es sich um eine Abraumhalde des Braunkohletagebaus.
Sie wurde aus Bodenmaterial mit stark wechselnder Zusammensetzung aufgeschüttet
und künstlich modelliert. Insofern muss mit unsicheren Baugrundverhältnissen gerechnet
werden, die im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens berücksichtigt
sind.
Aufgrund dieser Bodenverhältnisse werden die Flächen im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5
BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind.
Diesbezüglich wurde zudem ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der auf
die geotechnische Kategorie sowie die zu verwendenden Bauvorschriften und Normen
hinweist.
7.4. Nachrichtliche Übernahme
Die Flächen im Plangebiet liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Langerwehe und sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Ersetzen der vorhandenen
Windenergieanlagen durch neue Anlagen in reduzierter Anzahl steht dem Schutzzweck
nicht entgegen. Die Festsetzung wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
7.5. Hinweise
Zu den Themenbereichen Artenschutz (Vögel, Fledermäuse und Monitoring), Kampfmittel, Boden, Bergbau, Altablagerungen und Verschattung wurden Hinweise in den Textteil
des Bebauungsplanes aufgenommen.
8.
UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES
8.1. Ver- und Entsorgung
Die notwendigen Trafostationen und Leitungen für die geplanten Windenergieanlagen
bestehen bereits und werden, falls erforderlich, im Rahmen der Umsetzung der Planung
ertüchtigt oder falls nötig ersetzt.
Die bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweilig zuständigen Behörden bzw. den Eigentümern bzgl. der Leitungstrassen werden ebenfalls im Hinblick auf
die geplanten WEA bis zum Satzungsbeschluss aktualisiert bzw. erneuert.
8.2. Niederschlagswasserbeseitigung
Die Entwässerung der durch die versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswasser
soll wie bisher durch Versickerung im angrenzenden Erdreich erfolgen. Eine Sammlung
oder Kanalisierung des Niederschlagswassers ist nicht erforderlich.
Die landwirtschaftliche Fläche selbst ist mit einer Bedarfsdränage versehen, deren Funktionsfähigkeit durch den Bau der Windkraftanlagen nicht gefährdet werden darf.
8.3. Verkehrliche Erschließung
Die Anbindung des Haldenplateaus an das Straßennetz ist über vorhandene Wirtschaftswege gesichert, die im Zuge der Errichtung der geplanten WEA ggf. ertüchtigt
werden.
Eine Öffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr ist nicht vorgesehen.
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Die gesamte Erschließung des bestehenden Windparks ist über die vorhandenen Forstwirtschaftswege mittels vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweilig zuständigen Behörden bzw. den Eigentümern gesichert.
Im Hinblick auf den geplanten neuen Windpark werden die notwendigen vertraglichen
Vereinbarungen bis spätestens zum Satzungsbeschluss aktualisiert bzw. erneuert, so
dass bei Satzungsbeschluss die Erschließung gesichert ist.
8.4. Luftverkehr
Die Halde Nierchen liegt zwischen den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen
und somit im Anflugbereich dieser Flugplätze.
Um sicherzustellen, dass die Gesamthöhe der geplanten WEA mit bis zu 170 m möglich
ist, wurde ein luftverkehrliches Gutachten von dem Büro Mörz Transport Consult
(18.11.2014) erstellt.
Im Ergebnis kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die An- und Abflugflächen durch
die höheren WEA nicht verletzt werden und demnach die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Gleiches gilt auch für Fehlanflugflächen mit einer Steigung von 2,5%.
Im Rahmen des Verfahrens erfolgte bereits bzgl. der möglichen Bauhöhen der WEA eine
Abstimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr. Im Ergebnis wurde vom Bundesamt eine Bauhöhe von bis zu 395 m
ü.NN als realisierbar eingestuft.
9.
FLÄCHENBILANZ
Für den Geltungsbereich ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Sondergebiet SO L / WEA
ca.
10,4 ha
Sondergebiet SO L
ca.
11,1 ha
_______________________________________________
Gesamtfläche Geltungsbereich
ca.
21,5 ha
10. BODENORDNUNG
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
11. KOSTEN
Sämtliche mit der Planung verbundene Kosten werden vom Betreiber des Windparks
übernommen. Der Gemeinde Langerwehe entstehen keine Kosten.
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
12. UMWELTBELANGE
Im Rahmen des Verfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in
der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden.
Diese werden in einem Umweltbericht dargelegt, der Teil der Begründung zu diesem
Bebauungsplan ist.
12.1. Eingriffe in Natur und Landschaft,
Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung
Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird im Sinne der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorbereitet.
Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, d. h. im Rahmen der Abwägung gemäß § 1
Abs. 7 BauGB zu entscheiden. Um den durch die Umsetzung der Planung entstehenden
Eingriff zu ermitteln und zu quantifizieren, wurde im Rahmen des Verfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr,
12.01.2016) erstellt.
Naturhaushalt
Zur Bewertung des Eingriffes in den Naturhaushalt fand das Verfahren nach ADAM,
NOHL & VALENTIN (1986): „Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei
Eingriffen in die Landschaft“ Anwendung.
Der Naturhaushalt wird durch die Errichtung der vier geplanten WEA dauerhaft beeinträchtigt. Die Aufstellung der vier Stahlrohrmaste mit einer Gesamthöhe von 170 m erfordert eine massive Fundamentierung. Darüber hinaus werden Flächen für Zuwegung und
Kranstellflächen mit Schotter teilversiegelt.
Im Ergebnis ist für den Naturhaushalt ein Kompensationsbedarf von 1,043 ha erforderlich. Dieser verteilt sich mit 0,782 ha auf das Stadtgebiet Eschweiler und mit 0,261 ha auf
das Gemeindegebiet Langerwehe.
