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Beschlussvorlage (Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 13. September 2015)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
22 kB
Datum
29.07.2015
Erstellt
16.07.15, 18:06
Aktualisiert
16.07.15, 18:06
Beschlussvorlage (Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 
13. September 2015) Beschlussvorlage (Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 
13. September 2015)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 10.07.2015 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-122/2015 TOP Vorlage für die Sitzung des Wahlausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 13. September 2015 Sachdarstellung: Noch bis zum 48. Tag vor der Bürgermeisterwahl, also bis zum 27.07.2015, 18:00 Uhr, können Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter hat diese Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang darauf zu prüfen, ob sie allen Voraussetzungen entsprechen, die das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vorschreiben. Über das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Sitzung berichtet. Der Wahlleiter legt in der Sitzung alle eingegangenen Wahlvorschläge, also auch verspätete oder sonst offensichtlich ungültige Wahlvorschläge, dem Wahlausschuss vor. Die Wahlvorschläge, inkl. aller Anlagen und der Unterstützungsunterschriften, können in der Sitzung von den Mitgliedern des Wahlausschusses eingesehen werden. Unterstützungsunterschriften unterliegen dem Datenschutz. Auskünfte darüber dürfen die Mitglieder des Ausschusses nur an Behörden, Gerichte und sonstige amtliche Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist (s. § 81 (3) KWahlO). Drucksache VL-122/2015 Seite - 2 - Der Wahlausschuss muss die Wahlvorschläge zurückweisen, wenn sie: verspätet eingereicht worden sind, oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund eines Parteiverbots oder eines Verbots einer Vereinigung unzulässig sind. Über die politischen Ziele von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern ist im Zulassungsverfahren nicht zu befinden. Auch Verstöße allein gegen Satzungsrecht der Parteien / Wählergruppen sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. Hat dagegen eine Partei oder Wählergruppe die Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten und wird dies dem Wahlausschuss bekannt, so muss ein so zustande gekommener Wahlvorschlag wegen Verstoßes gegen § 17 KWahlG vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden. Im Anschluss an die Beschlussfassung, die bis zum 39 Tag vor der Wahl, also bis zum 05.08.2015, erfolgt sein muss, verkündet der Wahlleiter die Entscheidung des Wahlausschusses, begründet sie kurz und weist auf die Beschwerdemöglichkeit beim Wahlausschuss des Kreises Düren hin. Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zur KWahlO gefertigt, die vom Wahlleiter, vom Schriftführer und allen anwesenden Beisitzern zu unterschreiben ist. Sie ist zu verlesen. Eine Abschrift der Niederschrift ist vom Wahlleiter unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung bzw. über die Ablehnung der eingereichten Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 13. September 2015. Der Bürgermeister In Vertretung (Schröder)