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Beschlussvorlage (7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und Bebauungsplan Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung - Ortsteil Rommelsheim - "Bubenheimer Spieleland"; hier: Beschlussfassung über a) Billigung b) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, d) die öffentliche Auslegung Bezug: V 30 und 31)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
34 kB
Datum
26.09.2013
Erstellt
03.09.13, 08:55
Aktualisiert
03.09.13, 08:55

Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 555/2013 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2009-2014) HSG: 60 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 30.08.2013 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 12.09.2013 26.09.2013 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und Bebauungsplan Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung - Ortsteil Rommelsheim - "Bubenheimer Spieleland"; hier: Beschlussfassung über a) Billigung b) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, d) die öffentliche Auslegung Bezug: V 30 und 31 I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie für den Bebauungsplan Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung– Ortsteil Rommelsheim – „Bubenheimer Spieleland“ im Parallelverfahren gefasst. Der Beschuss wurde durch Bekanntmachung vom 13.04.2010 veröffentlicht. Durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 – Ortsteil Rommelsheim – soll die städtebauliche Zielsetzung, den Charakter des Spielelandes als Ort des besonderen Kinderspieles zu erhalten, sein. Dabei soll das Spieleland in seiner für den Fremdenverkehr positiven wirtschaftlichen Entwicklung gefördert werden, um so die Einrichtung nachhaltig zu sichern und seine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Um dieses zu erreichen, müssen der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan geändert und um die Flächen des Parkplatzes ergänzt werden. Die beiden Teilbereiche sollen eindeutig in die Flächen für das Bubenheimer Spieleland integriert werden. Die bisher als landwirtschaftliche Flächen genutzten Bereiche sollen deshalb im südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes in eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz und eine Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz im nördlichen Teilbereich umgewidmet werden. Hierzu wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Grundlage für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 – Ortsteil Rommelsheim, erforderlich. Das Verfahren wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 abs. 2 BauGB fortgesetzt. Die Lage des Plangebietes ist aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich. Die Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) gemäß § 3 BauGB wurde am 25.09.2012 im Sitzungssaal der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr. 25, Nörvenich, durchgeführt. Zu dieser Bürgerbeteiligung wurde durch Bekanntmachung vom 31.08.2012 eingeladen. Außerdem wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer persönlich durch Schreiben vom 31.08.2013 eingeladen. In dieser Bürgerbeteiligung wurde nach dem künftigen Zugang zum Spieleland gefragt, da befürchtet wird, dass durch die Parkplatzänderung eine Änderung des Zugangs erfolgt. Anwesenden wird erklärt, wo sich derzeit der Zugang zum Spieleland befindet und erläutert, dass der Zugang auch in diesem Bereich verbleiben wird. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zugang näher an die Zufahrt heran verlagert wird, er wird jedoch nicht im rückwärtigen Bereich angeordnet. Es wird gefragt, ob der Parkplatz in Schotter angelegt wird. Antwort des Planers: Der Parkplatz soll entweder in Schotter oder in Rasenschotter angelegt werden, da je nach Versiegelungsgrad Ausgleichsflächen zu schaffen sind und dies in der vorgesehenen Ausführung nicht erforderlich ist. Um den Parkplatz herum wird ein 5 m breiter Pflanzstreifen – auch als Sichtschutz und zur Abschirmung, angelegt. Ein Bürger erkundigt sich, ob die Begrünung grenzständig errichtet wird. Der Planer erklärt, dass das Landschaftsarchitekturbüro hier die Planung des Grünstreifens vorgenommen hat. Dieses Büro berücksichtigt auch die Landwirtschaft. Es bleibt den Bürgern unbenommen Bedenken zu äußern. Dann wird das Landschaftsarchitekturbüro zur Prüfung beauftragt. Es wird erklärt, dass Abstände zur landwirtschaftlichen Fläche eingehalten werden müssen und dass sich die Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz regeln. Es wird nachgefragt, wem die Pflege dieser Begrünung obliegt. Hierzu wird erklärt, dass dies