Landschaftsbild
Für das Landschaftsbild wurde der Eingriff nach dem Bewertungsverfahrens nach NOHL
(1993): “Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ beurteilt.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird der Kompensationsflächenumfang berechnet. Dieser wird getrennt für jeweils drei Wirkräume in Verknüpfung
mit den vier relevanten ästhetischen Raumeinheiten „Rurtal“, „Nördliche Rureifel“, „Aachener Hügelland“ und „Zülpicher und Jülicher Börde“ ermittelt.
Der ästhetisch tatsächlich beeinträchtigte Raum ist der Bereich der Offenlandschaft, von
dem aus die geplanten Windenergieanlagen zu sehen sein werden. Ausgenommen davon sind sichtverschattete Flächen, die sich hinter sichtverstellenden, baum- oder gebäudebestandenen, Flächen befinden.
Beim Eingriff in das Landschaftsbild ist die Vorbelastung des Landschaftsraumes zu bewerten. Der Eingriff ist umso „geringer“, je stärker die bereits bestehende anthropogene
Überformung des Raumes ist.
Im landschaftsästhetischen Betrachtungsraum besteht die überwiegende Vorbelastung
durch die bereits bestehenden neun WEA, die weithin sichtbar sind. Als weitere Vorbelastung wird das Kraftwerk Weisweiler, der Braunkohletagebau Inden und die Bundesautobahn A 4 gewertet.
Eine weitere Vorbelastung, insbesondere des Naturhaushaltes, ist die landwirtschaftliche
Nutzung auf dem Haldenplateau.
Das Landschaftsbild wird durch den Bau und den Betrieb der WEA ästhetisch beeinträchtigt. Dies bewirkt den Verlust von Vielfalt, Naturnähe und Eigenart im Eingriffsraum.
Grundsätzlich ist hier jedoch zu beachten, dass seit vielen Jahren bereits neun WEA auf
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
der Halde betrieben werden. Der Eingriff wird zwar in Bezug auf die Höhe vergrößert,
hinsichtlich der Anzahl der WEA jedoch deutlich reduziert (mehr als halbiert).
Die Einsehbarkeit der Anlagen wird in ca. 75% des landschaftsästhetischen Betrachtungsraumes von bis zu 10 km durch sichtverstellende Elemente, insbesondere Wald,
sowie aus topographischen Gründen eingeschränkt. Sichtbar sind die Anlagen insbesondere aus nördlichen Richtungen.
Da die ersten WEA im Betrachtungsraum, insbesondere der Eifel und den Bördelandschaften, schon vor über zwei Jahrzehnten errichtet wurden und in einigen Teilen weithin
sichtbar sind, sind sie mittlerweile auch dort zu einem typischen Bestandteil der Landschaft geworden. Im vorliegenden Fall ist davon in besonderem Maße auszugehen, da es
sich um einen bestehenden Windpark handelt. Gleichwohl ist die „Mehrbelastung“ durch
die Erhöhung der WEA zu berücksichtigen.
Die Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs für das Landschaftsbild erfolgte getrennt für die Raumeinheiten (Naturräume) „Nördliche Rureifel“, „Aachener Hügelland“,
„Zülpicher und Jülicher Börde“ sowie für die Raumeinheit „Rurtal“. Die Intensität des Eingriffs ergibt sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau
der geplanten WEA. Dabei wird die Vorbelastung durch bestehende Anlagen im Umfeld
mit berücksichtigt.
Im Ergebnis ergibt sich für das Landschaftsbild ein Kompensationsbedarf von 3,873 ha.
Landschaftsgebundene Erholung
Die Halde mit ihrem aufgeforsteten Wald sowie das Haldenplateau dienen mit umlaufenden Wegen der Naherholung, insbesondere für die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften. Da die bestehenden neun WEA durch insgesamt vier neue Anlagen ersetzt
werden, ist grundsätzlich mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen.
Gesamtkompensationsbedarf
Für den Ausgleich wurde ein Wert von 3,873 ha für die Gesamtkompensationsfläche
errechnet, wobei auf 1,043 ha der landschaftsökologische und landschaftsästhetische
Forderungen bei der Planung landschaftspflegerischer Maßnahmen gleichrangig zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 243 ist bereits ein Ausgleich für die
damals errichteten neun WEA erfolgt, welcher bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes der geplanten vier WEA zu berücksichtigen ist. Dementsprechend wird der Gesamtkompensationsbedarf der neu zu errichtenden WEA um den Kompensationsbedarf
für die alten WEA (2,315 ha) verringert. Dementsprechend ergibt sich für den Bau der
vier neuen WEA ein Kompensationsbedarf von 1,558 ha (1,56 ha). Bezogen auf die drei
geplanten WEA im Stadtgebiet Eschweiler ergibt sich eine Kompensationsfläche von
1,17 ha und für die eine geplante WEA auf Gemeindegebiet Langerwehe eine Fläche von
0,39 ha.
Ausgleichsmaßnahmen
Als ausgeglichen gilt ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder
nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet ist.
Im vorliegenden Fall besteht der Hauptteil des Eingriffs in der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes.
Der Ausgleich soll auf einer gemeinde- bzw. kreisübergreifenden Fläche im Grenzbereich
der Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren) und der Stadt Eschweiler (Städteregion Aachen) am Fuß der Halde Nierchen durchgeführt werden. Die als „Merbericher Acker“
bezeichnete Fläche ist eine Entwicklungsfläche der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
mit einer Gesamtgröße von ca. 79.435 m². Von dieser Fläche werden 15.600 m²
(1,56 ha) beansprucht.
