Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
22 kB
Datum
29.07.2015
Erstellt
16.07.15, 18:06
Aktualisiert
16.07.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 10.07.2015
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-122/2015
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Wahlausschusses
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am
13. September 2015
Sachdarstellung:
Noch bis zum 48. Tag vor der Bürgermeisterwahl, also bis zum 27.07.2015, 18:00 Uhr, können
Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl beim Wahlleiter eingereicht werden.
Der Wahlleiter hat diese Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang darauf zu prüfen, ob sie
allen Voraussetzungen entsprechen, die das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und die
Kommunalwahlordnung (KWahlO) vorschreiben.
Über das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Sitzung berichtet.
Der Wahlleiter legt in der Sitzung alle eingegangenen Wahlvorschläge, also auch verspätete
oder sonst offensichtlich ungültige Wahlvorschläge, dem Wahlausschuss vor. Die Wahlvorschläge, inkl. aller Anlagen und der Unterstützungsunterschriften, können in der Sitzung von
den Mitgliedern des Wahlausschusses eingesehen werden.
Unterstützungsunterschriften unterliegen dem Datenschutz. Auskünfte darüber dürfen die
Mitglieder des Ausschusses nur an Behörden, Gerichte und sonstige amtliche Stellen und nur
dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist
(s. § 81 (3) KWahlO).
Drucksache VL-122/2015
Seite - 2 -
Der Wahlausschuss muss die Wahlvorschläge zurückweisen, wenn sie:
verspätet eingereicht worden sind,
oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die Gemeindeordnung, das
Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind,
oder
auf Grund eines Parteiverbots oder eines Verbots einer Vereinigung unzulässig
sind.
Über die politischen Ziele von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern ist im
Zulassungsverfahren nicht zu befinden. Auch Verstöße allein gegen Satzungsrecht der
Parteien / Wählergruppen sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. Hat dagegen eine Partei oder
Wählergruppe die Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht
eingehalten und wird dies dem Wahlausschuss bekannt, so muss ein so zustande gekommener Wahlvorschlag wegen Verstoßes gegen § 17 KWahlG vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden.
Im Anschluss an die Beschlussfassung, die bis zum 39 Tag vor der Wahl, also bis zum
05.08.2015, erfolgt sein muss, verkündet der Wahlleiter die Entscheidung des Wahlausschusses, begründet sie kurz und weist auf die Beschwerdemöglichkeit beim Wahlausschuss
des Kreises Düren hin.
Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 16 zur KWahlO gefertigt, die vom Wahlleiter, vom Schriftführer und allen anwesenden
Beisitzern zu unterschreiben ist. Sie ist zu verlesen.
Eine Abschrift der Niederschrift ist vom Wahlleiter unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu
übersenden.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung bzw. über die Ablehnung der
eingereichten Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 13. September 2015.
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Schröder)