Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
51 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
16.02.16, 12:39
Aktualisiert
16.02.16, 12:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom
14.07.1994 (GV.NRW.S666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Langerwehe in der Sitzung am _________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
28.510.860 €
31.477.030 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
27.254.710 €
28.592.930 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
3.224.100 €
3.948.400 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf
1.724.300 €
1.282.400 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf
1.724.300 €
festgesetzt. Der Betrag von 1.000.000 € ist zur Umschuldung zu verwenden.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
0€
festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
2.966.170 €
§5
(deklaratorisch)
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wurde auf
30.000.000 €
festgesetzt.
§6
(deklaratorisch)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
1.
1.1
1.2
2.
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
Gewerbesteuer auf
340 %
560 %
493 %
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 wieder
hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 GO NRW gilt Folgendes:
Als erheblich i.S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und -auszahlungen., die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und
Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt
auch für Fälle, in denen nachträgliche Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen
zu leisten sind (z.B. Sozialleistungen).
Im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz
3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
und Auszahlungen auf den allgemeinen Vertreter übertragen.
§9
Die Wertgrenze für Investitionen, die gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO als Einzelmaßnahmen
auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Investitionsmaßnahmen unterhalb dieser
Wertgrenze können als Einzelmaßnahmen ausgewiesen werden.
Aufgestellt:
Langerwehe, den 15.02.2016
Jürgen Fiedler
(Kämmerer)
Bestätigt:
Langerwehe, den 15.02.2016
Heinrich Göbbels
(Bürgermeister)