Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
41 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
19.11.13, 11:00
Aktualisiert
19.11.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus dem Brgerlichen Gesetzbuch
§928
Aufgabe des Eigen1 ums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstck kann dadurch
aufgegeben werden, dass d( !r- Eigentmer den Verzicht dem
Grundbuchamt gegenber e klkt und der Verzicht in das
Grundbuch eingetragen wirc
-
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstcks
steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstikk liegt.
Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als
Eigentmer in das Grundbuch eintragen
§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder
Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem
der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder,
wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewtishnlichen
Aufenthalt hatte. Im Cibrigen erbt der Bund.
1964
Erbvermutung fr den Fiskus durch Feststellung
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umstskiden
entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht
festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begrndet die Vermutung, dass der Fiskus
gesetzlicher Erbe sei.