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Beschlussvorlage (Anlage 2 zu V 476/2013)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
47 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
05.02.13, 15:55
Aktualisiert
05.02.13, 15:55

Inhalt der Datei

Entwurf vom 13.12.2012 Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile in den Gemeinden Nörvenich, Merzenich und der Stadt Düren im Kreis Düren vom Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 42 a Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln: §1 Gegenstand der Verordnung (1) Die in den genannten Karten (§ 2) gekennzeichneten Teile der Landschaft werden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. (2) Die geschützten Landschaftsbestandteile befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinden Nörvenich, Merzenich und der Stadt Düren im Kreis Düren. (3) Die verbindliche Abgrenzung der geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus den in den Anlagen beigefügten Karten. §2 Abgrenzung des Schutzgebietes (1) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Übersichtskarte (Anlage 1) und den 10 Einzelkarten (Anlage 2) (Deutsche Grundkarte) mit einer flächig grünen Schattierung dargestellt. Die zugehörigen Flurstücke sind in Anlage 3 aufgeführt. (2) Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und können 1. als Originalausfertigung bei der Bezirksregierung Köln (höhere Landschaftsbehörde), 2. als Zweitausfertigung beim Landrat des Kreises Düren (untere Landschaftsbehörde) während der Dienststunden eingesehen werden. §3 Schutzzweck des Gebietes Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes 1. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 BNatschG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere - zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) - zur Erhaltung und Entwicklung der verbliebenen, gut erhaltenen Strukturelemente stauwassergeprägten (z.B. Grünland Böden, größere und Gehölze auf zusammenhängende Gehölzbestände, längere Baumreihen heimischer Laubgehölze) als bedeutender Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten, als wichtige Vernetzungsstruktur in der durch intensive Landwirtschaft geprägten Kulturlandschaft, als Schutz des Bodens; 2. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, insbesondere - durch Erhaltung verschiedener landschaftstypischer, den Landschaftscharakter besonders prägender Elemente, z.B. Feldgehölze an exponierten Standorten, raumbildende oder gewässermarkierende Gehölzreihen, ortsrandprägende Obstwiesen und Maare, mit auch erdgeschichtlicher Bedeutung; 3. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, insbesondere zur Minderung - von Schadstoff- und Sedimenteinträgen in Gewässer und - von Winderosion; 4. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für - Tier- und Pflanzenarten, die in ihren Lebensräumen auf Trittstein- und Vernetzungsstrukturen sowie Rückzugsräume innerhalb der intensiv genutzten Agrarlandschaft angewiesen sind, z.B. Vögel, Amphibien und Fledermäuse. §4 Verbote (1) Die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten. (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Bauordnung NRW - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern; zu baulichen Anlagen gehören u.a. Stell-, Camping- und Lagerplätze, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten, Werbeanlagen im Sinne § 13 Absatz 1 Bauordnung NRW, Schilder sowie Einfriedungen aller Art; ausgenommen hiervon sind: a) Schilder, die auf die Besucherlenkung und Schutzausweisung hinweisen oder der -information dienen, als Ortshinweise oder Warntafeln dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind; b) ortsübliche Weidezäune oder notwendige Kulturzäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft; c) schlichte, jederzeit ortsveränderliche Hinweisschilder an Straßen und Parkplätzen, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte hinweisen; d) ortsübliche Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können; 2. Straßen, Wege – einschließlich Reitwege und Forstwirtschaftswege – oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, oder anzulegen, oder sie zu befestigen, zu erweitern oder auszubauen; 3. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art - auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern; ausgenommen hiervon ist: die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion; 4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; 5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten; 6. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen sowie Hundesportübungen durchzuführen; 7. zu zelten, zu campen oder zu lagern; 8. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten; 9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen; 10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzuhalten oder zu ändern; 11. Veranstaltungen aller Art durchzuführen; 12. Einrichtungen für den Schieß- und Luftsport sowie für den Motor- und Modellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zu betreiben; 13. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen auch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oder die Ufer und Sohlen erheblich zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie nachhaltig zu beeinflussen; 14. den Grundwasserspiegel Entwässerungs- oder zu andere verändern den sowie Bewässerungs-, Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen; 15. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, abzulagern, zu lagern oder aufzubringen; 16. Düngemittel (insbesondere Festmist, Gülle und Klärschlamm) abzulagern, zu lagern oder aufzubringen; 17. Mieten, Silagen, Mist- oder Komposthaufen anzulegen, zu erweitern oder bereitzustellen sowie Heu-, Silage- und Strohballen länger als 14 Tage zu lagern; Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; 18. Ufer-, Quell- und Sumpfbereiche zu beweiden; 19. Pflanzenschutzmittel (einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel) anzuwenden sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderer Produkte vorzunehmen; ausgenommen hiervon ist: der Einsatz von Insektiziden in Waldbeständen im Kalamitätsfall im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde ; 20. Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln oder die Grasnarbe großflächig durch übermäßige Beweidung nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören; ausgenommen hiervon ist: der Pflegeumbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neusaat; 21. Gehölze, u.a Streuobstbäume, insbesondere durch Beweidung nachhaltig oder erheblich zu schädigen; 22. wildlebende Pflanzen aller Art oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise zu gefährden; 23. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen; 24. gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln; 25. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen sowie die Anlage von Kurzumtriebplantagen; 26. den Anteil der von Natur aus heimischen Laubholzbaumarten zu verringern sowie den Nadel- und Fremdholzanteil (von Natur aus nicht heimischer Arten) zu erhöhen; 27. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen (einschließlich Ablenkungsfütterungen) sowie Kirrungen in Quellbereichen, feuchten Hochstaudenfluren, Uferbereichen und anderen Feuchtflächen anzulegen oder vorzunehmen; 28. Ansitzeinrichtungen - mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern - zu errichten oder zu ändern. §5 Geltung anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatschG in Verbindung mit § 62 LG bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie die Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG über den besonderen Artenschutz. §6 Nicht betroffene Tätigkeiten Die Verbotsvorschriften des § 4 gelten nicht für folgende Tätigkeiten: 1. Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatschG und § 2c Absatz 4 LG NW in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 3, 17, 18, 20, 21 und 25; 2. Ausübung der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 3 BNatschG und § 2c Absatz 5 LG NW in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 2, 19 und 24-26; 3. Ausübung der rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme der Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 27 und 28; 4. die Gewässerunterhaltung und -entwicklung (dazu gehört auch die Renaturierung der Gewässer) auf der Grundlage eines von der zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde abgestimmten Unterhaltungsplans oder einer entsprechenden wasserrechtlichen Zulassung zum naturnahen Gewässerausbau; 5. die Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege sowie das Freischneiden des Lichtraumprofils an Verkehrsanlagen; 6. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde; 7. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen; 8. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde; 9. die von dem Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde oder innerhalb des Waldes von dem zuständigen Forstamt im Einvernehmen angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen; 10. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 11. das Fällen von krankheits- oder altersbedingt abgängigen Bäumen zur Vermeidung von Landschaftsbehörde. Gefahren im Einvernehmen mit der unteren §7 Verkehrssicherheitspflicht Maßnahmen der Verkehrssicherheitspflicht obliegen gemäß § 34 Absatz 4 c LG den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren. Sie sind vor ihrer Durchführung dem Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde anzuzeigen. §8 Befreiungen Gemäß § 67 Absatz 1 BNatschG kann der Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde von den Verboten des § 4 auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. §9 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 und § 71 Absatz 1 LG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 10 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem In-Kraft-Treten. Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatschG in Verbindung mit § 42 a Absatz 4 LG Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bezirksregierung Köln - 51.1-1.1 gLB/DN Köln, den (Walsken)