Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
91 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:06
Aktualisiert
12.06.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 28.05.2015
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-91/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn;
hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren
Sachdarstellung:
Am 20. Mai 2015 wurde das Bürgerbegehren zum Erhalt der Brücke in der HeinzEmonds-Straße bei der Verwaltung eingereicht.
Die Abstimmungsfrage des Bürgerbegehrens lautet:
Entgegen des Beschlusses des Rates der Gemeinde Langerwehe vom 24.03.2015, der
durch Ratsbeschluss vom 28.04.2015 bestätigt wurde, soll die Brücke in der HeinzEmonds-Str. über die Gleise der Deutschen Bahn-Strecke Köln-Aachen nicht abgerissen
werden.
Ein „Blanko-Vordruck“ der Unterschriftenliste ist als Anlage dieser Beschlussvorlage
beigefügt.
Insgesamt wurde das Bürgerbegehren von 2036 Personen unterzeichnet.
Dem Rat obliegt nun die Feststellung, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Dazu sind folgende Punkte gem. § 26 GO NRW zu prüfen:
1)
Gem. § 26 (2) GO muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die
zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss
bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Drucksache VL-91/2015
2)
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Gem. § 26 (3) GO muss ein Bürgerbegehren, welches sich gegen einen Beschluss
des Rates richtet, welcher nicht der Bekanntmachung bedarf, innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach dem Sitzungstag des Rates eingereicht sein.
Der Sitzungstag des Rates war der 24.03.2015, so dass das Bürgerbegehren bis
spätestens am 23.06.2015 bei der Gemeinde eingereicht werden musste.
Da es bereits am 20.05.2015 einegereicht wurde, ist auch diese Voraussetzung
erfüllt.
3)
Gem. § 26 (4) GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 20.000 Einwohner
von 9 % der Bürger unterzeichnet sein. Hierbei ist § 25 (4) GO anzuwenden, welcher wie folgt lautet: „Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut
des Antrags erhalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen
sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.“
Die aktuelle Anzahl der Bürger in der Gemeinde Langerwehe beläuft sich auf
11.771 Bürger. Der 9 %ige Anteil beträgt 1.060, so dass das Bürgerbegehren von
1.060 Bürger unterzeichnet sein muss.
Seitens der Gemeinde wurden von den 2036 abgegebenen Unterschriften 1.200
geprüft. Von diesen 1.200 Unterschriften erfüllten 90 Unterschriften nicht die Voraussetzungen des § 25 (4) GO, so dass 1.110 gültige geprüfte Unterschriften vorliegen. Auf die weitere Prüfung der Unterschriften wurde, da somit die gesetzlich
erforderliche Anzahl an Unterschriften vorliegt, verzichtet.
Die Voraussetzung des § 26 (4) GO ist somit erfüllt.
4)
Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 (5) GO unzulässig über:
a)
die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
b)
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen
und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
c)
die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den
Gesamtabschluss der Gemeinde sowie die kommunalen Abgaben und die
privatrechtlichen Entgelte,
d)
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder
eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder
eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder
vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
e)
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit
Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens.
Ebenso darf ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Dem vorliegenden Bürgerbegehren steht keiner dieser Tatbestände entgegen.
Drucksache VL-91/2015
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Demnach ist festzustellen, dass das vorliegende Bürgerbegehren alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Gem. § 26 (6) Satz 1 muss der Rat unverzüglich feststellen, das
das Bürgerbegehren zulässig ist.
Nachdem über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden worden ist, ist gem.
§ 26 (6) Satz 3 und 4 GO zusätzlich darüber durch den Rat zu entscheiden, ob dieser
dem Bürgerbegehren entspricht oder nicht.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein
Bürgerentscheid durchzuführen.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Nach § 26 (6) Satz 5 soll den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben
werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
1)
Der Rat stellt gem. § 26 (6) Satz 1 GO NRW fest, dass das Bürgerbegehren zum
Erhalt der Brücke Heinz-Emonds-Str. zulässig ist.
2)
Der Rat entspricht dem nachfolgenden Antrag des Bürgerbegehrens gem. § 26 (6)
Satz 4 GO NRW
„Entgegen des Beschlusses des Rates der Gemeinde Langerwehe vom
24.03.2015, der durch Ratsbeschluss vom 28.04.2015 bestätigt wurde, soll die Brücke in der Heinz-Emonds-Str. über die Gleise der Deutschen Bahn-Strecke KölnAachen nicht abgerissen werden.“,
so dass ein Bürgerentscheid unterbleibt.
Der Bürgermeister
(Göbbels)