Der „Merbericher Acker“ befindet sich auf einer Teilfläche des Kreises Düren (Gemeinde
Langerwehe, Gemarkung Langerwehe, Flur 13, Flurstück 167 (Teilfläche: 35.000 m²) und
Flurstück 168 (305 m²) sowie auf einer Teilfläche der Städteregion Aachen (Stadt
Eschweiler, Gemarkung Weisweiler, Flur 10, Flurstück 128 (44.130 m²).
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Abbildung „Merbericher Acker“
Auf dieser 1,56 ha großen Fläche ist die Anlage eines artenreichen, extensiv genutzten
Grünlandes mit Gehölzstrukturen (Baumreihen: hochstämmige Obstbäume, Baumgruppen und Gehölzstreifen) sowie die Gestaltung eines Quellbereiches mit Kleingewässern
vorgesehen. Von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft sind für diese Flächen im
Rahmen eines Entwicklungsplans entsprechende Bewirtschaftungsauflagen und Pflanzfestsetzungen formuliert worden.
Die Sicherung der o.g. Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag bis zum Satzungsbeschluss.
Nach Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung auf den Naturhaushalt verbleibt.
12.2. Schallimmissionen
Die von den geplanten WEA ausgehenden Schallimmissionen wurden im Rahmen des
Verfahrens umfassend gutachterlich untersucht (s. Kap. 7.1.6).
Im Vergleich mit den vorhandenen WEA ergibt sich durch das geplante Repowering tags
an allen Immissionsorten eine deutliche Verbesserung (2 bis 5 dB) der Schallimmissionssituation. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergibt sich nachts, auch unter Berücksichtigung der heutigen nächtlichen Abschaltung, ebenfalls eine deutliche Verbesserung
der Schallimmissionssituation.
Nach Umsetzung der in Kap. 7.1.6 beschriebenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
12.3. Lichtreflexionen
Grundsätzlich ist auch im Rahmen der Weiterentwicklung der Windenergieanlagen eine
Optimierung im Hinblick auf die Vermeidung von Lichtreflexionen durch den Einsatz matter, mittelreflektierender Farben für Rotorblätter und Türme erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lichtreflexionen entstehen.
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12.4. Kennzeichnung / Befeuerung
Windenergieanlagen stellen ein Hindernis für den Flugverkehr dar, genauso wie Türme,
Schornsteine oder hohe Gebäude und müssen deshalb entsprechend gekennzeichnet
werden. Diese Kennzeichnung muss nach der „Allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV) in der Regel ab einer Gesamthöhe von 100 m aus
Gründen der Luftfahrtsicherheit erfolgen.
Für die Tag-Kennzeichnung reichen i.d.R. farbige Markierungen an den Rotorblättern, es
ist jedoch auch eine Befeuerung möglich. Die geplanten WEA werden jedoch keine TagBefeuerung haben.
Für die Nacht-Kennzeichnung werden die WEA durch ein rotes Blinklicht befeuert.
Das Blinklicht ist doppelt, damit auch bei vorbeiziehendem Rotor immer ein Blinklicht
sichtbar ist.
Zur Reduzierung der Beeinträchtigung durch nächtliche Befeuerung ist die Installation
von Sichtweitenmessgeräten an den geplanten WEA vorgesehen. Hierdurch kann bei
Sichtweiten über 5 km die Befeuerung auf 30% der Nennlichtstärke reduziert werden. Bei
Sichtweiten über 10 km kann die Befeuerung sogar auf 10% der Nennlichtstärke reduziert werden.
Grundsätzlich ist jede Befeuerung nach unten abgeschirmt, so dass davon auszugehen
ist, dass nur in sehr geringem Maße Licht nach unten abgestrahlt wird.
Die Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigung durch nächtliche Befeuerung
werden im Durchführungsvertrag sichergestellt.
12.5. Verschattung
Bezüglich möglicher Verschattungen schutzbedürftiger Nutzungen durch die geplante
Windenergieanlage wurde im Rahmen des Verfahrens eine gutachterliche Untersuchung
erstellt (T&H Ingenieure GmbH, Stand 05.06.2015).
Im Zuge dieser Untersuchung ist nachzuweisen, dass durch den zu erwartenden Schattenwurf der geplanten WEA die Anforderungen der WEA-Schattenwurf-Hinweise des
Länderausschusses für Immissionsschutz bei der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden.
Maßgebliche WEA in der Umgebung des Plangebietes, welche als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, sind nicht vorhanden.
Um in diesem Gutachten Berechnungen durchführen zu können, wurde der Anlagentyp
GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und
einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt. Dieser Anlagentyp ist nach Angaben des
Vorhabenträgers in der engeren Wahl. Sollte jedoch ein anderer Anlagentyp realisiert
werden, ist im Genehmigungsverfahren ein neues Schattenwurfgutachten zu erstellen.
Im Ergebnis zeigen die Berechnungen, dass die zulässige Beschattungsdauer pro Jahr
an allen 15 Immissionsorten in der näheren Umgebung der Halde Nierchen überschritten
wird. Um die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr an allen Immissionsorten sowie an den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend abzuschalten.
Des Weiteren ergaben die Berechnungen, dass die zulässige Beschattungsdauer pro
Tag an den Immissionsorten IO 1 bis 9 sowie IO 11 bis 15 überschritten wird. Um die
zulässige Beschattungsdauer von 30 Minuten am Tag an allen Immissionsorten sowie an
den benachbarten Wohngebäuden einzuhalten, sind die WEA entsprechend abzuschalten.
Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer wird im Rahmen des nachfolgenden
Genehmigungsverfahrens sichergestellt.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
12.6. Optisch bedrängende Wirkung
Durch das Repowering werden sich die Anzahl, die Dimensionen sowie die Standorte der
geplanten Windenergieanlagen ändern. Um eine optisch bedrängenden Wirkung zu vermeiden, wurde im Rahmen dieses Verfahrens eine Studie zur optisch bedrängenden
Wirkung erstellt (ecoda Umweltgutachten, Stand 16.06.2015).
Um in diesem Gutachten die erforderlichen Betrachtungen durchführen zu können, wurde
eine WEA mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und
einer Gesamthöhe von 170 m zugrunde gelegt.
Allgemeines
Grundsätzlich kann es bei zu geringen Abständen zwischen WEA und Wohngebäuden im
Außenbereich zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen. Hierbei ist das Gebot
der Rücksichtnahme (§ 35 BauGB) zu beachten. Nach richterlicher Auffassung kann eine
WEA nur unter der Voraussetzung optisch bedrängend sein, unter denen auch Bauwerke
als „erdrückend“ einzustufen sind. Eine erdrückende Wirkung kann demnach durch die
Höhe und Breite eines hinzu tretenden Gebäudes entstehen. Dies anzunehmen komme
allerdings erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück
regelrecht abriegele, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnissituation entstehen ließe.
Nach aktueller Rechtsprechung ist bei einem Abstand von mehr als dem dreifachen der
Gesamthöhe der WEA i.d.R. generell nicht mehr von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dagegen bedarf es bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer WEA von der zwei- bis dreifachen Höhe regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung. Der Abstand wird als horizontaler Abstand vom Turmfuß der WEA zum
Wohngebäude ohne Berücksichtigung der Topographie bemessen. Für die Bemessungen wurde der ungünstigste Standort des jeweiligen Turms (geringster Abstand) innerhalb der im Vorentwurf des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche angenommen und somit eine worst-case-Betrachtung durchgeführt.
Die zur Offenlage konkretisierte Lage der WEA ermöglichte eine Präzisierung der überbaubaren Grundstücksflächen. Da sich die für den Turm festgesetzten überbau-baren
Grundstücksflächen innerhalb der im Vorentwurf ausgewiesenen Flächen befinden, stellt
die Annahme in der Studie nach wie vor eine worst-case-Betrachtung dar.
Untersuchungsumfang
Bei den zu untersuchenden Wohnbereichen (Vorprüfung) handelt es sich um die Randbereiche des Eschweiler Stadtteils Weisweiler Wilhelmshöhe sowie um die im Außenbereich gelegenen Wohnbereiche Gut Merberich, Sofienhof und Gut Kammerbusch im Gemeindegebiet Langerwehe.
Für diese Bereiche erfolgte eine Darstellung und Bewertung der optischen Wirkung der
geplanten WEA anhand der in der Rechtsprechung genannten Kriterien.
Über die oben beschriebenen verbindlich zu prüfenden Bereiche hinaus wurden in Abstimmung mit der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Langerwehe weiter entfernte
Wohnbereiche unter Berücksichtigung der Topographie untersucht, um auch dort eine
Betroffenheit ausschließen zu können. Infolgedessen erfolgte vorsorglich eine überschlägige Prüfung der an den oben genannten Prüfbereich grenzenden Wohnlagen im Außenbereich und in Weisweiler-Wilhelmshöhe.
In dieser überschlägigen Prüfung wurden im Außenbereich das Gut Kammerbusch, das
Wohngebäude inkl. Werkstatt Langerweher Straße 124 und das Wohngebäude
Merbericher Weg 2 betrachtet.
Die Betrachtung des Ortsrandes von Weisweiler-Wilhelmshöhe beinhaltete die dem geplanten Vorhaben am nächsten gelegenen Straßenzüge Höhenweg, Auf der Heide,
Sandkaulberg und Heidesiedlung. Für weitere Straßenzüge konnte angesichts der Entfernung und der Lage im Innenbereich mit einer ohnehin eingeschränkten Sicht auf das
Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung bereits vorab ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass beim Gut Kammerbusch aufgrund der Lage im Blickfeld, der Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung sowie der Entfernung
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
(mindestens ca. 610 m) zur nächstgelegenen geplanten WEA nicht von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen ist.
Bei dem Wohngebäude Merbericher Weg 2 kann ebenfalls aufgrund der Entfernung (ca.
580 m) sowie angesichts der umgebenden Baumstrukturen eine optisch bedrängende
Wirkung ausgeschlossen werden, zumal die Hauptlebensbereiche von der nächstgelegenen WEA abgewandt sind.
Bei dem Gebäudekomplex Langerweher Straße 124 handelt es sich um ein Wohngebäude mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude. Aufgrund der Sichtbeschränkung durch das
Wirtschaftsgebäude sowie die umgebenden hohen Gehölzstrukturen kann eine optisch
bedrängende Wirkung der in ca. 620 m Abstand geplanten WEA ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf den Straßenzug Heidesiedlung wurde gutachterlich festgestellt, dass die
Sichtbeschränkung durch die bestehenden Bäume und Gebäude eine optisch bedrängende Wirkung zu der mindestens 580 m entfernt geplanten WEA auf die Wohngebäude
ausgeschlossen werden kann, zumal die Hauptlebensbereiche nicht dem geplanten
Windpark zugewandt sind.
Im Bereich des Straßenzuges Sandkaulberg (westlich der Straße Am Buschend) kann
angesichts der Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA (mindestens ca. 630 m),
der bestehenden Bäume sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund
der Hauptwindrichtung eine optisch bedrängende Wirkung auf die dort befindlichen
Wohngebäude ausgeschlossen werden.
