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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
70 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I - Vorlage 7 /X.L. Datum: 12.06.2014 An den Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wahl der Ortsvorsteher Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Sachverhalt: Gemäß § 39 Absatz 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für jede Ortschaft für die Dauer seiner Wahlzeit einen Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft wohnen, für die er bestellt wird und dem Rat angehören oder angehören können. Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat zu vertreten. Im Rahmen dieser Befugnisse ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder den für die Entscheidung über die Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat. Gemäß § 3 Absatz 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim kann der Bürgermeister den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Wahl der Ortsvorsteher erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO NW und damit zunächst in einer offenen Abstimmung. Das Gesetz verlangt die Mehrheit der gültigen Stimmen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister