Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
34 kB
Datum
26.09.2013
Erstellt
03.09.13, 08:55
Aktualisiert
03.09.13, 08:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 555/2013
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2009-2014)
HSG: 60
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 30.08.2013
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
12.09.2013
26.09.2013
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und Bebauungsplan
Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung - Ortsteil Rommelsheim - "Bubenheimer
Spieleland";
hier: Beschlussfassung über a) Billigung b) die eingegangenen Stellungnahmen aus der
Bürgerbeteiligung, c) die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange,
d) die öffentliche Auslegung
Bezug: V 30 und 31
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 BauGB zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich sowie
für den Bebauungsplan Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung– Ortsteil Rommelsheim –
„Bubenheimer Spieleland“ im Parallelverfahren gefasst.
Der Beschuss wurde durch Bekanntmachung vom 13.04.2010 veröffentlicht.
Durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes Nörvenich L 15 – Ortsteil Rommelsheim – soll die städtebauliche Zielsetzung,
den Charakter des Spielelandes als Ort des besonderen Kinderspieles zu erhalten, sein. Dabei soll
das Spieleland in seiner für den Fremdenverkehr positiven wirtschaftlichen Entwicklung gefördert
werden, um so die Einrichtung nachhaltig zu sichern und seine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu ermöglichen.
Um dieses zu erreichen, müssen der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan geändert und
um die Flächen des Parkplatzes ergänzt werden.
Die beiden Teilbereiche sollen eindeutig in die Flächen für das Bubenheimer Spieleland integriert
werden.
Die bisher als landwirtschaftliche Flächen genutzten Bereiche sollen deshalb im südlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes in eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz und eine
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz im nördlichen Teilbereich umgewidmet werden.
Hierzu wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Grundlage für die 1. Änderung und
Ergänzung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 – Ortsteil Rommelsheim, erforderlich.
Das Verfahren wird mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 abs. 2 BauGB
fortgesetzt.
Die Lage des Plangebietes ist aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich.
Die Bürgerbeteiligung (Darlegung und Anhörung) gemäß § 3 BauGB wurde am 25.09.2012 im
Sitzungssaal der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr. 25, Nörvenich, durchgeführt.
Zu dieser Bürgerbeteiligung wurde durch Bekanntmachung vom 31.08.2012 eingeladen.
Außerdem wurden die betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer persönlich durch
Schreiben vom 31.08.2013 eingeladen.
In dieser Bürgerbeteiligung wurde nach dem künftigen Zugang zum Spieleland gefragt, da befürchtet
wird, dass durch die Parkplatzänderung eine Änderung des Zugangs erfolgt.
Anwesenden wird erklärt, wo sich derzeit der Zugang zum Spieleland befindet und erläutert, dass der
Zugang auch in diesem Bereich verbleiben wird. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zugang
näher an die Zufahrt heran verlagert wird, er wird jedoch nicht im rückwärtigen Bereich angeordnet.
Es wird gefragt, ob der Parkplatz in Schotter angelegt wird. Antwort des Planers:
Der Parkplatz soll entweder in Schotter oder in Rasenschotter angelegt werden, da je nach
Versiegelungsgrad Ausgleichsflächen zu schaffen sind und dies in der vorgesehenen Ausführung nicht
erforderlich ist. Um den Parkplatz herum wird ein 5 m breiter Pflanzstreifen – auch als Sichtschutz und
zur Abschirmung, angelegt.
Ein Bürger erkundigt sich, ob die Begrünung grenzständig errichtet wird.
Der Planer erklärt, dass das Landschaftsarchitekturbüro hier die Planung des Grünstreifens
vorgenommen hat. Dieses Büro berücksichtigt auch die Landwirtschaft. Es bleibt den Bürgern
unbenommen Bedenken zu äußern. Dann wird das Landschaftsarchitekturbüro zur Prüfung beauftragt.
Es wird erklärt, dass Abstände zur landwirtschaftlichen Fläche eingehalten werden müssen und dass
sich die Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz regeln.
Es wird nachgefragt, wem die Pflege dieser Begrünung obliegt.
Hierzu wird erklärt, dass dies Aufgabe des Grundstückseigentümers ist.
Es wird seitens der Bürger darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaft privilegiert ist. Da von rund
200.000 Besuchern pro Jahr gesprochen wird, stellt sich die Frage, ob die Zufahrt zu den
Landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben dem Parkplatz und gegenüber der Zufahrt zum Spieleland
liegen, gesichert ist.
Der Planer erklärt, dass der Landesbetrieb Straßen NRW im Vorfeld bereits eine Inaugenscheinnahme
der Örtlichkeit vorgenommen hat und die getroffenen Maßnahmen (Querungshilfen etc.) ausreichend
bemessen sind, da keine weiteren Bedenken vom Landesbetrieb Straßen NRW geäußert wurden. Dem
Landesbetrieb Straßen NRW bleibt die Möglichkeit im weiteren Verfahren (Offenlage) Anregungen und
Bedenken zu äußern.
Es werden von einem Bürger Reibungspunkte befürchtet, insbesondere durch den geänderten
Parkplatz.
Hierzu wird durch die Verwaltung erklärt, dass Reibungspunkte nur durch gegenseitige
Rücksichtnahme zu vermeiden sind.
Die Niederschrift über die vorgenannte Bürgerbeteiligung ist Bestandteil dieser Vorlage.
Im Anschluss an die Bürgerbeteiligung wurden nachfolgende Anregungen und Bedenken
eingereicht:
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, Düren, 04.10.2012
1.) 7. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Es bestehen Bedenken dagegen, die bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
planungsrechtlich einer anderen Nutzungsart zuzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Nutzung Parkplatz und das Anlegen eines Spielplatzes nicht zu den privilegierten Nutzungen im
Außenbereich zählen. Es werden nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen
Nutzflächen befürchtet, da bei einer wasserdurchlässigen Abdeckung Öl in den Boden eindringen und
diesen verseuchen kann.
Es wird befürchtet, dass die festgesetzte Grünanpflanzung die landwirtschaftlichen Erträge mindert.
Des Weiteren wird befürchtet, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem Parkplatz bei Überflutung
negative Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen haben werden.
Durch die erhebliche Zunahme der Frequentierung des Fußgängerverkehrs wird eine gefahrlose
Zufahrt zum Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht als gesichert eingestuft. Das Risiko
von Unfällen wird durch diese Anordnung provoziert.
Es wird eingeschätzt, dass die Summe der privaten und öffentlichen Belange, die durch das Vorhaben,
das planungsrechtlich durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht werden soll,
nachteilig beeinflusst werden, deutlich größer sind, als das berechtigte private Interesse des Betreibers
des Spieleland Bubenheim.
2.) 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“:
Es werden Bedenken wie zum Flächennutzungsplan vorgetragen geltend gemacht. Weiterhin werden
folgende Bedenken erhoben:
1. Zur Anlegung des Parkplatzes P3:
Es wird befürchtet, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden und die
Ausgleichsmaßnahmen zu Lasten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gehen.
Geplante Maßnahmen wie Weidezaun und Gehölzpflanzungen sind zu dicht an der Grundstücksgrenze
vorgesehen.
Des Weiteren wird befürchtet, dass der zu erwartende Besucherstrom auf über 100.000 Besucher pro
Jahr anwachsen wird und die benachbarten Grundstücke beeinträchtigt und beschmutzt werden.
2. Ausweitung der Spielplatzfläche:
Es wird eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim befürchtet.
Die Ausweitung der Spielplatzflächen und die Höhe möglicher Spielanlagen führen zu einer
Veränderung der Lärmsituation. Es wird ein Lärmgutachten gefordert und es wird erwartet, dass die
bisherigen Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnungen im Außenbereich nicht ausreichen.
Es wird befürchtet, dass Spielgeräte auf der Fläche S4 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen bringen,
die nicht im B-Plan geklärt sind.
Es wird kritisiert, dass für die Fläche des ehemaligen Güllebehälters und das ehemalige Wohnhaus Art
und Maß der baulichen Nutzung nicht festgesetzt werden.
Da die beabsichtigten baulichen Nutzungen zu weiteren Versiegelungen führen, werden Überflutungen
und Schäden auf den benachbarten Grundstücken befürchtet.
Insgesamt werden durch die gewerblichen Nutzungen negative Auswirkungen auf den
Landwirtschaftsbetrieb befürchtet. Es wird befürchtet, dass der wirtschaftliche Druck steigt und bei
Folgenutzungen die Flächen anderweitig gewerblich genutzt werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die privaten Interessen der Betreiber die Benachteiligungen der
privaten Interessen der benachbarten Eigentümer nicht aufwiegen.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.02.2010 über die Aufstellung der 7.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich und des Bebauungsplanes
Nörvenich L 15, 1. Änderung und Erweiterung – Ortsteil Rommelsheim -, „Bubenheimer
Spieleland“ informiert. Ihnen wurde bis zum 19.03.2010 die Gelegenheit gegeben, ihre Belange in
das Planverfahren einzubringen.
Die nachfolgenden Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen und Bedenken
vorgebracht:
DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010
Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010
Gemeinde Merzenich, 17.02.2010
Bezirksregierung Köln, 23.02.2010
Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010
IHK Aachen, 01.03.2010
Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010
RWE Power AG, 12.03.2010
Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Direktion Verkehr, 17.02.2010
Von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange gingen Anregungen und Bedenken ein:
RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010
Es wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, da die 20-kV Freileitung und die 110-kV
Freileitung Berücksichtigung gefunden haben.
Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass eine funktionierende Versickerung sicherzustellen ist.
Das anfallende Niederschlagswasser von der Erweiterungsfläche südwestlich der Burg sollte in
einem neu anzulegenden Teich versickert werden.
Die Parkplätze werden nicht befestigt, sodass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort
versickern kann.
Eine Einleitung des anfallenden Wassers vom geplanten Parkplatz in den Graben entlang der L
327 oder den Fuchsgraben kann nicht erfolgen.
Erftverband, 02.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A flurnahe Grundwasserstände auftreten.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010
Es werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben.
Aufgrund künftiger erheblicher Sicherheitsdefizite werden weitere straßenbauliche Maßnahmen
angeregt:
1. Herstellung einer Linksabbiegespur auf der L 327 in Höhe des Einmündungsbereichs zum
Parkplatz.
2. Die vorhandene Querungshilfe wird dem erwarteten Fußgängeraufkommen nicht mehr
gerecht, es wird eine Fußgängerunter- oder überquerung als erforderlich angesehen.
Diese Maßnahmen sind frühzeitig abzustimmen.
Stadt Düren, 09.03.2010
Die Stadt Düren stellt fest, dass sie bereits mehrfach ihre Bedenken zu dem Vorhaben geäußert
hat und begründete dieses mit dem peripheren Standort, der fehlenden Einbindung in das
zentralörtliche Gliederungssystem und die vorhandene Siedlungsstruktur sowie den
hervorgerufenen verkehrlichen Auswirkungen.
Es wird auch kritisiert, dass die private Grünfläche nicht der tatsächlichen Anlage einer regional
bedeutsamen Freizeitanlage gerecht wird.
Es wird bemängelt, dass nicht erkennbar wird, wo diese Entwicklung hinführen soll. Eine weitere
Aufweitung der Spielelandflächen wird befürchtet.
Die Freizeitanlage wird als Anlage mit regional bedeutsamer Relevanz eingestuft, bei der klar
formuliert werden muss, welche zukünftigen Erweiterungen noch vorgesehen sind.
Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die
Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplanverfahren zu klären ist.
Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Straßenverkehrsamt:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Parkplatzes an die L 327 sowie die
Gestaltung der Fußwegeverbindung mit der Straßenverkehrsbehörde und den
Straßenbaulastträgern abzustimmen sind.
Immissionsschutz:
Es wird angeregt, ein Schallgutachten zu erarbeiten, da die immissionsschutzrechtlichen Belange
der Bewohner des Landgutes Bubenheim zu beachten sind.
Wasserwirtschaft:
Es wird die Forderung erhoben, ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bis zur
Offenlage nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Fließgewässer im Plangebiet vorhanden sind, die
mit ihren Uferrandstreifen festzusetzen sind.
Bodenschutz:
Auf die Altablagerung Nr. 3547 wird hingewiesen.
Landschaftspflege und Naturschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Aspekte noch zu erarbeiten,
abzustimmen und in das Verfahren zu integrieren sind.
PLE doc GmbH, 24.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet an der nördlichen Grenze eine Gasleitung der
E.ON Gastransport GmbH liegt, die einen Schutzstreifen von 10 m Breite (5 m beiderseits der
Leitungstrasse) benötigt.
Es werden Hinweise hinsichtlich der Zufahrt zu den Parkplätzen und der Anlegung der Stellplätze
im Schutzstreifen der Ferngasleitung gegeben.
Es wird deshalb um weitere Verfahrensbeteiligung gebeten.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht unerheblichen Erdeingriffen die Untersuchung des
Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen sei. Der Antrag sei ausschließlich bei der
örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.
Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010
Es wird mitgeteilt, dass das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Richard“ und „Horrem 16“ liegt, das sich im Eigentum der Junkersdorf GmbH bzw. der RWE
Power AG befindet.
Am weiteren Planverfahren wird auch die Junkersdorf GmbH beteiligt.
Es wird auf Grundwasserflurabstände und die Möglichkeit von Bodenbewegungen hingewiesen
und empfohlen, die o.g. Eigentümer am Planverfahren zu beteiligen.
RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass im Teilbereich A eine 110-kV Hochspannungsfreileitung Ford /
Düren – Nörvenich BL 1162 mit Maste 9 bis 10 vorhanden ist, die mit ihren Schutzstreifen zu
berücksichtigen ist.
Im Textteil soll ein Hinweis zu Bauvorhaben im Schutzstreifen aufgenommen werden.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Prüfung der Unterlagen keine Beeinträchtigungen der
Richtfunktrasse der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG erwartet werden.
Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010
1. Luftverkehrsrechtliche Belange:
Es wird mitgeteilt, dass die Vorlagegrenze von 193,58 m über NN nicht durchdrungen wird und das
Instrumentalflugverfahren nicht betroffen ist.
Es werden keine Bedenken für Spielgeräte bis 10,0 m über Grund geltend gemacht. Bei höheren
Bauhöhen wird um erneute Beteiligung gebeten.
2. Sonstige Belange:
Es wird auf die militärisch genutzte Produktenfernleitung „7WA P2 – 7LxP“ hingewiesen und auf
die Stellungnahme der FBGmbH hingewiesen.
Ansonsten werden keine Bedenken erhoben.
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass die Produktenfernleitung 7 WUP2-7LXP, PL-km 36,730 im
Plangebiet verläuft.
Da Arbeiten im Schutzstreifen nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH durchgeführt werden dürfen, sind diese abzustimmen. WBV
und FBG sind an den weiteren Planungen zu beteiligen.
LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010
Es wird angeregt, im Umweltbericht auf die Belange des (Boden-) Denkmalschutzes einzugehen.
Es wird auf einen römischen Siedlungsplatz östlich außerhalb des Plangebietes sowie auf die so
genannte Krönungsstraße an der Nordgrenze der Fläche A hingewiesen und eine Grunderfassung
der Bodendenkmäler empfohlen.
Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010
Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Hydranten auf dem geplanten Parkplatz vorzusehen.
III:
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich billigt die vorgelegte Planung.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern im Anhörungstermin (Bürgerbeteiligung) zur
7. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes Nörvenich L 15 „Bubenheimer Spieleland“ und beschließt Folgendes:
Die während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Fragen werden zur
Kenntnis genommen. Den Antworten des Planers und der Verwaltung wird gefolgt. Da keine
Anregungen vorgetragen wurden, erübrigt sich eine weitere Abwägung.
RA Kindgen, Hamm, Klein & Kollegen, Düren, 04.10.2012
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt Kenntnis von den vorgebrachten Anregungen und
beschließt, diese nicht zu folgen.
Zu 2.1.) 7.Änderung des Flächennutzungsplanes:
Es ist richtig, dass die Nutzungen Parken und Spielplatz in der vorgesehenen Größenordnung
nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zählen. Um das Planungsziel
bauleitplanerisch zu ermöglichen, werden derzeit die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
und die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nörvenich L 15 durchgeführt.
Diese Bauleitplanung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des §1 BauGB mit dem in §1
BauGB niedergelegten Ziel, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der
Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Unter
Außenbereichsflächen (gem. §35 BauGB) fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich
eines qualifizierten Bebauungsplanes (gem. §30 BauGB) liegen und die auch nicht zu einem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich gem. §34 BauGB) gehören. Die bauliche
Realisierung und die Festsetzung von Ausbaudetails gehört nicht zu den Festsetzungen und
Darstellungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Es wird allerdings darauf
hingewiesen, dass z.B. Öl in Tropfmenge von parkenden Autos im Bereich der belebten
Bodenschicht organisch abgebaut wird, so dass austropfendes Öl nicht in den Untergrund
eindringt und nicht zu Verseuchungen führen kann. Grundwasserschäden sind damit
ausgeschlossen. Die Festsetzungen zu Bepflanzungen erfolgen nicht auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes, sondern auf der Ebene des Bebauungsplanes. Sie werden hier so
festgesetzt, dass die Bepflanzungen dem Nachbarrecht entsprechen. Diese stellen sicher, dass
unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Zufahrtsregelungen auf die
Grundstücke sind nicht Flächennutzungsplanrelevant und werden erst auf der Ebene des
Bebauungsplanes getroffen. Hier wird die Zufahrt auf den privaten Parkplatz so geregelt, dass
es zu der befürchteten Beeinträchtigung nicht kommen kann. Eine Überflutung bei Starkregen
kann zwar nicht ausgeschlossen werden; das Niederschlagswasser wird jedoch auf den
grundstückseigenen Flächen versickert oder so abgeleitet, dass Nachbargrundstücke nicht
beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass umweltschädliche Ablagerungen auf dem
Parkplatz entstehen kann nicht nachvollzogen werden, da hier ausschließlich geregeltes Parken
von PKW und Bussen vorgesehen wird. Umweltschädliche Ablagerungen sind damit
ausgeschlossen. Die Grundstückszufahrten auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen
außerhalb des Bebauungsplanes und sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht
regelbar. Durch Begehungen, Vereinbarungen und durch erfolgte bauliche Maßnahmen wurden
in Abstimmung mit dem Landesamt Straßen NRW bauliche Veränderungen vorgenommen, um
ein gefahrenfreies Zufahren bzw. Fußgängerverkehr zu leiten und Unfälle zu vermeiden. Eine
nachhaltige Beeinträchtigung der privaten Belange wird deshalb durch die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht gesehen.
Zu 2.2.)1.Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes L 15 „Bubenheimer Spieleland“:
Zu 1. Anlegung des Parkplatzes.
Die ermittelten Eingriffe werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bilanziert und
ausreichend ausgeglichen. Die festgesetzten Pflanzungen werden so vorgesehen, dass sie dem
Nachbarrecht entsprechen. Dieses betrifft auch den Weidezaun.
Laut Aussage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind rund um den Parkplatz
bodenständige Gehölzpflanzungen anzulegen. Zum Wirtschaftsweg und zum Feld hin
kombiniert mit Wildkrautflächen zur Förderung der Feldvogelarten. Entlang des Feldes sollen
nur vereinzelt (Verhältnis 1:30), kleinere Bäume 2. Ordnung eingestreut werden, da manche
Feldvogelarten höhere Gehölzkulissen meiden.
Die Wildkrautfläche zum Feld hin soll 5 m breit eingerichtet werden; dabei spricht nichts
dagegen, den Zaun um 50 cm in die Fläche zu versetzen, um dem „Schwengelrecht“ zu
entsprechen.