Für den untersuchten Abschnitt des Straßenzuges Auf der Heide konnte ebenfalls aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA (mindestens ca. 580 m) sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung eine
optisch bedrängende Wirkung auf die dort befindlichen Wohngebäude ausgeschlossen
werden.
Angesichts der weitgehenden Sichtbeschränkung durch bestehende Gehölzstrukturen
sowie der überwiegenden Ausrichtung der Rotoren aufgrund der Hauptwindrichtung kann
für die Wohngebäude am Höhenweg eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden.
Als weiteres Ergebnis der Vorprüfung wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden Prüfung für das Gut Merberich und den Sofienhof festgestellt. Im Zuge der Einzelfallprüfung
erfolgte eine Begehung der Grundstücke und in Teilen auch der Räumlichkeiten, welche
mit Fotos dokumentiert wurden.
Von den Wohnräumen des Gut Merberich bestehen möglicherweise im Hauptgebäude
Sichtbeziehungen zu der mindestens 920 m entfernt geplanten WEA. Aufgrund der Entfernung wird jedoch die Wirkung gutachterlich als nicht optisch bedrängend eingestuft.
Gleiches gilt für die Wirkung dieser WEA im Park. Im östlichen Bereich des Parks wird
der Rotor der nächstgelegenen (mindestens ca. 550 m) geplanten WEA zu sehen sein. In
Richtung Westen wird der Rotor jedoch zunehmend von vorhandenen Bäumen verdeckt,
so dass Ausweichmöglichkeiten bestehen. Somit wird auch die Wirkung dieser WEA auf
das Gut Merberich gutachterlich als optisch nicht bedrängend eingestuft.
Von den Wohnräumen des Wohngebäudes nördlich des Sofienhofes werden allenfalls
einzelne Rotorblätter der in ca. 810 m Entfernung geplanten WEA sichtbar sein. Aufgrund
des Abstandes und der Verdeckung durch Bäume wird die Wirkung gutachterlich als
nicht optisch bedrängend angesehen. Gleiches gilt für die Wirkung dieser WEA von der
Terrasse aus.
Innerhalb der Wohnräume wird die nächstgelegene WEA (Mindestabstand 490 m) nicht
zu sehen sein. Von der nach Südwesten ausgerichteten Terrasse ist der Rotor dieser
WEA lediglich am Rande des Blickfeldes wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund wird
auch die Wirkung dieser WEA als optisch nicht bedrängend angesehen.
Nach den oben dargelegten Ausführungen ist insgesamt aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass eine optisch bedrängende Wirkung von keiner der geplanten WEA auf die
angrenzenden Wohnlagen ausgeht.
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
12.7. Boden
Bodenverhältnisse / Gründung
Bei der Halde Nierchen handelt es sich um eine Abraumhalde des Braunkohletagebaus.
Sie wurde aus Bodenmaterial mit stark wechselnder Zusammensetzung aufgeschüttet
und künstlich modelliert. Die Aufschüttung des Abraums wurde 1968 abgeschlossen.
1973 endete die Bergaufsicht. Insofern muss mit unsicheren Baugrundverhältnissen gerechnet werden, die im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens entsprechende Baugrunduntersuchungen und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen.
Aufgrund dessen sind die Flächen im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 BauGB entsprechend
gekennzeichnet (s. Kap. 7.3).
Altlasten
Die Halde Nierchen wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte des Kreises
Düren als Verdachtsfläche (Az. 66370803/ Nr. 504) geführt.
Die Überprüfung des Altlastenverdachts kam im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes F 18 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Halde Nierchen um eine reine Abraumhalde aus dem Braunkohletagebau handelt. Im Ergebnis gab es keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Altlasten.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Umweltamt des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass im Plangebiet ggf. mit schadstoffbelastetem Bohrgut (Kraftwerkasche) zu rechnen ist. Falls belastetes Bohrgut gefunden werden sollte, ist dies ordnungsgemäß zu
verwerten bzw. zu entsorgen.
Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist zur Standsicherheit (s.o.)
ein Bodengutachten erforderlich. In diesem Zusammenhang sind ggf. erforderlich werdende weitere Untersuchungen bzw. Sanierungsmaßnahmen mit der Unteren Abfallbehörde abzustimmen.
Bergbauliche Tätigkeiten
Es werden im Bereich des Plangebietes bergbauliche Gewinnungstätigkeiten im oberflächennahen- und im tagesnahen Bereich vermutet. Darüber hinaus kann aufgrund der
Lagerstättenverhältnisse nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch
widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von Grubenbildern
(sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich stattgefunden hat.
In einem Gutachten vom Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig aus dem Jahr 2007 erfolgten
u.a. Untersuchungen zur Lage von Gruben, Schächten und flächenhafter Gräberei. Dieses Gutachten wurde im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens vom Vorhabenträger
eingesehen. Die geplanten Standorte der WEA liegen demnach außerhalb von den dargestellten Gruben, Schächten und flächenhaften Gräbereien.
Um spätere Setzungen oder Einstürze zu verhindern, sind vor Beginn der Baumaßnahmen die Standsicherheit und die Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche nachzuweisen.
Diesbezüglich wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
12.8. Artenschutz
Zwischen März 2013 und Juli 2014 führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen (Artenschutzprüfung zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 18.08.2014) im Bereich des zum Repowering vorgesehenen Windparks auf der
Halde Nierchen (Eschweiler/Langerwehe) durch. Diese aktuellen Untersuchungen stellen
zusammen mit bestehenden Daten des LANUV (FIS Geschützter Arten, Fundortkataster
@LINFOS, Energieatlas) sowie Hinweisen Dritter die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des geplanten Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 65 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 21 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA vertiefender betrachtet. Unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind keiSeite 26
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
ne erheblichen Projektwirkungen, welche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG
darstellen, zu erkennen. Ebenfalls lassen sich in der Gesamtbetrachtung der Vögel mit
ihrem Brut-, Rast- und Zugverhalten keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen in
erheblichem Maße feststellen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung erforderlich.
