Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
184 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
09.06.15, 18:05
Aktualisiert
09.06.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
: 22. April 2015
An die
Gemeindeverwaltung
Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
z.Hd. Herrn Schröder
Schönthaler Str. 4
52379 Langerwehe
Aktenzeichen:
24.04.03.01- HMer
Auskunft erteilt:
Fr. Ehrhardt
gaby.ehrhardt@bezreg
koeln.nrw.de
Zimmer: H 212
Telefon: (0221) 147 - 2537
Beantragung der staatlichen Anerkennung eines
Erholungsg ebietes „Herrschaft Merode" nach § 12 Kurortegesetz
(KOG) NRW
Schreiben vom 05.02.2015, Az. Schr/Eb
Fax: (0221) 147 - 2887
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
Anlage: - 1 - geheftet
U-Bahn 3,4,5, 16, 18
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
Sehr geehrter Herr Schröder,
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
selbstverständlich bin ich gerne bereit, Ihnen bei der Antragstellung mit
Besuchertag:
dem
(weitere Termine nach
Ziel
der
Anerkennung
eines
Erholungsgebietes
„Herrschaft
donnerstags: 8:30- 15:00 Uhr
Vereinbarung)
Merode" zur Seite zu stehen.
Landeskasse Düsseldorf:
Vom Grundsatz her kann die Artbezeichnung ,,Erholungsort" nach § 12
KOG verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 KOG erfüllt
sind. Analog dazu kann auch ein „Erholungsgebiet" zur Anerkennung
kommen.
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de
Zunächst ist zu entscheiden, welche Kommune - Langerwehe (D'Horn,
Schlich, Obergeich, Geich und
Merode) oder Düren
(Echtz und
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Konzendorf) - den Antrag nach § 2 Abs. 3 KOG auf Anerkennung stellt.
Telefon: (0221) 147 - 0
Nur diese Gemeinde erhält die staatliche Anerkennung.
USt-ID-Nr.: DE 812110859
Fax: (0221) 147 - 3185
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Nichtsdestotrotz wird auch die räumlich und örtlich einbezogene weitere
Gemeinde Verpflichtungen eingehen müssen, die im Innenverhältnis
vertraglich zu regeln sind.
Zum
besseren
Verständnis
füge
ich
die
Ausarbeitung
eines
Rechtsreferendars zum Thema bei, für Rückfragen stehe ich gerne zur
Verfügung.
Zu Punkt g) der Ausarbeitung möchte. ich noch anmerken, dass das
KOG die
Beibringung eines
Luftgutachtens für Erholungsorte im
Rahmen der Antragstellung noch nicht fordert, wohl aber bei der gern. §
18 periodisch durchzuführenden Überprüfung des Fortbestehens der
Anerkennungsvoraussetzungen. Es ist daher aus hiesiger Sicht sinnvoll,
das Gutachten bereits im Antragsverfahren einzuholen. Sollten die
geforderten
Richtwerte
nicht
erreicht
werden,
droht
sonst
möglicherweise nach spätestens 10 Jahren die Aberkennung der
Artbezeichnung „Erholungsgebiet".
Eine Alternative zum aufwändigen Abstimmungsverfahren zwischen
beiden beteiligten Kommunen könnte im Übrigen auch die staatliche
·
Anerkennung lediglich des örtlichen Bereichs der „Herrschaft" sein, der
sich auf dem - räumlich umfangreicheren - Gebiet der Gemeinde
Langerwehe befindet.
Über
die
·
informelle
Einbeziehung
des
örtlich
zur
Stadt
Düren
gehörenden Bereichs könnten evt. interne Vereinbarungen geschlossen
werden,
die
sich
aber
nicht
auf
das
Genehmigungs-
und
Kontrollverfahren nach dem KOG auswirken müssten.
Sobald eine Entscheidung darüber getroffen wurde, wie Ihre Gemeinde
in der Angelegenheit vorgehen möchte und wie es um die Erfüllung der
rechtlichen
Voraussetzungen
für
ein
erfolgreiches
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Bezirksregierung Köln
Anerkennungsverfahren bestellt ist, könnte sich auch ein persönliches
Gespräch über den möglichen Fortgang des Verfahrens anbieten.