Aufgabe des Grundstückseigentümers ist. Es wird seitens der Bürger darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaft privilegiert ist. Da von rund 200.000 Besuchern pro Jahr gesprochen wird, stellt sich die Frage, ob die Zufahrt zu den Landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben dem Parkplatz und gegenüber der Zufahrt zum Spieleland liegen, gesichert ist. Der Planer erklärt, dass der Landesbetrieb Straßen NRW im Vorfeld bereits eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vorgenommen hat und die getroffenen Maßnahmen (Querungshilfen etc.) ausreichend bemessen sind, da keine weiteren Bedenken vom Landesbetrieb Straßen NRW geäußert wurden. Dem Landesbetrieb Straßen NRW bleibt die Möglichkeit im weiteren Verfahren (Offenlage) Anregungen und Bedenken zu äußern. Es werden von einem Bürger Reibungspunkte befürchtet, insbesondere durch den geänderten Parkplatz. Hierzu wird durch die Verwaltung erklärt, dass Reibungspunkte nur durch gegenseitige Rücksichtnahme zu vermeiden sind. Die Niederschrift über die vorgenannte Bürgerbeteiligung ist Bestandteil dieser Vorlage. Im Anschluss an die Bürgerbeteiligung wurden nachfolgende Anregungen und Bedenken eingereicht: RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, Düren, 04.10.2012 1.) 7. Änderung des Flächennutzungsplanes: Es bestehen Bedenken dagegen, die bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücke planungsrechtlich einer anderen Nutzungsart zuzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung Parkplatz und das Anlegen eines Spielplatzes nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich zählen. Es werden nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen befürchtet, da bei einer wasserdurchlässigen Abdeckung Öl in den Boden eindringen und diesen verseuchen kann. Es wird befürchtet, dass die festgesetzte Grünanpflanzung die landwirtschaftlichen Erträge mindert. Des Weiteren wird befürchtet, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz bei Überflutung negative Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen haben werden. Durch die erhebliche Zunahme der Frequentierung des Fußgängerverkehrs wird eine gefahrlose Zufahrt zum Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht als gesichert eingestuft. Das Risiko von Unfällen wird durch diese Anordnung provoziert. Es wird eingeschätzt, dass die Summe der privaten und öffentlichen Belange, die durch das Vorhaben, das planungsrechtlich durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht werden soll, nachteilig beeinflusst werden, deutlich größer sind, als das berechtigte private Interesse des Betreibers des Spieleland Bubenheim. 2.) 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“: Es werden Bedenken wie zum Flächennutzungsplan vorgetragen geltend gemacht. Weiterhin werden folgende Bedenken erhoben: 1. Zur Anlegung des Parkplatzes P3: Es wird befürchtet, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden und die Ausgleichsmaßnahmen zu Lasten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gehen. Geplante Maßnahmen wie Weidezaun und Gehölzpflanzungen sind zu dicht an der Grundstücksgrenze vorgesehen. Des Weiteren wird befürchtet, dass der zu erwartende Besucherstrom auf über 100.000 Besucher pro Jahr anwachsen wird und die benachbarten Grundstücke beeinträchtigt und beschmutzt werden. 2. Ausweitung der Spielplatzfläche: Es wird eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim befürchtet. Die Ausweitung der Spielplatzflächen und die Höhe möglicher Spielanlagen führen zu einer Veränderung der Lärmsituation. Es wird ein Lärmgutachten gefordert und es wird erwartet, dass die bisherigen Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnungen im Außenbereich nicht ausreichen. Es wird befürchtet, dass Spielgeräte auf der Fläche S4 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen bringen, die nicht im B-Plan geklärt sind. Es wird kritisiert, dass für die Fläche des ehemaligen Güllebehälters und das ehemalige Wohnhaus Art und Maß der baulichen Nutzung nicht festgesetzt werden. Da die beabsichtigten baulichen Nutzungen zu weiteren Versiegelungen führen, werden Überflutungen und Schäden auf den benachbarten Grundstücken befürchtet. Insgesamt werden durch die gewerblichen Nutzungen negative Auswirkungen auf den Landwirtschaftsbetrieb befürchtet. Es wird befürchtet, dass der wirtschaftliche Druck steigt und bei Folgenutzungen die Flächen anderweitig gewerblich genutzt werden. Es wird darauf verwiesen, dass die privaten Interessen der Betreiber die Benachteiligungen der privaten Interessen der benachbarten Eigentümer nicht aufwiegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.02.2010 