Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
47 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
05.02.13, 15:55
Aktualisiert
05.02.13, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf vom 13.12.2012
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die
geschützten Landschaftsbestandteile in den Gemeinden Nörvenich,
Merzenich und der Stadt Düren im Kreis Düren
vom
Aufgrund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542) in Verbindung mit § 42 a Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der
geltenden Fassung (SGV. NRW. 791) und den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in
der geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060) verordnet die Bezirksregierung Köln:
§1
Gegenstand der Verordnung
(1)
Die in den genannten Karten (§ 2) gekennzeichneten Teile der Landschaft
werden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.
(2)
Die geschützten Landschaftsbestandteile befinden sich auf dem Gebiet der
Gemeinden Nörvenich, Merzenich und der Stadt Düren im Kreis Düren.
(3)
Die verbindliche Abgrenzung der geschützten Landschaftsbestandteile ergibt
sich aus den in den Anlagen beigefügten Karten.
§2
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1)
Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in der Übersichtskarte
(Anlage 1) und den 10 Einzelkarten (Anlage 2) (Deutsche Grundkarte) mit einer
flächig grünen Schattierung dargestellt. Die zugehörigen Flurstücke sind in
Anlage 3 aufgeführt.
(2)
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und können
1.
als Originalausfertigung
bei der Bezirksregierung Köln (höhere Landschaftsbehörde),
2.
als Zweitausfertigung
beim Landrat des Kreises Düren (untere Landschaftsbehörde)
während der Dienststunden eingesehen werden.
§3
Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
1. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 BNatschG zur Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
- zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität)
- zur Erhaltung und Entwicklung der verbliebenen, gut erhaltenen
Strukturelemente
stauwassergeprägten
(z.B.
Grünland
Böden,
größere
und
Gehölze
auf
zusammenhängende
Gehölzbestände, längere Baumreihen heimischer Laubgehölze)
als bedeutender Lebensraum verschiedener Tier- und
Pflanzenarten,
als wichtige Vernetzungsstruktur in der durch intensive
Landwirtschaft geprägten Kulturlandschaft,
als Schutz des Bodens;
2. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG zur Belebung, Gliederung
oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, insbesondere
- durch
Erhaltung
verschiedener
landschaftstypischer,
den
Landschaftscharakter besonders prägender Elemente, z.B.
Feldgehölze an exponierten Standorten,
raumbildende oder gewässermarkierende Gehölzreihen,
ortsrandprägende Obstwiesen und
Maare, mit auch erdgeschichtlicher Bedeutung;
3. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen, insbesondere zur Minderung
-
von Schadstoff- und Sedimenteinträgen in Gewässer und
-
von Winderosion;
4. gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG wegen ihrer Bedeutung als
Lebensstätten
bestimmter
wild
lebender
Tier-
und
Pflanzenarten,
insbesondere für
- Tier- und Pflanzenarten, die in ihren Lebensräumen auf Trittstein- und
Vernetzungsstrukturen sowie Rückzugsräume innerhalb der intensiv
genutzten Agrarlandschaft angewiesen sind, z.B.
Vögel,
Amphibien und
Fledermäuse.
§4
Verbote
(1)
Die
Beseitigung
der
geschützten
Landschaftsbestandteile
sowie
alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der
geschützten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten.
(2)
Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Bauordnung NRW - auch
wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu
errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern; zu baulichen Anlagen
gehören u.a. Stell-, Camping- und Lagerplätze, Buden, Verkaufsstände,
Verkaufswagen, Warenautomaten, Werbeanlagen im Sinne § 13 Absatz 1
Bauordnung NRW, Schilder sowie Einfriedungen aller Art;
ausgenommen hiervon sind:
a) Schilder,
die
auf
die
Besucherlenkung und
Schutzausweisung
hinweisen
oder
der
-information dienen, als Ortshinweise oder
Warntafeln dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind;
b) ortsübliche Weidezäune oder notwendige Kulturzäune im Rahmen der
ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft;
c) schlichte, jederzeit ortsveränderliche Hinweisschilder an Straßen und
Parkplätzen, die auf den Verkauf selbst erzeugter land- und
forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte hinweisen;
d) ortsübliche Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche
Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet
werden und jederzeit demontiert werden können;
2. Straßen, Wege – einschließlich Reitwege und Forstwirtschaftswege – oder
sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder
Anzeige bedürfen – zu errichten, oder anzulegen, oder sie zu befestigen, zu
erweitern oder auszubauen;
3. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art - auch Drainageleitungen - zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern;
ausgenommen hiervon ist:
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion;
4. Aufschüttungen,
Verfüllungen,
Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt
vorzunehmen;
5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
6. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen
zu lassen sowie Hundesportübungen durchzuführen;
7. zu zelten, zu campen oder zu lagern;
8. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und
Wege sowie außerhalb von Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahren
oder auf ihnen zu reiten;
9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen;
10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzuhalten oder zu
ändern;
11. Veranstaltungen aller Art durchzuführen;
12. Einrichtungen für den Schieß- und Luftsport sowie für den Motor- und
Modellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zu betreiben;
13. stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen auch Fischteiche,
anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern
oder die Ufer und Sohlen erheblich zu beeinträchtigen sowie die
Hydrobiologie nachhaltig zu beeinflussen;
14. den
Grundwasserspiegel
Entwässerungs-
oder
zu
andere
verändern
den
sowie
Bewässerungs-,
Wasserhaushalt
verändernde
Maßnahmen vorzunehmen;
15. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, abzulagern, zu lagern oder aufzubringen;
16. Düngemittel (insbesondere Festmist, Gülle und Klärschlamm) abzulagern,
zu lagern oder aufzubringen;
17. Mieten, Silagen, Mist- oder Komposthaufen anzulegen, zu erweitern oder
bereitzustellen sowie Heu-, Silage- und Strohballen länger als 14 Tage zu
lagern; Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
18. Ufer-, Quell- und Sumpfbereiche zu beweiden;
19. Pflanzenschutzmittel
(einschließlich
Schädlingsbekämpfungsmittel)
anzuwenden sowie die chemische Behandlung von Holz oder anderer
Produkte vorzunehmen;
ausgenommen hiervon ist:
der Einsatz von Insektiziden in Waldbeständen im Kalamitätsfall im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde ;
20. Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung
umzuwandeln oder die Grasnarbe großflächig durch übermäßige Beweidung
nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
ausgenommen hiervon ist:
der Pflegeumbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit
unverzüglicher Neusaat;
21. Gehölze, u.a Streuobstbäume, insbesondere durch Beweidung nachhaltig
oder erheblich zu schädigen;
22. wildlebende
Pflanzen
aller
Art
oder
Teile
davon
abzuschneiden,
abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger
Weise zu gefährden;
23. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu
beunruhigen,
ihnen
nachzustellen
oder
zu
ihrem
Fang
geeignete
Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen,
Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln,
zu beschädigen oder zu entfernen;
24. gebietsfremde Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere
einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln;
25. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen sowie die Anlage von Kurzumtriebplantagen;
26. den Anteil der von Natur aus heimischen Laubholzbaumarten zu verringern
sowie den Nadel- und Fremdholzanteil (von Natur aus nicht heimischer
Arten) zu erhöhen;
27. Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
(einschließlich
Ablenkungsfütterungen) sowie Kirrungen in Quellbereichen, feuchten
Hochstaudenfluren, Uferbereichen und anderen Feuchtflächen anzulegen
oder vorzunehmen;
28. Ansitzeinrichtungen - mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern - zu errichten
oder zu ändern.
§5
Geltung anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt,
insbesondere die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 30 BNatschG in
Verbindung mit § 62 LG bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie
die Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG über den besonderen Artenschutz.
§6
Nicht betroffene Tätigkeiten
Die Verbotsvorschriften des § 4 gelten nicht für folgende Tätigkeiten:
1.
Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft entsprechend den
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatschG
und § 2c Absatz 4 LG NW in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 3, 17, 18, 20, 21 und
25;
2.
Ausübung
der
ordnungsgemäßen
forstlichen
Nutzung
unter
Berücksichtigung des § 5 Absatz 3 BNatschG und § 2c Absatz 5 LG NW in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote
des § 4 Absatz 2 Nummer 2, 19 und 24-26;
3.
Ausübung der rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Jagd im Sinne des §
1 Bundesjagdgesetz sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23
Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz mit
Ausnahme der Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 27 und 28;
4.
die Gewässerunterhaltung und -entwicklung (dazu gehört auch die
Renaturierung der Gewässer) auf der Grundlage eines von der
zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Unterhaltungsplans
oder
einer
entsprechenden
wasserrechtlichen
Zulassung
zum
naturnahen
Gewässerausbau;
5.
die Unterhaltung, Instandhaltung und Wiederherstellung bestehender
rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege sowie das Freischneiden des
Lichtraumprofils an Verkehrsanlagen;
6.
wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde;
7.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Kreises Düren als untere
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen;
8.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht im Benehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde;
9.
die von dem Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde
oder
innerhalb
des
Waldes
von
dem
zuständigen
Forstamt
im
Einvernehmen angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-,
Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen;
10. andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund
rechtskräftiger
Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
11. das Fällen von krankheits- oder altersbedingt abgängigen Bäumen zur
Vermeidung
von
Landschaftsbehörde.
Gefahren
im
Einvernehmen
mit
der
unteren
§7
Verkehrssicherheitspflicht
Maßnahmen der Verkehrssicherheitspflicht obliegen gemäß § 34 Absatz 4 c LG den
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen
und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren. Sie sind vor ihrer
Durchführung dem Landrat des Kreises Düren als untere Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
§8
Befreiungen
Gemäß § 67 Absatz 1 BNatschG kann der Landrat des Kreises Düren als untere
Landschaftsbehörde von den Verboten des § 4 auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
dies
aus
Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Verbote dieser Verordnung können
nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 und § 71 Absatz 1
LG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 OBG eine Woche nach dem Tage
ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
(2)
Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn ein rechtskräftiger Landschaftsplan
vorliegt, spätestens jedoch gemäß § 32 Absatz 1 OBG nach Ablauf von 20
Jahren seit ihrem In-Kraft-Treten.
Hinweis gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatschG
in Verbindung mit § 42 a Absatz 4 LG
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des
Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach
Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a)
die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet
worden
oder
b)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die
die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bezirksregierung Köln
- 51.1-1.1 gLB/DN
Köln, den
(Walsken)