Ich
hoffe,
Ihnen
zunächst
geholfen
zu
haben
und
sehe
Entscheidung der Gemeinde Langerwehe mit Spannung entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Ehrhardt)
der
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Erholungsgebiet „Herrschaft Merode"
1. Lage der Orte. die das Erholungsgebiet umfassen soll:
Orte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde langerwehe:
D'Horn, Schlich, Obergeich, Geich, Merode
Orte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Düren:
Echtz ( Badesee), Konzendorf
2. Was müssen die Gemeinden Düren und Langerwehe bei ihrer Planung im Hinblick
auf die Realisierung des Erholungsgebiets gern.
§ 2 Abs. 3
KOG und weiteren
einschlägigen Normen des KOG berücksichtigen?
a)
Die Gemeinden müssen sich zunächst darüber einigen, welche Gemeinde den
Antrag gern. § 2 KOG stellen wird. § 2 Abs. 3 KOG „Eine staatliche
Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde[... ] erteilt werden f. .. ]"
·
macht deutlich, dass nur die den Antrag stellende Gemeinde die staatliche
Anerkennung als Erholungsgebiet erhalten kann. Dies ergibt sich auch aus § 2
Abs. 3 KOG,,[...] auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch
dauerhafte vertragliche Bindung[„.] erfüllt werden" worin zwischen der den
antragstellenden Gemeinde und der Nachbargemeinde unterschieden wird,
die lediglich durch dauerhafte vertragliche Bindung dazu beiträgt, dass die
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung zugunsten der
antragstellenden Gemeinde erfüllt werden.
b)
§ 2 Abs. 3 KOG [
„ .. ] wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener
.
Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde[... ] erfüllt werden"
wirft die Frage auf, welche Entfernung zwischen den Voraussetzungen gern.
§§ 12, 3 KOG, die in Langerwehe erfüllt werden und denjenigen, die in Düren
erfüllt werden, maximal besteht (z.B. in Km). Google Maps gibt als kürzeste
Verbindung zwischen Geich ( Langerwehe) und Echtz (Düren) eine Entfernung
von 1,7 Km Fußweg an, was wohl dem Wortlaut nach als angemessene
Entfernung gelten dürfte.
c)
Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gern. §§ 12, 3
Nr. 3, 10, 11, 13, 14, 18 KOG konkret durch welche Gemeinde erfüllt werden
sollen. Daran schließt sich die ergänzende Frage an, welche
Voraussetzungen gerade durch vertragliche Bindung erfüllt werden sollen.
d)
Nach §§ 12 i.V.m. 3 Nr. 3 KOG wird ein der Artbezeichnung entsprechender
Ortscharakter Lind dessen Sicherung durch die Bauleitplanung vorausgesetzt
(ebenso § 1 Abs. 3 KOG). Da das Erholungsgebiet „Herrschaft Merode"
gemeindeübergreifend realisiert werden soll, müssen die Gemeinden klären,
wie deren Bauleitplanung so aufeinander abgestimmt werden kann, dass ein
der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter für das geplante
Erholungsgebiet dauerhaft sichergestellt werden kann. Dies gilt in besonderer
Hinsicht für die gern. § 2 Abs. 3 KOG erforderliche vertragliche Vereinbarung
zwischen den Gemeinden, da darin mitunter auch geregelt werden kann, wie
·
der erforderliche Gebietscharakter in der vertraglich gebundenen
Nachbargemeinde dauerhaft sichergestellt werden kann. Ein nachträgliches
Entfallen von· Anerkennungsvoraussetzungen ist in Bezug auf die regelmäßige
Überprüfung gern. § 18 Abs. 2 KOG als problematisch anzusehen.
e)
Da die Unterhaltung des Erholungsgebiets mit Kosten verbunden sein wird,
muss zwischen den Gemeinden vereinbart werden, wie die Kosten aus der
Verwaltung verteilt werden sollen.
f)
Gern. § 17 Abs. 1 S. 2 KOG hat die Gemeinde das Vorliegen der
Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in
diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten
beizubringen. Die Regelung geht ihrem Grundgedanken, wie das gesamte
KOG, aber von dem Umstand aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte
Artbezeichnung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde erfüllt werden
(vgl. auch Wortlaut der §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3 „im Ausnahmefall").
