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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
8,2 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
19.04.16, 18:06
Aktualisiert
19.04.16, 18:06
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2016 Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516) und des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 13. Mai 1980 ( GV. NRW S.528) sowie des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – wird von der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde vom XX.XX.2016 folgende Verordnung erlassen. §1 Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein: a. anlässlich dem Frühlingsfest im Gewerbegebiet am 17.04.2016 b. anlässlich dem Sommerfest am 10.07.2016 c. anlässlich dem Töpfermarkt am 27.11.2016 jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr. Diese Freigaben gelten für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe. §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässlig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den XX.XX.2016 Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister gez. Göbbels