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Beschlussvorlage (Energiesanierung der Europaschule Langerwehe; Hier: Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
12.04.16, 18:06
Aktualisiert
12.04.16, 18:06
Beschlussvorlage (Energiesanierung der Europaschule Langerwehe;
Hier: Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO) Beschlussvorlage (Energiesanierung der Europaschule Langerwehe;
Hier: Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 11.04.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Mie. Vorlagennummer: VL-99/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Energiesanierung der Europaschule Langerwehe; Hier: Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 GO Sachdarstellung: Bei der Verwaltung ist eine Bürgeranregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eingereicht worden, mit den Mitteln des Kommunalinvestitionsfördergesetzes den Altbau der Gesamtschule Langerwehe (Gebäude 1) umfänglich energetisch zu sanieren. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 14 der Hauptsatzung hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Gem. § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Dieser prüft gem. Abs. 5 der Vorschrift die Anregung bzw. Beschwerde inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Inhalt der Anregung ist eine Angelegenheit der Gemeinde, nämlich die Verwendung der durch das Land im Rahmen des Kommunalinvestitionsfördergesetzes zur Verfügung gestellten Mittel. Die Anregung ist damit grundsätzlich zulässig. Für die Sanierung gemeindlicher Gebäude ist der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten zuständig. Entscheidungen finanzieller Art treffen der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat. Finanzielle Auswirkungen: -- Drucksache VL-99/2016 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass die Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW zulässig ist und überweist sie zur näheren Beratung an den Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten. Dieser möge eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Rat aussprechen. Der Bürgermeister (Göbbels)