über die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und des Bebauungsplanes Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung – Ortsteil Rommelsheim -, „Bubenheimer Spieleland“ informiert. Ihnen wurde bis zum 19.03.2010 die Gelegenheit gegeben, ihre Belange in das Planverfahren einzubringen. Die nachfolgenden Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen und Bedenken vorgebracht: DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010 Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010 Gemeinde Merzenich, 17.02.2010 Bezirksregierung Köln, 23.02.2010 Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010 IHK Aachen, 01.03.2010 Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010 RWE Power AG, 12.03.2010 Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Direktion Verkehr, 17.02.2010 Von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange gingen Anregungen und Bedenken ein: RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010 Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, da die 20-kV Freileitung und die 110-kV Freileitung Berücksichtigung gefunden haben. Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass eine funktionierende Versickerung sicherzustellen ist. Das anfallende Niederschlagswasser von der Erweiterungsfläche südwestlich der Burg sollte in einem neu anzulegenden Teich versickert werden. Die Parkplätze werden nicht befestigt, sodass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern kann. Eine Einleitung des anfallenden Wassers vom geplanten Parkplatz in den Graben entlang der L 327 oder den Fuchsgraben kann nicht erfolgen. Erftverband, 02.03.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A flurnahe Grundwasserstände auftreten. Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010 Es werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben. Aufgrund künftiger erheblicher Sicherheitsdefizite werden weitere straßenbauliche Maßnahmen angeregt: 1. Herstellung einer Linksabbiegespur auf der L 327 in Höhe des Einmündungsbereichs zum Parkplatz. 2. Die vorhandene Querungshilfe wird dem erwarteten Fußgängeraufkommen nicht mehr gerecht, es wird eine Fußgängerunter- oder überquerung als erforderlich angesehen. Diese Maßnahmen sind frühzeitig abzustimmen. Stadt Düren, 09.03.2010 Die Stadt Düren stellt fest, dass sie bereits mehrfach ihre Bedenken zu dem Vorhaben geäußert hat und begründete dieses mit dem peripheren Standort, der fehlenden Einbindung in das zentralörtliche Gliederungssystem und die vorhandene Siedlungsstruktur sowie den hervorgerufenen verkehrlichen Auswirkungen. Es wird auch kritisiert, dass die private Grünfläche nicht der tatsächlichen Anlage einer regional bedeutsamen Freizeitanlage gerecht wird. Es wird bemängelt, dass nicht erkennbar wird, wo diese Entwicklung hinführen soll. Eine weitere Aufweitung der Spielelandflächen wird befürchtet. Die Freizeitanlage wird als Anlage mit regional bedeutsamer Relevanz eingestuft, bei der klar formuliert werden muss, welche zukünftigen Erweiterungen noch vorgesehen sind. Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplanverfahren zu klären ist. Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren verwiesen. Straßenverkehrsamt: Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Parkplatzes an die L 327 sowie die Gestaltung der Fußwegeverbindung mit der Straßenverkehrsbehörde und den Straßenbaulastträgern abzustimmen sind. Immissionsschutz: Es wird angeregt, ein Schallgutachten zu erarbeiten, da die immissionsschutzrechtlichen Belange der Bewohner des Landgutes Bubenheim zu beachten sind. Wasserwirtschaft: Es wird die Forderung erhoben, ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bis zur Offenlage nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Fließgewässer im Plangebiet vorhanden sind, die mit ihren Uferrandstreifen festzusetzen sind. Bodenschutz: Auf die Altablagerung Nr. 3547 wird hingewiesen. Landschaftspflege und Naturschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Aspekte noch zu erarbeiten, abzustimmen und in das Verfahren zu integrieren sind. PLE doc GmbH, 24.02.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet an der nördlichen Grenze eine Gasleitung der E.ON Gastransport GmbH liegt, die einen Schutzstreifen von 10 m Breite (5 m beiderseits der Leitungstrasse) benötigt. Es werden Hinweise hinsichtlich der Zufahrt zu den Parkplätzen und der Anlegung der Stellplätze im Schutzstreifen der Ferngasleitung gegeben. Es wird deshalb um weitere Verfahrensbeteiligung gebeten. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht unerheblichen Erdeingriffen die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen sei. Der Antrag sei ausschließlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen. Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010 Es wird mitgeteilt, dass das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Richard“ und „Horrem 16“ liegt, das sich im Eigentum der Junkersdorf GmbH bzw. der RWE Power AG befindet. Am weiteren Planverfahren wird auch die Junkersdorf GmbH beteiligt. Es wird auf Grundwasserflurabstände und die Möglichkeit von Bodenbewegungen hingewiesen und empfohlen, die o.g. Eigentümer am Planverfahren zu beteiligen. RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A eine 110-kV Hochspannungsfreileitung Ford / Düren – Nörvenich BL 1162 mit Maste 9 bis 10 vorhanden ist, die mit ihren Schutzstreifen zu berücksichtigen ist. Im Textteil soll ein Hinweis zu Bauvorhaben im Schutzstreifen aufgenommen werden. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass nach Prüfung der Unterlagen keine Beeinträchtigungen der Richtfunktrasse der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG erwartet werden. Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010 1. Luftverkehrsrechtliche Belange: Es wird mitgeteilt, dass die Vorlagegrenze von 193,58 m über NN nicht durchdrungen wird und das Instrumentalflugverfahren nicht betroffen ist. Es werden keine Bedenken für Spielgeräte bis 10,0 m über Grund geltend gemacht. Bei höheren Bauhöhen wird um erneute Beteiligung gebeten. 2. Sonstige Belange: Es wird auf die militärisch genutzte Produktenfernleitung „7WA P2 – 7LxP“ hingewiesen und auf die Stellungnahme der FBGmbH hingewiesen. Ansonsten werden keine Bedenken erhoben. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass die Produktenfernleitung 7 WUP2-7LXP, PL-km 36,730 im Plangebiet verläuft. Da Arbeiten im Schutzstreifen nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen, sind diese abzustimmen. WBV und FBG sind an den weiteren Planungen zu beteiligen. LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010 Es wird angeregt, im Umweltbericht auf die Belange des (Boden-) Denkmalschutzes einzugehen. Es wird auf einen römischen Siedlungsplatz östlich außerhalb des Plangebietes sowie auf die so genannte Krönungsstraße an der Nordgrenze der Fläche A hingewiesen und eine Grunderfassung der Bodendenkmäler empfohlen. Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010 Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Hydranten auf dem geplanten Parkplatz vorzusehen. III: Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt die vorgelegte Planung. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern im Anhörungstermin (Bürgerbeteiligung) zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt Folgendes: Die während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Fragen werden zur Kenntnis genommen. Den Antworten des Planers und der Verwaltung wird gefolgt. Da keine Anregungen vorgetragen wurden, erübrigt sich eine weitere Abwägung. RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, Düren, 04.10.2012 Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und beschließt, diese nicht zu folgen. Zu 2.1.) 7.Änderung des Flächennutzungsplanes: Es ist richtig, dass die Nutzungen Parken und Spielplatz in der vorgesehenen Größenordnung nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählen. Um das Planungsziel bauleitplanerisch zu ermöglichen, werden derzeit die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 durchgeführt. Diese Bauleitplanung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des §1 BauGB mit dem in §1 BauGB niedergelegten Ziel, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Unter Außenbereichsflächen (gem. §35 BauGB) fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (gem. §30 BauGB) liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich gem. §34 BauGB) gehören. Die bauliche Realisierung und die Festsetzung von Ausbaudetails gehört nicht zu den Festsetzungen und Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass z.B. Öl in Tropfmenge von parkenden Autos im Bereich der belebten Bodenschicht organisch abgebaut wird, so dass austropfendes Öl nicht in den Untergrund eindringt und nicht zu Verseuchungen führen kann. Grundwasserschäden sind damit ausgeschlossen. Die Festsetzungen zu Bepflanzungen erfolgen nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern auf der Ebene des Bebauungsplanes. Sie werden hier so festgesetzt, dass die Bepflanzungen dem Nachbarrecht entsprechen. Diese stellen sicher, dass unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Zufahrtsregelungen auf die Grundstücke sind nicht Flächennutzungsplanrelevant und