Diesbezüglich wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im Rahmen der Untersuchungen zu Fledermausvorkommen konnten 6 Arten nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobachtete Art. Daneben traten
die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, (Braunes) Langohr, Bartfledermaus
und Fransenfledermaus auf. Aus dem Umfeld gibt es zudem Hinweise auf das Vorkommen der windkraftsensiblen Arten Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus.
Im Bebauungsplan wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich vermieden werden sollte, weil hierdurch Fledermäuse
angezogen werden können und damit einer gewissen Gefährdung ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die im Plangebiet und der Umgebung vorkommenden Fledermausarten ist
ein entsprechendes Monitoring (Batcordermonitoring) nach Umsetzung der Planung
durchzuführen. Hierzu ist der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
(12.11.2013) zu beachten.
Das Monitoring muss in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Unteren Landschaftsbehörden des Kreises Düren und der Städteregion Aachen stattfinden.
Bezüglich des Monitoring wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Monitoring wird im Durchführungsvertrag gesichert. Die entsprechende Abwicklung
ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Im Ergebnis sind unter Beachtung der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen von
Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten.
12.9. Schutzgebiete
Die Flächen im Plangebiet liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Langerwehe und sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Die Festsetzung ist in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden.
Es sind weder innerhalb des Plangebietes noch angrenzend geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope oder Naturdenkmäler vorhanden.
12.10. Visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich
In der näheren Umgebung des Windparks Halde Nierchen befindet sich auf dem Gemeindegebiet Langerwehe das Gut Merberich. Dieses Gut wurde 1982 in die Denkmalliste eingetragen. In dem Objektblatt des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ist
ausdrücklich vermerkt, dass sich diese Eintragung nicht nur auf das Gebäudeensemble
von Gut Merberich, sondern auch auf die umgebende Parkanlage bezieht.
Um negative Auswirkungen durch das geplante Repowering auszuschließen, wurde im
Rahmen des Verfahrens eine Untersuchung zu den visuellen Auswirkungen des Vorhabens von dem Büro scheuvens + wachten in Kooperation mit dem Institut für Städtebau
und Landesplanung UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes RWTH
Aachen University – Faculty of Architecture mit Stand vom 06.07.2015/ 17.11.2015 erstellt.
Um in diesem Gutachten realistische Annahmen treffen zu können, wurde auch hier eine
WEA mit einer Gesamthöhe von 170 m, einer Nabenhöhe von 110 m und einem Rotordurchmesser von 120 m zu Grunde gelegt. Bei der Realisierung des Vorhabens sind
geringfügige Abweichungen von diesen Annahmen möglich, ohne dass grundsätzlich
Aussagen dieses Gutachtens dadurch in Frage gestellt werden.
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Das Denkmal
Bei dem Gut Merberich handelt es sich um eine mittelalterliche Neugründung über einer
römischen Siedlungsstelle, welche 1912 durch den Architekten Emanuel von Seidel umgebaut wurde. In der detaillierten Beschreibung des Gebäudeensembles werden die
größtenteils im Original erhaltene Innenausstattung sowie das Einfahrtstor und der Landschaftspark hervorgehoben. Der Denkmalwert wird u.a. auch damit begründet, dass es
sich bei dem Ausbau Anfang des 20sten Jahrhunderts um eine interessante, sehr späte
Variante eines ländlichen, nunmehr bürgerlichen Herrensitzes handelt, der einen alten
Rittersitz in ein dem Zeitgeschmack entsprechendes Landhaus mit historischem Kern
veränderte. Im ländlichen Bereich des Rheinlandes ist diese Bauform, besonders in dieser Qualität und relativ originalen Erhaltung, nicht sehr verbreitet.
Eine besondere Bedeutung hatte bei der Umgestaltung zum Landhaus die Einbettung
des Gut Merberich in die umgebende Kulturlandschaft und damit auch wesentliche Sichtpunkte und Sichtbeziehungen von kulturhistorischer Relevanz. Bereits die Gestaltungsprinzipien von Gut Merberich und dem angrenzenden Landschaftsgarten machen deutlich, dass vielfältige Wechselbeziehungen zwischen dem Gebäudeensemble und der
umgebenden Kulturlandschaft bestanden. Auch die umgebende Kulturlandschaft selbst
wurde wiederum mit spezifischen Elementen gestaltet, die diese Wechselbeziehungen
betonten. Hierzu gehörten insbesondere die unterschiedlichen Alleen, die auf den Gebäudekomplex Gut Merberichs zuliefen bzw. diesen Gebäudekomplex mit weiteren Teilen des Landgutes verbanden.
Derzeitige Situation
Die vielen prägenden Wege- und Landschaftselemente in der Umgebung Gut Merberichs
sind heute nur noch teilweise, in stark veränderter Form oder gar nicht mehr vorhanden.
Einen gravierenden Einschnitt in diese Kulturlandschaft bildeten die Zerstörungen im
zweiten Weltkrieg. Nicht nur der Gutshof selbst wurde stark beschädigt, sondern auch
der Baumbestand der in Richtung des zugehörigen Gutes Luginsland verlaufenden Obstbaumallee ging verloren.
Eine weitere signifikante Veränderung der ursprünglichen Kulturlandschaft um Gut
Merberich stellt die Überformung durch die aufgeschüttete Halde dar, welche heute eine
bewaldete Geländestufe darstellt. Diese künstliche Landschaft wurde zusätzlich noch seit
1998 durch den Windpark technisch überprägt. Der Blick von der aktuell wieder angepflanzten Obstbaumallee in nördliche Richtung wird durch den hier ansässigen Braunkohletagebau und insbesondere durch das vorhandene, großmaßstäbliche Kraftwerk
Weisweiler dominiert. Durch die Aufschüttung der Halde ging der größte Teil der Kulturlandschaft um Gut Merberich einschließlich des zugehörigen Gut Luginsland verloren.
Hierzu gehört auch die in Richtung Süden verlaufende Obstbaumallee.
Die von der Langerweher Straße zum Gut Merberich verlaufende Allee wurde in der
Nachkriegszeit vollständig durch die Trasse der Bundesbahn Aachen-Köln unterbrochen,
so dass deren Erlebbarkeit stark eingeschränkt ist.
Seit 2003 wurde das Landgut vom derzeitigen Besitzer unter Einbeziehung des angrenzenden Landschaftsgartens vollständig denkmalgerecht saniert bzw. in seiner ursprünglichen Konzeption wieder hergestellt. Die Nebengebäude wurden saniert und werden heute überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Darüber hinaus erwarb der Eigentümer wieder die ehemalige Gutskapelle sowie vormals zum Gut gehörende Ländereien.
Aktuell wurden die einstige Obstbaumallee zum Gut Luginsland sowie eine östlich des
Gutes verortete Streuobstwiese neu bepflanzt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Authentizität der historischen Kulturlandschaft um
Gut Merberich, trotz der vielfältigen Bemühungen des derzeitigen Besitzers, nur noch in
sehr geringem Maße gegeben ist.
Gutachterliche Bewertung
Um die Auswirkungen durch das geplante Repowering objektiv beurteilen zu können,
wurden von den als kulturhistorisch relevant eingestuften Sichtpunkten Visualisierungen
mit höchstmöglicher technischer Präzision soweit irgend möglich realitätsnah und der
menschlichen Wahrnehmung entsprechend erstellt.
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
Im Ergebnis zeigen diese Visualisierungen, dass Sichtpunkte von sehr hoher kulturhistorischer Bedeutung durch die geplanten WEA im Wesentlichen nicht beeinträchtigt werden. Durch das geplante Repowering entsteht im Vergleich zur jetzigen Situation keine
entscheidende Verschlechterung der Wahrnehmbarkeit des kulturgeschichtlichen Denkmalwertes von Gut Merberich. Aus gutachterlicher Sicht sind die Auswirkungen der Planung als neutral einzustufen.
Dieses Untersuchungsergebnis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass bereits gegenwärtig in der kulturlandschaftlichen Umgebung von Gut Merberich ein sehr hohes
Maß an Verfremdung und technischer Überprägung (vorhandene WEA) besteht. Entscheidend sind hierbei die durch den Braunkohletagebau entstandenen Veränderungen,
insbesondere die Halde und die visuelle Dominanz des Kraftwerks Weisweiler.
Gutachterliche Empfehlungen
Verzicht auf nordöstliche WEA
Ausgleichszahlungen
Untersuchungen weiterer Umweltbelange
Zur Empfehlung Verzicht auf nordöstliche WEA:
Repowering-Projekte können nur realisiert werden, wenn die Rahmenbedingungen einen
wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb des Vorhabens am konkreten Standort ermöglichen.
Neben den übergeordneten gesetzlichen Rahmenbedingungen (s. hierzu BauGB und
EEG) sind dabei auch die Verhältnisse vor Ort ausschlaggebend.
Grundsätzlich stellen bei einem Repowering gegenüber einer Neuplanung die bestehenden WEA einen Restwert dar, der durch den Mehrertrag der neuen Anlagen aufgebracht
werden muss. Die Erträge des neuen Windparks müssen demnach zusätzlich zu den
notwendigen neuen Investitionen auch die Restwerterwartungen übernehmen. Somit ist
ein Repowering generell gegenüber einer Neuplanung wirtschaftlich benachteiligt.
In der Regel liegen bei einem wirtschaftlichen Repowering die Erträge eines neuen
Windparks beim 3-fachen des bestehenden Windparks und die Anlagenleistung bei dem
doppelten des bestehenden Windparks (Quelle: Bundesverband Windenergie e.V.).
Der Anlass zum Repowering auf der Halde Nierchen besteht u.a. in der Reduzierung der
Anlagenzahl bei gleichzeitiger Verbesserung der Schallsituation, der Entlastung des
Landschaftsbildes, einer Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und
folglich einer Erhöhung des Klimaschutzbeitrages.
Der Betreiber des bestehenden Windparks plante 2013 das Repowering noch mit WEA
mit einer Gesamthöhe von 150 m bei voller Einsatzleistung. 2014 erfolgte die Änderung
des
Erneuerbare
Energien
Gesetzes
(EEG).
Neben
den
reduzierten
Einspeisevergütungen erfolgt zukünftig eine weitere Minderung quartalsweise und bis um
das 3-fache stärker als zu den Konditionen in 2013. Aufgrund dessen wurde es erforderlich, einen Anlagentyp zu wählen, welcher die zur Verfügung stehende Fläche optimaler
nutzt und einen maximal möglichen Energieertrag erwirtschaftet. Infolgedessen wurde
der diesem Bebauungsplan zugrundeliegende Anlagentyp mit einer Gesamthöhe von
170 m gewählt.
Da jedoch aufgrund der vorliegenden Schallsituation im Hinblick auf die umliegende
schützenswerte Bebauung eine erhöhte Abregelung aller WEA in der Nacht auf den niedrigsten Betriebsmodus notwendig ist, reduzieren sich die Energieerträge deutlich. Eine
weitere Ertragsreduktion entsteht durch die vorgegebenen Abgrenzungen des Windparks
aus den rechtskräftigen Bebauungsplänen (Potenzialfläche), da die mit den Rotoren
überstrichenen Flächen innerhalb dieser Grenzen liegen müssen und hierdurch die Kompaktheit der Standorte zu negativen Auswirkungen auf den Wirkungsgrad des Windparks
führen.
Der nach o.g. Erläuterungen konzipierte neue Windpark besteht aus vier WEA (Stadt
Eschweiler und Gemeinde Langerwehe) mit einer Gesamtleistung von 10 Megawatt
(MW) und einem jährlichen Stromertrag von 29,7 Mio. kWh. Im Vergleich mit dem Ertrag
des alten Windparks von 12,2 Mio kWh ergibt sich ein Verhältnis des 2,4-fachen Stromertrags. Dieser Ertrag liegt bereits unterhalb der o.g. Wirtschaftlichkeitsregel für ein Repowering, jedoch noch im wirtschaftlich darstellbaren Bereich.
Eine Reduktion auf drei WEA (Verzicht auf die nordöstliche WEA), wie vom Gutachter
empfohlen, hätte zur Folge, dass sich die Gesamtleistung auf 7,5 MW reduzieren würde
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Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
und somit die Gesamtleistung niedriger wäre, als die des bestehenden Windparks mit 9
MW. Der Stromertrag würde sich bei drei Anlagen mit 22,3 Mio. kWh im Vergleich zum
Ertrag des bestehenden Windparks lediglich um das 1,8-fache statt, wie oben zum wirtschaftlichen Repowering beschrieben, um das 3-fache erhöhen.
In Zusammenhang mit den erforderlichen Investitionen und dem Restwert des bestehenden Windparks wäre eine Wirtschaftlichkeit bei einer Reduzierung auf drei WEA nicht
mehr gegeben.
Die Gemeinde Langerwehe hat sich bereits zu Beginn dieses Projektes dafür ausgesprochen, den Klimaschutzzielen in Nordrhein-Westfalen mit dem geplanten Repowering zu
entsprechen. Das Gutachten zu den visuellen Auswirkungen auf das Denkmal Gut
Merberich kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Repowering im Vergleich
zur jetzigen Situation keine entscheidende Verschlechterung der Wahrnehmbarkeit des
kulturgeschichtlichen Denkmalwertes von Gut Merberich entsteht und dass aus gutachterlicher Sicht die Auswirkungen der Planung als neutral einzustufen sind.
Da nach gutachterlichen Ausführungen die Auswirkungen als neutral eingestuft werden,
wird der Empfehlung zur Reduzierung der Gesamtanlagenanzahl auf drei nicht gefolgt.
Um den gegenwärtigen Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden, wird dem
Repowering der Vorrang eingeräumt.
Zur Empfehlung Ausgleichszahlungen:
Das Denkmal Gut Merberich wird durch das geplante Repowering nicht zusätzlich zu der
bereits vorhandenen Überformung durch die aufgeschüttete Halde, durch den seit 1998
bestehenden Windpark und durch die bereits vorhandenen Beeinträchtigungen durch den
Braunkohletagebau sowie das vorhandene, großmaßstäbliche Kraftwerk Weisweiler beeinträchtigt.
Die vom Gutachter als neutral eingestuften Auswirkungen der Planung werden die Nutzbarkeit des Denkmals als Wohnstandort nicht einschränken. Folglich ist der Bestand des
Denkmals auch weiterhin sichergestellt.
Die Auffassung, den Betreiber des Windparks zu Ausgleichszahlungen verpflichten zu
können, obwohl die Auswirkungen der Planung gutachterlich als neutral eingestuft werden, wird nicht geteilt.
Zur Empfehlung Untersuchungen weiterer Umweltbelange:
Im Hinblick auf die weiteren Umweltbelange wurden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens alle erforderlichen gutachterlichen Untersuchungen erstellt.
Daraus resultierende Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Durchführungsvertrag gesichert und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt
(s. hierzu auch Kap. 7.1.6, 12)
Den Belangen des Denkmalschutzes wurde im Rahmen dieses Verfahrens umfassend
Rechnung getragen.
13. GUTACHTEN
Artenschutzprüfung zum Repowering im Windpark „Halde Nierchen“, Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 18.08.2014
Luftverkehrliches Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit von vier auf der Halde
Nierchen geplanten Windkraftanlagen mit dem Flugbetrieb an den Militärflugplätzen Nörvenich und Geilenkirchen sowie dem zivilen Verkehrsflughafen
Köln-Bonn, Mörz Transport Consult, 18.11.2014
Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Rahmen des geplanten Repowering im vorhandenen Windpark
Halde Nierchen, T&H Ingenieure GmbH, 30.11.2015
Evaluierung des geplanten Repowerings des Windparks Halde Nierchen in Bezug auf visuelle Auswirkungen auf das Denkmal Gut Merberich, ArbeitsgeSeite 30
Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte, Auswirkungen, Umweltbelange
meinschaft scheuvens + wachten mit UNESCO Chair in World Cultural and Urban Landscapes, RWTH Aachen University, 06.07.2015 / 17.11.2015
Studie zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Repowering-Vorhaben „Halde
Nierchen“, ecoda Umweltgutachten, 16.06.2015
Schalltechnisches Gutachten für das geplante Repowering im Windpark „Halde
Nierchen“, T&H Ingenieure GmbH, 17.12.2015
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, 21.01.2016
Langerwehe, den 08.03.2016
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