Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
201 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
27.11.15, 18:07
Aktualisiert
27.11.15, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 25.11.2015
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung
Az.:
700-00
Vorlagennummer: VL-218/2015
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Erlass einer 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.Dezember 2002
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14.03.2014
Sachdarstellung:
Die Kanalgebühren werden derzeit auf der Grundlage der Gebührensatzung vom 12. Dezember
2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 erhoben.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, wenn die Einrichtung überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind
Kosten, die durch das veranschlagte Gebührenaufkommen zu decken sind, nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anerkannten Kosten.
Auf folgende wesentliche Punkte innerhalb der Gebührenbedarfsberechnung ist hinzuweisen:
a) Die Abschreibung des Anlagevermögens erfolgt - wie bisher - nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.
b) Nach dem geltenden Recht ist dagegen die kalkulatorische Verzinsung des für die kostenrechnenden Einrichtungen eingesetzten Kapitals von den Anschaffungs-/Herstellungswerten vorgenommen worden.
c) Die Verzinsung des Anlagevermögens wurde mit dem nach der geltenden Rechtsprechung
(OVG Münster) zulässigen Zinssatz von 7 % vorgenommen.
d) Für die Kalkulation der Gebührenermittlung 2016 ist nach Angaben des Wasserleitungszweckverbandes von einer leichten Steigerung des Wasserverbrauchs gegenüber der Schätzung
2015 ausgegangen worden.
e) Die vorjährigen Angaben der angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen sind aktualisiert worden.
Drucksache VL-218/2015
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Die neuen Sätze errechnen sich aus folgenden Grundlagen:
Schmutzwasser
Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2016
Zur Deckung heranzuziehende Erträge:
a)
Sonstige Erträge
b)
Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren
c)
durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen
Geschätzter Frischwasserverbrauch in 2016
ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2016
1.723.650 €
1.500 €
- 68.700 €
1.790.850 €
552.700 m³
3,24 €
( bisher 3,45 € )
Niederschlagswasser
Kalkulierter Gesamt-Aufwand 2016
Zur Deckung heranzuziehende Erträge:
a)
Sonstige Erträge
b)
Erstattungen/Belastungen aus Vorjahren
c)
Gebühren für Entwässerung der Straßen, Wege und
Plätze der Gemeinde
(im Gesamt-Deckungsvolumen lt. d) enthalten)
d)
durch Kanalgebühren aufzubringendes Deckungsvolumen
Gesamte bebaute und befestigte Flächen
ergibt neuen Gebührensatz ab 01.01.2016
879.700 €
1.500 €
50.000 €
259.500 €
828.200 €
1.569.652 m²
0,53 €
( bisher 0,52 € )
Es wird vorgeschlagen, dem Rat die Festsetzung der neuen Gebührensätze ab 01.01.2016 mit
3,24 € für Schmutzwasser und
0,53 € für Niederschlagswasser
und den Erlass der 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12. Dezember 2002 zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 zu empfehlen.
Anlagen:
- Kalkulation der Abwassergebühren für 2016
- Entwurf 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Langerwehe
Finanzielle Auswirkungen:
- - -
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 12.
Dezember 2002 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom 14. März 2014 mit
folgender Festsetzung der Gebührensätze mit Wirkung ab 01. Januar 2016 in § 6 der Satzung
a) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Frischwasserbezug
3,24 €.
b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je angeschlossener bebauter und
befestigter Grundstücksfläche
0,53 €
Drucksache VL-218/2015
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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