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Beschlussvorlage (Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und PKW-Stellplätzen in der Ortschaft Pier hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6, 7. Änderung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Beschlussvorlage (Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und PKW-Stellplätzen in der Ortschaft Pier
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6, 
7. Änderung) Beschlussvorlage (Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und PKW-Stellplätzen in der Ortschaft Pier
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6, 
7. Änderung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 05.04.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-87/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und PKWStellplätzen in der Ortschaft Pier hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6, 7. Änderung Sachdarstellung: Bei der Gemeinde Langerwehe ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6 Umsiedlungsstandort Pier, 7. Änderung eingegangen. Das geplante Mehrfamilienhaus befindet sich in der Straße Am Weiherhof (Gemarkung Jüngersdorf, Flur 7, Flurstück 656). Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt hierzu gemäß Punkt 5 der textlichen Festsetzungen fest: „Die Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Gebäuden wird wie folgt festgesetzt: - (….) - Innerhalb von MI- und WA 2-Gebieten: max. 6 Wohneinheiten pro Wohngebäude.“ Das vorliegende Bauvorhaben liegt in einem Mischgebiet (MI). Die Errichtung von 12 Wohneinheiten ist folglich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes so nicht zulässig. Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Drucksache VL-87/2016 Seite - 2 - Die o. g. Festsetzung wurde bereits im Ursprungsbebauungsplan E 6 als Regelungsinstrument des § 9 (1) Nr. 6 BauGB aus städtebaulichen Gründen in den Bebauungsplan aufgenommen. Durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen wird eine bauliche Dichte sichergestellt, die einer Siedlung im ländlichen Raum entspricht. Großvolumige Baukörper sollen somit vermieden werden und das Verkehrsaufkommen auf ein entsprechendes Maß reduziert werden. Ein Baukomplex mit 12 Wohneinheiten würde folglich den ursprünglichen Zielvorstellungen der Gemeinde widersprechen und wäre städtebaulich nicht vertretbar. Zudem erfordern hier keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung und die Durchführung des Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Bauherren. Die Befreiungstatbestände des § 31 BauGB sind demnach nicht erfüllt. Generell wurde einer Befreiung bisher nie zugestimmt, um diejenigen Bauherren zu schützen, die sich an die Festsetzungen gehalten haben. Mit einer Befreiung würde ein Präzedenzfall geschaffen, der dazu führt, zukünftige Befreiungsanträge nicht mehr ohne Weiteres ablehnen zu können. Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Befreiung insgesamt nicht zugestimmt werden kann. Entsprechende Unterlagen sind als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt gemäß § 31 (2) BauGB i. V. m. § 36 (1) BauGB, der Befreiung nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)