Angesichts der hier beabsichtigten gemeindeübergreifenden Realisierung des
Erholungsgebiets müssen auch von der lediglich vertraglich verpflichteten
Nachbargemeinde die gern. § 17 Abs. 1 S. 2 KOG erforderlichen Unterlagen
vorgelegt werden, um über den Antrag der antragstellenden Gemeinde
abschließend entscheiden zu können. Dies resultiert daraus, dass jede
Gemeinde für die Verwaltung ihres Gemeindegebiets selbstständig zuständig
ist. Dabei ist weiter zu beachten, dass gern. § 18 Abs. 2 KOG das
Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen von der zuständigen
Behörde im regelmäßigen Abstand von längsten zehn Jahren zu überprüfen
ist. Zwischen den Gemeinden sollte damit ebenfalls vor Eintritt der
antragstellenden Gemeinde in das Anerkennungsverfahren geprüft werden,
wie sichergestellt werden kann, dass die in § 17 Abs. 1 S. 2 KOG
bezeichneten Unterlagen auch durch die vertraglich gebundene
Nachbargemeinde vorgelegt werden können. Hieraus ergibt sich anschließend
die Frage, welche Gemeinde die Kosten für die Anfertigung und Vorlage
dieser Unterlagen tragen soll. Des Weiteren haben die Gemeinden zu klären,
wie die regelmäßige erfolgreiche Überprüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann.
Gern. § 17 Abs. 2 KOG sind zudem die Kosten des Anerkennungsverfahrens
von der den Antrag stellenden Gemeinde zu tragen. Es muss daher zwischen
den Gemeinden abgestimmt sein, wer die Kosten für das
Anerkennungsverfahren tragen soll. Da das Gesetz bereits nach seinem
eindeutigen Wortlaut eine Kostenübernahme durch die antragstellende
Gemeinde vorsieht, können diesbezüglich aber nur Regelungen im
Innenverhältnis zwischen den Gemeinden, (z. B. durch vertragliche
Vereinbarung) getroffen werden, um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden.
g)
Im Hinblick auf die Einholung des Luftgutachtens gern. § 18 Abs. 3 KOG
bedarf es bezüglich der periodischen Überprüfung der Eigenschaften des
Klimas und der Luft ebenfalls einer gemeindeübergreifenden Regelung. Auch
hieran schließt sich die Frage an, wie die Kosten für die Erstellung des
Luftgutachtens verteilt werden sollen.
h)
Zudem könnte sich im Anerkennungsverfahren herausstellen, dass alle
Voraussetzungen für die Artbezeichnung „Erholungsort" bereits auf dem
Gebiet der antragstellenden Gemeinde erfüllt werden.
§ 2 Abs. 3 KOG stellt seiner Rechtsnatur nach (vgl. Wortlaut „im
Ausnahmefall") nur eine Ausnahmeregelung dar. Damit kann diese Norm nur
dann zur Anwendung kommen, wenn eine Gemeinde nicht bereits selbst alle
Voraussetzungen für die Artbezeichnung „Erholungsgebiet" erfüllt, sondern
einzelne Voraussetzungen nur durch vertragliche Bindung oder in anderer
Weise auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde erfüllt werden können.
Dieser Ausnahmecharakter der Norm könnte dazu führen, dass eine
gemeindeübergreifende Realisierung in diesem Fall ausgeschlossen wäre.
Hierüber kann aber erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
entschieden werden.
i)
Letztlich haben die Gemeinden spätestens im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung
vorzulegen, damit eine abschließende Entscheidung über eine
gemeindeübergreifende Realisierung des Erholungsgebiets möglich wird.