Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
26.11.13, 13:00
Aktualisiert
26.11.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1053 /IX.L. Z.2
Datum: 26.11.2013
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
26.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
10.12.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
17.12.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau,
Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
X Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst
aufzuheben,
b) im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für die teilweise Errichtung
je eines Fundamentes außerhalb der überbaubaren Flächen der Grundstücke
Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 die von überbaubaren
Flächen betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen,
c) bis zur abschließenden Entscheidung die in diesem Zusammenhang stehende
2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den
derzeitigen Planungsstand zu versetzen.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 08.10.2013 u. a. beschlossen,
1. „die Entscheidung auf Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken
Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zurückzustellen, bis
a) seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen die Stellungnahme bezüglich der Nachtkennzeichnung der geplanten WEA vorliegt und
b) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Nettersheim und den
Antragstellern verbindlich festgelegt worden ist, dass die seinerzeit im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich
festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden. In diesem
Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene
Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind zu Lasten der Antragsteller zu
sichern sind, sowie
c) ein Erschließungsvertrag mit beiden Antragstellern bezüglich der Inanspruchnahme
des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 geschlossen wurde.
2.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu versagen.
3.
Des Weiteren wird beschlossen, eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die
Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung
Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen.
4.
Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vor-
3
gesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen unter der Auflage, dass
nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des
Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird.“
Auf dieser Grundlage wurde zum einen die Untere Immissionsschutzbehörde bezüglich der ausstehenden Stellungnahmen der Luftfahrtbundesamtes und der Wehrbereichsverwaltung zur Nachtkennzeichnung der beiden Windenergieanlagen nochmals befragt, die erklärt hat, frühestens Ende November eine Rückmeldung der zuständigen Behörden zu erhalten; zum anderen wurde der Rechtsbeistand der Gemeinde mit dem Entwurf der vertraglichen Grundlagen zur wegemäßigen Erschließung und Umsetzung der umfangreichen ökologischen und landschaftsästhetischen
Ausgleichsmaßnahmen beauftragt. Dieser kann jedoch erst abschließend erstellt
werden, wenn die Stellungnahmen der beiden zuvor genannten Behörden vorliegen.
Hinzu kommt, dass seitens der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen
zusätzliche Maßnahmen aus dem Artenschutzgesetz in Bezug auf das Vorkommen
von Feldlerche und Wachtel erwartet werden.
Eine Nachtkennzeichnung ist vom Grundsatz her für Windenergieanlagen mit einer
Gesamthöhe unter 100 m zunächst nicht erforderlich. Aufgrund dessen wurde im
Zuge der Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
„Windkraftkonzentrationszone“ eine Anlagenhöhe von unter 100 m festgesetzt.
Sollte eine Nachtkennzeichnung dennoch seitens des Luftfahrbundesamtes und der
Wehrbereichsverwaltung gefordert werden, sollte angestrebt werden, vor Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens mit den beiden Antragstellern zu erreichen, die
Höhe der Anlagen so zu reduzieren, dass eine Nachtkennzeichnung entfallen kann.
Bezüglich der beschlossenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in Bezug auf die teilweise außerhalb der
überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente der beiden geplanten Windenergieanlagen haben benachbarte Grundstückseigentümer Bedenken erhoben.
Da die Abwägung über einen Befreiungsantrag wie zuvor beschrieben, nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 2, letzter Absatz des Baugesetzbuches
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(BauGB) „…wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ erfolgen muss, wird zur Rechtssicherheit
vorgeschlagen, die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4
zunächst aufzuheben und hierüber erneut zu entscheiden, wenn eine Anhörung der
von überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer vorgenommen wurde.
Bis zur erneuten Entscheidung über die vorliegenden Befreiungsanträge sollte das
Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in
den derzeitigen Planungsstand versetzt werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister