Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Stellungnahme Bezirksregierung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
184 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
09.06.15, 18:05
Aktualisiert
09.06.15, 18:05

Inhalt der Datei

Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln : 22. April 2015 An die Gemeindeverwaltung Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben z.Hd. Herrn Schröder Schönthaler Str. 4 52379 Langerwehe Aktenzeichen: 24.04.03.01- HMer Auskunft erteilt: Fr. Ehrhardt gaby.ehrhardt@bezreg­ koeln.nrw.de Zimmer: H 212 Telefon: (0221) 147 - 2537 Beantragung der staatlichen Anerkennung eines Erholungsg ebietes „Herrschaft Merode" nach § 12 Kurortegesetz (KOG) NRW Schreiben vom 05.02.2015, Az. Schr/Eb Fax: (0221) 147 - 2887 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, Anlage: - 1 - geheftet U-Bahn 3,4,5, 16, 18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Sehr geehrter Herr Schröder, Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr selbstverständlich bin ich gerne bereit, Ihnen bei der Antragstellung mit Besuchertag: dem (weitere Termine nach Ziel der Anerkennung eines Erholungsgebietes „Herrschaft donnerstags: 8:30- 15:00 Uhr Vereinbarung) Merode" zur Seite zu stehen. Landeskasse Düsseldorf: Vom Grundsatz her kann die Artbezeichnung ,,Erholungsort" nach § 12 KOG verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 KOG erfüllt sind. Analog dazu kann auch ein „Erholungsgebiet" zur Anerkennung kommen. Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE34 3005 0000 0000 0965 60 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Zunächst ist zu entscheiden, welche Kommune - Langerwehe (D'Horn, Schlich, Obergeich, Geich und Merode) oder Düren (Echtz und Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Konzendorf) - den Antrag nach § 2 Abs. 3 KOG auf Anerkennung stellt. Telefon: (0221) 147 - 0 Nur diese Gemeinde erhält die staatliche Anerkennung. USt-ID-Nr.: DE 812110859 Fax: (0221) 147 - 3185 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln Nichtsdestotrotz wird auch die räumlich und örtlich einbezogene weitere Gemeinde Verpflichtungen eingehen müssen, die im Innenverhältnis vertraglich zu regeln sind. Zum besseren Verständnis füge ich die Ausarbeitung eines Rechtsreferendars zum Thema bei, für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Zu Punkt g) der Ausarbeitung möchte. ich noch anmerken, dass das KOG die Beibringung eines Luftgutachtens für Erholungsorte im Rahmen der Antragstellung noch nicht fordert, wohl aber bei der gern. § 18 periodisch durchzuführenden Überprüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen. Es ist daher aus hiesiger Sicht sinnvoll, das Gutachten bereits im Antragsverfahren einzuholen. Sollten die geforderten Richtwerte nicht erreicht werden, droht sonst möglicherweise nach spätestens 10 Jahren die Aberkennung der Artbezeichnung „Erholungsgebiet". Eine Alternative zum aufwändigen Abstimmungsverfahren zwischen beiden beteiligten Kommunen könnte im Übrigen auch die staatliche · Anerkennung lediglich des örtlichen Bereichs der „Herrschaft" sein, der sich auf dem - räumlich umfangreicheren - Gebiet der Gemeinde Langerwehe befindet. Über die · informelle Einbeziehung des örtlich zur Stadt Düren gehörenden Bereichs könnten evt. interne Vereinbarungen geschlossen werden, die sich aber nicht auf das Genehmigungs- und Kontrollverfahren nach dem KOG auswirken müssten. Sobald eine Entscheidung darüber getroffen wurde, wie Ihre Gemeinde in der Angelegenheit vorgehen möchte und wie es um die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Datum: 22. April 2015 Seite 2 von 3 Bezirksregierung Köln Anerkennungsverfahren bestellt ist, könnte sich auch ein persönliches Gespräch über den möglichen Fortgang des Verfahrens anbieten. Ich hoffe, Ihnen zunächst geholfen zu haben und sehe Entscheidung der Gemeinde Langerwehe mit Spannung entgegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Ehrhardt) der Datum: 22. April 2015 Seite 3 von 3 Erholungsgebiet „Herrschaft Merode" 1. Lage der Orte. die das Erholungsgebiet umfassen soll: Orte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde langerwehe: D'Horn, Schlich, Obergeich, Geich, Merode Orte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Düren: Echtz ( Badesee), Konzendorf 2. Was müssen die Gemeinden Düren und Langerwehe bei ihrer Planung im Hinblick auf die Realisierung des Erholungsgebiets gern. § 2 Abs. 3 KOG und weiteren einschlägigen Normen des KOG berücksichtigen? a) Die Gemeinden müssen sich zunächst darüber einigen, welche Gemeinde den Antrag gern. § 2 KOG stellen wird. § 2 Abs. 3 KOG „Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde[... ] erteilt werden f. .. ]" · macht deutlich, dass nur die den Antrag stellende Gemeinde die staatliche Anerkennung als Erholungsgebiet erhalten kann. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 3 KOG,,[...] auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung[„.] erfüllt werden" worin zwischen der den antragstellenden Gemeinde und der Nachbargemeinde unterschieden wird, die lediglich durch dauerhafte vertragliche Bindung dazu beiträgt, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung zugunsten der antragstellenden Gemeinde erfüllt werden. b) § 2 Abs. 3 KOG [ „ .. ] wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener . Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde[... ] erfüllt werden" wirft die Frage auf, welche Entfernung zwischen den Voraussetzungen gern. §§ 12, 3 KOG, die in Langerwehe erfüllt werden und denjenigen, die in Düren erfüllt werden, maximal besteht (z.B. in Km). Google Maps gibt als kürzeste Verbindung zwischen Geich ( Langerwehe) und Echtz (Düren) eine Entfernung von 1,7 Km Fußweg an, was wohl dem Wortlaut nach als angemessene Entfernung gelten dürfte. c) Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gern. §§ 12, 3 Nr. 3, 10, 11, 13, 14, 18 KOG konkret durch welche Gemeinde erfüllt werden sollen. Daran schließt sich die ergänzende Frage an, welche Voraussetzungen gerade durch vertragliche Bindung erfüllt werden sollen. d) Nach §§ 12 i.V.m. 3 Nr. 3 KOG wird ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter Lind dessen Sicherung durch die Bauleitplanung vorausgesetzt (ebenso § 1 Abs. 3 KOG). Da das Erholungsgebiet „Herrschaft Merode" gemeindeübergreifend realisiert werden soll, müssen die Gemeinden klären, wie deren Bauleitplanung so aufeinander abgestimmt werden kann, dass ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter für das geplante Erholungsgebiet dauerhaft sichergestellt werden kann. Dies gilt in besonderer Hinsicht für die gern. § 2 Abs. 3 KOG erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden, da darin mitunter auch geregelt werden kann, wie · der erforderliche Gebietscharakter in der vertraglich gebundenen Nachbargemeinde dauerhaft sichergestellt werden kann. Ein nachträgliches Entfallen von· Anerkennungsvoraussetzungen ist in Bezug auf die regelmäßige Überprüfung gern. § 18 Abs. 2 KOG als problematisch anzusehen. e) Da die Unterhaltung des Erholungsgebiets mit Kosten verbunden sein wird, muss zwischen den Gemeinden vereinbart werden, wie die Kosten aus der Verwaltung verteilt werden sollen. f) Gern. § 17 Abs. 1 S. 2 KOG hat die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen. Die Regelung geht ihrem Grundgedanken, wie das gesamte KOG, aber von dem Umstand aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Artbezeichnung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde erfüllt werden (vgl. auch Wortlaut der §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3 „im Ausnahmefall"). Angesichts der hier beabsichtigten gemeindeübergreifenden Realisierung des Erholungsgebiets müssen auch von der lediglich vertraglich verpflichteten Nachbargemeinde die gern. § 17 Abs. 1 S. 2 KOG erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, um über den Antrag der antragstellenden Gemeinde abschließend entscheiden zu können. Dies resultiert daraus, dass jede Gemeinde für die Verwaltung ihres Gemeindegebiets selbstständig zuständig ist. Dabei ist weiter zu beachten, dass gern. § 18 Abs. 2 KOG das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längsten zehn Jahren zu überprüfen ist. Zwischen den Gemeinden sollte damit ebenfalls vor Eintritt der antragstellenden Gemeinde in das Anerkennungsverfahren geprüft werden, wie sichergestellt werden kann, dass die in § 17 Abs. 1 S. 2 KOG bezeichneten Unterlagen auch durch die vertraglich gebundene Nachbargemeinde vorgelegt werden können. Hieraus ergibt sich anschließend die Frage, welche Gemeinde die Kosten für die Anfertigung und Vorlage dieser Unterlagen tragen soll. Des Weiteren haben die Gemeinden zu klären, wie die regelmäßige erfolgreiche Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann. Gern. § 17 Abs. 2 KOG sind zudem die Kosten des Anerkennungsverfahrens von der den Antrag stellenden Gemeinde zu tragen. Es muss daher zwischen den Gemeinden abgestimmt sein, wer die Kosten für das Anerkennungsverfahren tragen soll. Da das Gesetz bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Kostenübernahme durch die antragstellende Gemeinde vorsieht, können diesbezüglich aber nur Regelungen im Innenverhältnis zwischen den Gemeinden, (z. B. durch vertragliche Vereinbarung) getroffen werden, um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden. g) Im Hinblick auf die Einholung des Luftgutachtens gern. § 18 Abs. 3 KOG bedarf es bezüglich der periodischen Überprüfung der Eigenschaften des Klimas und der Luft ebenfalls einer gemeindeübergreifenden Regelung. Auch hieran schließt sich die Frage an, wie die Kosten für die Erstellung des Luftgutachtens verteilt werden sollen. h) Zudem könnte sich im Anerkennungsverfahren herausstellen, dass alle Voraussetzungen für die Artbezeichnung „Erholungsort" bereits auf dem Gebiet der antragstellenden Gemeinde erfüllt werden. § 2 Abs. 3 KOG stellt seiner Rechtsnatur nach (vgl. Wortlaut „im Ausnahmefall") nur eine Ausnahmeregelung dar. Damit kann diese Norm nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine Gemeinde nicht bereits selbst alle Voraussetzungen für die Artbezeichnung „Erholungsgebiet" erfüllt, sondern einzelne Voraussetzungen nur durch vertragliche Bindung oder in anderer Weise auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde erfüllt werden können. Dieser Ausnahmecharakter der Norm könnte dazu führen, dass eine gemeindeübergreifende Realisierung in diesem Fall ausgeschlossen wäre. Hierüber kann aber erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden. i) Letztlich haben die Gemeinden spätestens im Rahmen des Anerkennungsverfahrens den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung vorzulegen, damit eine abschließende Entscheidung über eine gemeindeübergreifende Realisierung des Erholungsgebiets möglich wird.