Die folgende Gehölzpflanzung ist in diesem Bereich nur zweireihig und 3 m breit vorgesehen, so
dass sich die Gesamtbreite des Randgrüns auf 8 m beläuft.
Die hier genannten Bäume 2. Ordnung (Feldahorn, Holzapfel, Wildpflaume und Vogelbeere)
haben laut § 41 (1) b Nachbarrechtsgesetz NRW zu Privatgrundstücken einen Abstand von 2 m
einzuhalten,
der
zu
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
gemäß
§ 43a NachbG NRW auf 4 m zu verdoppeln ist. Dieser Abstand ist hier gegeben, da alleine die
Wildkrautflur schon 5 m breit zwischen Feld und Gehölzpflanzung liegt.
Die zwischen der Gemeinde und dem Landesstraßenbauamt getroffenen
Vereinbarungen wurden im Hinblick auf die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen, also für
den gesamten Besucherverkehr auf dem Parkplatz abgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der
benachbarten Grundstücke wird hieraus nicht abgeleitet. Die befürchtete massive
Verschmutzung kann durch bauleitplanerische Festsetzungen nicht verhindert werden. Die
Sorgen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren Ausbaumaßnahmen kann
durch Aufstellen von Müllbehältern dieses Problem durch private Maßnahmen behandelt
werden.
Zu 2. Ausweitung der Spielfläche auf die im Bebauungsplan unterteilten Flächen S1 bis
S4:
Eine Beeinträchtigung der Zuwegung zwischen L 327 und dem Gut Bubenheim ist nicht
erkennbar, da die Flächen ausreichen um den verkehrlichen Anforderungen aller
Verkehrsteilnehmer in diesem Abschnitt gerecht zu werden. Ein zusätzliches Schallgutachten
wird eingeholt, und die Ergebnisse werden in das Planverfahren integriert, ggfls. durch
erforderliche Lärmschutzauflagen. Zur Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzungen der baulichen Anlagen unter Ziffer 1.9 textl.
Festsetzung fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximale Fläche innerhalb der
Baugrenzen und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (s. Ziffer 1.2 textl. Festsetzung)
ausreichend definiert. Um auch im Zuge des weiteren Ausbaus mit Spielgeräten das Maß der
baulichen Nutzung zu definieren setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl GRZ=0,3 fest.
Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Ziffer 5.1 der Begründung. Der Bebauungsplan
setzt zum Umgang mit Niederschlagswasser differenziert fest, wie die privaten Verkehrsflächen
auszubauen sind und wie mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den
Grundstücksflächen umgegangen wird. Hierzu wurden fachliche Untersuchungen durchgeführt
und eine Teichanlage mit Biotop geplant. Im Ergebnis dieses Gutachtens ist aufgrund der
morphologischen Verhältnisse sowie der geplanten Geländegestaltung ein Übertritt von
Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke nicht denkbar. Um anderweitige
gewerbliche Nutzungen bzw. Folgenutzungen im Plangebiet auszuschließen, setzt der
Bebauungsplan keine Sonderbaugebiete oder gewerblichen Baugebiete, sondern Grünflächen
fest. Dadurch sind anderweitige gewerbliche Nutzungen hier ausgeschlossen. Eine
städtebaulich nachhaltige Entwicklung für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb wird
durch den Bebauungsplan nicht gesehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Burganlage,
einer langfristigen Tragfähigkeit der Nutzung der Burg und des Umfeldes sowie die
Berücksichtigung des besonderen Ortes überwiegen die privaten Interessen des betroffenen
Bürgers zumal die wesentlichen Bedenken ausgeräumt werden können bzw. nicht so gravierend
wie dargestellt eingestuft werden. Insofern wird nach Abwägung der privaten und der
öffentlichen Belange an der Planung festgehalten.
c)
Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange keine
Anregungen und Bedenken vorgebracht wurden:
DB Services Immobilien GmbH, 12.02.2010
Fernleitungsbetrieb GmbH, 22.02.2010
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 57, 22.02.2010
Gemeinde Merzenich, 17.02.2010
Bezirksregierung Köln, 23.02.2010
Wasserverband Eifel-Rur, 24.02.2010
IHK Aachen, 01.03.2010
Handwerkskammer Aachen, 05.03.2010
RWE Power AG, 12.03.2010
Landwirtschaftskammer NRW, 17.03.2010
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Direktion Verkehr, 17.02.2010
Zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange beschließt der Rat nach
durchgeführter Abwägung Folgendes:
RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GmbH, 25.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wasserverband Eifel-Rur, 26.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und in der
weiteren Planung zu berücksichtigen.