werden erst auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Hier wird die Zufahrt auf den privaten Parkplatz so geregelt, dass es zu der befürchteten Beeinträchtigung nicht kommen kann. Eine Überflutung bei Starkregen kann zwar nicht ausgeschlossen werden; das Niederschlagswasser wird jedoch auf den grundstückseigenen Flächen versickert oder so abgeleitet, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz entstehen kann nicht nachvollzogen werden, da hier ausschließlich geregeltes Parken von PKW und Bussen vorgesehen wird. Umweltschädliche Ablagerungen sind damit ausgeschlossen. Die Grundstückszufahrten auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen außerhalb des Bebauungsplanes und sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht regelbar. Durch Begehungen, Vereinbarungen und durch erfolgte bauliche Maßnahmen wurden in Abstimmung mit dem Landesamt Straßen NRW bauliche Veränderungen vorgenommen, um ein gefahrenfreies Zufahren bzw. Fußgängerverkehr zu leiten und Unfälle zu vermeiden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der privaten Belange wird deshalb durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gesehen. Zu 2.2.)1.Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“: Zu 1. Anlegung des Parkplatzes. Die ermittelten Eingriffe werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bilanziert und ausreichend ausgeglichen. Die festgesetzten Pflanzungen werden so vorgesehen, dass sie dem Nachbarrecht entsprechen. Dieses betrifft auch den Weidezaun. Laut Aussage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind rund um den Parkplatz bodenständige Gehölzpflanzungen anzulegen. Zum Wirtschaftsweg und zum Feld hin kombiniert mit Wildkrautflächen zur Förderung der Feldvogelarten. Entlang des Feldes sollen nur vereinzelt (Verhältnis 1:30), kleinere Bäume 2. Ordnung eingestreut werden, da manche Feldvogelarten höhere Gehölzkulissen meiden. Die Wildkrautfläche zum Feld hin soll 5 m breit eingerichtet werden; dabei spricht nichts dagegen, den Zaun um 50 cm in die Fläche zu versetzen, um dem „Schwengelrecht“ zu entsprechen. Die folgende Gehölzpflanzung ist in diesem Bereich nur zweireihig und 3 m breit vorgesehen, so dass sich die Gesamtbreite des Randgrüns auf 8 m beläuft. Die hier genannten Bäume 2. Ordnung (Feldahorn, Holzapfel, Wildpflaume und Vogelbeere) haben laut § 41 (1) b Nachbarrechtsgesetz NRW zu Privatgrundstücken einen Abstand von 2 m einzuhalten, der zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 43a NachbG NRW auf 4 m zu verdoppeln ist. Dieser Abstand ist hier gegeben, da alleine die Wildkrautflur schon 5 m breit zwischen Feld und Gehölzpflanzung liegt. Die zwischen der Gemeinde und dem Landesstraßenbauamt getroffenen Vereinbarungen wurden im Hinblick auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen, also für den gesamten Besucherverkehr auf dem Parkplatz abgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke wird hieraus nicht abgeleitet. Die befürchtete massive Verschmutzung kann durch bauleitplanerische Festsetzungen nicht verhindert werden. Die Sorgen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren Ausbaumaßnahmen kann durch Aufstellen von Müllbehältern dieses Problem durch private Maßnahmen behandelt werden. Zu 2. Ausweitung der Spielfläche auf die im Bebauungsplan unterteilten Flächen S1 bis S4: Eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim ist nicht erkennbar, da die Flächen ausreichen um den verkehrlichen Anforderungen aller Verkehrsteilnehmer in diesem Abschnitt gerecht zu werden. Ein zusätzliches Schallgutachten wird eingeholt, und die Ergebnisse werden in das Planverfahren integriert, ggfls. durch erforderliche Lärmschutzauflagen. Zur Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzungen der baulichen Anlagen unter Ziffer 1.9 textl. Festsetzung fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximale Fläche innerhalb der Baugrenzen und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (s. Ziffer 1.2 textl. Festsetzung) ausreichend definiert. Um auch im Zuge des weiteren Ausbaus mit Spielgeräten das Maß der baulichen Nutzung zu definieren setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl GRZ=0,3 fest. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Ziffer 5.1 der Begründung. Der Bebauungsplan setzt zum Umgang mit Niederschlagswasser differenziert fest, wie die privaten Verkehrsflächen auszubauen sind und wie mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen umgegangen wird. Hierzu wurden fachliche Untersuchungen durchgeführt und eine Teichanlage mit Biotop geplant. Im Ergebnis dieses Gutachtens ist aufgrund der morphologischen Verhältnisse sowie der geplanten Geländegestaltung ein Übertritt von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht denkbar. Um anderweitige gewerbliche Nutzungen bzw. Folgenutzungen im Plangebiet auszuschließen, setzt der Bebauungsplan keine Sonderbaugebiete oder gewerblichen Baugebiete, sondern Grünflächen fest. Dadurch sind anderweitige gewerbliche Nutzungen hier ausgeschlossen. Eine städtebaulich nachhaltige Entwicklung für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb wird durch den Bebauungsplan nicht gesehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Burganlage, einer langfristigen Tragfähigkeit der Nutzung der Burg und des Umfeldes sowie die Berücksichtigung des besonderen Ortes überwiegen die privaten Interessen des betroffenen Bürgers zumal die wesentlichen Bedenken ausgeräumt werden können bzw. nicht so gravierend wie dargestellt eingestuft werden. Insofern wird nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange an der Planung festgehalten. c) Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken vorgebracht wurden: DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010 Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010 Gemeinde Merzenich, 17.02.2010 Bezirksregierung Köln, 23.02.2010 Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010 IHK Aachen, 01.03.2010 Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010 RWE Power AG, 12.03.2010 Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Direktion Verkehr, 17.02.2010 Zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange beschließt der Rat nach durchgeführter Abwägung Folgendes: RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Erftverband, 02.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen im Planverfahren zu berücksichtigen. Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden geführt und zwischenzeitlich realisiert und in der weiteren Entwurfsplanung berücksichtigt. Stadt Düren, 09.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregung einer Änderung der Ziele der Planung nicht aufzugreifen, da keine ausreichenden öffentlichen und privaten Belange vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten Umfang entgegenstehen. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten. Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein attraktives und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus normalen dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der Standort sehr geeignet. Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden ortsgebunden Kriterien, die für diesen Standort sprechen. Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße 237, der ÖPNV-Anschluss und der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte Belastungen für Wohn- und Dorfgebiete ergeben. Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in der Begründung beschrieben und im Plan dargestellt. Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes. Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren, wie angeregt, zu bearbeiten. Den Anregungen wird gefolgt. Mit dem Straßenbaulastträger wurde die Anbindung des Parkplatzes bereits abgestimmt und entsprechend realisiert. Die Abstimmungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ein Immissionsschutzgutachten ist zu beauftragen und im Verfahren zu berücksichtigen. Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist zu erarbeiten und im Verfahren zu berücksichtigen. PLE doc GmbH, 24.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu beachten. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Erhebliche Eingriffe in den Boden sind nicht vorgesehen. Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. RWE Power AG wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt, es liegen hier keine Hinweise oder Anregungen vor. Die Junkersdorf GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Den Anregungen wird gefolgt. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die FBGmbH wurde im Verfahren berücksichtigt. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen. Die Hinweise zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht berücksichtigt. Da im Bereich des Parkplatzes und auch im Spielbereich nur sehr geringe Eingriffe in den Boden (keine Keller o.ä.) vorgesehen werden, wird eine Grunderfassung der Bodendenkmäler als nicht erforderlich eingestuft, da sie nicht im Verhältnis zu den geplanten Bodeneingriffen steht. Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung ist Teil des weiteren Planverfahrens. d) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Bubenheimer Spieleland“ in der Zeit vom 14.10.2013 bis einschließlich 15.11.2013.