Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
94 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
26.11.13, 13:00
Aktualisiert
26.11.13, 13:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2)

öffnen download melden Dateigröße: 94 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1053 /IX.L. Z.2 Datum: 26.11.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 26.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 10.12.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 17.12.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja X Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, a) die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst aufzuheben, b) im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ für die teilweise Errichtung je eines Fundamentes außerhalb der überbaubaren Flächen der Grundstücke Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 die von überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen, c) bis zur abschließenden Entscheidung die in diesem Zusammenhang stehende 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den derzeitigen Planungsstand zu versetzen. Begründung: Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 08.10.2013 u. a. beschlossen, 1. „die Entscheidung auf Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zurückzustellen, bis a) seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen die Stellungnahme bezüglich der Nachtkennzeichnung der geplanten WEA vorliegt und b) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Nettersheim und den Antragstellern verbindlich festgelegt worden ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden. In diesem Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind, sowie c) ein Erschließungsvertrag mit beiden Antragstellern bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 geschlossen wurde. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu versagen. 3. Des Weiteren wird beschlossen, eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. 4. Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vor- 3 gesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen unter der Auflage, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird.“ Auf dieser Grundlage wurde zum einen die Untere Immissionsschutzbehörde bezüglich der ausstehenden Stellungnahmen der Luftfahrtbundesamtes und der Wehrbereichsverwaltung zur Nachtkennzeichnung der beiden Windenergieanlagen nochmals befragt, die erklärt hat, frühestens Ende November eine Rückmeldung der zuständigen Behörden zu erhalten; zum anderen wurde der Rechtsbeistand der Gemeinde mit dem Entwurf der vertraglichen Grundlagen zur wegemäßigen Erschließung und Umsetzung der umfangreichen ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichsmaßnahmen beauftragt. Dieser kann jedoch erst abschließend erstellt werden, wenn die Stellungnahmen der beiden zuvor genannten Behörden vorliegen. Hinzu kommt, dass seitens der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zusätzliche Maßnahmen aus dem Artenschutzgesetz in Bezug auf das Vorkommen von Feldlerche und Wachtel erwartet werden. Eine Nachtkennzeichnung ist vom Grundsatz her für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe unter 100 m zunächst nicht erforderlich. Aufgrund dessen wurde im Zuge der Planungshoheit der Gemeinde im Bebauungsplanaufstellungsverfahren „Windkraftkonzentrationszone“ eine Anlagenhöhe von unter 100 m festgesetzt. Sollte eine Nachtkennzeichnung dennoch seitens des Luftfahrbundesamtes und der Wehrbereichsverwaltung gefordert werden, sollte angestrebt werden, vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit den beiden Antragstellern zu erreichen, die Höhe der Anlagen so zu reduzieren, dass eine Nachtkennzeichnung entfallen kann. Bezüglich der beschlossenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in Bezug auf die teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente der beiden geplanten Windenergieanlagen haben benachbarte Grundstückseigentümer Bedenken erhoben. Da die Abwägung über einen Befreiungsantrag wie zuvor beschrieben, nach den gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 2, letzter Absatz des Baugesetzbuches 4 (BauGB) „…wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ erfolgen muss, wird zur Rechtssicherheit vorgeschlagen, die Teilbeschlüsse des Gemeinderates vom 08.10.2013 Nr. 3 und 4 zunächst aufzuheben und hierüber erneut zu entscheiden, wenn eine Anhörung der von überbaubaren Flächen betroffenen Grundstückseigentümer vorgenommen wurde. Bis zur erneuten Entscheidung über die vorliegenden Befreiungsanträge sollte das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in den derzeitigen Planungsstand versetzt werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister