Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
21 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
29.03.16, 18:07
Aktualisiert
29.03.16, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 16.02.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-53/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Errichtung Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6
Sachdarstellung:
Bei der Gemeinde Langerwehe ist kurzfristig ein Bauantrag zur Errichtung eines
Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage eingegangen. Das Bauvorhaben befindet
sich in der Ortschaft Pier in der Straße Am Luschend (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7,
Flurstück 598) im Bereich des Bebauungsplanes E 6 Umsiedlungsstandort Pier.
Diese heutige, kurzfristige Beratung ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht und der Bauherr eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt hat.
Laut Lageplan und Süd-Ost Ansicht wird im Erdgeschoss und Dachgeschoss die hintere
Baugrenze um 0,80 m mit dem Hauptbaukörper überschritten. Der Balkon überschreitet
diese Baugrenze um 2,00 m. Laut textlichen Festsetzungen ist dies jedoch nur bis zu
1,00 m zulässig.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Grundzüge des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Verhältnis zum Gesamtbauvolumen des Gebäudes fällt die beantragte Überschreitung
des Hauptbaukörpers nicht ins Gewicht. Auffällig wäre lediglich das Herausragen des
Balkons über die gesamte Hausbreite.
Drucksache VL-53/2016
Seite - 2 -
Generell wurde einer Befreiung bisher nie zugestimmt, um diejenigen Bauherren zu
schützen, die sich an die Festsetzungen gehalten haben. Mit einer Befreiung würde ein
Präzedenzfall geschaffen, der dazu führt, zukünftige Befreiungsanträge nicht mehr ohne
weiteres ablehnen zu können.
Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung insgesamt nicht
zugestimmt werden kann.
Entsprechende Unterlagen sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gemäß § 31 (2)
BauGB i. V. m. § 36 (1) BauGB der Befreiung nicht zuzustimmen, und das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)