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Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal) Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 31.03.2016 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-84/2016 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal Sachdarstellung: Mit Datum vom 29.03.2016 ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal, Gemarkung Wenau, Flur 14, Flurstück 214, eingegangen. Der Antragsteller plant die Aufstockung des rückwärtigen Anbaus und die Anpassung der Geschossdecken im Haupthaus. Dabei soll die Traufe um 50 cm angehoben werden. Die Errichtung einer Garage und der Abbruch eines Stalls sind ebenfalls geplant. Der Antrag sowie Lageplan und Zeichnungen sind als Anlage beigefügt. Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Eine Nutzung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Gem. § 35 Abs.2 BauGB können aber sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Nach § 35 Abs. 4 kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft widersprechen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Gem. Nr.1 b) und d) der gleichen Rechtsnorm werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, wenn die äußerliche Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt und das Gebäude vor mehr als 7 Jahren zulässigerweise errichtet wurde. Das Gebäude war und bleibt auch weiterhin ein Wohngebäude und bleibt in seiner ehemaligen Funktion unverändert. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht erkennbar und die Erschließung ist somit ebenfalls gesichert. Drucksache VL-84/2016 Seite - 2 - Die geplanten Umbaumaßnahmen und Modernisierungen dienen der Herstellung von Wohnraum nach den heutigen Erfordernissen. Nach Prüfung des Sachverhaltes kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine notwendige Maßnahme zur Erhaltung und weiteren Nutzung als Wohnhaus handelt. Es wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dem Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung des Wohnhauses stattzugeben. Der Bürgermeister (Göbbels)