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Beschlussvorlage (Auszug BGB)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
41 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
19.11.13, 11:00
Aktualisiert
19.11.13, 11:00
Beschlussvorlage (Auszug BGB)

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Inhalt der Datei

Auszug aus dem Brgerlichen Gesetzbuch §928 Aufgabe des Eigen1 ums, Aneignung des Fiskus (1) Das Eigentum an einem Grundstck kann dadurch aufgegeben werden, dass d( !r- Eigentmer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenber e klkt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wirc - (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstcks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstikk liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentmer in das Grundbuch eintragen § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewtishnlichen Aufenthalt hatte. Im Cibrigen erbt der Bund. 1964 Erbvermutung fr den Fiskus durch Feststellung (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umstskiden entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begrndet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.