Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
70 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 7 /X.L.
Datum: 12.06.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl der Ortsvorsteher
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Sachverhalt:
Gemäß § 39 Absatz 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und 3 der
Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim wählt der Rat unter Berücksichtigung
des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für jede Ortschaft für die Dauer seiner Wahlzeit einen Ortsvorsteher.
Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft wohnen, für die er bestellt wird und dem
Rat angehören oder angehören können.
Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat zu vertreten. Im Rahmen dieser Befugnisse ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet,
Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und
an den Rat oder den für die Entscheidung über die Angelegenheit zuständigen
Ausschuss weiterzuleiten.
Der Rat bzw. der Ausschuss soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über
Angelegenheiten, die die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung
kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen,
wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
Gemäß § 3 Absatz 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim kann der Bürgermeister den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Zur Abgeltung des ihm durch
die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Die Wahl der Ortsvorsteher erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO NW und damit zunächst in einer offenen Abstimmung. Das Gesetz verlangt die Mehrheit der gültigen Stimmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister