Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
12.04.16, 18:06
Aktualisiert
12.04.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 11.04.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Mie.
Vorlagennummer: VL-99/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Energiesanierung der Europaschule Langerwehe;
Hier: Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO
Sachdarstellung:
Bei der Verwaltung ist eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW
(GO NRW) eingereicht worden, mit den Mitteln des Kommunalinvestitionsfördergesetzes
den Altbau der Gesamtschule Langerwehe (Gebäude 1) umfänglich energetisch zu
sanieren.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung hat jeder das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. Abs. 5 der
Vorschrift die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur
Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich die Verwendung der
durch das Land im Rahmen des Kommunalinvestitionsfördergesetzes zur Verfügung
gestellten Mittel. Die Anregung ist damit grundsätzlich zulässig.
Für die Sanierung gemeindlicher Gebäude ist der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten zuständig. Entscheidungen finanzieller Art treffen der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat.
Finanzielle Auswirkungen:
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Drucksache VL-99/2016
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 GO
NRW zulässig ist und überweist sie zur näheren Beratung an den Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten. Dieser möge eine entsprechende Beschlussempfehlung an
den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Rat aussprechen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)