Erftverband, 02.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 10.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregungen im Planverfahren zu
berücksichtigen. Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurden geführt und
zwischenzeitlich realisiert und in der weiteren Entwurfsplanung berücksichtigt.
Stadt Düren, 09.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Anregung einer Änderung der Ziele der
Planung nicht aufzugreifen, da keine ausreichenden öffentlichen und privaten Belange
vorgetragen werden, die dem Interesse am Erhalt und Ausbau der Anlagen im geplanten
Umfang entgegenstehen. Insofern wird an den Planungen weiterhin festgehalten.
Wie in der Stellungnahme festgestellt wird, handelt es sich bei der Anlage um ein attraktives
und regional bedeutsames Freizeitangebot. Da sich dieses Angebot nicht aus normalen
dörflichen Strukturen entwickeln lässt, erscheint aus städtebaulicher Sicht der Standort sehr
geeignet.
Die Burg als Markenzeichen und die entwickelte Nutzung der historischen Anlagen bilden
ortsgebunden Kriterien, die für diesen Standort sprechen.
Die verkehrlichen Anbindungen für Pkw über die Landesstraße 237, der ÖPNV-Anschluss und
der Bahnhof charakterisieren die verkehrsgünstige Lage, ohne dass sich direkte Belastungen
für Wohn- und Dorfgebiete ergeben.
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsinstrument für die mittel- bis langfristige
städtebauliche Entwicklung dar. Die Ziele der mittel- bis langfristigen Entwicklung sind in der
Begründung beschrieben und im Plan dargestellt.
Weitergehende Ausbaumaßnahmen sind nicht Ziel der städtebaulichen Planung und nicht Inhalt
der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kreisverwaltung Düren, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
Bebauungsplanverfahren, wie angeregt, zu bearbeiten. Den Anregungen wird gefolgt.
Mit dem Straßenbaulastträger wurde die Anbindung des Parkplatzes bereits abgestimmt und
entsprechend realisiert. Die Abstimmungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Ein Immissionsschutzgutachten ist zu beauftragen und im Verfahren zu berücksichtigen.
Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist zu erarbeiten und im Verfahren zu
berücksichtigen.
PLE doc GmbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu beachten.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 16.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Erhebliche Eingriffe in den Boden sind nicht vorgesehen.
Bezirksregierung Arnsberg, 17.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. RWE Power
AG wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt, es liegen hier keine Hinweise
oder Anregungen vor. Die Junkersdorf GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, 05.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Den Anregungen wird gefolgt.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, 11.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Wehrbereichsverwaltung West, 23.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Die FBGmbH wurde im Verfahren berücksichtigt.
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, 24.02.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im
weiteren Planverfahren zu berücksichtigen.
LVR – Amt f. Bodendenkmalpflege im Rheinland, 22.03.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen.
Die Hinweise zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht berücksichtigt. Da im Bereich
des Parkplatzes und auch im Spielbereich nur sehr geringe Eingriffe in den Boden (keine
Keller o.ä.) vorgesehen werden, wird eine Grunderfassung der Bodendenkmäler als nicht
erforderlich eingestuft, da sie nicht im Verhältnis zu den geplanten Bodeneingriffen steht.
Feuerwehr c/o Gemeindeverwaltung, 03.04.2010
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die
Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung ist Teil des weiteren Planverfahrens.
d)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich
und der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Bubenheimer Spieleland“ in der
Zeit
vom 14.10.2013 bis einschließlich 15.11.2013.