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Beschlussvorlage (Bestimmung der Mitgliederzahl der nach der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
101 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 3 /X.L. Datum: 12.06.2014 An den Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bestimmung der Mitgliederzahl der nach der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Sachverhalt: Gemäß § 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) kann der Rat Ausschüsse bilden. Unter Punkt 4 der Tagesordnung zur konstituierenden Sitzung des Rates wird vorgeschlagen, eine Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim zu beschließen. Die entsprechende Beschlussvorlage enthält unter § 10 (Ausschüsse) den Vorschlag, Anzahl und Benennung der Ausschüsse für die X. Legislaturperiode nicht zu verändern. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ausschüsse und deren Mitgliederzahl gem. Beschluss vom 27.10.2009 für die IX. Legislaturperiode des Rates aufgeführt. Nr. Ausschuss 1 Haupt- und Finanzausschuss 2 Rechnungsprüfungsausschuss 3 4 Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Vertreteranzahl Stellvertreteranzahl 11 RM + BM 8 RM 7 RM 7 RM 10 RM + 1 SKB 6 RM + 5 SKB 6 RM + 5 SKB 6 RM + 5 SKB 5 Wahlprüfungsausschuss 6 RM + 1 SKB 6 RM + 1 SKB 6 Wahlausschuss 8 RM + 3 SKB 7 RM + 4 SKB 7 Werksausschuss/Betriebsausschuss 6 RM + 5 SKB 6 RM + 5 SKB Ausschuss für Forst- und Landwirt6 RM + 5 SKB 6 RM + 5 SKB schaft (RM = Ratsmitglied, BM = Bürgermeister, SKB = Sachkundiger Bürger 8 Nach § 10 Abs. 2 des Entwurfs der Neufassung der Hauptsatzung werden die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Zusammensetzung zum Beginn jeder Wahlperiode für deren Dauer durch Beschluss des Rates festgelegt. Pflichtausschüsse sind gemäß § 57 Absatz 2 GO der Haupt-, Finanz- und der Rechnungsprüfungsausschuss, wobei der Rat beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. Im Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung wird im § 11 Abs. 1 vorgeschlagen, dass der Hauptausschuss gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses wahrnimmt. Gemäß § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW sind der Wahlausschuss und nach § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetzes NRW der Wahlprüfungsaus- 3 schuss ebenfalls Pflichtausschüsse. Der Wahlausschuss besteht nach § 2 Abs. 3 aus dem Wahlleiter und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern. Wird gemäß § 85 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW ein Schulausschuss gebildet, ist je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder ein sonstiger Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen, außerdem können Vertreter der Lehrerschaft zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Absatz 2 Schulgesetz NW). Die Bildung des Betriebsausschusses (Werksausschuss) beruht auf der Eigenbetriebsverordnung, die auf alle wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit Anwendung findet (§ 114 GO). Gemäß § 5 der Eigenbetriebsverordnung bildet der Rat für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss, für mehrere Eigenbetriebe ggf. einen gemeinsamen oder mehrere Betriebsausschüsse. Eine Zusammenlegung von Pflichtausschüssen mit freiwilligen Ausschüssen ist durchaus möglich, sollte aber aufgrund von bestimmten Zuständigkeitsgefügen bei den Pflichtausschüssen genauestens bedacht werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister