Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim vom 25.05.2014 gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz NRW und § 61 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
220 kB
Datum
27.05.2014
Erstellt
03.06.14, 13:01
Aktualisiert
03.06.14, 13:01

Inhalt der Datei

TISCHVORLAGE GEMEINDE NETTERSHEIM DER WAHLLEITER Vorlage 1200 /IX.L. Datum: 27.05.2014 An den Wahlausschuss Sitzungstag: 27.05.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim vom 25.05.2014 gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz NRW und § 61 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Wahlausschuss stellt das amtliche Ergebnis über die Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim gem. § 34 KWahlG i. V. mit § 61 KWahlO aus der Wahl vom 25.05.2014 fest. Begründung: Feststellung des Wahlergebnisses über die Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim am 25.05.2014 Nach § 34 KWahlG stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind. Hierbei ist der Wahlausschuss an die von den einzelnen Wahlvorständen getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Hat der Wahlausschuss Bedenken gegen die Feststellungen der Wahlvorstände, so werden diese in der zu fertigenden Niederschrift vermerkt (§ 61 Abs. 2 Kommunalwahlordnung). Nach § 61 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung habe ich die Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Die Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen. Nach den geprüften Wahlniederschriften habe ich das endgültige Wahlergebnis zur Wahl der Vertretung der Gemeinde Nettersheim zusammengestellt und dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Der Wahlausschuss hat nach § 61 Abs. 3 KWahlO folgende Feststellungen zu treffen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmenund die danach gewählten Bewerber, die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen, wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 KWahlG zuzuteilen sind, welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus den Reservelisten gewählt sind. 3 Am 09.10.2007 hatte der Landtag eine umfangreiche Änderung des KWahlG beschlossen, welche insbesondere auch die Wahl aus der Reseveliste betraf. Mit dem Änderungsgesetz wurde das Verfahren zur Berechnung der Sitzzuteilung beim Verhältnisausgleich (Wahl aus der Reserveliste) von dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer auf das Divisorverfahren mit Standardrundung nach /SainteLaguë/Schepers umgestellt. Durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 16.12.2008 wurde die im Gesetz eingebaute „Sperrklausel“ für verfassungswidrig erklärt. Der Landtag hatte rechtzeitig zur Kommunalwahl 2009 mit Gesetz vom 30.06.2009 diese „Sperrklausel“ wieder aufgehoben. Nachfolgend wird zunächst über das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken gem. § 32 KWahlG informiert. A) Wahlergebnis auf Grund der relativen Mehrheitswahl Nach § 32 KWahlG ist im Wahlbezirk derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheitswahl). Die Wahl in den Wahlbezirken hatte das aus der Anlage 2 ersichtliche Ergebnis. Hiernach sind in den einzelnen Wahlbezirken folgende Bewerber/innen direkt gewählt: Nr. und Bezeichnung des WahlbezirksBewerber/in I Bouderath/Roderath/Holzmülheim Falkenberg, Josef (CDU) II Engelgau Schruff, Gertrud (CDU) III Frohngau/Buir Kurth, Guido (CDU) IV Marmagen 1 Schmidt, Bruno (CDU) V Marmagen 2 Bannert, Roland (CDU) VI Nettersheim 1 Geißler, Ferdi (CDU) VII Nettersheim 2 Reuter, Karl (CDU) VIII Pesch Schmitz, Ralf (CDU) IX Tondorf Falkenberg, Herbert (CDU) X Zingsheim Rosenbaum, Burkhard (CDU) 4 B) Wahlergebnis auf Grund des Verhältnisausgleichs aus den Reservelisten. Im Wahlgebiet verteilen sich die gültigen Stimmen auf die Parteien und Wählergruppen wie aus der Anlage 2 ersichtlich, wie folgt: Partei Zahl der Stimmen Prozentanteil CDU 2086 53,04 UNA 1096 27,87 SPD 545 13,86 FDP 206 5,24 3933 100 Insgesamt: Nachfolgend wird das im Gesetz vorgeschriebene Verfahren zur Wahl aus der Reserveliste in den einzeln notwendigen Schritten erläutert: 1. Das Wahlergebnis aufgrund der relativen Mehrheitswahl ergab… für die CDU 2. 10 Direktmandate. Zusammenstellung des Wahlergebnisses der Gemeinde Partei / gruppe CDU Wähler- Direktmandate 10 Stimmen (absolut) 2086 Stimmen (Prozent) 53,04 % UNA 0 1096 27,87 % SPD 0 545 13,86 % FDP 0 206 5,24 % Gesamt 3. 10 3933 100 % Anwendung des Divisorverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ist die nach Kommunalwahlgesetz vorgeschriebene mathematische Sitzverteilungsmöglichkeit, Verteilungsverzerrungen zu Gunsten großer Parteien zu verhindern. Die Sitzzuteilung nach Sainte-Laguë verhält sich neutral zur Stärke der Parteien. a) 1. Schritt: Berechnung des Divisors (§ 61 Absatz 4 KWahlO) Beim vg. Verfahren werden die von den jeweiligen Parteien errungenen Stimmen durch den sogenannten Zuteilungsdivisor geteilt. Hierdurch ergibt sich die vorläufige Sitzverteilung. 5 Der Divisor errechnet sich folgendermaßen: Gesamt abgegebene Stimmen zu vergebene Sitzanzahl Berechnung: Ergebnis: b) 3933 Stimmen 20 Sitze 196,6500 = Divisor 2. Schritt: Division (§ 61 Absatz 4 KWahlO) Partei / Wählergruppe CDU Stimmen (absolut) 2086 Stimmen geteilt d. Divisor = 196,6500 10,6076 Sitzverteilung nach Rundung 11 UNA 1096 5,5733 6 SPD 545 2,7714 3 FDP 206 1,0475 1 Gesamt 3933 21 Es ist zu erkennen, dass die Division durch den Zuteilungsdivisor aufgrund der erforderlichen Rundung ein zu hohes Ergebnis (21 Sitze) liefert. c) 3. Schritt: Neuberechnung des Divisors aufgrund einer zu hohen Zahl an errechneten Sitzen Zur Berechnung eines neuen Divisors werden die zuvor ermittelten Sitze um 0,5001 verringert (bei zu wenig Sitzen würde hier um 0,5 erhöht). Dann wird die auf die jeweilige Partei entfallene Stimmenzahl durch die neue Sitzannahme dividiert. Der kleinste hierbei auftretende Divisor ist der neue –zweite- Zuteilungsdivisor (bei Unterschreitung der Sitze wäre der größte Divisor zu nehmen). Partei / Wählergruppe CDU 2086 Neue Sitzannahme (- 0,5001) 10,4999 UNA 1096 5,4999 199,2763 SPD 545 2,4999 218,0087 FDP 206 0,4999 412,0824 Gesamt Stimmen (absolut) 3933 Neuer Divisor Stimmen absolut dividiert durch neue Sitzannahme 198,6685 6 d) 4. Schritt: Division mit neuem Zuteilungsdivisor Partei / Wählergruppe CDU 2086 Stimmen geteilt d. Divisor =198,6685 10,4999 UNA 1096 5,5167 6 SPD 545 2,7432 3 FDP 206 1,0369 1 Gesamt e) Stimmen (absolut) 3933 Sitzverteilung nach Rundung 10 20 5. Schritt: Ausnahme vom Grundsatz der Zuteilung (§ 33 Absatz 4 KWahlG) Wurden einer Partei, welche bei der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt hat, bei der Verteilung nach Sainte-Laguë/Schepers nicht mehr als die Hälfte der möglichen Sitze zugeteilt, so ist eine Korrektur nach § 33 Absatz 4 KWahlG vorzunehmen. Die betreffende Partei erhält den jeweiligen Sitz, eine der anderen Parteien muss diesen abgeben. Und zwar muss diejenige Partei den Sitz abgeben, welche bei der letzten Division den kleinsten Zahlenbruchteil ab 0,5 aufwies. Partei / Wäh-Stimmen lergruppe (absolut) CDU 2086 Sitzverteilung Stimmen (Saintegeteilt d. Laguë/Schepers)Divisor =198,6685 10 10,4999 UNA 1096 6 5,5167 0,5167 SPD 545 3 2,7432 0,7432 FDP 206 1 1,0369 0,0369 Gesamt 3933 20 Zahlenbruchteil 0,4999 7 f) 6. Schritt: Zusammenstellung des Endergebnisses der Sitzzuteilung Partei / Wählergruppe Sitzverteilung nach 2. Division (SainteLaguë/Sche pers) Stimmen geteilt durch Divisor = 198,6685 10,4999 Zusatzmandate Abzugsmandate § 33 Absatz 4 Satz 1 KWahlG +1 § 33 Absatz 4 Satz 2 KWahlG Gesamt CDU 10 11 UNA 6 5,5167 SPD 3 2,7432 3 FDP 1 1,0369 1 Gesamt 20 -1 +1 -1 5 20 Aus der nachfolgenden Aufstellung sind die aufgrund vorstehenden Berechnungen aus den in der Wahlausschussitzung am 10.04.2014 zugelassenen Reservelisten gewählten Kandidaten der einzelnen Parteien und der Wählergruppe zu entnehmen. Partei / Wählergruppe Kandidat Mandat CDU Joepen, Michael Reservelistenplatz 11 UNA Poth, Edwin Reservelistenplatz 1 UNA Hilger, Franz-Josef Reservelistenplatz 2 UNA Müllenborn, Albert Reservelistenplatz 3 UNA Zingsheim, Franz-Josef Reservelistenplatz 4 UNA Breitbach, Werner Reservelistenplatz 5 SPD Mayer, Gerhard Reservelistenplatz 1 SPD Hickert, Christiane Reservelistenplatz 2 SPD Pospig, Dirk Reservelistenplatz 3 FDP Mahlberg, Franz-Peter Reservelistenplatz 1 8 Noch innerhalb der Sitzung des Wahlausschusses ist nach § 61 Abs. 5 Kommunalwahlordnung die Niederschrift über das Feststellungsergebnis zu fertigen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. gez. Pracht ____________________ Der Wahlleiter