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Tischvorlage (Errichtung Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
21 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
29.03.16, 18:07
Aktualisiert
29.03.16, 18:07
Tischvorlage (Errichtung Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6) Tischvorlage (Errichtung Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6)

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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 16.02.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-53/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Errichtung Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6 Sachdarstellung: Bei der Gemeinde Langerwehe ist kurzfristig ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage eingegangen. Das Bauvorhaben befindet sich in der Ortschaft Pier in der Straße Am Luschend (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 598) im Bereich des Bebauungsplanes E 6 Umsiedlungsstandort Pier. Diese heutige, kurzfristige Beratung ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht und der Bauherr eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt hat. Laut Lageplan und Süd-Ost Ansicht wird im Erdgeschoss und Dachgeschoss die hintere Baugrenze um 0,80 m mit dem Hauptbaukörper überschritten. Der Balkon überschreitet diese Baugrenze um 2,00 m. Laut textlichen Festsetzungen ist dies jedoch nur bis zu 1,00 m zulässig. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Grundzüge des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im Verhältnis zum Gesamtbauvolumen des Gebäudes fällt die beantragte Überschreitung des Hauptbaukörpers nicht ins Gewicht. Auffällig wäre lediglich das Herausragen des Balkons über die gesamte Hausbreite. Drucksache VL-53/2016 Seite - 2 - Generell wurde einer Befreiung bisher nie zugestimmt, um diejenigen Bauherren zu schützen, die sich an die Festsetzungen gehalten haben. Mit einer Befreiung würde ein Präzedenzfall geschaffen, der dazu führt, zukünftige Befreiungsanträge nicht mehr ohne weiteres ablehnen zu können. Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung insgesamt nicht zugestimmt werden kann. Entsprechende Unterlagen sind als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, gemäß § 31 (2) BauGB i. V. m. § 36 (1) BauGB der Befreiung nicht zuzustimmen, und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)