Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
101 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 3 /X.L.
Datum: 12.06.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestimmung der Mitgliederzahl der nach der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Sachverhalt:
Gemäß § 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) kann der Rat Ausschüsse bilden.
Unter Punkt 4 der Tagesordnung zur konstituierenden Sitzung des Rates wird
vorgeschlagen, eine Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim zu
beschließen. Die entsprechende Beschlussvorlage enthält unter § 10 (Ausschüsse) den Vorschlag, Anzahl und Benennung der Ausschüsse für die X. Legislaturperiode nicht zu verändern. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ausschüsse
und deren Mitgliederzahl gem. Beschluss vom 27.10.2009 für die IX. Legislaturperiode des Rates aufgeführt.
Nr.
Ausschuss
1
Haupt- und Finanzausschuss
2
Rechnungsprüfungsausschuss
3
4
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport
Vertreteranzahl
Stellvertreteranzahl
11 RM + BM
8 RM
7 RM
7 RM
10 RM + 1 SKB
6 RM + 5 SKB
6 RM + 5 SKB
6 RM + 5 SKB
5
Wahlprüfungsausschuss
6 RM + 1 SKB
6 RM + 1 SKB
6
Wahlausschuss
8 RM + 3 SKB
7 RM + 4 SKB
7
Werksausschuss/Betriebsausschuss
6 RM + 5 SKB
6 RM + 5 SKB
Ausschuss für Forst- und Landwirt6 RM + 5 SKB
6 RM + 5 SKB
schaft
(RM = Ratsmitglied, BM = Bürgermeister, SKB = Sachkundiger Bürger
8
Nach § 10 Abs. 2 des Entwurfs der Neufassung der Hauptsatzung werden die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Zusammensetzung zum Beginn
jeder Wahlperiode für deren Dauer durch Beschluss des Rates festgelegt.
Pflichtausschüsse sind gemäß § 57 Absatz 2 GO der Haupt-, Finanz- und der
Rechnungsprüfungsausschuss, wobei der Rat beschließen kann, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. Im Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung wird im § 11 Abs. 1 vorgeschlagen, dass der Hauptausschuss gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses wahrnimmt.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW sind der Wahlausschuss
und nach § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetzes NRW der Wahlprüfungsaus-
3
schuss ebenfalls Pflichtausschüsse. Der Wahlausschuss besteht nach § 2 Abs. 3
aus dem Wahlleiter und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern.
Wird gemäß § 85 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW ein Schulausschuss gebildet,
ist je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder ein sonstiger Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu
berufen, außerdem können Vertreter der Lehrerschaft zur ständigen Beratung
berufen werden (§ 85 Absatz 2 Schulgesetz NW).
Die Bildung des Betriebsausschusses (Werksausschuss) beruht auf der Eigenbetriebsverordnung, die auf alle wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne
Rechtspersönlichkeit Anwendung findet (§ 114 GO). Gemäß § 5 der Eigenbetriebsverordnung bildet der Rat für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss, für
mehrere Eigenbetriebe ggf. einen gemeinsamen oder mehrere Betriebsausschüsse.
Eine Zusammenlegung von Pflichtausschüssen mit freiwilligen Ausschüssen ist
durchaus möglich, sollte aber aufgrund von bestimmten Zuständigkeitsgefügen
bei den Pflichtausschüssen genauestens bedacht werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister