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Beschlussvorlage (Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn; hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
91 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:06
Aktualisiert
12.06.15, 18:06
Beschlussvorlage (Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn;
hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren) Beschlussvorlage (Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn;
hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren) Beschlussvorlage (Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn;
hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 28.05.2015 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-91/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Brücke Heinz-Emonds-Straße über die Bundesbahn; hier: Entscheidung zum Bürgerbegehren Sachdarstellung: Am 20. Mai 2015 wurde das Bürgerbegehren zum Erhalt der Brücke in der HeinzEmonds-Straße bei der Verwaltung eingereicht. Die Abstimmungsfrage des Bürgerbegehrens lautet: Entgegen des Beschlusses des Rates der Gemeinde Langerwehe vom 24.03.2015, der durch Ratsbeschluss vom 28.04.2015 bestätigt wurde, soll die Brücke in der HeinzEmonds-Str. über die Gleise der Deutschen Bahn-Strecke Köln-Aachen nicht abgerissen werden. Ein „Blanko-Vordruck“ der Unterschriftenliste ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt. Insgesamt wurde das Bürgerbegehren von 2036 Personen unterzeichnet. Dem Rat obliegt nun die Feststellung, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Dazu sind folgende Punkte gem. § 26 GO NRW zu prüfen: 1) Gem. § 26 (2) GO muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Drucksache VL-91/2015 2) Seite - 2 - Gem. § 26 (3) GO muss ein Bürgerbegehren, welches sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, welcher nicht der Bekanntmachung bedarf, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag des Rates eingereicht sein. Der Sitzungstag des Rates war der 24.03.2015, so dass das Bürgerbegehren bis spätestens am 23.06.2015 bei der Gemeinde eingereicht werden musste. Da es bereits am 20.05.2015 einegereicht wurde, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. 3) Gem. § 26 (4) GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 20.000 Einwohner von 9 % der Bürger unterzeichnet sein. Hierbei ist § 25 (4) GO anzuwenden, welcher wie folgt lautet: „Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags erhalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.“ Die aktuelle Anzahl der Bürger in der Gemeinde Langerwehe beläuft sich auf 11.771 Bürger. Der 9 %ige Anteil beträgt 1.060, so dass das Bürgerbegehren von 1.060 Bürger unterzeichnet sein muss. Seitens der Gemeinde wurden von den 2036 abgegebenen Unterschriften 1.200 geprüft. Von diesen 1.200 Unterschriften erfüllten 90 Unterschriften nicht die Voraussetzungen des § 25 (4) GO, so dass 1.110 gültige geprüfte Unterschriften vorliegen. Auf die weitere Prüfung der Unterschriften wurde, da somit die gesetzlich erforderliche Anzahl an Unterschriften vorliegt, verzichtet. Die Voraussetzung des § 26 (4) GO ist somit erfüllt. 4) Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 (5) GO unzulässig über: a) die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, b) die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, c) die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, d) Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, e) die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens. Ebenso darf ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Dem vorliegenden Bürgerbegehren steht keiner dieser Tatbestände entgegen. Drucksache VL-91/2015 Seite - 3 - Demnach ist festzustellen, dass das vorliegende Bürgerbegehren alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Gem. § 26 (6) Satz 1 muss der Rat unverzüglich feststellen, das das Bürgerbegehren zulässig ist. Nachdem über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden worden ist, ist gem. § 26 (6) Satz 3 und 4 GO zusätzlich darüber durch den Rat zu entscheiden, ob dieser dem Bürgerbegehren entspricht oder nicht. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Nach § 26 (6) Satz 5 soll den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: 1) Der Rat stellt gem. § 26 (6) Satz 1 GO NRW fest, dass das Bürgerbegehren zum Erhalt der Brücke Heinz-Emonds-Str. zulässig ist. 2) Der Rat entspricht dem nachfolgenden Antrag des Bürgerbegehrens gem. § 26 (6) Satz 4 GO NRW „Entgegen des Beschlusses des Rates der Gemeinde Langerwehe vom 24.03.2015, der durch Ratsbeschluss vom 28.04.2015 bestätigt wurde, soll die Brücke in der Heinz-Emonds-Str. über die Gleise der Deutschen Bahn-Strecke KölnAachen nicht abgerissen werden.“, so dass ein Bürgerentscheid unterbleibt. Der Bürgermeister (Göbbels)