Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 05.04.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-87/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und PKWStellplätzen in der Ortschaft Pier
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6,
7. Änderung
Sachdarstellung:
Bei der Gemeinde Langerwehe ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes E 6 Umsiedlungsstandort Pier, 7. Änderung eingegangen. Das geplante
Mehrfamilienhaus befindet sich in der Straße Am Weiherhof (Gemarkung Jüngersdorf,
Flur 7, Flurstück 656).
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt hierzu gemäß Punkt 5 der textlichen
Festsetzungen fest:
„Die Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Gebäuden wird wie folgt festgesetzt:
- (….)
- Innerhalb von MI- und WA 2-Gebieten: max. 6 Wohneinheiten pro Wohngebäude.“
Das vorliegende Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet (MI). Die Errichtung von 12
Wohneinheiten ist folglich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes so nicht
zulässig.
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Drucksache VL-87/2016
Seite - 2 -
Die o. g. Festsetzung wurde bereits im Ursprungsbebauungsplan E 6 als Regelungsinstrument des § 9 (1) Nr. 6 BauGB aus städtebaulichen Gründen in den Bebauungsplan
aufgenommen. Durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen wird eine bauliche Dichte
sichergestellt, die einer Siedlung im ländlichen Raum entspricht. Großvolumige Baukörper
sollen somit vermieden werden und das Verkehrsaufkommen auf ein entsprechendes
Maß reduziert werden.
Ein Baukomplex mit 12 Wohneinheiten würde folglich den ursprünglichen Zielvorstellungen der Gemeinde widersprechen und wäre städtebaulich nicht vertretbar. Zudem
erfordern hier keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung und die
Durchführung des Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte
für den Bauherren. Die Befreiungstatbestände des § 31 BauGB sind demnach nicht erfüllt.
Generell wurde einer Befreiung bisher nie zugestimmt, um diejenigen Bauherren zu
schützen, die sich an die Festsetzungen gehalten haben. Mit einer Befreiung würde ein
Präzedenzfall geschaffen, der dazu führt, zukünftige Befreiungsanträge nicht mehr ohne
Weiteres ablehnen zu können.
Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung insgesamt nicht
zugestimmt werden kann.
Entsprechende Unterlagen sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt gemäß § 31 (2) BauGB
i. V. m. § 36 (1) BauGB, der Befreiung nicht zuzustimmen und das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)