Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
08.04.16, 18:08
Aktualisiert
08.04.16, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 31.03.2016
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-84/2016
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses
im Schönthal
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 29.03.2016 ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Vorbescheid zum Umbau
und teilweiser Aufstockung eines Wohnhauses im Schönthal, Gemarkung Wenau, Flur 14,
Flurstück 214, eingegangen. Der Antragsteller plant die Aufstockung des rückwärtigen
Anbaus und die Anpassung der Geschossdecken im Haupthaus. Dabei soll die Traufe um
50 cm angehoben werden. Die Errichtung einer Garage und der Abbruch eines Stalls sind
ebenfalls geplant. Der Antrag sowie Lageplan und Zeichnungen sind als Anlage beigefügt.
Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Der
Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Eine
Nutzung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Nutzung im Sinne des § 35
Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar.
Gem. § 35 Abs.2 BauGB können aber sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widerspricht. Nach § 35 Abs. 4 kann einem sonstigen Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
Eigenart der Landschaft widersprechen oder die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Gem. Nr.1 b) und d) der gleichen Rechtsnorm werden öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt, wenn die äußerliche Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt
und das Gebäude vor mehr als 7 Jahren zulässigerweise errichtet wurde.
Das Gebäude war und bleibt auch weiterhin ein Wohngebäude und bleibt in seiner
ehemaligen Funktion unverändert. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht
erkennbar und die Erschließung ist somit ebenfalls gesichert.
Drucksache VL-84/2016
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Die geplanten Umbaumaßnahmen und Modernisierungen dienen der Herstellung von
Wohnraum nach den heutigen Erfordernissen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich
bei dem Bauvorhaben um eine notwendige Maßnahme zur Erhaltung und weiteren
Nutzung als Wohnhaus handelt. Es wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen nach
§ 36 BauGB zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dem Antrag auf
Vorbescheid zum Umbau und teilweiser Aufstockung des Wohnhauses stattzugeben.
Der Bürgermeister
(Göbbels)